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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 18c A.18c. Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte (19.05.2015; NeubestG; 25.01.2016) 18c.1. Seit dem 01.8.2012 besteht ... weggefallen ... gem. § 18 c Abs. 1 für Akademiker (Ausländer mit einem deutschem, einem anerkanntem oder einem ver-gleichbarem ausländischen Hochschulabschluss) die Möglichkeit, sich für die Dauer von insgesamt sechs Monaten zur Suche nach einem der Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz im Bundesgebiet aufzuhal-ten, auch wenn sie Ihre Ausbildung nicht unmittelbar im Bundesgebiet abgeschlossen haben und somit der Weg in den § 16 Abs. 4 versperrt ist. Ist unklar, ob ein ausländischer Hochschulabschluss vergleichbar ist, bzw. schon Zweifel bestehen, ob es sich überhaupt um einen Hochschulabschluss handelt, kann auf entsprechende Informationen der Zentral-stelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) zurückgegriffen werden ( anabin.kmk.org ). Im Einzelfall – etwa wenn die allgemeine Information nicht aussagekräftig ist oder die Datenbank keine Aussage enthält – ist der Betroffene zu verpflichten, bei der ZAB eine individuelle Bewertung zu beantragen und diese vorzu-legen. Diese Bewertung ist allerdings gebührenpflichtig (Näheres unter Zeugnisbewertungen ). Merke: Trotz des Wortlauts des § 18 c Abs. 1 S. 1, wonach der Lebensunterhalt gesichert sein muss, folg-lich keine Ausnahme vom Regelerfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 1 möglich ist, gelten die allgemeinen Ertei-lungsvoraussetzungen des § 5. Liegen diese vor, ist von dem zugestandenen Ermessen großzügig Gebrauch zu machen. § 18 c Abs. 1 S. 1, der fordert, dass der Antragsteller einen seiner Ausbildung angemessenen Arbeits-platzsuchen muss, ist insofern missverständlich formuliert, als er nach allgemeinem Sprachgebrauch suggeriert, dass der Betroffene ein Beschäftigungsverhältnis anstrebt. Ausweislich der Begrifflichkeit etwa bei § 16 Abs. 5 b S. 1 oder § 18 b ist allerdings unstreitig, dass auch die Absicht sich mit einer selbststän-dige Tätigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1, 2a bzw. 5 im Bundesgebiet niederlassen zu wollen und hierfür entsprechende Prüfungen vor Ort vornehmen zu wollen, genügt für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18 c Abs. 1. Plant der Betroffene selbstständig tätig zu werden, genügt es für die Angemessenheit der Tätigkeit, dass die Tätigkeit einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen aufweist (vgl. § 21 Abs. 2 a S. 2 sowie die Ausführungen hierzu unter A.21.2a). Wird die Möglichkeit des § 18 c von Personen in Anspruch genommen, die sich im Ausland aufhalten und wird für den Aufenthaltszweck des § 18 c Abs. 1 ein Visum beantragt, so ist dieses gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV zustimmungsfrei (vgl. B.AufenthV.31.1.1.1.). Schon aus Gründen der Verwaltungseffizienz sollte das Visum durch die Auslandsvertretung zwingend mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten ausgestellt werden. Kann der Antragsteller von der Privilegierung des § 41 AufenthV Gebrauch machen, so ist bezüglich der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis Abs. 1 S. 1 grundsätzlich voll auszuschöpfen ("…bis zu"….) und ist die Aufenthaltserlaubnis für 6 Monate zu erteilen. Der Aufenthaltstitel ist gem. § 18 c Abs. 1 S. 2 zwingend mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ zu versehen. 18c.2. Beantragt ein Ausländer nach Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels die Verlängerung, so ist dies zum Aufenthaltszweck der weiteren Arbeitsplatzsuche ausgeschlossen (§ 18 c Abs. 2 S. 1). Im Üb-rigen ist die Verlängerung zu jedem anderen Aufenthaltszweck etwa gem. § 16 Abs. 1, Abs. 1 a bzw. 5 a oder nach dem 6-ten Abschnitt unproblematisch möglich. Auf Grund des Wortlauts des § 18 c Abs. 2 S. 2 (Ausland/Bundesgebiet) ist auch ein Aufenthalt in einem anderen Staat der EU auf die Mindestdauer ei-nes Auslandsaufenthalts anrechenbar, bevor erneut ein Titel nach § 18 c Abs. 1 erteilt werden kann. 18c.3. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern wurde § 18 c Abs. 3 so gefasst, dass qualifizierte Fachkräfte, die sich hier mit einem Titel zum Zweck der Erwerbstätigkeit aufhalten, und ihre Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beenden, zum Zweck der Arbeitsplatzsuche, in den Titel nach § 18 c wachsen können. Dies setzt natürlich insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts – etwa durch Arbeitslosengeld I – voraus. Aus verwaltungspraktischen Gründen kann allerdings statt einer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden, vgl. VAB.A.18.2.1.4. Wird danach zunächst eine Fiktionsbescheinigung erteilt und daran anschließend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18c beantragt, ist dann das in § 18c Abs. 1 eröffnete Ermessen regelmäßig negativ auszuüben, um hierdurch nicht die vom Gesetzgeber vorgegebene zeitliche Grenze zur Arbeitsplatzsuche zu umgehen. Beantragt ein Ausländer nach Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck als dem der Erwerbstätigkeit die Verlängerung gem. § 18 c Abs. 1, so ist dies allerdings ausgeschlossen (§ 18 c Abs. 3). Dies gilt insbesondere für die Fälle des § 16 Abs. 4, Abs. 5b, § 17 Abs. 3, aber auch die des § 30. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 150 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 151 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 19 Inhaltsverzeichnis A.19. Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte .............................................. 152 19.0. Grundsätzliches .................................................................................... 152 19.1. Erteilungsvoraussetzungen/Zustimmung der obersten Landesbehörde ...... 152 19.2. Regelbeispiele für Hochqualifizierte ....................................................... 152 19.2.1. Wissenschaftler ........................................................................... 152 19.2.2. Lehrpersonal ................................................................................ 152 A.19. Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte ( HQRLUmsG; AuslBeschR ) 19. 0. Grundsätzliches Bei dieser NE kommt der allgemein für Niederlassungserlaubnisse geltende § 9 Abs. 1 zur Anwendung. Erforderlich ist in jedem Fall ein konkretes Arbeitsplatzangebot (vgl. § 18 Abs. 5). 19.1. Erteilungsvoraussetzungen/Zustimmung der obersten Landesbehörde 19.1.1. Liegt kein Fall des § 19 Abs. 2 vor, so ist immer zu prüfen, ob der Betroffene aus sonstigen Gründen als hoch qualifiziert zu betrachten ist – etwa weil er über eine Qualifikation verfügt, die der des Abs. 2 Nr. 1 oder 2 entspricht. Ist dies anzunehmen, kommt die Erteilung der NE dennoch nur ausnahmsweise nach pflichtgemäßem Ermessen in Betracht (vgl. Wortlaut des § 19 Abs. 1 S. 1). Mit Änderung der BeschV zum 01.07.2013 ist das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung der NE nach § 19 insgesamt entfallen, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BeschV. 19.1.2. Diese Regelung bietet der Landesregierung (d.h. für Berlin den Senat als Kollegialorgan) die Möglichkeit, die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte von der Zustimmung der obersten Landesbehörde (d.h. für Berlin die Senatsverwaltung für Inneres) abhängig zu machen. Der Senat hat von dieser Möglichkeit bis dato keinen Gebrauch gemacht. 19.2. Regelbeispiele für Hochqualifizierte 19.2. 0 . Zur besseren Eingrenzung, welche Personen insbesondere als hoch qualifizierte Arbeitskräfte einzuordnen sind, enthält Abs. 2 Regelbeispiele. Wenn ein Antragsteller durch den Sachbearbeiter zweifelsfrei einer der in § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 aufgezählten Gruppen zugeordnet werden kann, ist auch davon auszugehen, dass der antragstellende Ausländer ebenso die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt. ... weggefallen ... Aus Gründen der Verwaltungseffizienz ist in den Fällen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 die Wissenschaftsverwaltung gem. Nr. 19.2.1. AufenthG-VwV nur um Stellungnahme zu bitten, wenn Zweifel an den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 bestehen. Im Übrigen sind die gesetzlichen Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit zu prüfen. 