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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin anzunehmen ist. Etwas anderes gilt nur, wenn unmittelbar im Zusammenhang mit der Streichung durch uns mitgeteilt wird, dass weiterhin von rechtsmissbräuchlicher Beeinflussung der Aufenthaltsdauer in der Vergangenheit auszugehen ist. Für die Praxis ergibt sich daraus folgendes: Immer dann, wenn einem Ausländer, dessen Duldung bisher den Eintrag "Erwerbstätigkeit nicht gestattet. (§ 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG)" oder dessen GÜB die entsprechenden Einträge enthält eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, die ja schon aus Rechtsgründen keinen der beiden Einträge enthalten kann, eine Duldung mit dem Eintrag "Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde" oder eine Duldung mit einer eine Beschäftigung erlaubenden Nebenbestimmung erteilt wird, ist zu prüfen, ob weiterhin davon auszugehen ist, dass der Ausländer die Aufenthaltsdauer in der Vergangenheit rechtmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die "Streichung" bzw. AE-Erteilung auf neu hinzugetretene Umstände zurückzuführen ist, die die Ursächlichkeit der mangelnden Mitwirkung des Betroffenen für das Abschiebungshindernis entfallen lassen (z.B. Begründung einer familiären Lebensgemeinschaft; erst jetzt eingetretene Erkrankung, die Reiseunfähigkeit oder ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis begründet; Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG). Auch die hinreichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung nach vorheriger Verweigerung stellt einen solchen Umstand dar. Ist weiterhin von einem Rechtsmissbrauch auszugehen, erfolgt noch am Tag der "Streichung" des Eintrags "Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG)“ auf der Duldung oder der entsprechenden Einträge auf der GÜB eine Mitteilung ...weggefallen... an die zuständige Leistungsbehörde. Hierfür steht das Schreiben "Mitteilung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG an Leistungsbehörde" (früher "VSS § 2 Abs. 1 AsylbLG") in AusReg zur Verfügung. Rechtsgrundlage für diese Mitteilung ist § 90 Abs. 3 AufenthG. Eine Kopie der Mitteilung ist zur Akte zu nehmen. Nicht ausgegangen werden kann von Rechtsmissbrauch in der Vergangenheit, wenn der jeweilige Eintrag gestrichen oder die AE erteilt wird, weil schon seit längerem vorgetragene Umstände erst jetzt von der Ausländerbehörde als nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis anerkannt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Traumatisierung erst jetzt anerkannt wird oder wenn - wie im Falle "echter Palästinenser" - erkannt wurde, dass die Beschaffung von Heimreisedokumenten trotz entgegenstehender Annahme der Ausländerbehörde auch in der Vergangenheit nicht möglich war. Ist nicht mehr von einer rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung in der Vergangenheit auszugehen, erfolgt keine Mitteilung an die Leistungsbehörde. 90.3.2.4 . Nach § 1a Abs. 4 AsylbLG erhalten Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder GÜB sind, verringerte Sozialleistungen, wenn sie sich aufgrund der durch die Europäische Union beschlossenen, von den Regelungen der Dublin-III-Verordnung abweichenden Verteilentscheidungen im Bundesgebiet aufhalten. Mit Inkrafttreten des IntG zum 06.08.2016 gilt dies auch für AG- oder GÜB-Inhaber, denen bereits von einem anderen EU-Mitgliedstaat oder am Dublin-Verfahren teilnehmenden Drittstaat internationaler Schutz oder ein Aufenthaltsrecht aus einem anderen Grund gewährt wurde. 90.3.2.5. Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, oder einen Folge- oder Zweitantrag nach dem AsylG gestellt haben, erhalten verringerte Sozialleistungen, wenn sie im Rahmen des Asylverfahrens ihren Pass oder Passersatz nicht beim BAMF vorlegen, erforderliche Unterlagen zu ihrer Identitätsklärung, die sich in ihrem Besitz befinden, dem BAMF nicht vorlegen, aushändigen oder überlassen, den Termin zur Asylantragstellung beim BAMF nicht wahrgenommen haben oder Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern. Die Leistungseinschränkung setzt schuldhaftes Handeln voraus. Sie endet, sobald die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht wurde. Die Übermittlung dieser im Asylverfahren zu überprüfenden Pflichtverletzungen an die Leistungsbehörden erfolgt durch das BAMF auf der Grundlage des § 8 Abs. 2a AsylG. 