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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 2 Inhaltsverzeichnis C.2. Recht auf Einreise und Aufenthalt ................................................................................................................... 552 C.2.2.1. Arbeitnehmer, ... weggefallen ... betriebliche Berufsausbildung ......................................................... 552 C.2.2.2. Selbstständige und Freiberufler .......................................................................................................... 553 C.2.2.3.-4. Dienstleister .................................................................................................................................... 553 C.2.2.5. Nichterwerbstätige .............................................................................................................................. 553 C.2.2.6. Familienangehörige ............................................................................................................................ 553 C.2.2.7. Daueraufenthaltsberechtigte .............................................................................................................. 553 C.2.3. Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmen oder Selbstständiger ................................... 554 C.2.4. Einreisevoraussetzungen von Unionsbürgern und ihren drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ...... 555 C.2.5. Dreimonatiger voraussetzungsloser Aufenthalt ..................................................................................... 555 C.2.6. Gebührenfreiheit .................................................................................................................................... 555 C.2.7. Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts bei Rechtsmissbrauch oder Betrug ........... 555 C.2. Recht auf Einreise und Aufenthalt ( 02.01.2014 ; ÄndFreizüg/EU ) C.2.1. § 2 Abs. 1 wiederholt inhaltlich den § 1. Allerdings wird auf den freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger oder Familienangehörigen abgestellt. Das Freizügigkeitsgesetz/EU nutzt also den im EU-Recht gebräuchlichen Begriff der Freizügigkeit. Laut dessen Definition in Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise in der Europäischen Union (AEUV; in der Generalie einsehbar) hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Dies schließt grundsätzlich das Recht ein, den Arbeitsplatz frei von nationalen Behinderungen zu suchen und sich an einem frei gewählten Ort niederzulassen (s. hierzu unten). C.2.2. 0 . § 2 Abs. 2 FreizügG/EU definiert, unter welcher Voraussetzung Unionsbürger und ihre Familienangehörigen als freizügigkeitsberechtigt anzusehen sind. Dabei orientieren sich die Punkte 1 bis 7 an den Regelungen der Artikel 45ff. AEUV (Arbeitnehmer), Artikel 49 ff. AEUV (Unternehmer) und Artikel 56 ff. AEUV (Dienstleister); zu den Begrifflichkeiten und ihrer Abgrenzung vgl. auch die Ausführungen unter C. 13). Die hier genannten unionsrechtlichen Begriffe, wie z.B. der durch die Rechtsprechung des EuGH konkretisierte Arbeitnehmerbegriff sowie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit werden vom Freizügigkeitsgesetz/EU vorausgesetzt und nicht modifiziert. Merke: Zwar ist jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ein Unionsbürger, aber er ist nicht automatisch freizügigkeitsberechtigt. C.2.2.1. Arbeitnehmer, ... weggefallen ... betriebliche Berufsausbildung C.2.2.1. 1 . Nach Unionsrecht gilt als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1, wer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses während einer bestimmten Zeit eine tatsächliche, echte und nicht nur völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung ausübt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Hierzu bedarf es einer Gesamtbewertung, die anhand aller ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte zu treffen ist (EuGH, Urteil vom 04.02.2010, Rs. C-14/09, Genc – Slg. 2010, I-00931, Rn. 26). Grundmerkmale eines Arbeitsverhältnisses sind ein Abhängigkeitsverhältnis und die Zahlung einer Vergütung als Gegenleistung für die erbrachten Leistungen. Die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH - Rs. 3/81; Rs. 139/85) sieht jedenfalls Tätigkeiten mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden als ausreichend an, um dem Unionsbürger den Arbeitnehmerstatus zuzubilligen. Eine Festlegung anknüpfend an die Höhe des Einkommens erfolgte bisher nicht. Nach der Vorgabe des BMI ist in der Regel ein Verdienst von 400,- Euro netto im Monat als ausreichend anzusehen. Dagegen kann eine geringfügigere Beschäftigung (z.B. 5 ½ Stunden) ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübte Tätigkeit nur untergeordnet und unwesentlich ist. Dies allein steht der Arbeitnehmereigenschaft jedoch nicht stets entgegen, wenn nach einer Gesamtschau die Arbeitnehmereigenschaft dennoch zu bejahen ist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Bezahlung dem Tariflohn entspricht, ein Anspruch auf Urlaub, Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Auch eine nachträgliche Erweiterung des Arbeitsumfanges ist bei der Gesamtbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 19.04.2012, BVerwG 1 C 10.11, Rn. 16 ff). Eine eventuelle Befristung der Arbeitsverträge ist unerheblich. Zum Erfordernis einer Arbeitsgenehmigung-EU für den am 01.07.2013 aufgenommenen Mitgliedstaat Kroatien siehe C.13. ... weggefallen ... Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 552 von 724
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin C.2.2.1. 2 . Der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 ist unionsrechtlich weit gefasst und umfasst sowohl eine Ausbildung an einer Hochschule wie auch an einer sonstigen Ausbildungseinrichtung oder die hier gemeinte betriebliche Berufsausbildung. Erfüllt ein Auszubildender die Voraussetzungen (siehe C.2.2.1.1.), genießen er und seine Familienangehörigen die vollen Freizügigkeitsrechte. C.2.2.1a. Arbeitssuchende Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a gelten Unionsbüger, die sich zur Arbeitsplatzsuche aufhalten in den ersten sechs Monaten als freizügigkeitsberechtigt. Auf einen konkreten Nachweis der Bemühungen zur Arbeitsplatzsuche bzw. der Erfolgsaussichten kommt es in diesem Zeitraum nicht an. Nach Ablauf der ersten sechs Monate nach Einreise gilt als Arbeitsuchender im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1a, wer nachweisen kann, dass er weiterhin eine Arbeit sucht und die begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Dies gilt auch für die Staatsangehörigen von Kroatien mit und ohne Arbeitsgenehmigung-EU. Nach Mitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 02.06.2006 folge dies zwingend aus Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b) der UnionsRL und gelte entsprechend für die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1. Mit dieser Vorschrift habe die UnionsRL den Inhalt