20160317.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin auch § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG). Für die Beseitigung von Schengenvisa ist das Sachgebiet R 3 zuständig. Merke: Mit der Ergänzung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 a durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern wird die Bundespolizei auch für die Aufenthaltsbeendigung in Form der Zurückschiebung in Fällen zuständig sind, in denen der Ausländer mit einem erschlichenen Visum über eine Schengenaußengrenze eingereist ist. Die Zuständigkeit der Bundespolizei für die Rücknahme oder Annullierung des erschlichenen Visums ergibt sich für diese Fallkonstellation bereits aus § 71 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a. Die Formulierung „im Fall“ in § 71 bedeutet lediglich, dass ein Zusammenhang mit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung bestehen muss. Nicht erforderlich ist, dass diese Maßnahmen bereits getroffen wurden. Durch die Änderung wird allerdings kein neuer Straftatbestand eingeführt. § 95 Absatz 1 Nummer 3 verweist weiterhin nur auf § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und nicht auf die Nummer 2a. Annullierung und Aufhebung von Schengen-Visa Art. 34 Abs. 1 enthält eine zwingende Annulierungsverpflichtung eines Visums für den Mitgliedstaat, der es ausgestellt hat, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt – d.h. von Beginn an - nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthaft Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Behörden eines anderen Mitgliedstaates ist hinsichtlich der Annullierung Ermessen eingeräumt. Die Annullierung eines Visums hat zur Folge, dass das Visum von Anfang an als nicht existent gilt. Sofern ein Visum von einem anderen Mitgliedstaat annulliert wird, ist der Ausstellungsmitgliedstaat über das BAMF zu unterrichten. Adressat ist das Referat 414 des BAMF als Nationale Kontaktstelle für die EU-Richtlinien. Hinsichtlich der Einzelheiten der Mitteilung fehlt es bisher an einer Regelung. Nach Art. 34 Abs. 2 ist ein Schengenvisum von den Behörden des Mitgliedstaates, der es erteilt hat, aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die jeweilige Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Behörden eines anderen Mitgliedstaates ist hinsichtlich der Aufhebung Ermessen eingeräumt (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 10.04.2012 - C-83/12 PPU RdNr. 40). Im Falle der Aufhebung eines von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Visums ist dieser über das Referat 414 des BAMF zu unterrichten. Auch hier fehlt es hinsichtlich der Einzelheiten der Mitteilung bisher an einer Regelung. Beachte: Eine Aufhebung nach Abs. 2 kommt nur in Betracht, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nachträglich entfallen sind. Liegen dagegen die Erteilungsvoraussetzungen von Beginn an nicht vor, kommt allein eine Annullierung des Visums nach Abs. 1 in Betracht. Vom Anwendungsbereich des Art. 34 Abs. 2 erfasst sind ebenfalls die Fälle des ehemaligen (mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz aufgehobenen) § 52 Abs. 7 AufenthG, d.h. wenn der Ausländer ohne die nach § 4 Abs. 3 AufenthG erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne die nach § 4 Abs. 3 AufenthG erforderliche Erlaubnis beabsichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich ein Ausländer, der mit einem für touristische Aufenthalte ausgestellten Visum in das Bundesgebiet einreist und sich darin aufhält, um unerlaubt eine Erwerbstätigkeit auszuüben, nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar, weil ein wirksam erteilter Aufenthaltstitel im ausländerrechtlichen Nebenstrafrecht auch dann als wirksam zugrunde gelegt werden muss, wenn er rechtsmissbräuchlich erlangt wurde. Durch diese Rechtsprechung werden visumpflichtige Ausländer besser gestellt als visumfreie Ausländer, deren Befreiung nach § 17 Abs. 1 AufenthV bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit entfällt, so dass sie sich ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten und sich damit nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 strafbar machen. Dieser Wertungswiderspruch wird durch die Aufhebungsmöglichkeit abgemildert. Die Regelung gilt für Visa im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Visakodex. Fälle des § 41 Abs. 1 AufenthV, in denen visumfreie Angehörige der dort genannten Staaten zur Ausübung einer erlaubten Tätigkeit in das Bundesgebiet einreisen dürfen, um mit einer im Inland zu erlangenden Erlaubnis erwerbstätig zu werden, werden durch die Regelung nicht erfasst. Nicht erfasst werden weiterhin Inhaber eines nationalen Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis. Es wäre unverhältnismäßig, einen aus familiären Gründen erteilten Aufenthaltstitel, der nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt, wegen jeder unerlaubten Erwerbstätigkeit zu widerrufen, während bei der Begehung von schweren Straftaten noch ein Ausweisungsverfahren durchzuführen wäre. Derartige Fälle stellen aber weiterhin Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III dar. