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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin B.BeschV.30.2 . Positivstaater sowie Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt können einer der genannten Tätigkeiten ohne Visum einer deutschen Auslandsvertretung nachgehen, wenn der maximale Beschäftigungsumfang von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nicht überschritten wird. Bei Negativstaatern bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde (vgl. § 37 AufenthV i.V.m. § 30 BeschV), sondern kann unmittelbar durch die Auslandsvertretung erteilt werden, auch wenn die Betroffenen Voraufenthalte im Bundesgebiet hatten. B.BeschV.30.3 . Eher von geringer praktischer Relevanz dürfte § 30 Nr. 3 sein. Danach fallen drittstaatsangehörige Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, unter die Nichtbeschäftigungsfiktion, wenn sie eine Dienstleistung nach § 21 BeschV erbringen. Dies führt dazu, dass sie kein Visum mehr benötigen, wenn sie sog. Positivstaater sind und in Deutschland bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten eine Dienstleistung erbringen. B.BeschV.30.4 . frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 561 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.BeschV.31.-33. Beschäftigung bei Aufenthalten aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern Inhaltsverzeichnis B.BeschV.31.-33. Beschäftigung bei Aufenthalten aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern ............................................................................................................................... 562 ............................................................................................................................................................................................ 562 B.BeschV.31. Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ..................... 562 B.BeschV.32. Beschäftigung von Personen mit Duldung .................................................................................................. 562 B.BeschV.33. Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung ......................... 565 B.BeschV.31.-33. Beschäftigung bei Aufenthalten aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern ( IntG; 06.09.2016; 18.10.2016 ) B.BeschV.31. Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen § 31 räumt allen Ausländerinnen und Ausländern, die eine AE aus humanitären Gründen besitzen, einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang ein. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass diese Personengruppe bereits nach der bis zum 30.06.2013 gültigen Rechtslage weitestgehend uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang hatte (vgl. insbesondere § 25 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 AufenthG, § 3 b Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV in der bis zum 30.06.2013 gültigen Fassung). Im Interesse der Rechtsvereinfachung wird das Recht auf uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang allein vom Besitz der Aufenthaltserlaubnis abhängig gemacht. Die ab dem 01.07.2013 geltende Rechtslage ist von dem Grundsatz geprägt, dass alle Ausländerinnen und Ausländer, die sich hier rechtmäßig aufhalten, auch arbeiten dürfen (vgl. BR-Drs. 182/13, S. 23 sowie § 27 Abs. 5 AufenthG i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern). Dies soll auch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen vermindern. Das durch § 31 BeschV i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG eingeräumte Ermessen ist daher grundsätzlich zu Gunsten der Inhaber von AEs nach dem 5. Abschnitt auszuüben und „Erwerbstätigkeit gestattet.“ zu verfügen. Das Ermessen ist hingegen zu Lasten des Betroffenen auszuüben, solange nicht feststeht, ob in näherer Zukunft eine Ausreiseverpflichtung durchzusetzen ist oder nicht. Deshalb ist in den Fällen des § 25 Abs. 4a und Abs. 4b AufenthG, solange sich der Betroffene noch keine 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. A.21.6.), wie folgt zu verfügen: „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde (§ 4 Abs. 2 AufenthG), selbstständige Tätigkeit nicht gestattet.