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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 63a D.63a. Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) (19.09.2016 , DatenaustauschverbG, 26.10.2016 ) 63a.0. Allgemeines Der Ankunftsnachweis ist von seiner Funktion und rechtlichen Qualität eine vorgezogene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, die nicht an den (förmlichen) Asylantrag gem. § 14 (vgl. § 63) sondern an das bloße Asylgesuch gem. § 13 anknüpft. Er ist damit nach richtiger Auffassung mehr als ein visualisierter Nachweis der Registrierung. Wie die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung genügt der Asylsuchende damit allerdings nicht seiner Ausweispflicht und stellt der Ankunftsnachweis kein Reisedokument dar. Allerdings dokumentiert er wie die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung,' die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet (vgl. § 55 Abs. 1 S. 1), und vermittelt für den Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Rechtsstellung ggf. die nötigen Aufenthaltszeiten (vgl. § 55 Abs. 3 sowie § 61 Abs. 2, § 25 a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, 26 Abs. 4 S. 3). Letzteres gilt rückwirkend auch für die Zeiten einer Asylbescheinigung U18, sofern ihr ein wirksam gestellter Asylantrag nach § 14 folgt. 63a.1. Neben den in der bisherigen BüMA enthaltenen Angaben (Personalangaben, ein Lichtbild, sowie die Bezeichnung der Aufnahmeeinrichtung) sind auf den Ankunftsnachweis weitere Daten aufzubringen, und zwar die in S. 2 -4 aufgezählten Angaben, wie z.B. Größe und Augenfarbe des Inhabers, seine Unterschrift ab Vollendung des 10. Lebensjahres, die Gültigkeitsdauer und ggf. einen Verlängerungsvermerk des Dokuments, begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, ein QR-Code als maschinell prüfbares Echtheitsmerkmal, etc. Diese zusätzlichen Angaben dienen dazu, eine nahezu eindeutige Identifikation der vorlegenden Person mit der als Inhaber ausgewiesenen Person zu ermöglichen. Die aufgenommenen Daten können dabei ausschließlich auf den Angaben des betroffenen Inhabers beruhen. Daneben sollte der Ankunftsnachweis wie auch die BüMA aus Gründen der Verwaltungsklarheit immer auch eine Aussage zur Möglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der räumlichen Beschränkung sowie ggf. einer wohnsitzbeschränkenden Auflage enthalten. ' Merke: Unabhängig von einem etwaigen Eintrag begleitender minderjähriger Kinder und Jugendlicher auf dem Ankunftsnachweis des begleitenden Sorgeberechtigten erhält jeder Asylsuchende unabhängig vom Alter (d.h. auch begleitete Minderjährige) jeweils einen eigenständigen Ankunftsnachweis (so ausdrücklich die Begründung zu § 63 a n.F.; vgl. BT-DRs 18/7043 zu Art. 1 Nr. 4a). Dadurch soll dem Zweck des Gesetzes, Mehrfachregistrierungen von Asylsuchenden zu verhindern, eine eindeutige Identifizierung einer Person zu ermöglichen und die Möglichkeiten der Identitätstäuschung einzuschränken, hinreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus wird mit einem eigenständigen Dokument ein zusätzlicher Schutz gegen die Entziehung von Minderjährigen gewährleistet (vgl. auch BT-Drs. 18/7043, S. 2, 42). Daraus folgt allerdings nicht, dass nunmehr auch jeder Asylantragsteller jeweils auch eine eigenständige Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung erhalten wird. Hier bleibt es bei der bisherigen Verfahrensweise, wonach die Daten Minderjähriger lediglich in die Bescheinigungen der Eltern aufgetragen werden. Merke : Nach Auffassung des BMFSFJ in Abstimmung mit dem BMI gilt dies allerdings nicht für minderjährige unbegleitete Personen, da diese nach dortiger Auffassung kein Asylgesuch stellen können. Es ist somit davon auszugehen, dass bis auf weiteres ca. 5 % der unerlaubt Einreisenden bzw. asylsuchenden Personen in Berlin keinen Ankunftsnachweis sondern lediglich eine formlose Bescheinigung über die Zuständigkeit in Klärung oder über die Meldung als asylsuchend erhalten werden. Diese Rechtsauffassung steht im Widerspruch zur Gesetzesbegründung und zum Gesetzeszweck, des Schutzes gegen die Entziehung von Minderjährigen (vgl. BT-DRs 18/7043 zu Art. 1 Nr. 4a) und wird von der Berliner Ausländerbehörde daher nicht geteilt. Dies auch deshalb, weil ansonsten diese besonders schützenswerte Personengruppe, etwa bei dem Zugang zu Ausbildung und sonstiger Beschäftigung (vgl. § 61) oder der Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel (vgl. etwa § 25 a Abs. 1 Nr. 1) schlechter gestellt werden würde, als Minderjährige in Begleitung. 