19.2.1. Wissenschaftler Von einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 sollte immer dann ausgegangen werden, wenn der Ausländer entweder über eine überdurchschnittlich hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem sehr speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung verfügt. Dies ist nach Nr. 19.2.1 AufenthG-VwV regelmäßig der Fall, wenn ein Forschungsgebiet identifiziert werden kann, in dem der Wissenschaftler sich eine besondere Expertise angeeignet hat. In jedem Fall ist zumindest Voraussetzung, dass er regelmäßig in international erscheinenden Fachzeitschriften publiziert. 19.2.2. Lehrpersonal Die herausragende Funktion bei Lehrpersonen nach Nr. 2 ist bei Lehrstuhlinhabern und Institutsdirektoren gegeben. Die herausgehobene Funktion bei wissenschaftlichen Mitarbeitern ist nach Nr. 19.2.2 AufenthG-VwV gegeben, wenn sie eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekt- oder Arbeitsgruppen leiten. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 152 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 153 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 19a Inhaltsverzeichnis A.19a. Blaue Karte EU .............................................................................. 154 Grundsätzliche Anmerkungen ............................................................ 154 19a.1.1 Höherer beruflicher Bildungsabschluss .......................... 154 19a.1.2. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ................... 155 19a.1.3. Erforderliches Mindestgehalt ......................................... 155 19a.3. Gültigkeitsdauer und Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit ...... 155 19a.4. Erlaubnis zum Arbeitsplatzwechsel ......................................... 156 19a.5. Ausschluss der Erteilung der Blauen Karte EU ....................... 156 19a.6. Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU ..... 156 A.19a. Blaue Karte EU (28.12.2015; 20.09.2016 ) Grundsätzliche Anmerkungen Mit dem neuen § 19a werden wesentliche Regelungen der Hochqualifizierten-Richtlinie zur Erteilung der Blauen Karte EU umgesetzt. Bei Vorliegen der in Abs. 1 Nr. 1 – 3 geregelten Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU besteht außer in den in Abs. 5 genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung zum Zweck der Ausübung einer der Qualifikation angemessenen Beschäftigung. Grundlage für die Erteilung kann nur ein Beschäftigungsverhältnis im Inland sein, allerdings ist der Sitz des Arbeitgebers unerheblich. Danach ist im Ergebnis nur entscheidend, ob der Arbeitsvertrag für eine Beschäftigung gerade in Deutschland geschlossen wurde und kein Fall der Entsendung vorliegt. Ein „ruhendes“ Arbeitsverhältnis im Ausland ist unschädlich, auch ist nicht entscheidend, ob in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Merke: Liegt ein ausschließlich ausländisches Arbeitsverhältnis vor, kommt eine Erteilung nur nach § 18 in Betracht. Hierbei ist die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 72 Abs. 7 AufenthG fakultativ zu beteiligen. Merke: Aus Gründen der Verwaltungseffizienz empfiehlt sich daher folgende Prüfungsreihenfolge: Abs. 5 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1a sodann ggf. Anfrage nach Abs. 1 Nr. 2. Die Blaue Karte EU kann ausschließlich als elektronischer Aufenthaltstitel erteilt werden. Beachte: Leiharbeitsverhältnisse können nur dann Grundlage für die Erteilung einer Blauen Karte sein, wenn es sich um eine zustimmungsfreie Beschäftigung handelt. Ist die Beschäftigung hingegen zustimmungspflichtig, kommt die Berücksichtigung eines Leiharbeitsverhältnisses nicht in Betracht, vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. 