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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.AufenthV.30a. - 38. Visumverfahren Inhaltsverzeichnis B.AufenthV.30a. - 38. Visumverfahren ...................................................................................................................................... 505 B.AufenthV.30a. Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren ......................................... 505 B.AufenthV.31. Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung ........................................................................... 505 Erteilung von langfristig gültigen D- Visa durch die deutschen Auslandsvertretungen ............................................... 506 Akteneinsicht im Visumverfahren ................................................................................................................................ 507 Einvernehmen zwischen Auslandsvertretung und Ausländerbehörde ...................................................................... 507 Vorabzustimmung ...................................................................................................................................................... 507 B.AufenthV.32. Zustimmung der obersten Landesbehörde ............................................................................................... 508 Familienangehörige von Ausländern, die zur Beschäftigung oder Arbeitsplatzsuche einreisen ................................. 508 Einreise zum Zweck "sonstiger Beschäftigung" bei Voraufenthalten in der Bundesrepublik ...................................... 508 Familienangehörige anerkannter Flüchtlinge aus Syrien ............................................................................................ 508 Youth-Mobility-Abkommen mit Kanada ....................................................................................................................... 508 Working-Holiday-Programm mit Taiwan ..................................................................................................................... 516 B.AufenthV.33. Zustimmung bei Spätaussiedlern .............................................................................................................. 508 B.AufenthV.34. Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten sowie bei Absolventen deutscher Auslandsschulen ................................................................................................................................................................ 508 B.AufenthV.35. Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika ................................................... 509 Working-Holiday-Abkommen mit der SVR Hongkong und Chile ................................................................................ 509 B.AufenthV.36. Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte ................ 509 B.AufenthV.37. Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen ................................................................................................... 509 B.AufenthV.38. Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde .............................................................................................. 509 B.AufenthV.30a. - 38. Visumverfahren ( ÄndV AufenthV; DatenaustauschVerbG ) B.AufenthV.30a. Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren frei B.AufenthV.31. Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung B.AufenthV.31.0. Zur erkennungsdienstlichen Behandlung von Staatsangehörigen bestimmter Staaten, die Visa für einen längerfristigen Aufenthalt (D-Visa) beantragen, siehe unter A.49.5.5. B.AufenthV.31. 1.1. Die Zustimmung der ABH bei Einreisen zur Erwerbstätigkeit nur noch in den in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthV genannten Fällen erforderlich. Das Visumverfahren zur Arbeitsmigration soll durch den weitgehenden Verzicht auf das Zustimmungserfordernis der ABH vereinfacht werden. Für Aufenthalte über 90 Tage, die weder der Erwerbstätigkeit noch der Arbeitsplatzsuche dienen, verbleibt es beim bisherigen Zustimmungsverfahren. Gleiches gilt für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit sowie der Beschäftigung nach § 18 Abs. 4 Satz 2 (vgl. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a und b AufenthV). Kann das Visum für einen Ausländer zum Zweck der Beschäftigung oder Arbeitsplatzsuche ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt werden, bedürfen mit Inkrafttreten der Änderung der AufenthV zum 29.12.2015 nunmehr auch die Visa für die begleitenden Familienangehörigen (Ehegatten, Lebenspartner, eigene minderjährige Kinder) unter den folgenden Voraussetzungen in der Regel keiner Zustimmung: Der Ehegatte/ Lebenspartner möchte nicht selbst eine Beschäftigung ausüben, die selbst die Zustimmung für das Visum erfordert. Die Visumanträge des Ausländers und seiner Familienangehörigen werden in einem zeitlichen Zusammenhang gestellt: Dieser ist anzunehmen, wenn eine gemeinsame Einreise der Familie zu erwarten ist. Diese liegt auch dann vor, wenn die Familienangehörigen zwar nicht am selben Tag einreisen, aber innerhalb der Gültigkeit des dem Ausländer erteilten Visums von drei Monaten. Die Ehe/ Lebenspartnerschaft muss bei Visumbeantragung des Ausländers bereits bestehen. Die Visumerteilung für mitreisende Familienangehörige bedarf aufgrund der von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 07.02.2014 erteilten unbefristeten Globalzustimmung seitdem bereits keiner Beteiligung der ABH mehr (vgl. Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 505 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin B.AufenthV.32.). Aufgrund der nunmehr erfolgten Verankerung in der AufenthV selbst hat die Globalzustimmung aber weitgehend keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr. Bei sonstigen Titeln zur Beschäftigung nach Voraufenthalten im Bundesgebiet (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 c AufenthV) bedarf es vor dem Hintergrund der weiteren von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 05.01.2015 erteilten unbefristeten Globalzustimmung keiner Beteiligung der ABH (vgl. auch nachfolgend B.AufenthV.32.) Visa zur Arbeitsplatzsuche bedürfen in keinem Fall der Zustimmung der ABH (vgl. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV). Soweit sich aus Voraufenthalten der betroffenen Person eine Einreisesperre ergibt, wird diese im Visumantragverfahren durch die Auslandsvertretung berücksichtigt. An die ABH gerichtete Zustimmungsanfragen im Rahmen von § 18c AufenthG sind daher ungeprüft an die Auslandsvertretungen unter Verweis auf § 31 AufenthV mit folgender Formulierung zurückzusenden: „Eine Zustimmung der Ausländerbehörde ist nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV nicht erforderlich." Über die in § 31 AufenthV zustimmungspflichtigen Fälle hinaus können die Auslandsvertretungen auch künftig die ABH fakultativ zur Klärung von Sachverhalten mit Inlandsbezug im Visumverfahren einbeziehen. Machen die Auslandsvertretungen hiervon Gebrauch, bedarf die Einbeziehung der ABH im jeweiligen Fall jedoch einer konkreten Begründung. Bei Zustimmungen zur Visumserteilung für gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Verlobte, Adoptionsfälle etc. ist als Rechtsgrundlage § 31 Abs. 1 i.V.m. der in der Anlage zur AZRG-DV Nr. 10 Buchstabe d) jeweils genannten Rechtsgrundlage zu nennen (bei Lebenspartnern nicht etwa § 27 Abs. 2 AufenthG, da dieser keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Erteilung darstellt). Aussagen zur Möglichkeit der Erwerbstätigkeit während der Gültigkeit des Visums zum Zwecke des Familiennachzugs sollten immer gemacht werden. Die Auslandsvertretungen verweisen zu Recht darauf, dass sie gem. § 4 Abs. 2 S. 2 im Visum eine Aussage zur Möglichkeit der Erwerbstätigkeit treffen müssen. Bei der Prüfung, ob eine Erwerbstätigkeit während der Gültigkeit des Visums möglich ist, werden die Vorschriften des § 28 Abs. 5 und § 29 Abs. 5 entsprechend angewandt. B.AufenthV.31.1. 2 . Wie in Nr. 6.4.3.2 AufenthG-VwV festgestellt, ist die Zustimmung zur Visumerteilung eine verwaltungsinterne, selbständig nicht einklagbare oder anfechtbare Handlung. Erteilung von langfristig gültigen D- Visa durch die deutschen Auslandsvertretungen Seit 05.04.2010 dürfen Visa für den längerfristigen Aufenthalt (sog. D- Visa) mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt werden (Art. 18 Abs. 2 SDÜ). Inhaber solcher nationaler Visa haben auch die Möglichkeit, sich bis zu 3 Monaten innerhalb eines Sechsmonatszeitraums im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten zu bewegen (Art. 21 Abs. 2 a SDÜ). Ausweislich des Schreibens des Auswärtigen Amts an den Deutschen Städtetag vom 19.03.2011 - 508-516.20 - sind die deutschen Auslandsvertretungen angewiesen, in bestimmten Fallgruppen, Visa für einen längeren Gültigkeitszeitraum auszustellen, wenn von vornherein ein Aufenthalt von bis zu maximal 12 Monaten beabsichtigt ist. Aber auch in anderen Fällen, in denen a) keine Veranlassung besteht, die Erteilungsvoraussetzungen für ein längerfristiges Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis unmittelbar nach Einreise erneut zu prüfen, und b) auch sonst eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde – etwa zur Prüfung einer Integrations-kursberechtigung oder –verpflichtung – nicht erforderlich ist, lässt Art. 18 Abs. 2 SDÜ die Erteilung eines längerfristigen Visums als sinnvoll und geboten erscheinen. Vor diesem Hintergrund ist bei der Erklärung unserer Zustimmung zur Erteilung des Visums gem. § 31 Abs. 1 AufenthV bei folgenden, den Auslandsvertretungen benannten Fallgruppen darum zu ersuchen, das Visum für den gesamten Aufenthaltszeitraum zu erteilen: 1. alle Fälle, in denen der beabsichtigte Aufenthalt dem Zweck der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit dient und voraussichtlich insgesamt ein Jahr oder weniger beträgt (§§ 16- 18, 19a, 20 und 21 AufenthG). Praktisch gilt dies damit insbesondere für - Gastwissenschaftler und (Programm-) Studierende sowie deren Familienangehörige, soweit trotz § 34 AufenthV um Zustimmung ersucht wird, - alle Sprachschüler, Schüler an allgemeinbildenden Schulen sowie Teilnehmer an beruflichen Bildungsmaßnahmen, soweit sie § 16 Abs. 5 AufenthG unterfallen, - alle Teilnehmer von Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung gem. § 17 AufenthG (zu den Fallkonstellationen vgl. Nr. 17.1.2.1 AufenthG-VwV), - Personen mit einem Anspruch auf Erteilung einer Blauen Karte EU, bei denen die Dauer des Arbeitsvertrages bis zu einem Jahr beträgt (zur Erteilungsdauer der Blauen Karte EU vgl. auch A.19a.3), - Fälle des Aufenthalts zur zustimmungsfreien Beschäftigung (vgl. § 18 AufenthG i.V.m. BeschV sowie § 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BeschV), - Forscher gem. § 20 Abs. 1 AufenthG Merke: Ausweislich des Schreibens des Auswärtigen Amtes sind alle Aufenthalte zur Ausbildung und zur Erwerbstätigkeit, d.h. der §§ 16 -21 (3. und 4. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes) von dieser Regelung umfasst, mit Ausnahme der Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 506 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Au-pair-Beschäftigung (§ 18 AufenthG i.V.m. § 12 BeschV). Für eine Au-pair-Beschäftigung ist damit entgegen unserer bisherigen Praxis nicht mehr um Ausstellung eines Visums mit einer Geltungsdauer von mehr als 3 Monaten zu ersuchen. 