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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ein Etikett eingetragen werden könnte. Dies ergibt sich bereits aus der Anlage zur AZRG-DV Nr. 10 Buchstabe d) , der die Rechtsgrundlagen abschließend aufführt. Rechtsgrundlage ist die entsprechend anzuwendende Regelung. Das aufenthaltsrechtliche Verfahren bezogen auf Verlobte stellt sich wie folgt dar: Es gibt weder ein Register für die Eintragung getrenntgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften noch Bescheinigungen der Standesämter für getrenntgeschlechtliche Lebensgemeinschaften oder Verlöbnisse. Entsprechende Ansinnen von Bürgern, die immer wieder vorkommen, da etwa in Frankreich die Rechtslage anders ist, werden von den Standesämtern abschlägig beschieden. Auch knüpfen sich an das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft von getrenntgeschlechtlichen Paaren nach dortiger Kenntnis keine irgendwie gearteten Vorteile steuerlicher oder sonstiger Art. Damit ist festzuhalten, dass auch aufenthaltsrechtlich aus dem Führen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eines getrenntgeschlechtlichen Paares keinerlei Vergünstigungen herzuleiten sind. Insbesondere kann keine AE nach den §§ 27 - 30 erteilt werden. 27.3.1. Sicherung des Lebensunterhaltes Abs. 3 S. 1 regelt wie bisher, dass der Lebensunterhalt durch den Familiennachzug nicht gefährdet sein darf und enthält einen besonderen Versagungsgrund im Ermessen für solche Fälle, in denen der den Nachzug vermittelnde Familienangehörige für den Lebensunterhalt von anderen ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen auf Leistungen nach dem SGB II oder XII angewiesen ist. Dabei können bei systematischer Auslegung nur solche Familienangehörigen gemeint sein, die nicht zugleich zu den gegenüber dem nachziehenden Ausländer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen gehören, da deren Unterhaltssicherung bereits im Rahmen der Prüfung der Regelerteilungsvoraussetzung gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 Satz 1 zu berücksichtigen ist (vgl. dazu die Ausführungen unter A.2.3.1.3. sowie auch BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 20.09 -, anders allerdings Nr. 27.3.1 AufenthG-VwV. Der Begriff der „ sonstigen Haushaltsangehörigen“ wird unter A.2.3.1.3. erläutert.). Aus einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung ergibt sich zudem, dass nicht nur der aktuelle Bezug von Sozialleistungen durch den genannten Personenkreis, sondern auch ein zu erwartender Leistungsbezug nach erfolgtem Familiennachzug das Versagungsermessen eröffnet. Das Versagungsermessen ist danach eröffnet, wenn der den Nachzug Vermittelnde noch andere unterhaltsberechtigte Familienangehörige – etwa Kinder aus einer früheren Verbindung – hat, die Sozialleistungen beziehen oder entsprechende Ansprüche hätten, wenn der Nachzug realisiert würde. Das Ermessen ist vor dem Hintergrund der Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 stets zu Gunsten des den Nachzug begehrenden Ausländers auf Null reduziert, wenn der Nachzug zu einem deutschen Familienangehörigen erfolgen soll (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10.08.2006 – VG 31 V 61.05 -). Soweit der Nachzug zu einem Ausländer erfolgen soll und dieser zum Unterhalt berechtigte ausländische oder deutsche (!) Familienangehörige hat, die nicht zugleich Familienangehörige des den Nachzug begehrenden Ausländers sind, kommt der Vorschrift allerdings praktische Bedeutung zu: Zu berücksichtigen sind hier regelmäßig nur Kinder des den Nachzug Vermittelnden, die nicht zugleich Kinder des Nachziehenden sind. Soweit diese in der Bedarfsgemeinschaft leben, ist deren Unterhaltsbedarf nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen dem Bedarf der künftigen Bedarfsgemeinschaft hinzuzurechnen. Anderenfalls werden nur minderjährige Kinder berücksichtigt und es gilt die Berechnung nach Maßgabe der Regelung unter A.2.3.1.6.. Reicht das zur Verfügung stehende Einkommen allein (!) wegen dieser Kinder nicht aus, ist das Versagungsermessen auszuüben. Aufgrund der allgemeinen Situation der öffentlichen Kassen ist das Ermessen in der Regel nur unter zwei Voraussetzungen zu Gunsten des den Nachzug begehrenden Ausländers auszuüben: Zum einen muss die Prognose gerechtfertigt sein, dass durch dessen Nachzug keine zusätzlichen öffentlichen Leistungen in Anspruch genommen werden, was regelmäßig voraussetzt, dass eine eigene wirtschaftliche Integration des Nachziehenden in die hiesigen Lebensverhältnisse sichergestellt ist. Zum anderen muss eine Aufnahme oder Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Heimatstaat nach den allgemeinen Grundsätzen unzumutbar sein (familiäres Zusammenleben mit dt. Staatsangehörigen oder sonstige Abschiebungsverbote). Insbesondere ist es für eine positive Ermessensentscheidung nicht ausreichend, dass durch die Unterhaltsleistungen eines nachziehenden erwerbstätigen Ausländers die Sozialleistungsansprüche hier lebender Familienangehöriger verringert werden könnten. Die in Nr. 27.3.4, 27.3.5 AufenthG-VwV vetretene gegenläufige Auffassung berücksichtigt nicht, dass durch den Familiennachzug der Aufenthalt eines den Nachzug vermittelnden und leistungsabhängigen Ausländers weiter verfestigt würde. ist (vgl. dazu Ziffer 4. der rechtlichen Erläuterungen unter A.2.3.1.3.). Etwas anderes kann höchstens dann gelten, wenn durch den Nachzug eines Familienangehörigen und dessen zu erwartendes Erwerbseinkommen sichergestellt würde, dass insgesamt keine Leistungen mehr bezogen werden können. 27.3.2. einstweilen frei 27.4.0. Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis Durch das 2. Änderungsgesetz wurden Anforderungen an die Geltungsdauer der den Familienangehörigen erteilten Aufenthaltserlaubnis eingefügt. Diese setzen neben der Familiennachzugsrichtlinie die Daueraufenthalt-Richtlinie und die Forscherrichtlinie um. Sie gelten mit Einführung des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifiziertenrichtlinie auch für die Familienangehörigen von Inhabern einer Blauen Karte EU. Für den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen gelten sie hingegen nicht, da die Familiennachzugsrichtlinie allein die Bedingungen für Drittstaatsangehörige mit einem mindestens einjährigen Aufenthaltstitel regelt (Art. 1, 3 RL 2003/86/EG). 