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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 60 A.60. Verbot der Abschiebung ( QualRiLiUmsG; Asylpaket II ) 60. 0. Die Norm wurde durch das Qualifikationsrichtlinienumsetzungsgesetz an die Anforderungen der Richtlinie 2011/95/EU angepasst und in Teilen redaktionell geändert. 60.1.1. frei 60.1.2. Das BVerwG hat mit Urteil vom 22.03.2012 (BVerwG 1 C 3.11) entschieden, dass vor 2005 aufgenommene jüdische Zuwanderer jedenfalls seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 nicht die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings genießen und das Abschiebungsverbot des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bzw. dessen Umsetzung in § 60 Abs. 1 AufenthG nicht automatisch zu ihren Gunsten eingreift. Dies bedeutet, dass auch vor 2005 aufgenommene jüdische Zuwanderer keine Rechtsstellung als Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG) erlangt haben. 60.1.3. bis 60.6. frei 60.7.1. Da praktische Fallkonstellationen, in denen es zu einer Abschiebung trotz einer erheblichen konkreten Gefahr für eines der genannten Rechtsgüter kommt, außer in Fällen gewichtiger Ausweisungsgründe kaum denkbar sind, bindet § 60 Abs. 7 S. 1 das Ermessen (Regel-Ausnahme-Verhältnis). Macht der Ausländer ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 geltend, ist vor jeder Entscheidung das Bundesamt zu beteiligen (vgl. Wortlaut des § 72 Abs. 2). An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 AsylG gebunden, da die Entscheidung ausweislich des Wortlauts des § 72 Abs. 2 durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat. Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. ... weggefallen ... Stellt ein Betroffener einen entsprechenden Antrag, ist eine Entscheidung schon wegen der Beteiligung des Bundesamtes nicht sofort möglich. Hier ist eine Duldung auszustellen (vgl. Wortlaut des § 60a Abs. 4). Beantragt der Ausländer allerdings die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, ist ihm bei Vorliegen der entprechenden Voraussetzungen ggf. eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 2 und 3 auszustellen (zur Gebührenpflicht vgl. Ausführungen zu § 81). Beides gilt allerdings nicht, wenn aus der Abschiebungshaft heraus ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend gemacht wird. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Es ist aber bis auf weiteres davon auszugehen, dass das Beteiligungsverfahren innerhalb der Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 2 S. 4 abgeschlossen ist und die Abschiebung durchgeführt werden kann. Eine Entlassung aus der Haft erfolgt daher nicht. Die Außenstelle des Bundesamtes kann - natürlich abhängig vom konkret vorgetragenen Abschiebungsverbot - in dringenden Fällen innerhalb von einem Tag oder sogar kurzfristiger entscheiden, wenn die Unterlagen per Fax übersandt und auf die Dringlichkeit zuvor telefonisch hingewiesen wurde. Davon kann insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn ein Abschiebungstermin bereits fest- und unmittelbar bevorsteht. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw.) § 60 Abs. 7 vorliegt, gilt weiterhin die Bindungswirkung des § 42 AsylG . Eine Beteiligung des Bundesamtes nach § 72 Abs. 2 ist in diesen Fällen nicht geboten, denn die Vorschrift gilt ausdrücklich nur in Fällen, in denen die Ausländerbehörde selbst über das Vorliegen des Abschiebungshindernisses zu entscheiden hat. Das Bundesamt hat allerdings § 73 Abs. 3 AsylG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen die Ausführungen zu § 72 Abs. 2). 60.7.2. bis 60.7.4. beteiligen. Auch bei erkrankungsbedingten Abschiebungshindernissen ist grundsätzlich das BAMF zu Dies gilt auch und obwohl seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (sog. Asylpaket II) zum 17.03.2016 deutlich höhere Anforderungen für die Annahme einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefahr gelten. Mit der in Satz 2 niedergelegten Präzisierung wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 353 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben darstellen. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann z.B. in den Fällen einer PTBS eine solche im Regelfall nicht angenommen werden, sodass eine Rückführung regelmäßig möglich ist, es sei denn die Rückführung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung (vgl. BT Drucksache 18/7538, S. 18). Die Beteiligung des Bundesamtes ist auch in allen Fällen erforderlich, in denen über den weiteren Aufenthalt von jugoslawischen Bürgerkriegsflüchtingen entschieden wird, die an einer PTBS leiden und bisher geduldet wurden, weil bislang ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wg. mangelnder Behandlungsmöglichkeiten angenommen wurde (beachte aber die Ausnahmen unter E.Bos.2 und E.Serb.5.). Eine Abschiebung darf nicht dazu führen, dass sich die schwerwiegende Erkrankung des Betroffenen mangels Behandlungsmöglichkeit in einem Ausmaß verschlechtern wird, dass ihm eine individuell konkrete, erhebliche Gefahr an Leib und Leben droht. Eine der Versorgung in Deutschland oder der EU vergleichbare Versorgung im Zielstaat wird allerdings nicht vorausgesetzt. Dem Betroffenen ist insbesondere zumutbar, sich in einen bestimmten Teil des Zielstaates zu begeben, in dem für ihn eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Inländische Gesundheitsalternativen im Zielstaat sind ggf. aufzusuchen. Erkrankungen eines Ausländers, die schon während des Aufenthalts des Betroffenen außerhalb des Bundesgebietes bestanden und somit bereits bei Einreise in die Bundesrepublik vorgelegen haben, stehen der Abschiebung grundsätzlich nicht entgegen. Im Rahmen von erkrankungsbedingten Abschiebungshindernissen ist zu beachten, dass in geeigneten (Ausnahme-)Fällen auch eine zeitlich befristete Übernahme der Behandlungskosten im Herkunftsland in Betracht kommen kann, wenn eine Weiterbehandlung der geltend gemachten Erkrankung möglich ist, es aber z.B. an einer Übergangsfinanzierung einzunehmender Medikamente fehlt. 60.7 . 5. bis 60.10. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 354 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 60a Inhaltsverzeichnis A.60a. Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) .......................................................................................... 355 60a.2. Abschiebungsverbote und Ausreisehindernisse ................................................................................................... 355 60a.2.3. Ermessensduldung ..................................................................................................................................... 356 60a.2.3.1. Schwangerschaft und Mutterschutz .................................................................................................. 