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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin der Zurückschiebung in Fällen zuständig sind, in denen der Ausländer mit einem erschlichenen Visum über eine Schengenaußengrenze eingereist ist. Die Zuständigkeit der Bundespolizei für die Rücknahme oder Annullierung des erschlichenen Visums ergibt sich für diese Fallkonstellation bereits aus § 71 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a. Die Formulierung „im Fall“ in § 71 bedeutet lediglich, dass ein Zusammenhang mit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung bestehen muss. Nicht erforderlich ist, dass diese Maßnahmen bereits getroffen wurden. Durch die Änderung wird allerdings kein neuer Straftatbestand eingeführt. § 95 Absatz 1 Nummer 3 verweist weiterhin nur auf § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und nicht auf die Nummer 2a. Annullierung und Aufhebung von Schengen-Visa Art. 34 Abs. 1 enthält eine zwingende Annulierungsverpflichtung eines Visums für den Mitgliedstaat, der es ausgestellt hat, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt – d.h. von Beginn an - nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthaft Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Behörden eines anderen Mitgliedstaates ist hinsichtlich der Annullierung Ermessen eingeräumt. Die Annullierung eines Visums hat zur Folge, dass das Visum von Anfang an als nicht existent gilt. Sofern ein Visum von einem anderen Mitgliedstaat annulliert wird, ist der Ausstellungsmitgliedstaat über das BAMF zu unterrichten. Adressat ist das Referat 414 des BAMF als Nationale Kontaktstelle für die EU-Richtlinien. Hinsichtlich der Einzelheiten der Mitteilung fehlt es bisher an einer Regelung. Nach Art. 34 Abs. 2 ist ein Schengenvisum von den Behörden des Mitgliedstaates, der es erteilt hat, aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die jeweilige Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Behörden eines anderen Mitgliedstaates ist hinsichtlich der Aufhebung Ermessen eingeräumt (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 10.04.2012 - C-83/12 PPU RdNr. 40). Im Falle der Aufhebung eines von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Visums ist dieser über das Referat 414 des BAMF zu unterrichten. Auch hier fehlt es hinsichtlich der Einzelheiten der Mitteilung bisher an einer Regelung. Beachte: Eine Aufhebung nach Abs. 2 kommt nur in Betracht, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nachträglich entfallen sind. Liegen dagegen die Erteilungsvoraussetzungen von Beginn an nicht vor, kommt allein eine Annullierung des Visums nach Abs. 1 in Betracht. Vom Anwendungsbereich des Art. 34 Abs. 2 erfasst sind ebenfalls die Fälle des ehemaligen (mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz aufgehobenen) § 52 Abs. 7 AufenthG, d.h. wenn der Ausländer ohne die nach § 4 Abs. 3 AufenthG erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne die nach § 4 Abs. 3 AufenthG erforderliche Erlaubnis beabsichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich ein Ausländer, der mit einem für touristische Aufenthalte ausgestellten Visum in das Bundesgebiet einreist und sich darin aufhält, um unerlaubt eine Erwerbstätigkeit auszuüben, nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar, weil ein wirksam erteilter Aufenthaltstitel im ausländerrechtlichen Nebenstrafrecht auch dann als wirksam zugrunde gelegt werden muss, wenn er rechtsmissbräuchlich erlangt wurde. Durch diese Rechtsprechung werden visumpflichtige Ausländer besser gestellt als visumfreie Ausländer, deren Befreiung nach § 17 Abs. 1 AufenthV bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit entfällt, so dass sie sich ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten und sich damit nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 strafbar machen. Dieser Wertungswiderspruch wird durch die Aufhebungsmöglichkeit abgemildert. Die Regelung gilt für Visa im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Visakodex. Fälle des § 41 Abs. 1 AufenthV, in denen visumfreie Angehörige der dort genannten Staaten zur Ausübung einer erlaubten Tätigkeit in das Bundesgebiet einreisen dürfen, um mit einer im Inland zu erlangenden Erlaubnis erwerbstätig zu werden, werden durch die Regelung nicht erfasst. Nicht erfasst werden weiterhin Inhaber eines nationalen Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis. Es wäre unverhältnismäßig, einen aus familiären Gründen erteilten Aufenthaltstitel, der nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt, wegen jeder unerlaubten Erwerbstätigkeit zu widerrufen, während bei der Begehung von schweren Straftaten noch ein Ausweisungsverfahren durchzuführen wäre. Derartige Fälle stellen aber weiterhin Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III dar. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf diejenigen selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeiten, die nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten. Hierbei handelt es sich um die in § 30 BeschV genannten Tätigkeiten bis zu drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten. Tatsachen, die die Annahme einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit rechtfertigen, liegen vor, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine Erwerbsabsicht ersichtlich ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Ausländer Arbeitswerkzeuge mitführt. Von dem in Abs. 1 und Abs. 2 eingeräumten Ermessen ist kein Gebrauch zu machen und ein Verwaltungsverfahren nicht einzuleiten, wenn davon auszugehen ist, dass es vor Ablauf des Visums nicht zu einer vollziehbaren Ausreisepflicht und ihrer Durchsetzung kommen würde. Hiervon ist angesichts der kurzen Gültigkeitsdauer von Schengen-Visa regelmäßig auszugehen. Die Strafbarkeitslücke wurde durch den Straftatbestand des § 95 Abs. 1a AufenthG geschlossen, der die unerlaubte Erwerbstätigkeit während eines Aufenthalts mit einem Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unter Strafe stellt. Nach Art. 34 Abs. 3 kann ein Visum auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben werden. Im Fall der Aufhebung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Visums