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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Türkei 4 E.Türk.4. Erteilung eines Ausweisersatzes an wegen Nichtableistung des Wehrdienstes ausgebürgerte türkische Staatsangehörige (26.09.2005; 29.03.2006) Anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1996 (InfAuslR 1997 59 ff.) können ehemalige türkische Staatsangehörige, die wegen Nichtableistung des Wehrdienstes ausgebürgert wurden, sich aber zum Zeitpunkt der Ausbürgerung als Besitzer eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, grundsätzlich einen Reiseausweis für Staatenlose gem. Art. 28 S. 1 StlÜbk beanspruchen. Zum Zeitpunkt der Ausbürgerung geduldeten oder sonst ausreisepflichtigen Personen steht ein Reiseausweis für Staatenlose mangels eines rechtmäßigen Aufenthalts nicht zu. Gleiches gilt auch in den Fällen, in denen die Betroffenen ihren Aufenthaltstitel etwa durch Ausweisung verlieren. Dies folgt unmittelbar aus Art. 28 S. 1 StlÜbk. In diesen Fällen ist den Betroffenen vielmehr ein Ausweisersatz nach § 55 Abs. 1 S. 1 AufenthV zu erteilen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf B.AufenthV.55.1.1.1. verwiesen. Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 730 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Tschet 1 E.Tschet.1. Aussetzung der Abschiebung für tschetschenische Volkszugehörige ( 02.02.2012; 06.08.2015 ) Die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tschetschenien war Gegenstand der Erörterungen in der Ausländerreferentenbesprechung des Bundes und der Länder im April 2003. Dabei war das BMI zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Anhaltspunkt für den weiteren Erlass eines generellen Abschiebungsstopps für russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit mehr besteht. Eine Verlängerung des bis zum 20.06.2003 angeordneten Abschiebungsstopps schied damit aus. Allerdings blieb zunächst die Vorlageverpflichtung vor Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bestehen. SenInnSport hat diesen Zustimmungsvorbehalt am 05.08.2015 aufgehoben. Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 731 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Ukraine 1 E.Ukr.1. Überprüfung von Urkunden aus der Ukraine (20.07.2005) Nach Mitteilung des ukrainischen Außenministeriums dürfen vertrauliche Informationen, die von uns über die deutsche Botschaft in Kiew im Rahmen der Echtheitsüberprüfung von Personenstandsurkunden erbeten werden, nicht ohne Zustimmung der Betroffenen herausgegeben werden. Die ukrainischen Behörden verlangen in Fällen, in denen Zweifel an der Echtheit von Urkunden eine entsprechende Überprüfung über die deutsche Botschaft erforderlich machen, eine Einverständniserklärung der Betroffenen, die auf einem deutsch/ukrainischen Vordruck abzugeben ist. Gleichzeitig haben die Betroffenen einen Antragsvordruck in ukrainischer Sprache eigenhändig auszufüllen und zu unterschreiben. Die deutsche Botschaft in Kiew weist darauf hin, dass ohne Übersendung der genannten Formulare eine Antwort des ukrainischen Außenministeriums nicht mehr zu erwarten ist. Die genannten Vordrucke können bei IV D IS im Bedarfsfall abgefordert werden (0891/24). Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 732 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Ukraine 2 E.Ukr.2. Sorgerechtsbescheinigung gem. ukrainischem Zivilgesetzbuch (20.07.2005) Eine Bescheinigung nach Art. 135 des ukrainischen Zivilgesetzbuches (bisher Art. 55 des alten Zivilgesetzbuches) bestätigt verbindlich, dass für das dort genannte Kind allein die Mutter das Sorgerecht hat und es keinen leiblichen Vater gibt, der seinen Teil des Sorgerechts ausüben könnte (Vater unbekannt, bei Geburt bereits "verschollen" oder Ähnliches). Eine Bescheinigung auf o.a. Rechtsgrundlage bleibt auch dann allein maßgeblich, wenn in der auf das Kind bezogenen Geburtsurkunde ein Vater namentlich angegeben ist. Ausschlaggebend hierfür ist, dass ukrainische Standesbeamte in der Regel eine entsprechende Eintragung auch vornehmen, wenn der Vater des Kindes unbekannt ist oder die Mutter sich weigert, den wirklichen Vater zu benennen. Als Namensgeber für den vermeintlichen Vater kommt z.B. ein Großvater