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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin vermag ein Abschiebungsverbot nicht zu begründen. Hier setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eine Geburt des Kindes gerade im Inland voraus, die bei bestehender Ausreisepflicht der Kindesmutter gerade nicht den gesetzgeberischen Intentionen entspricht. Eine Abschiebung werdender Väter voraussichtlich dt. Kinder ist ab vier Wochen vor dem errechneten Geburtstermin auszusetzen, um Ihnen die Anwesenheit während der Geburt zu ermöglichen, wenn ggf. aufgrund entsprechender Erklärungen der Mutter oder einer Anhörung der Eltern davon auszugehen ist, dass eine sozial-familiäre Beziehung des Vaters zu der Mutter und dem Kind besteht bzw. bestehen wird und kein überwiegendes öffentliches Interesse die Aufenthaltsbeendigung dennoch gebietet. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist zur Vermeidung von Mißbrauch regelmäßig darauf abzustellen, dass der Vater nicht nur die Vaterschaft anerkannt hat, sondern die künftigen Eltern auch eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Problematisch ist, dass als einziger wirksamer Nachweis der Vaterschaft eine Geburtsurkunde gilt. Vor der Geburt kann eine solche aber nicht ausgestellt werden. Daher ist in solchen Fallgestaltungen ausnahmsweise (!) vorläufig von einer Vaterschaft auszugehen, wenn ein vor einem Notar, einem Standesbeamten, dem Amtsgericht oder dem Jugendamt abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt und die werdende Mutter nicht nachweislich mit einem anderen Mann verheiratet ist (dieser wäre ansonsten gemäß §§ 1594 Abs. 2, 1592 Nr. 1 BGB der Vater des Kindes). Die Betroffenen sind dann aktenkundig darauf hinzuweisen, dass unmittelbar nach der Geburt eine Geburtsurkunde vorzulegen ist, in die auch der Vater eingetragen ist. Wird das Kind geboren und liegt nach Ablauf der Mutterschutzfrist immer noch keine Geburtsurkunde vor, in die der Vater eingetragen ist, kann nicht von der geltend gemachten Vaterschaft bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes ausgegangen werden, so dass bestehende Ausreisepflichten durchzusetzen sind. 60a.2.3.3. Kurz bevorstehende Eheschließung oder Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes Zur Problematik der Fälle, in denen eine Eheschließung oder Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes erst kurz bevorsteht, gilt Folgendes: Die Ermessensduldung aus dringenden persönlichen Gründen (§ 60a Abs. 2 Satz 3) führt dazu, dass im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung mit einem erlaubt aufhältlichen Ausländer oder einem deutschen Staatsangehörigen diese im Rahmen der Duldung zu ermöglichen ist. Trägt ein Ausländer vor, dass die Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes bevorstehe, ist dieser Umstand ebenfalls als dringender persönlicher Grund im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 anzusehen. Beachte in diesen Fällen auch B.AufenthV.39.5. Ist der Ausländer dagegen erlaubt eingereist und muss keinen versagenden, eine Ausreisepflicht begründenden vollziehbaren Bescheid gegen sich gelten lassen, und beantragt er eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs unter Hinweis auf eine kurz bevorstehende Eheschließung oder Geburt, so ist ihm die Bescheinigung LABO 4048 auszustellen. Dies folgt aus dem Umkehrschluss aus § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Hier ist die vollziehbare Ausreisepflicht entfallen. 60a.2.4. Duldung zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 06.08.2016 ist die Aufnahme und Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung als dringender persönlicher Grund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 definiert. Liegen die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. vor, ist eine Duldung zu erteilen . Kommt eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 4 nicht in Betracht, ist zu prüfen, ob nicht die Regelung in A. 60a.s.3 zur Fortsetzung einer Schul- bzw. Berufsausbildung greift. Eine Altersgrenze besteht nicht. Es lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes ferner keine Einschränkung entnehmen, dass es sich um die erstmalige Berufsausbildung handeln muss. Auch wer bereits eine Ausbildung absolviert hat bzw. bereits berufstätig war/ist, kann bei Aufnahme einer (weiteren) qualifizierten Berufsausbildung eine Duldung beanspruchen. Es besteht kein Ermessen. Liegen des Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 bis 6 vor, ist die Duldung aber dennoch nicht zu erteilen, soweit ' ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 vorliegt (vgl. A.60a.6.1.1. bis 3.). Merke: Der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Nr. 3 gilt nicht, wenn der Asyl-(folge)antrag vor dem 01.09.2015 gestellt worden ist. Das bedeutet, dass in solchen sog. Altfällen auch Personen, die aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a AsylG stammen, eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 i.V.m. S. 4 ff. erhalten, es sei denn, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 Nr. 1 oder 2 liegen vor. Wie die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Weisung vom 16.08.2016 zu Recht ausführt, folgt dies sowohl aus dem Vergleich des Wortlauts des S. 4 mit der alten Fassung des § 60 a Abs. 2 vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes als auch aus dem Gesetzgebungsverfahren. Sah § 60a Abs. 2 S. 4 a.F. noch vor, dass ausnahmslos alle vollziehbar Ausreisepflichtigen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, nicht in den Genuss dieser Regelung kommen können, verweist § 60 a Abs. 2 S. 4 nunmehr schlicht auf Absatz 6. Im Übrigen ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Integrationsgesetz diskutiert worden abgelehnte Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten sämtlich von dieser Vorschrift auszuschließen (vgl. BR-Drs. 266/1/16). Dieser Vorschlag ist gerade nicht Gesetz geworden. Im Fall des § 60 a Abs. 2 S. 4 greift nach Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport auch das Verbot der Erwerbstätigkeit gem. § 61 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 a AsylG gerade nicht. Diese Auffassung überzeugt, handelt es sich bei der Duldung gem. § 60 a Abs. 2 S. 4 – 12 doch um eine Neuregelung, mit denen der Fachkräftemangel durch erleichterten Zugang zur qualifizierten Berufsausbildung begegnet werden sollte. Hier steht dieser Gesetzeszweck, über § 60 a Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 18 a eine Brücke in die Zuwanderung zur Beschäftigung zu bauen, und nicht die Durchsetzung der Ausreisepflicht von Personen, deren Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, im Vordergrund. Nach Abschluss der Berufsausbildung besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 a Abs. 1 bzw. 1a AufenthG. 