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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Nach Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EGBGB unterliegt eine Scheidung im Ausland dem Recht, welches im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Ist zumindest ein Ehegatte deutscher Staatsangehörigkeit, ohne zugleich auch die Staatsangehörigkeit des Staates, in dem die Scheidung erfolgte, zu besitzen, so wird die Scheidung nur anerkannt, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (Art. 7 § 1 Abs. 1 Familienrechtsänderungsgesetz - FamRÄndG). Im Land Berlin ist dies die Senatsverwaltung für Justiz - II B -. Der hier aufhältliche Ausländer, ist ggf. im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gem. § 82 Abs. 1 AufenthG aufzufordern sich die Scheidung anerkennen zu lassen. Eine solche Anerkennung ist bei sogenannten Privatscheidungen (Verstoßung durch bloße Erklärung des einen Teils, der dann lediglich noch durch ein - zumeist religiöses - Gericht bestätigt wird, grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. § 1564 BGB). Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, ist für Ausländerbehörde und Auslandsvertretung bindend (Art. 7 § 1 Abs. 8 FamRÄndG). Ist ein deutscher Staatsangehöriger zum Zeitpunkt s einer zweiten Eheschließung noch nicht rechtskräftig geschieden gewesen - etwa weil eine Auslandsscheidung nicht anerkannt wurde -, ist die zweite Eheschließung gleichfalls nicht anzuerkennen. Dies folgt aus dem Verbot der Mehrehe (§ 1306 BGB und § 172 StGB). Zwar ist die zweite Ehe nicht nichtig, sondern gem. § 1314 Abs. 1 BGB lediglich aufhebbar. Sie bleibt allerdings auch aufhebbar, wenn die erste Ehe später durch Scheidung aufgehoben wird und kann auch nicht durch Fortsetzung der Zweitehe geheilt werden, so dass den Betroffenen nur eine erneute Eheschließung bleibt. Eine solche jederzeit auf Antrag eines der Partner, des Ehegatten der Erstehe oder der zuständigen Verwaltungsbehörde aufhebbare Ehe fällt schon auf Grund der rechtlichen Unbeständigkeit nicht unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG und kann damit nicht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen (vgl. § 27 Abs. 1 AufenthG sowie VGH Baden-Württemberg vom 21.08.07 - 11 S 995/07). Die zweite Eheschließung ist jedoch dann anzuerkennen, wenn eine Aufhebung der Ehe nicht mehr in Betracht kommt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die erste Ehe durch eine Scheidung nach deutschem Recht aufgehoben worden ist oder eine Auslandsscheidung anerkannt worden ist. In einem solchen Fall bleibt die Ehe zwar gemäß § 1314 Abs. 1 BGB aufhebbar, eine gerichtliche Aufhebung könnte aber auch über die Fälle des Aufhebungsausschlusses gemäß § 1315 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der Regel nicht mehr erfolgen, weil ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der zweiten Ehe nach der wirksamen Scheidung der ersten Ehe nicht mehr ersichtlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 09.01.2002 - XII ZR 58/00-). Solange eine auch nach dt. Recht wirksame Scheidung nicht erfolgt ist, kann die aufhebbare Ehe kein Aufenthaltsrecht vermitteln. Etwas anderes folgt auch nicht im Umkehrschluss aus § 30 Abs. 4. Mit dem Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes ist zwar eine zivilrechtliche gültige Mehrehe nunmehr grundsätzlich schützenswert und damit aufenthaltsrechtlich auch beachtlich. Anders würde § 30 Abs. 4 als eine den Ehegattennachzug ausschließende Regelung keinen Sinn machen. Hier ist aber auch zu sehen, dass § 30 Abs. 4 schon nach seinem Wortlaut lediglich bei einem Ehegattennachzug zu Ausländern nicht aber zu deutschen Staatsangehörigen oder anderen Unionsbürgern zur Anwendung kommt. Diese Auslegung wird auch durch die Gesetzesbegründung gestützt, wonach der Gesetzgeber mit § 30 Abs. 4 bewusst nur den Ehegattennachzug zu Ausländern regeln wollte. Ausweislich der Begründung zu § 30 Abs. 4 sollte mit der Vorschrift lediglich die zwingende Vorgabe des Art. 4 Abs. 4 1. Unterabsatz der Familiennachzugsrichtlinie (RL 2003/86/EG) umgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift ist im Fall einer Mehrehe die Familienzusammenführung eines weiteren Ehegatten nicht zu gestatten, wenn bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates lebt. Zusammenführender ist gem. Art. 2 a) und c) Familiennachzugsrichtlinie, aber nur der sich im Mitgliedstaat aufhaltende Drittstaatsangehörige, nicht der Deutsche oder Unionsbürger. Folgerichtig verweist auch § 28 Abs. 1 n.F. AufenthG ausschließlich auf die Neuregelung des § 30 Abs. 1 nicht aber auf die des § 30 Abs. 4. Für eine analoge Anwendung des § 30 Abs. 4 auf den Ehegattennachzug zu Deutschen oder Unionsbürgern besteht nach alldem schon mangels einer Regelungslücke kein Raum. Merke: Stellen zwei Ehefrauen, die rechtmäßig mit einem Drittstaatsangehörigen verheiratet sind, zeitgleich einen Antrag auf Ehegattennachzug, so gilt der Rechtsgedanke des § 30 Abs. 4 entspre-chend. Da es eine höchstpersönliche Entscheidung der Eheleute ist, welche Ehe im Bundesgebiet gelebt werden soll, ist der Antrag auf Erteilung des Visums solange nicht entscheidungsreif, bis der zuständigen Auslandsvertretung diese verbindliche Entscheidung mitgeteilt wurde. Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 241 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 31 Inhaltsverzeichnis A.31. Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten ..................................................................... 242 31.0. Anhebung der erforderlichen Ehebestandszeit von zwei auf drei Jahre zum 01.07.2011 ...... 242 31.1.1. Verlängerung des Aufenthaltstitels ............................................................................... 242 31.1.1.1. Anrechenbare Zeiten .................................................................................................. 243 31.2.2. Zum Begriff der "besonderen Härte" ............................................................................ 244 A.31. Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten ( 17.12.2013; 18.03.2014 ) 31.0. Anhebung der erforderlichen Ehebestandszeit von zwei auf drei Jahre zum 01.07.2011 Aufgrund des zum 01.07.2011 in Kraft getretenen " Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften" wurde die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderliche Ehebestandszeit von zwei auf drei Jahre hinaufgesetzt. Da es keine Übergangsregelung gibt, gilt diese gesetzliche Verschärfung ab sofort für alle zu treffenden behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen, d.h. die neue dreijährige Ehebestandszeit ist ab sofort auch in allen noch offenen Widerspruchs- oder Verwaltungsstreitverfahren zu Grunde zu legen, in denen etwa um die nunmehr unerhebliche Frage gestritten wird, ob die Ehe überhaupt zwei Jahre bestanden hatte. Dabei kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die Eheleute sich bereits vor dem 01.07.2011 oder erst danach getrennt hatten. Dies entspricht den Maßstäben, die das Bundesverwaltungsgericht für die letzte Änderung dieser Vorschrift, nämlich die Herabsetzung der notwendigen Ehebestandszeit von vier auf zwei Jahre, bestätigt hatte (BVerwG Urteil vom 16.06.2004; 1 C 20/03 zitiert nach juris). Bei der Neuregelung des § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG handelt es sich für die Übergangszeit um einen Fall der unechten Rückwirkung, in dem eine künftige Rechtsfolge, d.h. hier die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung (Dauer der Ehebestandszeit) abhängig gemacht wird. Eine solche Regelung ist auch ohne eine entsprechende gesetzliche Übergangsregelung zulässig, da das Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften regelmäßig nicht geschützt ist. In diesem Zusammenhang hat das BVerwG mit Urteil vom 10.12.2013 – BVerwG 1 C 1.13 - entschieden, dass das Erfordernis der dreijährigen Dauer auch für Ausländer gilt, die nach altem Recht zwar die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erfüllt hätten, einen entsprechenden Antrag aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gestellt haben. Dies sei hier auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, insbesondere im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Ist hingegen aufgrund einer zweijährigen Ehebestandszeit vor dem 01.07.2011 bereits eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 31 erteilt worden, ändert sich durch die Gesetzänderung an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nichts und die Verlängerung erfolgt nach den allgemeinen zu § 31 Abs. 4 Satz 2 entwickelten Maßstäben. Merke: Für türkische Staatsangehörige gilt aufgrund von Art. 13 ARB 1/80 (Stand-Still-Klausel) die bis zum 01.07.2011 geltende Rechtslage fort. Somit erwerben türkische Staatsangehörige und geschiedene Ehegatten türkischer Staatsangehöriger unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht weiterhin bereits nach einer zweijährigen Ehebestandszeit. 31.1.1. Verlängerung des Aufenthaltstitels Aus dem Begriff "verlängert" in § 31 Absatz 1 Satz 1 sowie der systematischen Stellung der Vorschrift nach § 30 ergibt sich, dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nur im Anschluss an eine zum Ehegattennachzug erteilte AE erteilt werden kann. Beruft sich ein Ausländer, dem zuvor noch keine Aufenthalterlaubnis zum Ehegattennachzug erteilt worden ist, auf ein selbstständiges Aufenthaltsrecht, ist dessen Antrag demnach zu versagen. So können etwa Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen nicht nach § 31 AufenthG verlängert werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie zum Zwecke der Aufrechterhaltung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt worden sind, wie dies etwa bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 GG der Fall sein kann (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - BVerwG 1 C 43.06 - unter Hinweis auf das sich aus §§ 7, 8 ergebende sog. "Trennungsprinzip" zwischen den unterschiedlichen Aufenthaltszwecken; OVG Hamburg, Urteil vom 05.09.2006 - 3 Bf 113/06 - ZAR 2007, S. 70 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2007 - OVG 12 N 57.07 - für den Fall einer als Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt fortgeltenenden Befugnis nach altem Recht). Auch die Verlängerung eines zum Ehegattennachzug erteilten (und ggf. gemäß § 81 Abs. 4 fortgeltenden) Visums im Sinne eines Eingliederungsjahres nach § 31 AufenthG ist ausgeschlossen. Wenn der Gesetzgeber in § 31 Abs. 1 den Begriff der Aufenthaltserlaubnis verwendet, dann tut er dies im Bewusstsein der in § 4 Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Aufzählung der Arten von Aufenthaltstiteln, aus der sich ergibt, dass das Visum keine Aufenthaltserlaubnis ist (vgl. insoweit auch die Rspr. des OVG Berlin zur ähnlich gelagerten Problematik in § 30 Abs. 3 unter A.30.3. sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2009 - 11 S 36.09). Soweit teilweise vertreten wird, insbesondere in den Fällen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 müsse die Vorschrift wegen einer vergleichbaren Interessenlage analog auch auf zum Ehegattennachzug Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 242 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin eingereiste Visumsinhaber angewandt werden, überzeugt dies schon vor dem Hintergrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht. Eine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen würde, ist auch nicht ersichtlich. So erscheint es keinesfalls sachwidrig, Visumsinhaber von den Begünstigungen der Vorschrift auszuschließen. So ist deren Aufenthaltsperspektive aufgrund der kurzen Befristung ihres Aufenthaltstitels stets weniger gesichert, als diejenige eines AE-Inhabers. Eine Verlängerung einer zum Ehegattennachzug erteilten AE in Form des sog. Eingliederungsjahres nach § 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AufenthG, d.h. ohne dass es auf die Sicherung des Lebensunterhalts ankommt , ist auch dann geboten, wenn der Ausländer sich während der noch gültigen ehebedingten AE bzw. einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung bereits seit einem Jahr von seinem Ehegatten getrennt hatte; die akzessorische Aufenthaltserlaubnis bleibt nämlich auch dann bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam, wenn ihre materiellen Erteilungsvoraussetzungen zwischenzeitlich nicht mehr gegeben sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12.Dezember 2013 - 7 S 102.13 - und vom 22. November 2013 – 12 S 103.13; VG Berlin, Beschlüsse vom 26. August 2013 – 15 L 228.13 – und vom 24. Oktober 2013 – 15 L 367.13) . In Fällen, in denen die ABH von dem Entfallen der materiellen Erteilungsvoraussetzungen des § 31 AufenthG erfährt, ist daher zu prüfen, ob die Geltungsdauer der erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu verkürzen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verkürzung frühestens auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe festgelegt werden kann (Nr.7.2.2.4. AufenthG-VwV). 