2. sonstige Fälle, in denen der beabsichtigte Aufenthalt voraussichtlich insgesamt ein Jahr oder weniger beträgt und in denen an dem Aufenthalt ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Hier sind etwa die Fälle des § 7 Abs. 1 S. 3 zu nennen, in denen Betroffene zum Zwecke wissenschaftlicher Recherche in Archiven einreisen. 3. für Aufenthalte zum Familiennachzug (§§ 28 – 36 AufenthG), wenn diese die unter 1. und 2. genannten Personengruppen begleiten. Damit kommt ein längerfristiges Visum nicht in Betracht, wenn die Familienangehörigen nachziehen, d.h. zu einem Zeitpunkt das Visum begehren, zu dem den Stammberechtigten bereits eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Zur Erleichterung der Auswertung werden die Bitten zur längeren Geltungsdauer einheitlich wie folgt formuliert: „Ich bitte das Visum in diesem Fall für den gesamten Aufenthaltszeitraum von...........Monaten/Jahr (ggf. plus 4 Wochen für Ausreise) zu erteilen. ( vgl. Art.18 Abs.2 SDÜ n.F.). An der Einreise und dem Aufenthalt besteht ein besonderes öffentliches Interesse / Die Einreise und der Aufenthalt dient der Ausbildung bzw. der Erwerbstätigkeit. Sofern von Ihrer Seite Bedenken gegen diese Verfahrensweise bestehen, bitten wir unbedingt um Rückäußerung.“ Bei Zustimmungen zum Familiennachzug „Ich bitte das Visum in diesem Fall bereits für ein Jahr zu erteilen. (Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs). An der Einreise und dem Aufenthalt besteht ein besonderes öffentliches Interesse, welchem mit diesem Service Rechnung getragen werden soll. Sofern von Ihrer Seite Bedenken gegen diese Verfahrensweise bestehen, bitten wir unbedingt um Rückäußerung.“ Wird nach Einreise in den Sachgebieten Z 2- 7 festgestellt, dass das Visum entgegen unserer Bitte nur für einen kürzeren Zeitraum ausgestellt wurde, oder das Visum keine Regelung zur Möglichkeit der Erwerbstätigkeit enthält, ist die Akte nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Auswertung an Z1 abzugeben. Akteneinsicht im Visumverfahren Im Zustimmungsverfahren nach § 31 Abs. 1 AufenthV übermittelt die Auslandsvertretung der Ausländerbehörde nicht nur den Antrag auf das nationale Visum, sondern auch antragsbegründende und ggf. weiteren Unterlagen (z.B. Befragungsniederschriften) zur eigenständigen Prüfung. Sie fügt auch ein Votum zum Visumantrag bei (Nr. 6.4.3.3 AufenthG- VwV). Diese Unterlagen werden der ausländerbehördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt und werden damit auch Bestandteil der ausländerbehördlichen Akte. Merke: Somit besteht bezüglich dieser Unterlagen das Recht auf Akteneinsicht (vgl. Nr. 6.4.6. AufenthG- VwV). Ausgenommen sind hiervon bei Akteneinsicht vor Abschluss des Visumsverfahrens interne Entscheidungsvorschläge und damit auch das eigentliche Votum der Auslandsvertretung, nicht allerdings sonstige entscheidungserhebliche Unterlagen wie etwa detaillierte Unterlagen zu vertrauensanwaltlichen Ermittlungen. Soweit uns solche Unterlagen, die nach Mitteilung der Auslandsvertretung für unsere Entscheidung nicht erheblich sind und' ausdrücklich nicht zur Akte genommen werden sollen, irrtümlich zugesandt werden, sind diese entweder zu vernichten oder aber der Auslandsvertretung zurückzusenden. Im Übrigen ist die Auslandsvertretung unverzüglich von der Gewährung der Akteneinsicht bei der Ausländerbehörde zu unterrichten. Einvernehmen zwischen Auslandsvertretung und Ausländerbehörde Eine abschließende Entscheidung über die Erteilung nationaler Visa, bei der die Ausländerbehörde nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthV beteiligt worden ist, soll grundsätzlich im Einvernehmen getroffen werden. Nr. 6.4.3.2 AufenthG- VwV regelt aber auch, dass in den Fällen in denen das Einvernehmen im Ausnahmefall nicht hergestellt werden kann, die Auslandsvertretung den Visumantrag trotz Zustimmung der Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit nach § 71 Absatz 2 ablehnen kann. In den Fällen, in denen trotz Übereinstimmung bzgl. des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts, unterschiedliche rechtlichen Bewertungen und/oder Einschätzungen etwa zur Absicht eine familiäre Lebensgemeinschaft herstellen zu wollen oder zum Vorliegen von Härtegründen gem. § 22 S. 1, § 32 Abs. 4 oder § 36 Abs. 2 bestehen, sollte die Auslandsvertretung schon aus Gründen der Verwaltungseffizienz frühzeitig auf diese Möglichkeit der Ablehnung ohne Einvernehmen verwiesen werden. Im Übrigen kann nach Nr. 6.4.3.2 AufenthG- VwV bei anderen langfristigen Aufenthaltszwecken (z.B. Studien- oder Au-pair-Aufenthalte) die Auslandsvertretung das nationale Visum im Einzelfall schon ohne eine Beteiligung der Ausländerbehörde ablehnen, wenn sie den entscheidungserheblichen Sachverhalt eigenständig feststellen kann und eine darüber hinausgehende Würdigung durch die Ausländerbehörde im Inland entbehrlich erscheint. B.AufenthV.31.2. § 31 Abs. 2 ersetzt den § 11 Abs. 3 DV AuslG mit der Einschränkung, dass die parallele Zuständigkeit nur gilt, wenn die Vermittlung durch eine öffentliche Stelle erfolgt. Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 507 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Vorabzustimmung B.AufenthV.31.3. Ausweislich der Begründung und des Wortlauts der Verordnung soll insbesondere in Fällen der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 19, 19a und 21 AufenthG), in denen sich der Betroffene noch im Ausland befindet, zur Beschleunigung des Visumsverfahrens großzügig von der Vorabzustimmung Gebrauch gemacht werden. Dies setzt allerdings voraus, dass auch die Bundesagentur zugestimmt hat, so dies erforderlich ist . Im Übrigen ist nur in Ausnahmefällen von dem Institut der Vorabzustimmung Gebrauch zu machen, auch weil dies aus verfahrenstechnischen Gründen regelmäßig nicht zur Beschleunigung sondern gar zu Verfahrensverzögerungen führt. Auch in den Fällen, in denen Ausländer, die sich bereits im Inland aufhalten, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllen, spielt die Vorabzustimmung praktisch keine Rolle. Liegen nicht ohnehin die Voraussetzungen des § 39 vor oder können die Fälle nicht über § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gelöst werden, ist ein reguläres Sichtvermerksverfahren zumutbar und angezeigt. B.AufenthV.32. Zustimmung der obersten Landesbehörde Familienangehörige von Ausländern, die zur Beschäftigung oder Arbeitsplatzsuche einreisen SenInnSport hatte am 07.02.2014 eine Globalzustimmung zur Visumerteilung für mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner sowie minderjährige ledige Kinder von Ausländern erteilt, die sich zum Zweck der Beschäftigung oder zur Arbeitsplatzsuche länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen, ohne unter die Tatbestände des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu fallen. Kann das Visum für einen Ausländer zum Zweck der Beschäftigung oder Arbeitsplatzsuche also ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt werden, bedürfen die Visa für die begleitenden Familienangehörigen ebenfalls keiner Zustimmung, so dass die Einreise der gesamten Familie gemeinsam erfolgen kann. Das Auswärtige Amt wurde darüber in Kenntnis gesetzt. Die Globalzustimmung war zunächst auf ein Jahr, also bis 06.02.2015, befristet und wurde am 05.01.2015 unbefristet bis auf Widerruf über den 06.02.2015 hinaus verlängert. Aufgrund des nunmehr in der AufenthV selbst verankerten und zum 29.12.2015 in Kraft getretenen Verzichts auf das Zustimmungserfordernis der ABH in diesen Fällen (vgl. B.AufenthV.31.1.1.) hat diese erteilte Globalzustimmung weitgehend keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr. Einreise zum Zweck "sonstiger Beschäftigung" bei Voraufenthalten in der Bundesrepublik Am 05.01.2015 hat die Senatsverwaltung für Inneres eine weitere Globalzustimmung für Einreisen zum Zweck der Beschäftigung nach Voraufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland (Fälle des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2c) AufenthG) erteilt. Diese Globalzustimmung gilt ebenfalls bis auf Widerruf unbefristet und erstreckt sich auch auf den mitreisenden Ehegatten/Lebenspartner und die minderjährigen ledigen Kinder des Ausländers. Das Auswärtige Amt hat die Auslandsvertretungen am 13.01.2015 entsprechend unterrichtet. Familienangehörige anerkannter Flüchtlinge aus Syrien Am 15.09.2015 hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport zur Verfahrensbeschleunigung eine Globalzustimmung für die Einreise von Ehegatten und/oder minderjährigen ledigen Kindern anerkannter Flüchtlinge aus Syrien erteilt, wenn ein Rechtsanspruch nach § 29 Abs. 2 S. 2 AufenthG besteht. Die Globalzustimmung gilt unbefristet und begünstigt als Stammberechtigte/n und Nachzugswillige/n sowohl syrische Staatsangehörige als auch Staatenlose aus Syrien, deren Identität feststeht. Die Prüfung (auch der Identität und Familienverhältnisse) erfolgt durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung. Bei Anfragen zum Familiennachzug in den vorgenannten Fällen wird an die deutschen Auslandsvertretungen verwiesen. Die Erteilung einer Vorabzustimmungen erübrigt sich in diesen Fällen mit dem 15.09.2015. Bezüglich der Antragsfrist gemäß § 29 Abs. 2 S. 3 AufenthG beachte in der Übergangsphase die Frist des § 104 Abs. 11 AufenthG (Fristende ist der 30.10.2015). Youth-Mobility-Abkommen mit Kanada Zu den Erteilungsvoraussetzungen siehe B.AufenthV.41.. Working-Holiday-Programm mit Taiwan Zu den Erteilungsvoraussetzungen siehe B.AufenthV.41. B.AufenthV.33. Zustimmung bei Spätaussiedlern Zu beachten ist, dass auch bestimmte Familienangehörigen von Spätaussiedlern kein zustimmungspflichtiges Visum benötigen. B.AufenthV.34. Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten sowie bei Absolventen deutscher Auslandsschulen Wissenschaftliches Personal benötigt in größerem Umfang kein zustimmungspflichtiges Visum und weitet dieses Privileg auch auf Familienangehörige aus unabhängig davon, ob diese gemeinsam mit dem Stammberechtigten einreisen oder zu einem späteren Zeitpunkt nachziehen; Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft bereits zum Zeitpunkt der Einreise des Stammberechtigten bestanden hat. Zu beachten ist bzgl. der Anwendung des § 34 Nr. 2, dass diese Regelung auch bei der Einreise zum Zwecke der Fortsetzung eines Forschungsvorhabens in einem anderen Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 508 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Anwenderstaat der Forscherrichtlinie zum Tragen kommt (vgl. A.20.5) . Um auch Absolventen deutscher Auslandsschulen, die über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügen und deshalb bei der Zulassung wie deutsche Staatsangehörige behandelt werden, eine zeitgerechte Einreise zum jeweiligen Semesterbeginn zu erleichtern, wird nach § 34 Nr. 5 auf die Beteiligung der ABH im Visumverfahren verzichtet. B.AufenthV.35. Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika B.AufenthV.35.1-3. frei B.AufenthV.35.4. Zustimmungsfreiheit bei Ferienarbeitsaufenthalten Working-Holiday-Abkommen mit der SVR Hongkong und Chile Zu den Erteilungsvorausetzungen siehe B.AufenthV.41. B.AufenthV.35.5. frei B.AufenthV.36. Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte frei B.AufenthV.37. Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen Grundsätzlich muss die ABH der Visumserteilung nur zustimmen bei Aufenthalten, die weder der Erwerbstätigkeit noch der Arbeitsplatzsuche dienen (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV). Eine Zustimmung ist auch erforderlich für Aufenthalte, die der Ausübung selbständiger Tätigkeiten oder der Beschäftigung nach § 18 Abs. 4 Satz 2 dienen (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a und b AufenthV). Bei sonstigen Einreisen zur Erwerbstätigkeit ist die Zustimmung gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c AufenthV nur noch erforderlich, wenn der Ausländer sich bereits zuvor im Bundesgebiet aufgehalten hat (zu § 31 AufenthV, vgl. VAB B.AufenthV.31.1.1.). Die Zustimmung ist schließlich weiterhin nicht vonnöten, soweit Tätigkeiten nach § 30 Nr. 1 bis 3 BeschV ausgeübt werden sollen. B.AufenthV.38. Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 509 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.AufenthV.38a. - 38f. Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen Inhaltsverzeichnis B.AufenthV.38a - 38f. Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen ..... 510 B.AufenthV.38a. Voraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen ........................................ 510 B.AufenthV.38b. Aufhebung der Anerkennung ....................................................................................................... 510 B.AufenthV.38c. Mitteilungspflichten anerkannter Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden ...... 510 B.AufenthV.38d. Beirat für Forschungsmigration .................................................................................................... 510 B.AufenthV.38e. Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ..................................... 510 B.AufenthV.38f. Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung ............................ 510 B.AufenthV.38a - 38f. Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen (27.05.2009; 22.09.2010) B.AufenthV.38a. Voraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen Die Vorschriften regeln in Umsetzung der sog. Forscherrichtlinie das Verfahren zur Anerkennung von Forschungseinrichtungen und zur Zulassung von Forschern durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Diese Behörde ist auch der behördliche Normadressat. B.AufenthV.38b. Aufhebung der Anerkennung Für die Ausländerbehörde ist in erster Linie die Übermittlungspflicht von Daten gem. § 38 b Abs. 4 von Bedeutung. Zur Bedeutung dieser Vorschriften für die ausländerbehördliche Praxis wird auf die Ausführungen unter A.20 verwiesen. B.AufenthV.38c. Mitteilungspflichten anerkannter Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden frei B.AufenthV.38d. Beirat für Forschungsmigration frei B.AufenthV.38e. Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge frei B.AufenthV.38f. Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 510 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.AufenthV.39. - 41. Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet Inhaltsverzeichnis B.AufenthV.39. - 41. Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ..................................... 511 B.AufenthV.39. Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke ...... 511 Besitz eines nationalen Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis ................................... 511 Positivstaater und gültige Schengenvisa ........................................................................ 511 "Dänemarkehe" .............................................................................................................. 512 Aufenthaltstitel für Asylbewerber .................................................................................... 512 Geduldete mit Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ........................................ 513 Ausländer mit Aufenthaltstitels anderer Schengenstaaten ............................................. 513 Personen im Besitz einer Blauen Karte EU .................................................................... 513 B.AufenthV.40. Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts ......................................... 514 B.AufenthV.41. Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten ...................................... 514 Working-Holiday-Abkommen ......................................................................................... 514 Working-Holiday-Abkommen mit der Republik Chile ...................................................... 515 Working-Holiday-Abkommen mit der SVR Hongkong Youth-Mobility-Abkommen mit Kanada ................................................... 516 ......................................................................... 516 Working-Holiday-Programm mit Korea ........................................................................... 516 Working-Holiday-Programm mit Taiwan ......................................................................... 516 B.AufenthV.39. - 41. Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ( 06.03.2014; AuslBeschR ; 15.10.2014 ) B.AufenthV.39. Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke B.AufenthV.39.0. s. hierzu Ausführungen unter A.60a.2.3. Besitz eines nationalen Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis B.AufenthV.39.1. Besitzt der Ausländer ein D-Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis, so kann er in jedem Fall einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen (§ 39 Nr. 1 ). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Frist eines Aufenthaltstitels gem. § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG verkürzt werden soll. Stellt etwa ein Ausländer, der zum Zwecke des Familiennachzugs eingereist ist und der gem. § 28 Abs. 5 AufenthG oder § 29 Abs. 5 AufenthG zur Ausübung einer Erwerbstätgikeit berechtigt ist, einen Antrag auf Erteilung eines Titels gem. §§ 18 - 21 AufenthG, und besteht der Aufhenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch fort, so ist zu prüfen, ob ein solcher Titel mit oder ohne Beteiligung der Arbeitsagentur bzw. der Senatsverwaltung für Wirtschaft erteilt werden kann (vgl. insofern die Ausführungen unter A.21 bzw. A.39 ). Zu beachten ist allerdings, dass in einem solchen Fall, in dem der Ausländer eine Erlaubnis nach § 18 AufenthG begehrt, er keinesfalls in den Genuß des vereinfachten Verfahrens auf der Grundlage des § 37 BeschV kommen kann, nachdem wir auf eine Zustimmungsanfrage verzichten können (vgl. A.39.1.) . Auch wird die Arbeitsagentur in diesen Fällen ihr Ermessen nach § 35 BeschV zu Ungunsten des Betroffenen ausüben. Auch bei einer nur zum Sprachstudium eingereisten Person oder in einem sonstigen Fall des § 16 Abs. 5 AufenthG ist nach Abschluss des Aufenthaltszweckes (Sprachkurs, Schulbesuch) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG (z.B. zur Aufnahme eines Studiums) oder nach einer anderen Rechtsgrundlage gemäß § 39 Nr. 1 zu erteilen, ohne dass zuvor die vorherige Ausreise erforderlich ist, sofern das Zweckwechselverbot gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 i.V.m Abs. 2 dem nicht entgegensteht. B.AufenthV.39.2. frei Positivstaater und gültige Schengenvisa B.AufenthV.39.3. Bei Einreise mit einem Schengen-Visum oder visafreier Einreise von Positivstaatern ist in allen Anspruchsfällen eine Aufenthaltserlaubnis ohne Ausreise zu erteilen, wenn der Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 511 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin rechtmäßig ist (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2008 - OVG 12 S 39.08 -). Auch hier ist § 81 Abs. 4 AufenthG zu beachten. Ist das C- Visum erloschen und wird ein Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Titel rückwirkend fort. Voraussetzung für die Anwendung des § 39 Nr. 3 ist allerdings, dass die Voraussetzungen für den Anspruch erst nach der Einreise in das Bundesgebiet entstanden sind. Dabei kommt es insofern nicht darauf an, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthalserlaubnis erst nach der Einreise im Bundesgebiet entstanden sind. Abzustellen ist darauf, ob die wesentliche Tatbestandsvoraussetzung, d.h. das Ereignis, welches die Anwendung der den Anspruch begründenden Rechtsnorm auslöst - also etwa die Geburt eines Kindes oder eine Eheschließung - erst nach der Einreise ins Bundesgebiet stattgefunden hat. So kann sich etwa ein Ehegatte, der die Ehe im Ausland geschlossen hat, nicht darauf berufen, ihm könne ohne Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, weil er erst während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Sprachkenntnisse erworben oder die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Lebensunterhaltssicherung bewerkstelligt habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23.09 -; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 08.07.2009 - VG 15 L 95.05 -; OVG Bremen, Beschluss vom 26.06.2009 - 1 B 552/08, InfAuslR 2009, S. 380 ff.). Soweit teilweise vertreten wird, der Anspruchserwerb im Sinne von § 39 Nr. 3 erfolge erst dann, wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen, kann dies auch deshalb nicht überzeugen, weil dann etwa im Falle der sog. „Dänemark-Ehe“ derjenige Ausländer, der nach der Eheschließung in Dänemark ohne die Sprachkenntnisse ins Bundesgebiet einreist und diese hier erst erwirbt gegenüber demjenigen Ausländer, der die Sprachkenntnisse bereits bei der Einreise besaß, begünstigt würde. "Dänemarkehe" Bestanden die Anspruchsvoraussetzungen in diesem Sinne bereits vor der Einreise, ist der Antragsteller grundsätzlich auf das Sichtvermerksverfahren zu verweisen. Für die Fälle des Ehegattennachzugs bedeutet dies, dass die Ehe erst nach der Einreise geschlossen worden sein darf. Auch bei einer Einreise mit einem Besuchsvisum in den Schengenraum und der Eheschließung in Dänemark verbunden mit einer sich unmittelbar daran anschließenden (Wieder-) Einreise ins Bundesgebiet, ist die Anwendung des § 39 Nr. 3 ausgeschlossen. Auch die (Wieder-) Einreise aus Dänemark ist eine Einreise im Sinne von § 39 Nr. 3, so dass hier allenfalls gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 erste Alternative eine Ausnahme von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23.09 -, VG Berlin, Beschluss vom 24.04.2008 - VG 24 A 19.08 - sowie OVG Lüneburg Beschluss vom 28.08.2008 - 13 ME 131/08 und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.07.2009 - OVG 2 B 19.08 -). Soweit vorgetragen wird, ein deutscher Staaatsangeöriger mache durch die Eheschließung in Dänemark von seiner Dienstleistungsfreiheit oder seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch und habe daran anknüpfend einen unionsrechtlichen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts ohne vorherige Durchführung eines Visumsverfahrens erlangt, wie ihn auch ein Drittstaatsangehöriger beim Familiennachzug zu einem Unionsbürger haben würde, hat das BVerwG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass deutsche Staatsangehörige freizügigkeitsrechtliche Vergünstigungen nur erwerben, wenn sie mit einer gewissen Erheblichkeit und Nachhaltigkeit vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen. Bei von