60a.2.4.1. Qualifizierte Berufsausbildung Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 358 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Der Ausländer muss eine qualifizierte Berufsausbildung aufnehmen oder bereits aufgenommen haben. Wurde die Ausbildung bereits aufgenommen, muss dies erlaubt geschehen sein. Die unerlaubte Aufnahme einer Berufsausbildung darf nicht nachträglich durch Erteilung der Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 4 honoriert werden. Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne von Satz 4 liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt. Die jeweils aktuelle Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe kann auf der Website des Bundesinstituts für Berufsbildung ( http://www.bibb.de ) abgerufen werden. Vergleichbar geregelt mit einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ist eine Ausbildung, wenn sie auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung erfolgt und mit einer Prüfung abschließt, die nicht notwendig eine staatliche Prüfung sein muss. In Anlehnung an § 5 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz ist eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren zu fordern, wobei die individuelle Verkürzung der Ausbildungsdauer z.B. aufgrund besonderer (Vor-)Qualifikationen des Antragstellers unschädlich sind (vgl. auch A.18a.1.1.).Zu beachten ist auch, dass Minderjährige gem. § 4 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz nur unter sehr engen Voraussetzungen in einem nicht anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden dürfen. In diesen und anderen Zweifelsfällen sollte die Bundesagentur für Arbeit im Wege der Amtshilfe bzw. in analoger Anwendung von § 72 Abs. 7 AufenthG beteiligt werden. Merke: Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des § 60 a Abs. 2 S. 4 liegt auch dann vor, wenn die Ausbildung nicht in einer dualen Ausbildung, d.h. überwiegend in einem Ausbildungsbetrieb, sondern in der Regel an Berufsfachschulen, OSZ oder Ergänzungsschulen (vgl. A.16.5.1.1 ) stattfindet. Liegt ... weggefallen ... eine qualifizierte Berufsausbildung vor, sind die Nebenbestimmung en " Ausbildung zum/zur … bei .... gestattet", " Beschäftigung nur nach Erlaubnis " und "Erlischt mit Abbruch der Ausbildung oder Verurteilung wg. einer vors. Straftat" zu verfügen. ... weggefallen ... 60a.2.4.2. Aufenthaltsbeendigung steht nicht unmittelbar bevor Die Erteilung der Duldung kommt weiter nicht in Betracht, wenn konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen, d.h. die Ausländerbehörde konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts unternommen bzw. sie bereits eingeleitet hat. Die Gesetzesbegründung nennt als konkrete Beispiele: „z. B. wenn ein Pass(ersatz)papier beantragt worden ist, oder die Abschiebungen terminiert sind oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft.“ (vgl. BT-Drs. 18/9090). Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Im Zweifel ist zur Frage, ob bereits konkrete Schritte eingeleitet wurden, Rücksprache mit IV R zu halten. 60a.2.5. Erteilungsdauer Die Duldung zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung ist für die gesamte Dauer der Berufsausbildung zu erteilen. Dadurch soll den Ausbildungsbetrieben Planungssicherheit verschafft und das aufenthaltsrechtliche Verfahren vereinfacht werden. Die Dauer der Berufsausbildung ist dem vorgelegten Ausbildungsvertrag zu entnehmen. Übersteigt die vereinbarte Ausbildungsdauer die in der Berufsausbildungsordnung für den jeweiligen Beruf (zu finden unter https://www.bibb.de/de/berufeinfo.php) bestimmte maximale Ausbildungsdauer, ist letztere maßgeblich. Familienangehörige Familienangehörige des Auszubildenden werden nach § 60a Abs. 2 Satz 3 geduldet. Familienangehörige sind Ehegatten und minderjährige ledige Kinder des Auszubildenden. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Auszubildenden werden auch seine sorgeberechtigten Eltern und minderjährigen Geschwister als Familienangehörige geduldet. Eine Ausnahme hiervon ist bei allen Familienangehörigen angezeigt, die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, außer Betracht bleiben, verurteilt wurden. Das durch Satz 3 eröffnete Ermessen ist dabei grundsätzlich zu Lasten der rechtskräftig Verurteilten auszuüben. Liegen diese Voraussetzungen bei einem Familienangehörigen vor, gilt die Ausnahme auch für solche anderen Familienangehörigen, die nicht ohne den zurückzuführenden Familienangehörigen im Bundesgebiet verbleiben können (z.B. etwa minderjährige Kinder eines allein sorgeberechtigten Elternteils). Die Erteilungsdauer richtet sich grundsätzlich nach der Duldung des Auszubildenden. Dies gilt auch für minderjährige Geschwister und Kinder des Auszubildenden, wobei die Duldungsdauer das vollendete 18. Lebensjahr nicht überschreiten darf. Sie ist mit der auflösenden Bedingung „Erlischt bei Erlöschen der Duldung des/der …“ zu versehen. 60a.2.6. Straffälligkeit Wurde der Ausländer wegen Straftaten jenseits der Bagatellgrenze verurteilt, darf ihm die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 4 nicht erteilt werden bzw. erlischt diese kraft Gesetzes. Eine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat liegt auch vor, wenn der Ausländer zu Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 359 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin einer Jugendstrafe verurteilt wurde, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel im Sinne des JGG wegen einer solchen Tat bleiben außer Betracht.' Die abgeurteilte Straftat muss vorsätzlich begangen worden sein. Soweit eine Verurteilung nur wegen einer fahrlässigen Straftat erfolgte, ergibt sich dies stets aus der Bezeichnung des Straftatbestandes im Urteil oder BZR-Auszug (bspw. Straftatbestand der "Fahrlässigen Tötung").' Soweit nach der gesetzlichen Regelung Geldstrafen bis zu 50 bzw. 90 Tagessätzen außer Betracht bleiben, sind mehrere Geldstrafen kumulativ zu betrachten. Dies ergibt sich aus dem Wort „insgesamt“.' Verurteilungen, die bereits einem Verwertungsverbot gemäß § 51 BZRG unterliegen, bleiben ebenfalls außer Betracht.' Befindet sich der/die Auszubildende in U-Haft, liegt ein Nichtbetreiben der Ausbildung vor, das (siehe 60a.2.7.) ebenfalls zum Erlöschen der Duldung führt.' Merke: § 79 Abs. 2 Satz 1 kommt nicht zur Anwendung, so dass trotz laufender Ermittlungsverfahren die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 4 zu erteilen ist . 60a.2.7. bis 60a.2.9. Abbruch/Nichtbetrieb der Ausbildung Die Duldung erlischt mit Abbruch bzw. Nichtbetreiben der Ausbildung kraft Gesetzes. Die Pflicht des Ausbildungsbetriebs, das Nichtbetreiben oder den Abbruch der Ausbildung binnen einer Woche der Ausländerbehörde zu melden, ist gemäß § 98 Abs. 2b bußgeldbewährt. Wird bekannt, dass die Ausbildung nicht fortdauert, ohne dass dies mitgeteilt wurde, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 € geahndet werden. Hierauf ist der Ausbildungsbetrieb mittels eines Schreibens bei Erteilung der Duldung hinzuweisen. Das Schreiben ist dabei an die Person zu adressieren, die den Ausbildungsvertrag mit dem/der Auszubildenden geschlossen und unterschrieben hat. Von einem Nichtbetreiben ist zumindest dann auszugehen, wenn der Ausländer dem Ausbildungsbetrieb eine Woche unentschuldigt fernbleibt. Merke: Ausweislich des Wortlauts des § 60a Abs. 2 S. 7 trifft die Mitteilungspflicht nur den Ausbildungsbetrieb, nicht allerdings die (Berufs-) Schule. Soweit kein Ausbildungsbetrieb vorhanden ist (Ausbildung allein in einer Berufsfachschule) kommt § 60a Abs. 2 S. 7 nicht, auch nicht analog zur Anwendung. 