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf diejenigen selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeiten, die nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten. Hierbei handelt es sich um die in § 30 BeschV genannten Tätigkeiten bis zu drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten. Tatsachen, die die Annahme einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit rechtfertigen, liegen vor, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine Erwerbsabsicht ersichtlich ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Ausländer Arbeitswerkzeuge mitführt. Von dem in Abs. 1 und Abs. 2 eingeräumten Ermessen ist kein Gebrauch zu machen und ein Verwaltungsverfahren nicht einzuleiten, wenn davon auszugehen ist, dass es vor Ablauf des Visums nicht zu einer vollziehbaren Ausreisepflicht und ihrer Durchsetzung kommen würde. Hiervon ist angesichts der kurzen Gültigkeitsdauer von Schengen-Visa regelmäßig auszugehen. Die Strafbarkeitslücke wurde durch den Straftatbestand des § 95 Abs. 1a AufenthG geschlossen, der die unerlaubte Erwerbstätigkeit während eines Aufenthalts mit einem Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unter Strafe stellt. Nach Art. 34 Abs. 3 kann ein Visum auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben werden. Im Fall der Aufhebung eines Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 54 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Visums ist dieser wiederum über das BAMF in Kenntnis zu setzen. Wird ein Visum annulliert oder aufgehoben, ist das Visum als „annulliert“ bzw. als „aufgehoben“ zu kennzeichnen und das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal „Kippeffekt“ sowie der Begriff „Visum“ durch Durchstreichen als ungültig zu kennzeichnen. Die Annullierung bzw. Aufhebung ist dem Betroffenen mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid bekanntzugeben. Rechtsmittel gegen Beseitigung eines Visums Gegen die Annullierung bzw. Aufhebung eines Visums in den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 kann der Betroffene Klage erheben. Mit Umsetzung des Richtlinienumsetzungsgesetzes wurde § 84 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG mit der Folge gestrichen, dass Klagen gegen die Annullierung bzw. Aufhebung eines Visums nach Art. 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 des Visakodex nunmehr grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben. Die sofortige Vollziehbarkeit kann jedoch nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet werden. Hierzu bedarf es der Darlegung eines besonderen öffentlichen Interesses (vgl. hierzu ). 6.s. 2. Visa-Informationssystem - VIS - Am 11.10.2011 hat das Visa-Informationssystem – VIS – seinen Betrieb aufgenommen. Mit dem VIS werden Daten über Anträge auf Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt (C-Visum) und die hierzu getroffenen Entscheidungen zwischen den Schengen-Staaten ausgetauscht. Grundlage für die Einrichtung des VIS ist eine Entscheidung des Rates vom 08.06.2004 (2004/512/EG). Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten im Rahmen des VIS sind in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.07.2008 – sogen. VIS-VO – festgelegt, die zum Teil durch Art 54 des Visakodex geändert wurde. Link zur VIS-VO Link zum Visakodex Im VIS werden alphanumerische und biometrische Daten (Lichtbild und Fingerabdrücke) über den Visumantragsteller, Daten über beantragte, erteilte, abgelehnte, annullierte, aufgehobene und verlängerte Visa sowie Daten über zurückgenommene Visumanträge gespeichert. Darüber hinaus werden Daten über Einlader und/oder Verpflichtungsgeber aufgenommen. Die Daten werden höchstens fünf Jahre im VIS gespeichert. Über die Speicherung seiner Daten wird der Einlader/Verpflichtungsgeber belehrt (Art. 37 Abs. 1 VIS-VO). Zugang zum VIS haben die Visumbehörden (Auslandsvertretungen), die für die Kontrolle an den Außengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten zuständigen Behörden (BPol und PolPräs) und die Einwanderungs- und Asylbehörden (ABH, BAMF) der Schengenstaaten. Auf das VIS kann insbesondere zu folgenden Zwecken zugegriffen werden: Prüfung und Entscheidung von Visumanträgen, Prüfung der Identität des Visuminhabers und/oder der Echtheit des Visums bei Kontrollen an den Außengrenzen, Ermittlung und Rückführung von illegalen Einwanderern, leichtere Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Bearbeitung eines Asylantrages zuständig ist. Darüber hinaus können die deutschen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden im Rahmen des sogen. VIS-Zugangsgesetzes – VISZG - zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten Daten abfragen. Vorrangiger Anwendungsbereich für die ABH sind die Visumverlängerungen nach § 6 Abs. 3 AufenthG. Dabei sind die Art. 14 und 15 VIS-VO sowie Art. 54 Visakodex zu beachten. Hiernach führen die Ausländerbehörden eine VIS-Abfrage durch und geben die Daten zur Verlängerung des Visums ein. Link zum VIS-Handbuch Soll die Identität eines Visuminhabers und/oder die Echtheit eines Visums überprüft werden, kann eine Verifizierung mit der Nummer der Visummarke durchgeführt werden. Die technischen Voraussetzungen, für eine solche Überprüfung auch die Fingerabdrücke des Visuminhabers heranzuziehen, bestehen gegenwärtig bei der ABH nicht. Seit dem 21.02.2012 besteht die Möglichkeit des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten über das elektronische Kommunikationssystem VIS-Mail, das