31.1.1.1. Anrechenbare Zeiten Auch wenn das Eingliederungsjahr nur im Anschluss an eine zum Ehegattennachzug erteilte Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt erteilt werden kann (s.dazu oben A.31.1.1.), sind auf die Dreijahresfrist frühere Zeiten, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig bestand, aber der Ausländer noch eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck - etwa zum Studium - hatte, anzurechnen. Dies gilt auch für Zeiten, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand während der Antragsteller sich hier mit einem Visum aufhielt (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 43/06 -). § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 stellt nämlich hinsichtlich der Dreijahresfrist nur auf die "Rechmäßigkeit" des Aufenthaltes ab. Im "klassischen Fall" der Einreise mit einem Visum zum Ehegattennachzug und daran anschließender Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis beginnt die Dreijahresfirst daher mit der Einreise. Nicht anrechenbar sind allerdings - wie in anderen Zusammenhängen auch - Zeiten, in denen der Antragsteller keinen Aufenthaltstitel besaß, für die er sich aber darauf beruft, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgelegen hätten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2009 - OVG 3 S 55.09 -). Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet und nicht die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ehegatten maßgebend. Mit der Forderung einer bestimmten Dauer der Ehebestandszeit soll einer sich daraus ergebenden Verfestigung der Lebensverhältnisse des Ausländers Rechnung getragen werden. Eine solche Verfestigung kann unter dem Gesichtspunkt der familiären Verbundenheit nicht erreicht werden, wenn die Eheleute tatsächlich auf Dauer getrennt leben (OVG Naumburg; Beschl. vom 15.08.2006 - 2 M 260/06 anknüpfend an BVerwG, Beschl. vom 30.09.1998 - 1 B 92.98 - InfAuslR 1999, 72). Daraus folgt: Vorübergehende - etwa berufs- oder krankheitsbedingte - Trennungen, die den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht berühren, bleiben außer Betracht. Umgekehrt gilt, dass vollzogene Trennungen in der Absicht, die eheliche Lebensgemeinschaft dauerhaft aufzugeben, die Dreijahresfrist unterbrechen. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Eheleute in getrennten Wohnungen leben oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde. Versöhnen sich die Eheleute und nehmen die eheliche Lebensgemeinschaft wieder auf, so beginnt die Frist für die Dauer der ehelichen Bestandszeit erneut. Die Gesamtzeit von drei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft kann demnach nicht aus mehreren Teilzeiten zusammengesetzt werden (vgl. u.a. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2007 - OVG 3 S 87.07). Haben Betroffene nach den oben genannten Kriterien einmal eine dreijährige Ehebestandszeit erreicht, ist eine spätere Trennung und Versöhnung unschädlich, selbst wenn nach der Trennung nicht erneut eine dreijährige Ehebestandszeit erreicht wurde. 31.1.1.2. Auch hier setzt die Verlängerung als eigenständiges Aufenthaltsrecht voraus, dass der Ausländer zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten im Besitz einer gerade zum Ehegattennachzug erteilten AE war. 31.1.2. Ausgeschlossen wurde mit dem 2. Änderungsgesetz das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten in den Fällen, in denen der den Aufenthalt vermittelnde Ausländer keine Perspektive auf eine Aufenthaltsverfestigung hat. Für die Fälle besonderer Härte existierte bereits in Abs. 2 eine diesem Zweck entsprechende Regelung für die Konstellation, in der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Stammberechtigten ausgeschlossen ist. Allerdings geht Abs. 1 darüber hinaus, da er das Entstehen jedes eigenständigen Aufenthaltsrechts zusätzlich verneint, wenn die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG an den Stammberechtigten ausgeschlossen ist. Würde danach entscheidend sein, dass eine der beiden Verfestigungsalternativen nicht greift, hätte dies wegen des Ausschlusses eines Großteils humanitärer Aufenthaltstitel von der Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zur Folge, dass ein Ehegatte eines Inhabers einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 oder 4 kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben könnte. Für eine solche Schlechterstellung des Ehegattennachzugs zu Inhabern von humanitären Aufenthaltstiteln ist kein sachlicher Grund ersichtlich, sie stünde vielmehr im Gegensatz zu Sinn und Zweck der Regelung. Daher ist der Ausschlussgrund so zu verstehen, dass er auf die nicht mögliche Erteilung weder einer Niederlassungserlaubnis noch einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG abstellt. Somit kann bspw. der Ehegatte eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 oder einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach dreijähriger Ehebestandszeit erwerben wie auch bei Vorliegen einer besonderen Härte vor Ablauf dieses Zeitraumes. Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 243 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Dagegen kann der Ehemann einer Spezialitätenköchin kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach drei Jahren erwerben, da die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels nach § 11 Abs. 2 BeschV i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 und § 9a Abs. 3 Nr. 5a) ausgeschlossen ist. Auch wenn die Aufenthaltserlaubnis des Stammberechtigten noch bis zum Ablauf der vier Jahre verlängert werden kann, kann das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 Satz 1 nicht zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht führen. Dies folgt daraus, dass § 31 Abs. 2 Satz 1 lediglich eine Ausnahme von der dreijährigen Ehebestandszeit des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vorsieht, das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 insgesamt auf Grund der Ausschlussregelung des § 31 Abs. 1 Satz 2 nicht zur Anwendung kommt. Die Ehefrau eines Studenten kann ebenfalls kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben, da für den Studenten jegliche Verfestigung ausgeschlossen ist, § 16 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 9a Abs. 3 Nr. 4. Eine besondere Härte würde auch hier ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht ermöglichen, da § 31 Abs. 1 Satz 2 auch dieses ausschließt. 31.2.1. Die Erteilung eines selbstständigen Aufenthaltsrechts ist in den Fällen der „besonderen Härte“ nach § 31 Abs. 2 S. 1 dann ausgeschlossen, wenn für den Ausländer die Verlängerung der AE ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen sein kann die Verlängerung einer AE aufgrund einer Rechtsnorm, bspw. § 11 BeschV oder durch eine Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2. Vgl. insoweit auch A.31.1.2. 