20151203.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

/ 724
PDF herunterladen
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 85 D.85. Sonstige Straftaten ( RechtstverbG ) 85.1 . frei 85.2 . § 85 Nr. 2 umfasst sowohl den wiederholten Verstoß gegen die räumliche Beschränkung kraft Gesetzes in den ersten drei Monaten gestatteten Aufenthalts wie auch den wiederholten Verstoß gegen eine nachträglich aus den Gründen des § 59b angeordnete Beschränkung . Ein mehrmaliger Verstoß liegt nach dem Gesetzeswortlaut auch dann vor, wenn jeweils einmal gegen die gesetzliche und die angeordnete räumliche Beschränkung verstoßen wird. Hingegen ist ein Verstoß gegen eine Wohnsitzauflage bei länderübergreifendem Wohnsitzwechsel nicht strafbewehrt. 85.3 . bis 85.4. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 637 von 724
637

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 88a D.88a. Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren ( RechtstverbG ) Die Vorschrift bestimmt, dass die Länder von den Bestimmungen zur Anordnung einer Wohnsitzauflage im Falle des Leistungsbezuges nicht abweichen können. Damit soll die gleichmäßige Verteilung der Sozialkosten auch bei Wegfall der räumlichen Beschränkung gewährleistet bleiben. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 638 von 724
638

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 90 D.90. Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde (AsylVfBeschlG) Mit Einführung des § 90 AsylG können Asylbegehrende, die über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfügen, auf Antrag ermächtigt werden, vorübergehend Heilkunde auszuüben, um Ärzte bei der medizinischen Versorgung von Asylbegehrenden zu unterstützen. Dies setzt voraus, dass nicht genügend Ärzte in den Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen und die ärztliche Versorgung der Asylbegehrenden nicht sichergestellt ist. Zudem setzt die Ermächtigung voraus, dass der Antragsteller seine Qualifikation als Arzt glaubhaft macht und ihm eine Berufserlaubnis oder Approbation nicht erteilt werden kann, weil hierfür erforderliche Unterlagen und Nachweise aus unverschuldeten Gründen nicht vorgelegt werden können. Bei der Ermächtigung handelt sich um eine Regelung eigener Art. Nach der Gesetzesbegründung wird die Ermächtigung nach § 90 durch die Behörde des Landes erteilt, die für die Erteilung der Approbation bzw. der Berufserlaubnis zuständig ist. Die Prüfung der Ermächtigung obliegt in Berlin daher dem LaGeSo. Da nach § 90 Abs. 7 das Beschäftigungsverbot des § 61 nicht berührt wird, bedarf es keiner Änderung der Nebenbestimmung der Aufenthaltsgestattung E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 639 von 724
639