ebenfalls über das Registerportal des BVA erreichbar ist. Das System ermöglicht die Informationsübermittlung zwischen den Mitgliedstaaten zu Visumanträgen. Die Inhalte dieser Anträge können über das Registerportal Visa abgefragt werden. Der Informationsaustausch über VIS-Mail kann verschiedenen Zwecken dienen, so z.B. zum Zweck der konsularischen Zusammenarbeit oder für die Anforderung und Übermittlung von zum Visumantrag zugehörigen Dokumenten. Link zum Handbuch VIS-Mail Zur Umsetzung des VIS werden konsularische Vertretungen und Außengrenzübergangsstellen des Schengen-Raums mit der zentralen VIS-Datenbank verbunden. Die Inbetriebnahme erfolgt gestaffelt nach verschiedenen Regionen: Die erste Betriebsregion ist seit 11.10.2011 Nordafrika (Ägypten, Algerien, Libyen, Mauretanien, Marokko und Tunesien), die zweite seit 10.05.2012 die Region Naher Osten (Israel, Jordanien, Libanon und Syrien) und die dritte seit dem 02.10.2012 die Golfregion (Afghanistan, Bahrain, Iran, Irak, Kuwait, Oman, Katar, Saudi-Arabien, Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 55 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Vereinigte Arabische Emirate und Jemen); seit dem 14.03.2013 ist die vierte Region Westafrika (Benin, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kapverdische Inseln, Liberia, Mali, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leona und Togo); ebenfalls am 14.03. wurde die fünfte Region Zentralafrika (Äquatorialguinea, Burundi, Demokratische Republik Kongo. Gabun, Kamerun, Kongo, Ruanda, Sao Tomé & Principe, Tschad und Zentralafrikanische Republik) in Betrieb genommen. Am 06.06.2013 ist die sechste Region Ostafrika (Äthiopien, Dschibuti, Eritrea, Kenia, Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Somalia, Südsudan, Sudan. Tansania und Uganda) und ebenfalls am 06.06.2013 ist die siebente Region Südliches Afrika (Angola, Botswana, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Südafrika, Swasiland, Sambia, und Simbabwe) hinzugekommen. Seit dem 05.09.2013 ist die achte Region Südamerika (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Ecuador, Kolumbien, Prarguay, Peru, Uruguay und Venezuela) im Betrieb. Am 14.11.2013 ist die neunte Region ehemalige Teilrepubliken der Sowjetunion in Zentralasien (Kasachstan, Kirgistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan), auch am 14.11.2013 die zehnte Region Südostasien (Brunei, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam) und ebenfalls am 14.11.2013 die elfte Region Palästina in Betrieb genommen worden. Seit dem 15.05.2014 ist die zwölfte Region Mittelamerika (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama), sowie die dreizehnte Region Nordamerika (Kanda, Mexico und USA), die vierzehnte Region Karibik (Antigua und Barbuda, Bahamas, Belize, Kuba, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen, Surinam und Trinidad und Tobago) und die fünfzehnte Region Australasien (Australien, Fidschi, Kiribati, Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Neuseeland, Palau, Papua-Neuguinea, Samoa, Salomonen, Timor-Leste, Tonga, Tuvalu und Vanuatu) im Betrieb. Am 25.09.2014 ist die sechszehnte Region Westliche Balkanländer u. Türkei (Albaninen, Bosnien Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (EJRM), Kosova, Montenegro, Serbien und Türkei) in Betrieb genommen worden. Die siebzehnte Betriebsregion ist seit dem 23.06.2015 Kaukasus und Osteuropa (Armenine, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Republik Moldau und die Ukraine). Am 14.09.2015 ist mit Russland die achtzehnte Region in den Betrieb gegangen. Seit dem 12.10.2015 ist die neunzehnte Region Ostasien (China, Japan, Mongolei, Nord-Korea, Süd-Korea und Taiwan) im Betreib. Seit dem 02.11.2015 bilden Bangladesh, Bhutan, Indien, den Malediven, Nepal, Pakistan und Sri Lanka die zwanzigste Region. Am 20.11.2015 ist die einundzwanzigste Betriebsregion (Andorra, Vtikan, Monaco und San Marino), ebenfalls am 20.11.2015 die zweiundzwnazigste Region mit Irland und Großbritannien sowie auch am 20.11.2015 die dreiundzwanzigste und letzte Betriebsregion (Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechien, Dänemark, Estland, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Italien, Island, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Slovakei, Slovenien, Spanien, Schweden und die Schweiz) in Betrieb genommen worden. 6.s.3. Visawarndatei 1. Allgemeines Zum 01.06.2013 ist das vom 22.12.2011 datierende Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei (Visa-Warndateigesetz – VWDG) in Kraft getreten ( Link zum VWDG ). Ergänzt wird das Gesetz durch eine Durchführungsverordnung ( Link zu VWDG-DV ) und eine Verwaltungsvorschrift ( Link zur VWDG-AV ). Bis zur Einrichtung der Warndatei hatten deutsche Auslandsvertretungen keine Möglichkeit, die an einem Visumantrag beteiligten Personen gezielt auf rechtswidriges Verhalten im Zusammenhang mit einem früheren Visumverfahren oder mit sonstigem Auslandsbezug zu überprüfen. Insbesondere fehlte bislang eine solche zentrale Erkenntnisquelle zu Personen, die als Einlader oder Verpflichtungsgeber im Visumverfahren tätig werden. Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 56 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Die Visawarndatei (VWD) dient in erster Linie den Visumbehörden zur Vermeidung von Visummissbrauch. In der Datei werden Daten erfasst zu Personen, die in einem einschlägigen Zusammenhang (§§ 95 – 97 AufenthG, §§ 10, 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, §§ 232, 233, 233a, 236 Abs. 2 S. 3 StGB, § 30a Abs. 1 oder 2 BTMG) entweder aufgrund von strafrechtlichen Verurteilungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VWDG) oder durch Verstöße im Visumverfahren als Antragsteller oder Einlader (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VWDG) auffällig geworden sind. Wurden die falschen Angaben von Einladern, Verpflichtungsgebern oder sonstigen Referenzpersonen für eine Organisation gemacht, erfolgt die Eintragung von Warndaten auch für die Organisation. Daneben kann die Speicherung von Warndaten einer Person oder Organisation auch freiwillig erfolgen, wenn unter ihrem Namen unbefugt Einladungen oder Verpflichtungserklärungen (VE) abgegeben worden sind oder die Person oder Organisation dies befürchtet. Gleiches gilt, wenn eine Person oder Organisation eine Einladung oder Verpflichtungserklärung widerrufen hat (§ 2 Abs. 2 WDG). Entsprechende an die ABH gerichtete Anträge auf freiwillige Speicherung sind IV G 2 zuzuleiten. 2. Nutzende Stellen Zu den übermittlungspflichtigen Behörden (Datenübermittlung an die VWD) zählen: Auslandsvertretungen Ausländerbehörden Dienststellen der Bundespolizei Staatsanwaltschaften Bundesamt für Justiz (keine Warndaten, nur Hilfsdaten) Auskunftsberechtigte Stellen (Datenübermittlung durch VWD) sind: Auswärtiges Amt / Auslandsvertretungen Ausländerbehörden Dienststellen der Bundespolizei. Registerführende Stelle der VWD ist das Bundesverwaltungsamt, das die Datei als neues Register im BVA-Registerportal integriert hat. Wegen der rechtlichen Ähnlichkeit mit dem AZR sind wesentliche Bedienungsschritte vergleichbar. Für die Nutzer hat das BVA eine Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt ( Handbuch_BVA ). Bis zur abschließenden Implementierung der Visawarndatei in das Fachverfahren der ABH kann für Anfragen und Meldungen an die VWD der Zugang über das Registerportal genutzt werden. 3. Anwendung durch die ABH 3.1. Übermittlingspflichten Die Übermittlungspflichten der ABH ergeben sich aus § 4 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 a, c VWDG sowie § 4 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 b VWDG, d.h.: anlassbezogene Meldung von Personen, die als Visumantragsteller im Visumverfahren ge- oder verfälschte Dokumente vorgelegt, beschafft oder hergestellt oder authentische Dokumente durch falsche Angaben erschlichen haben oder falsche Angaben gemacht haben oder durch Verschweigen erheblicher Tatsachen, zu deren Angabe sie verpflichtet waren, ein Visum erschlichen haben ( Beispiel: Einreise mit einem so auch beantragten Besuchsvisum, obwohl Familiennachzug zum hier lebenden Ehegatten angestrebt ist) sowie von Personen; die im eigenen Namen oder für eine Organisation eine Einladung ausgesprochen, sich nach §§ 66, 68 AufenthG verpflichtet haben oder als sonstige Referenzperson den vom Antragsteller angegebenen Zweck des Aufenthalts zur Verwendung im Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 57 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Visumverfahren bestätigt haben und dabei entweder falschen Angaben gemacht haben oder die Verpflichtung für entstandene Kosten aufzukommen, bei Inanspruchnahme nicht erfüllt haben. Sollen Daten einer Person aus einem der vorgenannten Gründe an die VWD übermittelt werden, so ist zuvor durch Abruf im automatisierten Verfahren zu prüfen, ob zum Betroffenen oder zu betroffenen Organisationen bereits ein Datensatz besteht. Ist dies der Fall, sind die (neuen) Daten dem bereits bestehenden Datensatz zuzuordnen (§ 9 Abs. 4 VWDG). 3.2. Anlassbezogene Abfrage Der Anwendungsbereich des VWDG für die Ausländerbehörden ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 S. 1 Nr. 2 VWDG. Nach § 7 S. 1 Nr. 2 VWDG übermittelt das BVA bestimmte Daten auf Ersuchen an die Ausländerbehörden, wenn die Daten erforderlich sind a) zur Prüfung einer VE nach § 68 AufenthG oder b) zur Entscheidung über die Verlängerung eines Visums nach § 6 Abs. 3 AufenthG. Während Buchstabe a) in Berlin hauptsächlich die Abt. II des LABO trifft und nur im Einzelfall (VE für längerfristigen Aufenthalt) die ABH, liegt der wesentliche Anwendungsbereich für die ABH bei der Abfrage vor Entscheidung über eine Visumverlängerung. 3.3. Vorgehen im Trefferfall Das Vorgehen im Trefferfall ist im VWDG nicht geregelt. Bei festgestellten Notierungen im Zusammenhang mit VE ist 68.1.2.7. der VwV zum AufenthG heranzuziehen, wonach in Fällen, in denen im Rahmen von früheren Aufenthalten eine VE nicht erfüllt wurde oder die betroffene Person sich wg. unrichtigen Angaben gem. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht hat, besondere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit zu stellen sind, d.h. Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind umfänglich zu prüfen. Kann danach eine Bonität nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden, kann sie auf der VE auch nicht bestätigt werden und die VE ist damit unbeachtlich (vgl. 68.1.2.2. der AufenthG-VwV). Wird im Zusammenhang mit einer beantragten Visumverlängerung eine Notierung aus einem Anlass nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 VWDG festgestellt, so ist diese Notierung in die Entscheidung über den nun vorliegenden Verlängerungsantrag mit einzubeziehen. Die Notierung allein trägt eine Versagung der Visumverlängerung jedoch nicht. Wird im Zusammenhang mit einer VE oder bei beantragter Visumverlängerung eine Notierung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) – d) VWDG festgestellt, so gilt Vorstehendes entsprechend. 4. Auskunftsrecht Betroffener Nach § 12 VWDG können Betroffene jederzeit einen Antrag auf Auskunft über die über sie gespeicherten Daten stellen. Der Antrag kann auch von einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden. Ein solcher Antrag ist schriftlich beim Bundesverwaltungsamt zu stellen und bedarf keiner ausdrücklichen Begründung. Für die Prüfung, ob eine Auskunftserteilung nach § 12 Abs. 2 VWDG unterbleiben muss, holt das BVA die Stellungnahme der zuständigen Stelle – also der Behörde, die die Notierung veranlasst hat – ein. Eine Auskunftserteilung unterbleibt, wenn die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde gefährden würde, die die Notierung veranlasst hat, die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung geheim gehalten werden müssen. Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 58 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 59 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 7 Inhaltsverzeichnis A.7. Aufenthaltserlaubnis ......................................................................................................................................................... 60 7.1.3. Erteilungsvoraussetzungen ..................................................................................................................................... 60 Erwerbstätige mit Rentenanspruch ............................................................................................................................. 60 Erwerbstätige ohne Rentenanspruch .......................................................................................................................... 61 Nichterwerbstätige mit Niederlassungsabsicht ........................................................................................................... 61 Forschungstätigkeit ..................................................................................................................................................... 61 Writers in Exile (PEN) ................................................................................................................................................. 61 Aus-und Weiterbildung an einer Einrichtung ............................................................................................................... 61 Ausländer mit abgelaufener Aufenthaltserlaubnis ...................................................................................................... 61 Krankenhauspatienten ................................................................................................................................................ 62 7.2.1. Zur Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen .................................................................................................... 62 7.2.1.0. Allgemeines ................................................................................................................................................... 62 7.2.1.1. Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Beschäftigung (§§ 18, 18a) ............................................................. 63 7.2.1.2 Aufenthaltserlaubnisse aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 23 – 26) ............. 63 7.2.1.3. Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug (§§ 27 ff.) .............................................................................. 63 7.2.2. Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ................................................................ 64 7.2.2.1. Zu Verwaltungsstreitverfahren betreffend Verkürzungsbescheid bei Ablauf der (verkürzten) Aufenthaltserlaubnis ................................................................................................................................................... 65 7.2.2.2. Hinweise zur Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG ...................................................................................... 65 A.7. Aufenthaltserlaubnis ( 25.01.2016; 15.03.2016) 7.1.1. Die Aufenthaltserlaubnis ist der befristete Aufenthaltstitel (im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis). Sie ersetzt die befristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis nach altem Recht. In den Etiketten ist der maßgebliche Paragraph für die Erteilung (Rechtsgrundlage) zu benennen (§ 59 Abs. 3 AufenthV). 