60a.2.10. Duldung zwecks Suche eines neuen Ausbildungsplatzes Bei Abbruch der Ausbildung erlischt die Duldung. Um den Auszubildenden dennoch die Möglichkeit zu geben, sich eine neue Ausbildungsstelle zu suchen, wird bei einem Abbruch einer Berufsausbildung einmalig eine Duldung zum Zweck der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle für einen Zeitraum von sechs Monaten erteilt. Auf diese Weise soll einem übermäßigen Abhängigkeitsverhältnis der oder des Auszubildenden zur Ausbildungsstätte vorgebeugt werden. Zweckmäßigerweise muss die 6-Monats-Frist ab Erlöschen der vorangegangenen Duldung, d.h. ab Abbruch der Ausbildung, gelten. Andernfalls könnte der/die Betroffene die Tatsachen, die zum Erlöschen der Duldung geführt haben, ggf. über mehrere Jahre verschweigen und sodann bei Vorsprache zum Ablauf der ehemals regulären Gültigkeit erneut in den Genuss einer weiteren 6-monatigen Duldung gelangen 60a.2.11. Duldung zur Arbeitsplatzsuche Wird der Auszubildende nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung übernommen oder findet eine Arbeitsstelle im Ausbildungsberuf, kann er direkt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1 oder 1a erhalten. Erfolgt keine Weiterbeschäftigung, ist dem/der Betroffenen einmalig eine 6-monatige Duldung zwecks Arbeitsplatzsuche zu erteilen. Eine Verlängerung der Duldung zu diesem Zweck ist ausgeschlossen. Auch hier ist die 6-Monats-Frist ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung zu berechnen. Hat der/die Betroffene trotz Belehrung versäumt zum Ende der Ausbildung vorzusprechen und spricht dann erst zum Ablauf der Duldung vor, so soll die Duldung bis zur Frist von 6 Monaten aufgestockt werden. Sind zwischen Ende der Ausbildung und Vorsprache mehr als 6 Monate vergangen, kann dagegen keine Duldung zur Arbeitsplatzsuche gewährt werden. 60a.2.12. Duldung aus anderen Gründen Erlischt die nach § 60a Abs. 2 Satz 4 oder 10 erteilte Duldung, bleibt die Möglichkeit der Erteilung einer Duldung aus anderen Gründen unberührt. 60a.2a.1. Diese neue Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Duldung greift in der Konstellation einer gescheiterten Zurück- oder Abschiebung. Bei einer solchen Rückübernahme wird durch die Bundespolizei (§ 71 Abs. 3 Nr. 2) eine Duldung für eine Woche erteilt, sofern keine Abschiebungshaft angeordnet ist, § 62 Abs. 2 Satz 5. Die Duldung ist nach § 61 Abs.1a auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde zu beschränken. 60a.2a.2. bis 60a.3. frei 60a.2b. Duldung von Familienangehörigen von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 § 60a Abs. 2b ergänzt die Regelung des § 25a. Danach sollen personensorgeberechtigte Eltern und deren minderjährige Kinder auch dann geduldet werden, wenn sie die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 nicht erfüllen; sei es weil im Falle der Eltern der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, die Betroffenen das Ausreisehindernis zu vertreten haben oder weil sie Straftaten begangen haben, die die Grenzen des § 25a Abs. 3 überschreiten. Die Regelung gilt analog für Ehegatten oder unverheiratete Kinder eines von § 25a Abs. 1 Begünstigten (vgl. A.25a.2.2.). Eine Ausnahme von der „Soll“-Vorschrift des § 60a Abs. 2b ist hinsichtlich solcher Familienangehörigen angezeigt, die Ist- Ausweisungsgründe gesetzt haben. Liegen diese Voraussetzungen bei einem Familienangehörigen vor, gilt die Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 360 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Ausnahme von der „Soll“-Vorschrift auch für solche anderen Familienangehörigen, die nicht ohne den zurückzuführenden Familienangehörigen im Bundesgebiet verbleiben können (z.B. etwa minderjährige Kinder eines allein sorgeberechtigten Elternteils). Die Duldungsdauer ist auf den Zeitpunkt, in dem der von § 25a Abs. 1 begünstigte Jugendliche volljährig wird, zu begrenzen. Soweit nicht andere Duldungsgründe vorliegen, ist danach die Ausreisepflicht durchzusetzen (zur analogen Anwendung des § 60 Abs. 2 b auf minderjährige, ledige Kinder bzw. Ehegatten eines Titelinhabers nach § 25 a Abs. 1 vgl. A.25a.2.2.). 60a.2c. Gesetzliche Vermutung für die Reisefähigkeit 60a.2c.1. bis 60a.2c.2. Der mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren geschaffene Abs. 2c enthält nunmehr eine gesetzliche Vermutung für die Reisefähigkeit des jeweils Ausreisepflichtigen. Es wird vermutet, dass der Abschiebung keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen. Dies bedeutet, dass der betroffene Ausländer diese gesetzliche Vermutung regelmäßig nur durch Vorlage einer von einem approbierten Arzt ausgestellten qualifizierten Bescheinigung zur Glaubhaftmachung seiner Erkrankung entkräften kann. Das Attest eines psychologischen Psychotherapeuten (auch solchen von z.B. Xenion) genügt nicht, denn dieser ist kein Arzt. Ein ärztliches Attest ist aber nach dem Wortlaut des Gesetzes wie der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/7538, S. 19) zwingend erforderlich (dies bestätigend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2016 – OVG 2 S 41.16) . 60a.2c.3. In Satz 3 sind die einzelnen Qualitätskriterien festgelegt, die die jeweilige ärztliche Bescheinigung im Regelfall zu enthalten bzw. zu berücksichtigten hat. Die Regelung ist als „Soll-Regelung" ausgestaltet. Eine ärztliche Bescheinigung ist daher grundsätzlich nur dann als qualifiziert anzusehen, wenn die genannten Merkmale und Voraussetzungen erfüllt sind. In Ausnahmefällen kann eine ärztliche Bescheinigung aber auch dann noch qualifiziert sein, wenn zwar eines der aufgelisteten Kriterien fehlt, die Bescheinigung im Übrigen aber dem Qualitätsstandard genügt und es auf das fehlende Kriterium ausnahmsweise nicht ankommt; zu den inhaltlichen Anforderungen an ein Attest vgl. auch A.72.2.4. Über die in Satz 3 aufgeführten Merkmale hinaus können in der Bescheinigung z.B. auch enthalten sein, welche Medikamente der Betroffene regelmäßig einnimmt oder welche hinreichend konkreten Gründe eine Reise im KFZ oder im Flugzeug nicht ohne Weiteres zulassen. 60a.2d. Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage von Attesten 60a.2.d.1. Bei der Obliegenheit des Betroffenen, eine den Anforderungen des Abs. 2c entsprechenden ärztlichen Bescheinigung unverzüglich vorzulegen, handelt es sich um eine Mitwirkungspflicht des Ausländers nach § 82 hinsichtlich des Vortrags zu etwaigen Erkrankungen. Die Obliegenheit erstreckt sich auch auf Bescheinigungen, die für minderjährige Familienangehörige des Ausländers, für deren Angelegenheiten dieser die Sorge trägt, ausgestellt worden sind. Die Bescheinigung ist jeweils unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern vorzulegen. Die Vorlage von Bescheinigungen, die nicht innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen vorgelegt werden, ist nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Für die Berechnung der Frist ist das Datum der Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung maßgeblich. Im Fall einer PTBS, die nicht auf traumatisierende Erfahrungen im Bundesgebiet zurückzuführen ist, muss die qualifizierte ärztliche Bescheinigung sogar unmittelbar nach Erhalt der Abschiebungsandrohung, d.h. innerhalb weniger Tage, vorgelegt werden, damit der Vortrag des Betroffenen Berücksichtigung finden kann. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führt regelmäßig dazu, dass der jeweils festgestellte Befund hinsichtlich der beabsichtigten Abschiebung zwingend nicht mehr berücksichtigt werden darf. Die Wiederlegung der in Abs. 2c geregelten Vermutung ist nicht mehr möglich. Auch der Ausländerbehörde steht in diesem Fall kein Ermessensspielraum zur Verfügung. Etwas anderes gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes wenn der Betroffene nachweislich unverschuldet an der Einholung einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung gehindert war oder Gründe vorliegen, die zu einem Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 führen würden. 60a.2d.2. frei 60a.2d.3. Das "Infoblatt Attestvorlage", mit dem der Betroffene auf die sich aus Abs. 2c und 2d ergebenden Pflichten hinzuweisen ist, ist bei Erlass einer Abschiebungsandrohung auszuhändigen. Die Aushändigung des Merekblattes ist aktenkundig zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass die Ausländerin zuvor mittels des Hinweisblattes zur Glaubhaftmachung einer bestehenden Erkrankung belehrt wurde und ein Arzt die Reisefähigkeit festgestellt hat. Wird die Schwangerschaft erstmals im Rahmen des Abschiebungsvollzugs festgestellt bzw. angezeigt, kann angesichts der seit mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren am 17.03.2016 geltenden deutlich höheren Anforderungen für die Annahme einer erheblichen Gesundheitsgefahr (§ 60 Abs. 7) sowie der strengeren Mitwirkungspflichten Ausreisepflichtiger (§ 60a Abs. 2 c und d) die Rückführung nach IATA-Regeln (im Regelfall bis zu drei Wochen vor dem errechneten Termin) durchgeführt werden. 60a.4. Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung Das Schriftformerfordernis der Duldung (=Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung) ergibt sich aus § 77 Abs. 1 S. 1. In der Bescheinigung ist jeweils einzutragen, auf welcher Rechtsgrundlage die Aussetzung erfolgt (analog § 59 Abs. 3 AufenthV). § 61 Abs. 1 sieht für vollziehbar Ausreisepflichtige das Entstehen der räumlichen Beschränkung kraft Gesetzes mit den Ausnahmemöglichkeiten des § 61 Abs. 1 vor (siehe A.61.1.1.). Mit dem Rechtsstellungsverbesserungsgesetz wurde die Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 361 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin räumliche Beschränkung jedoch kraft Gesetzes faktisch auf 3 Monate nach Einreise in das Bundesgebiet befristet (§ 61 Abs. 1b; Näheres unter A.61.1b.). In bestimmten Fällen wird der Ausländerbehörde allerdings die Möglichkeit eröffnet, eine erloschene räumliche Beschränkung der Duldung (wieder) anzuordnen (§ 61 Abs. 1c; siehe A.61.1c.). Das BAFöG wurde zum 01.01.2016 dahingehend geändert, dass auch geduldeten Ausländern Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch Geduldeten Ausländern das Studium gestattet werden kann. Entsprechend dieser gesetzgeberischen Wertungen sind Duldungen grundsätzlich nicht mehr mit der Auflage „Studium nicht gestattet.“ zu versehen. Die nach der bis zum 15.02.2016 geltenden Weisungslage verfügte Auflage „Studium nicht gestattet“ wird anlassbezogen – insbesondere bei der Verlängerung der Duldung – gestrichen. Wird die Ausländerbehörde durch Beschluss des Gerichts im vorläufigen Rechtschutzverfahren zur Erteilung einer Duldung verpflichtet, ist diese Duldung mit der Nebenbestimmung „Erlischt bei Stattgabe der Beschwerde gg Beschluss (Benennung des Aktenzeiches)“ zu versehen. Wird der eingelegten Beschwerde stattgegeben, kann die Abschiebung unverzüglich angeordnet werden, ohne dass die ursprüngliche Gültigkeitsdauer der Duldung abgewartet werden muss. Diese Nebenbestimmung ist nicht erforderlich, wenn bei einer bereits erfolgten Rechtsmittelprüfung entschieden wurde, kein Rechtsmittel einzulegen. 60a.5.1. bis 60a.5.3. frei 60a.5.4. Das Erfordernis, bei länger als einem Jahr geduldeten Personen die für den Fall des Erlöschens durch Ablauf der Geltungsdauer vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen, wurde mit dem 2. Änderungsgesetz gestrichen. Dieses hat sich nach der Gesetzesbegründung wegen des Untertauchens bzw. angesichts der kurzen Gültigkeitsdauer von Passersatzpapieren als problematisch erwiesen. Die Ankündigungspflicht besteht weiterhin für den Fall des Widerrufs einer Duldung. 60a.5.0 Versagung eines Antrags auf Aussetzung der Abschiebung Die Versagung eines Duldungsantrags kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Duldungsversagungen jedoch regelmäßig schriftlich und nach Eintritt der Entscheidungsreife zeitnah beschieden werden. Der Antrag kann bei Nichtvorliegen von Duldungsgründen sofort abgelehnt werden, ggf. ist die Entscheidungsreife durch eine Aufforderung zu weiterem Vortrag bzw. Vorlage aussagekräftigerer Unterlagen unter Fristsetzung herbeizuführen. Steht ein Abschiebungstermin bereits fest, kann dem Betroffenen –sofern erforderlich- eine Nachbesserungsfrist gesetzt werden, die allerdings nicht am Tag der Abschiebung enden darf. Erfolgt kein weiterer Vortrag oder sind Duldungsgründe weiterhin nicht belegt, ist der Antrag abzulehnen. Sollte eine schriftliche Entscheidung nicht mehr möglich sein, etwa weil ein Duldungsantrag erst kurzfristig vor oder im Rahmen des Vollzugs der Abschiebung gestellt wird, erfolgt die Versagung regelmäßig mündlich. Die Versagung ist dann in der Ausländerakte durch einen Vermerk zu dokumentieren. Wurde ein Duldungsantrag bereits beschieden, sind weitere Anträge bei offenkundig unveränderter Sach- oder Rechtslage unzulässig und können mit einer wiederholenden Verfügung unter Hinweis auf den bereits ergangenen Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung abgelehnt werden (vgl. BeckOK/Falkenbach VwVfG, § 51 Rn. 7). Die wiederholende Verfügung hat keine eigene Regelungswirkung und stellt deshalb keinen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG dar. Gleiches gilt, wenn neue Beweismittel, z.B. Atteste vorgelegt werden, die offenkundig unsubstantiiert sind. Ein Hinweisschreiben an den Antragsteller kann etwa lauten: „Bezug nehmend auf Ihren Duldungsantrag vom … verweise ich auf den Bescheid vom … Neue Gesichtspunkte haben Sie nicht vorgetragen.