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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 91f A.91f. Auskünfte zur Durchführung der Hochqualifiziertenrichtlinie (HQRLUmsG, 07.08.2012, 04.05.2015) 91f.0. Der § 91f regelt die nach der Hochqualifizierten-Richtlinie zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-päischen Union auszutauschenden Auskünfte und Mitteilungen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist hier nationale Kontaktstelle und leitet die Informationen der Ausländerbehörden weiter bzw. nimmt Informationen für die Ausländerbehörden in Empfang. Wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Anwenderstaat die Blaue Karte EU erteilt wurde, muss die Ausländerbehörde Berlin dem BAMF Folgendes mitteilen: 1. Die Verlängerung einer Blauen Karte EU nach § 19 a Abs. 1 2. Die Versagung eines Antrags auf Verlängerung einer Blauen Karte EU nach § 19a 3. Die Aufhebung einer Blauen Karte EU nach § 19 a Abs. 1 4. Die Absicht oder Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen Wird erstmals eine Blaue Karte EU erteilt, ist dies kein übermittlungspflichtiger Tatbestand. ' Für die Übermittlungspflicht steht in Ausreg der Formbrief "BAMF Mitteilung nach § 91f (Blaue Karte)" zur Verfügung, der in den maßgeblichen Meldesachverhalten an das BAMF zu faxen ist (Fax: +499119434007). Im Falle der Verlängerung der Blauen Karte erfolgt die Übermittlung mit Aushändigung der Blauen Karte. Ist ein Ausländer im Besitz einer von uns ausgestellten Blauen Karte EU, werden wir ent-sprechend durch das Bundesamt unterrichtet. 91f.1.1. bis 91f.2. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 432 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 95 Inhaltsverzeichnis A.95. Strafvorschriften ............................................................................................................................................................... 433 95.1.1. Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 1 ............................................................................................................................... 433 95.1.2. Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 2 ................................................................................................................................ 433 95.1.7. Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 7 ................................................................................................................................ 434 95.1a. Zur unerlaubten selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit von Negativstaatern während des Besitzes eines Schengenvisums. ..................................................................................................................................................... 434 95.2.1. Zuwiderhandlungen gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot .......................................................................... 434 95.2.2.1. Erschleichen einer Duldung ................................................................................................................................ 434 95.2.2.2. Erschleichen eines Titels .................................................................................................................................... 434 95.2.2.3. Falsche Angaben ggü. einer Auslandsvertretung ............................................................................................... 435 A.95. Strafvorschriften ( RechtstverbG; NeubestG ) 95.1.1. Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 1 Eine Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 1 wg. Verstoßes gegen die Passpflicht ist nur gegeben, wenn der Ausländer keinen Anspruch auf Erteilung eines Ausweisersatzes hat (vgl. § 48 Abs. 2), d.h. wenn er ein Dokument seines Heimatstaates in zumutbarer Weise erlangen kann (vgl. auch Hailbronner, AuslR, Rn. 9 zu 95 AufenthG mit zutreffendem Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des BVerfG zur Strafbarkeit eines Aufenthaltes ohne Duldung nach § 95 Abs. 1 Nr. 2). Ist ein Ausländer etwa in Besitz einer Duldung auf Ausweisersatz, steht dies der Annahme eines strafbaren Verstoßes gegen die Passpflicht mithin entgegen. Etwas anderes gilt für die Duldung auf Trägervordruck. Hier geht die Ausländerbehörde in der Regel davon aus, dass der Ausländer sich in zumutbarer Weise ein Dokument seines Heimatstaates beschaffen könnte. 95.1.2. Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 2 Die Straftatbestandsvoraussetzung der nicht gewährten oder abgelaufenen Ausreisefrist wurde durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (sog. Richtlinienumsetzungsgesetz) eingefügt. Bei der Änderung des § 95 Abs. 1 Nr. 2 handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 58 Abs. 1, der zufolge der Lauf der Ausreisefrist die verwaltungsrechtliche Vollziehbarkeit der Ausreisefrist nicht berührt. Um zu vermeiden, dass eine Strafbarkeit bereits mit Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht eintritt, auch wenn dem Ausländer eine gleichzeitig laufende Ausreisefrist gesetzt wurde, wurde deren Ablauf als zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung aufgenommen. Im Ergebnis bleibt hierdurch der bisherige Umfang der Strafbarkeit unverändert . Eine Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 2 wg. eines Aufenthaltes ohne Duldung (Aussetzung der Abschiebung) ist nur gegeben, wenn der Ausländer keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat. Ansonsten hätte es schließlich die Ausländerbehörde in der Hand, einen Ausländer durch rechtswidrige Verweigerung der Duldung in die Strafbarkeit zu treiben (vgl. BVerfG vom 06.03.2003, DVBl. 2003, 662). Diese Rechtsprechung lässt sich keinesfalls auf den illegalen Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel übertragen. Das bedeutet: Besitzt ein Ausländer keine Duldung und hat er auch keinen Anspruch darauf, kann er der Strafbarkeit nicht entgegenhalten, dass er einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthalstitels hätte (vgl. Hailbronner, AuslR, Rn. 7 zu § 95 AufenthG). 95.1.3. Zu beachten ist, dass für Personen, die durch ARB 1/80 gem. § 4 Abs. 1 S. 1 privilegiert sind, eine Anwendung des Straftatbestands der unerlaubten Einreise nicht in Betracht kommt. Für diese gilt § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1. 95.1.4. frei 95.1.5. Die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift betrifft ausschließlich die in § 49 Abs. 2, 1. Alternative bezeichneten Angaben gegenüber der Ausländerbehörde und nicht die in § 49 Abs. 2, 2. Alternative genannten Erklärungen, die von der Heimatvertretung gefordert werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Strafvorschrift, der aufgrund des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes auch keiner erweiterten Auslegung zugänglich ist. 95.1.6. bis 95.1.6a. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 433 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 95.1.7. Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 7 Das Tatbestandsmerkmal der wiederholten Zuwiderhandlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erfordert weder eine Ahndung des Erstverstoßes noch eine sonstige behördliche Reaktion, die geeignet ist, dem Ausländer sein Fehlverhalten vor Augen zu führen (BGH vom 05.07.2011 - 3 StR 87/11). § 95 Abs. 1 Nr. 7 umfasst dabei sowohl den wiederholten Verstoß gegen die räumliche Beschränkung geduldeten Aufenthalts gem. § 61 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 b wie auch den wiederholten Verstoß gegen eine nachträglich aus den Gründen des § 61 Abs. 1c angeordnete Beschränkung. Ein mehrmaliger Verstoß liegt nach dem Gesetzeswortlaut auch dann vor, wenn jeweils einmal gegen die gesetzliche und die angeordnete räumliche Beschränkung verstoßen wird. 95.1.8. frei 95.1a. Zur unerlaubten selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit von Negativstaatern während des Besitzes eines Schengenvisums. § 95 enthält einen Straftatbestand für die unerlaubte selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit von Negativstaatern während des Besitzes eines Schengenvisums. Die Ungleichbehandlung mit Inhabern nationaler Titel oder Positivstaatern, die bei unerlaubter Beschäftigung lediglich den Bußgeldtatbestand des § 404 Abs.2 Nr. 4 SGB III erfüllen, ist vom Gesetzgeber gewollt. Schengen-Visa-Pflichtige haben keine Integrationsperspektive und müssen vielmehr bei der Visumbeantragung ausdrücklich erklären, in der Bundesrepublik keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Da der Schengen-Besitzstand zwingend einen aufhebenden Verwaltungsakt vorschreibt, stellt der Tatbestand des § 95 Abs. 1a einen Aufhebungsgrund nach Art. 34 Abs. 2 des Visakodex dar, d.h. mit der Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit wird der Aufenthalt eines Inhabers eines Schengenbesuchsvisums anders als beim Positivstaater nicht unerlaubt, damit kommt z.B. eine Inhaftnahme nur zum Zweck der Vorbereitung der Ausweisung, nicht aber zur Sicherung der Abschiebung in Betracht. Ist das Schengenvisum abgelaufen ohne wegen rechtzeitiger Antragstellung gemäß § 81 Abs. 4 fortzugelten oder hält sich der Ausländer sonst unerlaubt im Bundesgebiet auf, erfüllt die unerlaubte Erwerbstätigkeit ebenfalls nur den Bußgeldtatbestand des § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III. Hier kommt eine Ausweisung nur wegen der Straftat des unerlaubten Aufenthalts unter den Voraussetzungen von § 95 Abs. 1 Nr. 2 in Betracht. 95.2.1. Zuwiderhandlungen gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot § 95 Abs. 2 Nr. 1 lit. a stellt die Wiedereinreise in das Bundesgebiet entgegen eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 AufenthG oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 bzw. § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuwider, unter Strafe. Das gleiche gilt nach § 95 Abs. 2 Nr. 1 lit. b für ein Verbleiben im Bundesgebiet. Befolgt der Betreffende seine vollziehbare Ausreisepflicht durch einen Verbleib im Bundesgebiet nicht, so ist der Tatbestand nur bei einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 6 S. 1 oder Abs. 7 S. 1 erfüllt. In Betracht kommt in den Fällen des § 11 Abs. 1 ohne Ausreise aber eine Strafbarkeit nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 AufenthG. Befolgt der Betreffende seine vollziehbare Ausreisepflicht durch einen Verbleib im Bundesgebiet nicht, so ist der Tatbestand nicht erfüllt. In Betracht kommt in diesen Fällen aber eine Strafbarkeit nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 AufenthG. 