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Afghanistan 1 E.Afghan.1. Rückführung ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger (05.04.2007; 02.02.2012 ) Die ständige Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder hatte am 18./19.11.2004 erneut u.a. über die Rückführung von afghanischen Staatsangehörigen beraten. Auf der Grundlage der im November 2004 und weiterer am 24.06.2005 getroffenen Beschlüsse gilt Folgendes: Die bis zum 30. Juni 2005 getroffene Anordnung, Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger nach Afghanistan auszusetzen, wird nicht verlängert. Vorrangiges Ziel vor einer Rückführung bleibt weiterhin die freiwillige Rückkehr. Daher ist sicherzustellen, dass die freiwillige Rückkehr grundsätzlich immer möglich bleibt. Den zur Rückkehr verpflichteten afghanischen Staatsangehörigen soll regelmäßig eine angemessene Frist eingeräumt werden, innerhalb derer sie ihre freiwillige Ausreise vorbereiten und ggf. unter Inanspruchnahme vorhandener Möglichkeiten der Rückkehrberatung, -förderung oder sonstiger rückkehrbegleitender Maßnahmen organisieren und durchführen können. Die Möglichkeit zur freiwilligen Rückkehr endet im Zeitpunkt der Festnahme zum Zwecke der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Entsprechend der Grundsätze zur Rückführung sind vorrangig zurückzuführen: Afghanische Staatsangehörige, die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt wurden, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (additiv) außer Betracht bleiben können, Afghanische Staatsangehörige, gegen die Ausweisungsgründe nach den §§ 53,54, 55 Abs. 2 Nr. 1-5, 8 AufenthG vorliegen, Personen, bei denen sonstige Hinweise für eine die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdende Betätigung bestehen, wenn die Sicherheitsbedenken von dem Betroffenen nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist ausgeräumt werden. Von einem Klärungsbedarf ist insbesondere auszugehen, wenn es Anhaltspunkte für Kontakte zu extremistischen Organisationen gibt, insbesondere solche, die in den Verfassungsschutzberichten aufgeführt sind. Insoweit kann auch auf das Vorbringen im Asylverfahren abgestellt werden. ebenfalls mit Vorrang zurückzuführen sind volljährige, allein stehende männliche afghanische Staatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch keine sechs Jahre im Bundesgebiet aufhalten. Im Übrigen können bei den Rückführungsentscheidungen die Dauer des Aufenthalts, der Familienstand, die Einbindung in das Erwerbsleben, die berufliche Ausbildung und die Schulausbildung berücksichtigt werden: Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes dahingehend, dass diejenigen, die zuletzt eingereist sind, wegen der im Vergleich zu anderen geringeren Eingliederung und Verfestigung des Aufenthaltes auch zuerst wieder zurückgeführt werden, der Familienstand mit der Maßgabe, dass alleinstehende Erwachsene, Ehepaare ohne Kinder und Erwachsene, deren Kinder und/oder Ehepartner in Afghanistan leben, grundsätzlich vor Familien mit Kindern zurückgeführt werden, Arbeitslose und Empfänger von Sozialleistungen sollen grundsätzlich vor Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, zurückgeführt werden. Zukünftig beabsichtigte Beschäftigungsverhältnisse führen nicht zu einer Zurückstellung von Rückführungsmaßnahmen. Bei der Aufenthaltsbeendigung von jungen Ausländern, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, findet die Weisung A.25.s.2. Anwendung. Vorgänge von afghanischen Staatsangehörigen, die auf der Basis der vorstehenden Ausführungen zurückgeführt werden sollen, sind vor der beabsichtigten Abschiebung SenInnSport mit der Bitte um Zustimmung vorzulegen. Zu diesem Zweck ist die Ausländerakte mit einem vorbereiteten Anschreiben an SenInnSport, in dem um Zustimmung zur beabsichtigten Abschiebung unter Darstellung des ausländerrechtlichen Werdeganges sowie ggf. in der Vergangenheit geltend gemachter Abschiebungshindernisse und deren Bewertung gebeten wird, IV AbtL a.d.D. vorzulegen. Eine Vorlage ist jedoch entbehrlich in Fällen, in denen ein Ersuchen nach § 23a AufenthG mit der erforderlichen Mehrheit gestellt, eine Entscheidung nach § 23a AufenthG aber nicht getroffen wurde. Hier lag der Vorgang dem Senator für Inneres und Sport vor, so dass eine erneute Vorlage entbehrlich ist. Die Zustimmung zur Abschiebung gilt dann grundsätzlich für die folgenden 12 Monate als erteilt. Im Falle der Zustimmung zur Abschiebung ist SenInnSport anschließend über den genauen Abschiebungstermin zu unterrichten. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 640 von 724
640

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Die freiwilligen Ausreisen sowie die Rückführungen sind statistisch zu erfassen und monatlich IV D F zu melden (Fehlanzeige ist erforderlich). Sen Inn wird vierteljährlich – beginnend ab 1. Oktober 2005 unterrichtet. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 641 von 724
641