“ Einer vom Antragsteller in einem solchen Fall erhobenen Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Gleiches gilt, wenn über geltend gemachte Duldungsgründe bereits in einem gerichtlichen Verfahren entschieden wurde. Auch in einem solchen Fall ist ein Duldungsantrag wegen fehlendem Rechtschutzbedürfnis unzulässig und kann mit einem Schreiben unter Hinweis auf die bereits ergangene Gerichtsentscheidung ohne Rechtsmittelbelehrung beantwortet werden. Sind hingegen neue Gesichtspunkte substantiiert vorgetragen, ist (auch nach Bestandskraft des ersten Ablehnungsbescheides oder Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung) in eine erneute Sachprüfung einzutreten und der Zweitantrag zu bescheiden. 60a.6.0. Versagung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Personen mit Duldung Mit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes wurden die Regelungen des § 33 BeschV in § 60a Abs. 6 überführt und erweitert. Durch die Formulierung „Erwerbstätigkeit“ wird klargestellt, dass sich das Verbot nicht nur auf eine Beschäftigung, sondern auch auf eine selbstständige Tätigkeit erstreckt. Eine Erwerbstätigkeit darf geduldeten Personen nicht erlaubt werden, die sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen (Nr. 1), bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können (Nr. 2), oder die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG sind und deren nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde (Nr. 3). Wird die Erwerbstätigkeit ausgeschlossen, ist das Etikett mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 60a Abs. 6 Nr. … AufenthG)" zu versehen, wobei die konkrete Rechtsgrundlage des Ausschlussgrundes unter Einfügung der jeweils einschlägigen Nr. anzugeben ist. Sind mehrere Tatbestände des § 60a Abs. 6 erfüllt, sind diese auch entsprechend einzutragen (z.B. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 362 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin „Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 60a Abs. 6 Nr. 2 und 3 AufenthG)“). Dem Eintrag der konkreten Nr. kommt insoweit indizielle Wirkung für die Leistungsbehörden zu (siehe A.90.3.2. ). Der sonst übliche Eintrag "Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde" ergibt in den Fällen Abs. 6 keinen Sinn, weil hier die Erlaubnis der Beschäftigung auch bei Vorlage eines konkreten Arbeitsplatzangebotes unabhängig von einer Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit versagt werden muss. Zur Anfechtbarkeit der Einträge zur Erwerbstätigkeit vgl. die Ausführungen unter A.4.s. Die Ausschlussgründe des Abs. 6 sollten aus Gründen der Verwaltungseffizienz grundsätzlich vor einer Anfrage an die Bundesagentur geprüft werden. Liegt ein Ausschlussgrund vor, erübrigt sich eine Anfrage. 60a.6.1.1. In Abs. 6 S. 1 Nr. 1 findet sich die bisherige Regelung des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeschV wieder. Nach der bisherigen sowie der neuen Ausschlussregelung darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zunächst dann nicht erlaubt werden, wenn der Betroffene sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem AsylbLG zu beziehen. Gemäß § 1a Nr. 1 AsylbLG erhält der Betroffene in diesem Fall verringerte Sozialleistungen. Dieser Regelung kommt in der Praxis der Ausländerbehörde keine wesentliche Bedeutung zu. So ist die Motivationslage für die Einreise in das Bundesgebiet für die Ausländerbehörde regelmäßig nicht nachzuweisen. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Frage, ob die Ausschlussregelung des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 greift, in der hiesigen Praxis nur dann stellt, wenn der Betroffene die Erlaubnis einer Beschäftigung beantragt und ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorlegt. Einem Ausländer, der ernsthaft arbeiten will, wird bei realitätsnaher Betrachtung nicht gerichtsfest nachgewiesen werden können, dass der Bezug von öffentlichen Leistungen ein wesentlicher Grund für die Einreise in das Bundesgebiet war. Zur Übermittlungspflicht an die Leistungsbehörden siehe A.90.3.2.1. 60a.6.1.2. In Abs. 6 S. 1 Nr. 2 findet sich die bisherige Regelung des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV wieder. Nach der Ausschlussregelung darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dann nicht erlaubt werden, wenn bei dem Ausländer aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Nach Abs. 6 S. 2 hat der Ausländer diese Gründe insbesondere dann zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Die Einfügung der Wörter „selbst“ bzw. „eigene“ durch die Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts vom 06.06.2013. soll klarstellen, dass nur das persönliche Verhalten des geduldeten Ausländers selbst zur Versagung führen soll, das Verhalten von Familienangehörigen jedoch nicht zu gerechnet wird. Das Vertretenmüssen hängt nicht davon ab, ob der Ausländer freiwillig ausreisen kann. Es kommt ausschließlich darauf an, dass die Abschiebung aufgrund eines Verhaltens des Ausländers unmöglich ist. Insoweit unterscheidet sich der Maßstab von demjenigen etwa des § 25 Abs. 5 AufenthG. Das Abschiebungshindernis besteht in der Regel darin, dass der Ausländerbehörde kein gültiges Heimreisedokument vorliegt und der Ausländer sich ein solches nicht beschafft bzw. an der Beschaffung nicht hinreichend mitwirkt. Hier fallen Ausreisehindernis und Abschiebungshindernis zusammen. Das Verhalten des Ausländers muss für die Unmöglichkeit der Abschiebung ursächlich sein. Gibt es unabhängig vom Verhalten des Ausländers Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen, fehlt es an dieser Ursächlichkeit. So hat etwa ein Ausländer, der sich nicht um einen Pass bemüht, der aber wegen einer auf Erkrankung oder familiärer Beziehung beruhenden rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung auch bei Vorlage eines Passes nicht abgeschoben werden könnte, das Abschiebungshindernis nicht zu vertreten. Für den Regelfall mangelnder Passbeschaffungsbemühungen bzw. mangelnder Mitwirkung bei der Passbeschaffung gilt, dass ein Ausländer das Abschiebungshindernis nur dann nicht zu vertreten hat, wenn nach den hiesigen Erkenntnissen die Beschaffung eines Heimreisedokumentes für den Staat der nachgewiesenen Staatsangehörigkeit auch nach allen zumutbaren Anstrengungen nicht Erfolg versprechend wäre. Zumutbar ist es insbesondere, etwaige Unterlagen oder Personenstandsurkunden über Kontaktpersonen im Heimatstaat zu beschaffen oder gegenüber den Behörden des Heimatstaates die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise - wenn auch in Erfüllung der Ausreiseverpflichtung - zu erklären (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2008 - OVG 3 N 128.07). Ausländern, die nach Abschluss ihres Asylverfahrens erstmals vorsprechen, ist ihre Passlosigkeit nicht vorzuwerfen, sofern eine entsprechende Belehrung nach §§ 48, 49 bislang nicht erfolgt war. Soweit ein Ausländer vorträgt, als Empfänger öffentlicher Leistungen nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für die Passbeschaffung zu verfügen, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, ein unverschuldetes Abschiebungshindernis anzunehmen. Der