95.2.2.1. Erschleichen einer Duldung Täuschungshandlungen zur Erlangung einer Duldung fallen mit dem 2. ÄndG wieder unter § 95 Abs. 2 Nr. 2. 95.2.2.2. Erschleichen eines Titels Wie das OVG in einer Entscheidung zu § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG – entspricht § 95 Abs. 2 Nr. 2 – klargestellt hat, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes – Erschleichen eines Titels durch Falschangaben – unerheblich, ob die Angaben für die Erteilung des Titels ursächlich gewesen sind. Ein Ausländer macht sich damit auch strafbar – und setzt einen Ausweisungsgrund – wenn er der Ausländerbehörde gegenüber falsche Angaben macht, um sich einen Titel zu erschleichen, ihm aber auf Grund anderer Umstände ein Titel zu erteilen ist (OVG vom 17.06.2005 – OVG 3 N 221.03). Praktisch wird dies insbesondere für die Fälle, in denen ein Ausländer wahrheitswidrig und absichtlich zur Erlangung eines Titels nach §§ 28, 30 angibt, er habe sich mit einem deutschen Staatsangehörigen oder Ausländer mit verfestigtem Status verheiratet oder führe mit ihm – noch immer – eine eheliche Lebensgemeinschaft. Er setzt auch dann einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung aus anderen Gründen ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre. Nach der Entscheidung des OVG ist die Ausländerbehörde auch bei Beantragung der Verlängerung einer AE oder NE im Rahmen des Ehegattennachzugs nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, dass hier auch ggf. ein Titel nach § 9 oder § 31 in Betracht kommt, wenn die Eheleute getrennt wären (Beratungspflicht gem. § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 25 VwVfG). Zunächst ist der Ausländer gem. § 82 Abs. 1 verpflichtet, seine persönlichen Belange geltend zu machen, soweit es nicht offenkundige oder bekannte Umstände betrifft. Erst dann besteht auch Veranlassung andere Rechtsvorschriften zu prüfen. Wird der Umstand einer wahrheitswidrigen Angabe – etwa durch anderslautende übereinstimmende Angaben der Eheleute in einem Scheidungsverfahren – bekannt, so gilt Folgendes: Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 434 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Eheleute im Scheidungsverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben. Trägt der Betroffene vor, er habe im Scheidungsverfahren zur Beschleunigung desselben wahrheitswidrige Angaben gemacht, so hat er das Weiterbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft zu belegen und ist hierauf hinzuweisen (§ 82 Abs. 1). Es ist sodann einzelfallbezogen zu prüfen. Steht zu unserer Überzeugung fest, dass der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 vorliegt, und besitzt der Betroffene auf Grund dieser Täuschungshandlung eine Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 2, so besteht regelmäßig der besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Nr. 1. Hier ist die Niederlassungserlaubnis vor der Ausweisung mit Wirkung für die Vergangenheit gem. § 48 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG zurückzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der Erteilung der NE eine AE etwa nach § 31 oder § 18 hätte erhalten oder beanspruchen können. Ihm ist dann auch keine AE gem. § 31 oder einer anderen Vorschrift zu erteilen. Auf § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 AufenthG wird verwiesen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der Erteilung der NE gem. § 28 Abs. 2 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 bzw. § 19 oder § 21 Abs. 4 S. 2 erfüllt hätte. Hier sollte vom Ermessen des § 48 Abs. 1 zugunsten des Betroffenen Gebrauch gemacht werden, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung nachweist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der NE zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung vorlagen und noch vorliegen oder dies offenkundig oder bekannt ist. Auch hier gilt § 82 Abs. 1. Die Neufassung des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung stellt auch Täuschungshandlungen, die darauf abzielen, das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung eines Aufenthaltstitels abzuwenden, unter Strafe. Dies schließt falsche Angaben im Verwaltungsverfahren zur Abwendung einer Ausweisung (bspw. durch Vorlage unrichtiger Arbeitsunterlagen oder Behauptung tatsächlich nicht bestehender familiärer Verbindung (aufenthaltsrechtliche Schutzehe)) mit ein. Zur Feststellung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Bei der Anzeigenerstellung ist aber zu beachten, dass strafbare Handlungen erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes tatbestandlich möglich sind (vgl. § 2 Abs. 1 StGB). 