20161107.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

/ 747
PDF herunterladen
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 4 Inhaltsverzeichnis A.4. Erfordernis eines Aufenthaltstitels .......................................................................................... 39 4.1.1.1. Allgemeiner Grundsatz ................................................................................................ 39 4.1.1.2 Mehrfache Titelerteilung .............................................................................................. 40 4.1.1.2.0. Allgemeines ...................................................................................................... 40 4.1.1.2.1. Zur technischen Umsetzung ............................................................................. 40 4.1.1.2.2. Gebühren .......................................................................................................... 40 4.1.1.2.3. Geltungsdauer und Nebenbestimmungen ........................................................ 40 4.1.1.2.3. Statistik ............................................................................................................. 41 4.2. Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ......................................................... 41 4.3. Beschäftigungsmöglichkeit für Asylbewerber und Geduldete .......................................... 42 4.5. Türkische Staatsangehörige ............................................................................................ 42 4.s.1. Anfechtbarkeit der Einträge zur Erwerbstätigkeit .......................................................... 43 4.s.1.1. „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“ ........................................ 43 4.s.1.2. „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ bzw. „Selbstständige Tätigkeitnicht gestattet“ .... 43 4.s.1.3. Anträge ohne konkretes Arbeitsplatzangebot bzw. konkrete selbstständige Tätigkeit ...... 44 .................................................................................................................................................. 562 A.4. Erfordernis eines Aufenthaltstitels ( 20.09.2016; AsylVfbeschlG ; 18.10.2016 ) 4.1.1. 1. Allgemeiner Grundsatz § 4 Abs. 1 S. 1 stellt in seinem Einleitungssatz den allgemeinen Grundsatz auf, dass Ausländer für Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels bedürfen. Dieser Grundsatz erfährt aufgrund einiger Sondervorschriften (siehe sofern-Satz und § 1 Abs. 2) Ausnahmen. Zu beachten sind insbesondere die §§ 15 - 30 AufenthV. Für türkische Staatsangehörige, die nach ARB 1/80 privilegiert sind, siehe unten 4.5. Problematisch ist in diesem Zusammenhang allerdings, ob – etwa im Umkehrschluss aus § 4 Abs. 1 S. 1 gefolgert – ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels versagt werden kann, wenn der Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist. Aufenthaltsrechtlich ist dies nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings ist der Gesetzgeber des Zuwanderungsgesetzes davon ausgegangen, dass ein Befreiungstatbestand grundsätzlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels hindert. So wird in der Begründung der AufenthV ausgeführt, dass mit dem Befreiungstatbestand des § 27 AufenthV auch eine Aufenthaltsverfestigung für aktive Ortskräfte und ihre Familienangehörigen ausgeschlossen werden soll und ihnen außer in den ausdrücklich geregelten Fällen des § 27 Abs. 3 AufenthV kein Titel erteilt werden kann (vgl. BR-Drs. 731/04 S. 173 ff.; so ausdrücklich auch Nr. 4.1.3.9 AufenthG-VwV . Dies überzeugt auch insofern, als es bei Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von Personen, die vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind schon an einem Sachbescheidungsinteresse fehlt. Im Verwaltungsverfahren sind Anträge auf einen begünstigenden Verwaltungsakt nur zulässig, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der von ihm beantragten Amtshandlung hat. Da sein Aufenthalt aber bereits rechtmäßig ist, benötigt er keine erneute Aufenthaltserlaubnis. Sein Aufenthaltsstatus ist ja bereits geregelt. Die weitere Erteilung einer Erlaubnis wäre nutzlos. Allein zum Zwecke der Untersuchungs- oder Strafhaft ist ein Aufenthaltstitel nicht zu erteilen oder zu verlängern (Nr. 4.1.0.3 AufenthG-VwV). Die Haft/Strafvollstreckung lässt den aufenthaltsrechtlichen Status allerdings unberührt (bei Ausreisepflichtigen vgl. A.60a.s.2). Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit steht dem Besitz eines Aufenthaltstitels grundsätzlich nicht gleich. Eine Fallkonstellation, in der diese Frage relevant werden könnte, liegt etwa vor, wenn eine Einbürgerung gemäß § 35 StAG zurückgenommen wurde und sich der Ausländer später im Zusammenhang mit der Berechnung von Aufenthaltserlaubniszeiten für eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 auf Zeiten beruft, in denen er sich als Deutscher im Bundesgebiet aufhielt (beachte in einer solchen Fallkonstellation aber immer § 38 sowie die Anrechnung der Zeiten ehemaliger dt. Staatsangehörigkeit gemäß A.9.4.1. in diesen Fällen). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass ein vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erteilter (unbefristeter) Aufenthaltstitel nach dem Verlust oder der Rücknahme der deutschen Staatsanghörigkeit nicht wieder auflebt. Dies gilt selbst dann, wenn die Rücknahme der Einbürgerung auch für die Vergangenheit erfolgt. So widerspräche ein solches Wiederaufleben der Systematik des Ausländerrechts. Nach dieser Systematik ist es zwingend, dass nicht nur bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels die Erteilungsvoraussetzungen geprüft werden, sondern dass die Ausländerbehörde auch während der Gültigkeit eines Aufenthaltstitels jederzeit auf Veränderungen hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen (etwa durch eine Verkürzung) reagieren kann, was in Hinblick auf die Möglichkeit der Ausweisung sowie das mögliche Erlöschen nach § 51 Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 39 von 747
39

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ohne Einschränkungen auch für die Niederlassungserlaubnis gilt. Dieser Systematik würde es widersprechen, wenn ein Aufenthaltstitel fortbestünde bzw. wiederauflebte, nachdem der Ausländerbehörde durch den zwischenzeitlichen Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit die entsprechende Kontrollmöglichkeit (vorübergehend) genommen worden ist (vgl. zum Ganzen sehr klar und richtig BVerwG, Urteil vom 19.04.2011; BVerwG 1 C 2.10 sowie OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2008 - 18 A 4547/06 - AuAS 2008, S. 62 ff.). Zu den Auswirkungen der Rücknahme einer Einbürgerung auf nach der Einbürgerung geborene Kinder, vgl. § 17 Abs. 2 StAG. 4.1.1.2 Mehrfache Titelerteilung 4.1.1.2.0. Allgemeines Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. März 2013 (BVerwG 1 C 12.12) entschieden, dass zwei Aufenthaltstitel gleichzeitig erteilt werden können, da ein entsprechendes Verbot dem Aufenthaltsgesetz nicht zu entnehmen sei und der Betroffene nur so ggf. von den mit mehreren Aufenthaltstiteln verbundenen unterschiedlichen Rechtsvorteilen Gebrauch machen kann. Sofern ein Ausländer die Voraussetzungen von zwei oder mehr Erteilungsgrundlagen mit jeweils eigenständigen Rechtsfolgen erfüllt, und diese Titel auch ausdrücklich beantragt, sind ihm diese Titel zu erteilen. Dabei wird ein „führender“ Titel ausgestellt, der zweite und ggf. weitere Titel werden – technisch wie eine Nebenbestimmung - auf einem Zusatzblatt mit dem einheitlichen Text „Ist auch Inhaber eines Titels nach § ...