90.3.2. 6 . Soweit seitens der Leistungsbehörden grundsätzlicher Informationsbedarf zu den Möglichkeiten der Passbeschaffung in Bezug auf bestimmte Staaten bestehen, sind derartige Anfragen an die Generalie weiterzuleiten, damit sie unter Einbindung der Clearingstelle und ggf. der Rückkehrberatung des LAF allgemeingültig beantwortet werden können. 90.3. 3. Doppel- oder Mehrfachidentität Erhalten wir für den vorgenannten Personenkreis Kenntnis vom Vorliegen einer Doppel- oder Mehrfachidentität (insbesondere nach Durchführung einer ED-Behandlung) ist dies ohne Ersuchen dem zuständigen Sozialamt mitzuteilen. Bei Mehrfachidentitäten ist das zuständige Sozialamt in Berlin neben den verschiedenen Identitäten zusätzlich über die jeweiligen Erfassungsorte (soweit bekannt) zu unterrichten. Hintergrund hierfür ist die Zuständigkeitsregelung im Sozialhilferecht (Zuständigkeit richtet sich nach der Identität, unter der der Ausländer erstmalig im Bundesgebiet erfasst worden ist). Die Übermittlung erfolgt auch in den Fällen, in denen wir keine konkrete Kenntnis über einen aktuellen Sozialhilfebezug haben, als vorbeugende Maßnahme. Für die Mitteilung steht das Schreiben „ Doppelidentität“ zur Verfügung. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 430 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 90.3. 4. Übermittlungspflicht von Daten der Bundesagentur für Arbeit Gem. § 90 Abs. 3 besteht bei Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG grundsätzlich auch eine Übermittlungspflicht von Daten der Bundesagentur für Arbeit. Einer gesonderten Übermittlung bedarf es allerdings nicht, weil sich die Angaben zur Beschäftigung aus dem Aufenthaltstitel ergeben. 90.3.4.1. Leistungen für Asylbewerber mit Zuweisung in ein anderes Bundesland Um einen ungerechtfertigten Sozialhilfebezug solcher Ausländer zu vermeiden, die im Rahmen ihres Asylgesuchs einem anderen Bundesland zugewiesen wurden, der Verteilungsentscheidung aber bislang keine Folge geleistet haben, sind Durchschriften von Bescheiden, mit denen die Betroffenen aufgefordert werden, sich an den Ort ihrer Verteilung zu begeben, ebenfalls an die zuständige Leistungsbehörde zu übermitteln. Dies gilt allerdings nur in den Fällen, in denen Leistungsbezieher vor ihrer Asylantragstellung einen anderen Status innehatten. 90.3.5. Leistungsgewährung nach 15 Monaten Gemäß § 2 AsylbLG ist Ausländern, die über eine Dauer von 15 Monaten, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, erhöhte Hilfe nach dem SGB XII zu gewähren, wenn diese die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Um Nachfragen in jedem Einzelfall zu vermeiden, gibt die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz in Abstimmung mit unserer Behörde ein Rundschreiben als Orientierungshilfe bei der praktischen Umsetzung des § 2 AsylbLG an die Sozialämter heraus, das grundsätzliche Regelungen beinhaltet. Bei Inhabern einer AE nach §§ 23 Abs. 1, 24 oder 25 Abs. 4 S. 1 oder 5 ist davon auszugehen, dass diese ihre Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben. Die Rechtsgrundlage, die zur Erteilung des Titels führte, ist im Etikett vermerkt und damit für das Sozialamt offenkundig; einer gesonderten Mitteilung bedarf es daher nicht. Bei ausländischen Staatsangehörigen, die die Dauer ihres Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, indem sie z.B. bei der Passbeschaffung nicht ausreichend mitwirken, ist die Duldung oder sonstige Bescheinigung (z.B. GÜB) immer mit dem rechtlichen Hinweis „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ zu versehen, um die rechtsmissbbräuchliche Beeinflussung und damit einen Ausschluss von den Leistungen nach § 2 AsylbLG für die Leistungsbehörden sichtbar zu machen; eine gesonderte Mitteilung ist damit auch hier entbehrlich. Entscheidend für die Art des rechtlichen Hinweises ist allein die Frage, ob der Ausländer ein bestehendes Abschiebungshindernis selbst zu vertreten hat (s. hierzu auch 60a.6 .). Daneben besteht für die Leistungsbehörden die Möglichkeit, sich weitere Informationen durch einen Zugriff auf das AZR zu verschaffen (§ 18 a AZRG). 