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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin für oder gegen die Rückführung in den anderen Mitgliedsstaat sprechen. Kommt eine Abschiebungsanordnung gegen den Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a Abs. 1 in Betracht ist zuständige Behörde im Sinne des § 51 Abs. 8 S. 1 die Senatsverwaltung für Inneres und Sport. Die Stellungnahme ist gem. § 51 Abs. 8 S. 2 – etwa im Rahmen der Ermessensausübung - zu berücksichtigen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls rechtzeitig eingeht. Hiervon ist nach Ablauf von sechs Wochen gerechnet ab Absendung unseres Schreibens an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auszugehen. Allein wegen einer noch fehlenden Stellungnahme muss die Entscheidung ausweislich der Gesetzesbegründung daher nicht auf unabsehbare Zeit aufgeschoben werden. Ergeht sodann ein aufenthaltsbeendender Bescheid mit Abschiebungsandrohung so ist der Mitgliedstaat, in dem der Ausländer daueraufenthaltsberechtigt ist, über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu unterrichten. Dies ergibt sich aus § 91 c Abs. 3 (zu den Einzelheiten vgl. A.91c.3). 51.8a. Unterrichtungspflicht bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums Art. 34 des Visakodex enthält die Verpflichtung, im Falle von Annullierung oder Aufhebung eines Visums die Behörden des ausstellenden Staates zu unterrichten. Abs. 8a konkretisiert das Verfahren der Unterrichtung und legt fest, dass die Unterrichtung über das BAMF erfolgt, sofern die Entscheidungen durch die Ausländerbehörde getroffen werden. Adressat ist das Referat 414 des BAMF als Nationale Kontaktstelle für die EU-Richtlinien. Hinsichtlich der Einzelheiten der Mitteilung fehlt es bisher an einer Regelung. 51.9. Erlöschen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Abs. 9 enthält eine abschließende Spezialregelung für das Erlöschen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG nach § 9a. Damit die Inhaber dieser Rechtsposition nicht schlechter gestellt werden als die Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, sind die für diesen Personenkreis geltenden Einschränkungen des Erlöschens durch Ausreise nach den Absätzen 2 und 4 in den Fällen der in Satz 1 Nr. 3 und 4 geregelten Auslandsaufenthalte entsprechend anwendbar (§ 51 Abs. 9 Satz 2), wobei Nr. 3 2. Halbsatz eine Privilegierung solcher Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG beinhaltet, die vormals im Besitz einer Blauen Karte EU waren. Sie und ihre Familienangehörigen, denen die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter gewährt wurde, haben danach die Möglichkeit, sich bis zu 24 aufeinander folgende Monate nicht in der EU aufzuhalten, ohne dass ihr Aufenthaltstitel erlischt. Im übrigen wird ihnen zu gleichen Bedingungen eine Bescheinigung über die Fortgeltung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ausgestellt (vgl. insbesondere A.51.2.1.1.). Merke: Ein Auslandsaufenthalt, in dessen Verlauf eine weitere Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erworben wird, führt stets zum Erlöschen des deutschen Titels nach § 9a. 51.10. Erlöschen der Blauen Karte EU und der NE in bestimmten Fällen Abs. 10 enthält eine Spezialregelung für das Erlöschen der Blauen Karte EU und setzt Art. 16 Abs. 3 der Hochqualifiziertenrichtlinie um. Diese erlischt nach einem Auslandsaufenthalt von mehr als 12 Monaten. Die Regelung gilt zur Vermeidung von Mobilitätshindernissen entsprechend auch für die Familienangehörigen des Inhabers der Blauen Karte EU. Diese Begünstigung erstreckt sich auch auf den Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn beide bereits das 60. Lebensjahr vollendet haben. Abs. 10 gilt für beide Fallkonstellationen unabhängig von der Lebensunterhaltssicherung und gilt für alle diejenigen Fälle, in denen die o.g. Aufenthaltstitel am 01.08.2015 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung) noch nicht erloschen sind. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 312 von 724
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 52 A.52. Widerruf ( HQRLUmsG; QualRiLiUmsG ) 52.0 Die Gründe für den Widerruf eines Aufenthaltstitels sind ausweislich des Wortlauts des § 52 Abs. 1 S. 1 in § 52 AufenthG abschließend geregelt, was einen Rückgriff auf § 49 VwVfG ausschließt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Widerrufsentscheidung ist nach einem Urteil des BVerwG vom 13.04.2010 (BVerwG 1 C 10.09) ebenso wie bei Ausweisungsentscheidungen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Dies bedeutet, dass im Falle nachträglicher Sachverhaltsänderungen eine ggf. erforderliche Ermessensentscheidung auch im Verwaltungsstreitverfahren ggf. noch ergänzt werden muss. Führen nachträgliche Sachverhaltsänderungen dazu, dass ein Widerufsbescheid aufgehoben und das Verwaltungsstreitverfahren für erledigt erklärt wird, ist stets zu beantragen, die Kosten des Verfahrens dem Betroffenen aufzuerlegen, weil mit der Aufhebung der Widerrufsentscheidung lediglich nachträglich eingetretenen Umständen Rechnung getragen worden ist. 52.1.0. Vom Anwendungsbereich des § 52 Abs. 1 sind nationale Visa für den längerfristigen Aufenthalt für Deutschland nach § 6 Abs. 3 AufenthG, Aufenthaltserlaubnisse, Niederlassungserlaubnisse und Erlaubnisse zum Daueraufenthalt EG erfasst. Auf Schengen-Visa findet § 52 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung. Für diese gilt insoweit Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (sog. Visakodex.), der die Voraussetzungen für die Beseitigung eines erteilten Schengenvisums abschließend regelt. 