“ In diesen Fällen ist mit § 26 Abs. 1 S. 1, 3 AufenthG von einem nur vorübergehenden Aufenthalt auszugehen. Die selbstständige Tätigkeit kann jedoch gestattet werden, wenn an ihr ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. A.21.6.). Nach 18 Monaten ist die Erwerbstätigkeit zu gestatten. Bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist hingegen immer zu verfügen: „Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Bei Verstößen droht Unternehmer/Arbeitgeber Bußgeld bis zu 500.000 Euro. “ Der nur vorübergehende Aufenthaltszweck in diesen Fällen wie z.B. die medizinische Behandlung oder die Patientenbegleitung ist in der Regel unvereinbar mit einer Erwerbstätigkeit. B.BeschV.32. Beschäftigung von Personen mit Duldung B.BeschV.32.0. Bei der Ausstellung von Duldungen sind folgende Grundsätze zu beachten: Stets ist die Ausschlussregelung des § 60a Abs. 6 AufenthG mit zu prüfen. In den Fällen des § 60a Abs. 6 AufenthG ist die Duldung immer mit den rechtlichen Hinweis en „Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 60a Abs. 6 Nr. ... AufenthG). Bei Verstößen droht Unternehmer/Arbeitgeber Bußgeld bis zu 500.000 Euro. “ zu verfügen. In den sonstigen Fällen wird bei Geduldeten der rechtliche Hinweis „Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde.“ eingetragen. Wird seitens der Bundesagentur die Zustimmung erteilt, wird das Etikett mit dem Eintrag Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 562 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin „Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit als….bei…..bis……“ versehen. Die Beschränkungen der Bundesagentur zur Zustimmung auf einen bestimmten Betrieb oder eine zeitliche Begrenzung sind zu übernehmen. Sollte die Bundesagentur die Zustimmung im Einzelfall zeitlich länger als die Dauer der Duldung bzw. Aufenthaltsgestattung erteilt haben, wird die Beschäftigung zunächst bis zum Ablauf des jeweiligen Geltungszeitraumes erlaubt. Bei zustimmungsfreien Beschäftigungen wird das Etikett mit dem Eintrag „Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit als….“ versehen. Eine Beschränkung auf einen bestimmten Betrieb oder eine zeitliche Begrenzung erfolgt hier nicht. Die Beschränkung auf eine bestimmte Tätigkeit entfällt in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 5. B.BeschV.32.1.1. Die Ausübung einer zustimmungspflichtigen Beschäftigung kann geduldeten Ausländern gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 nach drei Monaten erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts erlaubt werden. Unabhängig von der Dauer des geduldeten bzw. erlaubten Aufenthalts kommt die Ausübung einer gem. § 32 Abs. 2 zustimmungsfreien Beschäftigung in Betracht. Unter einem erlaubten Aufenthalt ist jeder rechtmäßige Aufenthalt zu verstehen. Zeiten einer Aufenthaltsgestattung sind auch bei abgelehnten Asylbewerbern voll auf die 3-Monats-Frist anzurechnen. Entsprechendes gilt aber auch bei einem Statuswechsel von einem Aufenthaltstitel, der – etwa durch Ausweisung – erloschen ist, hin zu einer Duldung. Dies löst keine erneute Wartezeit gem. § 32 aus. Vollziehbar ausreisepflichtige Strafgefangene sind auch dann geduldet im Sinne dieser Vorschrift, wenn bzw. solange ihnen mangels Sachbescheidungsinteresse kein Duldungsetikett ausgestellt worden ist (vgl. A.60a.s.2.1.). B.BeschV.32.1.1.1. Analog § 18 Abs. 5 AufenthG muss jeder Geduldete, der beschäftigt werden will, ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorlegen. Handelt es sich dabei um eine zustimmungsfreie Tätigkeit, so wird über die Beschäftigung ohne Beteiligung der Bundesagentur entschieden. Dies gilt für alle Fälle des § 32 Abs. 2. Im Zweifel ist zugunsten des Betroffenen, d.h. für das Vorliegen einer zustimmungsfreien Beschäftigung zu entscheiden. Auch vom eingeräumten Ermessen der BeschV ist grundsätzlich zugunsten der Betroffenen Gebrauch zu machen. Ansonsten ist die Bundesagentur zu beteiligen. Hierzu ist das im AusReg-Dialog „Arbeit/Integration“ zur Verfügung gestellte Formular unter Beachtung der entsprechenden Ausfüllhinweise zu verwenden. Die Erteilung der Zustimmung liegt im Ermessen der Arbeitsagentur und erfolgt nachrangig. Ausnahmen vom Prinzip der Nachrangigkeit gelten in den Fällen des § 37 (Härtefallregelung). B.BeschV.32.1.1.2. Zur Ermessenausübung während eines Verfahrens nach § 72 Abs. 2 AufenthG (Beteiligung des BAMF), vgl. B.BeschV.37. B.BeschV.32.2.1. § 32 Abs. 2 Nr. 1 ermöglicht allen geduldeten Ausländern unabhängig von