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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Über diese von der HFKV vorgegebenen Einschränkungen hinaus, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 a einem Ausländer auch abweichend von den im AufenthG vorgesehenen Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen sowie abweichend von den §§ 10 und 11 erteilt werden. Insbesondere kann also auch von den Erteilungsverboten gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 oder § 11 Abs. 1 abgewichen werden. In § 23a Abs. 1 Satz 3 ist darüber hinaus seit 01.11.2015 gesetzlich vorgeschrieben, dass die Annahme eines Härtefalls in der Regel ausgeschlossen ist, wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht. ' Ein Rückführungstermin steht konkret fest, sobald der Termin datumsmäßig bestimmt ist. Hingegen genügt es nicht, dass bereits ein Ersuchen an die Polizei gesandt wurde.' Steht ein Rückführungstermin bereits konkret fest, ist dies bei einem eingehenden Ersuchen eines Mitglieds der HFK bei der Geschäftsstelle bei Eilbedürftigkeit regelmäßig telefonisch, ansonsten schriftlich mitzuteilen. Ein Abbruch der Maßnahme erfolgt nur auf ausdrückliche Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport. ' Die Härtefallkommissionsverordnung wird zeitnah an die neue gesetzliche Regelung angepasst. Bis dahin entscheidet der Vorsitzende der Härtefallkommission (oder sein Vertreter/-in im Amt) über die Zulässigkeit im Fall des konkreten Rückführungstermins. Die Mitglieder werden von der Geschäftsstelle über die Unzulässigkeit informiert, jedoch wird ihnen der konkrete Termin der Rückführung nicht bekannt gegeben, da dies gegen § 59 Abs. 1 Satz 6 verstoßen würde 23a.2.1. 2. Vor Abgabe der Akten an die Geschäftsstelle der Härtefallkommission bei SenInnSport ist nach Aktenlage zu prüfen, ob der Antrag gem. § 3 Abs. 2 HFKV unzulässig ist oder gem. § 4 Abs. 3 HFKV ausnahmsweise aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Betracht gezogen werden sollten. Kommen wir zu dem Ergebnis, dass der Antrag unzulässig ist oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohnehin nicht in Betracht kommt, ist dies mit Ausnahme der angemeldeten Fälle zu herkunftsstaatsbezogenen Gründen bei negativ abgeschlossenem Asylverfahren (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 HFKV) SenInnSport ohne Übersendung der Akte mitzuteilen. Unzulässig ist der Antrag im Falle des möglichen Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 oder 5 (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 HFKV) in den Fällen, in denen nach unserer Prüfung die Voraussetzungen einer dieser Rechtsgrundlagen erfüllt sind oder bei Nachweis der vorgetragenen Behauptungen erfüllt wären. SenInnSport legt Wert auf die Feststellung, dass dies dann in unserem Schreiben auch klar benannt wird. In dieser Konstellation wird um Vorsprache zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebeten. Alle Schreiben sind IV AbtL a.d.D. vor Abgang zur Kenntnis vorzulegen. Wird der Antrag als zulässig erachtet, sind in dem Anschreiben an SenInnSport immer anknüpfend an die vorgetragenen dringenden humanitären oder persönlichen Gründe Ausführungen zu § 25 Abs. 4 und 5 zu machen. Enthält die Akte einen Aktenauszug, ist hierauf möglichst in dem Anschreiben hinzuweisen, damit sich SenInnSport einen schnellen Überblick über die aufenhaltsrechtliche Vita verschaffen kann. Akten von ausreisepflichtigen Ausländern, für die ein Zustimmungsvorbehalt zur Abschiebung besteht, müssen SenInnSport nicht vorgelegt werden, wenn ein Ersuchen nach § 23a AufenthG mit der erforderlichen Mehrheit gestellt, eine Entscheidung nach § 23a AufenthG aber nicht getroffen wurde. Hier lag der Vorgang dem Senator für Inneres und Sport vor, so dass eine erneute Vorlage entbehrlich ist. Die Zustimmung zur Abschiebung gilt dann grundsätzlich für die folgenden 12 Monate als erteilt. 23a.2.1. 