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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz besitzt (vgl. § 4 Abs. 3 StAG; zur Berechnung vgl. V A B . G . X V I I I ) : Hier wird der Erteilung des Visums zur Einreise regelmäßig zum voraussichtlichen Geburtstermin – frühestens jedoch 4 Wochen vor dem errechneten Termin - zugestimmt. Eine frühere Einreise kommt in diesen Fällen schon auf Grund der besonderen Bedeutung des Erfordernisses einfacher Sprachkenntnisse für eine erfolgreiche Integration nur in Betracht, wenn die Schwangere – z.B. wegen attestierten Vorliegens einer Risikoschwangerschaft – in besonderer Weise auf den Beistand des Ehemannes angewiesen ist. In diesen Fällen wird der Erteilung des Visums zur Einreise in der Regel frühestens ab dem vierten Schwangerschaftsmonat zugestimmt. Nachzug einer Schwangeren, die die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug gem. § 28 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 nicht erfüllt, zu ihrem deutschen Ehepartner: In diesen Fällen wird der Erteilung des Visums zur Einreise in der Regel frühestens ab dem vierten Schwangerschaftsmonat zugestimmt. Zur Prüfung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung ist eine geeignete ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die insbesondere auch eine Aussage zum voraussichtlichen Geburtstermin beinhaltet. Nachzug eines Mannes nach Anerkennung der Vaterschaft und Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung zu einer Schwangeren, die entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Geburtstermins nach acht Jahren rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz besitzt (vgl. § 4 Abs. 3 StAG; zur Berechnung vgl. VAB.G.XVIII): Die Zustimmung zur Erteilung eines Visums erfordert zwingend den Nachweis - regelmäßig durch eine zeitgleiche Befragung der werdenden Eltern -, dass eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem werdenden Vater und dem Kind aufgenommen werden wird. Nachzug einer Schwangeren zu einem deutschen Staatsangehörigen, der die Vaterschaft für das werdende Kind anerkannt hat. Auch in diesen Fällen wird der Erteilung des Visums zur Einreise in der Regel frühestens ab dem vierten Schwangerschaftsmonat zugestimmt. Der Nachweis einer künftigen sozialen familären Beziehung sowie die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung sind nicht erforderlich. Wird nach der Einreise mit einem D-Visum vor der Geburt ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt und ist das Visum abgelaufen, ist eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4, Abs. 5 AufenthG bis drei Monate nach dem errechneten Geburtstermin auszustellen. Die Erteilung einer Aufenthalterlaubnis gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 kommt erst nach der Geburt und Vorlage einer Geburtsurkunde in Betracht, in die der jeweilige Vater auch als solcher eingetragen ist. Sind Mütter oder Väter von minderjährigen deutschen Kindern ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, wird die Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Nr. 3 aufgrund ihrer besonderen Integrationsbedürftigkeit grundsätzlich lediglich für 13 Monate, bei Kindern unter sechs Monaten für 18 Monate und unter Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs erteilt. Ist der oder die Betroffene im Besitz eines Reiseausweises für Ausländer, Staatenlose oder Flüchtlinge mit einer Geltungsdauer von bis zu 18 Monaten wird die Geltungsdauer der des Reiseausweises angepasst. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass gerade dem Spracherwerb der Eltern für den Bildungserfolg ihrer Kinder erhebliches Gewicht zukommt, und kann das abgestufte Instrumentarium des § 8 Abs. 3 effizienter angewandt werden (vgl. A.8.3.). 28.1.2. frei 28.1.3. Zum Absehen von der Lebensunterhaltssicherung Für den Familiennachzug von Ehegatten zu deutschen Staatsangehörigen wurde durch das 2. Änderungsgesetz ein regelmäßiges Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts eingefügt, § 28 Abs. 1 S. 3. Nach Nr. 28.1.1.0 AufenthG-VwV kommt es bei Vorliegen besonderer Umstände auf diese Voraussetzung an. Nach den Hinweisen des BMI zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 2.10.2007 könne die Sicherung des Lebensunterhalts bei Vorliegen besonderer Umstände zur Voraussetzung gemacht werden. Besondere Umstände könnten bei Personen vorliegen, denen die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar sei. Dies komme insbesondere bei Deutschen in Betracht , die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen. Der bloße Umstand dass der deutsche Staatsangehörige noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, ist für sich genommen dagegen kein Anknüpfungspunkt für eine Prüfung des § 28 Abs. 1 S. 3 (so Mitteilung des BMI vom 02.11.2012). Nach Nr. 28.1.1.1 AufenthG-VwV liegt bei einem begehrten Ehegattennachzug zu Spätaussiedlern ein besonderer Maßstab. Nach der vertriebenenrechtlichen Grundentscheidung, dass Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen auf Grund ihres besonderen Kriegsfolgenschicksals in Deutschland Aufnahme finden sollen, sei die Wahrung der ehelichen Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 238 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Lebensgemeinschaft im Ausland nicht zumutbar. Dem ist insoweit zu folgen, als dass der bloße Umstand, dass der Spätaussiedler neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit des Landes, in dem er geboren wurde besitzt und dort geraume Zeit gelebt hat und die Sprache dieses Staates spricht, für sich genommen nie genügen kann, um bei nicht gesichertem Lebensunterhalt den Ehegattennachzug zu versagen. Nach richtiger Auffassung folgt hieraus allerdings nicht, dass eine Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 3 in dieser Fallkonstellation gänzlich ausgeschlossen ist. Verfügt der Spätaussiedler etwa trotz mehrjährigem Aufenthalts nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und ist auch nicht ansatzweise wirtschaftlich integriert, ohne dass er auf Grund einer Krankheit oder Behinderung an einer Erwerbstätigkeit und dem Erlernen der deutschen Sprache gehindert wäre und ist er für seinen Lebensunterhalt durchgängig und vollständig auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen, so kann sehr wohl zu Lasten der Betroffenen von § 28 Abs. 1 S. 3 Gebrauch gemacht werden. Der Umstand, dass der Nachzug mit dem minderjährigen ledigen ausländischen Kind des Deutschen erfolgen soll, hat nicht zwingend ein Absehen von der Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 3 zur Folge. Hier kommt allerdings im Rahmen des Ermessens der Situation im Heimatstaat eine besondere Bedeutung zu. Grundsätzlich gilt: Wenn gemeinsame ausländische Kinder oder ein Ehegatte etwa besonders betreuungs- oder pflegebedürftig sind und die Betreuung und/oder Pflege im Ausland nicht hinreichend gesichert wäre, oder wegen Krankheit, Schwangerschaft, Behinderung oder hohen Alters des Deutschen das Leben im Ausland nicht zumutbar ist, ist es auch nicht gerechtfertigt, den Ehegattennachzug von einem gesicherten Lebensunterhalt abhängig zu machen. Sind keine besonderen Umstände ersichtlich, sind hierzu keine Ermittlungen anzustellen und ist die Frage der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu prüfen. Soweit allein auf Grund § 28 Abs. 1 S. 3 die Zustimmung zur Erteilung des Visums bzw. die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden soll, sind diese Fälle vorab IV Abtl oder IV Z zur Entscheidung vorzulegen. Merke: Schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist regelmäßig von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 abzusehen, wenn der Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs zum deutschen Ehegatten zugestimmt wurde oder bereits einmal die Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 erteilt worden ist. Eine Versagung der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 mangels gesicherten Lebensunterhalts kommt damit etwa in Betracht, wenn der Ausländer lediglich für einen kurzfristigen Aufenthalt visafrei oder mit einem Schengenvisum eingereist ist, oder aus einem Asylverfahren oder dem Status der Duldung heraus einen entsprechenden Antrag gestellt hat. 28.1.4. Nachzug eines nicht personensorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen Der Nachzug eines nicht personensorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen kann nach Absatz 1 Satz 4 im Ermessenswege abweichend von § 5 Abs. 1 gestattet werden. Die Ermessensausübung wird durch § 5 Abs. 2 bis 4, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 und § 27 Abs. 3 begrenzt. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kommt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur in Betracht, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Daraus und aus § 6 Abs. 4 S. 2 folgt allerdings nicht, dass die Erteilung eines Visums für einen nicht personensorgeberechtigten Elternteil, der zu seinem deutschen Kind oder mit seinem deutschen Kind einreisen möchte, um die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu leben, ausgeschlossen wäre. Wie in anderen Vorschriften des 6. Abschnitts auch, genügt es für die Erteilung des Visums, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung feststeht, dass die genannten Voraussetzungen nach der Einreise zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorliegen werden. So wird beispielsweise im Visumverfahren auch in den Fällen des § 28 Abs. 1 S. 1 von einem gewöhnlichen Aufenthalt eines Deutschen im Bundesgebiet ausgegangen, wenn der Deutsche sich noch im Ausland aufhält, aber mit seinen ausländischen Familienangehörigen ins Bundesgebiet zuwandern möchte. Bei minderjährigen Eltern ruht die elterliche Sorge auf Grund der beschränkten Geschäftsfähigkeit von Gesetzes wegen. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres hat der minderjährige Elternteil neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes, also in der Regel dem anderen Elternteil oder dem Vormund ein sachlich beschränktes Sorgerecht nämlich die tatsächliche Personensorge, aber ohne eigene gesetzliche Vetretung (vgl. § 1673 Abs. 2 BGB). In einem solchen Fall kommt somit § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nicht zur Anwendung, da das umfängliche Personensorgerecht ja gerade nicht vorliegt. Soweit § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 dem nicht entgegensteht und das eingeschränkte Personensorgerecht tatsächlich ausgeübt wird oder werden soll, ist allerdings das Ermessen im Rahmen des § 28 Abs. 1 S. 4 auf Null reduziert und ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Kommt § 28 Abs. 1 S. 4 wegen § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 oder 3 bzw. § 11 nicht in Betracht und hält sich der Elternteil vollziehbar ausreisepflichtig hier auf, kann eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 GG zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Kind erteilt werden. Die Erteilung einer AE gem. § 25 Abs. 5 ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn ein Asylantrag des Betroffenen als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde (§ 10 Abs. 3 S. 2). Hält sich der Elternteil dagegen im Ausland auf, so kommt als mögliche Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur § 22 S. 1 in Betracht. Wann ein dringender humanitärer Grund vorliegt ist einzelfallbezogen zu beurteilen und geht jedenfalls über das bloße Interesse zur Herstellung oder Wahrung der familiären Gemeinschaft mit dem Kind im Bundesgebiet hinaus. Mindestalter und Deutschkenntnisse beim Nachzug zu deutschen Ehegatten 28.1.5.0. Durch Satz 5 werden die Voraussetzungen für den Nachzug von Ehegatten zu Ausländern übernommen. Danach gilt für den Nachzug grundsätzlich ein Mindestalter für beide Ehegatten von 18 Jahren und die Anforderung, dass sich der Nachziehende zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Vgl. im Einzelnen die Ausführungen unter A.30.1.1.1. und A.30.1.1.2. Wird ein Anspruch im Inland geltend gemacht und ist eine dieser Voraussetzungen nicht Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 239 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin erfüllt, besteht regelmäßig keine Rechtsgrundlage für einen weiteren Aufenthalt. 28.1.5.1 Fehlen deutscher Sprachkenntnisse im Einreiseverfahren Die Ausführungen zu VAB A.30.1.1.2. finden entsprechende Anwendung. 28.1.5.2 Fehlen deutscher Sprachkenntnisse nach Einreise Die Ausführungen zu VAB A.30.1.1.2. finden entsprechende Anwendung. 