7.1.2. einstweilen frei 7.1.3. Erteilungsvoraussetzungen Ein Aufenthaltstitel nach § 7 Abs. 1 S. 3 kann nur in den Fällen erteilt werden, in denen der beabsichtigte Aufenthaltszweck im Aufenthaltsgesetz nicht geregelt ist (vgl. z.B. VG Berlin, Urteil vom 05.03.2009 - VG 15 A 172.08). Damit ist insbesondere die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 3 kann nicht herangezogen werden, wenn der eigentliche Zweck des Aufenthalts geregelt ist und der Betreffende lediglich die Sondervoraussetzungen nicht erfüllt (z.B. Familiennachzug zu einem Diplomaten). Merke : Mit der Dominikanischen Republik, Indonesien, dem Iran, Japan, den Philippinen, Sri Lanka, den USA und der Türkei bestehen jeweils Handels- und Wirtschaftsabkommen die bei der Prüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG relevant sein können. Beantragt ein Angehöriger der genannten Staaten einen Titel nach § 7 Abs. 1 S. 3 und liegt tatsächlich keinerlei anderer Aufenthaltszweck vor (z.B. Familiennachzug zu entfernten Verwandten, Sprachkurs, Erwerbstätigkeit im benachbarten Ausland, nur zeitweiser Aufenthalt und Aufrechterhaltung eines anderen Wohnsitzes….), woran die meisten Anträge scheitern dürften, so ist auch das jeweilige Abkommen in die Prüfung mit einzubeziehen. In diesem Zusammenhang müssen dann bei einer Versagung auch die persönlichen Belange des Antragstellers wohlwollend in Rechnung gestellt werden (Wohlwollensklausel). Dessen Belange, wie etwa seine wirtschaftliche und soziale Integration im Bundesgebiet, frühere Aufenthalte (Verwurzelung) sind hier mit dem jeweiligen öffentlichen Interessen wie sie etwa in § 1 Abs. 1 S. 1 und 2, § 5, § 11 zum Ausdruck kommen, abzuwägen. Überwiegt das öffentliche Interesse, sind in dem versagenden Bescheid entsprechende Ausführungen zu machen. Erwerbstätige mit Rentenanspruch § 7 Abs. 1 S. 3 kommt dagegen zur Anwendung, wenn ein hier erwerbstätiger Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18, §§ 20, 21 AufenthG besitzt, aus dem Erwerbsleben dauerhaft ausscheidet und hier eine Rente eines Leistungsträgers im Bundesgebiet bezieht. So soll in diesen Fällen mit Erreichen des Rententrittsalter (Vollendung des 67. Lebensjahre -derzeitige Regelaltersgrenze gem. § 35 SGB VI) oder auch bei einem früherem dauerhaften Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Rahmen einer Vorruhestandsregelung oder beim Ausscheiden auf Grund einer vollen Erwerbsminderung Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 60 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 S. 3 verlängert werden, wenn und soweit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen insbesondere des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt sind (zur Ermittlung des Lebensunterhalts bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten vgl. A.2.3.1.11). Erwerbstätige ohne Rentenanspruch Ist der Lebensunterhalt nicht gesichert, so ist vor einer Versagung des Titels regelmäßig zu prüfen, ob ein Regelausnahmefall des § 5 Abs. 1 anzunehmen ist. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, in welcher Höhe ergänzende Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden, wie lange sich der Betroffene bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Heimatstaat bestehen, welche Folgen die Versagung für hier aufhältliche Angehörige hat und ob Ausreisehindernisse bestehen. Nichterwerbstätige mit Niederlassungsabsicht Beantragt dagegen ein Ausländer erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, um sich in Deutschland niederzulassen und hier seinen Lebensabend zu verbringen, ohne dass er hier aus dem Erwerbsleben ausscheidet, so gilt bei der Ausübung des Ermessens ein strengerer Maßstab. Insbesondere ist die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn er über eine angemessene d.h. nach deutschen Maßstäben zumindest durchschnittliche Alterversorgung verfügt (vgl. insofern Ausführungen unter VAB.A.21.3). Im übrigen ist auch hier im Rahmen der Ermessensausübung von Bedeutung, ob und wenn ja wann und wie lange sich der Betroffene in der Vergangenheit der rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, und ob und wenn ja welche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Heimatstaat bestehen, welche Folgen die Versagung ggf. für hier aufhältliche Angehörige hat und ob Ausreisehindernisse bestehen. Forschungstätigkeit Auch wenn ein mehrmonatlicher Aufenthalt zur wissenschaftlichen Quellenforschung in Bibliotheken, Museen etc. betrieben werden soll, ohne dass der Ausländer die Aufnahme eines Studiums oder einer Beschäftigung im Bundesgebiet beabsichtigt, kommt § 7 Abs. 1 S. 3 als Rechtsgrundlage in Betracht. In einem solchen Fall sollten allerdings Nachweise für die Erforderlichkeit der Forschungsarbeit beigebracht werden. Writers in Exile (PEN) Gleiches gilt für die Stipendiaten des Programms Writers-in-Exile, die vom PEN gefördert werden. Hier stehen nicht die freie schriftstellerische Tätigkeit, sondern der humanitäre Aspekt und die Auseinandersetzung mit der deutschen Kultur und Gesellschaftsordnung im Vordergrund. Die Titel sind mit den Nebenbestimmungen „Selbstständige Tätigkeit als Schriftsteller gestattet“ und „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“ zu verfügen Aus-und Weiterbildung an einer Einrichtung Ein besonderes öffentliches Interesse kann vorliegen, wenn der Aufenthalt der Aus- und Weiterbildung an einer Einrichtung gilt und es sich weder um eine betriebliche Aus- und Weiterbildung gem. § 17 S. 1 und damit um eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 i.V.m. § 7 SGB IV noch um eine Ausbildung an einer einer Hochschule vergleichbaren Ausbildungseinrichtung handelt (vgl. in diesen Fällen § 16 Abs. 1 S. 1). Dies gilt etwa für eine Teilnahme an einem Vollzeitprogramm der Yeshiva