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Afghanistan 2 E.Afghan.2. Bleiberechtsregelung für afghanische Staatsangehörige (20.07.2005; 05.06.2007) Zur Regelung insbesondere der Fälle, die schon seit Jahren in Deutschland faktisch wirtschaftlich und sozial integriert sind und bei der Rückkehr eine eigenständig geschaffene und gesicherte Lebensgrundlage aufgeben müssten, wurde in den Sitzungen der Innenminister und –senatoren der Länder am 19.11.2004 bzw. 24.06.2005 beschlossen, dass diese Personen aus humanitären Gründen und zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten dauerhaft von der Durchsetzung der Rückkehrverpflichtung ausgenommen werden können. Die Senatsverwaltung für Inneres hat auf der Grundlage dieser Beschlüsse im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG Folgendes angeordnet: I. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen 1. Personen, die am 24. Juni 2005 das 65. Lebensjahr vollendet hatten, sofern sie in Afghanistan keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder und Enkel) mit dauerhaften Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen mit Ausnahme von Leistungen für die Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden; § 26 Abs. 2 AufenthG findet keine Anwendung, 2. Personen, die sich am 24. Juni 2005 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen. Kurzfristige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses sind unschädlich, sofern eine Beschäftigung auf Dauer möglich ist. Das Kriterium der Kurzzeitigkeit der Unterbrechung bestimmt sich u.a. nach dem Gesamtbeschäftigungszeitraum und ist einzelfallbezogen großzügig zu handhaben. Eine Unterbrechung ist deshalb in der Regel dann als unschädlich zu betrachten, wenn die Unterbrechung in einem Zeitraum von zwei Jahren nicht mehr als drei Monate beträgt. Diese Regel ist auch auf mögliche Unterbrechungen des erlaubten oder geduldeten Aufenthalts anzuwenden. Weiter ist das Vorliegen und Fortbestehen folgender Integrationsbedingungen am 24. Juni 2005 Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: Der Lebensunterhalt ist durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert. Ausnahmen hiervon sind in besonderen Härtefällen zu machen: bei Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen, bei Familien mit Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind bei Alleinerziehenden mit Kindern, soweit ihnen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist, bei erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen. Ausreichender Wohnraum muss vorhanden sein. Der tatsächliche Schulbesuch aller Kinder für den gesamten Zeitraum zwischen dem Beginn und dem Ende des schulfähigen Alters muss durch Zeugnisvorlage nachgewiesen werden. In die Regelung einbezogen sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder. Ebenfalls einbezogen sind die bei ihrer Einreise minderjährig gewesenen, unverheirateten Kinder, sofern es gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden. Eine solche Prognose kann bereits dann angenommen werden, wenn sie die Ausbildung zu einem anerkannten Ausbildungs- oder Schulabschluss durchlaufen. Im Bundesgebiet lebende Ehegatten und einbezogene Kinder können eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erhalten, wenn ihr Aufenthalt weniger als sechs Jahre beträgt. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 642 von 724
642

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Die Aufenthaltserlaubnis wird unter Beachtung des § 73 Abs. 2 AufenthG für zwei Jahre erteilt. Die Verlängerung erfolgt, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sowohl die Erteilung als auch die Verlängerung der AE setzen die Erfüllung der Passpflicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung voraus. Ist die Passlosigkeit der alleinige Versagungsgrund und wird erst nachträglich ein Pass ausgestellt, kann die AE nachträglich erteilt werden. Bei minderjährigen Kindern sind Ausnahmen vom Erfordernis der Passpflicht möglich. Benötigen konsularische/diplomatische Vertretungen für die Ausstellung eines neuen Passes eine Bestätigung, dass kein einbehaltener Pass vorliegt und/oder dass dem Betroffenen von deutschen Behörden kein Reiseausweis ausgestellt wurde, kann auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden (Gebühr s. § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV); einer schriftlichen Bestätigung der Botschaft über die Passbeantragung bedarf es nicht. II. Die Einbeziehung einer Person in diese Regelung scheidet aus, wenn: a) behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert wurden oder die Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht wurde, b) Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs. 2 Nr. 1-5, 8 AufenthG vorliegen c) wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat eine Verurteilung erfolgt ist; Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (additiv) bleiben außer Betracht. Ist die Erteilung der AE für ein Familienmitglied ausgeschlossen, weil einer der vorgenannten Ausschlussgründe vorliegt, ist aber zu prüfen, ob die übrigen Familienmitglieder selbst die Kriterien der Regelung erfüllen. III. Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können innerhalb von drei Monaten nach dem 24. Juni 2005 – mithin bis zum 24. September 2005 - gestellt werden. Voraussetzung ist, dass Rechtsmittel und sonstige auf den weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge innerhalb der vorstehenden Antragsfrist zum Abschluss gebracht werden. Über die Anträge ist innerhalb von neun Monaten – gerechnet ab 24.09.2005 - abschließend zu entscheiden. IV. Einer statistischen Erfassung der Erteilungen und Versagungen von Aufenthaltstiteln bedarf es nach Mitteilung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 05.06.2007 nicht mehr . Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 643 von 724
643