90.3.6. Datenübermittlung bei Integrationskursverpflichtung Nach § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 2a ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn die ABH ihn im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert und er Leistungen nach dem SGB II bezieht und die die Leistung bewilligende Stelle die Teilnahme angeregt hat. Für diese Fälle regelt § 8 IntV die Datenübermittlung. Nach § 8 Abs. 1 IntV ist danach die Stelle, die die Teilnahme angeregt hat, von der ABH über die festgestellte Teilnahmeverpflichtung zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt im Form der Übersendung einer Kopie der „Bestätigung zur Vorlage beim Kursträger“. 90.3.7. Mitteilung sonstiger Umstände/Maßnahmen Sonstige Umstände und Maßnahmen im Sinne des § 90 Abs. 3 werden nur auf begründetes Ersuchen mitgeteilt, weil sich die Leistungsberechtigung eines Betroffenen für die Sozialämter in der Regel aus der vorgelegten Bescheinigung ergibt. Ebenso wenig bedarf es der automatischen Übermittlung von Daten über erteilte AE, erfolgte Ausreisen und Einlieferung in Abschiebungshaft. Auch die Mitteilung über das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung gem. § 68 Abs. 1 erfolgt grundsätzlich nur auf Ersuchen, das an zuständige Sachgebiet zu richten ist. Etwas anderes gilt, wenn wir von einem tatsächlichen Sozialhilfebezug des Betroffenen Kenntnis erlangen. In diesen Fällen hat die Unterrichtung unverzüglich ohne Ersuchen zu erfolgen (§ 68 Abs. 4). 90.3.8. Zuständigkeiten der Sozialämter Die Zuständigkeiten der einzelnen Sozialämter ergeben sich aus § 10 AsylbLG i. V. m. den Ausführungsvorschriften über Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 431 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG. Danach gilt im Einzelnen folgendes: 1. Zuständigkeit des LAF ''' Das LAF ist zuständig für die Gewährung von Leistungen an folgende Personenkreise: Asylbewerber im laufenden Asylverfahren und Asylfolgeantragsteller, abgelehnte Asylbewerber mit GÜB, Personen, die nach § 24 zum vorübergehenden Schutz aufgenommen werden – im Rahmen einer Erstversorgung, Personen, die als illegal Eingereiste nach § 15a AufenthG in andere Bundesländer weiterzuleiten sind – hier Leistungsgewährung bis zur Umsetzung der Verteilentscheidung, Personen, die als Opfer von Menschenhandel in entsprechenden Strafverfahren als Zeugen/Zeuginnen aussagen sollen sowie ggf. sie begleitende Kinder. 2. Zuständigkeit der Sozialämter Öffentliche Leistungen für sonstige Anspruchsberechtigte nach § 1 AsylblG werden von den Sozialämtern der Bezirke gewährt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich unabhängig vom melderechtlichen Eintrag nach dem Geburtsdatum (s. nachfolgende Tabelle). Bei Ehepaaren/Familien richtet sich die Zuständigkeit nach dem Geburtsdatum (bzw. dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens) des älteren von ihnen. Bei den sogenannten 00er-Fällen (kein konkretes Geburtsdatum, nur Geburtsjahr bekannt) richtet sich die Zuständigkeit nach den Anfangsbuchstaben des Familiennamens (s. ebenfalls nachfolgende Aufstellung). Bei Namen wie z. A. “Ben”, “El”, „Al“, „Abou“, „Abu“ oder „von“ gilt der Anfangsbuchstabe des darauffolgenden Namens, auch wenn beide Namen mit einem Bindestrich verbunden sind. Beantragen Ehegatten oder andere in Bedarfsgemeinschaft (eheähnlicher Gemeinschaft) lebende (auch gleichgeschlechtliche) Personen ohne eine Anmeldung für Berlin öffentliche Leistungen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Geburtsdatum bzw. Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Älteren von ihnen. Lässt sich jedoch für einen von ihnen eine Anmeldung ermitteln, richtet sich die Zuständigkeit für alle Beteiligten hiernach. Bezirkliche Zuständigkeit ab 01.05.2012: BEZIRK GEBURTSDATUM Mitte Januar K Friedrichshain-Kreuzberg Februar B Pankow März A, E, F, J Charlottenburg-Wilmersdorf April C, H Spandau Mai D Steglitz-Zehlendorf Juni G, U, V Tempelhof-Schöneberg Juli I, M, N Neukölln August R, T Treptow-Köpenick September L, O, Q Marzahn-Hellersdorf Oktober P, S - Schu Lichtenberg November Schv - Sz Reinickendorf Dezember W, X, Y, Z Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 BUCHSTABE Seite 432 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Zuständigkeit für Altfälle - Bei Anträgen, die vor dem 01.05.2012 gestellt wurden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der bis zum 30.04.2012 angewandten Fassung der Vorschrift: BEZIRK GEBURTSDATUM BUCHSTABE Mitte 01.01. – 17.02. A, B, C Pankow 18.02. – 04.03. und D, S - Schu, W 29.09. - 30.10. Friedrichshain-Kreuzberg 05.03. – 05.04. E, F Charlottenburg-Wilmersdorf 06.04. – 21.04. und G, K 08.05. - 23.05. Spandau 22.04. – 07.05. H Steglitz-Zehlendorf 24.05. – 08.06. und L, N 25.06. - 10.07. Tempelhof-Schöneberg 09.06. – 24.06. und M, Schv - Sz 11.07. - 26.07. Neukölln 27.07. – 11.08. P Treptow-Köpenick 12.08. – 12.09. Q, R, T Lichtenberg 13.09. – 28.09. und J, U,V 02.12. - 16.12. Reinickendorf 31.10. – 15.11. O Marzahn-Hellersdorf 16.11. – 01.12. und I, X, Y, Z 17.12. - 31.12. 