des Urteils des EuGH vom 26.2.1991, Rechtssache C- 292/89- Antonissen – aufgenommen. Gleiches muss nunmehr für die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1a gelten. Merke: B egründete Aussicht, einen Arbeitsplatz zu finden, kann angenommen werden, wenn der Arbeitssuchende aufgrund seiner Qualifikation und des aktuellen Bedarfs am Arbeitsmarkt voraussichtlich mit seinen Bewerbungen erfolgreich sein wird. Dies ist zu verneinen, wenn er keinerlei ernsthafte Absichten verfolgt, eine Beschäftigung aufzunehmen oder keine begründete Aussicht auf Erfolg besteh t. Erbringt der Unionsbürger nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten nach der Einreise den Nachweis, dass er weiterhin mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht, dürfen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergriffen werden. Werden allerdings entsprechende Umstände bekannt, die darauf schließen lassen, dass ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche nicht oder nicht mehr besteht, liegt ein besonderer Anlass für eine Überprüfung der Freizügigkeitsvoraussetzungen entsprechend § 5 Abs. 3 vor und es ist die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 zu prüfen. Eine Feststellung der Ausreisepflicht auf der Basis des § 5 Abs. 4 kommt aber nur in Betracht, wenn eine Agentur für Arbeit gem. § 87 AufenthG qualifiziert mitteilt, dass der Unionsbürger keine Arbeit mehr sucht. Liegt eine solche Mitteilung vor, ist allerdings vor der Einleitung eines Feststellungsverfahrens stets zu prüfen, ob nicht eventuell ein Freizügigkeitstatbestand des § 2 Abs. 2, Abs. 3 oder des § 4 erfüllt wird. C.2.2.2. Selbstständige und Freiberufler Selbstständig erwerbstätige Unionsbürger dürfen in Deutschland gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ohne Einschränkungen oder Behinderungen tätig werden. Allerdings müssen sie sich den geltenden standes- und berufsrechtlichen Regelungen unterwerfen, sofern dadurch nicht Unionsrecht verletzt wird. Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten sowie zur Gründung und Leitung von Unternehmen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Unionsbürger in Deutschland (vgl. Art. 49 ff. AEUV). Danach können sich in Deutschland insbesondere Handwerker, freiberuflich Tätige, Gewerbetreibende und Kaufleute niederlassen und tätig werden. Zu beachten sind lediglich die berufs- und gewerberechtlichen Vorgaben, wie sie auch für Inländer gelten. C.2.2.3.-4. Dienstleister Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4) sind, solange der Aufenthalt vorübergehender Natur ist, gleichfalls freizügigkeitsberechtigt. Die Dienstleistungsfreiheit gewährt dem Dienstleistungserbringer das Recht zum Zweck der Erbringung seiner Leistung vorübergehend in Deutschland tätig zu werden, und zwar unter denselben Voraussetzungen, wie sie für einen Inländer gelten. Unter Dienstleistungen im Sinne des Art. 56 ff. AEUV sind also Leistungen zu verstehen, die grenzüberschreitend und in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Im Gegensatz zur Niederlassungsfreiheit erfasst die Dienstleistungsfreiheit die vorübergehende und gelegentliche, also zeitlich begrenzte und auf die Durchführung eines' Auftrags gerichtete Tätigkeit. Das Dienstleistungsunternehmen hat in seinem Herkunftsland seinen Unternehmenssitz oder unterhält dort eine Niederlassung. Unionsbürger haben die Möglichkeit auch zum Empfang von Dienstleistungen in das Bundesgebiet einzureisen, etwa als Touristen, Geschäftsreisende oder zur Krankenhausbehandlung. Auch hier handelt es sich um vorübergehende Aufenthalte, die somit lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer der Dienstleistung begründen. Sobald der Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Inland verlegt wird, sind die Tatbestände als Erwerbstätiger, Familienangehöriger oder Nichterwerbstätiger (siehe C.4.) zu erfüllen. Es entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil C-200/02 v. 19.10.2004), dass es keinen auf unbestimmte Zeit angelegten Aufenthalt als Erbringer oder Empfänger einer Dienstleistung geben kann. Zum Verfahren siehe Ausführungen zu C.5. (Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht) , C.13. (Regelungen für Staatsangehörige von Kroatien) und B.AufenthV.28 (Schweizer Staatsangehörige) . C.2.2.5. Nichterwerbstätige frei C.2.2.6. Familienangehörige § 2 Abs. 2 Nr. 6 entspricht im Wortlaut dem § 2 Abs. 2 Nr. 7 in der Fassung vor Inkrafttreten des 2. ÄndG. Familienangehörige, unabhängig davon ob sie selbst Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines Drittstaates sind, besitzen ein abgeleitetes Recht auf Einreise und Aufenthalt, wenn sich der ursprünglich freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger zum Zeitpunkt des Nachziehens oder Begleitens weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhält. Die weiteren Voraussetzungen sind in den §§ 3 und 4 beschrieben. Dabei ist das „UND“ als Alternative zwischen § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 zu verstehen. Zum nicht abgeleiteten Freizügigkeitsrecht von daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche die Ausführungen unter C.2.2.7. und C.4a.5. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 553 von 724
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin C.2.2.7. Daueraufenthaltsberechtigte Zum Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts vgl. die Ausführungen zu C.4a. Hat ein Unionsbürger oder ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger einmal ein Daueraufenthaltsrecht erworben, begründet das Daueraufenthaltsrecht per se ein Freizügigkeitsrecht gem. § 2 Abs. 1. Daueraufenthaltsberechtigte können ein- und ausreisen oder sich hier niederlassen. Die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln ist gänzlich unschädlich. Nur die Ausreise aus dem Bundesgebiet ohne Wiedereinreise innerhalb von zwei Jahren oder ein unanfechtbarer Feststellungsbescheid nach § 6 führt zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts. Im Rahmen des Familiennachzugs zu Daueraufenthaltsberechtigten sind mit einer Ausnahme lediglich die (fortbestehenden) Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 zu dem hier lebenden Familienangehörigen zu prüfen, so kein eigenständiges Freizügigkeitsrecht des Nachziehenden in Betracht kommt ( vgl. für die Fälle des Nachzugs des Ehegatten, des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners, des minderjährigen ledigen Kindes und des Elternteils eines minderjährigen ledigen Kindes unter Verweis auf das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 UnionsRL und § 28 AufenthG Nr. 4a.02. FreizügG/EU- VwV). Ist der Nachzugswillige ein Familienangehöriger im Sinne des FreizügG/EU, so ist er freizügigkeitsberechtigt und kann gem. den Voraussetzungen des § 4a später ein eigenes Daueraufenthaltsrecht erwerben. Dieser Verzicht auf die Prüfung weiterer (Freizügigkeits-)Voraussetzungen, etwa der Prüfung ausreichender Existenzmittel, greift allerdings nicht, wenn der Nachzug zu einem Daueraufenthaltsberechtigten erfolgen soll, der sein Daueraufenthaltsrecht nur auf persönlicher Grundlage erworben hat (vgl. C.4a.5.) . Für den Nachzug von Drittstaatsangehörigen gelten dann die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug. C.2.3. Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmen oder Selbstständiger § 2 Abs. 3 regelt, wann das Recht auf Freizügigkeit als Arbeitnehmer oder selbstständig tätiger Unionsbürger gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 erhalten bleibt, auch wenn die Erwerbstätigkeit vorübergehend unterbrochen wird. § 2 Abs. 3 kommt allerdings dann nicht mehr zur Anwendung, wenn die Unionsbürger dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausscheiden oder die allgemeinen Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht erfüllen (bzgl. der Voraussetzungen eines Daueraufenthaltsrechts nach fünf Jahren vgl. Ausführungen zu § 4 a Abs. 1; bzgl. der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts bei dauerhaften Ausscheiden aus dem Erwerbsleben die Ausführungen zu § 4 a Abs. 2). § 2 Abs. 3 findet ebenfalls keine Anwendung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1a, da es sich bei Arbeitssuchenden weder um bereits erwerbstätige Arbeitnehmer noch selbständig Erwerbstätige handelt. Die Erwerbstätigeneigenschaften bleiben erhalten bei: vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall (§ 2 Abs. 3 Nr. 1) Merke: Der Gesetzgeber nimmt in diesen Fällen die gänzliche Unterstützung des Unionsbürgers und ggf. seiner freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen durch staatliche Sozialleistungen in Kauf. Ob eine Arbeitsunfähigkeit als dauerhaft anzusehen ist, ist durch entsprechende Nachweise zu belegen. Ein Zeitraum von 6 Monaten ist in jedem Fall als vorübergehend anzusehen. unfreiwilliger, durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 3 Nr. 2) Merke: Tritt nach mehr als einjähriger Erwerbstätigkeit eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ein, führt auch diese Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Frist des § 4 a Abs. 1) zu einem Daueraufenthaltsrecht. Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren Tätigkeit ein Zusammenhang besteht - dieser ist nicht erforderlich, wenn der Unionsbürger unfreiwillig arbeitslos geworden ist (§ 2 Abs. 3 Nr. 3) für die Dauer von sechs Monaten bei unfreiwilliger, durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung – auch nach Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 3 S. 2) Merke: Der Gesetzgeber übernimmt hier im Wesentlichen den Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 Buchstabe c) der Union s RL, ohne ihn an die im deutschen Zuwanderungsrecht eingeführten Begriffe anzupassen. Der Begriff „Beschäftigung“ umfasst hier ebenso die selbstständige Tätigkeit, wie ja auch schon aus Abs. 3 erster Halbsatz der UnionsRL - Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbstätige - ersichtlich. In den Fällen der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit muss diese ordnungsgemäß der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gemeldet sein und der Unionsbürger muss tatsächlich dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. In den besonderen Fällen, in denen hier Veranlassung besteht, das fortdauernde Bestehen des Rechts auf Freizügigkeit zu prüfen, sind die o.g. Punkte durch den Unionsbürger mittels einer entsprechenden Bescheinigung des zuständigen Jobcenters nachzuweisen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Unionsbürger seine Arbeitslosigkeit selbst zu vertreten hat. ( dann vgl. C.5.4. ) Für die eigenständig vorzunehmende Beurteilung der Frage, ob die Einstellung einer selbstständigen Tätigkeit unfreiwillig erfolgte, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Dies dürfte etwa auch dann der Fall sein, wenn das Unternehmen auf Grund von – nicht vorsätzlichen – unternehmerischen Fehlentscheidungen in Konkurs gegangen ist. Das zur allgemeinen Prüfung verwendete Formular "Bescheinigung des Jobcenters- Art. 7 RL 2004-38-EG" erhält der Unionsbürger nur von uns. Die Personalien sind einzutragen. Bestätigt das zuständige Jobcenter auf dem Formular, dass eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht freiwillig aufgegeben wurde sowie dass der Unionsbürger Arbeit suchend gemeldet ist, besteht das Freizügigkeitsrecht als Erwerbstätiger fort. Gleichzeitig ist in den Fällen des § 2 Abs. 3 S. 2 im AusReg2-Datensatz des Kunden unter dem Standardstichwort Vorladung ein Termin in 6 Monaten einzutragen. Weisen die Betroffenen nicht selbstständig innerhalb von 6 Monaten eine neue Erwerbstätigkeit nach, sind sie anzuhören und ist dann ggf. der Verlust des Freizügigkeitsrechts festzustellen. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 554 von 724
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Gilt das Recht auf Freizügigkeit nach den oben genannten Kriterien für den Unionsbürger als vorübergehend fortbestehend, so bleibt auch das Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen unangetastet. Auch der Familiennachzug aus dem Ausland ist weiterhin möglich. C.2.4. Einreisevoraussetzungen von Unionsbürgern und ihren drittstaatsangehörigen Familienangehörigen C.2.4.1. § 2 Abs. 4 Satz 1 legt eindeutig fest, dass Unionsbürger für die Einreise kein Visum und für den Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel benötigen. C.2.4.2. § 2 Abs. 4 Satz 2 verpflichtet Familienangehörige von Unionsbürgern aus Drittstaaten grundsätzlich zur Einholung eines Sichtvermerks vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt. Die Visumpflicht besteht unabhängig davon, ob die Einreise über einen Schengenstaat (z.B. Frankreich) erfolgt oder nicht (z.B. Einreise über Großbritannien). Aus Art. 5 Abs. 2 S. 1 der UnionsRL und ausweislich der Gesetzesbegründung zum 2. ÄndG folgt, dass gem. §§ 4 Abs. 1, 6 AufenthG für die Visumspflicht bei Einreise die EG-Visaverordnung (Verordnung EG Nr. 539/2001) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt. Ist der Familienangehörige, der nicht Unionsbürger ist, von der Visumspflicht nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung befreit, so ist die Einreise in jedem Fall erlaubt (sog. Positivstaaterregelung). Handelt es sich dagegen um einen so genannten Negativstaater (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung), so ist grundsätzlich ein Visumverfahren erforderlich. Die Durchführung obliegt allein der befassten Auslandsvertretung (Umkehrschluss aus § 79 AufenthV, gem. dem § 31 AufenthV keine Anwendung findet). Die Prüfung, ob das Visum erteilt wird, wird dort nach Maßgabe des FreizügG/EU vorgenommen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des Familiennachzugs zu nicht erwerbstätigen Unionsbürgern hinsichtlich der ausreichenden Existenzmittel (vgl. insofern Ausführungen zu § 4 S. 1 unter C.4.) . Soweit im Einzelfall Auslandsvertretungen unter Verweis auf interne Vorschriften unsere Zustimmung erbitten, ist dieser Bitte allerdings nachzukommen. Allerdings stellt eine unerlaubte Einreise keinen für den weiteren Aufenthalt relevanten Verstoß dar und kann somit laut Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil C-127/08 vom 25.07.2008) auch keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechtfertigen. Die unerlaubte Einreise ist im FreizügG/EU nicht strafbewehrt. Gem. § 11 kann die entsprechende Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht auf Unionsbürger und deren Familienangehörige angewendet werden. Ausnahme ist ein strafbewehrter Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 1. Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte ist allein an die Voraussetzungen der §§ 3, 4 und 5 gebunden. Der Zeitpunkt der Einreise eines Familienangehörigen, der kein Unionsbürger ist, kann in Einzelfällen anhand von Einreisestempeln erkannt werden. Das Anbringen solcher Stempel ist gem. Art. 5 Abs. 3 der Unions R L weiterhin zulässig, mit Ausnahme von Besitzern einer (Dauer-)Aufenthaltskarte. C.2.4.3. § 2 Abs. 4 Satz 3 schränkt den Grundsatz der Visumspflicht für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern vergleichbar dem Art. 21 SDÜ weiter ein. Orientiert an Art. 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 10 der UnionsRL entbindet der rechtmäßige Besitz einer (Dauer-)Aufenthaltskarte – auch jedes anderen Mitgliedstaates - von der Visumspflicht im Rahmen des Familiennachzugs. Reist ein Familienangehöriger mit einer (Dauer-)Aufenthaltskarte eines anderen Mitgliedstaates ein, muss er innerhalb der Frist des § 5 Abs. 2 einen Antrag auf eine neue Aufenthaltskarte stellen. Kann der Antrag nicht sofort abschließend bearbeitet werden, ist dem Familienangehörigen die Textvorlage „Antragsbescheinigung Aufenthaltskarte“ auszustellen und die Aufenthaltskarte des anderen Mitgliedstaates zur Akte zu nehmen. (Dauer-) Aufenthaltskarten sind Aufenthaltstitel im Sinne des Art. 2 Nr. 15 des Schengener Grenzkodex (vgl. monatliche Aktualisierung im Amtsblatt der EU). Von Schengenstaaten ausgestellte (Dauer-)Aufenthaltskarten berechtigen somit zum Kurzaufenthalt in den anderen Schengen-Staaten. C.2.5. Dreimonatiger voraussetzungsloser Aufenthalt Absatz 5 dient ausweislich der Begründung zum 2. ÄndG der Umsetzung des Art. 6 der Unions R L. Danach ist jeder Unionsbürger und seine Familienangehörigen, die ihn begleiten oder zu ihm nachziehen, grundsätzlich in den ersten drei Monaten ab Zeitpunkt der Einreise freizügigkeitsberechtigt. Außer dem Besitz eines gültigen Personalausweises bzw. Nationalpasses sind keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Weitere Voraussetzungen zur Begründung des Freizügigkeitsrechtes, insbesondere die Ausübung einer Erwerbstätigkeit etwa als Arbeitnehmer - auch in einer betrieblichen Berufsausbildung -, als Selbstständiger oder Freiberufler, a usreichende Existenzmittel oder ausreichender Krankenversicherungsschutz kommen erst bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten zum Tragen. Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das voraussetzungslose Freizügigkeitsrecht zu, solange sie Leistungen gem. SGB II oder XII nicht unangemessen in Anspruch nehmen (Art. 14 Abs. 1 UnionsRL). Die angemessene Inanspruchnahme prüfen die Sozialämter in eigener Zuständigkeit. Nimmt ein Unionsbürger, der die Freizügigkeit nach Abs. 5 genießt, nach Feststellung des Sozialamtes in unangemessener Weise Sozialleistungen in Anspruch, so bedürfte es der Feststellung seines Verlustes gem. § 5 Abs. 4. Gleiches gilt für seine Leistungen beziehenden Familienangehörigen. Ein entsprechende r Bescheid wird geprüft, wenn das Sozialamt gem. § 87 AufenthG über den Bezug informiert. C.2.6. Gebührenfreiheit C.2.6. § 2 Abs. 6 gebietet die Gebührenfreiheit für die Ausstellung des Visums für Familienangehörige aus Drittstaaten gem. § 2 Abs. 4 Satz 2. Sonstige Gebühren auf der Grundlage des § 69 AufenthG i.V.m. § 44 ff AufenthV werden gem. § 11 Abs. 1 erhoben. Mit dem 2. ÄndG wurde § 47 Abs. 3 AufenthV geschaffen, der für die Ausstellung der Aufenthaltskarte, der Daueraufenthaltskarte sowie für die Bescheinigung des Daueraufenthalts Gebühr en vorsieht. Da der Verordnungsgeber eine generelle Befreiung von dieser Gebühr bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII nicht vorgesehen hat (vgl. § 53 Abs. 1 AufenthV), sind diese Gebühr en auch grundsätzlich zu erheben. Von ihrer Erhebung wird nur ausnahmsweise abgesehen. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 555 von 724
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin C.2.7. Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts bei Rechtsmissbrauch oder Betrug C.2.7.0. Der Absatz 7 dient der Umsetzung von Artikel 35 der UnionsRL. Danach können die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um das Freizügigkeitsrecht im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug verweigern, aufheben oder widerrufen zu können. Typische Fallkonstellationen sind insbesondere das nur formale Eingehen von Ehen sowie Vaterschaftsanerkennungen ohne das Ziel, eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen, unterschiedliche Formen des Gebrauchs gefälschter Dokumente sowie Täuschung über den Wohnsitz oder das Arbeitsverhältnis, insbesondere, um Einreise- und Aufenthaltsrechte für Angehörige zu erlangen. Merke: Eine Prüfung ist nur im Einzelfall bei begründeten Zweifeln an der familiären Lebensgemeinschaft zulässig. Grundsätzlich ist bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen vom Bestehen der Vorraussetzungen für ein Freizügigkeitsrecht auszugehen. Systematische oder anlasslose Prüfungen sind nicht gestattet. C.2.7.1. In den Fällen des § 2 Abs. 7 S. 1 kann das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden, wenn nach umfassender Ermittlung und Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls feststeht, dass das Vorliegen einer Voraussetzung des Freizügigkeitsrechts lediglich vorgetäuscht wurde. C.2.7.2 Bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, kann das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts außerdem festgestellt werden, wenn nach umfassender Ermittlung und Prüfung feststeht, dass das Begleiten des Unionsbürgers oder der Nachzug zu dem Unionsbürger nicht der Herstellung oder Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem Unionsbürger dienen, sondern allein der missbräuchlichen Erlangung des Freizügigkeitsrechts. Mit Blick auf das Urteil des EuGH vom 25.07.2008 in der Rechtssache C-127/08, Metock u.a., ist dabei nicht zwischen einem Erstzuzug in das Unionsgebiet und der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union zu unterscheiden. C.2.7.3. Bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, kann bei Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts die Aufenthaltskarte versagt oder eingezogen oder das erforderliche Visum nicht erteilt werden. C.2.7.4. Mit dem Erfordernis der Schriftlichkeit wird den Verfahrensgarantien der Art. 30 und 31 der Freizügigkeitsrichtlinie Rechnung getragen. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 556 von 724