28.2.1. Zu den Erteilungsvoraussetzungen für eine NE Die dreijährige Frist beginn t entgegen der Nr. 28.2.3 AufenthG-VwV und unserer bisherigen Rechtsauffassung mit der Aufnahme der familiären Lebensgemeinschaft, d.h. im Regelfall der Eheschließung bzw. Geburt des deutschen Kindes, wenn und soweit der Betroffene in diesem Zeitraum durchgehend im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Grund der Privilegierung nach Absatz 2 Satz 1 ist die Annahme des Gesetzgebers, dass durch die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen eine positive Integrationsprognose antizipiert und die soziale und wirtschaftliche Integration daher zu einem früheren Zeitpunkt als nach den Regelvoraussetzungen nach § 9 angenommen werden kann. Die Zeit des Besitzes eines nationalen Visums zum Familiennachzug ist nach § 6 Absatz 3 Satz 3 dagegen anzurechnen, soweit sich der Inhaber währenddessen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 ist immer nur die Lebensgemeinschaft, die auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 bzw. i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 2 rechtfertigen würde. D.h. die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Satz 1 kommt bei Kindern und Eltern eines Deutschen (Fälle des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3) nicht mehr in Betracht, wenn das ausländische Kind bzw. das den Aufenthalt vermittelnde deutsche Kind heiratet. Diese einschränkende Auslegung ist aus systematischen Gründen geboten, weil es nicht richtig sein kann, dass der erleichterte Zugang zur Niederlassungserlaubnis über § 28 auch zu einem Zeitpunkt noch offen steht, in dem die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage entfallen sind (vgl. dazu A.28.2.2.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Ledigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung, wobei bei späterer Eheschließung die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis spätestens zum Zeitpunkt der Eheschließung des ausländischen Kindes bzw. des den Aufenthalt vermittelnden deutschen Kindes vorgelegen haben und auch zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin vorliegen müssen (vgl. dazu auch die entsprechende Fallkonstellation unter A.28.1.2.). Voraussetzung der im Vergleich zu § 9 vorzeitigen Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist der Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen und damit die Annahme des Gesetzgebers, dass durch diese Lebensgemeinschaft während der Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis eine positive Integrationsprognose antizipiert und die soziale und wirtschaftliche Integration zu einem früheren Zeitpunkt angenommen werden kann. Eine solche Annahme ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn die familiäre oder eheliche Lebensgemeinschaft gelöst wurde und die Eheleute oder der Elternteil und das deutsche Kind tatsächlich auf Dauer getrennt leben. Anders gesprochen: Von einem Fortbestand im Sinne des § 28 Abs. 2 S. 1 kann nicht ausgegangen werden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft unterbrochen und sodann neu wieder aufgenommen wurde. Daraus folgt: Vorübergehende – etwa berufs- oder krankheitsbedingte – Trennungen, die den Fortbestand der familiären oder ehelichen Lebensgemeinschaft nicht berühren, bleiben außer Betracht. Umgekehrt gilt, dass vollzogene Trennungen in der Absicht, die eheliche oder familiäre Lebensgemeinschaft dauerhaft aufzugeben, zu einer Unterbrechung der Dreijahresfrist führen, auch wenn der Ausländer weiter formal im Besitz der Aufenthaltserlaubnis war. Hiervon ist bei Eheleuten regelmäßig auszugehen, wenn die Eheleute in getrennten Wohnungen leben oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde. Versöhnen sich die Eheleute und nehmen die eheliche Lebensgemeinschaft wieder auf, so beginnt die Dreijahresfrist erneut. Von einem atypischen Fall („in der Regel eine Niederlassungserlaubnis“) ist immer dann auszugehen, wenn der Antragsteller die Kosten einer früheren Abschiebung vor der Entscheidung über seinen Antrag nicht vollständig beglichen hat. Von einem Ausländer, der über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren seine Kostenschuld nicht beglichen hat, kann erwartet werden, dass er seine aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten im Bundesgebiet vor der Aufenthaltsverfestigung abschließend und endgültig regelt. Dies rechtfertigt es, ihn bis zur endgültigen Begleichung von dem Privileg der Aufenthaltsverfestigung auszuschließen. Besteht ein Ausweisungsinteresse, ist die Erteilung der Niederlassungserlaubnis zwingend zu versagen. Der Gesetzgeber hat insofern die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verschärft, weil ein Abweichen nicht aufgrund der Annahme eines atypischen Sachverhalts möglich ist. Mit der Neufassung des § 28 Abs. 2 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern wird die bisherige Voraussetzung, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, durch ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ersetzt (zum Begriff vgl. A.2.11). Damit wird das Spracherfordernis dem für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9 (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 7) angepasst. Die Beweisregelung in § 9 Absatz 2 Satz 2 und die Ausnahmeregelungen zum Erfordernis ausreichender Deutschkenntnisse in § 9 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend (vgl. im Einzelnen A.9.2.2. bis 9.2.5.). Merke: Aus dem Umstand, dass sich § 9 Abs. 2 S. 2 bis 5 sowohl auf das Erfordernis ausreichender Deutschkenntnisse nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 als auch auf das Erfordernis von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 bezieht, folgt ausweislich der Gesetzesbegründung nicht, dass im Rahmen von § 28 Abs. 2 auch Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachzuweisen wären. Der Nachweis nach § 9 Absatz 2 Satz 2 kann auch in anderer Form als durch einen erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs – in der Regel durch Führen eines Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 240 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Alltagsgesprächs - nachgewiesen werden (vgl. A.8.3.1). Zu beachten ist auch die Übergangsregelung des § 104 Abs. 8. Diese ermöglicht es den ausländischen Familienangehörigen Deutscher, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern am 06.09.2013 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 waren, eine Niederlassungserlaubnis beim Nachweis der Möglichkeit der Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache zu erhalten. Damit sollen Rechtsnachteile in der Umstellungszeit vermieden werden. Merke: Auch in den Fällen des § 28 Abs. 2 sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 immer mit zu prüfen. In den Fällen des § 27 Abs. 3/§ 5 Abs. 1 Nr. 1 kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis regelmäßig nicht in Betracht (so u.a. auch OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2006 – 18 E 1500/05 – und VG Berlin Beschluss vom 14.06.2007 – VG 25 A 256.06 -). Ein atypischer Sachverhalt, der eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigt, liegt aber dann vor, wenn der Lebensunterhalt der grundsätzlich maßgeblichen Bedarfsgemeinschaft der Kernfamilie des Ausländers ausschließlich aufgrund des Unterhaltsbedarfs von deutschen Familienangehörigen nicht gesichert ist und der Ausländer den Unterhaltsbedarf unter Berücksichtigung der anteiligen Miete für sich und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden ausländischen Familienangehörigen durch eigene Erwerbstätigkeit sichern kann. Bei dieser fiktiven Berechnung bleiben dann etwaige Einkünfte (z.B. Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Kindergeld) der aus der Bedarfsgemeinschaft heraus gerechneten deutschen Familienangehörigen unberücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben im Rahmen der fiktiven Berechnung Unterhaltspflichten gegenüber außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebenden deutschen Familienangehörigen, sofern diese dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht vermitteln bzw. vermitteln könnten. Maßgeblich ist bei der Berechnung der Unterhaltsbedarf eines unverheirateten Haushaltsvorstandes. 28.2.2. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Ausweislich von Nr. 28.2.5 AufenthG-VwV besteht gem. § 28 Abs. 2 S. 2 auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich ein Rechtsanspruch, sofern nur die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Daraus folgt allerdings nicht, dass durch § 28 Abs. 2 S. 2 eine eigenständige Rechtsgrundlage jenseits des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3 geschaffen würde. Vielmehr sind gem. § 8 Abs. 1 bei jeder Verlängerungsentscheidung grundsätzlich die Ersterteilungsvoraussetzungen insbesondere des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1- 3 zu prüfen. Anders gesprochen darf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nur erfolgen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ersterteilung fortbestehen. § 28 Abs. 2 S. 2 hat im Verhältnis zu § 8 Abs. 1 keinen eigenen Regelungsgehalt, sondern bekräftigt diesen lediglich (so richtigerweise GK-AufenthG Stand Dez. 2005; II - § 28 RdNR. 41). Daraus folgt allerdings nicht, dass die Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen für minderjährige ledige Kinder eines Deutschen, deren Titel auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 erteilt oder verlängert wurde, ggf. auf den Tag nach der Vollendung des 1 8.-ten Lebensjahres des minderjährigen ledigen Kindes zu befristen wäre. Mit der Neufassung des § 28 Abs. 3 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern wird ausweislich des Wortlauts mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht (vgl. § 34 Abs. 2). Bezüglich der Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis bzw. der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Eintritt der Volljährigkeit gelten die Ausführungen unter A.34.1- 3 bzw. A.35 entsprechend. 28.3. Anders verhält es sich allerdings bei der Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen für Elternteile minderjähriger lediger Deutscher. In diesen Fällen ersetzt § 28 Abs. 3 S. 2 § 34 Abs. 2 Daraus folgt, dass Aufenthaltserlaubnisse gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zwar aus Gründen der Rechtsklarheit ggf. auf den Tag nach Eintritt der Volljährigkeit des deutschen Kinde zu befristen sind. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt sodann ausweislich des Wortlauts des § 28 Abs. 3 S. 2 auf der Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 in Betracht. 28.4. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 241 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 29 A.29. Familiennachzug zu Ausländern (23.09.2015; Asylpaket II; 18.10.2016 ) 29.1.1. bis 29.1.2. frei 29.2.1. Abweichungen bei anerkannten Flüchtlingen und sonstigen Inhabern humanitärer Titel Der Nachzug des Ehegatten oder des minderjährigen ledigen Kindes zum Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 4, 25 Abs. 1 oder Abs. 2 S.1 1.Alt. einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 oder einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4, die nach Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund subsidiären Schutzes erteilt wurde, ist erleichtert möglich. Merke: Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (sog. Asylpaket II) zum 17.03.2016 ist der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt. für zwei Jahre bis zum 16.03.2018 ausgeschlossen (vgl. auch zur Altfallregelung A.104.13. ). Wird der Familiennachzug zu einem Ausländer beantragt, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 S. 1 1.Alt. bzw. § 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 2, 3, 5, 7 S. 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des QualRiLiUmsG besitzt, ist vor der Entscheidung über den Nachzugsantrag bzw. vor der Zustimmung im Einreiseverfahren beim BAMF anzu fragen, ob der Widerruf in Betracht kommt (vgl. Ausführungen unter A.26.2.). Dazu sind die Personalien des hier lebenden Familienangehörigen, zu dem der Nachzug erfolgen soll, mit einem entsprechenden Vermerk unter Angabe des BAMF-Aktenzeichens dem BAMF - Außenstelle Berlin, Askanierring 106, 13587 Berlin - zuzuleiten. Auf eine Anfrage beim BAMF ist nur dann zu verzichten, wenn bei einem Widerruf der Asylberechtigung bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe von A.52.1.1.4. ein Widerruf des Aufenthaltstitels ohnehin nicht in Betracht käme. Seitens des BAMF wird auf eine Anfrage mitgeteilt werden, ob ein Widerrufsverfahren eingeleitet wird oder nicht. Wird ein Widerrufsverfahren eingeleitet, ist die Entscheidung über den Nachzugsantrag bzw. die Zustimmung zur Einreise bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens unter Hinweis auf das anhängige Verfahren aus zu setzen und dies der Auslandsvertretung mitzuteilen. So ist die Frage, ob der Aufenthaltstitel des den Nachzug vermittelnden Familienangehörigen fortbesteht, für die Entscheidung über den Antrag auf Familiennachzug bzw. die Zustimmung im Einreiseverfahren vorgreiflich. Beharrt der Antragsteller auf einer Entscheidung und fehlt es bereits an sonstigen Nachzugsvoraussetzungen, so ist der Antrag abzulehnen bzw. die Zustimmung zu versagen. Liegen alle sonstigen Nachzugsvoraussetzungen vor, bleibt es bei der Aussetzung. Für die Fälle, in denen der Familiennachzug zu einem Ausländer begehrt wird, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 S. 1 