vornherein auf kürzere Zeit angelegten Aufenthalten in anderen Mitgliedstaaten zu touristischen Zwecken oder auch zur Inanspruchnahme einzelner Dienstleistungen sowie zur Eheschließung fehlt eine solche Erheblichkeit und Nachhaltigkeit. Maßgeblich ist hier, dass der deutsche Staatsangehörige auch für einen gewissen Zeitraum seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat oder dort eine grenznahe Beschäftigung ausgeführt hat (BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23.09). Keine Anwendung findet § 39 Nr. 3 AufenthV nach seinem Sinn und Zweck gemäß der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 15.03.2010 - OVG 12 S 121.09 -) auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zwar erst nach der Einreise, nicht aber im Bundesgebiet entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn ein im Bundesgebiet dauerhaft rechtmäßig aufhältiger Ehegatte die Ehe im Ausland schließt, während sich der mit Schengenvisum oder als Positivstaater eingereiste Ehegatte rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält - der Fall betraf eine Eheschließung in Abwesenheit eines Ehegatten in Bosnien-Herzegowina. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 39 Nr. 3 scheitert in den Fällen des Ehegattennachzugs allerdings regelmäßig an § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG. Liegen in einem solchen Fall die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich vor, gelten die Ausführungen unter VAB.A.30.1.3. Der Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu verpflichten. Weiter ist eine Fiktionsbescheinigung für 6 Monate auszustellen. Sind nach sechs Monaten noch keine einfachen Sprachkenntnisse vorhanden, ist der Antrag abzulehnen, da davon auszugehen ist, dass diese nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum erworben werden können. Im Falle des Nachzugs eines Vaters zu einem minderjährigen ledigen deutschen Kind (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) liegen die Voraussetzungen des § 39 Nr. 3 vor, wenn nach der Einreise der erforderliche Nachweis für den geltend gemachten Anspruch, d.h. neben der Vaterschaftsanerkennung die Beischreibung in der Geburtsurkunde des Kindes (s. A.32.0) , entsteht. Liegt dieser Nachweis zum Zeitpunkt der Antragstellung – noch - nicht vor, ist - wie von A.32.0 vorgesehen - Gelegenheit zur Einreichung innerhalb von sechs Monaten zu geben und dem Betroffenen bis dahin eine Fiktionsbescheinigung zu erteilen. Dabei ist zu prüfen, ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Geburt aufgrund der Vaterschaft eines Deutschen erworben hatte. In dieser Konstellation würde das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend verlieren und hätte der Elternteil somit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 512 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Aufenthaltstitel für Asylbewerber B.AufenthV.39.4. Die Privilegierung von Asylbewerbern, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 und 2 AufenthG erfüllen (§ 39 Nr. 4) ist zu beachten. Auch hier kommt es wie in den Fällen des § 39 Nr. 1 und 2 nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Ausländer seinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Für die Fälle des Ehegattennachzugs bedeutet dies, dass die Ehe auch vor Erteilung des Visums geschlossen sein kann oder die Ehegatten nach Erteilung des Schengenvisums nach Dänemark ausgereist sein können und dort die Ehe geschlossen werden konnte. Sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs vorliegen, bleibt der § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG unbeachtlich. Geduldete mit Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels B.AufenthV.39.5. Das in § 39 Nr. 5 genannte Erfordernis des Aufenthalts im Bundesgebiet gilt für die dort genannten Möglichkeiten, die des Erwerbs eines Anspruchs aufgrund einer Eheschließung , der Begründung einer Lebenspartnerschaft und der Geburt eines Kindes. § 39 Nr. 5 findet ausnahmsweise keine Anwendung in solchen Fällen, in denen dem Ausländer eine Duldung ausschließlich (!) deshalb erteilt worden ist, um ihm vor dem Hintergrund des Art. 6 GG eine (fest und unmittelbar bevorstehende) Eheschließung im Bundesgebiet zu ermöglichen. Vielmehr ist erforderlich, dass die Eheschließung zu einem Zeitpunkt erfolgte und mithin ein sich daraus ergebender Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalserlaubnis zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Ausländer aus einem anderen Grund geduldet wurde (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2007 - OVG 2 S 61.07 - sowie vom 16.01.2008 - OVG 2 S 4.08 - unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber mit der Ausnahmevorschrift des § 39 Nr. 5 den Fall regeln wollte, in dem ein ohnehin nicht abzuschiebender Ausländer einen Anspruch aufgrund der Eheschließung erwirbt. Stellt die Eheschließung selbst den Duldungsgrund dar, würde der Regelungszweck überdehnt). Entsprechendes muss auch für den Fall des Anspruchserwerbs aufgrund der Geburt eines Kindes gelten. In einem solchen Fall wird allerdings - anders als bei Ehegatten - das von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen jedenfalls in der Regel zu Gunsten des Betroffenen auszuüben sein, weil - anders als bei Ehegatten - eine durch das Sichtvermerksverfahren bedingte Trennung aufgrund der besonderen familiären Beziehungen zu Kleinkindern regelmäßig nicht zumutbar sein dürfte. Ausländer mit Aufenthaltstitels anderer Schengenstaaten B.AufenthV.39.6. Mit Wirkung zum 22.10.2005 wurde § 39 eine Nr. 6 angefügt. Danach kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er einen von einem anderen