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Afghanistan 3 E.Afghan.3. Einleitung von Widerrufsverfahren gem. § 73 AsylVfG für afghanische Staatsangehörige (20.07.2005; 20.04.2006) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nimmt für afghanische Staatsangehörige Widerrufsverfahren gem. § 73 Abs. 1 AsylVfG auf. Auf der Grundlage des IMK-Beschlusses vom 14./15.05.2003 entscheidet das BAMF vorrangig bei Personen die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt wurden, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (additiv) außer Betracht bleiben können, und zu denen die Ausländerbehörden dem Bundesamt das Vorliegen von Ausweisungsgründen oder - auch unter Zugrundelegung des Asylvorbringens des Betroffenen - das Vorliegen nicht ausgeräumter Sicherheitsbedenken - mitgeteilt haben. Das Bundesamt ist daher unverzüglich zu unterrichten, wenn bezüglich afghanischer Staatsangehöriger, die gem. § 68 bzw. § 70 AsylVfG im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsbefugnis sind, Erkenntnisse vorliegen, die es rechtfertigen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf der Basis des o.g. IMK- Beschlusses vorrangig die Einleitung eines Widerrufsverfahren prüft. Dies ist immer dann der Fall, wenn die ABH gem. § 87 Abs. 4 AufenthG unterrichtet wird, dass der Betoffene wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (additiv) außer Betracht bleiben, insbesondere auf Grund von Mitteilungen des Landesamtes für Verfassungsschutz oder des Landeskriminalamtes gem. § 73 oder § 87 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG Anhaltspunkte für Kontakte zu extremistischen Organisationen bzw. Hinweise für eine sonstige die innere Sicherheit gefährdende Betätigung bestehen, und der Betroffene diese nicht innerhalb einer von Ihnen zu setzenden Frist von einem Monat ausgeräumt hat, oder sonstige Ausweisungsgründe gem. § 55 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, § 54 oder § 53 Abs. 1 bis 3 AufenthG vorliegen. Wird die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, bestandskräftig bzw. sofort vollziehbar widerrufen, so ist gem. § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsbefugnis zu prüfen (s. hierzu auch A.52.). Die Prüfung des Vorliegens von möglichen Widerrufsgründen erfolgt anlassbezogen, d.h . bei Ablauf der nach altem Recht erteilten Abef bzw. bei Eingang von Mitteilungen gem. § 87 Abs. 4 bzw. § 73 oder § 87 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. Die an das BAMF gerichteten Anregungen auf Anwendung von § 73 AsylVfG müssen zur Vermeidung von Rückfragen neben den möglicherweise einen Widerruf rechtfertigenden Erkenntnissen folgende Angaben enthalten: die aktuelle Anschrift des Ausländers sowie evt. Zusätze den Hinweis "Einbürgerung nicht erfolgt" und "Aufenthaltsbeendigung nach Unanfechtbarkeit einer Maßnahme gem. § 73 AsylVfG konkret beabsichtigt" . Die Zahl der Vorgänge, die zur Prüfung des Widerrufs ans BAMF weitergeleitet werden, sind statistisch getrennt nach Asylberechtigten (§ 68 AsylfG) und Inhabern des „Kleinen Asyls“ (§ 70 AsylVfG) zu erfassen und monatlich IV D F zu melden (Fehlanzeige ist erforderlich). In den Sachgebieten sollte die Erfassung namentlich erfolgen, um die Vorgänge bei Nachfrage ggf. nachverfolgen zu können. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 644 von 724
644