1. Alt. besitzt, die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 S. 2 aber nicht erfüllt sind, wird auf folgendes hingewiesen: ' Von dem in § 29 Abs. 2 S. 1 eröffneten Ermessen sollte dann zugunsten des Betroffenen Gebrauch gemacht werden, wenn sich die Familienangehörigen im Herkunftsstaat aufhalten, und in diesem Staat eine allgemeine oder (nachgewiesene) konkrete Gefahr für Freiheit, Leib und Leben besteht, z.B. weil wie in Syrien Bürgerkrieg herrscht. ' Auch wenn – etwa auf Grund einer Arbeitsplatzzusage, der Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung – eine positive Integrationsprognose angenommen werden kann, kann das Ermessen zugunsten des Betroffenen ausgeübt werden, selbst wenn der Lebensunterhalt (noch) nicht vollständig gesichert ist bzw. keine Wohnung zur Verfügung steht. ' Grundsätzlich bedarf es aber immer einer einzelfallbezogen Prüfung und Entscheidung, zu welcher auch in der Zustimmung bzw. Nichtzustimmung gemäß § 31 AufenthV auszuführen ist. 29.2.2. Von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ist – nach dem Inkraftreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung – auch dann abzusehen, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug innerhalb von 3 Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung des subsidiären Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 242 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Schutzes oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 gestellt wird. Beachte: Für den Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen aus Syrien hat SenInnSport in den Fällen des § 29 Abs. 2 S. 2 eine Globalzustimmung erteilt, siehe B.AufenthV.32. 29.2.3 . § 29 Abs. 2 Satz 3 regelt den Fall der fristwahrenden Antragstellung durch den Stammberechtigten. Dabei ist die Antragstellung für ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs gem. § 29 Abs. 2 S. 3 durch den Stammberechtigten bei „seiner“ Ausländerbehörde, als der sachlich nicht zuständigen Behörde, nach richtiger Auffassung ebenso fristwahrend wie etwa eine entsprechende Nachfrage des Stammberechtigten beim BAMF, einem Innenministerium oder einer Aufnahmeeinrichtung. Daraus folgt allerdings nicht, dass die Ausländerbehörde in Visaverfahren für den Familiennachzug zu Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen zuständig wird. Hier gilt § 71 Abs. 2. Bei der ABH vorsprechende bzw. nachfragende Stammberechtigte sind deshalb an die jeweils zuständige Auslandsvertretung zu verweisen. Es obliegt dann der zuständigen Auslandsvertretung, die entsprechende Anfrage bei einer Behörde im Inland als Antrag zu werten. 29.3.1. Beschränkung des Familiennachzugs bei humanitären Aufnahmen Besitzt ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Abs. 1 oder 2, 25 Abs. 3 oder 4a Satz 1, 25a Abs. 1 oder 25b Abs. 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis an dessen Ehegatten oder die minderjährigen Kinder nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 3 Satz 1 bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, ob Familienangehörigen zum Schutz von Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Im Hinblick auf Artikel 6 GG sind allerdings bei der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten und die minderjährigen ledigen Kinder an das Vorliegen eines humanitären Grundes geringere Anforderungen zu stellen; insbesondere, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in Deutschland geführt wird. Sowohl im Interesse des Schutzes von Ehe und Familie als auch des Wohles des Kindes sollen Anträge des Kindes oder seiner Eltern auf Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Ist in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des Schutzzwecks zu rechnen, der zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den im Bundesgebiet lebenden Ausländer geführt hat, kommt ein Nachzug allerdings nicht in Betracht. Sofern die Herstellung der Familieneinheit im Ausland aus zwingenden persönlichen Gründen unmöglich ist, ist stets ein dringender humanitärer Grund i. S. d. Vorschrift anzunehmen. Bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § § 23 Abs. 4 oder 25 Absatz 1 bis 3 besitzen, ist – außer in den Fällen des § 60 Absatz 4 – anzunehmen, dass die Herstellung der familiären Einheit im Herkunftsstaat unmöglich ist. Ob die Herstellung in einem anderen als dem Herkunftsstaat möglich ist, bedarf nur der Prüfung, sofern ein Ehegatte oder ein Kind in einem Drittland ein Daueraufenthaltsrecht besitzt. Ist der Nachzugswillige allerdings bereits (unerlaubt) eingereist, so ist hier neben dem § 29 Abs. 3 immer auch der § 25 Abs. 3 bis 5 zu prüfen. In diesem Zusammenhang sind dann auch die besonders schutzwürdigen Belange der ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft gem. Art 6 GG zu berücksichtigen. Hat der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4, so gelten für den Familiennachzug die §§ 27, 29 ff. ohne Besonderheiten, es sei denn die Niederlassungserlaubnis wurde nach Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 zweite Alternative (subsidiärer Schutz) erteilt. In diesen Fällen ist der Nachzug wie in den Fällen der §§ 23 Abs. 4, 25 Abs. 1 und Abs. 2, 26 Abs. 3 gem. § 29 Abs. 2 privilegiert. 29.3.2. Für die Verfestigung des Aufenthalts des nachziehenden Familienangehörigen zu Titelinhabern nach §§ 22, 23 Abs. 1 oder Abs. 2, 25 Abs. 3 oder Abs. 4a S. 1, 25a Abs. 1 oder 25b Abs.1 gilt § 26 Abs. 4 entsprechend . Für die humanitären Aufenthaltstitel zum Familiennachzug vor dem 01.01.2005 regelt die Übergangsregelung des § 104 Abs. 7, dass § 26 Abs. 4 für die Verfestigung heranzuziehen ist. § 9 findet dann Anwendung, wenn der Ehegatte ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gem. § 31 erworben hat oder der Stammberechtigte eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23a besitzt. 29.3.3. bis 29.4.3. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 243 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 30 Inhaltsverzeichnis A.30. Ehegattennachzug ................................................................................................................................. 244 30.1.0. Anspruch auf Ehegattennachzug ................................................................................................ 244 30.1.1.2. erforderliche einfache Sprachkenntnisse ........................................................................... 244 30.1.1.3. Familiennachzug zu Forschern ......................................................................................... 