63a.2.1. '' frei 63a.2.2. Wird eine Verlängerung des Ankunftsnachweises durch die Ausländerbehörde erforderlich (siehe hierzu D.63a.3.2.), wird der Ankunftsnachweis bis zum Tag nach dem nachgewiesenen Termin beim BAMF, ggf. auch über eine Geltungsdauer von 3 Monaten hinaus verlängert. Liegt noch kein Termin beim BAMF zur förmlichen Antragstellung vor, ist die maximale Frist von 3 Monaten in jedem Fall voll auszuschöpfen. Dies deshalb, weil sich die gesetzlich vorgegebenen Fristen des § 63 a Abs. 2 von 6 bzw. 3 Monaten dabei an den üblichen Verfahrensdauern von wenigen Wochen orientieren. Vor dem Hintergrund der erheblich angestiegenen Verfahrenslaufzeiten Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 650 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ist bis auf weiteres nach Sinn und Zweck aus Gründen der Kundenorientierung und der Verwaltungseffizienz ein großzügiger Maßstab anzulegen und sollte der Ankunftsnachweis mit einer längeren Geltungsdauer ausgestellt werden. 63a.3.1. Anders als die Registrierung der Asylsuchenden – diese soll unverzüglich bei Erstkontakt mit dem Asylsuchenden erfolgen – erfolgt die Ausstellung des Ankunftsnachweises erst und ausschließlich durch die nach der easy-Verteilung jeweils zuständige Behörde. In Berlin ist die Außenstelle des BAMF ausschließlich zuständig, wenn dort die ED-Behandlung des Betroffenen vorgenommen wird, andernfalls stellt das LAF den Ankunftsnachweis aus. Merke: Personen, die in Berlin vorsprechen und um Asyl nachsuchen, aber nicht nach Berlin verteilt werden, erhalten daher in Berlin noch keinen Ankunftsnachweis, sondern diesen wird durch das BAMF bzw. das LAF lediglich eine form lose Anlaufbescheinigung neuen Typs ausgestellt ( Muster ). Diese Bescheinigung ist im Gegensatz zum Ankunftsnachweis kein sensibles Dokument. Sie enthält die Bezeichnung der nach der Verteilung zuständigen Aufnahmeeinrichtung, die Personalangaben, ein Lichtbi ld, sowie die AZR-Nr. ... weggefallen ... Da der Begriff „BüMA“ ausweislich der Überschrift des § 63 a nur noch für den Ankunftsnachweis verwandt werden kann, wird für diese Bescheinigung derzeit je nach Bundesland jeweils ein unterschiedlicher Begriff gewählt. 63a.3.2. Im Land Berlin erfolgt die Verlängerung des Ankunftsnachweises ausschließlich durch die Ausländerbehörde. Eine Verlängerung ist derzeit allerdings entbehrlich, da die Außenstelle des BAMF in Berlin innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten Termine zur förmlichen Antragstellung anbietet und davon auszugehen ist, dass die maximale Geltungsdauer bei Erstausstellung ggf. ausgeschöpft wird. Zudem ist auch geplant im Rahmen des Berliner Modells in möglichst vielen Fällen bei Erstasylgesuch sogleich auch einen förmlichen Asylantrag entgegenzunehmen. Damit ist die Ausstellung eines Ankunftsnachweises in diesen Fällen obsolet (vgl. § 63 a Abs. 4 S. 1). Wird eine Verlängerung erforderlich, wird diese nur vorgenommen, soweit eine Bestätigung des BAMF über einen späteren Termin zur Asylantragstellung vorgelegt wird. Der Ankunftsnachweis wird dann grundsätzlich bis zum Tag nach dem nachgewiesenen Termin beim BAMF verlängert (vgl. zur Geltungsdauer Ausführungen zu Abs. 2 S. 2 oben). Beachte: Wird der Ankunftsnachweis verlängert, ist - auch vor Ablauf der 3monatigen Wartefrist - der entsprechende Hinweis zur Erwerbstätigkeit mit aufzunehmen. Da die Verlängerung und ggf. die Änderungen der Aufträge zur Erwerbstätigkeit, Residenzpflicht etc. handschriftlich bzw. mittels Stempelaufdrucks erfolgt, ist besonders Augenmerk darauf zu legen, dass die Verlängerung immer aktenkundig gemacht wird. Merke: Anders als die Zuständigkeit für die Erstausstellung und die Verlängerung ist die Zuständigkeit der Neuausstellung des Ankunftsnachweises bei Verlust oder unrichtigen Eintragungen gesetzlich nicht geregelt. Da die Ausländerbehörde hier weder über die entsprechenden Vordrucke noch die technischen Möglichkeiten verfügt, ist bei Verlust des Ankunftsnachweises an die ausstellende Behörde, d.h. das LAF bzw. das BAMF zu verweisen. Etwas anderes gilt bei Vorsprachen zum Zweck der Verlängerung. 