Regelsatz eines Leistungsberechtigten wird von der Leistungsbehörde anlassbezogen aufgestockt, wenn dem Betroffenen verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten abverlangt werden, damit er diesen nachkommen bzw. seine Rechte (z.B. zur Erlangung eines besseren aufenthaltsrechtlichen Status) geltend machen kann (so auch Sozialgericht Duisburg – S 16 (31) AY 12/06 – vom 09.10.2008 und Sozialgericht Berlin – S 51 AY 46/06 – vom 26.11.2008). Solange der betroffene Ausländer seine Identität nicht nachgewiesen hat, ist regelmäßig von einem Vertretenmüssen des Abschiebungshindernisses auszugehen. Die Beweis- und Darlegungslast dafür, dass eine Identitätsklärung nicht möglich ist, trägt regelmäßig der Ausländer (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.02.1008 - OVG 3 N 164.06). Dabei gehört es auch zu den zumutbaren Anstrengungen, dass der Ausländer jedenfalls nach dem Fehlschlagen sonstiger Bemühungen einen Rechtsanwalt im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat zur Aufklärung seiner Identität beauftragt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2008 - 18 E 471/08 - AuAS 2008, S. 180). Bei geduldeten jungen Ausländern ist mit Blick auf die Regelung des § 32 Abs. 2 BeschV aber auch des § 60 a Abs. 2 S. 4 bzgl. des Vertretenmüssens ein großzügiger Maßstab anzulegen. Danach wird bei Jugendlichen und Heranwachsenden die Ausübung einer Beschäftigung nach § 32 Abs. 2 BeschV nur dann gemäß Abs. 6 Nr. 2 versagt, wenn diese verfahrensfähig sind und die falschen Angaben von dem Jugendlichen oder Heranwachsenden selbst gemacht werden bzw. die Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit von ihm selbst begangen bzw. eine zumutbare und erforderliche Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 363 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Mitwirkungshandlungen unterlassen wird. Eine Zurechnung des Verhaltens der Eltern erfolgt nicht. Eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ist unbeachtlich, wenn der Jugendliche oder Heranwachsende seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit etwa durch die Vorlage des erforderlichen Passes von sich aus offenbart. Eine Zusicherung der Beschäftigung bei Passvorlage kann im Einzelfall ausgestellt werden.Vgl. zu den Anforderungen an die Zumutbarkeit der Passbeschaffung bzw. der Mitwirkung daran auch B.AufenthV.5.-11. Zur Übermittlungspflicht an die Leistungsbehörden siehe A.90.3.2.3. 60a.6.1.3. Mit dieser Regelung wird festgelegt, dass geduldeten Personen auch dann eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet wird, wenn sie aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, nach dem 31.08.2015 einen Asyl (-folge)antrag gestellt haben und dieser Antrag abgelehnt wurde. Dabei kommt es nicht auf die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides des BAMF an. Die Erwerbstätigkeit ist zu versagen, wenn die ABH von einem negativen Bescheid seitens des BAMF Kenntnis erlangt. Als sichere Herkunftsstaaten sind in Anlage II zu § 29a AsylG gelistet: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. Merke: Abs. 6 S. 1 Nr. 3 greift nicht, wenn der Asyl(-folge)antrag vor dem 01.09.2015 gestellt worden ist. 60a.6.2. frei </span> A.60a.s.1. Tatsächliche Abschiebungshindernisse Abschiebungen in folgende Staaten sind derzeit vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage und/oder der fehlenden bzw. unzureichenden Flugverbindung nicht möglich: Irak – Bagdad (s. aber nachfolgend - Rückführungen in den Nordirak) Syrien - Damaskus (s. hierzu E.Syrien.2.) Jemen - Sanaa u.a. Libyen - Tripolis (s. hierzu E.Libyen.1.) U.a. in die nachfolgend aufgeführten Staaten sind begleitete und unbegleitete Rückführungen möglich: Nordirak - Sulaymania (Rückführung in bestimmten Einzelfällen - s. hierzu E.Irak.2.) Burundi – Bujumbura (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) Haiti – Port-au-Prince (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) Kongo – Brazzaville (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) Liberia – Monrovia (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) Sierra Leone – Freetown Äthiopien – Addis Abeba Eritrea – Asmara Demokratische Republik Kongo - Kinshasa Madagaskar – Antananarivo Tadschikistan – Duschanbe Côte d’Ivoire - Abidjan (begleitete Rückführungen nur im Einzelfall) Libanon - Beirut Nur unbegleitete Rückführungen sind möglich nach: Zentralafrikanische Republik – Jaunde Guinea-Bissau – Bissau Sonstige Hinweise: Gaza/Westbank Die Sicherheitslage in den Palästinensischen Gebieten ist nach wie vor angespann t. Palästinensische Volkszugehörige, die im Besitz eines Passes der Palästinensischen Autonomiebehörde sind, der zur Rückkehr in den Gaza-Streifen berechtigt (vgl. PassInfo Gaza), können derzeit gleichwohl nicht zurückgeführt werden. Bis auf weiteres werden nach Auskunft der Ägyptischen Botschaft vom 18.05.2015 keine Anträge auf Durchreisevisa von Palästinensern Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 364 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin aus dem Gaza-Streifen entgegengenommen. Damit sind sowohl freiwillige Ausreisen als auch zwangsweise Rückführungen nicht möglich Somalia Grundsätzlich sind nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes begleitete Rückführungen nach Somalia lediglich nach Hargeisa in Nordwestsomalia (Somaliland) möglich. In die restlichen Landesteile sind wegen unzureichender Fluganbindungen sowie der wegen der Verhältnisse in den einzelnen Clangebieten nicht auszuschließenden Gefährdung der Begleitbeamten begleitete Rückführungen nicht möglich. Der Aufenthalt ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger, deren zwangsweise Rückführung nur ohne amtliche Begleitung erfolgen könnte, die sich aber ihrer Abschiebung widersetzen, ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu dulden. Die Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist wegen des fehlenden Ausreisehindernisses aber ausgeschlossen. A.60a.s.2. Zur Duldung des Aufenthalts ausländischer Strafgefangener Grundsätzlich bedarf ein vollziehbar ausreisepflichtiger ausländischer Strafgefangener auch während des Freiganges oder bei Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BTMG keines Aufenthaltstitels (vgl. Nr. 4.1.0.3. AufenthG- VwV). Die Betroffenen sind geduldet. Die Erteilung der Duldung bedarf nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG der Schriftform. Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem ausländischen Strafgefangenen auf Antrag eine Bescheinigung über die Duldung auszustellen (§ 60a Abs. 4 AufenthG). Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 AufenthG vor, so ist der Aufenthalt auch des ausländischen Strafgefangenen nicht lediglich faktisch, sondern förmlich zu dulden (BVerwG, Urt. v. 25.03.2014 – 5 C 13/13 –, juris Rn. 20, 23) , unabhängig davon, ob er sich im Freigang befindet, um einem Beschäftigungsverhältnis nachzugehen bzw. sich einer Drogentherapie zu unterziehen oder ihm im Rahmen von Vollzugslockerungen Ausgang gewährt wird, um sich beispielsweise auf Wohnungssuche zu begeben. Auch dem in Strafhaft einsitzenden ausgewiesenen und daher vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer ist eine Duldung zu erteilen, solange die Vollstreckungsbehörde nicht von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 456a StPO absieht. Die Duldung ist mit den Nebenbestimmungen „ Erwerbstätigkeit nicht gestattet.“ und „Der Aufenthalt ist beschränkt auf das Land Berlin ab: …." zu versehen, wobei das Datum der Anordnung der Beschränkung gem. § 61 Abs. 1 c Nr. 1 anzugeben ist (zur (Wieder-) Anordnung der räumlichen Beschränkung siehe 61.1.c.). Merke: Zwar muss die Anordnung der räumlichen Beschränkung gem. § 77 Abs. 1 nicht schriftlich erfolgen. In diesen Fällen sollte dies aus Gründen der Gesetzesklarheit immer geschehen und ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zu prüfen. Eine Duldung kommt nicht in Betracht für Personen, für die keine örtliche Zuständigkeit gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG besteht. 60a.s.2 . 1 . Die Beschäftigung von Strafgefangenen ist im Rahmen von § 41 StVollzG immer möglich, sofern sie innerhalb oder außerhalb der JVA regelmäßig oder unter Aufsicht einer zugewiesenen Arbeit, Berufsausbildung, sonstiger Beschäftigung oder Hilfstätigkeit nachgehen, unabhängig davon, ob hierfür ein Entgelt gewährt wird. Eine gesonderte Anfrage bei der Ausländerbehörde zur Erlaubnis einer solchen Tätigkeit ist im Interesse der Verwaltungseffizienz nicht erforderlich. Soweit einem Betroffenen nach den o.g. Maßstäben selbst für eine solche Tätigkeit ausnahmsweise eine Duldung zu erteilen ist, ist ihm die Beschäftigung wie folgt zu erlauben: "Beschäftigung ausschließlich für Tätigkeiten im Sinne von § 41 StVollzG erlaubt". 60a.s.2. 2 . Will der Strafgefangene allerdings einem Beschäftigungsverhältnis oder einer Berufsausbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses gem. § 39 StVollzG nachgehen, unterliegt er damit der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und bedarf für eine solche Beschäftigung der Erlaubnis der Ausländerbehörde nach §§ 32, 33 BeschV. Zwar ist bei Freigängern nicht davon auszugehen, dass § 33 BeschV die Beschäftigung generell ausschließt, weil das Ausreisehindernis Strafvollzug aufgrund der begangenen Straftat vom Betroffenen zu vertreten ist. Ansonsten wäre im Freigang immer eine Beschäftigung gänzlich ausgeschlossen, was nicht die Absicht des Verordnungsgebers gewesen sein kann. Insofern gilt hier für diese Personengruppe ein anderer Maßstab als bei § 25 Abs. 5, wonach die Erteilung einer AE nicht in Betracht kommt, weil der Betroffene das aus der begangenenen Straftat resultierende Ausreisehindernis selbst zu vertreten hat. Allerdings ist auch der vollziehbar ausreisepflichtige Strafgefangene verpflichtet, an der Beseitigung anderweitiger Abschiebungshindernisse - etwa der Passlosigkeit - in Hinblick auf eine reguläre Entlassung oder eine bei Wegfall des Hindernisses auch mögliche frühzeitige Entlassung nach § 456a StPO mitzuwirken. Demnach kann die über § 41 StVollzG hinausgehende Beschäftigung wegen des Ausschlussgrundes des § 33 BeschV nur erlaubt werden, wenn der Ausländer den von ihm verlangten und unter den Bedingungen der Inhaftierung möglichen Mitwirkungshandlungen nachkommt. Kommt nach den Wertungen des § 33 BeschV nach § 32 BeschV eine positive Ermessensentscheidung in Betracht, gelten die allgemeinen Maßstäbe für die Beschäftigung von Geduldeten (vgl. dazu B.BeschV.32.) Dabei sind die Zeiten der Strafhaft im Rahmen des § 32 Abs. 3 BeschV auch dann Duldungszeiten, wenn bzw. solange dem Betroffenen kein Duldungsetikett ausgestellt worden ist. A.60a.s.3. Fortsetzung einer Schulausbildung oder eines Studiums Die Fortsetzung einer Schulausbildung oder eines Studiums nach Eintritt der Ausreisepflicht oder Wegfall des Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 365 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Abschiebungshindernisses ist neben der Regelung unter 60a.2.4. zur Berufsausbildung unter bestimmten, im Folgenden näher spezifizierten Voraussetzungen möglich. Dabei ist in einem ersten Schritt stets zu prüfen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 in Betracht kommt. Dabei wird die Bitte des Abgeordnetenhauses von Berlin an den Senat berücksichtigt, eine Regelung für junge Ausländer mit ungesichertem Aufenthaltsstatus zu treffen, die sich in Berlin in einer Schulausbildung befinden und diese hier beenden wollen. Vor dem Inkrafttreten des 2. ÄndG nach dieser Regelung erteilte Aufenthaltserlaubnisse gem. § 25 Abs. 4 S. 1 werden verlängert, so die Voraussetzungen weiter vorliegen. Im Übrigen ist wie folgt zu verfahren: 60a.s.3. Sind ...weggefallen... Ausländer vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, weil eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 3 -5 erloschen ist oder nicht mehr verlängert werden kann oder ein bisher bestehendes Ausreisehindernis oder Abschiebungsverbot weggefallen ist, ist im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung insbesondere zu berücksichtigen, a) ob sie sich im letzten Schuljahr einer Real- bzw. Hauptschulausbildung (mittlerer Schulabschluss - MSA - bzw. (erweiterte) Berufsbildungsreife) befinden und ein erfolgreicher Schulabschluss nach dem letzten Zeugnis zu erwarten ist, b) ob sie sich im letzten Schuljahr auf einer Fachoberschule befinden und ein erfolgreicher Schulabschluss mit dem Fachabitur zu erwarten ist, c) ob sie sich in den letzten zwei Jahren der gymnasialen Oberstufe befinden und der erfolgreiche Abschluss mit dem Abitur zu erwarten ist, d) ob sie sich in den letzten zwei Jahren eines Vollzeit-Hochschulstudiums befinden und der erfolgreiche Abschluss zu erwarten ist. In diesen Fällen ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 bzw. § 17 zu erteilen, so die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 4 - insbesondere die Passpflicht – erfüllt sind. Bezüglich der Höhe des Einkommens und des Nachweises der Sicherung des Lebensunterhalts gelten die für Studenten und Sprachschüler geltenden allgemeinen Regelungen (vgl. A.2.3.5.). Vom Erfordernis der Einreise im geregelten Verfahren ist in diesen Fällen gem. § 5 Abs. 2 S. 2 bzw. § 39 Nr. 1 AufenthV abzusehen. Bei Schülern ist in diesen Fällen ein Ausnahmefall des § 16 Abs. 5 anzunehmen. Entscheidend ist in jedem Fall, ob sich der Ausländer zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ausreisehindernis oder Abschiebungsverbot weggefallen ist, im vorletzten bzw. letzten Schul- oder Studienjahr befindet. Der Stand der A usbildung ist in entsprechenden Fällen bei der Vorsprache zu erfragen. Die Erlaubnisse sind mit der Auflage "Erlischt mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bzw. AsylbLG" zu versehen. Ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mangels der o.g. genannten beachtlichen Erteilungsvoraussetzungen ausgeschlossen, so ist im Fall einer qualifizierten Berufsausbildung zu prüfen, ob eine Duldung gem. § 60 a Abs. 2 S. 4 ff. zu erteilen ist. Liegt eine Schulausbildung gem. der obigen Ziffer a) bis c) vor, so ist die Fortsetzung der Ausbildung als dringender persönlicher Grund nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG anzusehen und grundsätzlich ...weggefallen... eine positive Ermessensentscheidung zu treffen. Der Ausländer ist somit zu dulden. Entscheidend ist auch hier, ob sich der Ausländer zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ausreisehindernis weggefallen ist, im vorletzten bzw. letzten Schuljahr befindet. ...weggefallen... Ebenso ist die Fortsetzung des Studiums nach Ziffer d) als dringender persönlicher Grund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG anzusehen und durch Erteilung einer Duldung zu ermöglichen, so zusätzlich der Lebensunterhalt gesichert ist oder der Betroffene Ansprüche auf BAFöG hätte, d.h. der Student sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat (§ 8 Abs. 2a BAFöG). Die Duldung ist im Falle des Studiums mit folgenden Nebenbestimmungen zu versehen: "Erlischt mit Beendigung des Studiums an einer staatlich anerkannten Hochschule." Hinsichtlich der Ablehnung der Duldung wegen strafrechtlichen Verurteilungen bzw. der Duldung von Familienangehörigen des Schülers oder Studierenden gelten (nur) die unter 60a.2.5. und 60a.2.6 aufgestellten Voraussetzungen für Geduldete in einer qualifizierten Berufsausbildung. Abgelehnte oder zurückgenommene Asylanträge im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 sind für die Entscheidung über die Duldung unbeachtlich, da die Ermessensduldung bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen kann (z.B. §§ 18a, 25a oder 25b). Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 366 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 61 Inhaltsverzeichnis A.61. Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen ................................................................ 367 61.0. Allgemeines ................................................................................................................................................. 367 61.1.1. Allgemeine Hinweise zur räumlichen Beschränkung ............................................................................... 367 61.1.1.1. Zweitduldung .................................................................................................................................. 367 61.1.1.2. Wohnortwechsel ............................................................................................................................. 368 61.1.2. Zur räumlichen Beschränkung bei Beschäftigung oder Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft ...... 368 61.1b. Erlöschen der räumlichen Beschränkung kraft Gesetzes ......................................................................... 368 61.1c. Wiederanordnung der räumlichen Beschränkung ..................................................................................... 368 61.1d. Wohnsitzauflage ........................................................................................................................................ 369 A.61. Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen ( 19.05.2015 ; AsylVfBeschlG ; 20.09.2016) 61.0. Allgemeines Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern (Rechtsstellungsverbesserungsgesetz) hat der Gesetzgeber u.a. Lockerungen bei der räumlichen Beschränkung für Geduldete (und Asylbewerber) sowie Änderungen im Rahmen der Wohnsitzauflage vorgenommen. Wie zuvor sieht § 61 Abs. 1 für vollziehbar Ausreisepflichtige das Entstehen der räumlichen Beschränkung kraft Gesetzes mit den bisherigen Ausnahmemöglichkeiten vor, die allerdings praktisch keine Relevanz mehr haben (siehe A.61.1.1.). Mit der Neuregelung wird die räumliche Beschränkung nämlich kraft Gesetzes auf faktisch 3 Monate nach Einreise in das Bundesgebiet befristet (§ 61 Abs. 1b; näheres unter A.61.1b.). In bestimmten Fällen wird der Ausländerbehörde allerdings die Möglichkeit eröffnet, eine erloschene räumliche Beschränkung der Duldung (wieder) anzuordnen (§ 61 Abs. 1c; siehe A.61.1c.). 61.1.1. Allgemeine Hinweise zur räumlichen Beschränkung § 61 Abs. 1 gilt für alle vollziehbar Ausreisepflichtigen, das heißt auch für Personen, die eine GÜB I oder – etwa wegen eines Petitionsverfahrens oder eines Verwaltungsprozesses – eine GÜB II erhalten haben. Auch deren Aufenthalt ist von Gesetzes wegen räumlich beschränkt (zur Strafbarkeit bei wiederholtem Verstoß vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 7). Beachte aber auch § 46 Abs. 1 und die Möglichkeiten des § 12 Abs. 5. Sofern eine räumliche Beschränkung verfügt wird, gilt Folgendes: Die Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 29.07.2010, wonach die räumliche Beschränkung in bestimmten Fällen auf das Land Brandenburg erweitert werden kann, ist vor dem Hintergrund des § 61 Abs. 1 b und c obsolet. Mit Blick auf die genannten Vorschriften sind die entsprechenden Nebenbestimmungen anlassbezogen zu streichen und ist ggf. die räumliche Beschränkung gem. § 61 Abs. 1 c auf das Land Berlin zu prüfen. Entsprechendes gilt für die frühere Regelung, die jungen Geduldeten die Teilnahme an Klassen- und Jugendreisen im Bundesgebiet ermöglichen sollte. Auch hier ist die frühere Nebenbestimmung : „Teilnahme an Klassen- sowie Kinder- und Jugendgruppenreisen innerhalb Deutschlands gestattet.“ anlassbezogen zu streichen und nicht mehr zu verfügen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn es sich bei dem jungen Geduldeten um einen ehemaligen Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (vgl § 29a AsylG) handelt, dessen Asylverfahren nach § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt bzw. nach § 27a AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Für diesen Personenkreis besteht die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis zur Ausreise bzw. Abschiebung fort; damit einhergehend ist in diesen Fällen regelmäßig die räumliche Beschränkung der Duldung zu verfügen.' Jungen Geduldeten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist aber unabhängig vom Duldungsgrund gem. § 12 Abs. 5 S. 1 zu ermöglichen, als Schüler an Klassenreisen oder als Mitglieder von Kinder- oder Jugendgruppen von Kurzreisen in das übrige Bundesgebiet teilzunehmen. Bei Vorsprache zum Zwecke der Erteilung oder Verlängerung der Duldung, ist daher folgende Nebenbestimmung zu verfügen: ' „Teilnahme an Klassen- sowie Kinder- und Jugendgruppenreisen innerhalb Deutschlands gestattet.“' Von der Erhebung einer Gebühr wird gem. § 53 Abs. 2 AufenthV generell abgesehen (bzgl. sonstiger Reisen in Deutschland etwa für Pflegekinder oder Kinder und Jugendliche, die in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht sind, vgl. A.12.5.; für Auslandsreisen B.AufenthV.22.). 61.1.1. 1. Zweitduldung Durch die mit dem Inkrafttreten des Rechtsstellungsverbesserungsgesetzes verbundenen Lockerungen im Bereich der Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 367 von 747