Beis Zion, bzw. Midrasha in Berlin, der Yeshiva Gedola, einer Teilnahme an den Freiwilligenprogrammen der Aktion Sühnezeichen Friedensdienste (ASF) oder einer mehrmonatigen Hospitation (vgl. A.2.2.) von Ärzten an Berliner Kliniken. Gleiches gilt für Hochschulabsolventen, die ein „Exist-Gründerstipendium“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erhalten und in diesem Rahmen an einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung die geförderte Unternehmensgründung vorbereiten sowie für (Gast-)Studenten am Global Institute Berlin der CIEE. Dagegen kann nicht auf § 7 Abs. 1 S. 3 zurückgegriffen werden, wenn der Ausländer einer Beschäftigung nachgehen oder ein Studium aufnehmen möchte, bestimmte gesetzliche Voraussetzungen aber nicht erfüllt sind (zum Begriff der Hospitation in Abgrenzung zur Beschäftigung vgl. A. 2.2. ). Merke: Ist zweifelhaft, ob es sich um eine Beschäftigung handelt, ist die zuständige Arbeitsagentur zu beteiligen. Bestehen Zweifel, ob eine Ausbildung an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung aufgenommen werden soll, ist die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung einzubinden. Ausländer mit abgelaufener Aufenthaltserlaubnis Auch bei Ausländern, deren Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, und die sich - etwa nach einer Au-pair- Tätigkeit oder einem Studium - weitere drei Monate im Bundesgebiet und/oder einem anderen Schengenstaat aufhalten wollen, ohne eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 in Betracht. Zum Hintergrund: Bei Negativstaatern ist die abgelaufene Aufenthaltserlaubnis nicht auf die Zeiten der Gültigkeit eines einheitlichen Visums (Art. 2 Nr. 2 a Visakodex) anzurechnen, sofern kurz nach dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis ein solches Visum erteilt wird. Bei Positivstaatern ist nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis die unmittelbare Wiedereinreise als sichtsvermerksfreier Drittausländer i.S.v. Artikel 20 Absatz 1 SDÜ ohnehin möglich. In beiden Fällen ist es aber streng genommen erforderlich, dass erst eine Ausreise aus dem Schengengebiet erfolgt, damit die erforderlichen Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 61 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Schengener Grenzkodex überprüft werden können (zu den Ausnahmefällen gem. § 16 AufenthV i.V.m. Art. 20 Abs. 2 SDÜ vgl. B.AufenthV.15-16). Um dem Ausländer den Aufwand einer aus rein formalen Gründen vorzunehmenden Ausreise zu ersparen, kommt nach Nr. 6.1.8.2 AufenthG-VwV die Erteilung einer für drei Monate gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 in Betracht, sofern die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Schengener Grenzkodex, die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 erfüllt sind und keine Zweifel an der Freiwilligkeit der Ausreise nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bestehen. In der Aufenthaltserlaubnis wird in diesen Fällen „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ verfügt. Eine Verlängerung ist gem. § 8 Abs. 2 auszuschließen. Krankenhauspatienten Die Berliner Krankenhäuser akquirieren verstärkt im Ausland Patienten. An dieser Tätigkeit besteht ein besonderes wirtschaftliches Interesse zum Aufbau des Medizinstandorts Berlin. In der Regel erfordert der Aufenthalt zu einer langfristigen Krankenbehandlung eine Aufnahme nach § 22 S.1. Vor diesem Hintergrund ist Ee ine Einreise zur Krankenbehandlung auf Basis der § 7 Abs. 1 Satz 3 ist nur in Ausnahmefällen grundsätzlich möglich, etwa wenn bereits Voraufenthalte in Deutschland zu Therapiezwecken vorliegen und diese Therapie fortgesetzt werden soll . soweit eine Bestätigung des behandelnden Krankenhauses/Arztes oder der behandelnden Institution vorliegt, über die Verfügbarkeit eines Platzes zur Behandlung, einen Termin zum Behandlungsbeginn und die voraussichtliche Dauer der Behandlung. Sofern Familienmitglieder bzw. Angehörige des familiären Umfelds den ausländischen Patienten zur Betreuung begleiten wollen, ist dies ebenfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 3 zu prüfen. Die Erteilung kommt nicht in Betracht, wenn die Begleitperson keine nachvollziehbare Betreuungsleistung darlegt bzw. voraussichtlich einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen wird. E ine positive Ermessenentscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn der Lebensunterhalt einschließlich der voraussichtlichen Behandlungskosten sicher gedeckt ist und von einem sicheren Rückkehrwillen der Antragsteller auszugehen ist. Die AE wird bei den Patienten mit der Nebenbestimmung „Nur zum Zwecke der medizinischen Behandlung“ erteilt. Soweit begleitende Personen gleichfalls eine AE nach § 7 Abs. 1 S. 3 erhalten, wird die AE mit der Nebenbestimmung „Nur zum Zweck der Betreuung des/der …..“ erteilt, die AE zeitlich an dessen/deren AE gekoppelt und die Erwerbstätigkeit ausgeschlossen. Merke: Erfolgt die Einreise mit einem C-Visum zu touristischen Zwecken kann davon ausgegangen werden, dass unvollständige Angaben im Visumverfahren gemacht wurden und insofern der Versagungsgrund nach § 5 Abs. 2 greift. Der Visumverstoß ist allerdings dann unbeachtlich, wenn nachträglich eingetretene Umstände einen längeren Aufenthalt erst erforderlich gemacht haben und die Durchführung des Visumverfahrens unzumutbar ist (z.B. nach Einreise zum Zwecke einer Kontroll-, Nachsorge oder Routineuntersuchung). ...weggefallen... 7.2.1. Zur Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen 7.2.1.0. Allgemeines Das Aufenthaltsgesetz sieht für die Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen grundsätzlich keine Fristen vor (zu den Ausnahmen vgl. etwa § 16 Abs. 1 S. 5, Abs. 4, Abs. 5 b, 17 Abs. 3 S. 1, § 18 c, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 4 S. 1, § 26 Abs. 1 vgl. dort). Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 62 von 735