63a.4. Der Ankunftsnachweis verliert seine Gültigkeit mit Ablauf der Gültigkeitsdauer, mit Ausstellung der Aufenthaltsgestattung nach § 63 oder mit Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67 (zum Erlöschen nach § 67 vgl. dort ). 63a.5. '' bis 63a.6. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 651 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 67 D.67. Erlöschen der Aufenthaltsgestattung ( AsylVfBeschlG; 20.09.2016; 26.10.2016 ) 67.1. 1 . 1 . frei 67.1.1.2. Grundsätzlich erlischt die aufgrund des Asylgesuchs i.S.v. § 13 kraft Gesetzes entstehende Gestattungswirkung, wenn der Ausländer nicht innerhalb von zwei Wochen einen Asylantrag i.S.v. § 14 stellt. Dies gilt allerdings nicht, solange der Asylsuchende gar nicht in der Lage ist, der mit dieser Erlöschensvorschrift korrespondierenden Rechtspflicht zur zeitnahen förmlichen Asylantragstellung gem. § 23 Abs. 1 nachzukommen. Vergibt das LAF bzw. das BAMF einen Termin, der später liegt (Fallkonstellation des § 67 Abs. 1 S. 2) oder gelingt es dem Betroffenen auf Grund der Überlastung des BAMF gar nicht zu diesem vorzudringen, erlischt die Gestattung nicht. In diesen Fällen behält somit auch ein Ankunftsnachweis entgegen § 63 a Abs. 4 S. 1 seine Gültigkeit. 67.1.1.3. bis 67.1.5a frei 67.1.1.6. So kein besonderer Erlöschensgrund (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 -5 a) greift, erlischt die Aufenthaltsgestattung, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 6). In den Fällen, in denen das Bundesamt noch nicht vollumfänglich über den Asylantrag entschieden hat, die teilweise Entscheidung des Bundesamtes allerdings in Bestands- oder Rechtskraft erwächst, ist von einem Erlöschen der Gestattung grundsätzlich erst dann auszugehen, wenn das Bundesamt vollumfänglich entschieden hat und ggf. alle Teilentscheidungen unanfechtbar geworden sind. Entsprechend ist die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung solange zu verlängern. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutz (teil-)bestandskräftig zuerkannt hat, selbst wenn der Betroffene auf die An- bzw. Zuerkennung einer besseren Rechtsstellung klagt. In diesem Fall ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 1. oder 2. Alt. AufenthG vor dem Hintergrund des bestehenden Rechtsanspruchs zu erteilen (vgl. A.25.2.). Wurde hingegen bestandskräftig ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festgestellt, die Asylanerkennung und die Zuerkennung internationalen Schutzes abgelehnt und gegen diese Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt, kann schon wegen Fehlens eines Rechtsanspruchs auf Erteilung eines Titels die Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG nicht erteilt werden ( A.10.1., Urteil des BVerwG 1 C 31.14). Da das Asylverfahren weiterhin anhängig ist, wird die Aufenthaltsgestattung entsprechend verlängert. 67.1.2. vgl. oben zu 67.1.1.2. 67.2. frei ' Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 652 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 71 D.71. Folgeantrag ( AsylVfBeschlG ; 15.12.2015 ) ... weggefallen ... 71.1.1. frei 71.1.2. Satz 2 korrespondiert mit der Vorschrift des negativen Familienasyls des § 14a. 71.2. 1. frei 71.2.2. Mit Inkrafttreten des AsylVfBeschlG regelt § 71 Abs. 2 Satz 2 nunmehr eine entsprechende Geltung der §§ 47 – 67, für den Fall der zwischenzeitlichen Ausreise. Die entsprechende Anwendung hat zur Folge, dass für die Folgeantragsteller eine Wohnverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung des früheren Aufenthaltsortes besteht, wenn sie das Bundesgebiet vor der Folgeantragstellung verlassen hatten. Dadurch sollen die Kommunen entlastet werden. Eine Rechtspflicht der Länder, diese Personengruppe in einer solchen Einrichtung unterzubringen, ist damit nicht verbunden. 