31.2.2. Zum Begriff der "besonderen Härte" Das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft ist nach den Intentionen des Gesetzgebers insbesondere dann im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 unzumutbar, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist, also psychischen oder physischen Misshandlungen durch den anderen Ehegatten ausgesetzt ist. Demgegenüber eher gewöhnliche Trennungsgründe - wie etwa die Untreue des Ehepartners - begründen eine solche Härte nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2007 - OVG 2 S 66.07 -). Selbst bei Misshandlungen setzt die Annahme einer Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft voraus, dass der Ausländer die eheliche Lebensgemeinschaft auch aufhebt. Wird diese - etwa nach einer Versöhnung - erst später durch den Ehegatten aufgehoben, begründet der Verweis auf frühere Misshandlungen in der Regel keine besondere Härte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2008 - OVG 3 S 62.08 -). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Ausländer vom Ehegatten nachgewiesener Maßen in einer Weise beherrscht und eingeschüchtert wurde, die ihm eine Trennung von sich aus unmöglich machte oder wenn sonst nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, dass der misshandelte Ehegatte trotz objektiver Unzumutbarkeit an der ehelichen Lebensgemeinschaft weiter festgehalten hat. Merke: In den Fällen, in denen eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres mit der Begründung geschieden wurde, dass eine unzumutbare Härte i. S. d. § 1565 Abs. 2 BGB bestehe, ist aufgrund der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auch im Rahmen von § 31 Abs. 2 von einer unzumutbaren Härte auszugehen. Die regelmäßigen wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Folgen einer Rückkehr in das Herkunftsland begründen keine besondere Härte im Zusammenhang mit der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung. Eine wirtschaftliche, sprachliche und soziale Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse darf als mit dem rechtmäßigen Aufenthalt regelmäßig einhergehend erwartet werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2007 - OVG 3 S 100.07-). Aus der Formulierung der Vorschrift ergibt sich, dass Härten, die sich allein aus der Rückkehrverpflichtung ergeben, wie etwa generelle zielstaatsbezogene Gefahren, nicht geeignet sind, ein selbstständiges Aufenthaltsrecht zu begründen. Vielmehr müssen derartige Härten gerade auch in einem sachlichen Zusammenhang mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2009, BVerG 1 C 11.08 - AuAS 2009, S. 230 ff.). Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/2368 S. 4), die auch das BVerwG in der zuvor zitierten Entscheidung in Bezug nimmt, enthält für solche besonderen Härten die folgenden Beispiele: dem Ehegatten wäre im Herkunftsland etwa aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung die Führung eines eigenständigen Lebens nicht möglich, dem Ehegatten droht dort eine Zwangsabtreibung, das Wohl eines in der Ehe lebenden Kindes, etwa wegen einer Behinderung oder der Umstände im Herkunftsland, erfordert einen weiteren Aufenthalt in Deutschland oder es besteht die Gefahr, dass dem Ehegatten im Ausland der Kontakt zu dem Kind oder den Kindern willkürlich untersagt würde. 31.2.3. bis 31.3. frei 31.4.1. Abs. 4 S. 1 ist missverständlich formuliert. Nur bei der erstmaligen Verlängerung der AE als selbstständiges Aufenthaltsrecht ist über die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII bzw. dem Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 hinwegzusehen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des sog. Eingliederungsjahres, der Gesetzesbegründung sowie dem Wort „Danach“ in Abs. 4 Satz 2. Bezieht der Betroffene, dem in Anwendung des Abs. 4 S. 1 die Erlaubnis verlängert wurde, auch nach Ablauf der verlängerten Aufenthaltserlaubnis weiterhin Leistungen nach dem SGB II oder XII bzw. fehlt es an der Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 so gilt § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 uneingeschränkt. Eine weitere Verlängerung kommt dann grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Allerdings kann nach Nr. 31.4.2 AufenthG-VwV die Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 244 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin notwendige Betreuung von Kleinkindern oder pflegebedürftigen Kindern einen Regel- Ausnahmefall bei der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 darstellen . Diese Schwelle ist erreicht , wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nicht in zumutbarer Weise im Ausland gelebt werden kann. In einem solchen Fall hindert die mangelnde Sicherung des Lebensunterhaltsdie Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht. Eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Heimatstaat (oder in einem der Heimatstaaten) ist regelmäßig zumutbar, wenn keines der Familienmitglieder deutscher Staatsangehörigkeit ist und keine Abschiebungsverbote vorliegen. Wurde die Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer besonderen Härte erstmalig gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verlängert, ist darüber hinaus zu prüfen, ob die Umstände, die zur Begründung der besonderen Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 1 beigetragen haben, weiterhin eine Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen . Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 245 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 32 Inhaltsverzeichnis A.32. Kindernachzug ............................................................................................................................... 246 32.0.1. Allgemeines ........................................................................................................................... 246 32.0.2. Nachweis der Personensorge bzw. Vaterschaftsanerkennungen im Inland ....................... 246 Sorgerechtsübertragung durch ausländische Gerichtsentscheidung ......................................... 246 Aufenthaltsrecht eines Elternteils nach § 28 Abs. 1 Nr. oder Nr. 3 ........................................ 247 Maßgeblicher Zeitpunkt für Feststellung der Minderjährigkeit ................................................... 247 Aufnahme eines Kindes zu Adoptionsbewerbern ...................................................................... 248 32.1. Grundsätzliche Anmerkungen ................................................................................................ 249 Kindernachzug unter 16 Jahren ................................................................................................. 249 32.2. Sprachkenntnisse .................................................................................................................... 249 32.3. KIndernachzug bei gemeinsamen Sorgerecht und einem im Ausland aufhältlichen Elternteil ...... 249 32.4. Kindernachzug im Ermessen .................................................................................................... 