ist dieser wiederum über das BAMF in Kenntnis zu setzen. Wird ein Visum annulliert oder aufgehoben, ist das Visum als „annulliert“ bzw. als „aufgehoben“ zu kennzeichnen und das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal „Kippeffekt“ sowie der Begriff „Visum“ durch Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 54 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Durchstreichen als ungültig zu kennzeichnen. Die Annullierung bzw. Aufhebung ist dem Betroffenen mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid bekanntzugeben. Rechtsmittel gegen Beseitigung eines Visums Gegen die Annullierung bzw. Aufhebung eines Visums in den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 kann der Betroffene Klage erheben. Mit Umsetzung des Richtlinienumsetzungsgesetzes wurde § 84 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG mit der Folge gestrichen, dass Klagen gegen die Annullierung bzw. Aufhebung eines Visums nach Art. 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 des Visakodex nunmehr grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben. Die sofortige Vollziehbarkeit kann jedoch nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet werden. Hierzu bedarf es der Darlegung eines besonderen öffentlichen Interesses (vgl. hierzu ). 6.s. 2. Visa-Informationssystem - VIS - Am 11.10.2011 hat das Visa-Informationssystem – VIS – seinen Betrieb aufgenommen. Mit dem VIS werden Daten über Anträge auf Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt (C-Visum) und die hierzu getroffenen Entscheidungen zwischen den Schengen-Staaten ausgetauscht. Grundlage für die Einrichtung des VIS ist eine Entscheidung des Rates vom 08.06.2004 (2004/512/EG). Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten im Rahmen des VIS sind in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.07.2008 – sogen. VIS-VO – festgelegt, die zum Teil durch Art 54 des Visakodex geändert wurde. Link zur VIS-VO Link zum Visakodex Im VIS werden alphanumerische und biometrische Daten (Lichtbild und Fingerabdrücke) über den Visumantragsteller, Daten über beantragte, erteilte, abgelehnte, annullierte, aufgehobene und verlängerte Visa sowie Daten über zurückgenommene Visumanträge gespeichert. Darüber hinaus werden Daten über Einlader und/oder Verpflichtungsgeber aufgenommen. Die Daten werden höchstens fünf Jahre im VIS gespeichert. Über die Speicherung seiner Daten wird der Einlader/Verpflichtungsgeber belehrt (Art. 37 Abs. 1 VIS-VO). Zugang zum VIS haben die Visumbehörden (Auslandsvertretungen), die für die Kontrolle an den Außengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten zuständigen Behörden (BPol und PolPräs) und die Einwanderungs- und Asylbehörden (ABH, BAMF) der Schengenstaaten. Auf das VIS kann insbesondere zu folgenden Zwecken zugegriffen werden: Prüfung und Entscheidung von Visumanträgen, Prüfung der Identität des Visuminhabers und/oder der Echtheit des Visums bei Kontrollen an den Außengrenzen, Ermittlung und Rückführung von illegalen Einwanderern, leichtere Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Bearbeitung eines Asylantrages zuständig ist. Darüber hinaus können die deutschen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden im Rahmen des sogen. VIS-Zugangsgesetzes – VISZG - zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten Daten abfragen. Vorrangiger Anwendungsbereich für die ABH sind die Visumverlängerungen nach § 6 Abs. 3 AufenthG. Dabei sind die Art. 14 und 15 VIS-VO sowie Art. 54 Visakodex zu beachten. Hiernach führen die Ausländerbehörden eine VIS-Abfrage durch und geben die Daten zur Verlängerung des Visums ein. Link zum VIS-Handbuch Soll die Identität eines Visuminhabers und/oder die Echtheit eines Visums überprüft werden, kann eine Verifizierung mit der Nummer der Visummarke durchgeführt werden. Die technischen Voraussetzungen, für eine solche Überprüfung auch die Fingerabdrücke des Visuminhabers heranzuziehen, bestehen gegenwärtig bei der ABH nicht. Seit dem 21.02.2012 besteht die Möglichkeit des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten über das elektronische Kommunikationssystem VIS-Mail, das ebenfalls über das Registerportal des BVA erreichbar ist. Das System ermöglicht die Informationsübermittlung zwischen den Mitgliedstaaten zu Visumanträgen. Die Inhalte dieser Anträge können über das Registerportal Visa abgefragt werden. Der Informationsaustausch über VIS-Mail kann verschiedenen Zwecken dienen, so z.B. zum Zweck der konsularischen Zusammenarbeit oder für die Anforderung und Übermittlung von zum Visumantrag zugehörigen Dokumenten. Link zum Handbuch VIS-Mail Zur Umsetzung des VIS werden konsularische Vertretungen und Außengrenzübergangsstellen des Schengen-Raums mit der zentralen VIS-Datenbank verbunden. Die Inbetriebnahme erfolgt gestaffelt nach verschiedenen Regionen: Die erste Betriebsregion ist seit 11.10.2011 Nordafrika (Ägypten, Algerien, Libyen, Mauretanien, Marokko und Tunesien), die zweite seit 10.05.2012 die Region Naher Osten (Israel, Jordanien, Libanon und Syrien) und die dritte seit dem 02.10.2012 die Golfregion (Afghanistan, Bahrain, Iran, Irak, Kuwait, Oman, Katar, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate und Jemen); seit dem 14.03.2013 ist die vierte Region Westafrika (Benin, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kapverdische Inseln, Liberia, Mali, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leona und Togo); Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 55 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ebenfalls am 14.03. wurde die fünfte Region Zentralafrika (Äquatorialguinea, Burundi, Demokratische Republik Kongo. Gabun, Kamerun, Kongo, Ruanda, Sao Tomé & Principe, Tschad und Zentralafrikanische Republik) in Betrieb genommen. Am 06.06.2013 ist die sechste Region Ostafrika (Äthiopien, Dschibuti, Eritrea, Kenia, Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Somalia, Südsudan, Sudan. Tansania und Uganda) und ebenfalls am 06.06.2013 ist die siebente Region Südliches Afrika (Angola, Botswana, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Südafrika, Swasiland, Sambia, und Simbabwe) hinzugekommen. Seit