27.4.1. Dass die Aufenthaltserlaubnis des Nachziehenden nicht länger gültig sein darf als die den Aufenthalt vermittelnden Aufenthaltserlaubnis, entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. 27.4.2. Bei dem Familiennachzug zu Forschern im Sinne des § 20 und zu in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigten nach § 38a und zu Inhabern der Blauen Karte EU nach § 19a ist die Aufenthaltserlaubnis zwingend für dieselbe Dauer zu erteilen wie dem Stammberechtigten. Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 224 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 27.4.3. Die Beschränkung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis auf die Gültigkeitsdauer des Passes des Familienangehörigen ist allein Art. 9 Abs. 1 der Forscherrichtlinie zu entnehmen. Von der danach vorgesehenen Verknüpfung wird in Berlin kein Gebrauch gemacht, insbesondere vor dem Hintergrund des Widerrufsgrundes des Nichtbesitzes eines gültigen Passes in § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird hierfür kein sachlicher Grund gesehen. 27.4.4. Für die erstmalige Erteilung ist eine Mindestdauer von einem Jahr vorgesehen, allerdings nach Maßgabe des Satzes 1, dass der Aufenthaltstitel des Stammberechtigten ebenso lange gilt. 27.5. Mit § 27 Abs. 5 wird allen Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach dem sechsten Abschnitt besitzen unabhängig von der Zugangsmöglichkeit zur Erwerbstätigkeit des Stammberechtigen und auch wenn sie zwischenzeitlich ein eigenständiges Aufenthaltsrecht etwa gem. § 31 oder § 34 Abs. 2 besitzen, ein unbeschränkter Zugang zur Erwerbstätigkeit eingeräumt. Dies gilt selbstverständlich auch für Visa, die zum Zweck des Familiennachzug erteilt werden. Soweit Aufenthaltserlaubnisse etwa gem. § 29 Abs. 5 a.F. noch keinen vollen Zugang zur Erwerbstätigkeit gewähren, ist dies anlassbezogen im Rahmen vorhandener Kapazitäten zu ändern. Merke: Auch ohne Änderung der Auflage steht den Betroffenen selbstverständlich die gesetzlich geregelte Erweiterung der Erwerbsmöglichkeit mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern zu. Betroffenen ist ggf. ein entsprechendes Informationsblatt auch zur Vorlage bei einem Arbeitgeber vorzulegen. Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 225 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 28 Inhaltsverzeichnis A.28. Familiennachzug zu Deutschen ...................................................................................................................... 226 == ....................................................................................................................................................................... 602 28.1.0. Allgemeine Hinweise zum Familiennachzug zu Deutschen .................................................................. 226 28.1.1.2. Aufenthaltserlaubnis für das minderjährige ledige Kind ...................................................................... 227 28.1.1.3. Aufenthaltserlaubnis für den Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen ............................... 227 28.1.3. Zum Absehen von der Lebensunterhaltssicherung .............................................................................. 228 28.1.4. Nachzug eines nicht personensorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen ...... 229 Mindestalter und Deutschkenntnisse beim Nachzug zu deutschen Ehegatten ................................................. 229 28.1.5.0. ...................................................................................................................................................... 229 28.1.5.1 Fehlen deutscher Sprachkenntnisse im Einreiseverfahren .......................................................... 229 28.1.5.2 Fehlen deutscher Sprachkenntnisse nach Einreise ..................................................................... 229 28.2.1. Zu den Erteilungsvoraussetzungen für eine NE ................................................................................... 230 28.2.2. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ................................................................................................. 231 A.28. Familiennachzug zu Deutschen == ( NeubestG; 16.02.2016 ) 28.1.0. Allgemeine Hinweise zum Familiennachzug zu Deutschen § 27 ist beim Familiennachzug zu Deutschen ebenso zu beachten wie § 5. Dabei gelten allerdings für die Anspruchsfälle des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 Ausnahmen für die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (unbeachtlich vgl. den Wortlaut des § 28 Abs. 1 S. 1), sowie des § 5 Abs. 2 (vgl. Wortlaut des § 5 Abs. 2 ; zur Geltungsdauer vgl. A.7.2.1.3. ). Für die Ermessensfälle des § 28 Abs. 1 S. 4 können Ausnahmen von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 gemacht werden (vgl. den Wortlaut des § 28 Abs. 1 S. 4 bzw. § 5 Abs. 2 S. 2 2. Alt). Die Lebensgemeinschaft muss nach § 28 Abs. 1 im Bundesgebiet (fort-)bestehen. Bezüglich der Frage des Ehegattennachzugs zu deutschen Staatsangehörigen im Falle einer möglichen Mehrehe wird auf die Ausführungen unter A.30.4. verwiesen. Besonderes Augenmerk ist auf die Fälle zu legen, in denen der Familiennachzug zu Deutschen erfolgt, die zwar ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, allerdings zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt waren (z.B. als Studierende, Arbeitnehmer, Selbständige etc.) oder dies als grenzüberschreitend Beschäftigte noch immer sind. Deutsche gelten zwar in Deutschland nicht als Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Feizügigkeitsgesetzes. Der - jedenfalls analoge - Anwendungsbereich des FreizügG/EU wird jedoch dann eröffnet, wenn ein Deutscher von seinem Freizügigkeitsrecht erheblich und nachhaltig Gebrauch macht und er danach mit seinen ausländischen Familienangehörigen, die keine Unionsbürger sind, aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, in dem er seinen dauernden Aufenthalt hatte, nach Deutschland zuzieht. Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Deutsche als Selbstständiger oder Arbeitnehmer grenzüberschreitend (von Deutschland aus) in einem anderen Mitgliedstaat der EU tätig ist und damit von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht (vgl. dazu sowie zu den mangelnden aufenthaltsrechtlichen Folgen der Unionsbürgerschaft gemäß Art. 20 EG-Vertrag, die jedem Deutschen auch unbahängig vom Gebrauchmachen des Freizügigkeitsrechts zukommt auch C.1.0.). . Privilegiert sind hier alle Familienangehörigen nach dem Maßstab des Art. 2 Nr. 2 der RL (siehe C.3. und C.4.). Für den Nachweis, dass der Deutsche und sein Familienangehöriger dort freizügigkeitsberechtigt aufhältlich waren, genügt im Regelfall die Vorlage der Aufenthaltskarte bzw. Daueraufenthaltskarte des anderen EU- Staates für den Familienangehörigen. Liegt eine Aufenthaltskarte bzw. Daueraufenthaltskarte vor, sind weitere Nachweise wie Arbeitsverträge, Lohnbescheinigungen nicht zu fordern. Die interne Zuständigkeit liegt in diesen Fällen bei Z 5. Wenn der deutsche Familienangehörige von seinem Freizügigkeitsrecht nach der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) Gebrauch macht und seinen gewöhnlichen Aufenthalt (etwa berufsbedingt) ins EU- Ausland verlegt, dabei die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem in Deutschland verbleibenden Familienangehörigen allerdings weiter aufrecht hält, wäre in einem solchen Fall die Aufenthaltserlaubnis für den Familienangehörigen gem. § 28 Abs. 1 zu verlängern bzw. die Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 2 zu erteilen, so es lediglich am gewöhnlichen Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet fehlt. Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen der deutsche Familienangehörige zwar nicht in einem EU- Mitgliedsstaat sondern in einem EWR- Staat oder der Schweiz aufhältlich war oder dies berufsbedingt noch ist. Zur Begründung: Das AufenthG findet auch in diesen Fällen weiterhin Anwendung, da der Ausländer aus dem FreizügG/EU rechtlich nichts herleiten kann (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 1 bzw. § 3 Abs. 1 FreizügG/EU). Der Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 226 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Deutsche ist weder in Deutschland ein Angehöriger eines anderen Mitgliedsstaates noch ist der Familienangehörige zum Deutschen im Sinne des FreizügG/EU nachgezogen. Der unbestimmte Rechtsbegriff "des gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet" gem. § 28 Abs. 1 muss hier dann aber europarechtskonform so angewandt werden, dass auch der gewöhnliche Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat der EU den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ansonsten würde man den Deutschen, der von seinem in der Freizügigkeitsrichtlinie garantierten Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht, schlechter stellen als denjenigen, der lediglich im Bundesgebiet seine Freizügigkeit nutzt. Dies wäre mit dieser elementaren Grundfreiheit des Binnenmarktes nicht vereinbar. Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebotes des Artikels 6 GG kann ein mit Blick auf einen konkreten Eheschließungstermin im Bundesgebiet entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 erteilt werden, so die gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere gem. § 28 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 – vorliegen (vgl. zu den Einzelheiten A.30.1.1.) . 28.1.1.1. frei 28.1.1.2. Aufenthaltserlaubnis für das minderjährige ledige Kind Anknüpfend an die Rechtsprechung des OVG Berlin zu § 32 Abs. 3 (vgl. hierzu A.32.3.) ist für die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Feststellung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung des Visums bzw. der Aufenthaltserlaubnis abzustellen. Wurde bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist der Ausländer aber zum Zeitpunkt der Entscheidung und Erteilung des Titels volljährig geworden, müssen sämtliche weiteren Nachzugsvoraussetzungen sowohl bei der Vollendung des 18. Lebensjahres als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt sein. In einem solchen Fall ist als Rechtsgrundlage § 34 Abs. 2 AufenthG in das Etikett einzutragen (zu den Fällen, in denen das Visum zum Zweck des Kindernachzuges vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die Aufenthaltserlaubnis allerdings erst nach Eintritt der Volljährigkeit beantragt wird, vgl. A.34.2- 34.3.). 28.1.1.3. Aufenthaltserlaubnis für den Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen Anknüpfungspunkt für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ist die Personensorge des ausländischen Elternteils für sein minderjähriges deutsches Kind (zur Geltungsdauer vgl. F.A.7.2.1.3). Die Personensorge umfasst gemäß § 1626 BGB die Sorge für die Person des Kindes (im Gegensatz zur Vermögenssorge, die das Vermögen des Kindes betrifft). Merke: Die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes, sofern diese nicht durch die Abstammung von einem deutschen Elternteil belegt ist, gilt als nachgewiesen durch die Vorlage eines deutschen Kinderpasses bzw. durch Vorlage eines Bestätigungsschreibens des Standesamtes. Ausreichend für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ist allerdings nicht, dass der Ausländer formal Inhaber der Personensorge ist, vielmehr muss die Personensorge auch tatsächlich ausgeübt werden. Dies erfordert im Falle des Nichtzusammenlebens mit dem Kind eine tatsächliche Betreuung, Versorgung und Erziehung. Ist der tatsächliche Umgang so ausgestaltet, dass ein ständiger Aufenthalt in Deutschland nicht notwendig ist (gelegentliche Besuche, Unterhaltszahlungen oder schriftliche und fernmündliche Kontakte), kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht (VG Berlin, Beschluss vom 10.07.2014, VG 13 L 158.14). Nach Nr. 28.1.4 AufenthG-VwV ist werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Abs. 1 StAG), aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebotes des Artikels 6 GG ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 zu erteilen. Gleiches gilt für werdende Väter von Kindern, die aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland nach § 4 Abs. 3 StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben werden. Allerdings muss die Geburt ausweislich der VwV mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Hiervon ist regelmäßig ab Ende des dritten Schwangerschaftsmonats auszugehen. Praktisch relevant wird diese Vorwirkung im