250 A.32. Kindernachzug ( NeubestG; 16.02.2016 ) 32.0.1. Allgemeines Der Nachzug setzt in allen Fällen des § 32 voraus, dass das Kind nicht verheiratet, geschieden oder verwitwet ist und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl. § 80 Absatz 3 Satz 1; hiervon abweichende Volljährigkeitsgrenzen nach dem Recht der Herkunftsstaaten sind unerheblich). Darüber hinaus kommt ein Kindernachzug nur nach § 36 Absatz 2 in Fällen einer außergewöhnlichen Härte im Ermessenswege in Betracht (zur Geltungsdauer vgl. A.7.2.3.1.). 32.0. 2. Nachweis der Personensorge bzw. Vaterschaftsanerkennungen im Inland Für den Nachweis der Personensorge bzw. Vaterschaftsanerkennungen im Inland gilt folgendes: Bei nicht-ehelichen Kindern kann die Vaterschaft durch öffentliche Beurkundung sowohl durch den Notar, das Amtsgericht, den Standesbeamten, das Jugendamt als auch durch das Gericht, bei dem die Vaterschaftsanerkennung anhängig ist, erfolgen (so § 1597 Abs. 1 BGB, der jede öffentliche Beurkundung genügen lässt). Zwar ist die Vaterschaft mit der öffentlichen Beurkundung gültig, ohne dass es auf die Beischreibung im Geburtenbuch durch den Standesbeamten ankommt (§ 1597 Abs. 2 BGB hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit). Grundsätzlich istzum Nachweis der Vaterschaft die Beischreibung abzuwarten und die Vorlage einer entsprechenden Geburtsurkunde, aus der der Vater des Kindes hervorgeht, zu verlangen . Ausreichend ist auch ein Auszug aus dem Geburtenregister, der die Vaterschaft belegt, soweit die dort verzeichneten Personalien mit den nachgewiesenen Personalien übereinstimmen. Dies deshalb, weil eine Anerkennung erst dann wirksam wird, wenn auch die Mutter des Kindes oder - wenn dieser die elterliche Sorge insoweit nicht zusteht - auch das Kind der Anerkennung zugestimmt haben (vgl. § 1595 BGB). Außerdem ist die Anerkennung nur wirksam, wenn nicht die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (§ 1594 BGB) und kann – etwa bei fehlender Zustimmung der Mutter - auch widerrufen werden (§ 1597 Abs. 3 BGB). Der Standesbeamte prüft vor der Beischreibung des Anerkenntnisvaters auch, ob die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet war, der dann als der Vater gilt. Dies kann von der Ausländerbehörde nicht rechtsverbindlich geprüft werden. Legt ein Betroffener nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes die Geburtsurkunde bzw. keinen Auszug aus dem Geburtenregister und auch keinen Zwischenbescheid des Standesamtes vor oder weigert er sich, eine Geburtsurkunde beizubringen, so ist über den Antrag auf den Aufenthaltstitel nach Aktenlage zu entscheiden . Steht die Anerkennung der Vaterschaft fest, so genügen für den Nachweis der gemeinsamen Sorge der Eltern die öffentlich beurkundeten Erklärungen beider Eltern (vgl. hierzu § 1626 a sowie § 1626 d Abs. 1 BGB, der wiederum jede Form einer öffentlichen Beurkundung zulässt). Einer Bestätigung durch eine öffentliche Stelle bedarf es nicht. Dies auch deshalb, weil das Jugendamt lediglich verpflichtet ist, der allein sorgeberechtigten Mutter durch ein sogenanntes Negativattest zu bescheinigen, dass keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben wurden. Die Ausstellung einer Bescheinigung durch das Jugendamt im Falle der gemeinsamen Sorge sieht das Gesetz nicht vor. Sorgerechtsübertragung durch ausländische Gerichtsentscheidung Ist das Sorgerecht durch eine ausländische Gerichtsentscheidung auf einen Elternteil übertragen worden und kommt es nach § 32 Abs. 1 oder Abs. 2 auf das alleinige Sorgerecht dieses Elternteils an, so gilt für die Anerkennung dieser Sorgerechtsentscheidung im aufenthaltsrechtlichen Verfahren folgender von dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil - 12 B 21.09 - vom 29.09.2010 und dem BVerwG in seiner Entscheidung 10 C 11/12 Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 246 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin vom 29.11.2012 herausgearbeiteter Maßstab: Grundsätzlich ist das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von MInderjährigen vom 05.10.1961 - MSA - und/oder das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom 20.05.1980 - ESÜ - heranzuziehen, soweit eines der Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland und den anderen betroffenen Staat in Kraft ist (so bspw. im Verhältnis zur Türkei). Da beide Regelungen kein besonderes Anerkennungsverfahren vorsehen, sind innerstaatlichen Maßnahmen in allen Vertragsstaaten anzuerkennen, außer die Wirkung der Entscheidung wäre mit den Grundwerten des deutschen Familien- und Kindschaftsrechts offensichtlich unvereinbar (sog. Vorbehaltsklausel des ordre public). Diese Vorbehaltsklausel des ordre public kommt nur im Ausnahmefall zum Tragen. Bei der Prüfung, ob ein derartiger Ausnahmefall vorliegt, ist Zurückhaltung geboten. So kann ein Anerkennungshindernis wegen Verstoßes gegen den ordre public nicht schon dann angenommen werden, wenn die ausländische Entscheidung nicht überzeugend erscheint oder ein deutsches Gericht nach deutschem Recht anders entschieden hätte. Überprüft werden darf auch nicht die materielle Richtigkeit der ausländischen Entscheidung nach dem Recht des anderen Staates. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt erst dann vor, wenn das Ergebnis in einem so starken Widerspruch zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint. Prüfungsmaßstab sind vor allem auch die Grundrechte. Eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts kommt sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materieller Hinsicht in Betracht. Maßstab ist jeweils, ob das Verfahren oder die Entscheidung in der Sache gegen rechtliche Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung verstößt. Bei ausländischen Sorgerechtsentscheidungen kann in materieller Hinsicht ein Verstoß gegen den ordre public zu bejahen sein, wenn das Kindeswohl als ein wesentlicher und unverzichtbarer Grundsatz des deutschen Familien- und Kindschaftsrechts nicht beachtet wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht muss der verfahrensrechtliche Mindeststandard einer gerichtlich protokollierten Anhörung des Kindes, die die Basis für eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung ist, eingehalten werden, außer es sprechen schwerwiegende Gründe dagegen. Aufenthaltsrecht eines Elternteils nach § 28 Abs. 1 Nr. oder Nr. 3 Für den Sonderfall, in dem ein ausländischer Elternteil sein Aufenthaltsrecht aus § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 herleitet, gilt folgendes: Hat ein Elternteil ein im Bundesgebiet aufhältliches deutsches lediges Kind, für das er die Personensorge ausübt oder leitet er seinen Aufenthalt von einem deutschen Ehe- oder Lebenspartner ab , so ist grundsätzlich für ein weiteres ausländisches Geschwisterkind zur Ausübung der Personensorge wohlwollend zu prüfen, ob eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 32 zu erteilen ist. Ist das Kind unerlaubt, mit einem Besuchsvisum oder als Positivstaater ohne Visum