19a.1.1 Höherer beruflicher Bildungsabschluss Ein höherer beruflicher Bildungsabschluss ist zwingende Erteilungsvoraussetzung für die Blaue Karte EU. Dies ist ein deutscher Hochschulabschluss, ein anerkannter ausländischer Hochschulabschluss oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss. Nachgewiesen wird der Hochschulabschluss durch die Vorlage eines entsprechenden Hochschulzeugnisses. Merke: Bei Ärzten erfolgt mit der Erteilung der Approbation die Anerkennung der Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses mit dem deutschen Hochschulabschluss; bei erteilter Berufserlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung ist ebenfalls von einer Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses auszugehen. Ist unklar, ob ein ausländischer Hochschulabschluss vergleichbar ist, bzw. schon Zweifel bestehen, ob es sich überhaupt um einen Hochschulabschluss handelt, kann auf entsprechende Informationen der Zentral-stelle für ausländisches Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 154 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Bildungswesen (ZAB) zurückgegriffen werden ( www.anabin.kmk.org ). Im Einzelfall – etwa wenn die allgemeine Information nicht aussagekräftig ist oder die Datenbank keine Aussage enthält – ist der Betroffene zu verpflichten, bei der ZAB eine individuelle Bewertung zu beantragen und diese vorzu-legen. Diese Bewertung ist allerdings gebührenpflichtig (Näheres unter www.kmk.org/zab/zeugnisbewertungen.html ). Darüber hinaus kann eine durch mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation ausreichen, soweit dies durch eine Rechtsverordnung nach § 19a Abs. 2 AufenthG bestimmt ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in § 19 a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ermächtigt, den Kreis der berücksichtigungsfähigen Ausländer für die Erteilung einer Blauen Karte EU entsprechend zu erweitern. Eine entsprechende Rechtsverordnung liegt derzeit nicht vor, sodass Abs. 1 Nr. 1b auf absehbare Zeit nicht zur Anwendung kommt. 19a.1.2. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Ob nach § 19a Abs. 1 Nr. 2 für die Beschäftigung eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist oder diese zustimmungsfrei ist, ist in § 2 BeschV geregelt. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nach § 2 Abs. 2 BeschV erforderlich wenn, - der Betreffende über einen ausländischen Hochschulabschluss verfügt und - eine Beschäftigung in einem gesetzlich bestimmten Mangelberuf vorliegt und - hierfür mindestens 52 % (ab 01.01.2016: 38.688 € jährlich / 3.224 € monatlich) aber weniger als 2/3 der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung (ab 01.01.2016: 49.600 € jährlich / 4.133 € monatlich) vereinbart sind. Keine Zustimmung der Bundesagentur ist gem. 2 Abs. 1 Nr. 2 BeschV erforderlich, wenn der Ausländer 48.400 (ab 01.01.2016 49.600) Euro brutto jährlich/ 4.034 (ab dem 01.01.2016 4.133 Euro brutto monatlich erhält (§ 2 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 4 BeschV) oder wenn der Ausländer einen inländischen Hochschulabschluss in einem gesetzlich bestimmten Mangelberuf besitzt und 37.752 (ab 01.01.2016 38.688) Euro brutto jährlich / 3146 (ab 01.01.2016 3.224) Euro brutto monatlich erzielt. Solche Berufe sind derzeit: Naturwissenschaftler, Mathematiker, Architekten, Raum-, Stadt- und Verkehrsplaner, Grafik- und Multimedia-Designer, Ingenieure, Ingenieurwissenschaftler, Humanmediziner – außer Zahnärzte – sowie akademische Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie (§ § 2 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BeschV) sowie Empfehlung der EU- Kommission vom 29.10.2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe ISCO-08 Sowohl die AufenthG-VwV in Nr. 19.2.3. als auch die DA der Bundesagentur für Arbeit zum Aufenthaltsgesetz in Nr. 1.19.210 sowie die Gesetzesbegründung (BT- Drs. 17/8682) sehen bundeseinheitlich die Beitragsbemessungsgrenze West als maßgeblich an. Merke: Nicht zum regelmäßigen Gehalt zählen Sonderzahlungen aller Art. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Erfolgsprämien, die variabel sind und ggf. auch entfallen können. 