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 3 Inhaltsverzeichnis C.3. Familienangehörige ....................................................................................................... 557 C.3.1. Freizügigkeitsrecht von Familienangehörigen ..................................................... 557 Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft .................................................. 557 Familienangehörige von Daueraufenthaltsberechtigten ......................................... 558 Familienangehörige minderjähriger Unionsbürger .................................................. 558 Familienangehörige von Nichterwerbstätigen ......................................................... 559 C.3.2. Begriff des Familienangehörigen ......................................................................... 559 Unterhaltsgewährung an Familienangehörige ........................................................ 560 C.3.3. Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts beim Tod des Unionsbürgers ................ 560 C.3.4. Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts für Kinder ............................................... 560 C.3.5. Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe ...... 560 C.3. Familienangehörige ( 15.07.2014; ÄndFreizüg/EU ) C.3. 0 . Von besonderer Bedeutung ist beim in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 definierten Begriff des Familienangehörigen, dass dieser unionsrechtlich vorausgesetzt ist und nicht durch das FreizügG/EU modifiziert werden kann. Maßgeblich für den Begriff des Familienangehörigen ist der Art. 2 Nr. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchstabe d), Abs. 2 und Abs. 4 S. 1 der UnionsRL. § 3 Abs. 3 bis 5 regeln die Fälle, in denen das Freizügigkeitsrecht von Familienangehörigen trotz Todes, Wegzugs, Scheidung oder Aufhebung der Ehe des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers fortbesteht. Vorab ist aber stets zu prüfen, ob die Familienangehörigen, soweit sie Unionsbürger sind, nicht selbst die Voraussetzungen für das Recht auf Aufenthalt gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 oder 7 erfüllen. In diesem Fall führt weder der Wegzug noch der Tod, weder die Scheidung noch die Aufhebung der Ehe zu einem Verlust des Freizügigkeitsrechts für alle Familienangehörigen, die ihr Aufenthaltsrecht von dem verbleibenden Unionsbürger ableiteten. Dies muss richtigerweise auch dann gelten, wenn der Familienangehörige sein Aufenthaltsrecht vom Ehegatten bzw. Lebenspartner des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ableitete. Ist dies nicht der Fall empfiehlt sich folgende Prüfungsreihenfolge: 1. Soweit es sich bei den Familienangehörigen um leibliche Kinder des Unionsbürgers die sich in einer Ausbildung befinden, und einen die Personensorge ausübenden Elternteil handelt, prüfe vorrangig § 3 Abs. 4. Dies gilt auch in den Fällen, in denen diese verbliebenen Familienangehörigen selbst Unionsbürger sind. 2. Sind keine Kinder vorhanden, die sich in einer Ausbildung befinden, und handelt es sich bei dem verbliebenen Familienangehörigen um den Ehegatten oder Lebenspartner, der nicht Unionsbürger ist, und wurde die Ehe oder Lebenspartnerschaft geschieden oder aufgehoben, so prüfe § 3 Abs. 5. 3. Liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 und 5 nicht vor, so prüfe immer abschließend § 3 Abs. 3. C.3.1. Freizügigkeitsrecht von Familienangehörigen C.3.1.1. Familienangehörige genießen ein vom freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger abgeleitetes Aufenthaltsrecht, sofern sie nicht bereits über ein Daueraufenthaltsrecht (vgl. C.2.2.7.) verfügen . Dabei dient die Freizügigkeit der Familienangehörigen primär dem Zweck, den Unionsbürgern die Ausübung ihrer Freizügigkeit zu erleichtern. Die Freizügigkeit der Familienangehörigen ist daher grundsätzlich auf die Herstellung der Familieneinheit' ausgerichtet und in Bestand und Dauer mit dem Aufenthaltsrecht des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers verknüpft. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des Satz 1, der (nur) den Familienangehörigen ein Recht auf Aufenthalt gewährt, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Die Rechtsprechung des EuGH (so zuletzt im Urteil Metock C-127/08 vom 25.07.2008) steht einer engen Auslegung der Begriffe „begleiten“ und „nachziehen“ entgegen, so dass Familienangehörigen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 6 selbst dann ein Recht auf Aufenthalt zu gewähren ist, wenn sie unerlaubt eingereist sind oder sich hier zuvor unrechtmäßig aufgehalten haben. Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft Grundsätzlich bleibt für das abgeleitete Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen Voraussetzung, dass d ie Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft beabsichtigt sein muss. Eine Scheinehe kann kein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügigG/EU begründen. In der Regel kann von einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, wenn die Familienangehörigen für dieselbe Haupt-(Wohnung) gemeldet sind und sie dort zusammen leben. In begründeten Einzelfällen – etwa bei Erwerbstätigkeit der Ehegatten in unterschiedlichen Städten, Trennung auf Grund von Berufsausbildung oder eines laufenden Scheidungsverfahrens, Unterbringung in Alten- und Pflegeheimen, etc. - kann von einem Zusammenleben ausnahmsweise abgesehen werden. Liegen begründete Zweifel an der familiären Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 557 von 724
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Lebensgemeinschaft vor, ist dies durch die Ausländerbehörde zu überprüfen und bei zweifelsfreier Bestätigung des Verdachts das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festzustellen (beachte dazu C.2.7. ). Familienangehörige von Daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörige, die zu Daueraufenthaltsberechtigten nachziehen oder sie begleiten, müssen mit einer Ausnahme (§ 3 Abs. 3 S.2, § 3 Abs. 5 S. 2, § 4a Abs. 5) lediglich die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllen. Familienangehörige, die ein Daueraufenthaltsrecht besitzen, sind unabhängig vom jeweiligen Status des einst das Freizügigkeitsrecht vermittelnden Unionsbürgers freizügigkeitsberechtigt . Daher verzichtet der Gesetzgeber auch bewusst auf die Bezugnahme zu Nr. 7 des § 2 Abs. 2. (ausführlicher in C.2.2.7.) . Ein Anspruch auf eine Aufenthaltskarte kann nur von einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger abgeleitet werden. Andernfalls kommt das Aufenthaltsgesetz zur Geltung. Allerdings kann ein nicht gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1-3, 5 oder 7 freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger trotzdem ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln, wenn der