357 60a.2.3.2. Bevorstehende Geburt eines voraussichtlich ausländischen Kindes ............................................... 357 60a.2.3.3. Kurz bevorstehende Eheschließung oder Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes ...... 358 60a.2.4. Duldung zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung ............................................................... 358 60a.2.4.1. Qualifizierte Berufsausbildung .......................................................................................................... 358 60a.2.4.2. Aufenthaltsbeendigung steht nicht unmittelbar bevor ....................................................................... 359 60a.2.5. Erteilungsdauer ........................................................................................................................................... 359 60a.2.6. Straffälligkeit ............................................................................................................................................... 359 60a.2.7. bis 60a.2.9. Abbruch/Nichtbetrieb der Ausbildung ...................................................................................... 360 60a.2.10. Duldung zwecks Suche eines neuen Ausbildungsplatzes ........................................................................ 360 60a.2.11. Duldung zur Arbeitsplatzsuche ................................................................................................................. 360 60a.2.12. Duldung aus anderen Gründen ................................................................................................................. 360 60a.2b. Duldung von Familienangehörigen von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 ................ 360 60a.2c. Gesetzliche Vermutung für die Reisefähigkeit ............................................................................................. 361 60a.2d. Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage von Attesten .............................................................................. 361 60a.4. Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung ......................................................................................... 361 60a.5.0 Versagung eines Antrags auf Aussetzung der Abschiebung .............................................................................. 362 60a.6.0. Versagung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Personen mit Duldung ................................................... 362 A.60a.s.1. Tatsächliche Abschiebungshindernisse ................................................................................................................. 364 A.60a.s.2. Zur Duldung des Aufenthalts ausländischer Strafgefangener ................................................................................ 365 A.60a.s.3. Fortsetzung einer Schulausbildung oder eines Studiums ...................................................................................... 365 A.60a. Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ( IntG; 20.09.2016; 18.10.2016 ) 60a.1.1. Die nach § 60a Abs. 1 S. 1 mögliche Aussetzung ist auf maximal 6 Monate begrenzt. Zuständig ist hier SenInnSport. 60a.1.2. Nach 3 Monaten sind nur Entscheidungen gem. § 23 Abs. 1 möglich. Zwar ist in § 60a Abs. 1 S. 2 noch eine Frist von 6 Monaten enthalten. Hierbei handelt es sich jedoch um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Denn im Interesse eines möglichst bundeseinheitlichen Verwaltungsvollzuges hält es der Gesetzgeber für angezeigt, den Zeitraum, in dem die obersten Landesbehörden ohne das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern einen Abschiebestopp verfügen zu können, auf maximal drei Monate zu verkürzen. 60a.2. Abschiebungsverbote und Ausreisehindernisse 60a.2.1.0. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 ist die Abschiebung eines Ausländers immer dann auszusetzen, wenn bei diesem die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und dennoch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Zwingende Voraussetzung für eine Duldung ist aber die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des betreffenden Ausländers. Zu Fällen einer tatsächlichen Unmöglichkeit siehe unten 60a.s.1 . Unter § 60a Abs. 2 Satz 1 fallen alle Fälle, bei denen die Erteilung einer AE ausgeschlossen ist, aber die unverzügliche Abschiebung - zum Beispiel auch mangels hinreichenden Personals im Abschiebungsbereich ausgeschlossen ist, so dass grundsätzlich alle vollziehbar Ausreisepflichtigen ohne AE eine entsprechende Bescheinigung besitzen oder abgeschoben werden (zur Ausgestaltung der Bescheinigung siehe 60a.4.). Merke: Während des Kirchenasyls hat der Betreffende keinen Anspruch auf Ausstellung einer Duldung. Insoweit fehlt es während des Kirchenasyls an einem diesbezüglichen Sachbescheidungsinteresse, weil der Betroffene sich ausschließlich in den Kirchenräumen aufhält und dort versorgt wird. Dies gilt auch für alle anderen Bescheinigungen. Eine Person befindet sich im Kirchenasyl, wenn hierüber ein schriftlicher Beschluss der betreffenden Kirchengemeinde vorliegt. Das Kirchenasyl gilt solange als gewährt, bis dieses durch einen ausdrücklichen Beschluss der Kirchengemeinde wieder aufgehoben wurde und eine Anmeldung außerhalb der Kirche erfolgt Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 355 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 60a.2.1.1. Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründet ausschließlich dann ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht, diese in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet und nicht im gemeinsamen Heimatstaat oder einem der Heimatstaaten der Familienangehörigen gelebt werden kann und wenn nicht übergeordnete öffentliche Interessen an der Beendigung des Aufenthalts eine Abschiebung dennoch erforderlich machen (vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen A.25.5.1. ). 60a.2.1.2. Aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann sich auch unabhängig von konkreten familiären Bindungen unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ein rechtliches Abschiebungsverbot und Ausreisehindernis ergeben. Dazu bedarf es allerdings Anhaltspunkten dafür, warum ein Ausländer für einen dauerhaften Aufenthalt nicht auf den Staat seiner Staatsangehörigkeit verwiesen werden kann. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn ein Ausländer im Bundesgebiet aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit schlichtweg nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.86 -) (vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen A.25.5.2.). Soweit ein solches Abschiebungsverbot bzw. Ausreisehindernis geltend gemacht wird, handelt es sich trotz der Herleitung aus der EMRK nicht um ein Abschiebungsverbot im Sinne von Art. 60 Abs. 5, welches eine Beteiligung des BAMF gemäß § 72 Abs. 2 notwendig machen würde oder bei dem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 in Betracht käme. § 60 Abs. 5 betrifft nach der Systematik des deutschen Aufenthaltsrechts ausschließlich die aus der EMRK herzuleitenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote, während es sich bei dem sog. "faktischen Inländer" wegen der erforderlichen besonderen Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse um ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot handeln würde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.02.2006 - 7 B 10020/06 - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum wortgleichen § 53 Abs. 4 AuslG). 60a.2.1.3. Duldung und Grenzübertrittsbescheinigung In den Fällen, in denen die Ausreisepflicht vollziehbar (vgl. § 58 Abs. 2), aber während laufender Ausreisefrist (noch) nicht vollstreckbar ist, eine Zusicherung gegenüber dem VG oder OVG abgegeben wurde oder der Ausländer eine Petition eingelegt hat, ist eine GÜB für die Dauer von einem Monat auszustellen ( GÜB 1 bei nicht vollstreckbarer Ausreisepflicht, GÜB 2 bei lfd. Rechtsschutzverfahren, Zusicherungen gegenüber VG, Petitionen ). Fällt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht weg, wird auf Antrag eine Bescheinigung L 4048 ausgestellt. Für den Fall des späteren Wiedereintritts der Vollziehbarkeit beachte die Ausführungen unter A.59.0.. Vollziehbar ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige, die sich an die Härtefallkommission gewandt haben, erhalten für die Dauer der Befassung mit dem Antrag eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 mit auflösender Bedingung (vgl. A.23a.2.1.3.). Bei Anfragen beim BAMF gem. § 72 Abs. 2 wird eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 erteilt. Da weder eine Aufenthaltserlaubnis ohne Beteiligung des BAMF noch eine Abschiebung ohne Prüfung des im Raum stehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses durchgeführt werden kann, ist hier bis zur Mitteilung des BAMF von einer Unmöglichkeit der Abschiebung auszugehen (zu den Einzelheiten vgl. Ausführungen zu § 72). In jedem Fall sollte auch weiterhin eine Abschiebung und grundsätzlich auch die Abschiebungshaft bei einer noch gültigen Duldung regelmäßig nicht erwogen werden. Siehe aber § 60a Abs. 5. 60a.2.1.4. Duldungsfristen Die Duldungshöchstfrist ist nicht gesetzlich vorgegeben. Orientiert an der Frist des § 25 Abs. 5 Satz 2 wird die Duldung grundsätzlich für 18 Monate verlängert, so nicht ohnehin eine Aufenthaltserlaubnis etwa nach § 25 Abs. 5 erteilt werden kann . Dies gilt allerdings nicht in den Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 72 Abs. 2 beteiligt wurde und noch nicht oder negativ Stellung genommen hat, konkrete Anhaltspunkte für den Wegfall des Ausreisehindernisses und damit die zwangsweise Durchsetzung der Abschiebung in absehbarer Zeit vorliegen oder ein besonderes Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht besteht. Merke: In den Fällen, in denen davon ausgegangen wird, dass dem Betroffenen in absehbarer Zeit ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann - etwa weil er sich um einen Pass bemüht - führt dies nicht dazu, dass die Geltungsdauer verkürzt wird. Eine solche Schlechterstellung wäre schon aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. In den Fällen einer verkürzten Geltungsdauer ist hierüber ggf. nach Rücksprache mit der Clearingstelle für Passbeschaffung oder dem zuständigen Haftsachbearbeiter einzelfallbezogen zu entscheiden. Soweit konkrete Anhaltspunkte für den Wegfall des Ausreisehindernisses zu einer kürzeren Geltungsdauer der Duldung führen, sind die Anhaltspunkte aktenkundig zu machen und ist die Geltungsdauer einzelfallbezogen zu gestalten. Eine pauschale Verlängerung etwa um 6 Monate kommt nicht in Betracht. Von einem besonderen Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine Ausreisevereinbarung (etwa im Rahmen eines „Equal- Projekts“ oder VG-Vergleiches) eingegangen wurde. Der negative Abschluss eines Verfahrens nach § 23 a oder die vergebliche Beteiligung des Petitionsausschusses rechtfertigt entgegen unserer früheren Praxis für sich genommen ebenso wenig eine kürzere Geltungsdauer wie eine Ausweisung des Ausländers oder eines Mitglieds seiner Kernfamilie (Ehegatte, minderjährige, ledige Kinder). 60a.2.2. Für vollziehbar ausreisepflichtige Zeugen von Verbrechen, die für ein Strafverfahren benötigt werden, sieht der mit dem 2. Änderungsgesetz ergänzte Satz 2 die Erteilung einer Duldung vor. 60a.2.3. Ermessensduldung Die frühere Ermessensduldung nach § 55 Abs. 3 AuslG ist mit dem 2. Änderungsgesetz wieder eingeführt worden. Ziel Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 356 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin dieser Regelung ist es, vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Ermessenswege einen vorübergehenden Aufenthalt zu ermöglichen, wenn dieser zwar aus dringenden humanitären oder persönlichen oder erheblichen öffentlichen Interessen erforderlich ist, sich der Aufenthaltszweck jedoch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis verdichtet hat und tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Auf die in der AufenthG-VwV unter 60a.2.3.1. resp. 25.4.1.4.ff. dargelegten Grundsätze ist zurückzugreifen. 60a.2.3.1. Schwangerschaft und Mutterschutz Unter Berücksichtigung der besonderen Situation während einer Schwangerschaft wird auf die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung und damit auch eine Inhaftnahme drei Monate vor dem errechneten Entbindungstermin sowie drei Monate nach dem Tag der Entbindung regelmäßig verzichtet, ansonsten ist eine etwaige Reiseunfähigkeit durch ein aussagefähiges ärztliches Attest nachzuweisen. Die Duldung ist grundsätzlich sofort mit der maximal möglichen Dauer zu erteilen. Ist eine Vorsprache der Mutter vor Ablauf dieser Frist erforderlich (z.B. zur Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen), ist die Duldung zunächst mit einer Dauer von mindestens 4 Wochen, wenn möglich länger, nach dem errechneten Entbindungstermin zu erteilen. Die Duldung wird dann bei Vorsprache entsprechend bis drei Monate nach dem tatsächlichen Entbindungstermin weiter verlängert. Mit diesem Duldungszeitraum sind auch die Mutterschutzfristen bei Mehrlingsgeburten abgedeckt (bei Mehrlingsgeburten 6 Wochen vor und 12 Wochen nach der Entbindung). Bei vorzeitiger Entbindung oder Frühgeburt ist zu beachten, dass die eine Abschiebung hindernde Mutterschutzfrist über die drei Monate nach der Entbindung hinausgehen kann. So sieht das Mutterschutzgesetz im Falle einer vorzeitigen Entbindung (= Entbindung eines reifen Kindes vor dem errechneten Termin) Frühgeburt ( = vorzeitige