dem 05.09.2013 ist die achte Region Südamerika (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Ecuador, Kolumbien, Prarguay, Peru, Uruguay und Venezuela) im Betrieb. Am 14.11.2013 ist die neunte Region ehemalige Teilrepubliken der Sowjetunion in Zentralasien (Kasachstan, Kirgistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan), auch am 14.11.2013 die zehnte Region Südostasien (Brunei, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam) und ebenfalls am 14.11.2013 die elfte Region Palästina in Betrieb genommen worden. Seit dem 15.05.2014 ist die zwölfte Region Mittelamerika (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama), sowie die dreizehnte Region Nordamerika (Kanda, Mexico und USA), die vierzehnte Region Karibik (Antigua und Barbuda, Bahamas, Belize, Kuba, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen, Surinam und Trinidad und Tobago) und die fünfzehnte Region Australasien (Australien, Fidschi, Kiribati, Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Neuseeland, Palau, Papua-Neuguinea, Samoa, Salomonen, Timor-Leste, Tonga, Tuvalu und Vanuatu) im Betrieb. Am 25.09.2014 ist die sechszehnte Region Westliche Balkanländer u. Türkei (Albaninen, Bosnien Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (EJRM), Kosova, Montenegro, Serbien und Türkei) in Betrieb genommen worden. Die siebzehnte Betriebsregion ist seit dem 23.06.2015 Kaukasus und Osteuropa (Armenine, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Republik Moldau und die Ukraine). Am 14.09.2015 ist mit Russland die achtzehnte Region in den Betrieb gegangen. Seit dem 12.10.2015 ist die neunzehnte Region Ostasien (China, Japan, Mongolei, Nord-Korea, Süd-Korea und Taiwan) im Betreib. Die zwanzigste Region ist seit dem 02.11.2015 mit Bangladesh, Bhutan, Indien, den Malediven, Nepal, Pakistan und Sri Lanka. Weitere Regionen werden folgen. 6.s.3. Visawarndatei 1. Allgemeines Zum 01.06.2013 ist das vom 22.12.2011 datierende Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei (Visa-Warndateigesetz – VWDG) in Kraft getreten ( Link zum VWDG ). Ergänzt wird das Gesetz durch eine Durchführungsverordnung ( Link zu VWDG-DV ) und eine Verwaltungsvorschrift ( Link zur VWDG-AV ). Bis zur Einrichtung der Warndatei hatten deutsche Auslandsvertretungen keine Möglichkeit, die an einem Visumantrag beteiligten Personen gezielt auf rechtswidriges Verhalten im Zusammenhang mit einem früheren Visumverfahren oder mit sonstigem Auslandsbezug zu überprüfen. Insbesondere fehlte bislang eine solche zentrale Erkenntnisquelle zu Personen, die als Einlader oder Verpflichtungsgeber im Visumverfahren tätig werden. Die Visawarndatei (VWD) dient in erster Linie den Visumbehörden zur Vermeidung von Visummissbrauch. In der Datei werden Daten erfasst zu Personen, die in einem einschlägigen Zusammenhang (§§ 95 – 97 AufenthG, §§ 10, 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, §§ 232, 233, 233a, 236 Abs. 2 S. 3 StGB, § 30a Abs. 1 oder 2 BTMG) entweder aufgrund von strafrechtlichen Verurteilungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VWDG) oder durch Verstöße im Visumverfahren als Antragsteller oder Einlader (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VWDG) auffällig geworden sind. Wurden die falschen Angaben von Einladern, Verpflichtungsgebern oder sonstigen Referenzpersonen für eine Organisation Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 56 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin gemacht, erfolgt die Eintragung von Warndaten auch für die Organisation. Daneben kann die Speicherung von Warndaten einer Person oder Organisation auch freiwillig erfolgen, wenn unter ihrem Namen unbefugt Einladungen oder Verpflichtungserklärungen (VE) abgegeben worden sind oder die Person oder Organisation dies befürchtet. Gleiches gilt, wenn eine Person oder Organisation eine Einladung oder Verpflichtungserklärung widerrufen hat (§ 2 Abs. 2 WDG). Entsprechende an die ABH gerichtete Anträge auf freiwillige Speicherung sind IV G 2 zuzuleiten. 2. Nutzende Stellen Zu den übermittlungspflichtigen Behörden (Datenübermittlung an die VWD) zählen: Auslandsvertretungen Ausländerbehörden Dienststellen der Bundespolizei Staatsanwaltschaften Bundesamt für Justiz (keine Warndaten, nur Hilfsdaten) Auskunftsberechtigte Stellen (Datenübermittlung durch VWD) sind: Auswärtiges Amt / Auslandsvertretungen Ausländerbehörden Dienststellen der Bundespolizei. Registerführende Stelle der VWD ist das Bundesverwaltungsamt, das die Datei als neues Register im BVA-Registerportal integriert hat. Wegen der rechtlichen Ähnlichkeit mit dem AZR sind wesentliche Bedienungsschritte vergleichbar. Für die Nutzer hat das BVA eine Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt ( Handbuch_BVA ). Bis zur abschließenden Implementierung der Visawarndatei in das Fachverfahren der ABH kann für Anfragen und Meldungen an die VWD der Zugang über das Registerportal genutzt werden. 3. Anwendung durch die ABH 3.1. Übermittlingspflichten Die Übermittlungspflichten der ABH ergeben sich aus § 4 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 a, c VWDG sowie § 4 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 b VWDG, d.h.: anlassbezogene Meldung von Personen, die als Visumantragsteller im Visumverfahren ge- oder verfälschte Dokumente vorgelegt, beschafft oder hergestellt oder authentische Dokumente durch falsche Angaben erschlichen haben oder falsche Angaben gemacht haben oder durch Verschweigen erheblicher Tatsachen, zu deren Angabe sie verpflichtet waren, ein Visum erschlichen haben ( Beispiel: Einreise mit einem so auch beantragten Besuchsvisum, obwohl Familiennachzug zum hier lebenden Ehegatten angestrebt ist) sowie von Personen; die im eigenen Namen oder für eine Organisation eine Einladung ausgesprochen, sich nach §§ 66, 68 AufenthG verpflichtet haben oder als sonstige Referenzperson den vom Antragsteller angegebenen Zweck des Aufenthalts zur Verwendung im Visumverfahren bestätigt haben und dabei entweder falschen Angaben gemacht haben oder die Verpflichtung für entstandene Kosten aufzukommen, bei Inanspruchnahme nicht erfüllt haben. Sollen Daten einer Person aus einem der vorgenannten Gründe an die VWD übermittelt werden, so ist zuvor durch Abruf im automatisierten Verfahren zu prüfen, ob zum Betroffenen oder zu betroffenen Organisationen bereits ein Datensatz besteht. Ist dies der Fall, sind die (neuen) Daten dem bereits bestehenden Datensatz zuzuordnen (§ 9 Abs. 4 VWDG). Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 57 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 3.2. Anlassbezogene Abfrage Der Anwendungsbereich des VWDG für die Ausländerbehörden ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 S. 1 Nr. 2 VWDG. Nach § 7 S. 1 Nr. 2 VWDG übermittelt das BVA bestimmte Daten auf Ersuchen an die Ausländerbehörden, wenn die Daten erforderlich sind a) zur Prüfung einer VE nach § 68 AufenthG oder b) zur Entscheidung über die Verlängerung eines Visums nach § 6 Abs. 3 AufenthG. Während Buchstabe a) in Berlin hauptsächlich die Abt. II des LABO trifft und nur im Einzelfall (VE für längerfristigen Aufenthalt) die ABH, liegt der wesentliche Anwendungsbereich für die ABH bei der Abfrage vor Entscheidung über eine Visumverlängerung. 3.3. Vorgehen im Trefferfall Das Vorgehen im Trefferfall ist im VWDG nicht geregelt. Bei festgestellten Notierungen im Zusammenhang mit VE ist 68.1.2.7. der VwV zum AufenthG heranzuziehen, wonach in Fällen, in denen im Rahmen von früheren Aufenthalten eine VE nicht erfüllt wurde oder die betroffene Person sich wg. unrichtigen Angaben gem. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht hat, besondere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit zu stellen sind, d.h. Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind umfänglich zu prüfen. Kann danach eine Bonität nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden, kann sie auf der VE auch nicht bestätigt werden und die VE ist damit unbeachtlich (vgl. 68.1.2.2. der AufenthG-VwV). Wird im Zusammenhang mit einer beantragten Visumverlängerung eine Notierung aus einem Anlass nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 VWDG festgestellt, so ist diese Notierung in die Entscheidung über den nun vorliegenden Verlängerungsantrag mit einzubeziehen. Die Notierung allein trägt eine Versagung der Visumverlängerung jedoch nicht. Wird im Zusammenhang mit einer VE oder bei beantragter Visumverlängerung eine Notierung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) – d) VWDG festgestellt, so gilt Vorstehendes entsprechend. 4. Auskunftsrecht Betroffener Nach § 12 VWDG können Betroffene jederzeit einen Antrag auf Auskunft über die über sie gespeicherten Daten stellen. Der Antrag kann auch von einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden. Ein solcher Antrag ist schriftlich beim Bundesverwaltungsamt zu stellen und bedarf keiner ausdrücklichen Begründung. Für die Prüfung, ob eine Auskunftserteilung nach § 12 Abs. 2 VWDG unterbleiben muss, holt das BVA die Stellungnahme der zuständigen Stelle – also der Behörde, die die Notierung veranlasst hat – ein. Eine Auskunftserteilung unterbleibt, wenn die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde gefährden würde, die die Notierung veranlasst hat, die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung geheim gehalten werden müssen. Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 58 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 7 Inhaltsverzeichnis A.7. Aufenthaltserlaubnis ......................................................................................................................................................... 59 7.1.3. Erteilungsvoraussetzungen ..................................................................................................................................... 59 Erwerbstätige mit Rentenanspruch ............................................................................................................................. 59 Erwerbstätige ohne Rentenanspruch .......................................................................................................................... 60 Nichterwerbstätige mit Niederlassungsabsicht ........................................................................................................... 60 Forschungstätigkeit ..................................................................................................................................................... 60 Writers in Exile (PEN) ................................................................................................................................................. 60 Aus-und Weiterbildung an einer Einrichtung ............................................................................................................... 60 Ausländer mit abgelaufener Aufenthaltserlaubnis ...................................................................................................... 60 Krankenhauspatienten ................................................................................................................................................ 61 7.2.1. Zur Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen .................................................................................................... 61 7.2.1.0. Allgemeines ................................................................................................................................................... 61 7.2.1.1. Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Beschäftigung (§§ 18, 18a) ............................................................. 61 7.2.1.2 Aufenthaltserlaubnisse aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 23 – 26) ............. 61 7.2.1.3. Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug (§§ 27 ff.) .............................................................................. 62 7.2.2. Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ................................................................ 63 7.2.2.1. Zu Verwaltungsstreitverfahren betreffend Verkürzungsbescheid bei Ablauf der (verkürzten) Aufenthaltserlaubnis ................................................................................................................................................... 