90.4. Übermittlungspflichten bei Zeuginnen und Zeugen 90.4. 0. § 90 Abs. 5 sieht Übermittlungspflichten der Ausländerbehörde gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgericht bei ausländerrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Opferschutz - bzw. Sanktions richtlinie vor (vgl. hierzu A.25.4a und b.). 90.4.1. bis 90.4.3. frei 90.5. siehe A.27.1a. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 433 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 90a A.90a. Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden (2. ÄndG; 01.04.2014 ) 90a.1.2.1. Nach § 90a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 unterrichtet die Ausländerbehörde die Meldebehörde, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass sich ein Ausländer im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist. Dies gilt auch für Abschiebungshäftlinge, die sich länger als 2 Wochen im Abschiebungsgewahrsam befinden und bei denen ein konkreter, in naher Zukunft liegender Abschiebungstermin noch nicht bekannt ist. Die Ausländerbehörde ist in diesen Fällen auch verpflichtet, die Betroffenen wieder abzumelden, wenn sie den Gewahrsam verlassen (nach unbekannt bei Entlassung, Herkunftsland bei Abschiebung bzw. Drittland bei DÜ-Überstellung). Zuständige Meldebehörde für den Gewahrsam ist das BüA 1 des BA Treptow-Köpenick. Für die Unterrichtung des BüA steht auf der KK Schreiben ein entsprechendes Formschreiben zur Verfügung. Eine An- und Abmeldung unterbleibt allerdings bei Ausländern, die in Amtshilfe für andere Ausländerbehörden im Abschiebungsgewahrsam einsitzen. Bei Strafhäftlingen sieht § 20 Abs. 2 Meldegesetz Berlin dagegen eine Ausnahme vor. Danach wird eine Meldepflicht durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung (in der Anstalt/JVA) nicht begründet, solange der Meldepflichtige für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Anderenfalls muss der Leiter der Anstalt der zuständigen Meldebehörde die Aufnahme oder Entlassung mitteilen. 90a.1.2.2. Reisen ausländische Staatsangehörige, die melderechtlich in Berlin erfasst waren, dauerhaft aus dem Bundesgebiet aus, wird die Meldebehörde nach Erfassung des Meldestatus „Abgang“ in AusReg durch das Fachverfahren darüber informiert. Bei bestehender E-Akte wird ein Vermerk automatisiert abgelegt. D as Formschreiben 50009 – Ausreise erfassen – (abrufbar über KK Meldestatus -> Abgang) ist grundsätzlich nicht mehr zu verwenden, es bleibt jedoch für die Mitteilung von Aliaspersonalien und als Abschlussvermerk weiterhin bestehen. 90a.2.1. bis 90a.2.5. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 434 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 90b A.90b. Datenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden (2. ÄndG) 90b. Der jährliche Abgleich erfolgt auf automatisiertem Weg. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 435 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 91 A.91. Speicherung und Löschung personenbezogener Daten (2. ÄndG) 91.1. bis 91.2 frei 91.3. § 91 Abs. 3 schließt die im BDSG und dem Berliner Datenschutzgesetz neu aufgenommene Widerspruchsmöglichkeit der Betroffenen gegen eine automatisierte Datenverarbeitung für das Ausländerrecht aus. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 436 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 91a A.91a. Register zum vorübergehenden Schutz (2. ÄndG) 91a. 0. Die Ausländerbehörde wird lediglich als übermittelnde Stelle gem. § 91 a Abs. 3 Nr. 1 in die Pflicht genommen. Im übrigen ist das Bundesamt der Normadressat. 91a.1. bis 91a.8.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 437 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 91b A.91b. Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle frei Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 438 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 91c A.91c. Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Daueraufenthaltsrichtlinie ( SchutzberArb; 28.08.2014 ) 91c.0. Der § 91c regelt im Einzelnen die nach der Daueraufenthalt-Richtlinie zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auszutauschenden Auskünfte und Mitteilungen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist hier nationale Kontaktstelle und leitet die Informationen der Ausländerbehörden weiter bzw. nimmt Informationen für die Ausländerbehörden in Empfang. Im Einzelnen bestehen aus ausländerbehördlicher Sicht folgende Konsultations- bzw. Unterrichtungspflichten, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Anwenderstaat daueraufenthaltsberechtigt ist: 1. Die Erteilung und Verlängerung einer Erlaubnis Daueraufenthalt- EU bzw. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a Abs. 1 (Abs. 1) 2. Die Absicht der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a Abs. 1 bzw. der Versagung eines Antrags auf Verlängerung (§ 51 Abs. 8 S. 1 i.V.m. Abs. 2) 3. 3. Die Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a Abs. 1 bzw. die Versagung eines Antrags auf Verlängerung (Abs. 3) bzw. die durchgeführte Abschiebung Wird erstmals eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt -EU erteilt, ist dies somit kein übermittlungspflichtiger Tatbestand. Ist ein Ausländer im Besitz einer von uns ausgestellten Erlaubnis Daueraufenthalt- EU ist werden wir umgekehrt über das Bundesamt wie folgt unterrichtet: 1. Die Erteilung und Verlängerung einer Erlaubnis Daueraufenthalt- EU bzw. einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 38 a Abs. 1 (Abs. 6 Nr. 2) 2. Die Absicht der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 38 a Abs. 1 bzw. der Versagung eines Antrags auf Verlängerung (Abs. 5) 3. Die Absicht oder Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Abs. 6 Nr. 1) Die Unterrichtung des BAMF über alle gem. § 91 c Abs. 1 und 3 benannten Tatbestände erfolgt mit dem vom BAMF entwickelten Formblatt (Ausreg2-Formbrief „60016 BAMF Mitteilung nach § 91c“) per Fax (Fax.-Nr. 0911/943-915720). 91c.1. Gem. § 91 c Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 1, § 91 d wird die Mitteilung über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a sowie nach § 9a verbunden mit den Personalien des Betroffenen. Dies sind gem. § 91 e Nr. 1 Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland Diese muss erfolgen, wenn der Betroffene – ausweislich seiner vorgelegten Unterlagen einen Daueraufenthalt-EG in einem anderen Anwenderstaat der Daueraufenthaltsrichtlinie besitzt. Zu diesem Zweck ist das Bundesamt über jede Erteilung oder Verlängerung eines Titels nach § 38 a bzw. § 9a zu unterrichten, so der Betroffene über eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU eines anderen Mitgliedstaates verfügt. Merke: Wird eine Daueraufenthaltserlaubnis EU aus Spanien vorgelegt, so ist diese zu kopieren und die Kopie mit dem Formblatt dem BAMF zu faxen. 91c.1a. Gem. Art. 8 Abs. 4 der Daueraufenthaltsrichtlinie n.F. muss jede Daueraufenthaltserlaubnis- EU einer Person, die internationalen Schutz eines Mitgliedstaates genießt den Hinweis „Durch (Name des Mitgliedstaats) internationaler Schutz gewährt“ in der jeweiligen Landessprache enthalten (zur Umsetzung in Deutschland vgl. § 59 a AufenthV). Beabsichtigen wir die Abschiebung eines in einen anderen Mitgliedstaates der EU (vormals) international Schutzberechtigten, so ist der Mitgliedstaat zuvor zu konsultieren, ob dieser internationale Schutz noch besteht. Die Antwort muss innerhalb eines Monats erfolgen (vgl. Art. 12 Abs. 3 a der Daueraufenthaltsrichtlinie n.F.). 91c.2. § 91 c Abs. 2 S. 2 verpflichtet die Ausländerbehörde i.V.m. § 51 Abs. 8 S. 1- 3 vor jeder Aufhebung (nachträgliche zeitliche Beschränkung, Rücknahme, Widerruf) einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a Abs. 1 und bei einer Versagung der Verlängerung einer solchen Aufenthaltserlaubnis die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitzuteilen. Von dort aus erfolgt sodann eine Konsultation des EU- Mitgliedstaates, in dem der Ausländer daueraufenthaltsberechtigt ist. 91.c.3. Ist ein aufenthaltsbeendender Bescheid mit Abschiebungsandrohung ergangen, so ist der Mitgliedstaat, in dem Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 439 von 747