3. Aus § 4 Abs. 3 HFKV, wonach die Geschäftsstelle der Kommission sicherstellt, dass für die Dauer der Befassung durch die Kommission grundsätzlich von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen wird, folgt kein rechtliches Abschiebungsverbot. Wird der Betroffene nicht ohnehin geduldet, ist ihm auf Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 7.11.2013 für die Dauer des Verfahrens auf der Grundlage des § 60a Abs. 2 S. 3 eine Duldung zu erteilen (Ermessensduldung). In einem solchen Fall ist die Duldung mit der auflösenden Bedingung „Erlischt mit der Härtefallentscheidung des Senators für Inneres und Sport“ zu versehen Merke: In keinem Fall genügt es, wenn der Ausländer oder ein Mitglied der Kommission mitteilt, der Fall sei oder werde angemeldet. Nach Beratung der Kommission und Entscheidung durch SenInnSport werden alle Rückläufe IV AbtL vorgelegt. Vor dem Hintergrund der langen Verfahrenslaufzeiten sollte die Geltungsdauer der Duldung regelmäßig sechs Monate oder länger betragen. Dies gilt nicht für eilbedürftige Fälle. Bezüglich einer möglichen Beschäftigung von Geduldeten in einem Härtefallverfahren kommt der Versagungsgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV nicht zur Anwendung, da ein Ersuchen an ein Mitglied der Härtefallkommission, welches ursächlich für die Erteilung der Duldung ist, nicht entgegengehalten werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn es weitere Vollzugshindernisse gibt, die einer Abschiebung entgegenstehen und die der Betroffene zu vertreten hat. Im Übrigen gelten bzgl. der Anwendung der §§ 32 f. BeschV keine Besonderheiten, d. h. in den Fällen, in denen bereits vor der Stellung des Antrags zur HFK eine Duldung aufgrund eines selbstverschuldeten Abschiebungshindernisses erteilt wurde, der HFK-Antrag also nicht ursächlich für die Duldungserteilung war, verbleibt es bei der Anwendung vor § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV. 23a.2.1. 4. Ordnet SenInnSport an, dass zu prüfen ist, ob ein Titel nach einer anderen Rechtsgrundlage erteilt werden kann, so wird diese Rechtsgrundlage konkret benannt. So das Schreiben von SenInnSport keine weiteren Maßgaben enthält, sind die Erteilungsvoraussetzungen insbesondere des § 5 wohlwollend zugunsten der Ausländer zu prüfen. Kommt Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 185 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin nach Prüfung eine Erteilung nicht in Betracht, ist der Vorgang IV AbtL, IV Z oder IV R mit einem kurzen Vermerk zur Entscheidung vorzulegen. 23a.2.1. 5. Der Familiennachzug zu Ausländern, denen nach § 23a eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, ist nicht (wie in den Fällen der §§ 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 3 bis 5) durch § 29 Abs. 3 eingeschränkt. Somit ist der Familiennachzug zu diesen Personen unter den Voraussetzungen der §§ 29 Abs. 1, 27 und 5 Abs. 1 möglich. Allerdings macht der Umstand, dass ein Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Abs. 1 besitzt, für sich allein betrachtet, eine Aufnahme oder Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Heimatstaat nicht generell unzumutbar (vgl A.25.5.1.). 23a.2.1. 6. In den Fällen, in denen Ausländern nach dem AuslG eine Aufenthaltsgenehmigung auf Grund eines positiven Votums der Härtefallkommission erteilt wurde, gelten diese Genehmigungen als Aufenthaltstitel entsprechend der sonstigen Vorschriften des AufenthG, nicht aber nach § 23a' fort. Wurde eine Befugnis nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG erteilt, gilt diese als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2 fort. Dies folgt aus der Tatsache, dass es eine § 23 a entsprechende Regelung vor dem 01.01.2005 nicht gab. Werden die Maßgaben von SenInnSport für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltslaubnis nicht mehr erfüllt oder treten im nachhinein neue entscheidungserhebliche Umstände (insbesondere Ausweisungsgründe) ein, gilt dasselbe Verfahren wie bei den nach § 23a AufenthG entschiedenen Fällen. D.h. die Aufenthaltserlaubnis wird um sechs Monate verlängert und der Vorgang SenInnSport mit der Bitte um Entscheidung über den weiteren Aufenthalt vorgelegt, wenn die von dort verfügten Maßgaben nicht erfüllt werden. Bei neuen die Entscheidung in Zweifel ziehenden Umständen (insbesondere Ausweisungsgründen) wird eine Fiktionsbescheinigung für drei Monate ausgestellt und SenInnSport um Entscheidung über den weiteren Aufenthalt gebeten. 23a.2.1.7. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Zur Verlängerung der AE nach § 23a gilt Folgendes: Eine nach § 23a erteilte AE wird auch nach § 23a verlängert, solange keine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 in Betracht kommt (vgl. § 8 Abs. 1). Kommt eine Verlängerung nicht in Betracht, etwa weil der Betroffene zwischenzeitlich Ausweisungsgründe gesetzt hat, so ist die Möglichkeit der Erteilung eines Titels nach § 25 Abs. 4 oder 5 zu prüfen. Hat der Betroffene nach der Ersterteilung Ausweisungsgründe oberhalb der Schwelle des § 25 a Abs. 3 gesetzt, so kommt eine Verlängerung für diesen nicht in Betracht. Ehegatten, Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft und minderjährige ledige Kinder sollten nicht von dem Fehlverhalten betroffen sein und grundsätzlich den Titel verlängert bekommen. Dies gilt nicht bei minderjährigen ledigen Kindern von Alleinerziehenden. Hier folgt das aufenthaltsrechtliche Schicksal dem allein personensorgeberechtigten Elternteil. Soweit vorgegebene Vorbehalte für die Verlängerung insbesondere bzgl. der Arbeitsaufnahme und/oder Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllt werden, ist dies für junge Erwachsene immer unbeachtlich, wenn sich der Betroffene (bei Familien mindestens ein Elternteil) in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einen Hochschulabschluss führt (sofern die Betroffenen erwerbstätig sind, genügt auch der Besuch einer Abendschule; Verlängerung für die Dauer der Ausbildung plus drei Monate, max. 2 Jahre); oder er einer Vollerwerbstätigkeit nachgeht (mind. 35 Wochenstunden, wobei auch verschiedene Tätigkeiten ausgeübt werden können), das Einkommen aber zur Sicherung der Bedarfsgemeinschaft nicht genügt (bei befristeten Verträgen oder während der Probezeit Verlängerung für die Dauer des Arbeitsvertrages bzw. der Probezeit plus drei Monate; im Übrigen regelmäßig drei Jahre) und dies auf Änderungen der persönlichen Verhältnisse (Eheschließung, Geburt eines Kindes) zurückzuführen ist. Eine Verlängerung erfolgt auch bei Alleinerziehenden, wenn und solange ein Kind unter zwei Jahren betreut wird bzw. bei zwei Elternteilen, wenn einer vollerwerbstätig ist (zur Begrifflichkeit s.o.; Verlängerung bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres plus drei Monate). War der Inhaber eines Titels nach § 23 a bei der Ersterteilung ledig und minderjährig, ohne dass eine Vorgabe zur Sicherung des Lebensunterhalts oder eine sonstige Vorgabe gemacht wurde und ist er nunmehr volljährig, erfolgt eine Verlängerung, wenn er im Bundesgebiet aufgewachsen ist, hier einen anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss erworben hat und der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nachweislich eine Beschäftigung oder einen Ausbildungs- oder Studienplatz in Aussicht hat, oder sich nachweislich – etwa durch Vorlage von Bewerbungsschreiben, den Nachweis von Vorstellungsgesprächen und/oder Teilnahme an berufsvorbereitenden oder –qualifizierenden Maßnahmen – kontinuierlich um eine Beschäftigung oder einen Ausbildungsplatz bemüht oder ein Vertrag über eine laufende oder demnächst zu beginnende berufsvorbereitende Maßnahme vorgelegt wird (bei berufsvorbereitenden Maßnahmen muss sich aus dem Vertrag der Inhalt und die Dauer der Maßnahme ergeben sowie ersichtlich sein, bis wann mit einer Entscheidung über die anschließende Aufnahme der eigentlichen Berufsausbildung zu rechnen ist), oder Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 186 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin der Lebensunterhalt vollständig gesichert werden kann. Gleiches gilt, wenn der Ausländer noch keinen anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss erworben hat, sich aber aktuell in einer solchen Ausbildung befindet. Im Übrigen wird die Verlängerung nach dem üblichen Verfahren, d.h. mit schriftlicher Anhörung, versagt (zur Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 2 bzw. Abs. 5 s.u.). Der Betroffene kann sich bezüglich der Äußerung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch eines Mitgliedes der Härtefallkommission oder eines sonstigen Bevollmächtigten bedienen. Alle Vorschläge zu versagenden Entscheidungen werden vor Abgang der Referats- oder Abteilungsleitung m.d.B. um Billigung/Entscheidung vorgelegt. Bis zur Entscheidung erhalten die Betroffenen eine Fiktionsbescheinigung für 2 Monate. Gegen versagende Bescheide kann Fachaufsichtsbeschwerde bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport eingelegt werden. Die Einlegung der Beschwerde rechtfertigt weder die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung noch einer Duldung. Besondere Umstände des Einzelfalls, die die Versagung zu einer außergewöhnlichen Härte machten oder zu nicht zu vertretenden Ausreisehindernissen führen, wird ggf. durch Erteilung eines Titels gem. § 25 Abs. 4 Satz 2 bzw. § 25 Abs. 5 Rechnung getragen. In diesen Fällen bedarf es keiner Vorlage an die Referats- oder Abteilungsleitung bzw. die zu schaffende zentrale Stelle. 23a.2.2 . bis 23a.3.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 187 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 24 A.24. Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (2. ÄndG; 13.11.2009 - VwV) 24. 0. § 24 beruht im Wesentlichen auf der EU-Richtlinie zur Aufnahme von Flüchtlingen im Falle eines Massenzustroms. Die Aufnahme nach § 24 bedarf immer eines Beschlusses des Rates der EU (§ 24 Abs. 1). Für nationale Alleingänge gilt § 23 Abs. 3. Der Ausländer hat jederzeit die Möglichkeit, die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen EU-Mitgliedstaat bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Ausweislich der §§ 42 ff. AufenthV leitet die Ausländerbehörde den Antrag lediglich an das BAMF weiter, welches wiederum das Einverständnis des jeweiligen Mitgliedstaates einholt (zum weiteren Verfahren bei Erteilung des Einverständnisses vgl. §§ 42 f. AufenthV; für die dann durch die Ausländerbehörde auszustellende Bescheinigung sieht die Richtlinie ein entsprechendes Muster vor; vgl. auch § 4 Abs. 1 Nr. 7 AufenthV). Die Zustimmung des EU- Mitgliedstaates, in den die Verlegung des Wohnsitzes beantragt wird, ist nach der Stellungnahme des BMI vom 27.10.2004 notwendige Voraussetzung für einen positiven Bescheid. 24.1. bis 24.3.1. frei 24.3.2. Die Kontingentregelung des § 24 Abs. 3 S.2 regelt lediglich die Möglichkeit der freiwilligen Aufnahme bestimmter Kontingente im Rahmen der Verteilung unter den Ländern. 24.3.3. bis 24.3.4. frei 24.4.1. § 50 Abs. 4 AsylVfG kommt für eine landesinterne Verteilung entsprechend zur Anwendung. 24.4.2. bis 24.4.4. frei 24.5. Abs. 5 regelt den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt des Aufgenommen. Aufenthaltsbeschränkung und Wohnsitzauflage sind zwingend. 24.6. frei 24.7. Mit Abs. 7 wird der Unterrichtungspflicht gemäß Art. 9 der Richtlinie nachgekommen. Die Zuständigkeit für die Unterrichtung liegt gem. § 71 Abs. 1 bei den Ausländerbehörden. Kategorie:VAB Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 188 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 25 Inhaltsverzeichnis A.25. Aufenthalt aus humanitären Gründen .............................................................................................................................. 189 == ....................................................................................................................................................................................... 598 A.25.1. Anerkannte Asylberechtigte ................................................................................................................................... 189 A.25.2. Flüchtlingseigenschaft nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention)/Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG ........................................................................................... 190 A.25.3. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 .................................................................................................. 190 A.25.4. Aufenthaltserlaubnisse aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichem öffentlichen Interesse ............................................................................................................................................................................ 192 A.25.4a. .... Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel ..................................................................................... 194 A.25.4a.0. Allgemeines ............................................................................................................................................ 194 A.25.4a.1. Erteilungsvoraussetzungen ....................................................................................................................... 194 Besondere Voraussetzungen .............................................................................................................................. 194 Regelerteilungsvoraussetzungen ........................................................................................................................ 195 Sperrwirkung ........................................................................................................................................................ 195 Erteilungsdauer .................................................................................................................................................... 345 A.25.4a.3. Verlängerung nach Abschluss des Strafverfahrens ................................................................................. 195 A.25.4a.4. Nebenbestimmungen ................................................................................................................................ 