“ dokumentiert. Merke: Kommt die Erteilung mehr als eines Titels in Betracht, ist der Betroffene entsprechend über die jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen zu beraten. Im Hinblick auf die zu erhebenden Gebühren (vgl. dazu im Folgenden) sollte im Zweifel angeraten werden, den Antrag gem. § 81 Abs. 1 auf den Titel zu beschränken, der mit der jeweils günstigsten Rechtsfolge verbunden ist. Erhält der Antragsteller mehrere Anträge ausdrücklich aufrecht, sind sämtliche Titel, deren Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, zu erteilen. Grundsätzlich können die befristeten und unbefristeten Titel jeweils untereinander kombiniert werden, nicht aber unbefristete und befristete Titel miteinander, weil regelmäßig aus einem befristeten Titel (Visum, Aufenthaltserlaubnis und Blaue Karte- EU) keine eigenständige Rechtsfolge abgeleitet werden kann, die über die des unbefristeten Titels (Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU) hinaus geht. Ausnahme: Aufenthaltserlaubnisse nach § 4 Abs. 5, die ein Aufenthaltsrecht für türkische Staatsangehörige nach ARB 1/80 (deklaratorisch, vgl. E.Türk.1) bescheinigen, können auch neben einem unbefristeten Titel ausgestellt werden. 4.1.1.2.1. Zur technischen Umsetzung Die Frage, welcher Titel als „führend“ auf dem elektronischen Aufenthaltstitel oder dem Etikett ausgestellt wird und welcher lediglich auf dem Zusatzblatt vermerkt wird, ist keine Frage, die der Kunde – etwa durch Konkretisierung seines Antrags gem. § 81 Abs. 1 – beeinflussen kann. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung soll in der Regel derjenige Titel mit der günstigeren Rechtsposition – etwa bzgl. der Möglichkeit der Erwerbstätigkeit – ausgestellt und die Erteilung des/der andere(n) Titel auf dem Zusatzblatt dokumentiert werden. Wird ein zusätzlicher Titel nachträglich zu einem noch gültigen Titel erteilt, gilt folgendes: grundsätzlich wird ausschließlich der neue Titel auf dem Zusatzblatt vermerkt, der bestehende Titel wird weder neu ausgestellt (übertragen) noch inhaltlich überprüft, wird der neu erteilte Titel der „führende“, muss der bestehende Titel neu ausgestellt, d.h. in das Zusatzblatt zu dem neuen Titel übertragen werden, kommt es in der zuletzt genannten Fallkonstellation zu einer inhaltlichen Prüfung des bestehenden Titels, z.B. weil die Gelegenheit der Erteilung des neuen Titels aus Effizienzgründen zur (vorzeitigen) Verlängerung des bestehenden Titels auf Antrag des Betroffenen genutzt werden soll, werden zwei Titel erteilt. 4.1.1.2.2. Gebühren Für alle erteilten Titel ist der volle Gebührensatz gem. §§ 44 ff. AufenthV zu erheben, so kein Gebührenbefreiungstatbestand greift. Für eine grundsätzlich denkbare Ermäßigung bei der Erteilung mehrerer Titel (vgl. § 69 Abs. 2 S. 2 AufenthG i.V.m. § 5 VwKostG) gibt es keine Rechtsgrundlage. Bei Ausstellung des Titels als Etikett reduziert sich die Gebühr gem. § 45 b Abs. 2 AufenthV um 50 Euro. Bei eAT-Erteilung wird nur für den ersten Titel die volle, d.h. nicht gem. § 45b Abs. 2 AufenthV reduzierte Gebühr berechnet, für alle weiteren Titel erfolgt die Reduzierung um jeweils 50 €, weil kein weiterer eAT ausgestellt wird. Nicht anwendbar ist § 47 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 AufenthV, wonach für die Ausstellung / Bescheinigung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt 10 € Gebühr zu verlangen sind. Denn auch der zweite und ggf. weitere Titel werden nicht nur ausgestellt, sondern erteilt. Bei der nachträglichen Erteilung eines zusätzlichen Titels ist jedenfalls die volle Gebühr dafür und ggf. zusätzlich die Gebühr für den Übertrag bzw. die Verlängerung des bestehenden Titels zu erheben. 4.1.1.2.3. Geltungsdauer und Nebenbestimmungen Es gilt zugunsten des Betroffenen einheitlich die Dauer des am längsten laufenden Titels. Unterscheiden bzw. widersprechen sich die Nebenbestimmungen zu den erteilten Titeln etwa bzgl. der Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit, ist jeweils nur die den Kunden am meisten begünstigende Nebenbestimmung aufzunehmen. Beispiel: Kombination einer AE nach § 16 Abs. 1 mit einer AE nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3. Es ist die (in der Regel längere) Dauer des Titels nach § 28 zugrunde zu legen und „Erwerbstätigkeit gestattet“ zu vermerken (vgl. § 27 Abs. 5 n.F.). Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 40 von 747
40

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Auflösende Bedingungen bei weiteren Titeln werden nicht mit aufgenommen. Würde in dem genannten Beispiel die AE nach § 28 als „führender“ Titel ausgestellt werden, käme eine zur AE nach § 16 üblicherweise zu verfügende auflösende Bedingung „Erlischt mit Beendigung des Studiums“ nicht in Betracht. 4.1.1.2.3. Statistik Die Sachgebiete erfassen statistisch diejenigen Titel, die als zweiter oder weiterer Titel erteilt werden, und melden das Ergebnis mit der Publikumsstatistik. 4.1.2. § 4 Abs. 1 S. 2 zählt die fünf Aufenthaltstitel auf. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 verweist auf § 6 Absatz 1 Nummer 1, der Schengen-Visa regelt, und Absatz 3, der nationale Visa definiert. Damit wird klargestellt, dass es sich bei dem in § 6 Absatz 1 Nummer 2 geregelten Flughafentransitvisum nicht um einen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigenden Aufenthaltstitel handelt. 4.1.2.1. bis 4.1.2. 2. einstweilen frei 4.1.2.2a . Nr. 2a beinhaltet eine Folgeänderung aufgrund des mit dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifiziertenrichtlinie eingeführten neuen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“. 4.1.2.3. einstweilen frei 4.1.2.4. Nach Art. 13 S. 1 der Daueraufenthalt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen als in der Richtlinie vorgesehen einräumen. Hierunter fällt die Niederlassungserlaubnis (§§ 19, 21 Abs. 4, § 23 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3, §§ 35 und 38 Abs. 1 Nr. 1). Diese berechtigt nach Art. 13 S. 2 der Daueraufenthalt-Richtlinie jedoch nicht zur Mobilität innerhalb der EU. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten nur unter den in der Richtlinie benannten und nicht einseitig unter günstigeren Voraussetzungen anderer Aufenthaltstitel gewährt werden kann und aus diesem Grunde mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ein eigener Titel geschaffen wurde. 4.1.3. Soweit für die Blaue Karte EU keine speziellen Regelungen bestehen, finden die allgemeinen Regelungen für die Aufenthaltserlaubnis Anwendung. Dies gilt z.B. für die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, die Bestimmungen über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Verfahrensvorschriften des Aufenthaltsgesetzes. Gleiches gilt, soweit § 9 Abs. 2 Nr. 1 den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraussetzt. In diesen Fällen werden Zeiten des Besitzes einer Blauen Karte EU ebenfalls angerechnet. 