63 7.2.2.2. Hinweise zur Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG ...................................................................................... 64 A.7. Aufenthaltserlaubnis (03 .03.2015; 25.01.2016) 7.1.1. Die Aufenthaltserlaubnis ist der befristete Aufenthaltstitel (im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis). Sie ersetzt die befristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis nach altem Recht. In den Etiketten ist der maßgebliche Paragraph für die Erteilung (Rechtsgrundlage) zu benennen (§ 59 Abs. 3 AufenthV). 7.1.2. einstweilen frei 7.1.3. Erteilungsvoraussetzungen Ein Aufenthaltstitel nach § 7 Abs. 1 S. 3 kann nur in den Fällen erteilt werden, in denen der beabsichtigte Aufenthaltszweck im Aufenthaltsgesetz nicht geregelt ist (vgl. z.B. VG Berlin, Urteil vom 05.03.2009 - VG 15 A 172.08). Damit ist insbesondere die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 3 kann nicht herangezogen werden, wenn der eigentliche Zweck des Aufenthalts geregelt ist und der Betreffende lediglich die Sondervoraussetzungen nicht erfüllt (z.B. Familiennachzug zu einem Diplomaten). Merke : Mit der Dominikanischen Republik, Indonesien, dem Iran, Japan, den Philippinen, Sri Lanka, den USA und der Türkei bestehen jeweils Handels- und Wirtschaftsabkommen die bei der Prüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG relevant sein können. Beantragt ein Angehöriger der genannten Staaten einen Titel nach § 7 Abs. 1 S. 3 und liegt tatsächlich keinerlei anderer Aufenthaltszweck vor (z.B. Familiennachzug zu entfernten Verwandten, Sprachkurs, Erwerbstätigkeit im benachbarten Ausland, nur zeitweiser Aufenthalt und Aufrechterhaltung eines anderen Wohnsitzes….), woran die meisten Anträge scheitern dürften, so ist auch das jeweilige Abkommen in die Prüfung mit einzubeziehen. In diesem Zusammenhang müssen dann bei einer Versagung auch die persönlichen Belange des Antragstellers wohlwollend in Rechnung gestellt werden (Wohlwollensklausel). Dessen Belange, wie etwa seine wirtschaftliche und soziale Integration im Bundesgebiet, frühere Aufenthalte (Verwurzelung) sind hier mit dem jeweiligen öffentlichen Interessen wie sie etwa in § 1 Abs. 1 S. 1 und 2, § 5, § 11 zum Ausdruck kommen, abzuwägen. Überwiegt das öffentliche Interesse, sind in dem versagenden Bescheid entsprechende Ausführungen zu machen. Erwerbstätige mit Rentenanspruch § 7 Abs. 1 S. 3 kommt dagegen zur Anwendung, wenn ein hier erwerbstätiger Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18, §§ 20, 21 AufenthG besitzt, aus dem Erwerbsleben dauerhaft ausscheidet und hier eine Rente eines Leistungsträgers im Bundesgebiet bezieht. So soll in diesen Fällen mit Erreichen des Rententrittsalter (Vollendung des 67. Lebensjahre -derzeitige Regelaltersgrenze gem. § 35 SGB VI) oder auch bei einem früherem dauerhaften Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Rahmen einer Vorruhestandsregelung oder beim Ausscheiden auf Grund einer vollen Erwerbsminderung Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 59 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 S. 3 verlängert werden, wenn und soweit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen insbesondere des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt sind (zur Ermittlung des Lebensunterhalts bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten vgl. A.2.3.1.11). Erwerbstätige ohne Rentenanspruch Ist der Lebensunterhalt nicht gesichert, so ist vor einer Versagung des Titels regelmäßig zu prüfen, ob ein Regelausnahmefall des § 5 Abs. 1 anzunehmen ist. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, in welcher Höhe ergänzende Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden, wie lange sich der Betroffene bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Heimatstaat bestehen, welche Folgen die Versagung für hier aufhältliche Angehörige hat und ob Ausreisehindernisse bestehen. Nichterwerbstätige mit Niederlassungsabsicht Beantragt dagegen ein Ausländer erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, um sich in Deutschland niederzulassen und hier seinen Lebensabend zu verbringen, ohne dass er hier aus dem Erwerbsleben ausscheidet, so gilt bei der Ausübung des Ermessens ein strengerer Maßstab. Insbesondere ist die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn er über eine angemessene d.h. nach deutschen Maßstäben zumindest durchschnittliche Alterversorgung verfügt (vgl. insofern Ausführungen unter VAB.A.21.3). Im übrigen ist auch hier im Rahmen der Ermessensausübung von Bedeutung, ob und wenn ja wann und wie lange sich der Betroffene in der Vergangenheit der rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, und ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Heimatstaat bestehen, welche Folgen die Versagung ggf. für hier aufhältliche Angehörige hat und ob Ausreisehindernisse bestehen. Forschungstätigkeit Auch wenn ein mehrmonatlicher Aufenthalt zur wissenschaftlichen Quellenforschung in Bibliotheken, Museen etc. betrieben werden soll, ohne dass der Ausländer die Aufnahme eines Studiums oder einer Beschäftigung im Bundesgebiet beabsichtigt, kommt § 7 Abs. 1 S. 3 als Rechtsgrundlage in Betracht. In einem solchen Fall sollten allerdings Nachweise für die Erforderlichkeit der Forschungsarbeit beigebracht werden. Writers in Exile (PEN) Gleiches gilt für die Stipendiaten des Programms Writers-in-Exile, die vom PEN gefördert werden. Hier stehen nicht die freie schriftstellerische Tätigkeit, sondern der humanitäre Aspekt und die Auseinandersetzung mit der deutschen Kultur und Gesellschaftsordnung im Vordergrund. Die Titel sind mit den Nebenbestimmungen „Selbstständige Tätigkeit als Schriftsteller gestattet“ und „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“ zu verfügen Aus-und Weiterbildung an einer Einrichtung Ein besonderes öffentliches Interesse kann vorliegen, wenn der Aufenthalt der Aus- und Weiterbildung an einer Einrichtung gilt und es sich weder um eine betriebliche Aus- und Weiterbildung gem. § 17 S. 1 und damit um eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 i.V.m. § 7 SGB IV noch um eine Ausbildung an einer einer Hochschule vergleichbaren Ausbildungseinrichtung handelt (vgl. in diesen Fällen § 16 Abs. 1 S. 1). Dies gilt etwa