Entbindung eines unreifen Kindes ( unter 2.500 g)) folgende Fristen vor: Vorzeitige Entbindung: Die Mutterschutzfrist von 8 Wochen nach der Entbindung verlängert sich um die Frist, die die Mutter vor der Niederkunft wegen der vorzeitigen Entbindung nicht in Anspruch nehmen konnte. Frühgeburten: Die Mutterschutzfrist von 12 Wochen nach der Entbindung verlängert sich um die Frist, die die Mutter vor der Niederkunft wegen der Frühgeburt nicht in Anspruch nehmen konnte, d.h. die Mutterschutzfrist kann sich um maximal weitere 6 Wochen auf bis zu 18 Wochen verlängern. Für die ausländerrechtliche Praxis bedeutet dies, dass in Fällen der Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 bzw. Nicht-Inhaftnahme einer Ausreisepflichtigen wegen ihrer Schwangerschaft die durch die vorzeitige Entbindung oder Frühgeburt fehlende Zeitdifferenz zur "Vor-Mutterschutzfrist" der jeweiligen "Nach-Mutterschutzfrist" hinzuzurechnen ist, die ausreisepflichtige Mutter demnach ggf. auch über die drei Monate hinaus zu dulden ist bzw. entsprechend später in Haft genommen werden darf. Fehlgeburt und Totgeburt Die Abgrenzung zwischen Fehlgeburt und Totgeburt wird von attestierenden Arzt anhand des Gewichtes des Embryo bestimmt (< 500g Fehlgeburt, > 500g Totgeburt). Eine Mutterschutzfrist und Duldung wird nicht gewährt bei einer Fehlgeburt, wohingegen bei einer Totgeburt, die nicht gleichzeitig auch eine Frühgeburt ist, eine Mutterschutzfrist von acht Wochen gilt; in diesen Fällen ist ebenfalls eine dreimonatige Duldung zu gewähren. Handelt es sich bei der Totgeburt hingegen gleichzeitig um eine Frühgeburt, verlängert sich die Mutterschutzfrist um die Frist, die die Mutter vor der Niederkunft wegen der vorzeitigen Entbindung nicht in Anspruch nehmen konnte, d.h. die Mutterschutzfrist kann sich um maximal weitere 6 Wochen auf bis zu 18 Wochen verlängern. Merke: Der Nachweis, ob es sich um eine Fehl-, Früh- oder Totgeburt bzw. um eine vorzeitige Entbindung handelt, erfolgt durch ein ärztliches Attest. Bei der Bewertung ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Die entsprechende Angabe im ärztlichen Attest ohne Gewichtsangabe genügt. Erstmalige Feststellung/Geltendmachung der Schwangerschaft im Rahmen des Abschiebungsvollzugs 60a.2.3.2 . Bevorstehende Geburt eines voraussichtlich ausländischen Kindes Die bevorstehende Geburt eines voraussichtlich ausländischen Kindes begründet darüber hinaus grundsätzlich kein Abschiebungsverbot. Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. u.a. Beschluss vom 02.02.2007, OVG 11 N 3.06) sowie gemäß Ziffer 60a.2.1.1.2.1. VwV-AufenthG ist allerdings der künftigen Geburt eines Kindes, welches voraussichtlich die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Abstammung erwerben wird, durch ein Aussetzen der Abschiebung der werdenden Mutter Rechnung zu tragen. Dies folgt aus Art. 2 und Art. 6 GG. Danach ist es aufgrund der Schutzpflicht des Staates für das ungeborene Leben einerseits und für die Familie andererseits nicht zumutbar, dass ein voraussichtlich deutsches Kind gegen den Willen seiner Mutter im Ausland geboren wird. So ist zu berücksichtigen, dass das Kind mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet erhält. Dieses könnte nicht umgehend durchgesetzt werden, wenn die werdende Mutter vor der Geburt ausreisen müsste. In Analogie zu Ziffer 28.1.4. AufenthG kommt die Annahme eines Abschiebungsverbotes nur in Betracht, wenn die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Davon ist regelmäßig ab Ende des dritten Schwangerschaftsmonats auszugehen. Ein Abschiebungsverbot für die Mutter besteht aber trotz der insoweit unbestimmten Formulierung in Ziffer 60a.2.1.1.2.1. VwV-AufenthG nur dann, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes kraft Abstammung erworben werden wird, d.h. in den Fällen, in denen das Kind von einem deutschen Vater abstammen wird. Anders die Fälle des § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG): Allein die Aussicht des Kindes darauf, bei einer Geburt im Bundesgebiet die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, weil der Vater die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG erfüllt, Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 357 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin vermag ein Abschiebungsverbot nicht zu begründen. Hier setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eine Geburt des Kindes gerade im Inland voraus, die bei bestehender Ausreisepflicht der Kindesmutter gerade nicht den gesetzgeberischen Intentionen entspricht. Eine Abschiebung werdender Väter voraussichtlich dt. Kinder ist ab vier Wochen vor dem errechneten Geburtstermin auszusetzen, um Ihnen die Anwesenheit während der Geburt zu ermöglichen, wenn ggf. aufgrund entsprechender Erklärungen der Mutter oder einer Anhörung der Eltern davon auszugehen ist, dass eine sozial-familiäre Beziehung des Vaters zu der Mutter und dem Kind besteht bzw. bestehen wird und kein überwiegendes öffentliches Interesse die Aufenthaltsbeendigung dennoch gebietet. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist zur Vermeidung von Mißbrauch regelmäßig darauf abzustellen, dass der Vater nicht nur die Vaterschaft anerkannt hat, sondern die künftigen Eltern auch eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Problematisch ist, dass als einziger wirksamer Nachweis der Vaterschaft eine Geburtsurkunde gilt. Vor der Geburt kann eine solche aber nicht ausgestellt werden. Daher ist in solchen Fallgestaltungen ausnahmsweise (!) vorläufig von einer Vaterschaft auszugehen, wenn ein vor einem Notar, einem Standesbeamten, dem Amtsgericht oder dem Jugendamt abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt und die werdende Mutter nicht nachweislich mit einem anderen Mann verheiratet ist (dieser wäre ansonsten gemäß §§ 1594 Abs. 2, 1592 Nr. 1 BGB der Vater des Kindes). Die Betroffenen sind dann aktenkundig darauf hinzuweisen, dass unmittelbar nach der Geburt eine Geburtsurkunde vorzulegen ist, in die auch der Vater eingetragen ist. Wird das Kind geboren und liegt nach Ablauf der Mutterschutzfrist immer noch keine Geburtsurkunde vor, in die der Vater eingetragen ist, kann nicht von der geltend gemachten Vaterschaft bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes ausgegangen werden, so dass bestehende Ausreisepflichten durchzusetzen sind. 60a.2.3.3. Kurz bevorstehende Eheschließung oder Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes Zur Problematik der Fälle, in denen eine Eheschließung oder Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes erst kurz bevorsteht, gilt Folgendes: Die Ermessensduldung aus dringenden persönlichen Gründen (§ 60a Abs. 2 Satz 3) führt dazu, dass im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung mit einem erlaubt aufhältlichen Ausländer oder einem deutschen Staatsangehörigen diese im Rahmen der Duldung zu ermöglichen ist. Trägt ein Ausländer vor, dass die Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes bevorstehe, ist dieser Umstand ebenfalls als dringender persönlicher Grund im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 anzusehen. Beachte in diesen Fällen auch B.AufenthV.39.5. Ist der Ausländer dagegen erlaubt eingereist und muss keinen versagenden, eine Ausreisepflicht begründenden vollziehbaren Bescheid gegen sich gelten lassen, und beantragt er eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs unter Hinweis auf eine kurz bevorstehende Eheschließung oder Geburt, so ist ihm die Bescheinigung LABO 4048 auszustellen. Dies folgt aus dem Umkehrschluss aus § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Hier ist die vollziehbare Ausreisepflicht entfallen. 