eingereist, ist dies in Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 2 hier stets unbeachtlich. Soweit der Lebensunterhalt des ausländischen Kindes nicht gesichert werden kann, kommt die Annahme eines Regel-Ausnahmefalles im Sinne des § 5 Abs. 1 insbesondere in Betracht, wenn sich die Betreuungssituation des Kindes im Heimatland unvorhersehbar ändert und/oder aufgrund der Erwerbsbiographie des betroffenen Elternteils ersichtlich ist, dass öffentliche Leistungen nur vorübergehend bezogen werden (z.B. bei Kinderbetreuung). Das Vorliegen eines atypischen Sachverhalts ist nach einer Entscheidung des BVerwG vom 13.06.2013 - 10 C 16/12- dann anzunehmen, wenn - der Nachzug in die Kernfamilie erfolgt, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hat. Eine Kernfamilie liegt jedenfalls vor, wenn die engsten Verwandten des Kindes (Vater, Mutter, Geschwister) in der Familie, in der auch ein deutscher Staatsangehöriger lebt, im Bundesgebiet leben, - das nachziehende Kind unter 13 Jahre ist. Hinsichtlich der Kernfamilie kommt es nicht darauf an, ob innerhalb der hier lebenden Familie, das nachziehende Kind einen direkten Verwandtschaftsbezug zum in der Familie lebenden deutschen Staatsangehörigen aufweist. Liegt kein atypischer Sachverhalt vor und muss der Lebensunterhalt des ausländisches Kindes gesichert werden, sind die Bedarfe der deutschen Familienmitglieder der Kernfamilie nicht zu berücksichtigen (vgl. VAB A 5.1.1). Liegen sonstige Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 nicht vor oder soll die Aufenthaltserlaubnis gem. § 32 nicht erteilt werden, obwohl sich das Kind hier bereits aufhält, ist der Fall IV Z oder IV AbtL zur Entscheidung vorzulegen. Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen der ausländische Elternteil sein Aufenthaltsrecht aus § 28 Abs. 1 Nr. 1 herleitet, ohne dass ein deutsches Geschwisterkind vorhanden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für Feststellung der Minderjährigkeit Anknüpfend an die Rechtsprechung des OVG Berlin zu § 32 Abs. 3 ist für die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 247 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Feststellung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung des Visums bzw. der Aufenthaltserlaubnis abzustellen. Wurde bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist der Ausländer aber zum Zeitpunkt der Entscheidung und Erteilung des Titels volljährig geworden, müssen allerdings sämtliche weiteren Nachzugsvoraussetzungen einschließlich der erforderlichen Sicherung des Lebensunterhaltes sowohl bei der Vollendung des 18. Lebensjahres als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 25.04.2007 - OVG 12 B 2.05, 19.06, 16.07 - sowie BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 -). In einem solchen Fall ist als Rechtsgrundlage § 34 Abs. 2 AufenthG in das Etikett einzutragen (zu den Fällen, in denen das Visum zum Zweck des Kindernachzuges vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die Aufenthaltserlaubnis allerdings erst nach Eintritt der Volljährigkeit beantragt wird, vgl. A.34.2- 34.3.). Aufnahme eines Kindes zu Adoptionsbewerbern Bei der Zustimmung zur Erteilung eines nationalen Visums sowie der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein aufzunehmendes Kind zu Adoptionsbewerbern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin zur Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft ist nach folgenden Maßgaben zu differenzieren: Bei einer geplanten Adoption eines Kindes aus einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (eine aktuelle Länderliste der Vertragsstaaten findet sich unter www.bundesjustizamt.de) regelt § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung dieses Übereinkommens (Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz – AdÜbAG) eine entsprechende Anwendung der §§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 32 sowie der jeweils geltenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor dem Vollzug der Annahme der Adoption. Anstelle des Eltern- Kind- Verhältnisses zwischen dem nachzugswilligen Kind und den Adoptionsbewerbern ist Folgendes Voraussetzung: die Auslandsvermittlungsstelle – in der Regel das Landesjugendamt Berlin- Brandenburg als zentrale Adoptionsstelle des Landes Berlin – hat den Vermittlungsvorschlag der zentralen Behörde des Heimatstaates gebilligt und die Adoptionsbewerber haben sich mit dem Vermittlungsvorschlag gegenüber dem Jugendamt ihres Wohnsitzes einverstanden erklärt (prüft grundsätzlich bereits die Auslandsvermittlungsstelle). § 6 Abs. 2 AdÜbAG sieht grundsätzlich eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde zur Erteilung des erforderlichen Sichtvermerks auf Ersuchen der Auslandsvermittlungsstelle vor. Von diesem Instrument ist aus Gründen der Erleichterung des Adoptionsverfahrens bei deutschen Adoptionsbewerbern großzügig Gebrauch zu machen, wenn das Kind aus einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens stammt. Bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist als Rechtsgrundlage § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bzw. § 32 Abs. 1, 2 ohne besonderen Zusatz einzutragen. Eine eigenständige Regelung für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an ein aufzunehmendes Kind für den Fall des Wegfalls der familiären Lebensgemeinschaft enthält § 6 Abs. 3 AdÜbAG. In dieser Konstellation entsteht ein befristetes eigenständiges Aufenthaltsrecht, solange die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis nicht vorliegen oder die zuständige Stelle nach dem Haager Übereinkommen die Rückkehr in den Heimatstaat veranlasst. Als Rechtsgrundlage für das eigenständige Aufenthaltsrecht ist § 34 Abs. 3 einzutragen. Für den Fall einer geplanten Adoption eines Kindes aus einem Nichtvertragsstaat des Haager Übereinkommens kommt entgegen Nr. 32.0.7. AufenthG- VwV die analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 AdÜbAG auch nach Auffassung des Auswärtigen Amtes im Visumverfahren nicht mehr in Betracht. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.10.2010 (BVerwG 1 C 16.09) festgestellt hat, kommt hier als rechtliche Grundlage für ein Visum allein § 7 Abs. 1 S. 3 in Betracht. In einem solchen Fall, in dem der Aufenthalt zur Durchführung eines Adoptionsverfahrens begehrt werde, dürften durch die Erteilung des Titels nicht die Vorschriften des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) unterlaufen werden, welches nach Feststellung des Gerichts auch internationale Adoptionen mit einem Bezug zu Nichtvertragstaaten betrifft. Damit sind Adoptionen nur unter fachkundiger Verantwortung der im Adoptionsvermittlungsgesetz vorgesehenen Adoptionsvermittlungsstellen möglich. Allein diese Stellen - und nicht die Auslandsvertretung oder gar die Ausländerbehörde des künftigen Aufenthaltsortes - haben unter strikter Beachtung des Kindeswohls die sachdienlichen Ermittlungen bei Adoptionsbewerbern und Kind durchzuführen, diese zu bewerten (§ 7 Abs. 1 AdVermiG) und zu prüfen, ob es im Interesse des Kindes erforderlich ist, eine Adoption in das Ausland zu vermitteln. Ist die Auslandsadoption in einem Nichtvertragsstaat beabsichtigt und wird zu diesem Zweck ein Antrag auf Vorabzustimmung zur Erteilung eines Visums gem. § 31 Abs. 3 AufenthV gestellt, so ist auf Grund entsprechender Angaben der Adoptionsbewerber bzw. der jeweiligen Adoptionsvermittlungsstelle zu prüfen, ob die Auslandsadoption im Interesse des Kindeswohls erfolgt und ein Antrag auf Anerkennung der Adoption nach Einreise gestellt und positiv beschieden würde. Wird dies bejaht, so wird der Erteilung des Visums für ein konkret benanntes Kind unter der aufschiebenden Bedingung der Adoption im Herkunftsstaat zugestimmt. Blankobescheinigungen, aus denen der Name und das Geburtsdatum des Kindes nicht hervorgehen, sind rechtlich ohne Bindungswirkung und nicht zu erteilen (s. auch Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der BAG des Landesjugendämter, 6. Aufl. 2009 S. 58). Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 248 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, kommt eine Visumserteilung vor diesem Hintergrund auch dann nicht in Betracht, wenn ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann, etwa weil es im Heimatstaat an einer entsprechenden Adoptionsvermittlungsstelle fehlt. Ausnahmsfälle außergewöhnlicher Härten - z.B. in Notsituationen und bei familiärer Verbundenheit - können nach wie vor über § 36 Abs. 2 bzw. § 22 S. 1 gelöst werden. Merke: In den Ausnahmefällen, in denen auf Grund einer außergewöhnlichen Härte die Zustimmung zu einem Visum erteilt wurde, geschieht dies nur unter der Bedingung, dass das Visum mit der Auflage versehen wird, dass die Personen, die an Stelle des gesetzlichen Vertreters das ausländische Kind im Bundesgebiet betreuen, sich verpflichten, unverzüglich beim zuständigen Jugendamt vorzusprechen, damit dort geprüft werden kann, ob und wenn ja welche Maßnahmen im Interesse des Kindeswohls bis zum Abschluss des Adoptionsverfahrens im Inland zu treffen sind. Im Regelfall wird dann entweder ein Amtsvormund bestimmt oder ein Ergänzungspfleger eingesetzt, der dann auch als Vertreter des Kindes in aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten auftritt. Erfolgt die Einreise eines Kindes zum Zwecke der Durchführung eines Adoptionsverfahrens, ohne dass eine Adoptionsvermittlungsstelle beteiligt war, und erhalten wir Kenntnis, ist das bezirkliche Jugendamt von Amts wegen über den Aufenthalt des Kindes zu unterrichten, damit von dort geeignete Maßnahmen geprüft werden können (s. auch Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der BAG des Landesjugendämter, 6. Aufl. 2009 S. 58). 32.1. Grundsätzliche Anmerkungen Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern werden die wesentlichen Regelungen zum Kindernachzug in § 32 Abs. 1 -3 übersichtlicher gestaltet. Dabei wird die grundsätzliche Differenzierung danach, ob das nachziehende minderjährige ledige Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, beibehalten. Ist dies der Fall, das Kind also zum Zeitpunkt der Antragstellung zwischen 16 und 18 Jahren alt, ist neben den Erteilungsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 immer auch Abs. 2 zu prüfen. Praktisch bedeutsam bei der Neufassung ist lediglich § 32 Abs. 3 n.F.(vgl. dort). Kindernachzug unter 16 Jahren Besitzt nur ein Elternteil einen der genannten Aufenthaltstitel genügt es, wenn der andere Elternteil nicht personensorgeberechtigt ist (zu den Fällen des gemeinsamen Sorgerechts vgl. unten A.32.3.). In diesem Fall besteht ein Rechtsanspruch auf den Kindesnachzug. Damit genügt allein die Personensorgerechtsentscheidung – ggf. mit einem Legalisationsvermerk -, ohne dass es noch auf das Kindeswohl oder die Gründe für die Personensorgerechtsentscheidung ankommt. Auch eine notariell beurkundete Erklärung des anderen – nicht sorgeberechtigten - Elternteils, dass er mit der Übersiedlung des Kindes einverstanden ist, ist nicht erforderlich. Für das maßgebliche Alter des Minderjährigen nach § 32 Abs. 1 und 2 ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Wie das OVG Berlin am 25.04.2007 entschieden hat, müssen in dem Fall, in dem bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet aber zum Zeitpunkt der Entscheidung die Altersgrenze überschritten wurde, sämtliche weiteren Nachzugsvoraussetzungen einschließlich der erforderlichen Sicherung des Lebensunterhaltes sowohl bei der Vollendung des 16. Lebensjahres als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt sein, um allein § 32 Abs. 1 n.F. zur Anwendung zu bringen (Urteile vom 25.04.2007 OVG 12 B 2.05, 19.06 und 16.07 sowie BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 -). Wird dagegen festgestellt, dass die Nachzugsvoraussetzungen einschließlich der erforderlichen Sicherung des Lebensunterhaltes bei der Vollendung des 16. Lebensjahres nicht, wohl aber zum Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt sind, so regelt sich der Kindernachzug nach § 32 Abs. 2. Somit muss das Kind die deutsche Sprache beherrschen oder es muss gewährleistet erscheinen, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen kann, wenn und soweit das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt. Aus § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB folgt, dass die Vollendung eines Lebensjahres - also auch des 16. Lebensjahres - mit dem Ende des Tages eintritt, der vor dem Geburtstag liegt, d.h. also am Geburtstag um 0.00 Uhr morgens (vgl. auch Palandt, Rn. 3 zu § 287 BGB). Wer also erst am 16. Geburtstag seinen Antrag stellt, hat das 16. Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt bereits vollendet, so dass § 32 Abs. 2 Anwendung findet. Der Umstand, dass § 80 Abs. 3 die entsprechenden Vorschriften des BGB nicht in Bezug nimmt, ändert daran nichts. Dort geht es nämlich nicht um die Frage, wann ein Lebensjahr im Rechtssinne beendet ist, sondern es wird die Definition der Volljährigkeit in § 2 BGB in Abgrenzung zu abweichenden ausländischen Bestimmungen in Bezug genommen. 32.2. Sprachkenntnisse Ob die Sprache beherrscht wird, ist bei Einreiseverfahren nach Nr. 32.2.1 AufenthG-VwV entsprechend der Definition der Stufe C1 der kompetenten Sprachanwendung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu bestimmen. Der Nachweis, dass dieser Sprachstand erreicht ist, wird durch eine Bescheinigung einer geeigneten ausländischen Stelle erbracht, die auf Grund eines Sprachstandstests ausgestellt wurde. Die Bescheinigung darf nicht älter sein als ein Jahr. Ist das Kind dagegen bereits im Bundesgebiet aufhältlich, so genügt es, wenn das letzte Schulzeugnis für das Fach „Deutsch“ die Note 4 oder besser ausweist. Auf die Sprachkenntnisse des Kindes kommt es – nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung – auch dann nicht an, wenn der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 4 oder einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4, die nach Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund subsidiären Schutzes erteilt wurde, ist. 32.3. KIndernachzug bei gemeinsamen Sorgerecht und einem im Ausland aufhältlichen Elternteil Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 249 von 735