52.1.1.1. bis 52.1.1.3. frei 52.1.1.4. In Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 ist bei NE-Inhabern das Ermessen grundsätzlich zugunsten des Betroffenen auszuüben. Gleiches gilt auch in den Fällen, in denen der Betroffene noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Beachte § 84 Abs. 1 Nr. 4 zur fehlenden aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Widerruf, wenn der Widerruf der Asylanerkennung oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Zusammenhang mit den Gründen nach § 3 Abs. 2 AsylVfG oder § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG bzw. der Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes im Zusammenhang mit den Gründen des § 4 Abs. 2 AsylVfG steht. 52.1.1.5. Ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 erteilt worden, so kann diese bei einem Wegfall des Abschiebungsschutzes und in Fällen, in denen der Ausländer Handlungen begeht, die der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a) bis d) entgegenstehen würden, durch Widerruf entzogen werden. Ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot oder ein Ausschlusstatbestand vorliegt, wird gemäß § 72 Abs. 2 nach Beteiligung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge entschieden. In den zuletzt genannten Fällen sollte von dem Ermessen in der Regel zu Lasten des Ausländers Gebrauch gemacht und die Aufenthaltserlaubnis widerrufen werden. Im Übrigen sollte die Widerrufsmöglichkeit zurückhaltend genutzt und geprüft werden, ob es nicht zweckmäßiger ist, die Verlängerung abzulehnen. 52.1.2. frei 52.2.0. Die Widerrufsvorschrift des § 52 Abs. 2 verzahnt den Widerruf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 41/ vor dem 01.01.2005: § 7 Abs. 1 S. 1 ArGV) mit der Verpflichtung zum Widerruf der AE, der Blauen Karte EU bzw. des nationalen Visums. 52.2.1. bis 52.2.2. frei 52.3. § 52 Abs. 3 dient der Umsetzung des Artikels 12 Abs. 2 der Studentenrichtlinie. Zu beachten ist hier, dass der Wortlaut des 1 HS. den Widerruf ausdrücklich nur für die Fälle des § 16 Abs. 1 und somit nicht für die Fälle des § 16 Abs. 1 a, 4, 5 und 6 vorsieht. Etwas anderes folgt nach richtiger Auffassung auch nicht daraus, dass § 52 Abs. 3 Nr. 3 ausdrücklich § 16 Abs. 6 in Bezug nimmt. Dieser Widerspruch ist zugunsten des Betroffenen zu lösen. Von der Möglichkeit des Widerrufs der Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 wegen Verstoßes gegen die Beschränkung der Erwerbstätigkeit sollte nur sparsam Gebrauch gemacht werden. Ein solcher Widerruf käme etwa dann in Betracht, Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 313 von 724
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin wenn über einen längeren Zeitraum die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit als Hauptbetätigung zu werten ist – mindestens 180 ganze bzw. 360 halbe Tage pro Jahr -, so dass ein Absolvieren eines Vollzeitstudienprogramms gefährdet oder gar ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall können im Übrigen auch die Widerrufsgründe des § 52 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ergänzend herangezogen werden. Auch im Übrigen dürften Widerrufe nach des § 52 Abs. 3 Nr. 2 und 3 die Ausnahme bleiben. Ein praktisches Bedürfnis wird allenfalls dann gesehen, wenn die Ausländerbehörde kurz nach Erteilung der Erlaubnis erfährt, dass der Ausländer sein Studium abbricht und exmatrikuliert wird. § 52 Abs. 3 Nr. 3 ist lex specialis zu § 7 Abs. 2 S. 2. 52.4. § 52 Abs. 4 dient der Umsetzung des Artikels 5 Abs. 6 und des Artikels 10 Abs. 1 der Forscherrichtlinie. § 52 Abs. 4 Nr. 3 ist lex specialis zu § 7 Abs. 2 S. 2. 52.5. § 52 Abs. 5 gibt eine Widerrufsmöglichkeit für die Opferschutzaufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4 a sowie für die durch die Umsetzung der Richtlinie 2009/52/EG (sog. Sanktionsrichtlinie) neu geschaffene Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4b AufenthG. Ein Widerruf der oben genannten Aufenthaltserlaubnisse ist in § 52 Abs. 5 unter Nennung einzelner Gründe regelmäßig vorgesehen, wenn die Voraussetzungen für die jeweilige Erteilung nicht mehr erfüllt sind bzw. in den Fällen des § 25 Abs. 4a, wenn der Ausländer freiwillig wieder die Verbindung zu den Personen nach § 25 Abs. 4a S. 2 Nr. 2 aufgenommen hat (Zur Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft, des Strafgerichts oder der Polizei über Umstände, die den Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4a bzw. gemäß § 25 Abs. 4b oder die Verkürzung einer nach § 59 Abs. 7 S. 3 diesem Personenkreis gewährten Ausreisefrist rechtfertigen können, vgl. § 87 Abs. 5 Nr. 1). Die Prüfung des Widerrufs ist allerdings aufgrund der regelmäßig kurzen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 4a bzw. § 25 Abs. 4b nicht effizient. Erhalten wir Kenntnis von einem solchen Widerrufsgrund oder setzt der betroffene Ausländer einen Ist- oder Regelausweisungsgrund, ist aber grundsätzlich die Aufenthaltserlaubnis nicht mehr gem. § 25 Abs. 4a bzw. § 25 Abs. 4b S. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 zu verlängern. Erfolgt die Versagung auf Grund einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft, des Strafgerichts oder der Polizei, ist die Beteiligung dieser Stellen vor Erlass des versagenden Bescheides entbehrlich (§ 72 Abs. 6). (Zum Widerruf vgl. auch A.25.4a./b 1.4. ) 52.6. In § 52 Abs. 6 wird festgelegt, dass die Aufenthaltserlaubnis gem. § 38a widerrufen werden soll, wenn der Ausländer in dem anderen EU-Mitgliedstaat seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter verliert. Die Ausländerbehörde prüft im Einzelfall nur dann den Widerruf, wenn ihr ein anderer EU-Mitgliedstaat über das BAMF den Verlust der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG mitteilt. Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift beruht ausweislich der Gesetzesbegründung auf dem Gedanken, dass der Aufenthaltstitel nach § 38a gerade auf Grund der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde. In dem Fall, dass ohne Verschulden eine Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in Deutschland nur deshalb nicht erfüllt werden konnte, weil die deutsche Anwendungspraxis insofern (etwa hinsichtlich der Altersvorsorge) strenger war als diejenige des Mitgliedstaates, der die Rechtsstellung ursprünglich verliehen hatte, liegt ein Ausnahmefall vor, der ein Absehen von der Regelfolge rechtfertigt. 52.7. Durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der EU und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (sog. Richtlinienumsetzungsgesetz) ist die Regelung des § 52 Abs. 7 zum Widerruf von Schengenvisa aufgehoben worden. Für diese gilt insoweit Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (sog. Visakodex), der die Voraussetzungen für die Beseitigung eines erteilten Visums abschließend regelt (zur Beseitigung von Visa siehe. A.6.4. .). Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 314 von 724
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 53 Inhaltsverzeichnis A.53. Zwingende Ausweisung ................................................................................................................. 315 53.1. Zwingende Ausweisung nach § 53 Nr. 1 ................................................................................ 315 53.2. Zwingende Ausweisung nach § 53 Nr. 2 ................................................................................ 315 53.s.1. Allgemeine Hinweise zur Ausweisung ....................................................................................... 315 53.s.1.1. Grundsätzliche Rahmenbedingungen ............................................................................ 315 53.s.1.2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ............................ 316 53.s.1.3. Ermessen und Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ........................ 316 53.s.1.4. Wiederaufgreifen des Verfahrens / Rücknahme bestandskräftiger Ausweisungen .......... 317 53.s.1.5. Noch nicht bestandskräftige Ausweisungen ohne erkennbare Ermessensentscheidung ...... 318 A.53. Zwingende Ausweisung ( 03.11.2010 ; 27.01.2012 ) 53.1. Zwingende Ausweisung nach § 53 Nr. 1 Zur zwingenden Ausweisung nach § 53 Nr. 1 zweite Alternative führen mehrere strafgerichtliche Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren, wenn die Verurteilungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor der letzten Verurteilung erfolgt sind. Der Ausländer muss mehrfach verurteilt worden sein. Er braucht dabei allerdings nicht mehrfach die Genze von mindestens drei Jahren erreicht zu haben. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm (" zusammen"). Freiheits- und Jugendstrafen können zeitlich gemischt sein. Die Strafen können auch zur Bewährung ausgesetzt sein, was bei den ersten Freiheitsstrafen regelmäßig der Fall sein wird. Hätte der Gesetzgeber hier nur Freiheits- und Jugendstrafen ohne Bewährung berücksichtigen wollen, so hätte er eine Formulierung vergleichbar der des § 53 Nr. 2 oder des § 54 Nr. 1 gefunden (im Ergebnis ebenso Renner AuslR., Kommentar 8. Aufl. § 53 RdNr. 9; OVG Nds., U. vom 16.05.2006 - 11 LC 324/05; InfAuslR 2006, 350). Die Verurteilungen müssen in dem gesetzlich vorgegebenen Zeitraum von fünf Jahren erfolgt sein, wobei für die Berechnung der Zeitpunkt der Rechtskraft maßgeblich ist. Auf den Zeitpunkt der Tatbegehung kommt es dagegen nicht an. Die Berücksichtigung von Verurteilungen ist jedoch nur zulässig, wenn diese nicht dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG unterliegen. Liegt der Ausweisung dagegen eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe oder Einheitsjugendstrafe zugrunde, so ist dies so gefundene Strafmaß verbindlich und liegt ggf. ein Ausweisungsgrund nach § 53 Nr. 1 erste Alternative vor. In die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogene Verurteilungen können sodann nicht mehr gesondert berücksichtigt werden (zu den Fällen, in denen der Gesamtfreiheitsstrafe vorsätzliche und fahrlässige Taten zugrunde lagen, vgl. Nr. 53.1.1. AufenthG- VwV). 53.2. Zwingende Ausweisung nach § 53 Nr. 2 Die zwingende Ausweisung wegen Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren nach dem Betäubungsmittelgesetz oder der anderen genannten Straftaten gemäß § 53 Nr. 2, 1. Alt. setzt voraus, dass die Verurteilung zu zwei Jahren gerade auf einer solchen Straftat beruhte. Erging eine einheitliche Jugendstrafe zu zwei Jahren oder mehr auch wegen anderer Delikte, kommt eine Ist-Ausweisung nur dann in Betracht, wenn sich aus dem Strafurteil eindeutig entnehmen lässt, dass gerade auf die Betäubungsmittel- oder eine andere in der Vorschrift genannte Straftat anteilig mindestens zwei Jahre der Strafe entfallen sollten. Lässt sich dies - wie zumeist - nicht feststellen, kommt lediglich eine Regelausweisung nach § 54 in Betracht (so auch Ziffer 53.2.1. AufenthG-VwV). Wird ein Ausländer zu einer Jugendstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt und wurde in dem Urteil nicht ausdrücklich darüber entschieden, ob diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, oder wird die Entscheidung über die Bewährung ausdrücklich aufgeschoben, so liegt der Ausweisungsgrund des § 53 Nr. 2 (noch) nicht vor. § 57 Abs. 1 JGG eröffnet den Jugendgerichten die Möglichkeit die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung hinauszuzögern. Ob die Gerichte hiervon Gebrauch machen, entscheiden sie nach pflichtgemäßem Ermessen. Bleibt es bei einem Vorbehalt der Entscheidung oder sagt das Urteil darüber nichts aus, so muß das nachträgliche Beschlussverfahren durchgeführt werden. Bis dahin kann die Jugendstrafe nicht vollstreckt werden, weil es an der nötigen Rechtskraft bezüglich der Bewährungsfrage mangelt. Damit fehlt es in einem solchen Fall bis zu einem nachträglichen Beschluss über die Bewährungsfeststellung an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Nr. 2. In diesen Fällen ist zuzuwarten. Entscheidet das Gericht im nachhinein, setzt die Jugendstrafe nicht zur Bewährung aus und tritt insoweit Rechtskraft ein, ist von einem Regelausweisungsgrund des § 53 Nr. 2 auszugehen. Dies folgt schon darus, dass auch diese Entscheidung an den §§ 21 ff. JGG auszurichten ist. 53.s.1. Allgemeine Hinweise zur Ausweisung 53.s.1.1. Grundsätzliche Rahmenbedingungen Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt jede Ausweisung aufgrund des damit verbundenen Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 315 von 724
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Entzugs bzw. der Verhinderung der Erteilung eines Aufenthaltsrechts einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar. *** Artikel 8 EMRK - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz . (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. *** Den sich daraus ergebenden Anforderungen an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung tragen die ausländerrechtlichen Ausweisungsvorschriften mit ihrem System der Ist-, Regel- und Ermessensausweisung einschließlich des besonderen Ausweisungsschutzes für bestimmte Ausländer zwar auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich in ausreichender Weise Rechnung. Dies entbindet jedoch nicht davon, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch die Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu würdigen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die konkrete Lebenssituation des Ausländers gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 – 2 BvR/06-). Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat unter Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 Abs. 2 EMRK entwickelten Maßstäbe zu erfolgen. Zu prüfen ist insofern, ob die gesetzlich vorgesehene Ausweisung zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Dabei hängt das Gewicht der Interessen des Ausländers entscheidend vom Maß seiner Verwurzelung im Bundesgebiet ab. So macht es bei der Prüfung einen entscheidenden Unterschied, ob es sich bei dem Ausländer einerseits um einen Einwanderer der zweiten Generation, d.h. einen im Bundesgebiet geborenen Ausländer oder einen im Kindesalter eingewanderten Ausländer oder andererseits um einen Ausländer handelt, der erst später seinen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet hat. Während im ersten Fall der Schwerpunkt einer Ausweisung auf der Verhältnismäßigkeitsprüfung liegen wird, ist im zweiten Fall regelmäßig davon auszugehen, dass die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes den Interessen des Betroffenen umfassend Rechnung tragen werden. Auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kann freilich auch in einem solchen Fall nicht verzichtet werden. 53.s.1.2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage Maßgeblich für die Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit der Ausweisungsentscheidung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung (EGMR, Urteil vom 31.10.2002 – 37295/97 (Yildiz), InfAuslR 2003, S. 126 f. sowie Urteil vom 06.12.2007 – 69735/01 (Chair), InfAuslR 2008, S. 111 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr entschieden, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung hinsichtlich aller Aspekte auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Ausweisungsentscheidung bzw. zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (BverwG, Urteil vom 15.11.2007 – 1 C 45.06 -), d.h. auch dass besonderer Ausweisungsschutz gemäß § 56 nach Erlass der Ausweisung noch entstehen, aber auch entfallen kann. Aus der Verlagerung des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunktes folgt auch, dass die Ausländerbehörden nachträglich eingetretenen Umständen, die ein Festhalten an der Ausweisung unter dem Gesichtpunkt des von § 56 gewährten besonderen Ausweisungsschutzes oder vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK rechtswidrig erscheinen lassen, durch eine Aufhebung der nicht bestands- bzw. nicht rechtskräftigen Ausweisung Rechnung zu tragen haben. In einem solchen Fall ist das regelmäßig anhängige Verwaltungsstreitverfahren für erledigt zu erklären und zu beantragen, dem Kläger wegen einer nachträglichen Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 53.s.1.3. Ermessen und Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK Um einerseits dem Gebot einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung Rechnung zu tragen und andererseits einen Ermessensausfall etwa bei nachträglich entstehendem Ausweisungsschutz (z.B. Herabstufung einer Regelausweisung zu einer Ermessensausweisung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 5) zu vermeiden, verbietet es sich künftig, eine Ausweisung allein nach Maßgabe der Systematik der Ist- und Regelausweisungsgründe zu erlassen. Vielmehr ist bei jeder Ausweisung, d.h. auch bei einer Ist- und Regelausweisung eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich an den zur Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK entwickelten Maßstäben orientiert. Merke: Die Gesichtspunkte, die der EGMR der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Grunde legt, decken sich mit den bei einer Ermessensausweisung gemäß § 55 Abs. 3 sowie vor dem Hintergrund von Art. 1, 2 und 6 GG zu berücksichtigenden Aspekten. 