für eine Teilnahme an einem Vollzeitprogramm der Yeshiva Beis Zion, bzw. Midrasha in Berlin, der Yeshiva Gedola, einer Teilnahme an den Freiwilligenprogrammen der Aktion Sühnezeichen Friedensdienste (ASF) oder einer mehrmonatigen Hospitation (vgl. A.2.2.) von Ärzten an Berliner Kliniken. Gleiches gilt für Hochschulabsolventen, die ein „Exist-Gründerstipendium“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erhalten und in diesem Rahmen an einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung die geförderte Unternehmensgründung vorbereiten sowie für (Gast-)Studenten am Global Institute Berlin der CIEE. Dagegen kann nicht auf § 7 Abs. 1 S. 3 zurückgegriffen werden, wenn der Ausländer einer Beschäftigung nachgehen oder ein Studium aufnehmen möchte, bestimmte gesetzliche Voraussetzungen aber nicht erfüllt sind (zum Begriff der Hospitation in Abgrenzung zur Beschäftigung vgl. A. 2.2. ). Merke: Ist zweifelhaft, ob es sich um eine Beschäftigung handelt, ist die zuständige Arbeitsagentur zu beteiligen. Bestehen Zweifel, ob eine Ausbildung an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung aufgenommen werden soll, ist die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung einzubinden. Ausländer mit abgelaufener Aufenthaltserlaubnis Auch bei Ausländern, deren Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, und die sich - etwa nach einer Au-pair- Tätigkeit oder einem Studium - weitere drei Monate im Bundesgebiet und/oder einem anderen Schengenstaat aufhalten wollen, ohne eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 in Betracht. Zum Hintergrund: Bei Negativstaatern ist die abgelaufene Aufenthaltserlaubnis nicht auf die Zeiten der Gültigkeit eines einheitlichen Visums (Art. 2 Nr. 2 a Visakodex) anzurechnen, sofern kurz nach dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis ein solches Visum erteilt wird. Bei Positivstaatern ist nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis die unmittelbare Wiedereinreise als sichtsvermerksfreier Drittausländer i.S.v. Artikel 20 Absatz 1 SDÜ ohnehin möglich. In beiden Fällen ist es aber streng genommen erforderlich, dass erst eine Ausreise aus dem Schengengebiet erfolgt, damit die erforderlichen Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 60 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Schengener Grenzkodex überprüft werden können (zu den Ausnahmefällen gem. § 16 AufenthV i.V.m. Art. 20 Abs. 2 SDÜ vgl. B.AufenthV.15-16). Um dem Ausländer den Aufwand einer aus rein formalen Gründen vorzunehmenden Ausreise zu ersparen, kommt nach Nr. 6.1.8.2 AufenthG-VwV die Erteilung einer für drei Monate gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 in Betracht, sofern die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Schengener Grenzkodex, die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 erfüllt sind und keine Zweifel an der Freiwilligkeit der Ausreise nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bestehen. In der Aufenthaltserlaubnis wird in diesen Fällen „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ verfügt. Eine Verlängerung ist gem. § 8 Abs. 2 auszuschließen. Krankenhauspatienten Die Berliner Krankenhäuser akquirieren verstärkt im Ausland Patienten. In der Regel erfordert der Aufenthalt zu einer langfristigen Krankenbehandlung eine Aufnahme nach § 22 S.1. Eine Einreise zur Krankenbehandlung auf Basis der § 7 Abs. 1 Satz 3 ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn bereits Voraufenthalte in Deutschland zu Therapiezwecken vorliegen und diese Therapie fortgesetzt werden soll. Sollten die Patienten und begleitende Personen sich länger aufhalten müssen, wird ggf. eine AE nach § 25 Abs. 4 S. 1 erteilt (vgl. Ausführungen dort). Wird jedoch ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der medizinischen Behandlung erst nach Ablaufs des C-Visums gestellt, scheidet eine AE nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus, weil der Betreffende vollziehbar ausreisepflichtig ist. Begründet die Krankenbehandlung auch kein Abschiebungshindernis, scheidet eine Erteilung auf Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG ebenfalls aus. Insoweit ist durch die Abschaffung der Fiktionswirkung für die Fälle des C-Visums im Falle gesetzlich entstandenen vollziehbaren Ausreisepflicht grundsätzlich keine Erteilungsgrundlage für die Fortsetzung der medizinischen Behandlung im Bundesgebiet ohne Ausreise und erneute Durchführung des Visumverfahrens mehr ersichtlich. In begründeten Einzelfällen kommt daher nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für zunächst 6 Monate in Betracht, die den Zweck hat, den Erfolg der Behandlung, für die die Einreise erfolgt ist, sicherzustellen. Die Erteilung auf Basis des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kommt nur in Betracht, wenn die Vorsprache unverschuldet verspätet erfolgt und ein Absehen von der Durchführung des Visumverfahrens vertretbar ist. Dabei ist regelmäßig bei libyschen Patienten, die über das Kriegsverletztenkomitee einreisen, von der Durchführung des Visumverfahrens abzusehen, gleiches gilt bei anderen schweren Erkrankungen. Im Übrigen ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Die Aufenthaltserlaubnis ist mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ zu erteilen. Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist eine Verlängerung auf Basis des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu prüfen. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. 7.2.1. Zur Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen 7.2.1.0. Allgemeines Das Aufenthaltsgesetz sieht für die Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen grundsätzlich keine Fristen vor (zu den Ausnahmen vgl. etwa § 16 Abs. 1 S. 5, Abs. 4, Abs. 5 b, 17 Abs. 3 S. 1, § 18 c, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 4 S. 1, § 26 Abs. 1 vgl. dort). Im Übrigen gilt gem. § 7 Abs. 2 S. 1 der Grundsatz, dass die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen ist. Bei der Entscheidung über die Geltungsdauer ist aus Gründen der Kundenorientierung und der Verwaltungseffizienz ein großzügiger Maßstab anzulegen. Dabei gelten grundsätzlich die folgenden Ausführungen. Einzelfallbezogene Abweichungen – etwa bei Zweifeln am dauerhaften Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen – sind möglich und angezeigt . 