95.2.2.3. Falsche Angaben ggü. einer Auslandsvertretung Macht ein Ausländer ausschließlich gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung oder gegenüber der Auslandvertretung eines anderen Schengenstaates falsche Angaben, wird damit der Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenhtG nicht erfüllt, da das deutsche Strafrecht nur für im Inland begangene Taten gilt (§ 3 StGB) (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.04.2007 - Ss 118/99). Für die ausländerbehördliche Praxis ist dies ohne Bedeutung, da das Aufenthaltsgesetz mit § 55 Abs. 2 Nr. 1a) einen Ermessensausweisungsgrund enthält, der unabhängig von einer etwaigen Strafbarkeit erfüllt wird. Darüber hinaus werden Falschangaben in der überwiegenden Zahl der Fälle nach der Einreise gegenüber der Ausländerbehörde wiederholt, so dass eine Straftat begangen und zusätzlich der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt wird. 95.3. bis 95.5 . frei 95.6. Gemäß § 95 Abs. 6 sind Einreise und Aufenthalt mit einem aufgrund Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch Täuschung erschlichenen Aufenthaltstitel ebenso strafbar wie der Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel. Kollusion ist das betrügerische Zusammenwirken eines Trägers öffentlicher Gewalt mit dem Ausländer. Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 435 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 96 A.96. Einschleusen von Ausländern frei Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 436 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 97 A.97. Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 437 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 98 A.98. Bußgeldvorschriften (23.04.2008; RechtstverbG ) 98.0. Soweit die Bußgeldvorschriften zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Handlungen unterscheiden, gilt folgendes: Vorsätzlich handelt, wer die Rechtswidrigkeit seines Handelns kannte und bewusst gegen die Vorschrift verstoßen hat. Fahrlässig handelt, wer bei der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass er rechtswidrig handelt, diese Sorgfalt aber nicht walten ließ. Bei den im Aufenthaltsrecht als Ordnungswidrigkeit geahndeten Rechtverstößen ist häufig mindestens von einem fahrlässigen Handel auszugehen, da sich die Handlungsgebote und -verbote entweder unmittelbar aus dem Gesetz oder aus dem Aufenthaltstitel ergeben oder der Ausländer auf andere Weise - etwa durch Hinweisblätter - auf diese hingewiesen worden ist oder aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen mit dem deutschen Aufenthaltsrecht von einem Rechtsverstoß hätte ausgehen müssen. Bestehen Zweifel ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, ist zu Gunsten des Ausländers anzunehmen, dass er fahrlässig handelte. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der im Tatbestand § 98 Abs. 2a verwendete Begriff der Leichtfertigkeit im Sinne einer groben Fahrlässigkeit zu verstehen, d.h. dass sich dem Auftraggeber die mangelnde Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit hätte aufdrängen müssen. 98.1. bis 98.2.3. frei 98.2.4. Bußgeldbewehrt ist die mangelnde Teilnahme an einem Integrationskurs trotz Verpflichtung durch die Ausländerbehörde nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3. Für § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt gleiches, wenn ein Jobcenter den Ausländer außerhalb einer Eingliederungsvereinbarung vergeblich zur Teilnahme aufgefordert hat. Die Ordnungswidrigkeit wird durch die Ausländerbehörde geahndet. 98.2a. bis 98.3.1. Ebenso bußgeldbewehrt ist die unerlaubte selbständige Tätigkeit oder die vorsätzliche oder leichtfertige (entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4 vorgenommene) Beauftragung derselben. Die Ordnungswidrigkeit wird durch die Ausländerbehörde geahndet. Die Verfolgung der unerlaubten Beschäftigung eines Ausländers obliegt dagegen dem Hauptzollamt (vgl. § 404 i.V.m. § 405 SGB III). 98.3.2 . § 98 Abs. 3 Nr. 2 umfasst sowohl den Verstoß gegen die räumliche Beschränkung kraft Gesetzes in den ersten drei Monaten geduldeten Aufenthalts wie auch den Verstoß gegen eine nachträglich aus den Gründen des § 61 Abs. 1c angeordnete Beschränkung. 98.3. 3 . bis 98.3.6. frei 98.3.7. Verstößt eine im Sinne des § 38 a AufenthV anerkannte Forschungseinrichtung vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Mitteilungspflichten des § 38 c AufenthV, so handelt sie gem. § 77 Nr. 1 AufenthV ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit wird durch die Ausländerbehörde geahndet. 98.4. bis 98.6. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 438 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 98a-c A.98a-c. Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung (2. RiLiUmG) A .98a-98c. Die Vorschriften regeln in Umsetzung der Sanktionsrichtlinie eine Reihe von Rechtsfolgen bei Verstößen des Arbeitgebers gegen § 4 Abs. 3 AufenthG und anderer Normen außerhalb des Aufenthaltsrechts. Ausländerbehördliches Handeln ist von diesen Vorschriften nicht unmittelbar berührt. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 439 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 99 A.99. Verordnungsermächtigung (20.07.2005) frei Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 440 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 100 A.100 Sprachliche Anpassung (20.07.2005) frei Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 441 von 735
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