4.2. Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit 4.2.1.1. § 4 Abs. 2 S. 1 stellt den Grundsatz auf, dass ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbstständige Tätigkeit und Beschäftigung, vgl. § 2 Abs. 2) berechtigt, sofern es im AufenthG bestimmt ist (so in §§ 9 Abs. 1 S. 2, 9a, 16 Abs. 4, Abs. 5b), 17 Abs. 3 , 20 Abs. 6, 22 S. 3, 25 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 5, 37 Abs. 1, 38 Abs. 4, 104a Abs. 4 S. 2) oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Ist ein Aufenthaltstitel schon kraft Gesetzes mit der Berechtigung zur Erwerbstätigkeit verbunden, so ist dem Begünstigten die Erwerbstätigkeit mit dem Eintrag in die Aufenthaltserlaubnis „Erwerbstätigkeit gestattet.“ uneingeschränkt zu erlauben. 4.2.1.2. Bezüglich der Ermöglichung einer selbstständigen Tätigkeit für Titelinhaber, die nicht § 21 unterfallen vgl. die Ausführungen unter A.21.6.. 4.2.1.3. Bei der Erteilung von Duldungen wird „Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet“ verfügt. Bei Duldungsinhabern bleibt die selbstständige Tätigkeit immer ausgeschlossen. 4.2.2. 1. § 4 Abs. 2 S. 2 macht es erforderlich, dass jeder Aufenthaltstitel erkennen lässt, ob und wenn ja welche Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Dies gilt auch bei der Erteilung oder der Verlängerung eines Titels für Kinder, bei denen eine Erwerbstätigkeit schon auf Grund des Alters ausgeschlossen ist (z.B. Neugeborene oder Kindergartenkinder). Dennoch gelten auch für Kinder keine Besonderheiten. Soweit Kinder ihren Titel aus §§ 27 ff. herleiten, dürfen sie vollumfänglich erwerbstätig werden (§ 27 Abs. 5). Allerdings ist hier bei kurzfristigen Aufenthalten immer auch die Ausnahmevorschrift des § 30 BeschV zu beachten, wonach bestimmte Tätigkeiten nicht als Beschäftigung gelten. So besteht beispielsweise für einen bis zu 90tägigen Aufenthalt eines Gastwissenschaftlers (Fall des § 5 BeschV) aus einem nach der EG-VisaVO von der Einholung eines Visums für einen Kurzaufenthalt befreiten Staat, kein Erfordernis einen Aufenthaltstitel einzuholen. Bei der Erteilung von Duldungen wird Abs. 2 S. 2 ebenso analog angewandt wie auch bei Inhabern einer Bescheinigung über die Nichtvollziehbarkeit der Ausreiseverpflichtung ( L4048). In den letztgenannten Fällen ist § 84 Abs. 2 S. 2 als maßgebliche Rechtsvorschrift heranzuziehen. § 4 Abs. 2 S. 2 hat im übrigen nicht zur Folge, dass in den Fällen, in denen Betroffene eine gültige Aufenthaltsgenehmigung besitzen, die ja gem. § 101 als Aufenthaltstitel fortgilt, diese nunmehr alle die entsprechenden Eintragungen in ihren Etiketten verlangen könnten (zu den Einzelheiten vgl. Ausführungen zu § 105). 4.2.2.2. In den Fällen, in denen eine Erwerbstätigkeit ausgeschlossen, und somit auf dem Aufenthaltstitel, der Duldung oder der Aufenthaltsgestattung die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ verfügt wird, ist auch grundsätzlich die Nebenbestimmung „Bei Verstößen droht Unternehmer/Arbeitgeber Bußgeld bis zu 500.000 Euro.“ zu verfügen. Dieser Hinweis auf die Bußgeldvorschrift des § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III dient dazu, die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern zu reduzieren, insbesondere wenn diese, wie z.B. Geduldete, aber auch Asylbewerber aus Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 41 von 747
41

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin sicheren Herkunftsstaaten, keine langfristige Aufenthaltsperspektive haben. Aus Verwaltungseffizienzgründen wird die Auflage allerdings ausnahmsweise dann nicht verfügt, wenn es sich um Visumsverlängerung nach § 6 Abs. 2 handelt. 4.2.3. § 4 Abs. 2 S. 3 kommt nur in den Fällen zur Anwendung, in denen der Aufenthaltstitel nicht schon von Gesetzes wegen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (und damit auch einer Beschäftigung) berechtigt (§ 4 Abs. 2 S. 1 i.V.m. §§ 9 Abs. 1 S. 2, 16 Abs. 3, 22 S. 3, 25 Abs. 1 und 2, 2 7 Abs. 5, 37 Abs. 1, 38 Abs. 4). Zur Verdeutlichung: Ist ein Ausländer etwa unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt und erfüllt auch die sonstigen Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1, so folgt (bereits) aus § 25 Abs. 1 S.4 i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 1 1. HS., dass eine Anfrage bei der Bundesagentur für Arbeit entbehrlich und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. In einem solchen Fall ist in die Aufenthaltserlaubnis der rechtliche Hinweis „Erwerbstätigkeit gestattet“ einzutragen. In dem Etikett für die Niederlassungserlaubnis ist dieser Eintrag bereits enthalten. Zu den Familiennachzugsfällen zu Ausländern siehe Ausführungen zu § 29. 4.2.4. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 in den Aufenthaltstitel zu übernehmen. Die Bundesagentur für Arbeit verwendet dafür bundesweit standardisierte Formulierungen (s. das vorliegende mit der Bundesagentur abgestimmte Formular sowie die angefügten Ausfüllhinweise). 4.3. Beschäftigungsmöglichkeit für Asylbewerber und Geduldete 4.3.1. Bezüglich der Beschäftigungsmöglichkeit von Asylbewerbern gelten § 61 Abs. 2 AsylVfG und § 32 Abs. 4 BeschV (vgl. die jeweiligen Ausführungen dort). Zur selbständigen Tätigkeit von Ausländern siehe die obigen Ausführungen zu § 4 Abs. 2 S. 1. 4.3.2. Aus § 4 Abs. 3 S. 2 folgt, dass für Personen, für die die Abschiebung ausgesetzt ist ( Duldung), nur dann die Möglichkeit besteht, eine Beschäftigung auszuüben, wenn es die BeschV/ das AufenthG ausdrücklich zulässt (vgl. B.BeschV.32. und 60a.6. ). Ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder Gestattung erlaubt ist eine Beschäftigung lediglich in den Fällen der § 17 Abs. 2, 23 - 30 AufenthV (vgl. § 30 BeschV) bzw. § 20 Abs. 6 S. 2. Beachte aber auch § 84 Abs. 2 Satz 2. 4.3.3. frei 4.3.4. Beschäftigt ein Arbeitgeber oder Unternehmer einen Ausländer vorsätzlich oder fahrlässig, obwohl diesem eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, droht dem Unternehmer/Arbeitgeber nach § 404 Abs. 3 SGB II ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro. Auf diesen Ordnungswidrigkeitentatbestand wird der Arbeitgeber/Unternehmer durch Auftragung einer entsprechenden Nebenbestimmung in den Aufenthaltstitel bzw. die Duldung oder Aufenthaltsgestattung hingewiesen (s. auch A.4.2.2.2.). 4.3.5. Aufbewahrungspflicht des Arbeitgebers Durch § 4 Abs. 3 S. 5 wird der Arbeitgeber eines Ausländers verpflichtet, eine Kopie des Titels, der Gestattung oder Duldung aufzubewahren. Dies dient der Umsetzung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Sanktionsrichtlinie. Dadurch werden Kontrollen der zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden erleichtert. Ausländerbehördlich ist diese Rechtspflicht ohne Belang. 4.4. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern aufgehoben. 4.5. Türkische Staatsangehörige 4.5. 