245 30.1.2. Unbeachtlichkeit von Mindestalter und Sprachkenntnissen ............................................... 245 30.1.3. sonstige Unbeachtlichkeit von Sprachkenntnissen ............................................................. 246 Ausländer im Sinne von § 41 AufenthV und Unionsbürger sowie Staatsangehörige des EWR ...... 246 Ausländer bei bestimmten Beschäftigungen ............................................................................. 246 Integrations- und Erwerbstätigkeitsprognose ............................................................................ 247 dauerhaft angelegter Aufenthalt ................................................................................................ 247 Einreise mit deutschen Kindern ................................................................................................. 247 Anspruch auf Ehegattennachzug im Inland ............................................................................... 247 Erfüllung der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG ....................................... 248 Besitz eines D-Visums ............................................................................................................... 248 Besondere Umstände des Einzelfalls ........................................................................................ 248 30.2.1. Ehegattennachzug nach Ermessen ..................................................................................... 248 30.3. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis .......................................................................................... 249 Leitlinien für die Ermessensausübung .............................................................................................. 249 Zweifel an der Lebensunterhaltssicherung ...................................................................................... 250 30.4. Mehrehe ......................................................................................................................................... 250 A.30. Ehegattennachzug ( NeubestG ; 15.12.2015; 20.09.2016 ) 30.1.0. Anspruch auf Ehegattennachzug 30.1.1.1. Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebotes des Artikels 6 GG kann ein mit Blick auf einen konkreten Eheschließungstermin im Bundesgebiet entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bzw. § 30 erteilt werden, so die gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere gem. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 – vorliegen (vgl. Nr. 30.0.2, 30.0.6 AufenthG-VwV) Merke: So der gesicherte Lebensunterhalt überhaupt Voraussetzung des Ehegattennachzugs ist und dieser nach Eheschließung – etwa durch das Einkommen des hier aufhältlichen Ehegatten - hinreichend gesichert ist, bedarf es grundsätzlich nicht der Prüfung wie der Lebensunterhalt des Nachziehenden bis zur Eheschließung gesichert wird oder der Abgabe einer Verpflichtungserklärung des hier aufhältlichen Verlobten. Nach Nr. 30.0.6 AufenthG-VwV muss die Eheschließung unmittelbar bevorstehen. Dies setzt voraus, dass das Anmeldeverfahren beim zuständigen Standesamt abgeschlossen ist und seitdem nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Weiter muss eine Bescheinigung des Standesamts vorliegen, die einen konkreten Eheschließungstermin enthält. Ansonsten wäre nicht prüfbar, ob die Ehe während der Gültigkeit des nationalen Visums geschlossen werden kann. Wird nach der Einreise mit einem D-Visum vor der Eheschließung ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt und ist das Visum abgelaufen, ist eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4, Abs. 5 AufenthG bis drei Monate nach dem Eheschließungstermin auszustellen. Die Erteilung einer Aufenthalterlaubnis gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 kommt erst nach der Eheschließung und Vorlage der Heiratsurkunde in Betracht. Für die Erteilung eines Visums bzw. einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 7 Abs. 1 S. 3 zum Zwecke der Eheschließung im Bundesgebiet ist somit kein Raum. 30.1.1.2. erforderliche einfache Sprachkenntnisse Die von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geforderte Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache zu verständigen, setzt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2010 - BVerwG 1 C 8.09 - voraus, dass der Ehegatte über mündliche und schriftliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf der Stufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats für Sprachen (GER) verfügt. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 244 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Soweit im Verwaltungs- oder Verwaltungsstreitverfahren argumentiert wird, das gesetzliche Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug begegne rechtlichen Bedenken, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30.03.2010 - BVerwG 1 C 8.09 - entschieden, dieses Erfordernis sei mit Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/86/EG (Familiennachzugsrichtlinie) vereinbar. Der Sprachnachweis verstoße auch nicht gegen den besonderen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es liege ebenso wenig ein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nach Art. 18 AEUV (ex Art. 12 EGV) und Art. 21 Abs. 2 GR-Charta vor, da dieses auf Drittstaatsangehörige keine Anwendung finde. Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung im § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 eine Ausnahmeregelung für Härtefälle geschaffen, denen es unmöglich und/oder unzumutbar ist, einfache Sprachkenntnisse vor der Einreise zu erwerben (s. hierzu A.30.1.3. Besondere Umstände des Einzelfalles). Hält sich der Ehegatte allerdings bereits aus anderen Gründen geduldet, gestattet oder mit Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet auf und fehlt es allein an den einfachen deutschen Sprachkenntnissen, greift die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 schon vom Wortlaut her („ v o r der Einreise“) nicht. In diesen Fällen gilt die bisherige Regelung: Der Ehegatte ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu verpflichten. Ggf. – etwa bei negativem Abschluss des Asylverfahrens - kommt in diesen Fällen die Erteilung einer Duldung aus dringenden persönlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 Satz 3 für ein Jahr in Betracht, um im Rahmen dieser positiven Ermessensentscheidung Gelegenheit zu geben, einen Sprachkurs zu beginnen. Sind nach einem Jahr noch keine einfachen Sprachkenntnisse vorhanden, ist bei fehlenden zumutbaren Bemühungen der Antrag abzulehnen, ggf. ist die Ausreisepflicht durchzusetzen. ... weggefallen ... 