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Bosnien 1 Inhaltsverzeichnis E.Bos.1. Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina ...... 645 Zeugen .......................................................................... 645 Einreise nach dem 15.12.1995 ..................................... 645 Freiwillige Ausreisen ..................................................... 646 Rückführung Ausreisepflichtiger ................................... 646 I. Rückübernahmepflicht ........................................ 689 II. Rückübernahmeverfahren ................................. 689 III. Hinweise ........................................................... 691 E.Bos.1. Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina (18.02.2010; 2. RiLiUmG ) Die Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hatte in ihrer Sitzung am 15.12.1995 beschlossen, dass die Bürgerkriegssituation in Bosnien und Herzegowina mit der Unterzeichnung des Friedensvertrages als beendet anzusehen ist. Deshalb wurde der bestehende Abschiebungsstopp nach § 54 AuslG nicht über den 31.03.1996 hinaus verlängert und galt auch bis dann nur noch für die bis zum 15.12.1995 eingereisten bosnischen Staatsangehörigen. Weitere Grundsätze für die Rückführung wurden am 19.09.1996, 25.03.1997 und 06.06.1997 beschlossen und am 23./24.11.2000 darüber hinaus eine humanitäre Bleiberechtsregelung für bestimmte Personengruppen getroffen, zu der der BMI sein Einvernehmen gem. § 32 AuslG erteilt hatte. Letzter möglicher Tag für die Beantragung eines Titels auf dieser Grundlage war der 31.12.2002. Die Anordnungen nach § 32 AuslG gelten nach dem 01.01.2005 als Anordnungen nach § 23 Abs. 1 AufenthG fort. Zeugen 1. Bis zum 15.12.1995 als Bürgerkriegsflüchtlinge eingereiste Personen, die weiterhin als Zeugen vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag benötigt werden und die Angehörigen der Kernfamilie (Ehegatten sowie als minderjährige oder bei der Einreise minderjährige und noch unverheiratete Kinder, sofern sie in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern leben, d.h. dies im Zeitpunkt des IMK-Beschlusses der Fall war und im Zeitpunkt der Antragstellung noch ist) erhalten weiterhin eine AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG für jeweils 2 Jahre. Der Bezug von Sozialhilfe steht der Verlängerung der AE nicht entgegen. § 26 Abs. 2 AufenthG ist zu beachten, d.h., eine Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn die o.g. der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer NE nach § 26 Abs. 4 AufenthG nicht vor und ergibt sich aufgrund einer Stellungnahme des ISTGHJ eine Gefährdung bei der Rückkehr nach Abschluss des Prozesses bzw. wird dies vom Betroffenen vorgetragen, ist die Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu prüfen und das BAMF nach § 72 Abs. 2 AufenthG zu beteiligen. 2. Sonstige Personen, die noch als Zeugen vor dem ISTGHJ benötigt werden, erhalten eine AE für 1 Jahr nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Diese Aufenthaltserlaubnisse sollen ausländerrechtlich die Möglichkeit der Aufnahme einer Berufsausbildung zulassen, sofern der Betroffene geltend macht, eine Berufsausbildung aufnehmen zu wollen und vom Internationalen Strafgerichtshof auf Nachfrage das Fortbestehen der Zeugeneigenschaft für mindestens noch ein Jahr bestätigt wird. Familienangehörigen auf- und absteigender Linie sowie minderjährigen Geschwistern dieser Zeugen ist mit Blick auf Art. 6 GG eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen (bei Erteilung und Verlängerung ist hinsichtlich der Dauer der AE § 26 Abs. 1 AufenthG zu beachten). Dies gilt auch dann, wenn der ISTGHJ für die Zeit des laufenden Verfahrens eine Gefährdung bei Rückkehr bejaht. Auch diese Aufenthaltserlaubnisse sollen ausländerrechtlich die Möglichkeit der Aufnahme einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit und die Aufnahme einer Berufsausbildung zulassen. Nach Wegfall der Zeugeneigenschaft gelten die Ausführungen zu 1. entsprechend. 3. Beruft sich ein Flüchtling, dessen Abschiebung kurz bevorsteht, darauf, vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ISTGHJ) in Den Haag als Zeuge angefordert zu sein, ohne dass uns bisher eine entsprechende Benennung durch den ISTGHJ bekanntgeworden ist, wird eine Rückführung bis zur Prüfung der Plausibilität des Vorbringens zurückgestellt. Anfragen zur Klärung, ob eine Person als Zeuge benötigt wird, sind in deutscher Sprache per Telefax (0031-70-512 8961) zu richten an das International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia Office of the Prosecuter Churchillplein 1 2517 JV The Hague Netherlands Ansprechpartner dort ist der „Chief of Investigations“; das Büro ist erreichbar unter 0031-70-512 5565. Gefährdungsprognosen sind schriftlich einzuholen. Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 645 von 724
645