60a.2.4. Duldung zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 06.08.2016 ist die Aufnahme und Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung als dringender persönlicher Grund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 definiert. Liegen die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. vor, ist eine Duldung zu erteilen . Kommt eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 4 nicht in Betracht, ist zu prüfen, ob nicht die Regelung in A. 60a.s.3 zur Fortsetzung einer Schul- bzw. Berufsausbildung greift. Eine Altersgrenze besteht nicht. Es lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes ferner keine Einschränkung entnehmen, dass es sich um die erstmalige Berufsausbildung handeln muss. Auch wer bereits eine Ausbildung absolviert hat bzw. bereits berufstätig war/ist, kann bei Aufnahme einer (weiteren) qualifizierten Berufsausbildung eine Duldung beanspruchen. Es besteht kein Ermessen. Liegen des Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 bis 6 vor, ist die Duldung aber dennoch nicht zu erteilen, soweit ' ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 vorliegt (vgl. A.60a.6.1.1. bis 3.). Merke: Der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Nr. 3 gilt nicht, wenn der Asyl-(folge)antrag vor dem 01.09.2015 gestellt worden ist. Das bedeutet, dass in solchen sog. Altfällen auch Personen, die aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a AsylG stammen, eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 i.V.m. S. 4 ff. erhalten, es sei denn, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 Nr. 1 oder 2 liegen vor. Wie die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Weisung vom 16.08.2016 zu Recht ausführt, folgt dies sowohl aus dem Vergleich des Wortlauts des S. 4 mit der alten Fassung des § 60 a Abs. 2 vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes als auch aus dem Gesetzgebungsverfahren. Sah § 60a Abs. 2 S. 4 a.F. noch vor, dass ausnahmslos alle vollziehbar Ausreisepflichtigen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, nicht in den Genuss dieser Regelung kommen können, verweist § 60 a Abs. 2 S. 4 nunmehr schlicht auf Absatz 6. Im Übrigen ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Integrationsgesetz diskutiert worden abgelehnte Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten sämtlich von dieser Vorschrift auszuschließen (vgl. BR-Drs. 266/1/16). Dieser Vorschlag ist gerade nicht Gesetz geworden. Im Fall des § 60 a Abs. 2 S. 4 greift nach Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport auch das Verbot der Erwerbstätigkeit gem. § 61 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 a AsylG gerade nicht. Diese Auffassung überzeugt, handelt es sich bei der Duldung gem. § 60 a Abs. 2 S. 4 – 12 doch um eine Neuregelung, mit denen der Fachkräftemangel durch erleichterten Zugang zur qualifizierten Berufsausbildung begegnet werden sollte. Hier steht dieser Gesetzeszweck, über § 60 a Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 18 a eine Brücke in die Zuwanderung zur Beschäftigung zu bauen, und nicht die Durchsetzung der Ausreisepflicht von Personen, deren Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, im Vordergrund. Nach Abschluss der Berufsausbildung besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 a Abs. 1 bzw. 1a AufenthG. 60a.2.4.1. Qualifizierte Berufsausbildung Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 358 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Der Ausländer muss eine qualifizierte Berufsausbildung aufnehmen oder bereits aufgenommen haben. Wurde die Ausbildung bereits aufgenommen, muss dies erlaubt geschehen sein. Die unerlaubte Aufnahme einer Berufsausbildung darf nicht nachträglich durch Erteilung der Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 4 honoriert werden. Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne von Satz 4 liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt. Die jeweils aktuelle Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe kann auf der Website des Bundesinstituts für Berufsbildung ( http://www.bibb.de ) abgerufen werden. Vergleichbar geregelt mit einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ist eine Ausbildung, wenn sie auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung erfolgt und mit einer Prüfung abschließt, die nicht notwendig eine staatliche Prüfung sein muss. In Anlehnung an § 5 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz ist eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren zu fordern, wobei die individuelle Verkürzung der Ausbildungsdauer z.B. aufgrund besonderer (Vor-)Qualifikationen des Antragstellers unschädlich sind (vgl. auch A.18a.1.1.).Zu beachten ist auch, dass Minderjährige gem. § 4 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz nur unter sehr engen Voraussetzungen in einem nicht anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden dürfen. In diesen und anderen Zweifelsfällen sollte die Bundesagentur für Arbeit im Wege der Amtshilfe bzw. in analoger Anwendung von § 72 Abs. 7 AufenthG beteiligt werden. Merke: Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des § 60 a Abs. 2 S. 4 liegt auch dann vor, wenn die Ausbildung nicht in einer dualen Ausbildung, d.h. überwiegend in einem Ausbildungsbetrieb, sondern in der Regel an Berufsfachschulen, OSZ oder Ergänzungsschulen (vgl. A.16.5.1.1 ) stattfindet. Liegt ... weggefallen ... eine qualifizierte Berufsausbildung vor, sind die Nebenbestimmung en " Ausbildung zum/zur … bei .... gestattet", " Beschäftigung nur nach Erlaubnis " und "Erlischt mit Abbruch der Ausbildung oder Verurteilung wg. einer vors. Straftat" zu verfügen. ... weggefallen ... 