Familienangehörige seinerseits die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1-3, 5 oder 7 erfüllt. Familienangehörige minderjähriger Unionsbürger Auch minderjährige Unionsbürger können an ihre Verwandten in auf- und absteigender Linie ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht als Familienangehörige vermitteln. Der Elternteil eines minderjährigen Unionsbürgers kann von diesem allerdings nur dann ein Freizügigkeitsrecht ableiten, wenn das vermittelnde Kind seinen Elternteil materiell unterstützt (so zuletzt EuGH C-40/11 vom 08.11.2012, Rdnr. 53-56). Das mietfreie Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter reicht hierfür nicht aus, da dieses nicht als Unterhaltsgewährung durch das Kind, sondern allenfalls der Kindesmutter zu werten ist. Im Übrigen müssen anders als bei einer ausschließlichen Prüfung des § 4 hier die allgemeinen Regelungen zur Lebensunterhaltssicherung herangezogen werden, da das vermittelnde Kind in der Regel vom Erwerbseinkommen seiner Familienangehörigen abhängig ist und somit eine materielle Unterstützung des Elternteils bei Bezug von öffentlichen Leistungen von vornherein ausscheidet. Grundsätzlich ist hier der Regelsatz von öffentlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG II, Sozialgeld, Sozialhilfe) mit den Freibeträgen nach dem SGB II und die Höhe der Miete zugrunde zu legen. Merke: Wurde in der Vergangenheit einem drittstaatsangehörigen Elternteil aufgrund des vollständig gesicherten Lebensunterhalts der Familie eine Aufenthaltskarte erteilt ohne dass dieses Elternteil tatsächlich materiell durch das minderjährige Kind unterstützt wurde, kommt eine Verlängerung der Aufenthaltskarte bzw. der Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts nicht in Betracht. In diesen Fällen wird bei vollständiger Sicherung des Lebensunterhalts und Erfüllung der übrigen Regelerteilungsvoraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erteilt. Soweit die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 nicht erfüllt sind, ist zu prüfen, ob hiervon gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 im Ermessen abgewichen werden kann. Eine günstige Ermessensausübung kommt regelmäßig in Betracht, wenn der Lebensunterhalt der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Familienmitglieder nur eine geringfügige Unterdeckung (weniger als 10%) aufweist. In den Fällen, in denen kein Aufenthaltstitel bzw. keine Aufenthaltskarte in der Vergangenheit vorlag, ist, soweit durch Vorlage geeigneter Nachweise davon auszugehen ist, dass der Lebensunterhalt der Familie – und damit des minderjährigen Unionsbürgers - prognostisch vollständig gesichert werden kann, aufgrund des aus dem Freizügigkeitsrecht des minderjährigen Unionsbürgers i.V.m. Art. 6 GG folgendem Abschiebungshindernis, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 ABs. 5 AufenthG zu erteilen. Ein bestehender Familienverbund setzt nicht notwendigerweise eine gemeinsame Wohnung voraus. Insofern gelten dieselben Grundsätze wie bei A.28.1.1. Jedoch muss in jedem Fall der Familienverbund über ausreichende Mittel und über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Werden die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 bzw. § 4 nicht erfüllt, ist grundsätzlich der Verlust des abgeleiteten Freizügigkeitsrechts gem. § 5 Abs. 4 festzustellen. Soweit dann die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann zum Schutz von Ehe und Familie eine AE gem. § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden. Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründet ausschließlich dann ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot und Ausreisehindernis, wenn die bestehende familiäre Lebensgemeinschaft in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet und nicht im gemeinsamen Heimatstaat oder einem der Heimatstaaten der Familienangehörigen gelebt werden kann und zudem keine übergeordneten öffentlichen Interessen eine Ausreise bzw. Abschiebung dennoch gebieten. Einem alleinerziehenden Elternteil ist die Ausreise in den eigenen Herkunftsstaat bzw. den Herkunftsstaat des Kindes regelmäßig zumutbar. Kommt es auf das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft beider Elternteile mit dem Kind an, so ist insbesondere in Hinblick auf das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 – 2 BvR 1064/08 -): Danach verbietet sich bei der Beurteilung, ob eine von Art. 6 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern vorliegt, jede schematische Betrachtung. Maßgeblich ist dabei die tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Kind und dem Elternteil, die nicht nur durch (zeitlich) quantifizierbare Betreuungsbeiträge, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung zwischen dem Elternteil und dem Kind geprägt ist. So kann bereits die regelmäßige Wahrnehmung des Umgangsrechts durch einen ausländischen Elternteil die Annahme einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft rechtfertigen (vgl. A.25.5.1.) . Selbst wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht und in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet gelebt werden kann, ergibt sich aus Art. 6 GG dann kein rechtliches Abschiebungsverbot im Sinne von § 60a Abs. 2, wenn übergeordnete öffentliche Interessen eine Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung dennoch rechtfertigen. Dazu gehören Ausweisungen Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 558 von 724
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin auf Grund von Ist- und Regelausweisungsgründen oder die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts gem. § 6 FreizügG/EU. Aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK kann sich auch unabhängig von konkreten familiären Bindungen unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ein rechtliches Ausreisehindernis ergeben. Soweit ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK vorträgt, auf Grund seiner Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse sei ihm die Ausreise nicht mehr zuzumuten, so kann dies nur durchgreifen, wenn er im Bundesgebiet aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.86 -). Im Einzelnen gilt Folgendes: Grundsätzlich läßt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht entnehmen, dass der Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch dann gewährt werden muß, wenn der Ausländer sich für einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, ohne dass der Aufenthalt rechtmäßig war (so EGMR, Urteil vom 16.09.2005 - 11103/03 - Ghiban). Wie das Verwaltungsgericht Berlin zu Recht unter ausführlicher Auswertung der Rechtsprechung des EGMR festgestellt hat, können Ausländer, die ohne den geltenden (Aufenthalts-) Gesetzen zu entsprechen die Behörden eines Vertragsstaates der EMRK mit ihrer (faktischen) Anwesenheit in diesem Staat konfrontieren, im Allgemeinen nicht erwarten, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht zugesprochen wird (vgl. m.w.N. VG Berlin, Urteil