der Dauer des geduldeten bzw. erlaubten Aufenthalts die zustimmungsfreie Ausübung eines Praktikums, wenn es sich um ein vorgeschriebenes Praktikum im Rahmen einer (schulischen) Berufsausbildung oder eines Studiums (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 Mindestlohngesetz – MiLoG-), ein Praktikum zur Orientierung hins. einer Berufsausbildung oder eines Studiums (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG), ein freiwilliges Ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG), eine Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III (§ 22 Abs. 1 Nr. 4 MiLoG - sechs- bis zwölfmonatiges betriebliches Praktikum, das im Rahmen einer Förderung nach § 54a SGB III auf eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorbereitet) oder ein Praktikum im Rahmen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen nach §§ 68 bis 70 BBiG – Berufsbildungsgesetz - (§ 22 Abs. 1 Nr. 4 MiLoG) handelt. Die Erlaubnis zur Ausübung des Praktikums wird durch die Nebenbestimmung "Praktikum gem. § 22 Abs. 1 - 4 MiLoG gestattet" dokumentiert. ' B.BeschV.32.2.' 2. Nach § 32 Absatzes 2 Nr. 2 steht allen geduldeten Ausländern u nabhängig von der Dauer des geduldeten bzw. erlaubten Aufenthalts der Weg in eine qualifizierte betriebliche Ausbildung zustimmungsfrei offen. Die Erlaubnis ist jedoch zu verweigern, wenn es sich bei der angestrebten Ausbildung nicht um einen staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt. Die jeweils aktuelle Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe kann auf der Website des Bundesinstituts für Berufsbildung (link: http://www.bibb.de abgerufen werden. Vergleichbar geregelt mit einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ist eine Ausbildung, wenn sie auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung erfolgt und mit einer Prüfung abschließt, die nicht notwendig eine staatliche Prüfung sein muss. In Anlehnung an § 5 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz ist eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren zu fordern, wobei die individuelle Verkürzung der Ausbildungsdauer z.B. aufgrund besonderer (Vor-)Qualifikationen des Antragstellers unschädlich sind (vgl. auch A.18a.1.1.).Zu beachten ist auch, dass Minderjährige gem. § 4 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz nur unter sehr engen Voraussetzungen in einem nicht anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden dürfen. In diesen und anderen Zweifelsfällen sollte die Bundesagentur für Arbeit im Wege der Amtshilfe bzw. in analoger Anwendung von § 72 Abs. 7 AufenthG beteiligt werden. Wird die Erlaubnis erteilt, ist die Nebenbestimmung "Ausbildung zum/zur ... bei ... gestattet" zu verfügen. Der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 AufenthG steht auch hier einem Zugang zum Arbeitsmarkt entgegen. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 563 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Wer die Ausbildung erfolgreich abschließt oder schon abgeschlossen hat, kann gem. § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AufenthG von der Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung wachsen. B.BeschV.32.2.3. Mit § 32 Abs. 2 Nr. 3 werden geduldeten Ausländern ebenfalls unabhängig von der Dauer des geduldeten bzw. erlaubten Aufenthalts die in Bezug genommenen, im folgenden aufgezählten Tätigkeiten nach der BeschV zustimmungsfrei ermöglicht: Hochqualifizierte, Hochschulabsolventen (§ 2 Abs. 1) Führungskräfte gem. § 3 Nr. 1 bis 3 Tätigkeiten in Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (§ 5) Beschäftigte in Freiwilligenprogrammen (z.B. Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr) und aus karitativen oder religiösen Gründen Beschäftigte (§ 14 Abs. 1) Praktika zu Weiterbildungszwecken gem. § 15 Nr. 1 und 2 Personen in Tagesdarbietungen, Berufssportler und Fotomodelle gem. § 22 Nr. 3 bis 5 im Zusammenhang mit internationalen Sportveranstaltungen akkreditierte Personen gem. § 23. Im Zweifel ist zugunsten des Betroffenen, d.h. für das Vorliegen einer zustimmungsfreien Beschäftigung, zu entscheiden. Auch vom eingeräumten Ermessen nach § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG ist regelmäßig zugunsten der Betroffenen Gebrauch zu machen. Evtl. Versagungsgründe nach § 60a Abs. 6 AufenthG sind zu prüfen. B.BeschV.32.2.4. Geduldete Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades eines Arbeitgebers können zustimmungsfrei in dessen Betrieb beschäftigt werden, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Verwandte und Verschwägerte ersten Grades sind die (Schwieger-)Eltern sowie (Schwieger-) Töchter und Söhne. In diesen Fällen ist wie folgt zu verfügen: „Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit bei…..