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Durch die Neufassung des § 32 Abs. 3 mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern wird die unbeabsichtigte und unerwünschte Benachteiligung von Kindern aus Drittstaaten, deren Rechtsordnungen das alleinige Personensorgerecht nicht kennen, gegenüber Kindern aus Drittstaaten, in denen es die alleinige Personensorge gibt, aufgehoben. Besitzt der stammberechtigte Elternteil nicht das alleinige Sorgerecht und besitzt der andere sorgeberechtigte Elternteil keine Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU, so dass § 32 Abs. 1 und 2 unmittelbar nicht zur Anwendung kommen, so soll eine Aufenthaltserlaubnis dennoch erteilt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen und der im Regelfall im Ausland aufhältliche andere Elternteil zustimmt bzw. eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Stelle (zum Beispiel eines Gerichtes) vorliegt. Aufgrund der Ausgestaltung des § 32 Abs. 3 als Sollvorschrift besteht nach wie vor die Möglichkeit, den Nachzug des Kindes in Ausnahmefällen zu versagen, insbesondere, wenn es konkrete Anhaltspunkte für die missbräuchliche Ausnutzung des Nachzugsrechts gibt. Solche Anhaltspunkte können ausweislich der Gesetzesbegründung beispielsweise darin bestehen, dass der Antrag erst kurz vor Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes gestellt wird und/oder das Kind bisher keinerlei Bezug zu Deutschland und dem hier lebenden Elternteil hatte. In einem solchen Fall ist das Ermessen grundsätzlich zulasten der Betroffenen auszuüben und kommt der Frage, ob der Zuzug maßgeblich dem Kindeswohl dient, entscheidendes Gewicht zu. Dies gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen die Staatsangehörigkeit von Staaten besitzen, deren Rechtsordnungen das alleinige Personensorgerecht kennen oder nicht. Bestehen dagegen solche Anhaltspunkte für einen Missbrauch nicht und haben die Betroffenen die Staatsangehörigkeit von Staaten, deren Rechtsordnungen das alleinige Personensorgerecht nicht kennen (z.B. Vietnam, Kuba, Iran, Russland, Ukraine), kommt der nachweislichen Zustimmung des anderen Elternteils, der regelmäßig im Ausland verbleibt, oder eine diese Zustimmung ersetzende Entscheidung der zuständigen Stelle große Bedeutung zu. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Echtheit und der Rechtsverbindlichkeit solcher Zustimmungserklärungen oder gerichtlicher bzw. behördlicher Entscheidungen, ist ausweislich der Gesetzesbegründung eine gründliche Prüfung erforderlich, die im Visaverfahren der zuständigen deutschen Auslandsvertretung als der sachnäheren Behörde obliegt. Wie auch nach altem Recht soll die Zustimmungserklärung des anderen Elternteils an eine umfassende Personensorgerechtsübertragung angenähert sein, eine bloße Zustimmung zur Aufenthaltsbestimmung genügt hierfür nicht. Dies deshalb, weil die aufenthaltsrechtliche Entscheidung in keinem Fall dazu führen darf, dass ein Kind ohne Einverständnis des mit personensorgeberechtigten Elternteils dessen Einflussbereich entzogen wird. Ist dies auszuschließen, so kommt § 32 Abs. 1 oder 2 entsprechend zur Anwendung, als hätte der stammberechtigte Elternteil das alleinige Sorgerecht. Merke: Die Entscheidung im gebundenen Ermessen nach § 32 Abs. 3 ist hier also nicht vergleichbar einer Entscheidung im Ermessen gem. § 32 Abs. 4, bei der das Kindeswohl und die familiäre Situation besonders zu berücksichtigen sind. Es ist daher auch nicht in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Zuzug des Kindes maßgeblich dessen Wohl dient. Anders als in § 32 Abs. 4 S. 2 gefordert, findet hier eben keine offene Abwägung bei gleichwertiger Betrachtung des Lebensumfelds beider Eltern statt oder sind die persönlichen und sozialen Beziehungen des Kindes zu den beiden Elternteilen und deren jeweiligem sozialen Umfeld maßgeblich. Um sicher auszuschließen, dass die aufenthaltsrechtliche Entscheidung in keinem Fall dazu führt, dass ein Kind ohne Einverständnis des mit personensorgeberechtigten Elternteils dessen Einflussbereich entzogen wird, in den Fällen, in denen das Recht des Heimatstaates das alleinige Personensorgerecht kennt, der stammberechtigte Elternteil darauf zu verweisen, sich zunächst in geeigneter Weise um das alleinige Personensorgerecht zu bemühen. Tut er dies nicht, so ist hier grundsätzlich vom Ermessen zu lasten des Betroffenen Gebrauch zu machen. Anders wäre aber etwa zu entscheiden, wenn der andere Elternteil nachweislich nicht auffindbar ist und nach eingehender Prüfung bzgl. der Auswirkungen eines Zuzugs das maßgebliche Kindeswohl zu bejahen ist. 32.4. Kindernachzug im Ermessen 32.4.1. Durch die Neufassung des § 32 Abs. 1- 3 mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern dürfte der praktische Anwendungsbereich stark eingeschränkt sein. In jedem Fall setzt eine positive Entscheidung voraus, dass die Herauslösung des Kindes aus seinen bisher bestehenden persönlichen Bindungen jenseits des § 32 Abs. 1 – 3 schon nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 maßgeblich dem Wohl des Kindes dienen. Die Feststellung ist im Sinne einer offenen Abwägung bei gleichwertiger Betrachtung des Lebensumfelds beider Eltern zu treffen; nicht ausschlaggebend ist ein abstrakter Vergleich des allgemeinen Lebensstandards im Herkunftsland und in Deutschland (vgl. dazu noch zum alten Recht auch VG Berlin, Urteil vom 15.10.2010 - VG 28 K 152.09 V-). Zur Kindeswohlprüfung sind geeignete Nachweise zur familiären Kindessituation im Ausland beizubringen. Soweit deutsche Auslandsvertretungen im Rahmen des Visumsverfahrens des Kindes auf einer Stellungnahme des örtlichen Jugendamtes beharren, leiten wir entsprechende Bitten im Wege der Amtshilfe an das Jugendamt zur unmittelbare Beantwortung an die anfragende Auslandsvertretung weiter. Im übrigen ist bei der Ausübung des Ermessens nach § 32 Absatz 4 auch die in den § 32 Absatz 1 und 2 enthaltene, auf das Kindesalter und die individuelle Integrationsprognose abstellende Gesetzessystematik zu berücksichtigen. 32.4.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 250 von 735
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