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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin So ist die Frage, ob eine Ausweisung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig war, nach ständiger Rechtsprechung des EGMR unter Berücksichtigung und Gewichtung der Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Taten, der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, der seit der Begehung der Tat verstrichenen Zeit und seines Verhaltens während dieses Zeitraumes, der Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienangehörigen und seiner besonderen Bindungen zum Bundesgebiet zu beurteilen (Urteil vom 06.12.2007 – 69735/01 (Chair), InfAuslR 2008, S. 111 ff ). Die folgenden persönlichen Belange des Ausländers sind zu seinen Gunsten zu berücksichtigen: 1. Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts (vgl. auch § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) 2. Geburt im Bundesgebiet / Einreise als Minderjähriger 3. soziale und wirtschaftliche Integration 4. Familiäre Bindungen und Folgen der Ausweisung für Familienangehörige, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit dem Betroffenen in familiärer Lebensgemeinschaft leben (vgl. auch § 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG) 5. Duldungsgründe (§ 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG) 6. Möglichkeiten der Re-Integration im Herkunftsstaat / Bindungen an den Herkunftsstaat 7. Möglichkeiten der Rückkehr ins Bundesgebiet. Als für die Ausweisung sprechende öffentlichen Belange sind zu gewichten: 1. Schwere der Straftaten 2. Spezialpräventive Aspekte (Wiederholungsgefahr) 3. Generalpräventive Aspekte Dabei bedarf es bei der Beurteilung der Frage, ob von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist, nicht die Heranziehung eines Sachverständigengutachtens. Entscheidend ist, ob bei Anwendung praktischer Vernunft, die Gefahr erneuter Verfehlungen besteht (vgl. Vor 53.3.1.3. AufenthG-VwV). Bei Gefahren in Bezug zu Terrorismus und Extremismus ist zu berücksichtigen, dass die relevanten Aktivitäten in aller Regel auf eine vorangegangene ideologische Radikalisierung zurückzuführen sind, von deren Fortbestehen so lange ausgegangen werden kann, bis eine Deradikalisierung nachvollziehbar dargelegt ist (vgl. Vor 53.3.1.6. AufenthG-VwV mit weiteren Ausführungen zu diesen Ausweisungstatbeständen) . Merke: Erfüllt ein Ausländer nach erfolgter Ausweisung erneut Ausweisungsgründe oder werden Ausweisungsgründe erst nach Bescheiderlass bekannt, sind diese Ausweisungsgründe in ein laufendes Verwaltungsstreitverfahren einzuführen. Ist die Ausweisung bereits bestands- oder rechtskräftig, sind solche Ausweisungsgründe gemäß Ziffer Vor 53.2. AufenthG-VwV allein bei der Bemessung der Befristungsdauer zu berücksichtigen und ist die Sperrfrist ggf. zu verlängern. Einer erneuten Ausweisung bedarf es nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der neuen Ausweisungsgründe die Sperrfrist der ursprünglichen Ausweisung bereits abgelaufen ist. 53.s.1.4. Wiederaufgreifen des Verfahrens / Rücknahme bestandskräftiger Ausweisungen Die Ausländerbehörde hat nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG auf Antrag über das Wiederaufgreifen des Verfahrens , d.h. die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Bei der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung maßgeblichen Sach- und Rechtslage sowie der größeren Bedeutung, die das Bundesverfassungsgericht der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK beigemessen haben, handelt es sich nicht um Änderungen der Sach- oder Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1VwVfG. Die materielle Rechtslage, namentlich die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften (§§ 53 ff., Art. 2 Abs. 1 und 6 GG sowie Art. 8 EMRK) haben sich nicht verändert. Ihr Regelungsgehalt wurde vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten lediglich unzureichend interpretiert und daher nicht oder unzutreffend angewendet bzw. ausgelegt. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG betrifft nicht den Fall unrichtiger Rechtsanwendung (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2006, OVG 11 S 40.05 und im Ergebnis ebenso BVerwG, Urteile vom 22.10.2009 - 1 C 18.08 - und 1 C 26.08 - ). Neben dem Wiederaufgreifen des Verfahrens kommt allerdings grds. auch die Rücknahme einer rechts- oder bestandskräftigen und aus heutiger Sicht rechtswidrigerweise erlassenen Ausweisung in Betracht. Wird ein Antrag auf Wiederaufgreifen gestellt ist bei sachgerechter Auslegung dieses Antrages immer auch die Rücknahme der Ausweisung zu prüfen und andersherum ("Ich habe Ihren Antrag vom ... auf Wiederaufgreifen des Verfahrens dahingehend ausgelegt, dass auch die Rücknahme der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung vom ... gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG begehrt wird. "). Die Prüfung der Rücknahme einer Ausweisung hat in zwei Schritten zu erfolgen. In einem ersten Schritt ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung überhaupt rechtswidrig im Sinne von § 48 Abs. 1 VwVfG war, mithin das Rücknahmeermessen überhaupt eröffnet ist. In einem zweiten Schritt ist dann das Rücknahmeermessen auszuüben. Die Rechtswidrigkeit einer Ausweisung kann sich vor dem Hintergrund der oben geschilderten veränderten Anforderungen daraus ergeben, dass die Ausweisung ohne die von Art. 8 EMRK gebotene Ermessensbetätigung erfolgt ist. Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens ist das öffentliche Interesse an der Rechtssicherheit, d.h. dem weiteren Bestand des bestands- oder rechtskräftigen Verwaltungsaktes, mit dem Interesse an der Rechtmäßigkeit des Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 317 von 724