Regelfall bei nachzugswilligen Ehegatten, die das gesetzlich erforderliche Mindestalter und/oder die erforderlichen einfachen Sprachkenntnisse gem. § 28 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 nicht erfüllen. Nach Nr. 28.1.4. AufenthG-VwV- ist wie folgt zu differenzieren: Nachzug eines Ehemannes, der die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug gem. § 28 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 nicht erfüllt, zu seiner schwangeren Ehefrau, die entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Geburtstermins nach acht Jahren rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz besitzt (vgl. § 4 Abs. 3 StAG; zur Berechnung vgl. V A B . G . X V I I I ) : Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 227 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Hier wird der Erteilung des Visums zur Einreise regelmäßig zum voraussichtlichen Geburtstermin – frühestens jedoch 4 Wochen vor dem errechneten Termin - zugestimmt. Eine frühere Einreise kommt in diesen Fällen schon auf Grund der besonderen Bedeutung des Erfordernisses einfacher Sprachkenntnisse für eine erfolgreiche Integration nur in Betracht, wenn die Schwangere – z.B. wegen attestierten Vorliegens einer Risikoschwangerschaft – in besonderer Weise auf den Beistand des Ehemannes angewiesen ist. In diesen Fällen wird der Erteilung des Visums zur Einreise in der Regel frühestens ab dem vierten Schwangerschaftsmonat zugestimmt. Nachzug einer Schwangeren, die die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug gem. § 28 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 nicht erfüllt, zu ihrem deutschen Ehepartner: In diesen Fällen wird der Erteilung des Visums zur Einreise in der Regel frühestens ab dem vierten Schwangerschaftsmonat zugestimmt. Zur Prüfung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung ist eine geeignete ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die insbesondere auch eine Aussage zum voraussichtlichen Geburtstermin beinhaltet. Nachzug eines Mannes nach Anerkennung der Vaterschaft und Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung zu einer Schwangeren, die entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Geburtstermins nach acht Jahren rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz besitzt (vgl. § 4 Abs. 3 StAG; zur Berechnung vgl. VAB.G.XVIII): Die Zustimmung zur Erteilung eines Visums erfordert zwingend den Nachweis - regelmäßig durch eine zeitgleiche Befragung der werdenden Eltern -, dass eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem werdenden Vater und dem Kind aufgenommen werden wird. Nachzug einer Schwangeren zu einem deutschen Staatsangehörigen, der die Vaterschaft für das werdende Kind anerkannt hat. Auch in diesen Fällen wird der Erteilung des Visums zur Einreise in der Regel frühestens ab dem vierten Schwangerschaftsmonat zugestimmt. Der Nachweis einer künftigen sozialen familären Beziehung sowie die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung sind nicht erforderlich. Wird nach der Einreise mit einem D-Visum vor der Geburt ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt und ist das Visum abgelaufen, ist eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4, Abs. 5 AufenthG bis drei Monate nach dem errechneten Geburtstermin auszustellen. Die Erteilung einer Aufenthalterlaubnis gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 kommt erst nach der Geburt und Vorlage einer Geburtsurkunde in Betracht, in die der jeweilige Vater auch als solcher eingetragen ist. Sind Mütter oder Väter von minderjährigen deutschen Kindern ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, wird die Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Nr. 3 aufgrund ihrer besonderen Integrationsbedürftigkeit grundsätzlich lediglich für 13 Monate, bei Kindern unter sechs Monaten für 18 Monate und unter Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs erteilt. Ist der oder die Betroffene im Besitz eines Reiseausweises für Ausländer, Staatenlose oder Flüchtlinge mit einer Geltungsdauer von bis zu 18 Monaten wird die Geltungsdauer der des Reiseausweises angepasst. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass gerade dem Spracherwerb der Eltern für den Bildungserfolg ihrer Kinder erhebliches Gewicht zukommt, und kann das abgestufte Instrumentarium des § 8 Abs. 3 effizienter angewandt werden (vgl. A.8.3.). 28.1.2. frei 28.1.3. Zum Absehen von der Lebensunterhaltssicherung Für den Familiennachzug von Ehegatten zu deutschen Staatsangehörigen wurde durch das 2. Änderungsgesetz ein regelmäßiges Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts eingefügt, § 28 Abs. 1 S. 3. Nach Nr. 28.1.1.0 AufenthG-VwV kommt es bei Vorliegen besonderer Umstände auf diese Voraussetzung an. Nach den Hinweisen des BMI zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 2.10.2007 könne die Sicherung des Lebensunterhalts bei Vorliegen besonderer Umstände zur Voraussetzung gemacht werden. Besondere Umstände könnten bei Personen vorliegen, denen die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar sei. Dies komme insbesondere bei Deutschen in Betracht , die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen. Der bloße Umstand dass der deutsche Staatsangehörige noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, ist für sich genommen dagegen kein Anknüpfungspunkt für eine Prüfung des § 28 Abs. 1 S. 3 (so Mitteilung des BMI vom 02.11.2012). Nach Nr. 28.1.1.1 AufenthG-VwV liegt bei einem begehrten Ehegattennachzug zu Spätaussiedlern ein besonderer Maßstab. Nach der vertriebenenrechtlichen Grundentscheidung, dass Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen auf Grund ihres besonderen Kriegsfolgenschicksals in Deutschland Aufnahme finden sollen, sei die Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland nicht zumutbar. Dem ist insoweit zu folgen, als dass der bloße Umstand, dass der Spätaussiedler neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit des Landes, in dem er geboren wurde besitzt und dort geraume Zeit gelebt hat und die Sprache dieses Staates spricht, für sich genommen nie genügen kann, um bei nicht gesichertem Lebensunterhalt den Ehegattennachzug zu versagen. Nach richtiger Auffassung folgt hieraus allerdings nicht, Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 