60a.2.4.2. Aufenthaltsbeendigung steht nicht unmittelbar bevor Die Erteilung der Duldung kommt weiter nicht in Betracht, wenn konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen, d.h. die Ausländerbehörde konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts unternommen bzw. sie bereits eingeleitet hat. Die Gesetzesbegründung nennt als konkrete Beispiele: „z. B. wenn ein Pass(ersatz)papier beantragt worden ist, oder die Abschiebungen terminiert sind oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft.“ (vgl. BT-Drs. 18/9090). Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Im Zweifel ist zur Frage, ob bereits konkrete Schritte eingeleitet wurden, Rücksprache mit IV R zu halten. 60a.2.5. Erteilungsdauer Die Duldung zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung ist für die gesamte Dauer der Berufsausbildung zu erteilen. Dadurch soll den Ausbildungsbetrieben Planungssicherheit verschafft und das aufenthaltsrechtliche Verfahren vereinfacht werden. Die Dauer der Berufsausbildung ist dem vorgelegten Ausbildungsvertrag zu entnehmen. Übersteigt die vereinbarte Ausbildungsdauer die in der Berufsausbildungsordnung für den jeweiligen Beruf (zu finden unter https://www.bibb.de/de/berufeinfo.php) bestimmte maximale Ausbildungsdauer, ist letztere maßgeblich. Familienangehörige Familienangehörige des Auszubildenden werden nach § 60a Abs. 2 Satz 3 geduldet. Familienangehörige sind Ehegatten und minderjährige ledige Kinder des Auszubildenden. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Auszubildenden werden auch seine sorgeberechtigten Eltern und minderjährigen Geschwister als Familienangehörige geduldet. Eine Ausnahme hiervon ist bei allen Familienangehörigen angezeigt, die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, außer Betracht bleiben, verurteilt wurden. Das durch Satz 3 eröffnete Ermessen ist dabei grundsätzlich zu Lasten der rechtskräftig Verurteilten auszuüben. Liegen diese Voraussetzungen bei einem Familienangehörigen vor, gilt die Ausnahme auch für solche anderen Familienangehörigen, die nicht ohne den zurückzuführenden Familienangehörigen im Bundesgebiet verbleiben können (z.B. etwa minderjährige Kinder eines allein sorgeberechtigten Elternteils). Die Erteilungsdauer richtet sich grundsätzlich nach der Duldung des Auszubildenden. Dies gilt auch für minderjährige Geschwister und Kinder des Auszubildenden, wobei die Duldungsdauer das vollendete 18. Lebensjahr nicht überschreiten darf. Sie ist mit der auflösenden Bedingung „Erlischt bei Erlöschen der Duldung des/der …“ zu versehen. 60a.2.6. Straffälligkeit Wurde der Ausländer wegen Straftaten jenseits der Bagatellgrenze verurteilt, darf ihm die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 4 nicht erteilt werden bzw. erlischt diese kraft Gesetzes. Eine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat liegt auch vor, wenn der Ausländer zu Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 359 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin einer Jugendstrafe verurteilt wurde, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel im Sinne des JGG wegen einer solchen Tat bleiben außer Betracht.' Die abgeurteilte Straftat muss vorsätzlich begangen worden sein. Soweit eine Verurteilung nur wegen einer fahrlässigen Straftat erfolgte, ergibt sich dies stets aus der Bezeichnung des Straftatbestandes im Urteil oder BZR-Auszug (bspw. Straftatbestand der "Fahrlässigen Tötung").' Soweit nach der gesetzlichen Regelung Geldstrafen bis zu 50 bzw. 90 Tagessätzen außer Betracht bleiben, sind mehrere Geldstrafen kumulativ zu betrachten. Dies ergibt sich aus dem Wort „insgesamt“.' Verurteilungen, die bereits einem Verwertungsverbot gemäß § 51 BZRG unterliegen, bleiben ebenfalls außer Betracht.' Befindet sich der/die Auszubildende in U-Haft, liegt ein Nichtbetreiben der Ausbildung vor, das (siehe 60a.2.7.) ebenfalls zum Erlöschen der Duldung führt.' Merke: § 79 Abs. 2 Satz 1 kommt nicht zur Anwendung, so dass trotz laufender Ermittlungsverfahren die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 4 zu erteilen ist . 60a.2.7. bis 60a.2.9. Abbruch/Nichtbetrieb der Ausbildung Die Duldung erlischt mit Abbruch bzw. Nichtbetreiben der Ausbildung kraft Gesetzes. Die Pflicht des Ausbildungsbetriebs, das Nichtbetreiben oder den Abbruch der Ausbildung binnen einer Woche der Ausländerbehörde zu melden, ist gemäß § 98 Abs. 2b bußgeldbewährt. Wird bekannt, dass die Ausbildung nicht fortdauert, ohne dass dies mitgeteilt wurde, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 € geahndet werden. Hierauf ist der Ausbildungsbetrieb mittels eines Schreibens bei Erteilung der Duldung hinzuweisen. Das Schreiben ist dabei an die Person zu adressieren, die den Ausbildungsvertrag mit dem/der Auszubildenden geschlossen und unterschrieben hat. Von einem Nichtbetreiben ist zumindest dann auszugehen, wenn der Ausländer dem Ausbildungsbetrieb eine Woche unentschuldigt fernbleibt. Merke: Ausweislich des Wortlauts des § 60a Abs. 2 S. 7 trifft die Mitteilungspflicht nur den Ausbildungsbetrieb, nicht allerdings die (Berufs-) Schule. Soweit kein Ausbildungsbetrieb vorhanden ist (Ausbildung allein in einer Berufsfachschule) kommt § 60a Abs. 2 S. 7 nicht, auch nicht analog zur Anwendung. 60a.2.10. Duldung zwecks Suche eines neuen Ausbildungsplatzes Bei Abbruch der Ausbildung erlischt die Duldung. Um den Auszubildenden dennoch die Möglichkeit zu geben, sich eine neue Ausbildungsstelle zu suchen, wird bei einem Abbruch einer Berufsausbildung einmalig eine Duldung zum Zweck der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle für einen Zeitraum von sechs Monaten erteilt. Auf diese Weise soll einem übermäßigen Abhängigkeitsverhältnis der oder des Auszubildenden zur Ausbildungsstätte vorgebeugt werden. Zweckmäßigerweise muss die 6-Monats-Frist ab Erlöschen der vorangegangenen Duldung, d.h. ab Abbruch der Ausbildung, gelten. Andernfalls könnte der/die Betroffene die Tatsachen, die zum Erlöschen der Duldung geführt haben, ggf. über mehrere Jahre verschweigen und sodann bei Vorsprache zum Ablauf der ehemals regulären Gültigkeit erneut in den Genuss einer weiteren 6-monatigen Duldung gelangen 60a.2.11. Duldung zur Arbeitsplatzsuche Wird der Auszubildende nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung übernommen oder findet eine Arbeitsstelle im Ausbildungsberuf, kann er direkt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1 oder 1a erhalten. Erfolgt keine Weiterbeschäftigung, ist dem/der Betroffenen einmalig eine 6-monatige Duldung zwecks Arbeitsplatzsuche zu erteilen. Eine Verlängerung der Duldung zu diesem Zweck ist ausgeschlossen. Auch hier ist die 6-Monats-Frist ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung zu berechnen. Hat der/die Betroffene trotz Belehrung versäumt zum Ende der Ausbildung vorzusprechen und spricht dann erst zum Ablauf der Duldung vor, so soll die Duldung bis zur Frist von 6 Monaten aufgestockt werden. Sind zwischen Ende der Ausbildung und Vorsprache mehr als 6 Monate vergangen, kann dagegen keine Duldung zur Arbeitsplatzsuche gewährt werden. 