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Verwaltungshandelns, d.h. des Betroffenen daran abzuwägen, nicht durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt belastet zu werden. Das öffentliche Interesse am Fortbestand der Ausweisung überwiegt das Interesse des Betroffenen an deren Aufhebung regelmäßig dann, wenn die Ausweisung auch in rechtmäßiger Weise hätte ergehen können, d.h. wenn ausgeübtes Ermessen bzw. eine durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 EMRK ebenso zu einer Ausweisung hätte führen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 -). Maßgeblicher Zeitpunkt ist insofern nicht derjenige der Rücknahmeentscheidung oder gar derjenige der letzten mündlichen Verhandlung in einem auf Rücknahme gerichteten Verwaltungsstreitverfahren. Vielmehr ist maßgeblich auch hier der Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit der Ausweisungsentscheidung, deren Rücknahme begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 -). Umstände, die danach eingetreten sind, können höchstens in einem Befristungsverfahren berücksichtigt werden. Selbst wenn nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine Ausweisung auch in rechtmäßiger Weise hätte ergehen können, begründet dies vor dem Hintergrund des im Interesse der Rechtssicherheit hohen Gutes der Bestandskraft noch keine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Betroffenen. Eine Ermessensreduzierung liegt nur dann vor, wenn das Festhalten an der Ausweisung schlechthin unerträglich wäre, etwa weil eine Behörde durch unterschiedliche Ausübung des Rücknahmeermessens in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder die Rechtswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes offensichtlich war (vgl. BVerwG, a.a.O.sowie Urteile vom 22.10.2009 - 1 C 18.08 - und - 1 C 26.08 - ). Das öffentliche Interesse am Fortbestand der Ausweisung überwiegt das private Interesse auch dann, wenn nicht ersichtlich ist, welchen rechtlichen Vorteil der Betroffene von einer Rücknahme der Ausweisung gegenüber einer Befristung hätte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit der Ausweisung in einen befristeten Aufenthaltstitel eingegriffen worden ist, der mittlerweile ohnehin abgelaufen wäre. Das laufende Rücknahmeverfahren begründet in der Regel kein Abschiebungsverbot (etwa wg. rechtlicher Unmöglichkeit gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG). D.h., dass der Betroffene regelmäßig keinen Anspruch darauf hat, dass vor einer Ausreise oder Abschiebung über seinen Rücknahmeantrag entschieden wird. Etwas anderes kann höchstens dann gelten, wenn offensichtlich ist, dass die Behörde die Ausweisung nach den oben genannten Maßstäben gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG zurücknehmen müsste. Dies ist dann der Fall, wenn sich förmlich aufdrängt, dass die Ausweisung den oben geschilderten rechtlichen Anforderungen zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechts- oder Bestandskraft auch im Ergebnis nicht hätte standhalten können (vgl. dazu näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2006, OVG 11 S 40.05) und Gesichtpunkte, die es dennoch geboten erscheinen lassen, das Rücknahmeermessen zu Lasten des Betroffenen auszuüben, nicht vorliegen. Merke: Richtiger Rechtsbehelf gegen einen Bescheid, in dem das Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Rücknahme einer Ausweisung abgelehnt wurden, ist der Widerspruch. Durch diese Entscheidung wird nämlich eine Ausreisepflicht weder begründet noch festgestellt, sondern unabhängig von der Ausreisepflicht über das Fortbestehen einer früheren Verwaltungsentscheidung entschieden. § 4 Abs. 2 AGVwGO findet demnach keine Anwendung. 53.s.1.5. Noch nicht bestandskräftige Ausweisungen ohne erkennbare Ermessensentscheidung Fehlt einer noch nicht bestandskräftigen Ausweisung das nach Art. 8 EMRK stets auszuübenden Ermessen, kommt eine nachträgliche Ermessensausübung im Verwaltungsstreitverfahren in der Regel nicht in Betracht. So erlaubt § 114 Satz 2 VwGO grundsätzlich lediglich das Ergänzen einer schon getroffenen Ermessenentscheidung im Verwaltungsstreitverfahren, nicht aber die erstmalige Ermessenbetätigung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2009 – OVG 12 B 10.09 – sowie OVG Koblenz, Urteil vom 22.04.2009 – 7 A 1136/08). Noch nicht bestandskräftige Ausweisungen, in denen kein Ermessen ausgeübt wurde, sind daher in der Regel aufzuheben. Es ist dann aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob der Betroffene erneut auszuweisen oder in dem Sinne zu verwarnen ist, dass sich unsere Behörde vorbehält, den Betroffenen auch unter Berücksichtigung der bisher gesetzten Ausweisungsgründe erneut auszuweisen, sobald er erneut Ausweisungsgründe setzt. Ist die Ausweisung bereits bestandskräftig, gelten die Ausführungen unter A.53.s.1.4. Ausnahmsweise ist die erstmalige Ausübung des Ermessens im Prozess gegen eine Ausweisung aber immer dann zulässig, wenn sich die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung erstmalig im gerichtlichen Verfahren ergibt. Die Behörden dürfen ihr Ermessen dann nachholen. Ihre Erwägungen müssen der gerichtlichen Prüfung zugrunde gelegt werden. § 114 Satz 2 VwGO verbietet die gerichtliche Berücksichtigung erstmalig angestellter Ermessenserwägungen in diesem Fall nicht (BVerwG, Urteil vom 13.12.2011, - 1 C 14.10 -). Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 318 von 724