71.2.3. bis 71.4. frei 71.5.1. Nach der geltenden Regelung des § 71 Abs. 5 endet das Recht auf Verbleib im Bundesgebiet grundsätzlich mit der Entscheidung des BAMFs, kein weiteres Verfahren durchzuführen, so dass bisher ohne weitere Abschiebungsandrohung die Abschiebung betrieben werden konnte. Aufgrund der unmittelbaren Geltung von Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) ist dies aber nur noch eingeschränkt der Fall ,' nämlich wenn der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung gestellt hat, die zu seiner unverzüglichen Abschiebung führen würde oder der Ausländer nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unzulässig zu betrachten, oder nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unbegründet abzulehnen, in Deutschland einen weiteren Folgeantrag stellt. Die Entscheidung, ob eine weitere Abschiebungsandrohung zu erlassen ist, obliegt dem BAMF. Laut Mitteilung des BAMF beim Erfahrungsaustausch der großen Ausländerbehörden in Köln vom 19.-20.11.2015 wird allerdings grundsätzlich bei Folgeantragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten gemäß § 29a AsylG keine weitere Abschiebungsandrohung erlassen. Bei Folgeantragstellern aus anderen Staaten wird ab dem 2. Folgeantrag keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen. Dabei ist es auch unerheblich, ob der Betroffene zuvor aus- und wiedereingereist ist. Sollte das BAMF im Einzelfall anders verfahren, sind die entsprechenden Sachbearbeiter auf die Mitteilung des BAMF beim Erfahrungsaustausch in Köln zu verweisen. Für die Dauer der Prüfung des BAMF, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird gilt folgendes: Gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 darf die Abschiebung erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden. In diesen Fällen liegt somit bis zu einer Entscheidung des BAMF ein gesetzliches Abschiebungsverbot und somit eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung vor. Asylfolgenantragstellern ist daher eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG auszustellen. Die Duldung ist mit der folgenden Nebenbestimmung zu versehen: "Erlischt bei Eintritt der Vollziehbarkeit der ablehnenden BAMF-Entscheidung". Eine Umverteilung gemäß § 51 findet bei Asylfolgeantragstellern nicht statt. War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 653 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Entscheidung ergeht, § 71 Abs. 7. Bzgl. sonstiger Auflagen, der räumlichen Beschränkung und der Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die Regelungen der §§ 47 - 67 anzuwenden (vgl. insbes. zur räumlichen Beschränkung D.59a.). Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit vgl. D.60.1. sowie A.60a.6. Merke: Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Antragsteller vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von bis zu 6 Monaten besitzt oder einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hat, der eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG entfaltet. Insofern gilt § 55 Abs. 2 AsylG analog. Anders ist dagegen bei Asylfolgeanträgen von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates zu verfahren. Hier gelten die Ausführungen unter D.55.0.1. 71.5.2. frei 71.6.1. Auf eine erneute Abschiebungsandrohung ist dann zu verzichten, wenn der Asylfolgeantrag nach Eintritt der Vollziehbarkeit einer früheren Abschiebungsandrohung gestellt worden ist und das BAMF die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hat. Dies gilt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch dann, wenn der Betroffene zwischenzeitlich schon aus dem Bundesgebiet ausgereist und mithin (vorübergehend) seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers erledigt sich eine Abschiebungsandrohung durch die zwischenzeitliche Ausreise des Ausländers in diesen Fällen gerade nicht. 71.6.2. bis 71.8. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 654 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 72 D.72. Erlöschen ( 2. ÄndG; 21.08.2015 ) 72.1.1. Am 20.07.2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013 – Verfahrensrichtlinie – abgelaufen. Seit diesem Zeitpunkt findet die Richtlinie ungeachtet noch nicht geänderter nationaler Vorschriften des AsylVfG unmittelbar Anwendung und hat § 72 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 außer Kraft gesetzt. Daraus folgt, dass das BAMF seit diesem Zeitpunkt neben der anlassbezogenen Widerrufs- und Rücknahmeprüfung auch solche Fälle zu prüfen hat, die bisher kraft Gesetzes zum Erlöschen der Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben. Die Notwendigkeit einer Prüfung im Einzelfall ergibt sich dabei insbesondere in folgenden Fallkonstellationen: a) Der Ausländer hat sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt (bisher § 72 Abs. 1, Nr. 1 AsylVfG). b) Der Ausländer ist freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt und hat sich dort niedergelassen (bisher § 72 Abs. 1, Nr. 1a AsylVfG). c) Der Ausländer hat nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt (bisher § 72 Abs. 1, Nr. 2 AsylVfG). Bei Vorliegen entsprechender Erkenntnisse ist das BAMF mit der Anregung einer Prüfung nach § 73 zu informieren. ... weggefallen ... 72.1. 1a. bis 72.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 655 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 73 D.73. Widerruf und Rücknahme ( 21.08.2015; AsylVfBeschlG ) 73.0. Folgen von Rücknahme und Widerruf Zuständig für den Widerruf oder die Rücknahme der Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft ist das BAMF. Rücknahme und Widerruf haben nicht zwingend den Widerruf des Aufenthaltstitels zur Folge (vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Allerdings hängt die Erteilung einer Niedererlassungserlaubnis von einer entsprechenden Mitteilung des BAMF ab (vgl. § 26 Abs. 3 AufenthG). 73.1.1. Der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich immer dann geboten, wenn die erforderlichen Gründe für eine Verfolgung nicht mehr vorliegen. Die Gesetzesbegründung zum 2. ÄndG stellt klar, dass ein Widerruf auch dann geboten ist, wenn nachträglich Ausschlussgründe für die Anerkennung eintreten, so etwa wenn Straftaten nach § 3 Abs. 2 AsylVfG begangen werden oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG eintreten. Für die ausländerbehördliche Praxis dürfte insoweit lediglich § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG von Bedeutung sein. Gelangen uns derartige Umstände zur Kenntnis sollte gegenüber dem BAMF ein Widerrufsverfahren angeregt werden (zu weiteren möglichen Prüfungsanlässen vgl. auch 72.1.1 . ). 73.1.2. bis 73.2.2. frei 73.2a.1. Fristen Spätestens nach Ablauf von drei Jahren soll die Asylanerkennung zwingend auf Rücknahme und Widerruf überprüft werden (s. hierzu auch A.25.S.1. sowie A.26.3.). 73.2a.2. Mit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes wird die Mitteilungspflicht des BAMF ggü. der ABH über das Ergebnis der Widerrufsprüfung auf die Fälle beschränkt, in denen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurden. 73.2a.3. Gleiches gilt bei Personen , die ihre Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft von dem Betroffenen ableiten (Familienasyl nach § 26 AsylVfG) ... weggefallen ... 73.2a.4. Ist nach der nach drei Jahren vorgeschriebenen Widerrufsprüfung kein Widerruf erfolgt, steht eine spätere Widerrufsentscheidung im Ermessen des BAMF, es sei denn die Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylVfG oder § 60 Abs. 8 AufenthG sind eingetreten. 73.2b.1. bis 73.2b.3. frei 73.2c. Weiter entfällt bis zur Bestandskraft des Widerrufs und der Rücknahme die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag für die Einbürgerung. 