30.1.1.3. Familiennachzug zu Forschern In Buchst. c wird für den Familiennachzug zu Forschern keine voraussichtliche Mindestdauer des Aufenthalts gefordertEine solche wäre nach Art. 7 Abs. 2 der Forscherrichtlinie unzulässig. Der Ehegatte eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigten, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG besitzt, besitzt einen Rechtsanspruch auf Nachzug, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, § 30 Abs. 1 Satz 1 3 Buchst. f). In Umsetzung des Art. 15 Abs. 2 der Hochqualifiziertenrichtlinie wird in Buchst. g auch für den Familiennachzug zu Inhabern einer Blauen Karte EU keine voraussichtliche Mindestdauer gefordert. Der Familiennachzug darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Aussicht auf einen Daueraufenthalt besteht oder ob der Inhaber der Blauen Karte EU eine Mindestaufenthaltsdauer nachweisen kann. Ansonsten ist der Anspruch auf Ehegattennachzug daran gebunden, dass die Ehe bereits bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestand und die Dauer des Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird (§ 30 Abs. 1 Satz1 Nr. 3 Buchst. e) oder der Stammberechtigte seit zwei Jahren über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, deren Verlängerung nicht nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht ausgeschlossen ist (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d).Von den über den Besitz der Aufenthaltserlaubnis hinausgehenden Voraussetzungen kann nach § 30 Abs. 2 Satz 2 abgesehen werden. Hat die Ehe zum Zeitpunkt der Einreise bestanden, so ist dies nicht mehr anzugeben, stattdessen genügt es, dass die Dauer des Aufenthalts „voraussichtlich“ über ein Jahr betragen wird. Dabei bezieht sich die Jahresfrist des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.Buchst. e) auf die noch zu verbleibende Dauer des Aufenthalts zum Zeitpunkt des Visumantragstellung des im Ausland verbliebenen Ehegatten. 30.1.2. Unbeachtlichkeit von Mindestalter und Sprachkenntnissen Die Voraussetzungen eines Mindestalters für beide Ehegatten und der Möglichkeit der Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache gelten nicht, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, es sich bei dem Ausländer um einen Forscher nach § 20 handelt, der inzwischen im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist oder der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem er die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 245 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin inne hat. Merke: In den Fällen, in denen das ausländische Recht die Ehemündigkeit ab einem Alter von weniger als 14 Jahren vorsieht, ist die Anwendbarkeit dieser Regelung wegen eines Verstoßes gegen den deutschen Ordre public gem. Art. 6 EGBGB ausgeschlossen. Diese Ehen fallen auch nicht in den Schutzbereich des Art. 6 GG bzw. den Regelungsbereich der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (vgl. Erwägungsgrund 11 der RL, wonach die Familienzusammenführung unter der erforderlichen Achtung, der von den Mitgliedstaaten anerkannten Werte und Grundsätze erfolgen sollte). Wollte man eine andere Auffassung vertreten, würde ein nicht zu lösender Widerspruch zwischen der aufenthaltsrechtlichen Privilegierung durch §§ 27 ff. auf der einen und §§ 176 StGB, der jegliche sexuelle Handlung an Kindern unter vierzehn Jahren unter Strafe stellt, entstehen. Die Anwendung des ausländischen Rechts ist damit in diesen Fällen mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar (Art. 6 EGBGB). 30.1.3. sonstige Unbeachtlichkeit von Sprachkenntnissen Auf die Sprachkenntnisse des Ehegatten kommt es nicht an, wenn der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 4 oder 25 Abs. 1 oder 2 oder einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 oder einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4, die nach Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund subsidiären Schutzes erteilt wurde, ist und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, die einfachen Sprachkenntnisse nachzuweisen, wobei Analphabetismus für sich betrachtet keine Erkrankung oder Behinderung darstellt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2008 - OVG 11 S 38.08 -), ein erkennbar geringer Integrationsbedarf des Ehegatten nach § 4 Abs. 2 IntV besteht oder dieser nach Einreise keinen Anspruch nach § 44 hätte insbesondere weil der Aufenthalt nicht auf Dauer angelegt werden soll, der Ausländer nach § 41 AufenthV visumfrei einreisen und einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann oder der Ausländer eine Blaue Karte EU besitzt. Unerheblich ist es dabei, wenn die Eheschließung erst erfolgt ist, nachdem der Inhaber der Blauen Karte EU seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat. Ausländer im Sinne von § 41 AufenthV und Unionsbürger sowie Staatsangehörige des EWR Problematisch ist, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen nicht der (hier aufhältliche) Ausländer nach § 41 AufenthV privilegiert ist, sondern lediglich der nachziehende Ehegatte. Der Wortlaut des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 begünstigt den Ehegatten in diesen Fällen ausdrücklich nicht. Dennoch ist der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 über den Wortlaut hinaus auch auf die nachziehenden Ehegatten zu erstrecken, deren Ehegatten nicht nach § 41 privilegiert sind. Hierfür spricht ...weggefallen... der Zweck des § 41 AufenthV, der -auch auf Grund der besonderen wirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands zu diesen Staaten- Erleichterungen beim erstmaligen Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis vorsieht. Diese Erleichterung würde konterkariert wollte man diesen Personen, nachdem sie von § 41 AufenthV Gebrauch machen die Erteilung der Erlaubnis versagen bis sie im Bundesgebiet einfache Sprachkenntnisse erworben haben. Von einem erkennbar geringen Integrationsbedarf (vgl. § 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 2) ist in der Regel auszugehen, wenn der Ehegatte auf Grund seiner beruflichen Qualifikation (Hochschul- oder FH- Abschluss oder vergleichbare Qualifikation) erwarten lässt, dass er sich auch ohne Integrationskurs in die deutschen Lebensverhältnisse einfügen wird (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. IntV). Merke: § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 