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 54 A.54. Ausweisung im Regelfall (22.10.2009; 07.01.2010 VwV) 54. 0. Mit den Ausweisungsgründen des § 54 Nr. 5 bis 7 soll der neuen Bedrohungssituation durch den internationalen Terrorismus Rechnung getragen werden. Personen, die einen besonderen Ausweisungsschutz gem. § 56 Abs. 1 genießen (insbesondere Personen mit einem verfestigten Aufenthaltsstatus, Familienangehörige von Deutschen, Asylsuchende und Asylberechtigte), können nach § 56 Abs.1 Satz 5 nur nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewiesen werden. Zur Ausweisungspraxis, insbesondere in Hinblick auf das stets auszuübende Ermessen, s. A. 53. 54.1. Wird ein Ausländer zu einer Jugendstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt und wurde in dem Urteil nicht ausdrücklich darüber entschieden, ob diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, oder wird die Entscheidung über die Bewährung ausdrücklich aufgeschoben, so liegt der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 1 (noch) nicht vor, da auch die Jugendstrafe nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht zur Bewährung ausgesetzt sein darf. § 57 Abs. 1 JGG eröffnet den Jugendgerichten die Möglichkeit die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung hinauszuzögern. Ob die Gerichte hiervon Gebrauch machen, entscheiden sie nach pflichtgemäßem Ermessen. Bleibt es bei einem Vorbehalt der Entscheidung oder sagt das Urteil darüber nichts aus, so muss das nachträgliche Beschlussverfahren durchgeführt werden. Bis dahin kann die Jugendstrafe nicht vollstreckt werden, weil es an der nötigen Rechtskraft bezüglich der Bewährungsfrage mangelt. Damit fehlt es in einem solchen Fall bis zu einem nachträglichen Beschluss über die Bewährungsfeststellung an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 1. In diesen Fällen ist zuzuwarten. Entscheidet das Gericht im Nachhinein, setzt die Jugendstrafe nicht zur Bewährung aus und tritt insoweit Rechtskraft ein, ist von einem Regelausweisungsgrund des § 54 Nr. 1 auszugehen. Dies folgt schon daraus, dass auch diese Entscheidung an den §§ 21 ff. JGG auszurichten ist. 54.2. einstweilen frei 54.3. Keine Angaben oder die Verweigerung von Angaben in einer sicherheitsrechtlichen Befragung sind unvollständige Angaben und erfüllen damit den Ausweisungstatbestand (so auch Ziffer 54.3.3.2. AufenthG-VwV). 54.4. bis 54.5a. einstweilen frei 54.5b. Durch das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten ist der neue Regelausweisungsgrund des § 54 Nr. 5b geschaffen worden, wonach ein Ausländer in der Regel ausgewiesen wird, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er eine schwere staatsgefährdende Straftat im Sinne von § 89a StGB vorbereitet oder vorbereitet hat. Dieser Straftatbestand betrifft die Vorbereitung von in der Regel islamistisch oder sonst extremistisch motivierten Terrorakten, die nicht unbedingt im Zusammenhang mit konkreten terroristischen Organisationen stehen müssen. Erfasst ist etwa die Ausbildung oder das Ausbildenlassen in ausländischen "Terrorcamps". Der Ausweisungsgrund setzt aufgrund der eindeutigen Formulierung ("Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen") keine strafrechtliche Verurteilung voraus. Dadurch soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs 16/11735) die Möglichkeit geschaffen werden, Ausländer, die sich etwa im Ausland in einem Terrorcamp haben ausbilden lassen oder in einer anderen Weise Terrorakte vorbereitet haben, durch die Ausweisung bereits an der (Wieder-)Einreise in das Bundesgebiet zu hindern. Der Ausweisungsgrund ist in die Aufzählung der einer Titelerteilung zwingend entgegenstehenden Ausweisungsgründe des § 5 Abs. 4 sowie in die Liste der schwerwiegenden Ausweisungsgründe des § 56 Abs. 1 Satz 1 aufgenommen worden. Mit § 2 Abs. 2 Nr. 7a AZRG ist eine Rechtsgrundlage für die Sicherheitsbehörden geschaffen worden, tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht des Vorliegens des Ausweisungsgrundes im AZR zu speichern. 54.6. bis 54.7. einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 319 von 724
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 54a A.54a. 20.07.2005 A.54a. Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit (20.07.2005) 54a. 0. Die Ausländerbehörde hat eine ganze Reihe von Möglichkeiten, um ausgewiesene Ausländer zu überwachen bzw. Gefahren für die innere Sicherheit abzuwenden. § 54a Abs. 1 S. 1 nennt eine Meldepflicht von Gesetzes wegen, auf die bei der Ausweisung hingewiesen werden sollte. In allen sonstigen Fällen, in denen Ausweisungen verfügt werden, hat die Ausländerbehörde künftig ein Ermessen, dies mit einer Meldepflicht bei der Polizei zu verknüpfen. Hier wird dann im Einzelfall immer auch die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung zu prüfen sein ( Abs. 5 S. 2 gilt nicht). Auch die Möglichkeiten des § 54a Abs. 3 und 4 gelten nach dem Wortlaut, wenn eine Meldepflicht nach Abs. 1 S. 2 angeordnet wurde. Praktisch dürfte von diesen Regelungen aber eher selten Gebrauch gemacht werden. In den Fällen, in denen eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde angeordnet wird, kommt auch nach Auffassung des BMI vom 27.09.2004 § 72 Abs. 3 analog zur Anwendung. Alle Maßnahmen bedürfen gem. § 77 in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes der Schriftform. Der wiederholte Verstoß gegen Pflichten aus dieser Vorschrift ist gem. § 95 Abs. 1 Nr. 6a strafbewehrt. 54a.1.1. bis 54a.5.2. einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 320 von 724