7.2.1.1. Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Beschäftigung (§§ 18, 18a) (zu den Sonderregelungen vgl. A.18c, A.20.4., A.21.4.) Bei zustimmungspflichtigen Aufenthaltserlaubnissen zum Zweck der Beschäftigung bemisst sich die Geltungsdauer nach der Befristung der Zustimmung. Bei zustimmungsfreien befristeten Beschäftigungen ist die Dauer des Arbeitsvertrages maßgeblich. Bei zustimmungsfreien unbefristeten Arbeitsverträgen beträgt die Geltungsdauer dagegen grundsätzlich 5 Jahre. Eine Ausnahme gilt ggf. in den Fällen des § 3 BeschV (Führungskräfte), so Zweifel an dem Erfolg der Unternehmung angezeigt sind. 7.2.1.2 Aufenthaltserlaubnisse aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 23 – 26) (zu den Fällen des § 22 S. 2 vgl. A.22.2.; zu den Fällen des § 23 Abs. 2 vgl. A.23s.5, E.Israel.1. bzw. E.Irak.4; zu den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 vgl. 26.1. bzw. 26.3.2) Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 61 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Zu den vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes beschlossenen Bleiberechtsregelungen gem. § 23 Abs. 1 Für zahlreiche vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1.1.2005 beschlossene Bleiberechtsregelungen, die auf der Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 1 unverändert fortgelten, kommt der § 26 Abs. 2 nicht zur Anwendung. Dies gilt insbesondere für bosnische Staatsangehörige, - die wegen einer bürgerkriegsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), ggf. zusammen mit den Angehörigen ihrer Kernfamilie oder - die auf Grund ihres hohen Alters auf der Basis des IMK- Beschlusses vom 23./24.11.2000 eine Befugnis nach § 32 AuslG erhalten hatten (vgl. A.23.1.1.2) sowie für serbische, montenegrinische und kosovarische Staatsangehörige, die auf Grund ihres hohen Alters (Vollendung des 65.-ten Lebensjahres zum 15.12.1995) auf der Basis des IMK- Beschlusses vom 10.05.2001 eine Befugnis nach § 32 AuslG erhalten hatten (vgl. A.23.1.1.3). Diese Aufenthaltserlaubnisse sind grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von 5 Jahren zu verlängern. Zur Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt (§ 25 Abs. 4 S. 1) Zur Aufenthaltserlaubnis auf Grund einer außergewöhnlichen Härte (§ 25 Abs. 4 S. 2) Die Aufenthaltserlaubnis soll im Grundsatz nicht länger als 18 Monate erteilt werden (vgl. § 26 Abs. 1 S. 1, Halbsatz 2). Anschließend ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich weiterhin um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt. Ist dies der Fall, z.B. bei einer fortdauernden medizinischen Behandlung, kann weiterhin eine AE nach § 25 Abs. 4 S. 1 erteilt werden. Liegt kein vorübergehender Aufenthalt mehr vor, ist die Erteilung auf einer anderen Rechtsgrundlage (z.B. § 25 Abs. 4 S. 2 mit der Folge, dass Erwerbstätigkeit zu gestatten ist, vgl. B.BeschV.31) zu prüfen. Die Aufenthaltseraubnis kann bis zu fünf Jahre erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt vollständig gesichert ist oder einzelfallbezogen von der vollständigen Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 5 Abs. 3 S, 2 abgesehen wurde. Sie ist in diesen Fällen für mindestens drei Jahre zu erteilen. Zur Aufenthaltserlaubnis auf Grund eines nicht zu vertretenden Ausreisehindernisses (§ 25 Abs. 5 S. 1 u. 2) Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich für 3 Jahre ersterteilt / verlängert, sofern feststeht, dass das Ausreisehindernis nicht in absehbarer Zeit wegfallen wird. Dies ist etwa der Fall, wenn sich ein minderjähriges, lediges deutsches Kind des Betroffenen im Bundesgebiet aufhält und der Schutz der Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot und Ausreisehindernis gebietet, oder auf Grund fortgeschrittenen Alters oder einer schweren Erkrankung (z.B. HIV, Demenz) von einem dauerhaften Ausreisehindernis auszugehen ist. 7.2.1.3. Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug (§§ 27 ff.) Familiennachzug zu Deutschen (§ 28 Abs. 1) Die Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger wird grundsätzlich für 3 Jahre erteilt. Sofern Zweifel an der Absicht bestehen, dauerhaft eine eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen, ist dies nicht über die Erteilungsdauer zu regeln, sondern durch Beauftragung von Kontrollmaßnahmen der AGIM während der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis für Kinder, die zum deutschen Elternteil nach ziehen (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), wird bei bis zu 11jährigen Kindern regelmäßig bis zum 16. Lebensjahr bzw. bei über 11jährigen Kindern bis zum 18. Lebensjahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis für Eltern minderjähriger lediger deutscher Kinder kann bis zum 18. Lebensjahr des Kindes erteilt werden , sofern eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft (§ 28 Abs. 1 Nr. 3) vorliegt und der Elternteil sich auf ausreichende Art in deutscher Sprache verständigen kann. Fehlt es an ausreichenden Deutschkenntnissen, ist die Aufenthaltserlaubnis zunächst für 13 Monate, bei Kindern unter sechs Monaten für 18 Monate , zu erteilen, vgl. VAB.A.28.1.1.3. Ehegattennachzug (§ 30 Abs. 1 und 3) Die Aufenthaltserlaubnis wird abhängig vom Grad der Integration und der Prognose zur Sicherung des Lebensunterhaltssicherung für bis zu 3 Jahre erteilt, d.h. konkret: Bestehen keine Zweifel an Deutschkenntnissen und Integrationsvermögen, erfolgt keine Verpflichtung zum Integrationskurs und bestehen auch keine Zweifel an der Dauerhaftigkeit der Lebensunterhaltssicherung, wird die Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre erteilt. Kindernachzug (§ 32 Abs. 1 bis 4, § 33) Die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 32 bzw. § 33 erfolgt immer in Anlehnung an die längste Geltungsdauer Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 62 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin der Aufenthaltserlaubnis der Eltern. Besitzt ein Elternteil einen unbefristeten Titel, soll die Aufenthaltserlaubnis für das