Schengenstaates ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind. Schengenstaaten sind alle Staaten der EU ohne Großbritannien, Irland, Bulgarien, Rumänien und Zypern zuzüglich Island und Norwegen (zu den Übergangsregelungen bzgl. der übrigen zum 01.05.2004 der EU beigetretenen Staaten vgl. A.6.s. ). Für die Frage, ob ein gültiger Aufenthaltstitel eines Schengenstaates im Sinne des § 39 vorliegt, wird auf Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 a, c und e sowie Art. 1 SDÜ verwiesen. Keine Aufenthaltstitel in diesem Sinne sind nationale Visa (vgl. Art. 18 SDÜ) oder Schengenvisa (Art. 10 SDÜ). Nach Art. 1 SDÜ fallen Aufenthaltsgestattungen für Asylbewerber sowie Duldungen anderer Schengenstaaten gleichfalls nicht unter den Begriff des Aufenthaltstitels. § 41 Abs. 3 findet Anwendung. Ist der Titel abgelaufen, kommt in diesen Fällen gleichfalls § 81 Abs. 4 AufenthG zur Anwendung. Personen im Besitz einer Blauen Karte EU B.AufenthV.39.7. Merke: Bei Inhabern eines von einem anderen Schengen-Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel – auch einer Blauen Karte EU - ist vorrangig § 39 Nr. 6 zu prüfen. Gleiches gilt für die den Inhaber der Blauen Karte EU begleitenden bzw. nachziehenden Familienangehörigen. Der zum 01.08.2012 neu eingefügte § 39 Nr. 7 setzt Art. 18 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1 und 2 der Hochqualifizierten-Richtlinie (2009/50/EG) um. Danach haben Personen, die 18 Monate im Besitz einer Blauen Karte EU aus einem anderen Mitgliedstaat der EU sind, das Recht, sich zusammen mit ihren Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat der EU niederzulassen und in diesem zweiten Mitgliedstaat eine Blaue Karte EU für eine die Anforderungen erfüllende Beschäftigung zu beantragen. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs für die den Inhaber begleitenden bzw. nachziehenden Familienangehörigen (der den Inhaber begleitende Ehegatte oder Lebenspartner sowie seiner minderjährigen ledigen Kinder) setzt voraus, dass die familiäre Lebensgemeinschaft bereits rechtmäßig im ersten Mitgliedstaat bestand und die Familienangehörigen auch dort bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug waren. Spricht ein Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der EU (nicht des EWR) vor, so muss der Titel nach der Hochqualifiziertenrichtlinie die Bezeichnung "Blaue Karte EU" in (einer) der jeweiligen Amtssprache(-n) enthalten. Dies ist anhand der folgenden Liste zu prüfen: Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 513 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Bulgarisch: Estnisch: Französisch: Griechisch: Italienisch: Kroatisch: Lettisch: Litauisch: Maltesisch: Niederländisch: Polnisch: Portugiesisch: Rumänisch: Slowakisch: Slowenisch: Schwedisch: Spanisch: Tschechisch: Ungarisch: ELi sinine kaart carte bleue européenne Carta blu UE plave karte EU ES zil karte ES mlynoji kortel Karta Blu tal-UE Europese blauwe kaart niebieska karta UE Cartão Azul UE Cartea Albastr a UE modrá karta EÚ modra karta EU EU-blåkort tarjeta azul UE modrou kartou EU EU kék kártya Merke: Es ist kein Fall denkbar, in dem die in S. 3 geregelte Monatsfrist relevant werden könnte. Insoweit ist die Monatsfrist unbeachtlich. Mit der Antragstellung gilt der jeweilige Aufenthalt bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt. Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 ist auszustellen (zur Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG vgl. auch A.81.3.0 ff. ) B.AufenthV.40. Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts Beantragt ein Staatsangehöriger der in Anhang II zur EG-VisaVO aufgeführten Staaten eine Verlängerung des bis zu drei Monate dauernden visumfreien Aufenthaltes, so kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 40 AufenthV in Betracht. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne des Art. 20 Abs. 2 SDÜ. Die Annahme eines Ausnahmefalls kommt nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 33 Visakodex in Betracht. Eine analoge Anwendung ist insofern gerechtfertigt, als dass Positivstaater für Besuchsaufenthalte zwar keiner Visumpflicht unterliegen, sie deshalb aber nicht besser gestellt werden dürfen als visapflichtige Negativstaater, die die in Art. 33 Visakodex vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit in Anspruch nehmen können (vgl. insofern VAB.A.6.2.2). B.AufenthV.41. Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten Working-Holiday-Abkommen Deutschland hat mit Australien, Chile, Hongkong Japan, Neuseeland, der Republik Korea und der Taipeh Vertretung in Berlin bilaterale Abkommen über Working-Holiday-Programme geschlossen. Daneben besteht eine Vereinbarung mit Kanada zur Jugendmobilität (Youth Mobility). Alle Abkommen ermöglichen Aufenthalte von bis zu 12 Monaten. Zur ergänzenden Finanzierung des Aufenthalts können Ferienjobs angenommen werden. Durch die Änderung des § 35 Nr. 4 AufenthV ist auch die selbstständige Tätigkeit möglich. Grundsätzlich müssen die erforderlichen nationalen Visa bei den deutschen Auslandsvertretungen beantragt werden. Die Auslandsvertretungen in Australien, Chile, Neuseeland, Japan und Korea benötigen gem. § 35 Nr. 4 und in Kanada gem. § 32 nicht unsere vorherige Zustimmung für das nationale Visum. Im Rahmen der Abkommen erteilte nationale Visa können nicht als Aufenthaltserlaubnisse zum gleichen Zweck verlängert werden. Da die Abkommen verschiedene Ausgestaltungen bezüglich der Altersgrenze und des Antragsortes haben, sind die in den Abkommen festgelegten Bedingungen in der folgenden Tabelle zusammengefasst: Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 514 von 735