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 55 A.55. Ermessensausweisung ( 19.07.2011; 2. RiLiUmsG ) 55.0. Hat die Ausländerbehörde von einer Ausweisung abgesehen, soll sie, soweit tunlich, den Ausländer auf die möglichen Folgen bei zukünftiger Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes hinweisen (so genannte ausländerbehördliche Verwarnung). Bei dieser Verwarnung handelt es sich um einen bloßen Hinweis ohne Verwaltungsaktqualität auf eine mögliche Reaktion der Ausländerbehörde hinsichtlich eines bestimmten künftigen Verhaltens des Ausländers (vgl. zur Möglichkeit eines schriftlichen Hinweises bei noch offenen Strafverfahren im Rahmen der Erteilung eines humanitären Titels auch A.5.3.3.). 55.1. frei 55.2.1. Der Ausweisungstatbestand erfasst - entsprechend der Regelung in dem früheren § 46 Nr. 1 AuslG – mit dem 2. ÄndG auch wieder falsche Angaben zur Erlangung einer Bescheinigung nach § 60a (Duldung). Darüber hinaus werden die Verfahren zur Ausstellung deutscher Passersatzpapiere und zur Ausnahme von der Passpflicht einbezogen. Die Bedeutung des Ausweisungstatbestandes des § 55 Abs. 2 Nr. 1a) liegt insbeondere darin, dass wegen des Territorialprinzips des deutschen Strafrechts (§ 3 StGB), der Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 nicht erfüllt wird, wenn allein gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung oder einer Auslandsvertretung eines anderen Schengenstaates falsche Angaben gemacht werden (vgl. A.95.2.2.3.). Die Vorschrift stellt weiter klar, dass auch Verletzungen der Auskunft- oder Mitwirkungspflichten gegenüber Behörden anderer Staaten, die das Schengener Durchführungsübereinkommen anwenden, den Ausweisungstatbestand erfüllen. Danach kommt es darauf an, dass der jeweilige Staat Schengen-Visa ausstellt, nicht entscheidend ist, ob der jeweilige Staat Schengenvollanwenderstaat ist. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19.12.2007 muss nach dortiger Erlasslage jeder Visumsantragsteller eine Belehrung nach § 55 Abs. 2 Nr. 1, letzter Hlbs. AufenthG unterzeichnen, die zum jeweiligen Vorgang genommen wird. Dafür steht ein Vordruck zur Verfügung. Die unterzeichnete Belehrung kann der Ausländerbehörde auf Anforderung übersandt werden. 55.2.1a. siehe A.19.2.3. 55.2.2.1. Auch ein vereinzelter Verstoß gegen Rechtsvorschriften erfüllt den Tatbestand der Ausweisung, wenn er nicht geringfügig ist, und auch geringfügige Verstöße erfüllen den Ausweisungstatbestand, wenn sie nicht vereinzelt sind. Als geringfügige Verstöße im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 kommen auch Straftaten in Betracht, die zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit geführt haben, oder bei denen es sich um sogenannte Bagatelldelikte oder unbedeutende Straßenverkehrsdelikte handelt. Vom Vorliegen eines Bagatelldelikts ist anknüpfend an § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 auszugehen, wenn die Straftat zu einer Verurteilung bis zu 50 Tagessätzen oder bei einer Straftat, die nach dem AufenthG oder dem AsylVfG nur von Ausländern begangen werden können, bis zu 90 Tagessätzen geführt hat. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen wegen unerlaubter Erwerbstätigkeit kommen grundsätzlich nur bei Positivstaatern, Inhabern eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengenstaates und Inhabern eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder von einem in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staat ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge oder Staatenlose in Betracht. Dabei sind die Straßen- oder Bettelmusik ebenso wie sonstige Straßenkunstdarbietungen und auch die Bettelei ohne Hinzutreten weiterer Sachverhalte nicht als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, sodass eine Ausweisung aufgrund illegalen Aufenthaltes wegen unerlaubter Erwerbstätigkeit (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 AufenthV, Art. 20 SDÜ nicht erfolgen darf, wenn die Betroffenen lediglich (auch wiederholt) bei dieser Tätigkeit angetroffen wurden (so auch Fehrenbacher, ZAR 2002, 58 (59); VG Göttingen, 8.2.1995, AuAS 1995, 112 ff.). Etwas anderes gilt bei dem Verkauf von Tonträgern oder „Kunstwerken“. Eine Erwerbstätigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn Straßenmusiker neben der Darbietung der Musik Tonträger zum Verkauf anbieten oder sonstige Straßenkünstler ihre Werke zum Verkauf oder deren individuelle Anfertigung entgeltlich anbieten. Sie bieten dann Waren gegen Entgelt an und unterfallen insoweit dann sowohl der Mehrwertsteuerpflicht als auch den Voraussetzungen eines Reisegewerbes i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO. Dasselbe gilt auch für Verkäufer von Straßenzeitungen. Das Hütchenspiel ist ebenfalls als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Zwar wird dem zahlenden Mitspieler suggeriert, er habe die Chance, seinen Einsatz durch geschicktes Verfolgen des Spielverlaufs zurückzuerhalten oder sogar zusätzliches Geld zu gewinnen. Unzweifelhaft erkauft sich der Mitspieler jedoch die Teilnahme am Spiel durch seinen Einsatz und steht mit dem Anbieter des Hütchenspiels damit in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis (Spiel gegen Einsatz). Die Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 321 von 724