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Im Übrigen gilt gem. § 7 Abs. 2 S. 1 der Grundsatz, dass die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen ist. Bei der Entscheidung über die Geltungsdauer ist aus Gründen der Kundenorientierung und der Verwaltungseffizienz ein großzügiger Maßstab anzulegen. Dabei gelten grundsätzlich die folgenden Ausführungen. Einzelfallbezogene Abweichungen – etwa bei Zweifeln am dauerhaften Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen – sind möglich und angezeigt . 7.2.1.1. Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Beschäftigung (§§ 18, 18a) (zu den Sonderregelungen vgl. A.18c, A.20.4., A.21.4.) Bei zustimmungspflichtigen Aufenthaltserlaubnissen zum Zweck der Beschäftigung bemisst sich die Geltungsdauer nach der Befristung der Zustimmung. Bei zustimmungsfreien befristeten Beschäftigungen ist die Dauer des Arbeitsvertrages maßgeblich. Bei zustimmungsfreien unbefristeten Arbeitsverträgen beträgt die Geltungsdauer dagegen grundsätzlich 5 Jahre. Eine Ausnahme gilt ggf. in den Fällen des § 3 BeschV (Führungskräfte), so Zweifel an dem Erfolg der Unternehmung angezeigt sind. 7.2.1.2 Aufenthaltserlaubnisse aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 23 – 26) (zu den Fällen des § 22 S. 2 vgl. A.22.2.; zu den Fällen des § 23 Abs. 2 vgl. A.23s.5, E.Israel.1. bzw. E.Irak.4; zu den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 vgl. 26.1. bzw. 26.3.2) Zu den vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes beschlossenen Bleiberechtsregelungen gem. § 23 Abs. 1 Für zahlreiche vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1.1.2005 beschlossene Bleiberechtsregelungen, die auf der Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 1 unverändert fortgelten, kommt der § 26 Abs. 2 nicht zur Anwendung. Dies gilt insbesondere für bosnische Staatsangehörige, - die wegen einer bürgerkriegsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), ggf. zusammen mit den Angehörigen ihrer Kernfamilie oder - die auf Grund ihres hohen Alters auf der Basis des IMK- Beschlusses vom 23./24.11.2000 eine Befugnis nach § 32 AuslG erhalten hatten (vgl. A.23.1.1.2) sowie für serbische, montenegrinische und kosovarische Staatsangehörige, die auf Grund ihres hohen Alters (Vollendung des 65.-ten Lebensjahres zum 15.12.1995) auf der Basis des IMK- Beschlusses vom 10.05.2001 eine Befugnis nach § 32 AuslG erhalten hatten (vgl. A.23.1.1.3). Diese Aufenthaltserlaubnisse sind grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von 5 Jahren zu verlängern. Zur Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt (§ 25 Abs. 4 S. 1) Zur Aufenthaltserlaubnis auf Grund einer außergewöhnlichen Härte (§ 25 Abs. 4 S. 2) Die Aufenthaltserlaubnis soll im Grundsatz nicht länger als 18 Monate erteilt werden (vgl. § 26 Abs. 1 S. 1, Halbsatz 2). Anschließend ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich weiterhin um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt. Ist dies der Fall, z.B. bei einer fortdauernden medizinischen Behandlung, kann weiterhin eine AE nach § 25 Abs. 4 S. 1 erteilt werden. Liegt kein vorübergehender Aufenthalt mehr vor, ist die Erteilung auf einer anderen Rechtsgrundlage (z.B. § 25 Abs. 4 S. 2 mit der Folge, dass Erwerbstätigkeit zu gestatten ist, vgl. B.BeschV.31) zu prüfen. Die Aufenthaltseraubnis kann bis zu fünf Jahre erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt vollständig gesichert ist oder einzelfallbezogen von der vollständigen Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 5 Abs. 3 S, 2 abgesehen wurde. Sie ist in diesen Fällen für mindestens drei Jahre zu erteilen. Zur Aufenthaltserlaubnis auf Grund eines nicht zu vertretenden Ausreisehindernisses (§ 25 Abs. 5 S. 1 u. 2) Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich für 3 Jahre ersterteilt / verlängert, sofern feststeht, dass das Ausreisehindernis nicht in absehbarer Zeit wegfallen wird. Dies ist etwa der Fall, wenn sich ein minderjähriges, lediges deutsches Kind des Betroffenen im Bundesgebiet aufhält und der Schutz der Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot und Ausreisehindernis gebietet, oder auf Grund fortgeschrittenen Alters oder einer schweren Erkrankung (z.B. HIV, Demenz) von einem dauerhaften Ausreisehindernis auszugehen ist. 7.2.1.3. Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug (§§ 27 ff.) Familiennachzug zu Deutschen (§ 28 Abs. 1) Die Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger wird grundsätzlich für 3 Jahre erteilt. Sofern Zweifel an der Absicht bestehen, dauerhaft eine eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen, ist dies nicht über die Erteilungsdauer Dieses PDF wurde erstellt am: 17.03.2016 Seite 63 von 735