“ B.BeschV.32.2.5. Am 01.11.2015 wurde die frühere Regelung des § 32 Abs. 3 in § 32 Abs. 2 Nr. 5 übernommen. Die Regelung soll es allen geduldeten Ausländern nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet erleichtern, den Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten zu können. Nach vierjährigem ununterbrochenem erlaubtem, geduldetem oder gestattetem Aufenthalt kann geduldeten Ausländern ohne Zustimmung der Arbeitsagentur eine Erlaubnis zur Beschäftigung erteilt werden. Damit erhalten diese geduldeten Ausländer einen uneingeschränkten und mit deutschen Arbeitssuchenden gleichrangigen Zugang zur Beschäftigung. Liegen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Nr. 5 vor, ist das Duldungsetikett mit dem Eintrag „Beschäftigung gestattet“ zu versehen. Die selbstständige Tätigkeit bleibt immer ausgeschlossen (vgl. A.4.2.1.3.). Die Ausschlussgründe des § 60a Abs. 6 AufenthG stehen auch hier einem Zugang zum Arbeitsmarkt entgegen. Zeiten eines Besitzes einer GÜB - gleich ob es sich um eine HFK-GÜB oder "normale" GÜB handelt - werden bei Anwendung des § 32 Abs. 3 BeschV als anrechenbare Zeiten voll umfänglich mitberechnet. B.BeschV.32.3. Seit 01.11.2015 steht Asylbewerbern und Geduldeten grundsätzlich die Tätigkeit als Leiharbeitnehmer offen, wenn die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ohne Vorrangprüfung erteilt werden kann. Eine Beteiligung der BA ist in diesen Fällen zwingend erforderlich. ( ACHTUNG: Mit der VO zum IntG wird eine Übergangsregelung eingeführt, wonach ab 07.08.2019 eine Zustimmung für eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer nicht mehr erteilt werden darf). B.BeschV.32.4. Nach Absatz 4 finden § 32 Abs. 2 und 3 auch Anwendung auf Ausländern mit einer Aufenthaltsgestattung. Die Vorschrift ist immer zusammen mit § 61 AsylVfG zu lesen. Daraus ergibt sich folgende zeitliche Abfolge der Beschäftigungsmöglichkeiten für Asylbewerber: solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen: keine Möglichkeit der Erwerbstätigkeit (§ 61 Abs. 1 AsylVfG) nach drei Monaten gestattete m Aufenthalt (zur Berechnung, Anrechnungsmöglichkeiten und Unterbrechungen vgl. D.61.2.1.): zustimmungspflichtige Tätigkeiten mit Vorrangprüfung und zustimmungsfreie Tätigkeiten gem. § 32 Abs. 2 (§ 61 Abs. 2 AsylVfG) nach vierjährigem ununterbrochenen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt: uneingeschränkter Zugang zur Beschäftigung (§ 62 Abs. 2 AsylVfG, § 32 Abs. 4 i.V.m. Abs.2 Nr. 5 BeschV). Konsequenz des § 61 Abs. 2 AsylVfG ist also vor allem, dass Asylbewerbern anders als Duldungsinhabern die zustimmungsfreien Beschäftigungen nach § 32 Abs. 2 erst nach dreimonatigem gestatteten Aufenthalt offen stehen. Die Versagungsgründe des § 60a Abs. 6 AufenthG sind auf Asylbewerber hingegen nicht entsprechend anwendbar. Anders als geduldete Ausländer halten sich Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung grundsätzlich erlaubt im Bundesgebiet auf (zum Zweck des § 60a Abs. 6 AufenthG vgl. A.60a.6.0.). B.BeschV.32.5.1 bis B.BeschV.32.5.2. frei B.BeschV.32.5.3. Auf eine Vorrangprüfung bei Geduldeten und Gestatteten durch die BA wird in Berlin gänzlich verzichtet, wenn die Tätigkeit im Stadtgebiet ausgeübt wird. Dies folgt daraus, dass die in der Anlage zu § 32 genannten Arbeitsagenturen Süd, Nord und Mitte das gesamte Stadtgebiet abdecken. Erfolgte vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes eine ablehnende Stellungnahme der Agentur für Arbeit unter Hinweis auf die Vorrangprüfung, ist daher Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 564 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren die BA unter Hinweis auf § 32 Abs. 2 Nr. 5 erneut zu beteiligen. B.BeschV.33. Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung aufgehoben; siehe nunmehr A.60a.6. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 565 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.BeschV.34.