73.3. Im Falle eines Widerrufs, einer Rücknahme der Asylberechtigung oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist über das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes (Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 oder 3 AufenthG) durch das BAMF zu entscheiden. Liegen diese nicht vor, ist das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) zu prüfen. Durch die Prüfschritte soll eine betroffene Person Klarheit über den eigenen Rechtsstatus erhalten. Widerruf und Rücknahme von nationalen Abschiebungsverboten Qualifikationsrichtlinienumsetzungsgesetzes in § 73c geregelt. sind mit Inkrafttreten des 73.4. Eine Rücknahme nach § 48 VwVfG kommt dann in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Asylanerkennung oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Ausschlussgründe etwa nach § 60 Abs. 8 AufenthG oder § 3 Abs. 2 AsylVfG vorlagen, aber erst später bekannt geworden sind. 73.5. bis 73.6. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 656 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 73b D.73b. Widerruf und Rücknahme des subsidiären Schutzes (QualRiLiUmsG) 73b.0. Der mit dem Qualifikationsrichtlinienumsetzungsgesetz zum 1.12.2013 eingeführte § 73b setzt die Regelungen der Art. 16 – Erlöschen einer Zuerkennung subsidiären Schutzes - und Art. 17 – Ausschluss der Gewährung subsidiären Schutzes - der Richtlinie 2011/95/EU in nationales Recht um und lehnt sich dabei an die Bestimmungen über den Widerruf und die Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an. Normadressat ist ebenfalls das BAMF. Merke: Mangels einer entsprechenden Übergangsregelung gilt dies auch in den Fällen, in denen vor dem 1.12.2013 ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne der Qualifikationsrichtlinie durch die Ausländerbehörde festgestellt wurde. 73b.1 . bis 73b.2. frei 73b.3. Nach Art. 17 der Qualifikationsrichtlinie ist eine Person von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder eine schwere Straftat begangen hat oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die innere Sicherheit darstellt. Gleiches gilt für Personen, die andere zu vorstehenden Taten anstiften oder sich daran beteiligen. 73b.4. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 657 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 73c D.73c. Widerruf und Rücknahme von Abschiebungsverboten (QualRiLiUmsG) 73c.0. Der mit dem Qualifikationsrichtlinienumsetzungsgesetz eingeführte § 73c regelt den Widerruf und die Rücknahme von nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG) und entspricht an dieser Stelle dem in diesem Zusammenhang vor Inkrafttreten des Qualifikationsrichtlinienumsetzungsgesetzes geltenden § 73 Abs. 3. 73c.1. bis 73c.3. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 658 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 75 D.75. Aufschiebende Wirkung der Klage ( 20.07.2009 QualRiLiUmsG ) 75.1. Zusätzlich zur bislang geltenden Rechtslage haben mit Inkrafttreten des Qualifikationsrichtlinienumsetzungsgesetzes zum 1.12.2013 nicht nur Klagen gegen den Widerruf und die Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft und der Asylberechtigung, sondern auch Klagen gegen den Widerruf und die Rücknahme subsidiären Schutzes (Fälle des § 73b) und den Widerruf und die Rücknahme von Abschiebungsverboten (Fälle des § 73c) aufschiebende Wirkung. 75.2. 1. Die Klage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme (§ 48 VwVfG) einer Asylanerkennung oder einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat dann keine aufschiebende Wirkung, wenn die Entscheidung wegen der Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 AsylVfG oder § 60 Abs. 8 AsylVfG erfolgt ist. Die aufschiebende Wirkung entfällt auch in "Altfällen", d.h. Fällen, in denen die Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung des Bundesamtes schon vor ... weggefallen ... dem 28.08.2007 (Datum des Inkrafttreten des bisherigen § 75 S. 2, der sich seit dem 01.12.2013 nunmehr § 75 Abs. 2 S. 1 wiederfindet) getroffen worden ist bzw. die Klage gegen eine solche Entscheidung vor Inkrafttreten erhoben worden ist (vgl. dazu im Detail OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2009 - OVG 12 S 63.08). 75. 2.2. Auch bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes entfällt die aufschiebende Wirkung dann, wenn die Entscheidung auf den Ausschlussgründen des § 4 Abs. 2 beruht. 75. 2. 3. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 07.11.2016 Seite 659 von 747
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