228 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin dass eine Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 3 in dieser Fallkonstellation gänzlich ausgeschlossen ist. Verfügt der Spätaussiedler etwa trotz mehrjährigem Aufenthalts nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und ist auch nicht ansatzweise wirtschaftlich integriert, ohne dass er auf Grund einer Krankheit oder Behinderung an einer Erwerbstätigkeit und dem Erlernen der deutschen Sprache gehindert wäre und ist er für seinen Lebensunterhalt durchgängig und vollständig auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen, so kann sehr wohl zu Lasten der Betroffenen von § 28 Abs. 1 S. 3 Gebrauch gemacht werden. Der Umstand, dass der Nachzug mit dem minderjährigen ledigen ausländischen Kind des Deutschen erfolgen soll, hat nicht zwingend ein Absehen von der Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 3 zur Folge. Hier kommt allerdings im Rahmen des Ermessens der Situation im Heimatstaat eine besondere Bedeutung zu. Grundsätzlich gilt: Wenn gemeinsame ausländische Kinder oder ein Ehegatte etwa besonders betreuungs- oder pflegebedürftig sind und die Betreuung und/oder Pflege im Ausland nicht hinreichend gesichert wäre, oder wegen Krankheit, Schwangerschaft, Behinderung oder hohen Alters des Deutschen das Leben im Ausland nicht zumutbar ist, ist es auch nicht gerechtfertigt, den Ehegattennachzug von einem gesicherten Lebensunterhalt abhängig zu machen. Sind keine besonderen Umstände ersichtlich, sind hierzu keine Ermittlungen anzustellen und ist die Frage der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu prüfen. Soweit allein auf Grund § 28 Abs. 1 S. 3 die Zustimmung zur Erteilung des Visums bzw. die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden soll, sind diese Fälle vorab IV Abtl oder IV Z zur Entscheidung vorzulegen. Merke: Schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist regelmäßig von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 abzusehen, wenn der Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs zum deutschen Ehegatten zugestimmt wurde oder bereits einmal die Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 erteilt worden ist. Eine Versagung der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 mangels gesicherten Lebensunterhalts kommt damit etwa in Betracht, wenn der Ausländer lediglich für einen kurzfristigen Aufenthalt visafrei oder mit einem Schengenvisum eingereist ist, oder aus einem Asylverfahren oder dem Status der Duldung heraus einen entsprechenden Antrag gestellt hat. 28.1.4. Nachzug eines nicht personensorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen Der Nachzug eines nicht personensorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen kann nach Absatz 1 Satz 4 im Ermessenswege abweichend von § 5 Abs. 1 gestattet werden. Die Ermessensausübung wird durch § 5 Abs. 2 bis 4, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 und § 27 Abs. 3 begrenzt. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kommt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur in Betracht, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Daraus und aus § 6 Abs. 4 S. 2 folgt allerdings nicht, dass die Erteilung eines Visums für einen nicht personensorgeberechtigten Elternteil, der zu seinem deutschen Kind oder mit seinem deutschen Kind einreisen möchte, um die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu leben, ausgeschlossen wäre. Wie in anderen Vorschriften des 6. Abschnitts auch, genügt es für die Erteilung des Visums, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung feststeht, dass die genannten Voraussetzungen nach der Einreise zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorliegen werden. So wird beispielsweise im Visumverfahren auch in den Fällen des § 28 Abs. 1 S. 1 von einem gewöhnlichen Aufenthalt eines Deutschen im Bundesgebiet ausgegangen, wenn der Deutsche sich noch im Ausland aufhält, aber mit seinen ausländischen Familienangehörigen ins Bundesgebiet zuwandern möchte. Bei minderjährigen Eltern ruht die elterliche Sorge auf Grund der beschränkten Geschäftsfähigkeit von Gesetzes wegen. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres hat der minderjährige Elternteil neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes, also in der Regel dem anderen Elternteil oder dem Vormund ein sachlich beschränktes Sorgerecht nämlich die tatsächliche Personensorge, aber ohne eigene gesetzliche Vetretung (vgl. § 1673 Abs. 2 BGB). In einem solchen Fall kommt somit § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nicht zur Anwendung, da das umfängliche Personensorgerecht ja gerade nicht vorliegt. Soweit § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 dem nicht entgegensteht und das eingeschränkte Personensorgerecht tatsächlich ausgeübt wird oder werden soll, ist allerdings das Ermessen im Rahmen des § 28 Abs. 1 S. 4 auf Null reduziert und ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Kommt § 28 Abs. 1 S. 4 wegen § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 oder 3 bzw. § 11 nicht in Betracht und hält sich der Elternteil vollziehbar ausreisepflichtig hier auf, kann eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 GG zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Kind erteilt werden. Die Erteilung einer AE gem. § 25 Abs. 5 ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn ein Asylantrag des Betroffenen als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde (§ 10 Abs. 3 S. 2). Hält sich der Elternteil dagegen im Ausland auf, so kommt als mögliche Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur § 22 S. 1 in Betracht. Wann ein dringender humanitärer Grund vorliegt ist einzelfallbezogen zu beurteilen und geht jedenfalls über das bloße Interesse zur Herstellung oder Wahrung der familiären Gemeinschaft mit dem Kind im Bundesgebiet hinaus. Mindestalter und Deutschkenntnisse beim Nachzug zu deutschen Ehegatten 28.1.5.0. Durch Satz 5 werden die Voraussetzungen für den Nachzug von Ehegatten zu Ausländern übernommen. Danach gilt für den Nachzug grundsätzlich ein Mindestalter für beide Ehegatten von 18 Jahren und die Anforderung, dass sich der Nachziehende zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Vgl. im Einzelnen die Ausführungen unter A.30.1.1.1. und A.30.1.1.2. Wird ein Anspruch im Inland geltend gemacht und ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht regelmäßig keine Rechtsgrundlage für einen weiteren Aufenthalt. 