Kind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt werden. Ausnahme: Im Falle des § 33 Satz 2 wird bei Fehlen eines gültigen und anerkannten Passes oder Passersatzes für das Kind die Aufenthaltserlaubnis für höchstens ein Jahr erteilt und lediglich ein Ausweisersatz ausgestellt, so es nicht unmöglich bzw. unzumutbar ist, für das Kind ein anerkanntes Dokument zu erlangen. Dies kann etwa auf Grund des Erfordernisses der Betreuung von Kleinkindern oder schulpflichtigen Kindern der Fall sein. Soweit ein Ausländer dagegen allein vorträgt, als Empfänger öffentlicher Leistungen nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für die Passbeschaffung zu verfügen, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, von einer Unzumutbarkeit auszugehen. Der Regelsatz eines Leistungsberechtigten wird von der Leistungsbehörde anlassbezogen aufgestockt, wenn dem Betroffenen verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten abverlangt werden, damit er diesen nachkommen bzw. seine Rechte (z.B. zur Erlangung eines besseren aufenthaltsrechtlichen Status) geltend machen kann (so auch Sozialgericht Duisburg – S 16 (31) AY 12/06 – vom 09.10.2008 und Sozialgericht Berlin – S 51 AY 46/06 - vom 26.11.2008). In jedem Fall sind die personensorgeberechtigten Eltern auf ihre bußgeldbewehrte Pflicht nach §§ 80 Abs. 4, 98 Abs. 3 Nr. 6 hinzuweisen und aufzufordern, das Kind im anerkannten Pass oder Passersatz eines Elternteils eintragen oder einen eigenen Pass ausstellen zu lassen. Hiervon sowie von ihren Verpflichtungen nach § 48 Absatz 3 und nach § 56 AufenthV sind sie nicht befreit. Folgen sie ihrer Verpflichtung nicht, kommt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nicht in Betracht. 7.2.2. Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis Für bestimmte Aufenthaltstitel sind durch das 2. Änderungsgesetz für das Wegfallen der Erteilungsvoraussetzungen besondere Widerrufsgründe geschaffen worden, die als spezielle Regelungen die nachträgliche zeitliche Verkürzung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 ausschließen. Merke: Eine Verkürzung kommt nur in Betracht, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nachträglich entfallen sind. Liegen dagegen die Erteilungsvoraussetzungen von Beginn an nicht vor, kommt ausschließlich eine Rücknahme des Aufenthaltstitels nach § 48 Abs. 1 VwVfG in Betracht (s. dazu untern A.7.2.2. 2.). Im Einzelnen: Für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach. § 16 Abs. 1 gilt § 52 Abs.3 Nr. 3, für § 20 Abs. 1 sind § 52 Abs. 3 Abs. 4 Nr. 2 und 3, für § 25 Abs. 3 ist die Regelung des § 52 Abs. 1 Nr. 5, für § 25 Abs. 4a der § 52 Abs. 5 und für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a die Widerrufsregelung in § 52 Abs. 6 heranzuziehen. Wird etwa im Rahmen der Anhörung zur Verkürzung geltend gemacht, dass die Vorraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck vorliegen, ist dieser Vortrag als Antrag auf Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis auszulegen (BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - BVerwG 1 C 11.08 -, AuAS 2009, S. 230 ff.). Liegen die Voraussetzungen für diese Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck vor, kann die Verkürzung dennoch erfolgen und dem Betroffenen im Bescheid die Erteilung der anderen Aufenthaltserlaubnis zugesichert werden. Der Verkürzungsbescheid enthält dann ausnahmsweise keine Abschiebungsandrohung. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis nicht vor, ist im Verkürzungsbescheid zusätzlich auch der Antrag auf Erteilung des anderen Aufenthaltstitels zu versagen und wie sonst auch die Abschiebung anzudrohen. Beachte: Im Verkürzungsbescheid ist immer das von § 7 Abs. 2 Satz 2 eröffnete Ermessen auszuüben, wobei das Interesse des Betroffenen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegen das öffentliche Interesse abzuwägen ist, einen Aufenthalt, dessen Voraussetzungen entfallen sind, zu beenden. Es ist dabei wie stets bei Ermessensentscheidungen im Bescheid auch ausdrücklich auf das eingeräumte Ermessen hinzuweisen. Wird dem Betroffenen eine andere Aufenthaltserlaubnis zugesichert, beschränkt sich die Abwägung auf das regelmäßig gering zu bewertende Interesse, sich gerade mit der bisherigen Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufzuhalten. Sofern die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei der Verkürzung erfolgen soll, ist darauf zu achten, dass diese immer einer gesonderten Begründung erfordert, die über die den Verkürzungsbescheid tragende Begründung hinausgeht. Auf die im Bescheidgerüst genannten Beispielsfälle wird hingewiesen. Soweit die VwV-AufenthG unter Ziffer 7.2.2.1.1. vorsehen, dass die Verkürzung nicht zulässig ist, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis vorliegen, ist dies vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche sich gerade mit den entsprechenden Ausführungen in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zum Aufenthaltsgesetz auseinandersetzt, nicht zutreffend. Beachte: Wird hinsichtlich einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG festgestellt, dass der Ausländer sich derart vom Ehegatten getrennt hat, dass er in ein anderes Bundesland gezogen ist und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, ist die Ausländerbehörde Berlin für die Verkürzungsentscheidung nicht mehr örtlich zuständig. Im umgekehrten Fall eines die Trennung begründenden Zuzugs des Ausländers nach Berlin kann die Ausländerbehörde Berlin der Weiterführung des Verfahrens der ursprünglich zuständigen Ausländerbehörde nicht nach § 3 Abs. 3 VwVfG zustimmen; vielmehr ist dann die Ausländerbehörde Berlin für den Erlass des Verkürzungsbescheids örtlich zuständig. 7.2.2. 1. Zu Verwaltungsstreitverfahren betreffend Verkürzungsbescheid bei Ablauf der (verkürzten) Aufenthaltserlaubnis In einem Verwaltungsstreitverfahren, das einen Verkürzungsbescheid nach § 7 Abs. 2 S. 2 zum Gegenstand hat, kann der ursprüngliche Geltungszeitraum der (verkürzten) Aufenthaltserlaubnis ablaufen. Für diese Fallgestaltung ist folgendes zu beachten: Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 63 von 735
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