60a.2.12. Duldung aus anderen Gründen Erlischt die nach § 60a Abs. 2 Satz 4 oder 10 erteilte Duldung, bleibt die Möglichkeit der Erteilung einer Duldung aus anderen Gründen unberührt. 60a.2a.1. Diese neue Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Duldung greift in der Konstellation einer gescheiterten Zurück- oder Abschiebung. Bei einer solchen Rückübernahme wird durch die Bundespolizei (§ 71 Abs. 3 Nr. 2) eine Duldung für eine Woche erteilt, sofern keine Abschiebungshaft angeordnet ist, § 62 Abs. 2 Satz 5. Die Duldung ist nach § 61 Abs.1a auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde zu beschränken. 60a.2a.2. bis 60a.3. frei 60a.2b. Duldung von Familienangehörigen von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 § 60a Abs. 2b ergänzt die Regelung des § 25a. Danach sollen personensorgeberechtigte Eltern und deren minderjährige Kinder auch dann geduldet werden, wenn sie die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 nicht erfüllen; sei es weil im Falle der Eltern der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, die Betroffenen das Ausreisehindernis zu vertreten haben oder weil sie Straftaten begangen haben, die die Grenzen des § 25a Abs. 3 überschreiten. Die Regelung gilt analog für Ehegatten oder unverheiratete Kinder eines von § 25a Abs. 1 Begünstigten (vgl. A.25a.2.2.). Eine Ausnahme von der „Soll“-Vorschrift des § 60a Abs. 2b ist hinsichtlich solcher Familienangehörigen angezeigt, die Ist- Ausweisungsgründe gesetzt haben. Liegen diese Voraussetzungen bei einem Familienangehörigen vor, gilt die Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 360 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Ausnahme von der „Soll“-Vorschrift auch für solche anderen Familienangehörigen, die nicht ohne den zurückzuführenden Familienangehörigen im Bundesgebiet verbleiben können (z.B. etwa minderjährige Kinder eines allein sorgeberechtigten Elternteils). Die Duldungsdauer ist auf den Zeitpunkt, in dem der von § 25a Abs. 1 begünstigte Jugendliche volljährig wird, zu begrenzen. Soweit nicht andere Duldungsgründe vorliegen, ist danach die Ausreisepflicht durchzusetzen (zur analogen Anwendung des § 60 Abs. 2 b auf minderjährige, ledige Kinder bzw. Ehegatten eines Titelinhabers nach § 25 a Abs. 1 vgl. A.25a.2.2.). 60a.2c. Gesetzliche Vermutung für die Reisefähigkeit 60a.2c.1. bis 60a.2c.2. Der mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren geschaffene Abs. 2c enthält nunmehr eine gesetzliche Vermutung für die Reisefähigkeit des jeweils Ausreisepflichtigen. Es wird vermutet, dass der Abschiebung keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen. Dies bedeutet, dass der betroffene Ausländer diese gesetzliche Vermutung regelmäßig nur durch Vorlage einer von einem approbierten Arzt ausgestellten qualifizierten Bescheinigung zur Glaubhaftmachung seiner Erkrankung entkräften kann. Das Attest eines psychologischen Psychotherapeuten (auch solchen von z.B. Xenion) genügt nicht, denn dieser ist kein Arzt. Ein ärztliches Attest ist aber nach dem Wortlaut des Gesetzes wie der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/7538, S. 19) zwingend erforderlich (dies bestätigend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2016 – OVG 2 S 41.16) . 60a.2c.3. In Satz 3 sind die einzelnen Qualitätskriterien festgelegt, die die jeweilige ärztliche Bescheinigung im Regelfall zu enthalten bzw. zu berücksichtigten hat. Die Regelung ist als „Soll-Regelung" ausgestaltet. Eine ärztliche Bescheinigung ist daher grundsätzlich nur dann als qualifiziert anzusehen, wenn die genannten Merkmale und Voraussetzungen erfüllt sind. In Ausnahmefällen kann eine ärztliche Bescheinigung aber auch dann noch qualifiziert sein, wenn zwar eines der aufgelisteten Kriterien fehlt, die Bescheinigung im Übrigen aber dem Qualitätsstandard genügt und es auf das fehlende Kriterium ausnahmsweise nicht ankommt; zu den inhaltlichen Anforderungen an ein Attest vgl. auch A.72.2.4. Über die in Satz 3 aufgeführten Merkmale hinaus können in der Bescheinigung z.B. auch enthalten sein, welche Medikamente der Betroffene regelmäßig einnimmt oder welche hinreichend konkreten Gründe eine Reise im KFZ oder im Flugzeug nicht ohne Weiteres zulassen. 60a.2d. Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage von Attesten 60a.2.d.1. Bei der Obliegenheit des Betroffenen, eine den Anforderungen des Abs. 2c entsprechenden ärztlichen Bescheinigung unverzüglich vorzulegen, handelt es sich um eine Mitwirkungspflicht des Ausländers nach § 82 hinsichtlich des Vortrags zu etwaigen Erkrankungen. Die Obliegenheit erstreckt sich auch auf Bescheinigungen, die für minderjährige Familienangehörige des Ausländers, für deren Angelegenheiten dieser die Sorge trägt, ausgestellt worden sind. Die Bescheinigung ist jeweils unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern vorzulegen. Die Vorlage von Bescheinigungen, die nicht innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen vorgelegt werden, ist nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Für die Berechnung der Frist ist das Datum der Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung maßgeblich. Im Fall einer PTBS, die nicht auf traumatisierende Erfahrungen im Bundesgebiet zurückzuführen ist, muss die qualifizierte ärztliche Bescheinigung sogar unmittelbar nach Erhalt der Abschiebungsandrohung, d.h. innerhalb weniger Tage, vorgelegt werden, damit der Vortrag des Betroffenen Berücksichtigung finden kann. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führt regelmäßig dazu, dass der jeweils festgestellte Befund hinsichtlich der beabsichtigten Abschiebung zwingend nicht mehr berücksichtigt werden darf. Die Wiederlegung der in Abs. 2c geregelten Vermutung ist nicht mehr möglich. Auch der Ausländerbehörde steht in diesem Fall kein Ermessensspielraum zur Verfügung. Etwas anderes gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes wenn der Betroffene nachweislich unverschuldet an der Einholung einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung gehindert war oder Gründe vorliegen, die zu einem Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 führen würden. 60a.2d.2. frei 60a.2d.3. Das "Infoblatt Attestvorlage", mit dem der Betroffene auf die sich aus Abs. 2c und 2d ergebenden Pflichten hinzuweisen ist, ist bei Erlass einer Abschiebungsandrohung auszuhändigen. Die Aushändigung des Merekblattes ist aktenkundig zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass die Ausländerin zuvor mittels des Hinweisblattes zur Glaubhaftmachung einer bestehenden Erkrankung belehrt wurde und ein Arzt die Reisefähigkeit festgestellt hat. Wird die Schwangerschaft erstmals im Rahmen des Abschiebungsvollzugs festgestellt bzw. angezeigt, kann angesichts der seit mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren am 17.03.2016 geltenden deutlich höheren Anforderungen für die Annahme einer erheblichen Gesundheitsgefahr (§ 60 Abs. 7) sowie der strengeren Mitwirkungspflichten Ausreisepflichtiger (§ 60a Abs. 2 c und d) die Rückführung nach IATA-Regeln (im Regelfall bis zu drei Wochen vor dem errechneten Termin) durchgeführt werden. 