28.1.5.1 Fehlen deutscher Sprachkenntnisse im Einreiseverfahren Die Ausführungen zu VAB A.30.1.1.2. finden entsprechende Anwendung. Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 229 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 28.1.5.2 Fehlen deutscher Sprachkenntnisse nach Einreise Die Ausführungen zu VAB A.30.1.1.2. finden entsprechende Anwendung. 28.2.1. Zu den Erteilungsvoraussetzungen für eine NE Die dreijährige Frist beginn t entgegen der Nr. 28.2.3 AufenthG-VwV und unserer bisherigen Rechtsauffassung mit der Aufnahme der familiären Lebensgemeinschaft, d.h. im Regelfall der Eheschließung bzw. Geburt des deutschen Kindes, wenn und soweit der Betroffene in diesem Zeitraum durchgehend im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Grund der Privilegierung nach Absatz 2 Satz 1 ist die Annahme des Gesetzgebers, dass durch die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen eine positive Integrationsprognose antizipiert und die soziale und wirtschaftliche Integration daher zu einem früheren Zeitpunkt als nach den Regelvoraussetzungen nach § 9 angenommen werden kann. Die Zeit des Besitzes eines nationalen Visums zum Familiennachzug ist nach § 6 Absatz 3 Satz 3 dagegen anzurechnen, soweit sich der Inhaber währenddessen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 ist immer nur die Lebensgemeinschaft, die auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 bzw. i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 2 rechtfertigen würde. D.h. die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Satz 1 kommt bei Kindern und Eltern eines Deutschen (Fälle des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3) nicht mehr in Betracht, wenn das ausländische Kind bzw. das den Aufenthalt vermittelnde deutsche Kind (...weggefallen...) heiratet. Diese einschränkende Auslegung ist aus systematischen Gründen geboten, weil es nicht richtig sein kann, dass der erleichterte Zugang zur Niederlassungserlaubnis über § 28 auch zu einem Zeitpunkt noch offen steht, in dem die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage entfallen sind (vgl. dazu A.28.2.2.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Ledigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung, wobei bei späterer Eheschließung die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis spätestens zum Zeitpunkt der Eheschließung des ausländischen Kindes bzw. des den Aufenthalt vermittelnden deutschen Kindes vorgelegen haben und auch zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin vorliegen müssen (vgl. dazu auch die entsprechende Fallkonstellation unter A.28.1.2.). Voraussetzung der im Vergleich zu § 9 vorzeitigen Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist der Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen und damit die Annahme des Gesetzgebers, dass durch diese Lebensgemeinschaft während der Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis eine positive Integrationsprognose antizipiert und die soziale und wirtschaftliche Integration zu einem früheren Zeitpunkt angenommen werden kann. Eine solche Annahme ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn die familiäre oder eheliche Lebensgemeinschaft gelöst wurde und die Eheleute oder der Elternteil und das deutsche Kind tatsächlich auf Dauer getrennt leben. Anders gesprochen: Von einem Fortbestand im Sinne des § 28 Abs. 2 S. 1 kann nicht ausgegangen werden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft unterbrochen und sodann neu wieder aufgenommen wurde. Daraus folgt: Vorübergehende – etwa berufs- oder krankheitsbedingte – Trennungen, die den Fortbestand der familiären oder ehelichen Lebensgemeinschaft nicht berühren, bleiben außer Betracht. Umgekehrt gilt, dass vollzogene Trennungen in der Absicht, die eheliche oder familiäre Lebensgemeinschaft dauerhaft aufzugeben, zu einer Unterbrechung der Dreijahresfrist führen, auch wenn der Ausländer weiter formal im Besitz der Aufenthaltserlaubnis war. Hiervon ist bei Eheleuten regelmäßig auszugehen, wenn die Eheleute in getrennten Wohnungen leben oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde. Versöhnen sich die Eheleute und nehmen die eheliche Lebensgemeinschaft wieder auf, so beginnt die Dreijahresfrist erneut. Von einem atypischen Fall („in der Regel eine Niederlassungserlaubnis“) ist immer dann auszugehen, wenn der Antragsteller die Kosten einer früheren Abschiebung vor der Entscheidung über seinen Antrag nicht vollständig beglichen hat. Von einem Ausländer, der über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren seine Kostenschuld nicht beglichen hat, kann erwartet werden, dass er seine aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten im Bundesgebiet vor der Aufenthaltsverfestigung abschließend und endgültig regelt. Dies rechtfertigt es, ihn bis zur endgültigen Begleichung von dem Privileg der Aufenthaltsverfestigung auszuschließen. Besteht ein Ausweisungsinteresse, ist die Erteilung der Niederlassungserlaubnis zwingend zu versagen. Der Gesetzgeber hat insofern die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verschärft, weil ein Abweichen nicht aufgrund der Annahme eines atypischen Sachverhalts möglich ist. Mit der Neufassung des § 28 Abs. 2 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern wird die bisherige Voraussetzung, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, durch ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ersetzt (zum Begriff vgl. A.2.11). Damit wird das Spracherfordernis dem für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9 (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 7) angepasst. Die Beweisregelung in § 9 Absatz 2 Satz 2 und die Ausnahmeregelungen zum Erfordernis ausreichender Deutschkenntnisse in § 9 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend (vgl. im Einzelnen A.9.2.2. bis 9.2.5.). Merke: Aus dem Umstand, dass sich § 9 Abs. 2 S. 2 bis 5 sowohl auf das Erfordernis ausreichender Deutschkenntnisse nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 als auch auf das Erfordernis