5 FreizügG/EU gilt auch für Ehegatten, die als Unionsbürger und Angehörige von EWR- Staaten, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder § 30 Abs. 1 begehren, ohne über einfache Sprachkenntnisse zu verfügen. Ausländer bei bestimmten Beschäftigungen Von einem erkennbar geringen Integrationsbedarf kann auch bei bestimmten Beschäftigungen ausgegangen werden. So ist bei Ausländern, die als leitende Angestellte gem. § 3 Nr. 4 BeschV, als Berufssportler gem. § 22 Nr. 4 BeschV, Journalisten im Sinne des § 18 BeschV oder Wissenschaftler, Forscher oder Lehrkräfte gem. § 5 BeschV beschäftigt sind, sowie bei deren Ehegatten von einem erkennbar geringen Integrationsbedarf auszugehen. Dies gilt insbesondere auch für ausländische Geschäftsleute, die vom Hauptsitz eines Unternehmens regelmäßig für maximal 3 Jahre in eine Zweigstelle in Deutschland versetzt werden (§ 10 BeschV), und ihre Ehegatten (Fall des § 4 Abs. 2 Nr. 2 IntV). Auch bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 18, die eine Beschäftigung i.S.v. § 19a Abs. 1 Nr. 1 und 3 ausüben und deren Ehegatten ist von einem geringen Integrationsbedarf auszugehen. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 246 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Merke: Handelt es sich bei einem im oben beschriebenen Sinne Beschäftigten allerdings um einen deutschen Staatsangehörigen, so ist allein aus diesem Umstand heraus für den Ehegatten nicht von einem geringen Integrationsbedarf auszugehen Integrations- und Erwerbstätigkeitsprognose Nach Nr. 30.1.4.2.3.1 VwV- AufenthG haben wir in jedem Einzelfall im Zustimmungsverfahren zur Visaerteilung Erwägungen zur Integrations- und Erwerbstätigkeitsprognose im Rahmen der Stellungnahme gegenüber der deutschen Auslandsvertretung darzulegen, wenn wir oder die deutsche Auslandsvertretung Anhaltspunkte für einen geringen Integrationsbedarf sehen. Wegen der in Berlin positiven beruflichen Perspektiven für gut qualifizierte Personen mit Migrationshintergrund kann in einem solchen Fall pauschal von einer positiven Integrations- und Erwerbstätigkeitsprognose ausgegangen werden. dauerhaft angelegter Aufenthalt Ob der Aufenthalt dauerhaft angelegt ist, ist unter Berücksichtigung von Nr. 30.1.4.2.3.2 AufenthG-VwV sowie der Auslegungsregel des § 44 Abs. 1 S. 2 wie folgt zu beurteilen. Von einem vorübergehenden Aufenthalt ist bei allen Ehegatten von Ausländern auszugehen, die einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung (§§ 16, 17 AufenthG) besitzen. In diesen Fällen kann erst dann von einer möglichen künftigen Dauerhaftigkeit des rechtmäßigen Aufenthalts ausgegangen werden, wenn für den Stammberechtigten eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit gem. § 18 oder § 21 beantragt wird oder eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 4 zur Arbeitsplatzsuche erteilt wird. Bei türkischen Religionslehrern, die sich auf Grund einer bilateralen Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei hier aufhalten und nach wenigen Jahren das Bundesgebiet wieder verlassen, ist ebenfalls von einem vorübergehenden Aufenthalt auszugehen. Bei einem Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen ist nie von einem vorübergehenden Aufenthalt auszugehen Wird in sonstigen Fällen vorgetragen, der Aufenthalt sei nur vorübergehend, ist gem. § 44 Abs. 1 S. 2 zu prüfen, ob dem Ehegatten nach Einreise aller Voraussicht nach anknüpfend an den Titel des Stammberechtigten eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erteilt werden wird. Einreise mit deutschen Kindern Unabhängig von den Ausnahmevorschriften des § 30 Abs. 1 S. 2 und 3 kommt es beim Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen nicht auf einfache Sprachkenntnisse an, wenn der Ehegatte beabsichtigt mit minderjährigen, ledigen, deutschen Kindern einzureisen oder ein minderjähriges, lediges, deutsches Kind bereits seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. In diesen Fällen ist die Zustimmung zur Visumserteilung unabhängig von vorhandenen Sprachkenntnissen und dem Alter der Ehegatten (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1) zur Einreise zum Zwecke der Ausübung der Personensorge (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3) zu erteilen. Wollte man anders entscheiden, hätte dies ansonsten zur Folge, dass in den Fällen, in denen der einreisewillige Elternteil mit dem deutschen Elternteil in nicht- ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben beabsichtigt, besser gestellt würde. Eine solche Besserstellung kommt unter dem Blickwinkel des Art. 6 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das minderjährige, ledige deutsche Kind sich noch im Ausland aufhält und begründete Zweifel daran bestehen, dass es seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Bundesgebiet verlegen wird. ... weggefallen ... Anspruch auf Ehegattennachzug im Inland Wird ein Anspruch auf Ehegattennachzug im Inland geltend gemacht und kann nicht vom Erfordernis der einfachen Sprachkenntnisse nach den obigen Ausführungen zu § 30 Abs. 1 S. 2 und 3 abgesehen werden, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht. Fehlt es allein an den einfachen deutschen Sprachkenntnissen gilt folgendes, um im Rahmen einer positiven Ermessensentscheidung Gelegenheit zu geben, die notwendigen Sprachkenntnisse zu erlangen: Ist der Ehegatte als Positivstaater ohne Visum eingereist und hat rechtzeitig den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, wird eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 für 6 Monate ausgestellt. Ist der Ehegatte als Positivstaater ohne Visum eingereist, hat den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aber nicht rechtzeitig gestellt, erhält er eine Fiktionsduldung im Sinne des § 81 Abs. 3 S. 2 für 6 Monate. Ist die Einreise mit einem C-Visum erfolgt und sind schutzwürdige Belange erkennbar, soll der Aufenthalt aus dringenden persönlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 S. 3 für 6 Monate geduldet werden. Hält sich der Ehegatte bereits aus anderen Gründen geduldet im Bundesgebiet auf, kommt auch die Erteilung einer Duldung aus dringenden persönlichen Gründen für 6 Monate in Betracht. Hält sich der Ehegatte bereits erlaubt im Bundesgebiet auf, ist eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 S. 1 für 6 Monate auszustellen. Ist der Ehegatte bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck, ist allerdings vorrangig zu prüfen, ob zunächst die bisherige Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 247 von 747