19a.1.3. Erforderliches Mindestgehalt Voraussetzung für die Erteilung einer Blauen Karte EU ist gemäß § 19 a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, dass der Ausländer durch die Ausübung der seiner Qualifikation entsprechenden Beschäftigung ein gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 4 BeschV geregeltes Mindestgehalt bzw. das in § 2 Abs. 2 herabgesetzte Mindestgehalt in den gesetzlichen geregelten Mangelberufen erzielt. Dieses entspricht den in 19a.1.2. genannten Summen. Eine Anhebung der Gehaltsgrenzen nach § 2 Abs. 4 Beschäftigungsverordnung zu Beginn eines Jahres hat keine Auswirkungen auf den Bestand einer bereits erteilten Blauen Karte EU. Eine erteilte Blaue Karte EU bleibt daher für die darin konkret genannte Beschäftigung und die erteilte Geltungsdauer gültig, auch wenn das Jahresgehalt nicht der neuen Gehaltsgrenze entspricht. Bei einer gegebenenfalls wegen Zeitablaufs erforderlichen Verlängerung der Blauen Karte EU sind jedoch die dann zu diesem Zeitpunkt geltenden Gehaltsgrenzen zu erfüllen. Gleiches gilt im Fall eines Arbeitgeberwechsels in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung. 19 a.2. frei 19a.3. Gültigkeitsdauer und Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 155 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Durch die Regelung in § 19 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird die Standard-Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU bei erstmaliger Erteilung auf vier Jahre festgelegt. Diese Dauer gilt nur, wenn der Arbeitsvertrag unbefristet ist oder eine Dauer vorsieht, die mindestens vier Jahre beträgt. Für die Bewertung, ob ein mindestens vierjähriger Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, bleibt die Vereinbarung einer etwaigen Probezeit außer Betracht. Bei Arbeitsverträgen mit geringerer Dauer bestimmt § 19 a Abs. 3 Satz 2, dass die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zuzüglich eines Zeitraumes von drei Monaten erteilt oder verlängert wird. Die Verlängerung um kürzere Zeiträume im Sinne des Satzes 2 kommt insbesondere bei aufeinanderfolgenden zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in Betracht. Die Blaue Karte EU ist in den Fällen, in denen sie zustimmungsfrei erteilt wird mit der Nebenbestimmung: „Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit als …….. Selbstständige Tätigkeit gestattet.“ zu versehen. In zustimmungspflichtigen Fällen (§ 2 Abs. 2 BeschV) sind die Nebenbestimmungen der Agentur für Arbeit Essen vollständig zu übernehmen. 19a.4. Erlaubnis zum Arbeitsplatzwechsel § 19 a Abs. 4 AufenthG bestimmt, dass in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung vor jedem Arbeitsplatzwechsel die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich ist. Merke: Nach zweijähriger Beschäftigung ist für einen Wechsel oder die Fortführung des Arbeitsverhältnisses keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Erfolgt der Arbeitsplatzwechsel ohne die erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde, übt der Ausländer eine unerlaubte Erwerbstätigkeit aus, die gemäß § 404 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 SGB III Bußgeld bewehrt ist. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. vgl. 82.6.1. bis 82.6.2. Ausländische Staatsangehörige sind bei Ersterteilung der Blauen Karten EU über ihre Mitteilungspflicht zu unterrichten. Kommt der Betroffene seiner Unterrichtungspflicht nach, so ist zu prüfen, ob auch der neue Arbeitsplatz der Qualifikation des Ausländers angemessen ist, auch die weiteren Voraussetzungen des § 19 a Abs. 1 sowie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen und die Beschäftigung zustimmungsfrei möglich ist. Ist dies der Fall und bedarf es auch keiner Änderung der Nebenbestimmung zur Beschäftigung, so wird die Erlaubnis zum Arbeitsplatzwechsel aktenkundig gemacht und mit Formschreiben gegen Gebühr bescheinigt (AusReg > KK Schreiben > Bescheinigung nach § 19 Abs. 4). In den übrigen Fällen ist erneut die Bundesagentur zu beteiligen, bzw. die Nebenbestimmung zur Beschäftigung zu ändern oder der Titel gar nachträglich zeitlich zu verkürzen (§ 7 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 3). 