von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 bezieht, folgt ausweislich der Gesetzesbegründung nicht, dass im Rahmen von § 28 Abs. 2 auch Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachzuweisen wären. Der Nachweis nach § 9 Absatz 2 Satz 2 kann auch in anderer Form als durch einen erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs – in der Regel durch Führen eines Alltagsgesprächs - nachgewiesen werden (vgl. A.8.3.1). Zu beachten ist auch die Übergangsregelung des § 104 Abs. 8. Diese ermöglicht es den ausländischen Familienangehörigen Deutscher, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern am 06.09.2013 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 230 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin nach § 28 Abs. 1 waren, eine Niederlassungserlaubnis beim Nachweis der Möglichkeit der Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache zu erhalten. Damit sollen Rechtsnachteile in der Umstellungszeit vermieden werden. Merke: Auch in den Fällen des § 28 Abs. 2 sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 immer mit zu prüfen. In den Fällen des § 27 Abs. 3/§ 5 Abs. 1 Nr. 1 kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis regelmäßig nicht in Betracht (so u.a. auch OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2006 – 18 E 1500/05 – und VG Berlin Beschluss vom 14.06.2007 – VG 25 A 256.06 -). Ein atypischer Sachverhalt, der eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigt, liegt aber dann vor, wenn der Lebensunterhalt der grundsätzlich maßgeblichen Bedarfsgemeinschaft der Kernfamilie des Ausländers ausschließlich aufgrund des Unterhaltsbedarfs von deutschen Familienangehörigen nicht gesichert ist und der Ausländer den Unterhaltsbedarf unter Berücksichtigung der anteiligen Miete für sich und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden ausländischen Familienangehörigen durch eigene Erwerbstätigkeit sichern kann. Bei dieser fiktiven Berechnung bleiben dann etwaige Einkünfte (z.B. Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Kindergeld) der aus der Bedarfsgemeinschaft heraus gerechneten deutschen Familienangehörigen unberücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben im Rahmen der fiktiven Berechnung Unterhaltspflichten gegenüber außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebenden deutschen Familienangehörigen, sofern diese dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht vermitteln bzw. vermitteln könnten. Maßgeblich ist bei der Berechnung der Unterhaltsbedarf eines unverheirateten Haushaltsvorstandes. 28.2.2. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Ausweislich von Nr. 28.2.5 AufenthG-VwV besteht gem. § 28 Abs. 2 S. 2 auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich ein Rechtsanspruch, sofern nur die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Daraus folgt allerdings nicht, dass durch § 28 Abs. 2 S. 2 eine eigenständige Rechtsgrundlage jenseits des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3 geschaffen würde. Vielmehr sind gem. § 8 Abs. 1 bei jeder Verlängerungsentscheidung grundsätzlich die Ersterteilungsvoraussetzungen insbesondere des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1- 3 zu prüfen. Anders gesprochen darf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nur erfolgen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ersterteilung fortbestehen. § 28 Abs. 2 S. 2 hat im Verhältnis zu § 8 Abs. 1 keinen eigenen Regelungsgehalt, sondern bekräftigt diesen lediglich (so richtigerweise GK-AufenthG Stand Dez. 2005; II - § 28 RdNR. 41). Daraus folgt allerdings nicht, dass die Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen für minderjährige ledige Kinder eines Deutschen, deren Titel auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 erteilt oder verlängert wurde, ggf. auf den Tag nach der Vollendung des 1 8.-ten Lebensjahres des minderjährigen ledigen Kindes zu befristen wäre. Mit der Neufassung des § 28 Abs. 3 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern wird ausweislich des Wortlauts mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht (vgl. § 34 Abs. 2). Bezüglich der Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis bzw. der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Eintritt der Volljährigkeit gelten die Ausführungen unter A.34.1- 3 bzw. A.35 entsprechend. 28.3. Anders verhält es sich allerdings bei der Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen für Elternteile minderjähriger lediger Deutscher. In diesen Fällen ersetzt § 28 Abs. 3 S. 2 § 34 Abs. 2 Daraus folgt, dass Aufenthaltserlaubnisse gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zwar aus Gründen der Rechtsklarheit ggf. auf den Tag nach Eintritt der Volljährigkeit des deutschen Kinde zu befristen sind. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt sodann ausweislich des Wortlauts des § 28 Abs. 3 S. 2 auf der Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 in Betracht. 28.4. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 231 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 29 A.29. Familiennachzug zu Ausländern (23.09.2015; Asylpaket II ) 29.1.1. bis 29.1.2. frei 29.2.1. Abweichungen bei anerkannten Flüchtlingen und sonstigen Inhabern humanitärer Titel Der Nachzug des Ehegatten oder des minderjährigen ledigen Kindes zum Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 4, 25 Abs. 1 oder Abs. 2 S.1 1.Alt. einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 oder einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4, die nach Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund subsidiären Schutzes erteilt wurde, ist erleichtert möglich. Merke: Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (sog. Asylpaket II) zum 17.03.2016 ist der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt. für zwei Jahre bis zum 16.03.2018 ausgeschlossen (vgl. auch zur Altfallregelung A.104.13. ). Wird der Familiennachzug zu einem Ausländer beantragt, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 S. 1 1.Alt. bzw. § 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 2, 3, 5, 7 S. 