des Kindes oder ein Verwandter der Mutter in Betracht. Quelle: deutsche Botschaft Kiew Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 733 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Usbekistan 1 E.Usbekistan.1. Zum usbekischen Staatsangehörigkeitsrecht ( 29.01.2009; 18.02.2011 ) Usbekische Staatsangehörige, die sich dauerhaft außerhalb Usbekistans aufhalten und sich nicht konsularisch registrieren lassen, verlieren in der Regel nach 5 Jahren die usbekische Staatsangehörigkeit, es sei denn, es liegt eine besondere Härte vor. Das usbekische Recht unterscheidet zwei Arten von Ausreisegenehmigung: 1. die unbefristete Ausreisegenehmigung und 2. die befristete Ausreisegenehmigung, die als Klebeetikett im Pass eingetragen werden.' Zu 1.: Die unbefristete Ausreisegenehmigung kann bei Ausreise aus der Republik Usbekistan beantragt werden, der Besitz eines Aufenthaltstitels ist dafür nicht erforderlich. Der Nachweis, dass ein Familiennachzug zu einem Deutschen oder anderen EU-Bürger stattfinden soll, reicht für die Beantragung und die Ausstellung der unbefristeten Ausreisegenehmigung aus.' Usbekische Staatsangehörige, die von ihren Heimatbehörden eine unbefristete Ausreisegenehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland besitzen ("Departure for permanent residence abroad is authorized"), sind in Usbekistan polizeilich abgemeldet. Vor diesem Hintergrund ist bei usbekischen Staatsangehörigen, die von ihren Heimatbehörden eine unbefristete Ausreisegenehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland besitzen ("Departure for permanent residence abroad is authorized"), vor Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels zu prüfen, ob die Betroffenen registriert sind. Erkennbar ist dies an einem rechteckigen zweisprachigen Stempel im Pass ("Registered at the Consulate"). Trägt der Pass keinen entsprechenden Eintrag, ist der Passinhaber auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG aufzufordern, im Rahmen der Mitwirkungspflicht diesen Passeintrag über die konsularische Registrierung vornehmen zu lassen. Die Aufforderung ist aktenkundig zu machen. Hierfür ist ihm eine angemessene Frist zu setzen, in der er uns die Registrierung (etwa durch Übersendung einer Passkopie) nachzuweisen hat. Ohne einen solchen Nachweis blieben Zweifel, ob der Ausländer seine Staatsangehörigkeit - ungeachtet eines gültigen Passes - noch besitzt oder möglicherweise im Laufe der Gültigkeit des Titels verliert. ... weggefallen ... Zu 2.: Neben der unbefristeten Ausreisegenehmigung gibt es auch die befristete ("Passport is valid for visting all countries in the world"), während der der Betroffene in Usbekistan registriert bleibt und damit auch nicht Gefahr läuft, seine Staatsangehörigkeit zu verlieren . Eine Anmeldung bei der Konsularabteilung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Inhaber einer befristeten Ausreisegenehmigung sind hierzu mit Blick auf die in Usbekistan fortbestehende Registrierung auch nicht verpflichtet. Inhaber einer befristeten Ausreisegenehmigung können einen neuen Pass nur in Usbekistan bei der zuständigen Meldebehörde beantragen. Wird die unbefristete Ausreisegenehmigung erst nach der Einreise mit einer befristeten Ausreisegenehmigung bei der zuständigen konsularischen Vertretung beantragt (Bearbeitungsdauer hier 6 bis 12 Monate), muss der Antragsteller im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels sein; im Falle der Ehe mit einem Deutschen oder anderen EU- Bürger ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel nicht erforderlich. Verbunden mit der Erteilung der unbefristeten Ausreisegenehmigung ist die Registrierung bei der Botschaft. Sobald aus Usbekistan die Zustimmung vorliegt, wird in den Pass des Betroffenen die unbefristete Ausreisegenehmigung eingeklebt und der Betroffene wird in der Botschaft konsularisch angemeldet - registriert, erkennbar an dem o.g. Stempeleintrag im Pass. Inhaber einer unbefristeten Ausreisegenehmigung können ihre Passangelegenheiten über die Konsularabteilung der Botschaft abwickeln. Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 734 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Dieses PDF wurde erstellt am: 22.02.2016 Seite 735 von 735