-37. Verfahrensregelungen Inhaltsverzeichnis B.BeschV.34.-37. Verfahrensregelungen .................... 566 B.BeschV.34. Beschränkung der Zustimmung .... 566 B.BeschV.35. Reichweite der Zustimmung .......... 566 B.BeschV.36. Zustimmungsfiktion, Vorabprüfung ...... 566 B.BeschV.37. Härtefallregelung .......................... 566 B.BeschV.34.-37. Verfahrensregelungen ( 17.12.2013; 30.04.2015 ) B.BeschV.34. Beschränkung der Zustimmung Normadressat ist die Bundesagentur. B.BeschV.35. Reichweite der Zustimmung BeschV.35.1. – 35.4. frei BeschV.35.5.1. Macht ein seit bereits einem Jahr im Bundesgebiet beschäftigter Ausländer geltend, nunmehr Anspruch auf eine unbefristete Zustimmung zur Beschäftigung zu haben, ist dieser Antrag der zuständigen Agentur für Arbeit im Rahmen des Zustimmungsverfahrens per Fax zu übermitteln. (vgl. A.39.1.1.) BeschV.35.5.2 . § 35 Abs. 5 S. 2 stellt klar, dass die Erleichterung des Satzes 1 für Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen zum Zwecke der Beschäftigung, die nach der BeschV zeitlich begrenzt sind, nicht gilt. Dies betrifft insbesondere den internationalen Personalaustausch (§ 10), Sprachlehrer und Spezialitätenköche (§ 11), Au-pair-Beschäftigungen (§ 12), Hausangestellte von Entsandten (§ 13), Haushaltshilfen (§ 15 c) sowie Werkvertragsarbeitnehmer gem. § 29. Für vorstehende Berufsgruppen ist für die Verlängerung der Beschäftigung innerhalb des erlaubten Zeitrahmens immer die Zustimmung der Agentur für Arbeit einzuholen Sonderzuständigkeit vgl. A.39.1.1.3.) . Auch Personen, ... weggefallen ..., die bestimmten Berufsgruppen nach § 22 angehören sowie die Fälle der §§ 16, 20, 21– 25 fallen nicht unter diese Regelung. Der weitere Aufenthalt und die Beschäftigung sind ohne Beteiligung der Bundesagentur zu versagen, wenn der durch die BeschV jeweils vorgegebene Zulassungszeitraum überschritten würde. Ein Zweckwechsel in einen anderen Aufenthaltstitel bleibt zulässig. Gleiches gilt im Ergebnis für die Fälle des § 16 Abs. 1 AufenthG. So begründet etwa auch eine einjährige studentische Nebentätigkeit, etwa als Tutor, keinen Anspruch auf eine unbefristete Zustimmung zur Beschäftigung gem. S. 1. Der § 16 Abs. 3 AufenthG regelt die Erwerbstätigkeit für die Fälle des § 16 AufenthG abschließend. B.BeschV.36. Zustimmungsfiktion, Vorabprüfung 36.0. Orientiert an vergleichbaren Regelungen zu sogenannten Schweigefristverfahren bzw. Vorabzustimmungen (vgl. etwa § 31 Abs. 1 und 3 AufenthV), soll § 36 der Verfahrensbeschleunigung dienen. 36.1.-2. (vgl. allgemein zum Verfahren A.39.1.1.3). 36.3. ... weggefallen ... Möchte ein Arbeitgeber zur Beschleunigung eines noch zu beantragenden Aufenthaltstitels zum Zwecke einer zustimmungspflichtigen Beschäftigung eines noch zu findenden Ausländers eine Vorabzustimmung erhalten, so ist dieser an die zuständige BA zu verweisen. Stellt die BA fest, dass für die Beschäftigung eine Zustimmung möglich ist, so erhält der Arbeitgeber hierüber eine für sechs Monate bindende Auskunft. In einem solchen Fall teilt die BA bei einer entsprechenden Zustimmungsanfrage der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde mit, dass eine Zustimmung erteilt wird. B.BeschV.37. Härtefallregelung Kommt ein Verzicht auf das Zustimmungsverfahren auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 2 nicht in Betracht und ist der Betroffene im Besitz einer Duldung und bescheinigt ein behandelnder Facharzt oder Psychotherapeut, dass eine Erwerbstätigkeit Teil einer Therapie auf Grund einer von uns anerkannten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ist, so kann auf Grund der generellen Zustimmung der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg vom 25.01.2006 auf Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 566 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin das Zustimmungsverfahren verzichtet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Titel oder die Duldung auf Grund der PTBS oder aus anderen Gründen erteilt wurde. In diesen Fällen ist die Beschäftigung allerdings auf der Grundlage des § 37 auf die konkrete Beschäftigung bei dem Arbeitgeber für die Geltungsdauer der Duldung zu beschränken. Hängt der weitere Aufenthalt des Betroffenen davon ab, ob eine geltend gemachte PTBS oder sonstige seelische Erkrankung ein Abschiebungsverbot begründet, und steht dies für das aufenthaltsrechtliche