19a.5. Ausschluss der Erteilung der Blauen Karte EU In Absatz 5 Nr. 1 – 7 werden die Personengruppen benannt, die nach Artikel 3 Absatz 2 nicht in den Anwendungsbereich der Hochqualifizierten-Richtlinie fallen. 19a.5.1.-2. frei 19a.5.3. Ein Anwendungsfall in dieser Fallgruppe ist derzeit nicht bekannt. 19a.5.4.-5. frei 19a.5.6. Von dieser Fallgruppe umfasst sind Personen, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem andern Mitgliedstaat beschäftigt werden und im Rahmen dieser Beschäftigung ins Bundesgebiet entsandt wurden, vgl. Art. 1 Abs. 1, Abs. 3 der Richtlinie 96/71/EG. 19a.5.7. Hierunter fallen alle Staatsangehörigen der Schweiz und der EWR-Staaten. Türkische Staatsangehörige, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/ Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, sind nicht vom Anwendungsbereich des § 19a ausgeschlossen. 19a.6. Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU Durch die Regelung in § 19a Abs. 6 AufenthG erhalten Inhaber einer Blauen Karte EU abweichend von § 9 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 3 die Möglichkeit, bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums eine Niederlassungserlaubnis zu Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 156 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin erhalten. Voraussetzung ist hierfür, dass der Ausländer mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach § 19a Abs. 1 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge beziehungsweise andere Belege für Aufwendungen für einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, die denen aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, nachweisen kann. Eine Überprüfung des Erreichens der Gehaltsgrenze nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG für den gesamten Zeitraum von 33 Monaten ist nicht erforderlich. Ausreichend ist insoweit, dass aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis ein nach § 19a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ausreichendes Einkommen erzielt wird. Bei der Berechnung der Frist können auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Ausländer nicht Inhaber einer Blauen Karte EU war, sondern über einen anderen Aufenthaltstitel verfügte. Maßgeblich für die Frist ist allein, ob eine Beschäftigung i.S.v. § 19a Abs. 1 AufenthG ausgeübt wurde und der Ausländer im Zeitpunkt der Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis – zumindest für eine logische Sekunde – Inhaber der Blauen Karte EU gewesen ist. Die tatsächliche Erteilung einer Blauen Karte EU ist aber nicht erforderlich. Bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist auf dem eAT auch „ehem. Inhaber einer Blauen Karte EU“ zu vermerken (vgl. dazu AusReg2Info Titel / Historie). ...weggefallen... Fehlt dieser Zusatz, ist er in jedem Fall nachträglich aufzunehmen. Er verdeutlicht, dass der Ausländer das Wanderungsrecht aus Art. 18 der Richtlinie 2009/50/EG ableiten kann. Dieses Recht knüpft an den vorherigen Besitz der Blauen Karte an und entsteht kraft Unionsrecht. Es erlischt nicht durch den Wegfall der Blauen Karte mit der Erteilung der Niederlassungserlaubnis. Weist der Ausländer ausreichende Sprachkenntnisse nach, verkürzt sich die Frist auf 21 Monate (zum Begriff vgl. § 2 Abs. 11). Gem. § 19a Abs. 6 S. 1 und 2 gelten die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 4 bis 6, 8 und 9 entsprechend, wobei zu-nächst kein Fall möglich scheint, in dem die Niederlassungserlaubnis in Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 6 mangels gesicherten Lebensunterhalts bzw. hinreichender Altersvorsorge in Betracht kommt. Eine gesonderte Prüfung der Grundkenntnisse der Rechts –und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG, findet aufgrund des anzunehmenden geringen Integrationsbedarfs nicht statt. Im Übrigen muss der Antragsteller lediglich über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Merke: Aufgrund seiner vorteilhafteren Voraussetzungen ist bei Personen mit einem inländischen Hochschulabschluss vorrangig § 18b zu prüfen. Anders als § 9 Abs. 2 Nr. 3 lässt § 18 b Nr. 3 die Anrechnung von Ausfallzeiten auf Grund von Kin-derbetreuung oder häuslicher Pflege nicht zu. Hierauf ist bei der Prüfung ein besonderes Augenmerk zu legen. E-Mail an die VAB-Redaktion ' Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 157 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 20 Inhaltsverzeichnis A.20. Forschung ............................................................................................. 