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des QualRiLiUmsG besitzt, ist vor der Entscheidung über den Nachzugsantrag bzw. vor der Zustimmung im Einreiseverfahren beim BAMF anzu fragen, ob der Widerruf in Betracht kommt (vgl. Ausführungen unter A.26.2.). Dazu sind die Personalien des hier lebenden Familienangehörigen, zu dem der Nachzug erfolgen soll, mit einem entsprechenden Vermerk unter Angabe des BAMF-Aktenzeichens dem BAMF - Außenstelle Berlin, Askanierring 106, 13587 Berlin - zuzuleiten. Auf eine Anfrage beim BAMF ist nur dann zu verzichten, wenn bei einem Widerruf der Asylberechtigung bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe von A.52.1.1.4. ein Widerruf des Aufenthaltstitels ohnehin nicht in Betracht käme. Seitens des BAMF wird auf eine Anfrage mitgeteilt werden, ob ein Widerrufsverfahren eingeleitet wird oder nicht. Wird ein Widerrufsverfahren eingeleitet, ist die Entscheidung über den Nachzugsantrag bzw. die Zustimmung zur Einreise bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens unter Hinweis auf das anhängige Verfahren aus zu setzen und dies der Auslandsvertretung mitzuteilen. So ist die Frage, ob der Aufenthaltstitel des den Nachzug vermittelnden Familienangehörigen fortbesteht, für die Entscheidung über den Antrag auf Familiennachzug bzw. die Zustimmung im Einreiseverfahren vorgreiflich. Beharrt der Antragsteller auf einer Entscheidung und fehlt es bereits an sonstigen Nachzugsvoraussetzungen, so ist der Antrag abzulehnen bzw. die Zustimmung zu versagen. Liegen alle sonstigen Nachzugsvoraussetzungen vor, bleibt es bei der Aussetzung. 29.2.2. Von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ist – nach dem Inkraftreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung – auch dann abzusehen, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug innerhalb von 3 Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 gestellt wird. Beachte: Für den Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen aus Syrien hat SenInnSport in den Fällen des § 29 Abs. 2 S. 2 eine Globalzustimmung erteilt, siehe B.AufenthV.32. 29.2.3 . § 29 Abs. 2 Satz 3 regelt den Fall der fristwahrenden Antragstellung durch den Stammberechtigten. Dabei ist die Antragstellung für ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs gem. § 29 Abs. 2 S. 3 durch den Stammberechtigten bei „seiner“ Ausländerbehörde, als der sachlich nicht zuständigen Behörde, nach richtiger Auffassung ebenso fristwahrend wie etwa eine entsprechende Nachfrage des Stammberechtigten beim BAMF, einem Innenministerium oder einer Aufnahmeeinrichtung. Daraus folgt allerdings nicht, dass die Ausländerbehörde in Visaverfahren für den Familiennachzug zu Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen zuständig wird. Hier gilt § 71 Abs. 2. Bei der ABH vorsprechende bzw. nachfragende Stammberechtigte sind deshalb an die jeweils zuständige Auslandsvertretung zu verweisen. Es obliegt dann der zuständigen Auslandsvertretung, die entsprechende Anfrage bei einer Behörde im Inland als Antrag zu werten. 29.3.1. Beschränkung des Familiennachzugs bei humanitären Aufnahmen Besitzt ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Abs. 1 oder 2, 25 Abs. 3 oder 4a Satz 1, 25a Abs. 1 oder 25b Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 232 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Abs. 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis an dessen Ehegatten oder die minderjährigen Kinder nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 3 Satz 1 bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, ob Familienangehörigen zum Schutz von Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Im Hinblick auf Artikel 6 GG sind allerdings bei der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten und die minderjährigen ledigen Kinder an das Vorliegen eines humanitären Grundes geringere Anforderungen zu stellen; insbesondere, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in Deutschland geführt wird. Sowohl im Interesse des Schutzes von Ehe und Familie als auch des Wohles des Kindes sollen Anträge des Kindes oder seiner Eltern auf Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Ist in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des Schutzzwecks zu rechnen, der zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den im Bundesgebiet lebenden Ausländer geführt hat, kommt ein Nachzug allerdings nicht in Betracht. Sofern die Herstellung der Familieneinheit im Ausland aus zwingenden persönlichen Gründen unmöglich ist, ist stets ein dringender humanitärer Grund i. S. d. Vorschrift anzunehmen. Bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § § 23 Abs. 4 oder 25 Absatz 1 bis 3 besitzen, ist – außer in den Fällen des § 60 Absatz 4 – anzunehmen, dass die Herstellung der familiären Einheit im Herkunftsstaat unmöglich ist. Ob die Herstellung in einem anderen als dem Herkunftsstaat möglich ist, bedarf nur der Prüfung, sofern ein Ehegatte oder ein Kind in einem Drittland ein Daueraufenthaltsrecht besitzt. Ist der Nachzugswillige allerdings bereits (unerlaubt) eingereist, so ist hier neben dem § 29 Abs. 3 immer auch der § 25 Abs. 3 bis 5 zu prüfen. In diesem Zusammenhang sind dann auch die besonders schutzwürdigen Belange der ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft gem. Art 6 GG zu berücksichtigen. Hat der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4, so gelten für den Familiennachzug die §§ 27, 29 ff. ohne Besonderheiten, es sei denn die Niederlassungserlaubnis wurde nach Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 zweite Alternative (subsidiärer Schutz) erteilt. In diesen Fällen ist der Nachzug wie in den Fällen der §§ 23 Abs. 4, 25 Abs. 1 und Abs. 2, 26 Abs. 3 gem. § 29 Abs. 2 privilegiert. 29.3.2. Für die Verfestigung des Aufenthalts des nachziehenden Familienangehörigen zu Titelinhabern nach §§ 22, 23 Abs. 1 oder Abs. 2, 25 Abs. 3 oder Abs. 4a S. 1, 25a Abs. 1 oder 25b Abs.1 gilt § 26 Abs. 4 entsprechend . Für die humanitären Aufenthaltstitel zum Familiennachzug vor dem 01.01.2005 regelt die Übergangsregelung des § 104 Abs. 7, dass § 26 Abs. 4 für die Verfestigung heranzuziehen ist. § 9 findet dann Anwendung, wenn der Ehegatte ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gem. § 31 erworben hat oder der Stammberechtigte eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23a besitzt. 29.3.3. bis 29.4.3. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 233 von 735