Verfahren – etwa während der Beteiligung des BAMF nach § 72 Abs. 2 AufenthG - noch nicht fest, kann auch die Beschäftigung unabhängig von der Frage der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht nach § 37 erlaubt werden: Die Kompetenz für die Beurteilung, ob eine entsprechende Erkrankung vorliegt und diese ein Abschiebungsverbot begründet, liegt dann ausschließlich bei der Ausländerbehörde bzw. beim BAMF. Eine besondere Härte im Sinne des § 37 setzt zunächst voraus, dass dem Betroffenen das Verlassen des Bundesgebietes nicht zumutbar ist. Zudem ist das von § 32 der Ausländerbehörde eröffnete Ermessen stets zu Lasten des Betroffenen auszuüben, solange nicht feststeht, ob in näherer Zukunft eine Ausreiseverpflichtung durchzusetzen ist oder nicht. Daraus folgt für die Praxis: Wird die Erlaubnis einer Beschäftigung während eines laufenden Verfahrens gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG beantragt, ist über den Antrag erst nach Abschluss dieses Verfahrens zu entscheiden. Besteht der Betroffene dennoch auf einem rechtsmittelfähigen Bescheid, ist der Antrag mit der o.g. Begründung zu versagen. Dies gilt selbst dann, wenn die Bundesagentur für Arbeit entgegen der o.g. Grundsätze versehentlich eine Zustimmung nach § 37 erteilt haben sollte. In allen Fällen, in denen eine posttraumatische Belastungsstörung von der Ausländerbehörde weder anerkannt ist noch deren Anerkennung für eine Entscheidung der Ausländerbehörde relevant ist, sind vorgelegte Atteste zu seiner solchen Erkrankung zusammen mit der Zustimmungsanfrage (ggf. auch) nach § 37 an die Bundesagentur für Arbeit weiterzuleiten. Dies gilt etwa dann, wenn die geltend gemachte Traumatisierung Gegenstand eines Asylverfahrens (beachte aber § 61 AsylVfG) ist oder der Ausländer sich aufgrund eines anderen dauerhaften und von ihm nicht zu vertretenden (beachte in diesem Zusammenhang § 33) Abschiebungshindernisses im Bundesgebiet aufhält. Die Entscheidung darüber, ob ein Härtefall im Sinne von § 37 vorliegt, trifft dann die Bundesagentur. Merke: Eine Beteiligung erübrigt sich auch, wenn der Beschäftigte eine ablaufende Aufenthaltserlaubnis für eine zustimmungspflichtige Tätigkeit nach § 18 AufenthG besitzt und sich derzeit nachweislich in Elternzeit befindet. Ist der Lebensunterhalt auch während der Elternzeit - etwa auf Grund des Einkommens des anderen Elternteils oder einer entsprechenden Verpflichtungserklärung - gesichert, ist die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der Elternzeit ohne Anfrage bei der Bundesagentur auf der Grundlage des § 18 AufenthG zu verlängern. Bei der Berechnung des Lebensunterhalt kommt das Elterngeld allerdings grundsätzlich nicht zur Anrechnung (vgl. insoweit A.2.3.1.). E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 567 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.BeschV.38.-39. Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland B.BeschV.38. - 39. Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland 26.11.2013 B.BeschV.38. Anwerbung und Vermittlung Für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen darf die Anwerbung in sowie eine Arbeitsvermittlung aus den in der Anlage zu § 38 BeschV aufgeführten Staaten nur durch die Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden. B.BeschV.39. Ordnungswidrigkeiten frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 568 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 1 C.1. Anwendungsbereich ( 02.01.2014; 11.08.2016 ) Freizügigkeitsrichtlinie (UnionsRL 2004/38/EG) C.1. 0 . Zum 01.01.2005 ist das Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU als Artikel 2 des Zuwanderungsgesetzes in Kraft getreten. Die Regelungen dieses Gesetzes werden allerdings nach dem 30.04.2006 durch die unmittelbar Anwendung findende Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Unionsbürgerrichtlinie (UnionsRL 2004/38 EG) überlagert. Merke: Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat Anwendungsvorrang vor dem Aufenthaltsgesetz und ggf. auch vor dem FreizügG/EU. Die Verordnungen und Entscheidungen des Rates und der Kommission haben eine unmittelbare Wirkung (Artikel 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV; in der Generalie einsehbar ). Dasselbe gilt für die Teile des SDÜ und die übrigen Bestimmungen des Schengen-Acquis, die durch den Amsterdamer Vertrag in Gemeinschaftsrecht überführt worden sind. Richtlinien der EU bzw. EG bedürfen der Umsetzung in innerstaatliches Recht. Sind Richtlinien nicht oder nicht ausreichend in innerstaatliches Recht umgesetzt worden, gelten nach Ablauf der Umsetzungsfrist die Regelungen der Richtlinie als unmittelbar anwendbar, die für eine Einzelfallanwendung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau bestimmt sind und nicht selbst Verpflichtungen für den Einzelnen begründen. Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) geregelt ist, sind gemäß § 1 FreizügG/EU Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihre Familienangehörigen sowie Staatsangehörige der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen (§ 12 FreizügG/EU). Nr. 1.2.1.2. AufenthG-VwV stellt klar, dass auf Grund der fortschreitenden Einigung Europas und der weit reichenden Sonderstellung des Freizügigkeitsrechts Unionsbürger und ihre Familienangehörigen grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes ausgenommen werden. Es ist auf diese Personen nur anwendbar, wenn dies ausdrücklich durch ein anderes Gesetz bestimmt ist (vgl. C.11.). Definiert wird ein Unionsbürger als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Das FreizügG/EU übernimmt hier die Definition des Artikels 20 AEUV sowie des Art. 2 Nr. 1 der UnionsRL. Zur Definition eines Familienangehörigen siehe die Ausführungen unter C.3. und C.4. Vollmitglieder der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Staatsangehörige dieser Länder sowie ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen genießen als Arbeitnehmer, Arbeitsuchende und Anbieter von (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen volle Freizügigkeit. ... weggefallen ... Staatsangehörige von Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen sind den Unionsbürgern gleichgestellt. Mitglieder des EWR sind Island, Liechtenstein und Norwegen (siehe C.12.) Für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und deren Familienangehörige gilt das FreizügG/EU nicht. Das Freizügigkeitsrecht leitet sich hier unmittelbar aus dem Freizügigkeitsabkommen EG - Schweiz ab. Gleichwohl sind viele Regelungen des Abkommens deckungsgleich mit den Regelungen der UnionsRL und des FreizügG/EU. § 28 AufenthV spricht ausdrücklich von freizügigkeitsberechtigten Schweizern. Weitere Ausführungen siehe unter B.AufenthV.28. Deutsche sind nicht Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten im Sinne von § 1 FreizügG/EU und zwar auch dann nicht, wenn sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch die eines anderen EU- Mitgliedstaates inne haben (vgl. Nr. 1.4. FreizügG/EU- VwV sowie EuGH, Urteil vom 05.05.2011 - RS C-434/09 - McCarthy). Der Anwendungsbereich des FreizügG/EU wird jedoch - jedenfalls analog - dann eröffnet, wenn ein Deutscher erheblich und nachhaltig von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht und er mit seinen ausländischen Familienangehörigen, die keine Unionsbürger sind, aus einem anderen Mitgliedstaat der EU zuzieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23.09 -). Von praktischer Relevanz ist die analoge Anwendung des FreizügG/EU vor allem insofern, als die Gewährung eines Aufenthaltsrechts an den Familienangehörigen eines Unionsbürgers und mithin auch eines in diesem Sinne "freizügigkeitsberechtigten" Deutschen nicht von der Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens oder von Sprachkenntnissen abhängig gemacht werden darf. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch deutlich gemacht, dass der bloß kurzfristige oder touristische Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat oder die Inanspruchnahme einzelner Dienstleistungen dort nicht ausreichend sind, um deutschen Staatsangehörigen bzw. deren Familienangehörigen freizügigkeitsrechtliche Vergünstigungen zu vermitteln. Dies gilt insbesondere auch für einen vorübergehenden Aufenthalt in Dänemark zum Zwecke der Eheschließung. Vielmehr ist von einem hinreichend erheblichen und nachhaltigen Gebrauchmachen vom Freizügigkeitsrecht erst dann auszugehen, wenn der Deutsche tatsächlich dauerhaft in einen anderen Mitgliedstaat umgezogen war (BVerwG, Urteil vom Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 569 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 11.01.2011 - 1 C 23.09 -). Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Deutsche als Selbstständiger oder Arbeitnehmer grenzüberschreitend (von Deutschland aus) in einem anderen Mitgliedstaat der EU tätig ist und damit nachhaltig von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht (zur Anwendbarkeit des § 28 AufenthG in den Fällen, in denen der Familienangehörige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet behält vgl. A.28.1.0) . Privilegiert sind hier im Übrigen alle Familienangehörigen nach dem Maßstab des Art. 2 Nr. 2 der UnionsRL (siehe C.3. und C.4.). Auch aus der Unionsbürgerschaft, die gemäß Art. 23 AEUV jeder Unionsbürger und mithin auch jeder Deutsche unabhängig davon besitzt, ob er von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht, folgt keine aufenthaltsrechtliche Privilegierung der Familienangehörigen deutscher Staatsangehöriger. So hat der EuGH klargestellt, dass es aufgrund der sich unmittelbar aus Art. 23 AEUV ergebenden Unionsbürgerschaft nicht zulässig ist, einen Unionsbürger unmittelbar oder mittelbar zu zwingen, das Gebiet der Europäischen Union dauerhaft zu verlassen (EuGH, Urteil vom 08.03.2011 - C-34/09 - Zambrano): Der Fall betraf drittstaatsangehörige Eltern, deren gemeinsames minderjähriges Kind die belgische Staatsangehörigkeit erworben hatte und denen aufgrund der Besonderheiten des belgischen Rechts weder ein Aufenthaltsrecht in Belgien noch eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit gewährt worden war. Der EuGH wies darauf hin, dass das Kind damit mittelbar gezwungen sei, Belgien und mithin die Europäische Union zu verlassen, weil sich die Eltern dort weder aufhalten durften noch in der Lage waren, dort den Kindesunterhalt kraft Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Dies hielt der EuGH für mit der Unionsbürgerschaft unvereinbar. Im Gegensatz zur familiären Lebensgemeinschaft mit einem minderjährigen Unionsbürger, geht der EuGH bezogen auf die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Erwachsenen ausdrücklich nicht davon aus, dass allein der Umstand, dass einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen - etwa dem Ehegatten - eines Unionsbürgers keine Aufenthaltsrecht gewährt wird, einen unzulässigen mittelbaren Zwang auf den Unionsbürger ausübt, das Gebiet der EU zu verlassen (EuGH, Urteil vom 05.05.2011, RS C-434/09 - McCarthy). Aufgrund der Regelung des § 28 AufenthG ist im deutschen Recht jedoch - offenbar anders als in Belgien - von vornherein sichergestellt, dass Deutsche weder unmittelbar noch mittelbar gezwungen sind, die Bundesrepublik bzw. die EU dauerhaft zu verlassen, um eine familiäre Lebensgemeinschaft mit ihren drittstaatsangehörigen minderjährigen oder auch erwachsenen Familienangehörigen zu leben. Soweit die Einreise von solchen Familienangehörigen nach dem Aufenthaltsgesetz von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht wird, handelt es sich dabei entweder nicht um dauerhafte Hindernisse für eine Einreise, sondern um in angemessener Zeit erfüllbare Voraussetzungen (Visumsverfahren, Sprachkenntnisse, ggf. Lebensunterhaltssicherung), oder diese Voraussetzungen sind durch überwiegende Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt (Ausweisungsgründe). Allerdings kann drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Deutschen in bestimmten Fällen ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht zustehen. Dies ist der Fall, wenn der deutsche Staatsangehörige aus einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat vorübergehend oder dauerhaft zurückkehrt, nachdem er sein Freizügigkeitsrecht im EU-/EWR-Mitgliedsstaat ausgeübt hat und seine Familienangehörigen ihn begleiten oder zu ihm nachziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Deutsche zugleich die Staatsangehörigkeit des EU-/EWR-Mitgliedsstaates besitzt, von dem aus er nach Deutschland kommt oder zurückkehrt. Dabei muss der deutsche Staatsangehörige von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht nachhaltig Gebrauch gemacht haben, ein Kurzaufenthalt reicht hierfür nicht aus. Bei einem solchen „Rückkehrfall“ sind ausnahmsweise die Regelungen des FreizügG/EU auch auf die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen Deutschen anwendbar. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 570 von 747
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