0. Nach dem ARB 1/80 privilegierten türkischen Staatsangehörigen, denen kein stärkeres Aufenthaltsrecht nach nationalem Recht zusteht oder die dies ausdrücklich beantragen, ist eine (ggf. zusätzliche) Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 auszustellen. Hinsichtlich der Einträge zur Erwerbstätigkeit gilt folgendes: In den Fällen, in denen der Titel allein aus Art. 6 Abs. 1, erster Spiegelstrich ARB 1/80 hergeleitet wird, wird der Eintrag „Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit bei……bis .... “ verfügt. Die auflösende Bedingung des Erlöschens bei Beendigung der Beschäftigung unterbleibt. Nach drei Jahren Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ( Art. 6 Abs. 1, zweiter Spiegelstrich ARB 1/80) ist der Eintrag „Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit als….. “ zu verfügen ( Merke: In beiden Fällen ist die selbstständige Tätigkeit zu gestatten.). Werden mehrere Titel erteilt, gehen günstigere Nebenbestimmungen bzgl. der Erwerbstätigkeit automatisch vor (vgl. A.4.1.1.2.) Nach vierjähriger Beschäftigung im gleichen Beruf ( Art. 6 Abs. 1, dritter Spiegelstrich ARB 1/80) ist ebenso wie bei der Berechtigung nach Art. 7 ARB 1/80 der Eintrag „Erwerbstätigkeit gestattet“ zu verfügen. Anknüpfend an Nr. 4.5.3 VwV-AufenthG ist über die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 grundsätzlich abhängig von der Art des Zugangs zum Arbeitsmarkt zu entscheiden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Bewerbung um und die Ausübung einer Beschäftigung voll umfänglich ermöglicht wird. Daraus folgt: In den Fällen, in denen der Titel allein aus Art. 6 Abs. 1, erster Spiegelstrich ARB 1/80 hergeleitet wird, wird die Aufenthaltserlaubnis regelmäßig für 2 Jahre oder – abhängig von der bisherigen Dauer der ordnungsgemäßen Dauer der Beschäftigung bei dem Arbeitgeber - entsprechend kürzer ausgestellt. Nur so kann zeitnah nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1, zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 vorliegen. Ggf. ist der Eintrag zur Erwerbstätigkeit bei der Verlängerung dann zu erweitern. Liegen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1, zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 vor, so sollte die Aufenthaltsdauer wiederum regelmäßig zwei Jahre betragen. Allerdings ist der Betroffene aktenkundig darauf hinzuweisen, dass er nach 4 Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder Erwerbstätigkeit hat und ggf. auch vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis eine Änderung seines Eintrags zur Erwerbstätigkeit beantragen kann. Mit der Geltungsdauer von – wiederum - zwei Jahren ist gewährleistet, dass im Regelfall zeitnah nach 5 Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung eine Prüfung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfolgen kann, wie es die Nr. 4.5.3 VwV-AufenthG vorsieht. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 42 von 747
42

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Nach vierjähriger Beschäftigung im gleichen Beruf (Art. 6 Abs. 1, dritter Spiegelstrich ARB 1/80) bzw. bei der Berechtigung allein nach Art. 7 ARB 1/80 ist die Aufenthaltserlaubnis nach Nr. 4.5.3 VwV-AufenthG allerdings für fünf Jahre auszustellen. Dies folgt aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2012 - BVerwG 1 C 6.11. Insofern sind die Ausführungen unter Nr. 4.5.3. VwV- AufenthG obsolet. Um eindeutig erkennen zu lassen, dass der Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 immer ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zugrunde liegt, ist zudem jede Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 unabhängig von ihrer Geltungsdauer und unabhängig davon, ob der Anspruch auf Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 fußt mit der Anmerkung: "Daueraufenthalt nach ARB 1/80" zu versehen. Zur Berechtigung aus ARB 1/80 siehe vertiefend E.Türk.1. 4.5.1. bis 4.5.2. frei 4.s.1. Anfechtbarkeit der Einträge zur Erwerbstätigkeit Die selbstständige Anfechtbarkeit einschränkender Einträge zur Erwerbstätigkeit wie z.B. "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" – bzw. – "Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet" oder "Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde" richtet sich danach, ob der jeweilige Eintrag als eigene behördliche Regelung anzusehen ist. Ist dies der Fall, liegt ein Verwaltungsakt vor, gegen den mit Widerspruch und Klage vorgegangen werden kann. Handelt es sich hingegen um einen rein deklaratorischen Hinweis auf die Rechtslage, ist dieser nicht selbstständig anfechtbar. Die begehrte Gestattung einer Beschäftigung und/oder selbstständigen Tätigkeit muss dann zunächst beantragt und anschließend ggf. gegen die Versagung vorgegangen werden. 4.s.1.1. „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“ Die Einschränkung „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“ ist ohne Ausnahme nur ein rechtlicher Hinweis und daher selbstständig nicht anfechtbar. Dies folgt daraus, dass § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG ein sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt sowohl für die Beschäftigung als auch für die selbstständige Erwerbstätigkeit enthält. Das bedeutet, dass die Aufnahme einer Beschäftigung und der selbstständigen Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes verboten ist, es sei denn, sie wird von der Ausländerbehörde oder ist bereits ausdrücklich von Gesetzes wegen erlaubt (z.B. §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 1 Satz 4, 27 Abs. 5). Diese Hinweise geben damit lediglich die Gesetzeslage wieder und sind mit einem Widerspruch und im Übrigen auch mit einer Anfechtungsklage nicht anfechtbar, da es sich nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 VwVfG bzw. § 68 VwGO handelt. Ihnen fehlt der Regelungscharakter. Die Ausländerbehörde regelt nichts, sondern gibt lediglich die bereits kraft Gesetzes geltende Rechtslage wieder. Begehrt der Ausländer mit seinem Widerspruch also nur die Streichung des Eintrages in seinem Aufenthaltstitel, ist der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen, weil sich ein Widerspruch nur gegen einen Verwaltungsakt richten kann. So kommt es vor, dass die Betroffenen sich bei der Vorsprache zu dem in den Titel aufgenommenen rechtlichen Hinweis nicht äußern, aber später einen Widerspruch dagegen erheben. Ein Ausländer kann mit einem Widerspruch bzw. einer Anfechtungsklage gegen diese rechtlichen Hinweise sein Begehren - nämlich arbeiten zu dürfen – auch gar nicht erreichen. Würden die rechtlichen Hinweise gestrichen, würde nämlich dennoch die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 2 und 3 gelten, d.h. keine Erwerbstätigkeit ohne Erlaubnis. Was der erwerbswillige Ausländer benötigt und begehrt, ist daher eine Erlaubnis der Erwerbstätigkeit durch die Ausländerbehörde im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3. Der Ausländer muss in diesem Fall daher zunächst beantragen, ihm die Erwerbstätigkeit zu erlauben und abwarten, bis über diesen Antrag entschieden wird. Hier regelt die Ausländerbehörde nämlich etwas: Sie erlaubt die Erwerbstätigkeit oder versagt den Antrag. Gegen die Versagung eines solchen Antrages ist der Widerspruch (§ 68 Abs. 2 VwGO) und (danach) die auf Erlaubnis der Erwerbstätigkeit gerichtete Verpflichtungsklage zulässig. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit zurückgewiesen worden ist, haben keine aufschiebende Wirkung bzw. eine solche und mithin auch ein Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO ginge ins Leere. Der Betroffene kann durch die aufschiebende Wirkung eines gegen einen Bescheid erhobenen Rechtsbehelfs nicht besser gestellt werden, als wenn gar kein Bescheid erlassen worden wäre. Für die hiesige Praxis problematisch ist, dass die betroffenen Ausländer gelegentlich Anträge stellen, die vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage der Auslegung bedürfen. So dürfte es häufig vorkommen, dass Ausländer ihrem Wunsch, arbeiten zu wollen, trotz der geänderten Rechtslage weiterhin allein dadurch Ausdruck verleihen, dass sie uns gegenüber die Streichung des genannten rechtlichen Hinweises begehren. Ein solches Begehren ist regelmäßig als Antrag auf Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit auszulegen. Anders sind Anträge zu bewerten, in denen ausdrücklich die gänzliche Streichung begehrt wird ohne eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen, etwa mit dem Ziel höhere Sozialleistungen zu beziehen. Diese sind als Anträge auf Erteilung einer Duldung ohne diesen Zusatz zu werten (s. hierzu Formschreiben Bescheidgerüst Streichung Duldungszusatz). 4.s.1.2. „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ bzw. „Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet“ Ist die Erwerbstätigkeit bzw. die selbstständige Tätigkeit nicht gestattet, ist hingegen zu unterscheiden: Kein selbstständig anfechtbarer VA liegt vor, wenn der jeweilige Eintrag lediglich deklaratorisch auf ein bereits gesetzlich angeordnetes Verbot hinweist. Das ist insbesondere der Fall bei Asylbewerbern, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 61 Abs. 1 AsylG ) bzw. die sich noch nicht drei Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (§ 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG ) sowie bei Personen mit Duldung und Asylbewerbern, denen die selbstständige Tätigkeit nicht nach § 21 Abs. 6 gestattet werden kann (vgl. A.4.2.1.3.). Anders verhält es sich in den Fällen, in denen das Verbot der Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Tätigkeit nicht Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 43 von 747
43

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin unmittelbar aus dem Gesetz folgt, sondern erst durch eine Behördenentscheidung (= VA) angeordnet wird. Dies umfasst insbesondere folgende Fälle: Ausschluss der Beschäftigung für geduldete Personen nach § 60a. Abs. 6 Ausschluss der Erwerbstätigkeit bei AE nach § 25 Abs. 4 Satz 1 (vgl. B.BeschV.31) Versagung der selbstständigen Tätigkeit bei AE nach § 25 Abs. 4a, Abs. 4b in den ersten 18 Monaten (vgl. A.21.6.) 4.s.1.3. Anträge ohne konkretes Arbeitsplatzangebot bzw. konkrete selbstständige Tätigkeit In den Fällen, in denen der Erwerbstätigkeit bereits aufenthaltsrechtliche Gründen entgegenstehen (§ 60a Abs. 6 oder nicht hinreichende Duldungsdauer gemäß § 32 Abs. 1 BeschV oder ein seiner Natur nach nur vorübergehender Aufenthalt bei selbstständiger Erwerbstätigkeit - hier ist bei der Versagung Ermessen auszuüben), ist der Antrag ohne Weiteres durch schriftlichen Bescheid (s. dazu die Formschreiben im Fachverfahren) abzulehnen. Häufig werden Anträge auf Streichung des Eintrages zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit allerdings sogar gestellt, ohne dass überhaupt ein Arbeitsplatzangebot vorliegt. In diesen Fällen sollte die Versagung auf der Grundlage der o.g. Sachbearbeitervorlage „lediglich ergänzend“ (!) damit begründet werden, dass die Beschäftigung auch deswegen nicht erlaubt werden kann, weil kein konkretes Arbeitsplatzangebot vorgelegt worden ist, und ohne ein solches die ggf. unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit durchzuführende Arbeitsmarktprüfung nicht möglich ist. Die Sachbearbeitervorlage ist um einen entsprechenden Passus ergänzt. Man könnte hier auch daran denken, über den Antrag erst zu entscheiden, wenn ein Arbeitsplatzangebot vorliegt. Dies ergibt aber wenig Sinn, da der Antrag wegen § 60a Abs. 6 selbst nach Vorliegen eines Arbeitsplatzangebotes abgelehnt werden müsste und die Betroffenen daher unnötigerweise auf Arbeitssuche geschickt würden. In allen Fällen, in denen der Erlaubnis der Beschäftigung keine aufenthaltsrechtlichen Gründen entgegenstehen, ist der Ausländer, der noch kein konkretes Beschäftigungsangebot vorgelegt hat, dazu aufzufordern, dies zu tun, damit entschieden werden kann, ob die Beschäftigung zustimmungsfrei oder zustimmungspflichtig ist, und ggf. ein Zustimmungsverfahren eingeleitet werden kann. Kommt der Ausländer dieser Aufforderung nicht nach, besteht er aber dennoch auf einem Bescheid, ist mit der Begründung abzulehnen, dass ohne konkretes Arbeitsplatzangebot die Prüfung seines Antrages nicht möglich ist. Eine Fristsetzung zur Vorlage eines Arbeitsplatzangebotes gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erscheint nicht sinnvoll, da letztlich unsererseits keinerlei Interesse daran besteht, hier einen negativen Bescheid zu erlassen. Das Risiko eines Unterliegens gegenüber einer Untätigkeitsklage besteht nicht, wenn der Hinweis auf die Notwendigkeit eines Arbeitsplatzangebotes aktenkundig gemacht wurde. Entsprechendes gilt für die selbstständige Erwerbstätigkeit in den Fällen, in denen diese gemäß A.21.6. nur bei besonderem öffentlichen Interesse erlaubt wird: Legen die Betroffenen nicht dar, welche Art von Tätigkeit beabsichtigt ist, kann dieses Interesse nicht geprüft werden, so dass schon deshalb abzulehnen wäre. Soll die selbstständige Tätigkeit unabhängig von einem öffentlichen Interesse versagt werden, etwa weil eine Aufenthaltsbeendigung absehbar ist, sollte der Ablehnungsbescheid ebenfalls lediglich ergänzend mit der fehlenden Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit begründet werden. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 44 von 747
44

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 5 Inhaltsverzeichnis A.5. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen ............................................................................... 45 5.0. Grundsätzliches ............................................................................................................ 45 5.1.1. Ausnahmen von der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes ......... 45 5.1.2. Ausweisungsinteresse als Regelausnahmefall .......................................................... 47 5.1.4. Passpflicht als Regelerteilungsvoraussetzung .................................................. 47 5.2. Maßgeblichkeit von Einreise mit erforderlichem Visum und Angaben im Visumantrag ...... 48 5.3. Zum Absehen von maßgeblichen Erteilungsvoraussetzungen .................................... 49 5.3.2. bei ungesichertem Lebensunterhalt ................................................................... 49 bei unerfüllter Passpflicht ....................................................................................... 50 5.3.3. bei vorliegenden Ausweisungsgründen .............................................................. 50 A.5. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen ( GErlAW; IntG ; 20.09.2016 ) 5. 0. Grundsätzliches Durch § 5 werden die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor die Klammer gezogen. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 sind bei jeder Erteilung oder Verlängerung eines Titels mit zu prüfen. Grundsätzlich sollte bei den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 restriktiv, bei den Voraussetzungen des Abs. 2 großzügig verfahren werden. 5.1. 0. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 kann von allen dort genannten Erteilungsvoraussetzungen bei einem atypischen Sachverhalt abgesehen werden (Regel-Ausnahme- Verhältnis). Allerdings sind immer vorab § 5 Abs. 3 (gilt bei Erteilung humanitärer Titel) sowie andere speziellere Vorschriften zu prüfen (vgl. etwa für den Familiennachzug § 27 Abs. 3, 28 Abs. 1 S. 2, 29 Abs. 2, 30 Abs. 3, 31 Abs. 2, 33, 34 Abs. 1, 38 Abs. 3; zu den Fällen des Nachzugs eines ausländischen Kindes zu einem personensorgeberechtigten Elternteil, der im Besitz eines Titels nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 ist, vgl. A.32.0). Ein solcher atypischer Fall liegt etwa vor, wenn ein noch minderjähriger und lediger Ausländer, dessen Titel nach dem 6. Abschnitt im Ausland erloschen ist, und der sich zum Zeitpunkt des Erlöschens des Titels fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und sich im Bundesgebiet in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Hier ist die Wiedereinreise auch dann zu gestatten, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Des Weiteren liegt ein atypischer Fall vor, wenn ein Kind, das bei der Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte aber im Ausland geboren wurde, weil die Mutter sich dort besuchsweise aufgehalten hat und an der Rückkehr wegen Reiseunfähigkeit gehindert war. Merke: Ist der Ausländer kurz vor Ablauf des Titels zu einem vorübergehenden Zweck - etwa Ferienaufenthalt - ausgereist, ohne zuvor eine Verlängerung des Titels zu beantragen, kommt nach unserer Verfahrenspraxis bis zu drei Monaten nach Ablauf § 81 Abs. 4 analog zur Anwendung, so dass die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 zu verlängern ist, so die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 vorliegen. Kommt keine der oben genannten Ausnahmevorschriften in Betracht, kann in Ausnahmen auch bei Nichtbesitz eines Passes ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Wortlaut des § 5 Abs. 1). Trotz Wegfall des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG sollten als Maßstab für die Ausnahmefälle Nr. 9.1.3.1. bis 9.1.3.3.2. AuslG-VwV angewendet werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch §§ 5, 6 AufenthV zur Möglichkeit der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer sowie B.AufenthV.55.1.1.1 zur Ausstellung eines Staatenlosenausweises oder Ausweisersatzes). 5.1.1. Ausnahmen von der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes Zum Begriff der Lebensunterhaltssicherung siehe die Ausführungen unter A.2.3.1 - A.2.3.6. Bei möglichen Ausnahmen vom § 5 Abs. 1 Nr. 1 (gesicherter Lebensunterhalt) ist es besonders wichtig, immer vorab die Möglichkeit einer Verpflichtungserklärung (vgl. Ausführungen zu § 2 Abs. 3) sowie die Möglichkeit einer spezialgesetzlichen Ausnahmeregelung zu prüfen (vgl. hier §§ 5 Abs. 3, 28 Abs. 1, 29 Abs. 2, 30 Abs. 3, 31 Abs. 4, 34 Abs. 1 bei der erstmaligen Verlängerung, § 38 Abs. 3). Ist eine dieser Vorschriften anwendbar, liegen die dort genannten Voraussetzungen für ein Absehen vom gesicherten Lebensunterhalt aber nicht vor, so kommt auch die Annahme eines Regel- Ausnahmefalles nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 nicht in Betracht. Die Sonderregelung entfaltet hier Sperrwirkung. Beispiel: Liegt bei einem Aufenthaltstitel für einen ehemaligen Deutschen kein besonderer Fall des § 38 Abs. 3 vor, so führt § 5 Abs. 1 Nr. 1 bei ungesichertem Lebensunterhalt zur Versagung des Antrags. In den sonstigen Fällen (insbesondere Fälle des §§ 16 – 21) ist für die Annahme eines Regelausnahmefalles Voraussetzung, dass weder ein Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes noch eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Hier ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Für die Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 45 von 747
45

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Fälle des § 32 Abs. 4 wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Die Sicherung des Lebensunterhalts ist in § 5 Abs. 1 Nr. 1 als allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels normiert. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Ausländerrecht als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen ist (vgl. hierzu BT-Drucks 15/420 S. 70 und Urteil des BVerwG vom 26.08.2008 - BVerwG 1 C 32.07) und Ausnahmen von der Regel grundsätzlich eng auszulegen sind. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.04.2009 - BVerwG 1 C 3.08 - entschieden hat, kann von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 nicht nach Ermessen abgesehen werden. Dies bedeutet, dass der Antrag - vorbehaltlich einer Sonderregelung - zwingend abzulehnen ist, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist und ein Regelfall vorliegt. Liegt dagegen ein Ausnahmefall vor, führt dies nicht dazu, dass bei einem gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Ermessen zu entscheiden ist. Ein atypischer Sachverhalt, der das Absehen von der Lebensunterhaltssicherung rechtfertigt, liegt dann vor, wenn im Visumverfahren der Lebensunterhalt geprüft und als gesichert angenommen wurde, aber im Rahmen der Prüfung der Aufenthaltserlaubnis festgestellt wird, dass der Lebensunterhalt – ohne dass sich der Sachverhalt nachträglich geändert hat - tatsächlich nicht gesichert ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Ausländerbehörde im Einreiseverfahren nicht beteiligt ist und die Botschaft bei der Prüfung des Lebensunterhalts einen abweichenden Prüfungsmaßstab zugrunde legt. Hier ist unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis von der Lebensunterhaltssicherung abzusehen und dafür in der Aufenthaltserlaubnis die auflösende Bedingung „Erlischt mit Bezug von Leistungen nach dem SGB II /SGB XII“ zu versehen. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gilt aber kein abweichender Prüfungsmaßstab. Ein Ausnahmefall von der regelmäßig zu erfüllenden Voraussetzung der Unterhaltssicherung liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVerwG vom 26.08.2008 - BVerwG 1 C 32.07 -) unter folgenden Voraussetzungen vor: Es müssen entweder besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels muss aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten sein, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund gilt grundsätzlich, dass ein atypischer Fall , der von der Regelerteilungsvoraussetzung Lebensunterhaltssicherung befreit, nur dann angenommen werden kann, wenn gleichzeitig zwei Voraussetzungen vorliegen: Einerseits muss ein Verlassen des Bundesgebietes - etwa wegen rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse - unzumutbar sein. Andererseits muss die Aufnahme einer zur Lebensunterhaltssicherung ausreichenden Erwerbstätigkeit unmöglich sein - etwa wegen Erwerbsunfähigkeit. Allein die ungünstige Situation auf dem Arbeitsmarkt vermag keinen atypischen Fall zu begründen (u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2008 - OVG 12 M 41.08 -). Dies folgt daraus, dass das mit der Regelerteilungsvoraussetzung Lebensunterhaltssicherung verfolgte Ziel, die öffentlichen Kassen vor Inanspruchnahme zu schützen, konterkariert würde, wenn schlechte Rahmenbedingungen für eine von öffentlichen Leistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung begründen könnten. Anknüpfend an Nr. 2.3.1.1 AufenthG- VwV kann allerdings die Inanspruchnahme einzelner Hilfen nach dem SGB II oder XII in seltenen Ausnahmefällen etwa bei Schwangeren unschädlich sein, wenn im übrigen der Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist. Sofern ein ausländischer Elternteil sein Aufenthaltsrecht aus § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 ableitet, ist bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG für das Kind ein Regel-Ausnahmefall entsprechend der Regelung in VAB A.32.0. zu prüfen. Ein atypischer Fall liegt im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG allerdings nicht vor, wenn ein Ausländer allein krankheits- oder behinderungsbedingt den Lebensunterhalt nicht sichern kann. Es fehlt hier an einer dem § 9 Abs. 2 Satz 3 und 6 AufenthG vergleichbaren Vorschrift, so dass hier von einem Regelfall auszugehen ist. Dass kranke und behinderte Menschen in diesen Fällen benachteiligt sein können, ändert nichts an dem Umstand, dass es sich bei der Schwierigkeit, wegen dauerhafter Erkrankung eine Beschäftigung zu erhalten, grundsätzlich um ein im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG typisches Risiko handelt (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand 2011, § 5 AufenthG, Rn. 18). Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einerseits und der Niederlassungserlaubnis andererseits unterschiedlich zu regeln, steht einer Anwendung der Vorschriften der Niederlassungserlaubnis auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltserlaubnis von dem Ausländer zu einem Zeitpunkt erstrebt wird, zu dem sein Aufenthalt im Bundesgebiet noch nicht so verfestigt ist wie im Falle der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Hierdurch wird die gesetzgeberische Unterscheidung gerechtfertigt, die keine Diskriminierung kranker oder behinderter Ausländer darstellt. Dies gilt umso mehr da es gilt, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern ( OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2012 OVG 3 N 151.12). Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 46 von 747
46

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Deutsche Familienmitglieder, von denen der Ausländer seinen Aufenthalt ableitet oder rechtlich ableiten könnte, sind bei Vorliegen einer familiären Lebens- und Beistandsgemeinschaft bei der Bedarfsberechnung auf Grund von Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG nicht zu berücksichtigen. Merke: Besteht dem gegenüber zwischen dem Ausländer und dem deutschen Familienmitglied nachgewiesenermaßen keine familiäre Lebens- und Beistandsgemeinschaft, so sind die Unterhaltspflichten in der Bedarfsberechnung gleichwohl zu berücksichtigen. Denn in diesen Fällen sind die in Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG geschützten Belange des deutschen Familienmitgliedes nicht in dem gleichen Maße betroffen. Denn in diesen Fällen wird die Familie nicht vor die Wahl gestellt, entweder auf den Familiennachzug zu verzichten oder mit dem deutschen Familienmitglied die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland aufzunehmen. Insofern treten die fiskalischen Belange hier in den Vordergrund. Dies gilt auch deswegen, weil mit der Zulassung des Familiennachzugs zu dem Stammberechtigten der Unterhaltsanspruch des deutschen Familienmitgliedes beeinträchtigt werden könnte (hier gäbe es dann eine weitere Unterhaltsverpflichtung des Stammberechtigten ggü. dem Nachziehenden), was die öffentlichen Haushalte mit zusätzlichen Transferleistungen zumindest mittelbar zusätzlich belasten würde. Ein atypischer Fall ist nicht allein deshalb anzunehmen, wenn eine alleinerziehende Person mit mehreren minderjährigen Kindern nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt zu sichern. Denn im Regelfall wird eine allein erziehende Person mit mehreren minderjährigen Kindern wegen der ihnen gegenüber bestehenden Fürsorgepflichten nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt zu sichern. Dies muss dem Gesetzgeber angesichts einer Vielzahl ausländischer Alleinerziehender bekannt gewesen sein. Wenn der Gesetzgeber diese Situation generell als atypisch bewertet hätte, hätte er eine Sonderregelung schaffen können (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012, 1 C 6.11, juris, Rn. 23, für den Fall einer Mutter mit fünf Kindern zwischen 2 und 13 Jahren, VG Berlin, Urteil vom 6. November 2012, VG 13 K 14.12, VG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.2006, - 11 K 1392/95, juris, Rn. 23, so wohl auch VG Gießen, Beschluss vom 14.03.2008, - 7 G 3172/07, juris, Rn. 14). Auch ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet begründet für sich allein betrachtet keinen atypischen Fall (u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2008 - OVG 12 S 94.08 -). Der Besitz einer Niederlassungserlaubnis an sich führt nicht dazu, dass eine Ausreise nicht zumutbar wäre, vgl. Urteil des BVerwG vom 30.04.2009 - BVerwG 1 C 3.08 . Insoweit ist das gewichtige öffentliche Interesse der öffentlichen Hand an der Vermeidung einer Belastung der öffentlichen Haushalte dem privaten Interesse an einem Verbleib in Deutschland gegenüberzustellen. Demzufolge kommt es einerseits auf die Prognose der Dauer der Angewiesenheit auf Unterstützung aus öffentlichen Mitteln und andererseits auf die Gesamtheit der Integrationsleistungen an. Hat somit der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis den überwiegenden Teil seines Lebens im Ausland verbracht und sprechen sonst keine wesentlichen Gesichtspunkte für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, ist bei einer voraussichtlich dauerhaften Angewiesenheit auf öffentliche Mittel kein Ausnahmefall anzunehmen. 5.1.1a. einstweilen frei 5.1.2. Ausweisungsinteresse als Regelausnahmefall Eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung ist, dass kein Ausweisungsinteresse i.S. v. § 53 Abs.1 n.F. vorliegt. Ein Ausweisungsinteresse bleibt auch nach Inkrafttreten der AufenthG- VwV im Regelfall bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder eines Visums als Regelausnahmefall unter Bezugnahme auf § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG außer Betracht, wenn der Ausländer in den letzten drei Jahren zu keinerlei Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als 3 Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden ist, ggf. gerechnet ab Entlassung aus der Strafhaft, und keine Gefahr weiterer Straftaten oder sonstiger Ausweisungsgründe besteht. Um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden, gilt dies allerdings nicht in den Fällen des § 54 Abs. 2 Nr. 1 a AufenthG. Denn der Gesetzgeber will hier eine Ausweisung ausdrücklich auch unterhalb dieser Bagatellgrenze ermöglichen. Ist gegen den Ausländer ein Ermittlungsverfahren anhängig, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zur