60a.4. Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung Das Schriftformerfordernis der Duldung (=Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung) ergibt sich aus § 77 Abs. 1 S. 1. In der Bescheinigung ist jeweils einzutragen, auf welcher Rechtsgrundlage die Aussetzung erfolgt (analog § 59 Abs. 3 AufenthV). § 61 Abs. 1 sieht für vollziehbar Ausreisepflichtige das Entstehen der räumlichen Beschränkung kraft Gesetzes mit den Ausnahmemöglichkeiten des § 61 Abs. 1 vor (siehe A.61.1.1.). Mit dem Rechtsstellungsverbesserungsgesetz wurde die Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 361 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin räumliche Beschränkung jedoch kraft Gesetzes faktisch auf 3 Monate nach Einreise in das Bundesgebiet befristet (§ 61 Abs. 1b; Näheres unter A.61.1b.). In bestimmten Fällen wird der Ausländerbehörde allerdings die Möglichkeit eröffnet, eine erloschene räumliche Beschränkung der Duldung (wieder) anzuordnen (§ 61 Abs. 1c; siehe A.61.1c.). Das BAFöG wurde zum 01.01.2016 dahingehend geändert, dass auch geduldeten Ausländern Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch Geduldeten Ausländern das Studium gestattet werden kann. Entsprechend dieser gesetzgeberischen Wertungen sind Duldungen grundsätzlich nicht mehr mit der Auflage „Studium nicht gestattet.“ zu versehen. Die nach der bis zum 15.02.2016 geltenden Weisungslage verfügte Auflage „Studium nicht gestattet“ wird anlassbezogen – insbesondere bei der Verlängerung der Duldung – gestrichen. Wird die Ausländerbehörde durch Beschluss des Gerichts im vorläufigen Rechtschutzverfahren zur Erteilung einer Duldung verpflichtet, ist diese Duldung mit der Nebenbestimmung „Erlischt bei Stattgabe der Beschwerde gg Beschluss (Benennung des Aktenzeiches)“ zu versehen. Wird der eingelegten Beschwerde stattgegeben, kann die Abschiebung unverzüglich angeordnet werden, ohne dass die ursprüngliche Gültigkeitsdauer der Duldung abgewartet werden muss. Diese Nebenbestimmung ist nicht erforderlich, wenn bei einer bereits erfolgten Rechtsmittelprüfung entschieden wurde, kein Rechtsmittel einzulegen. 60a.5.1. bis 60a.5.3. frei 60a.5.4. Das Erfordernis, bei länger als einem Jahr geduldeten Personen die für den Fall des Erlöschens durch Ablauf der Geltungsdauer vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen, wurde mit dem 2. Änderungsgesetz gestrichen. Dieses hat sich nach der Gesetzesbegründung wegen des Untertauchens bzw. angesichts der kurzen Gültigkeitsdauer von Passersatzpapieren als problematisch erwiesen. Die Ankündigungspflicht besteht weiterhin für den Fall des Widerrufs einer Duldung. 60a.5.0 Versagung eines Antrags auf Aussetzung der Abschiebung Die Versagung eines Duldungsantrags kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Duldungsversagungen jedoch regelmäßig schriftlich und nach Eintritt der Entscheidungsreife zeitnah beschieden werden. Der Antrag kann bei Nichtvorliegen von Duldungsgründen sofort abgelehnt werden, ggf. ist die Entscheidungsreife durch eine Aufforderung zu weiterem Vortrag bzw. Vorlage aussagekräftigerer Unterlagen unter Fristsetzung herbeizuführen. Steht ein Abschiebungstermin bereits fest, kann dem Betroffenen –sofern erforderlich- eine Nachbesserungsfrist gesetzt werden, die allerdings nicht am Tag der Abschiebung enden darf. Erfolgt kein weiterer Vortrag oder sind Duldungsgründe weiterhin nicht belegt, ist der Antrag abzulehnen. Sollte eine schriftliche Entscheidung nicht mehr möglich sein, etwa weil ein Duldungsantrag erst kurzfristig vor oder im Rahmen des Vollzugs der Abschiebung gestellt wird, erfolgt die Versagung regelmäßig mündlich. Die Versagung ist dann in der Ausländerakte durch einen Vermerk zu dokumentieren. Wurde ein Duldungsantrag bereits beschieden, sind weitere Anträge bei offenkundig unveränderter Sach- oder Rechtslage unzulässig und können mit einer wiederholenden Verfügung unter Hinweis auf den bereits ergangenen Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung abgelehnt werden (vgl. BeckOK/Falkenbach VwVfG, § 51 Rn. 7). Die wiederholende Verfügung hat keine eigene Regelungswirkung und stellt deshalb keinen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG dar. Gleiches gilt, wenn neue Beweismittel, z.B. Atteste vorgelegt werden, die offenkundig unsubstantiiert sind. Ein Hinweisschreiben an den Antragsteller kann etwa lauten: „Bezug nehmend auf Ihren Duldungsantrag vom … verweise ich auf den Bescheid vom … Neue Gesichtspunkte haben Sie nicht vorgetragen.“ Einer vom Antragsteller in einem solchen Fall erhobenen Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Gleiches gilt, wenn über geltend gemachte Duldungsgründe bereits in einem gerichtlichen Verfahren entschieden wurde. Auch in einem solchen Fall ist ein Duldungsantrag wegen fehlendem Rechtschutzbedürfnis unzulässig und kann mit einem Schreiben unter Hinweis auf die bereits ergangene Gerichtsentscheidung ohne Rechtsmittelbelehrung beantwortet werden. Sind hingegen neue Gesichtspunkte substantiiert vorgetragen, ist (auch nach Bestandskraft des ersten Ablehnungsbescheides oder Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung) in eine erneute Sachprüfung einzutreten und der Zweitantrag zu bescheiden. 60a.6.0. Versagung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Personen mit Duldung Mit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes wurden die Regelungen des § 33 BeschV in § 60a Abs. 6 überführt und erweitert. Durch die Formulierung „Erwerbstätigkeit“ wird klargestellt, dass sich das Verbot nicht nur auf eine Beschäftigung, sondern auch auf eine selbstständige Tätigkeit erstreckt. Eine Erwerbstätigkeit darf geduldeten Personen nicht erlaubt werden, die sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen (Nr. 1), bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können (Nr. 2), oder die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG sind und deren nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde (Nr. 3). Wird die Erwerbstätigkeit ausgeschlossen, ist das Etikett mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 60a Abs. 6 Nr. … AufenthG)" zu versehen, wobei die konkrete Rechtsgrundlage des Ausschlussgrundes unter Einfügung der jeweils einschlägigen Nr. anzugeben ist. Sind mehrere Tatbestände des § 60a Abs. 6 erfüllt, sind diese auch entsprechend einzutragen (z.B. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 362 von 747