158 20.0. Allgemeines ................................................................................... 158 qualifizierte Forscher ........................................................................ 158 Forschungseinrichtungen Missbrauch ................................................................ 158 ...................................................................................... 158 allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen .......................................... 159 Versagungstatbestand des § 10 Abs. 1 AufenthG Rechtsgrundlage .......................... 159 ............................................................................ 159 Widerruf ............................................................................................ 159 20.1. Erteilungsvoraussetzungen ........................................................... 159 Anerkennung als Forschungseinrichtung ......................................... 159 Gültigkeit der Vereinbarung ............................................................. 159 schriftliche Kostenübernahmeerklärung ........................................... 160 20.2. Verzicht auf die Vorlage der Kostenübernahmeerklärung ............. 160 20.3. Abgabe einer allgemeinen Übernahmeerklärung .......................... 160 20.4. Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ....................................... 161 20.5. Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen EU-Mitgliedstaates ...... 161 20.6. Berechtigung zur Ausübung einer Forschungstätigkeit ................. 162 20.7. Ausschlussgründe ......................................................................... 162 A.20. Forschung ( HQRLUmsG; AuslBeschR ; 26.05.2015 ) 20.0. Allgemeines Mit dem 2. ÄndG wird ein neuer § 20 eingefügt, der die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an Forscher entsprechend der Richtlinie 2005/71/EG über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (Forscherrichtlinie) in ihren Grundzügen regelt. Bzgl. der Verfahrensvorschriften der Forscherrichtlinie wird auf die §§ 38 a –f der AufenthV verwiesen. qualifizierte Forscher Nach den Vorgaben der Forscherrichtlinie soll für qualifizierte Forscher im Sinne der Definition in Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie ein besonderes Zulassungsverfahren Anwendung finden, in dem die Expertise anerkannter Forschungseinrichtungen genutzt wird. Dabei ist grundsätzlich danach zu differenzieren, ob der Ausländer bereits einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Forschung eines anderen EU- Staates besitzt (Fälle des § 20 Abs. 5) oder nicht (Fälle des § 20 Abs. 1). Forschungseinrichtungen Forschungseinrichtungen im Sinne des § 20 i.V.m. § 38 a Abs. 1 AufenthV können auch Unternehmen sein, die Forschung betreiben. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens wird der Umstand berücksichtigt, dass Forschungseinrichtungen im Gegensatz zu Ausländerbehörden eher geeignet sind, die fachliche Qualifikation eines Forschers und den Bedarf hieran festzustellen. Forschern, mit denen die Forschungseinrichtungen entsprechende Aufnahmevereinbarungen (zum Inhalt und den Voraussetzungen solcher Vereinbarungen vgl. § 38 f AufenthV) abschließen, ist gem. § 20 Abs. 1 bzw. Abs. 5 eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung des in der Aufnahmevereinbarung genannten Vorhabens zu erteilen. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 158 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Missbrauch Als Gegengewicht zu der weitgehenden Einbindung der Forschungseinrichtungen in das Verfahren ist vorgesehen, dass die Forschungseinrichtung auch Konsequenzen aus der erheblichen Verantwortung hinsichtlich der Auswahl und Zulassung der Forscher treffen. Missbräuchen kann durch die verschuldensunabhängige Verursacherhaftung für die Kosten eines unerlaubten Aufenthaltes (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 2) und durch eine Entziehung der Anerkennung für das besondere Zulassungsverfahren (§ 38 b Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthV) begegnet werden. allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 bzw. Abs. 5 gelten ausweislich der Gesetzesbegründung die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5, § 10 Abs. 1 sowie des § 11 uneingeschränkt. Bezüglich der Berechnung des ausreichenden Lebensunterhalts ist aber die gesonderte Berechnungsgrundlage gem. § 2 Abs. 3 S. 6 zu beachten (vgl. A.2.3.6). Versagungstatbestand des § 10 Abs. 1 AufenthG Die Anwendbarkeit des Versagungstatbestandes des § 10 Abs. 1 ist wegen Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie zulässig. Da gem. § 20 Abs. 1 ein Rechtsanspruch besteht, kommen § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 nicht zur Anwendung (§ 10 Abs. 3 S. 3). Da ein gesonderter Gebührentatbestand nicht geschaffen wurde, gelten die allgemeinen Regelungen des § 45 AufenthV. Rechtsgrundlage Als Rechtsgrundlage ist in das Etikett entsprechend „§ 20 Abs. 1“ bzw. „§ 20 Abs. 5“ einzutragen. Nach § 59 Abs. 4 AufenthV ist entweder in das Etikett oder in das Zusatzblatt der Vermerk „Forscher“ einzutragen. Merke: Die Möglichkeit der zustimmungsfreien Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für wissenschaftliches Personal gem. § 18 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 5 Nr. 1 - 3 BeschV bzw. einer Niederlassungserlaubnis gem. § 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 bleibt von der Gesetzesänderung unberührt. Widerruf Erhält die Ausländerbehörde während der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis vom Wegfall einer der Voraussetzungen Kenntnis, kommt in den Fällen des § 20 Abs. 1 und 5 nicht der § 7 Abs. 2 S. 2, sondern als lex specialis der Widerruf gem. § 52 Abs. 4 Nr. 3 in Betracht. 20.1. Erteilungsvoraussetzungen Das erforderliche Visum ist grundsätzlich gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 AufenthV im Rahmen des Schweigefristverfahrens einzuholen. Weitere Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung ist die Vorlage einer wirksamen Aufnahmevereinbarung zwischen dem Antragsteller und einer gem. § 38 a AufenthV anerkannten Forschungseinrichtung zur Durchführung eines konkreten Forschungsvorhabens (Abs. 1 Nr. 1). Anerkennung als Forschungseinrichtung Da die Anerkennung als Forschungseinrichtung durch das BAMF nur befristet erfolgt (§ 38 a Abs. 4 AufenthV) und auch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zurückgenommen oder widerrufen wird (§ 38 b AufenthV), ist vor jeder Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 20 Abs. 1 bzw. 5 im Internet unter http://www.bamf.de festzustellen, ob die Forschungseinrichtung noch anerkannt ist (vgl. § 38 e AufenthV). Gültigkeit der Vereinbarung Die Aufnahmevereinbarung muss gewisse inhaltliche Anforderungen erfüllen (vgl. § 38 f Abs. 1 AufenthV), die für die Gültigkeit der Vereinbarung konstitutiv sind. Fehlt es an einzelnen Inhalten, kann die Vereinbarung im Rahmen des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens nicht akzeptiert werden und ist der Antragsteller aufzufordern, eine entsprechend ergänzte Vereinbarung vorzulegen. Ausweislich des § 38 f Abs. 1 AufenthV und der Gesetzesbegründung muss die Vereinbarung Folgendes regeln: 1. Die Durchführung des Forschungsvorhabens Forschungsvorhabens muss endgültig beschlossen sein. Fragen des Zwecks, der Dauer und der Finanzierung dürfen nicht offen sein, wenn die Aufnahmevereinbarung angeschlossen wird. Anwerbungen gleichsam auf Vorrat sind daher unzulässig. bei Teilprojekten, über deren Durchführung abschnittsweise entschieden wird, gilt der jeweils fest beschlossene Projektteil als einzelnes Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 159 von 747