Verwirklichung dieses Ausweisungsinteresses führen würde, ist das Verfahren auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zwingend auszusetzen (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Von der Möglichkeit des § 5 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität grundsätzlich abzusehen Merke: Hier ist grundsätzlich von einem Regelausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 auszugehen. Liegen die Voraussetzungen für einen Regel- Ausnahmefall dagegen nicht vor, bleibt bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach dem 5. Abschnitt immer auch § 5 Abs. 3 zu prüfen. Bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist an Stelle der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 die speziellere Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zu berücksichtigen, wonach eine gerichtlich voll überprüfbare Abwägung zwischen der Schwere der Straftaten und der Aufenthaltsverfestigung vorzunehmen ist (A.9.2.1.4.). Merke: Wird nach den o.g. Maßstäben eine Aufenthaltserlaubnis trotz eines bestehenden Ausweisungsinteresses erteilt, so wird dieses Ausweisungsinteresse für die Prüfung der Niederlassungserlaubnis nach den dortigen Maßstäben des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 keinesfalls „verbraucht“. Ein Verbrauch setzt voraus, dass bei dem Ausländer der Eindruck erweckt wird, ihm werde ein Ausweisungsgrund nicht mehr vorgehalten. Durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann ein solcher Eindruck jedoch nur bezogen auf deren Verlängerung oder auf eine Ausweisung wegen dieses Ausweisungsgrundes erweckt werden, nicht aber bezogen auf die Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, die anderen Voraussetzungen folgt. 5.1.3. einstweilen frei 5.1.4. Passpflicht als Regelerteilungsvoraussetzung Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 47 von 747
47

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Die Erfüllung der Passpflicht ist eine Regelerteilungsvoraussetzung. Zwar wird die Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 im Bundesgebiet auch durch einen Ausweisersatz erfüllt. Voraussetzung für die Erteilung eines Ausweisersatzes ist allerdings, dass der Betroffenen einen Pass oder Passersatz seines Heimatstaates nicht in zumutbarer Weise erlangen kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch §§ 5, 6 AufenthV zur Möglichkeit der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer sowie B.AufenthV.55.1.1.1 zur Ausstellung eines Staatenlosenausweises oder Ausweisersatzes). Ein nicht unterschriebener Reisepass ist nicht gültig. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Unterschrift durch eine Behörde des ausstellenden Staates amtlich ersetzt wurde. Bestehen keine Zweifel an der Identität des Inhabers und liegt kein Fälschungsverdacht vor, ist zu prüfen, ob der Inhaber an seine Heimatvertretung verwiesen werden kann, um einen neuen Pass zu beschaffen oder die Unterschrift dort nachzuholen. Die Vertretung muss dies durch Siegelabdruck bestätigen. 5.2. Maßgeblichkeit von Einreise mit erforderlichem Visum und Angaben im Visumantrag 5.2.1.1. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Erforderliches Visum im Sinne dieser Vorschrift ist das Visum zu dem beabsichtigten Aufenthaltszweck. 5.2.1.2. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt darüber hinaus in der Regel voraus, dass der Ausländer die für die Erteilung des Aufenthaltstitels maßgeblichen Angaben bereits im Visumsverfahren gemacht hat. 5.2.2. Fehlt es an einer Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 S. 1 sind in einem ersten Schritt stets die §§ 39-41 AufenthV zu prüfen. Liegen die dort genannten Voraussetzungen vor, kann der Ausländer schon deshalb seinen Aufenthaltstitel im Inland einholen und es kommt auf die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 nicht mehr an. Kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne vorheriges Visumverfahren nach den §§ 39-41 AufenthV nicht in Betracht, ist erst in einem zweiten Schritt § 5 Abs. 2 Satz 2 zu prüfen. Von der Einhaltung des Visumverfahrens kann nach § 5 Abs. 2 S. 2 im Ermessen abgesehen werden, wenn entweder die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Titels erfüllt sind (vgl. § 5 Abs. 2 S. 2 erste Alternative). Damit soll in Fällen, in denen die materielle Prüfung der Ausländerbehörde bereits zu Gunsten des Ausländers abgeschlossen ist - insbesondere weitere Sachverhaltsermittlungen nicht mehr erforderlich sind - vermieden werden, dass das Visumverfahren lediglich als leere Förmlichkeit durchgeführt werden muss. Kein Anspruch im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 liegt vor, wenn ein Aufenthaltstitel auf Grund einer Ermessensreduzierung auf Null erteilt werden muss, ohne dass ein Anspruch entstanden ist ( vgl. BVerwG 1 C 37/07, Urteil vom 16.12.2008, Rn. 20) oder die Nachholung des Visumverfahrens auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist (vgl. § 5 Abs. 2 S. 2 zweite Alternative). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn im Haushalt des Ausländers besonders betreuungsbedürftige Kinder oder pflegebedürftige Personen leben, deren Betreuung im Fall der Reise nicht gesichert wäre, wenn dem Ausländer wegen Krankheit, Schwangerschaft, Behinderung oder hohen Alters die Reise nicht zumutbar ist, wenn reguläre Reiseverbindungen in das Herkunftsland des Ausländers nicht bestehen, insbesondere wenn eine legale Durchreise durch Drittstaaten nicht gewährt wird oder im Herkunftsland keine deutsche Auslandsvertretung existiert. Auch bei Personen, bei denen rechtliche Abschiebungsverbote vorliegen, soll von der Einhaltung des Visumverfahrens abgesehen werden. Die Kosten der Reise für die Nachholung des Visumverfahrens im Herkunftsland sind für sich allein keine solchen besonderen Umstände. Beachte: Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Inland ohne erforderliches Visum, die ausschließlich mit drohenden Repressalien aus politischen Gründen begründet werden, stellen grundsätzlich ein Asylgesuch bzw. asylrelevante Gründe dar. Im Regelfall handelt es sich hierbei nicht um besondere Umstände im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG, die zu einem Absehen vom Erfordernis des Visumsverfahrens führen. Die Betroffenen sind in diesem Fall regelmäßig auf das Asylverfahren zu verweisen. Wird im Einzelfall vorgetragen und nachgewiesen, dass hier bereits eine Unternehmung besteht oder eine qualifizierte Beschäftigung unmittelbar aufgenommen werden kann, gilt folgendes: Würde der Betroffene in diesem Fall auf das Asylverfahren verwiesen werden, hätte dies – bei den derzeitigen Bearbeitungszeiten des BAMF und vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 1 AufenthG, § 61 AsylG – zur Folge, dass eine hier bereits begründete Unternehmung oder eine qualifizierte Beschäftigung nicht unmittelbar aufgenommen werden kann und der Betroffene so in den Leistungsbezug (ggf. auch längerfristig) gedrängt wird. Dies kann das Visumsverfahren im Einzelfall unzumutbar machen. Die abschließende Entscheidung obliegt den Sachgebietsleitungen. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 48 von 747
48

Zur nächsten Seite