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Einreise nach dem 15.12.1995 Für bosnische Staatsangehörige, die nach dem 15.12.1995 eingereist sind, gelten die allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen. Im Zusammenhang mit der Antragstellung ist der Betroffene nach seinem Herkunftsort (letzter Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina) und nach der ethnischen Zugehörigkeit zu befragen, soweit sich die Angaben nicht aus dem Antrag ergeben. Die Angaben sind aktenkundig zu machen sowie über die Grunddatenmaske in der ADV zu erfassen. Darüber hinaus sind Kopien von Dokumenten, die zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung der bosnischen Staatsangehörigkeit geeignet sind, zur Akte zu nehmen. Dazu gehören (Original oder Kopie): Staatsangehörigkeitsurkunden, Reiseausweise, Personalausweise, Wehrpässe und Militärausweise, sonstige nationale Ausweise, Geburtsurkunden. Freiwillige Ausreisen Wer nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren will und im Besitz eines gültigen Passes oder eines zur Rückkehr berechtigenden Passersatzes ist, erhält - um die Reise durch die Transitstaaten zu ermöglichen - die Vignette "Rückkehrer/in nach Bosnien-Herzegowina", die in den Pass bzw. Passersatz geklebt wird. Sie ist nicht zu befristen, eine Ausreisefrist wird nicht verfügt. Gleichzeitig ist - soweit noch nicht geschehen - eine Grenzübertrittsbescheinigung auszuhändigen. Sofern aufenthaltsrechtliche Anträge gestellt wurden oder entsprechende Rechtsbehelfsverfahren anhängig sind, sind diese zuvor zurückzunehmen (Formbrief LABO 4394). Es ist eine Verwaltungsgebühr von 10,00 € zu erheben (§ 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV), es sei denn, der Antragsteller bezieht Hilfe zum Lebensunterhalt. Inhaber einer AE, die endgültig ausreisen wollen, erhalten auf Antrag die Rückkehrervignette, sofern sie auf die AE durch schriftliche Erklärung verzichten und diese daraufhin ungültig gestempelt wird. Auch bosnische Staatsangehörigen, die zur freiwilligen Ausreise bereit sind und neben dem bosnischen Pass noch über ein kroatisches Reisedokument verfügen, ist die Rückkehrvignette zu erteilen. Die bosnischen Behörden verlangen von den zurückgekehrten Flüchtlingen für die Einbeziehung in Hilfsprogramme vor Ort einen Nachweis darüber, wo und wie lange sie sich in Deutschland aufgehalten haben. Gemäß Weisung SenInnSport wird eine derartige Nachweisbescheinigung für die ehemaligen Kriegsflüchtlinge ausgestellt, die a) eine Rückkehrvignette beantragt haben (Aushändigung bei Aushändigung des Passes mit Rückkehrvignette), b) unmittelbar zur Abschiebung anstehen (Aushändigung im Zuge des Abschiebeverfahrens). Als Zeiten für den Aufenthalt als Kriegsflüchtling in Berlin sind die Zeiten bis zur Aushändigung der Rückkehrvignette bzw. Abschiebung einzutragen (manuell). Rückführung Ausreisepflichtiger Vorrangiges Ziel ist die Förderung der freiwilligen Rückkehr. Die freiwillige Ausreisemöglichkeit endet im Zeitpunkt der Festnahme zum Zwecke der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Ausreisepflichtige Personen, die nicht freiwillig ausreisen, sind unter Beachtung des Rückübernahmeabkommens der EU mit Bosnien und Herzegowina, das seit 01.01.2008 in Kraft ist, zurückzuführen. I. Rückübernahmepflicht Von der Rückübernahmepflicht erfasst sind 1. alle ausreisepflichtigen bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen (einschließlich abgelehnte Asylbewerber und Straftäter); 2. Personen, die aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit entlassen sind, ohne eine andere Staatsangehörigkeit erworben oder nicht zumindest eine Einbürgerungszusicherung seitens der deutschen Behörden erhalten zu haben; 3. Staatenlose m. ehem. jugosl. StA, sofern keine andere Staatsangehörigkeit erworben wurde und wenn der Geburtsort und ständiger Aufenthaltsort am 06.04.1992 auf dem Gebiet Bosnien-Herzegowinas lag. Für Inhaber gültiger Nationalpässe und freiwillige Rückkehrer, die im Besitz eines von einer bosnisch-herzegowinischen Auslandsvertretung ausgestellten Passersatzpapiers sind, bedarf es keines Rückübernahmeersuchens. II. Rückübernahmeverfahren 1. Rückübernahmeersuchen Dieses PDF wurde erstellt am: 03.12.2015 Seite 646 von 724
646

Zur nächsten Seite