vom 13.10.2008 - VG 24 A 502.07). Ein längerer unrechtmäßiger Aufenthalt kann nur dann zu Gunsten des Ausländers berücksichtigt werden, wenn er sich als „unfreiwillig" darstellt, weil die Ausreise aus von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war (vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 01.08.2008 – 13 S 97.07 -, AuAS 2008, S. 74 f.; VGH Mannheim, Beschluß vom 16.07.2008 - 11 S 1534/08-; AuAS 2008, S. 242 f.). Ist dies der Fall, ist im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Rechtsposition des betroffenen Ausländers gegen das gesetzlich festgeschriebene Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 AufenthG) abzuwägen. Dabei ist maßgebend zu berücksichtigen, ob sich der Betroffene darauf einstellen mußte, Deutschland wieder verlassen zu müssen, weil er zu keinem Zeitpunkt auf auf eine Daueraufenthalt hoffen konnte. Dies ist bei einem durchgehend geduldeten Aufenthalt der Fall. Auch rechtfertigt allein der Umstand, dass ein Ausländer als Kind nach Deutschland eingereist oder hier geboren, hier aufgewachsen und zur Schule gegangen ist nicht den Schluss, dass eine Ausreise im Sinne des Art. 8 EMRK per se unzumutbar ist. Ob eine Ausreise/Abschiebung gem. Art. 8 EMRK einen unzumutbaren Eingriff in das Privatleben darstellt, hängt viel mehr immer davon ab, ob und wie stark der Betroffene im Bundesgebiet integriert/verwurzelt ist und ob eine erstmalige Integration bzw. Reintegration im Heimatstaat zumutbar ist. Für die Verwurzelung spielen neben der Aufenthaltsdauer und der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, die Sprachkenntnisse, die Absolvierung einer allgemeinbildenden Schule, einer Berufsausbildung und/oder eines Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes, das Vorliegen von Ausweisungsgründen, die Straffälligkeit bzw. Straffreiheit aber auch die Kooperation bei der Passbeschaffung und Identitätsfeststellung eine Rolle. Bei minderjährigen Kindern sind im Wege einer familienbezogenen Gesamtbetrachtung weiter auch die Integrationsleistungen der Eltern zu berücksichtigen. Für die Reintegrationsmöglichkeit sind etwa das Alter, aber auch die muttersprachlichen Kenntnisse von Belang. Dabei ist bei ausländischen Kindern, deren Eltern beide nicht Deutsch als Muttersprache sprechen, regelmäßig anzunehmen, dass sie die Muttersprache ihrer Eltern jedenfalls in Grundzügen beherrschen. Familienangehörige von Nichterwerbstätigen C.3.1.2. Satz 2 verweist auf die Regelungen des § 4, wonach die Familienangehörigen eines nichterwerbstätigen Unionsbürgers nur dann freizügigkeitsberechtigt sind, wenn alle Familienmitglieder über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen (vgl. C.4.1.) . Auch hier gilt: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ausreichende Existenzmittel vorliegen, wenn während des Aufenthalts keine Leistungen gem. SGB II oder XII bezogen werden. Reichen also z.B. die vorhandenen Existenzmittel nach dem Familiennachzug eines Familienangehörigen nicht länger aus und die Familie nimmt Leistungen gem. SGB II in Anspruch, kann im Rahmen eines Verfahrens gem. § 5 Abs. 4 nicht nur der Verlust des Freizügigkeitsrechts des nachgezogenen Familienmitglieds festgestellt werden, sondern der der gesamten Familie. C.3.2. Begriff des Familienangehörigen C.3.2. 0 . Außer in den Fällen von Studierenden (vgl. dazu Ausführungen zu § 4 S. 2 unter C.4.) gilt ein einheitlicher Begriff des Familienangehörigen. Maßgeblich ist unabhängig davon, ob der vermittelnde Unionsbürger Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Erbringer von Dienstleistungen etc. ist, der Begriff des Familienangehörigen des Art. 2 Nr. 2 der RL. Danach ist Familienangehöriger der Ehegatte, der gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die Abkömmlinge des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ( d.h. Kinder, Enkel, Urenkel etc.), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen vom Unionsbürger, seinem Ehegatten bzw. dessen Lebenspartner Unterhalt gewährt wird, die Abkömmlinge des freizügigkeitsberechtigten Ehegatten bzw. Lebenspartners des Unionsbürgers ( d.h. Kinder, Enkel, Urenkel etc.), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet oder denen vom Unionsbürger seinem Ehegatten bzw. dessen Lebenspartner Unterhalt gewährt wird, die Verwandten in gerader aufsteigender Linie ( d.h. Eltern, Großeltern, Urgroßeltern etc.) des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers, denen vom Unionsbürger, seinem Ehegatten bzw. dessen Lebenspartner Unterhalt gewährt wird, oder die Verwandten in gerader aufsteigender Linie ( d.h. Eltern, Großeltern, Urgroßeltern etc.) des freizügigkeitsberechtigten Ehegatten bzw. Lebenspartners des Unionsbürgers, denen vom Unionsbürger, seinem Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 559 von 724
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Ehegatten bzw. dessen Lebenspartner Unterhalt gewährt wird. Merke: Damit fallen auch die Stiefkinder und Schwiegereltern des Unionsbürgers, mit denen er weder verwandt ist und denen er persönlich im Einzelfall auch keinen Unterhalt gewährt noch hierzu gesetzlich verpflichtet wäre, unter den Begriff des Familienangehörigen. Merke: In den Fällen, in denen das ausländische Recht die Ehemündigkeit ab einem Alter von weniger als 14 Jahren vorsieht, ist die Anwendbarkeit dieser Regelung wegen eines Verstoßes gegen den deutschen Ordre public gem. Art. 6 EGBGB ausgeschlossen. Diese Ehen fallen auch nicht in den Schutzbereich des Art. 6 GG bzw. in den Regelungsbereich des Art. 2 Nr. 2 a) o.2 b) der UnionsRL. Wollte man eine andere Auffassung vertreten, würde ein nicht zu lösender Widerspruch zwischen der aufenthaltsrechtlichen Privilegierung durch das FreizügG/EU auf der einen und § 176 StGB, der jegliche sexuelle Handlung an Kindern unter vierzehn Jahren unter Strafe stellt, entstehen. Die Anwendung des ausländischen Rechts ist damit in diesen Fällen mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar (Art. 6 EGBGB). Gleiches gilt selbstverständlich auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Unterhaltsgewährung an Familienangehörige C.3.2.1. Außer in den Fällen der nicht erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten (§ 2 Abs. 2 Nr. 5) ist es bei Ehegatten oder Lebenspartnern sowie den Abkömmlingen des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers bzw. seines Ehegatten/Lebenspartners (Kinder, Enkel, Urenkel etc.), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch nicht erforderlich, dass der Unionsbürger seinen Familienangehörigen und den anderen Personen, die unter die Regelung des Art. 2 Nr. 2 der UnionsRL fallen, Unterhalt in einer Höhe gewährt, die diese von Leistungen nach dem SGB II oder XII freistellt. Dies gilt insbesondere bei Arbeitnehmern oder Selbstständigen und Erwerbslosen, bei denen das Recht auf Freizügigkeit gem. § 2 Abs. 3 fortgilt (vgl. Ausführungen unter C.2.3.) , und die selbst nicht über hinreichende Einkünfte verfügen. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 1, der gerade nicht darauf abstellt, ob der Unionsbürger oder sein Ehegatte bzw. Lebenspartner in diesen Fällen Unterhalt gewährt. C.3.2.2. Anders verhält es sich allerdings in den Fällen, in denen § 3 Abs. 2 Nr. 2 darauf abstellt, ob Unterhalt gewährt wird. Hier genügt es gerade nicht, wenn diese ihren Angehörigen faktisch Unterhalt gewähren, etwa indem sie sie kostenfrei in ihre Wohnung aufnehmen und sie verköstigen, ohne dass dies ausreichen würde, um diese Personen von Leistungen nach dem SGB II oder XII freizustellen. Vielmehr muss der freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger seinen Familienangehörigen (z.B. das Kind seinen Vater) materiell unterstützen, damit dieser ein Freizügigkeitsrecht ableiten kann (vgl. EuGH C-40/11 vom 08.11.2012, Rdnr. 53-56). Anders gesprochen: In den Fällen, in denen der freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger bzw. sein Ehegatte oder Lebenspartner schon nicht in der Lage ist seinen eigenen Unterhalt und den seiner Kernfamilie aus eigenen Einkünften zu sichern, ist er auch nicht in der Lage weiteren Personen Unterhalt zu gewähren. Auch der systematische Vergleich mit der Regelung des Familiennachzugs in den Fällen des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b) und c) UnionsRL ergibt nichts anderes. Anders als in den dort geregelten Fällen bleibt der Aufenthalt des Unionsbürgers, der sein Recht etwa aus seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Verbleibeberechtigter herleitet, ja unberührt. Eine Verpflichtung – anders als etwa beim Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen – einen Nachzug sonstiger Familienangehöriger in die sozialen Sicherungssysteme zuzulassen, besteht jedenfalls nicht. C.3.3. Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts beim Tod des Unionsbürgers C.3.3.1. Absatz 3 regelt die Aufrechterhaltung des Freizügigkeitsrecht für alle drittstaatsangehörigen Familienangehörigen. In diesem Fall führt der Tod des Unionsbürgers – nicht der Wegzug - zu einem Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts für alle Familienangehörigen, wenn sie sich zum Zeitpunkt des Todes mindestens ein Jahr lang als Familienangehörige in Deutschland aufgehalten haben und in Person die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen. (...). C.3.3.2. Hier gilt allerdings die Besonderheit, dass sie ihr Aufenthaltsrecht gem. § 3 Abs. 3 S. 2 auf „ persönlicher Grundlage“ erhalten. Die Betroffenen behalten zwar ihren Status als Freizügigkeitsberechtigte, der durch die Aufenthaltskarte entsprechend dokumentiert wird. Satz 2 hat aber zur Folge, dass den Betroffenen hinsichtlich Familiennachzug und Ausweisungsrecht nicht die privilegierten Rechte Freizügigkeitsberechtigter zukommen. Über § 11 Abs. 1 Satz 11 sind die entsprechenden Regelungen des AufenthG betreffend Familiennachzug und Ausweisung anzuwenden. C.3.4. Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts für Kinder C.3.4. Wenn es sich bei dem verbliebenen Familienangehörigen, um ein Kind des Unionsbürgers und einen die Personensorge ausübenden Elternteil des Kindes handelt, führt sowohl der Wegzug als auch der Tod des Unionsbürgers nicht zu einem Verlust des Freizügigkeitsrechts, wenn das Kind in Deutschland eine Ausbildungseinrichtung besucht. Der Begriff der Ausbildungseinrichtung ist hierbei weit zu fassen. Ausbildungseinrichtung ist auch der Kindergarten – nicht aber die Kinderkrippe oder Tagesmutter – sowie die Schule, Hochschule oder vergleichbare Einrichtung zu Ausbildungszwecken. Diese Familienangehörigen bleiben weiterhin freizügigkeitsberechtigt und zwar unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 -5, 7 erfüllen und/oder selbst Unionsbürger sind. C.3.5. Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe C.3.5. 0 . Auch wenn die Ehe geschieden oder aufgehoben oder die Lebenspartnerschaft beendet wird, bleibt das Aufenthaltsrecht der drittstaatsangehörigen Familienangehörigen unter bestimmten Bedingungen erhalten. Die Eheaufhebung ist die Auflösung einer Ehe für die Zukunft, die nur aus bestimmten Gründen (z.B. Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, Irrtum, arglistige Täuschung) zulässig ist. Die Eheaufhebung ist nicht zu verwechseln mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, d.h. der Trennung, die der Scheidung vorausgeht. Merke: Anders als bei Anwendung des AufenthG (§§ 28 u. 30 AufenthG), wonach für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet fortbestehen muss, besteht das Freizügigkeitsrecht Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 560 von 724
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin des Ehegatten oder Lebenspartners eines Freizügigkeitsberechtigten, der selbst nicht Unionsbürger ist, bis zur rechtskräftigen Scheidung. Um hier dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Recht auf Aufenthalt sich aus dem Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers herleitet (vgl. Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 der UnionsRL) muss eine angemessene Frist zwischen Familiennachzug (Einreise) und Trennung vom Unionsbürger gegeben sein. Angemessen ist im Regelfall ein Zeitraum von 6 Monaten. Andernfalls ist ein weiterer Aufenthalt im Rahmen des Aufenthaltsgesetzes zu prüfen. C.3.5.1. Für Drittstaatsangehörige führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe bzw. die Beendigung der Lebenspartnerschaft nicht zum Verlust ihres gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts, wenn sie in Person die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens bzw. die Lebenspartnerschaft bis zur Beendigung mindestens 3 Jahre bestanden hat, davon mindestens 1 Jahr im Bundesgebiet. Bezüglich der Berechnung der Ehebestandszeiten und eventueller Unterbrechungen gelten die Ausführungen unter A.31.1.1.1 entsprechend. ihnen durch Vereinbarung mit dem Unionsbürger oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wurde es zur Vermeidung einer besonderen Härte, zum Beispiel bei häuslicher Gewalt, erforderlich ist ihnen durch Vereinbarung mit dem Unionsbürger oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit einem minderjährigen Kind zugesprochen wurde, und dieser nur in Deutschland erfolgen darf. C.3.5.2. Auch für die Fälle des Absatzes 5 gilt die Besonderheit, dass die Familienangehörigen ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich auf „persönlicher Grundlage“ erhalten. Wie in den Fällen des § 3 Abs. 3 behalten die Betroffenen zwar ihren Status als Freizügigkeitsberechtigte, der durch eine Aufenthaltskarte entsprechend dokumentiert wird. Satz 2 hat aber zur Folge, dass den Betroffenen hinsichtlich Familiennachzug und Ausweisung nicht die privilegierten Rechte Freizügigkeitsberechtigter zukommen. Über § 11 Abs. 1 Satz 11 sind die entsprechenden Regelungen des AufenthG betreffend Familiennachzug und Ausweisung anzuwenden. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 561 von 724