195 A.25.4b. Opfer von ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen ................................................................................................ 196 A.25.5. Aufenthaltserlaubnis wegen eines bestehenden Ausreisehindernisses ................................................................ 196 Familiäre Lebensgemeinschaft kann in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet gelebt werden ............. 196 Patchwork-Familien .................................................................................................................................................... 197 Bestehende familiäre Lebensgemeinschaft i.S.v. Art. 6 GG ....................................................................................... 198 Übergeordnete öffentliche Interessen ......................................................................................................................... 199 Erteilung entgegen der Sperrwirkung aus § 11 Abs. 1 AufenthG ............................................................................... 200 A.25.s.1. Beginn und Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung bzw. eines Studiums ........................................... 201 Aufnahme eines Studiums während des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 4a ..... 201 Aufnahme eines Studiums während des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 .............................. 201 Fortsetzung des Studiums nach Wegfall des Ausreisehindernisses in den Fällen des § 25 Abs. 5 ........................... 202 A.25. Aufenthalt aus humanitären Gründen == ( NeubestG ; 15.12.2015 ) A.25.1. Anerkannte Asylberechtigte 25.1.0 § 25 Abs. 1 regelt die Rechtsfolge nach Anerkennung als Asylberechtigter. 25.1.1. Die AE ist in den Fällen des § 25 Abs. 1 erstmalig für drei Jahre zu erteilen (§ 26 Abs. 1 S.2; zur Frage der Geltungsdauer der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vgl. A.26.3.2.). Reiseausweise für Flüchtlinge werden für drei Jahre ausgestellt, sofern die AE für diesen Zeitraum erteilt wird. Der Reiseausweis ist mit einem Chip versehen, in dem das biometrische Merkmal Gesichtsbild gespeichert ist. Eine Verlängerung des Reiseausweises für Flüchtlinge kommt nicht in Betracht, § 58 Satz 2 AufenthV. In eilbedürftigen Fällen kann ein vorläufiger Reiseausweis auf dem bisherigen Muster mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt werden. Allerdings sind die jeweiligen Aufkleber mit Personendaten von Kindern nicht mehr zu verwenden. Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten einen Reiseausweis ohne Speichermedium, der höchstens 6 Jahre gültig sein darf, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthV. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 189 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 25.1.2. Aus § 25 Abs. 1 S. 2 ergibt sich ein Ausschlussgrund für Fälle einer Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind gegeben, wenn die Ausweisung aufgrund von Ausweisungsgründen nach § 53 bzw. § 54 Nr. 5, 5b oder 7 AufenthG a.F. bzw. aufgrund eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses i.S.v. § 54 Abs. 1 AufenthG n.F. erfolgt ist. Die Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 2 stellt eine Spezialregelung zu § 11 Abs.4 Satz 2 dar und führt dazu, dass in diesen Fällen die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 nicht aufzuheben ist. Im Umkehrschluss heißt dies, dass in den Fällen, in denen die Ausweisung nicht aus schwerwiegenden Gründen erfolgte, gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 die Sperrwirkung aufzuheben ist. Ist der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen, erhält er eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 und 4, sofern nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 vorliegen ... weggefallen ... 25.1.3. bis 25.1.4. frei A.25.2. Flüchtlingseigenschaft nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) /Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG 25.2.0. § 25 Abs. 2 regelt die aufenthaltsrechtliche Position nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - (§25 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative) bzw. nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG (§ 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative). 25.2.1. 1 . Die AE ist Flüchtlingen (Fälle des § 25 Abs. 2 S.1 1. Alternative) erstmalig für 3 Jahre zu erteilen (§ 26 Abs. 1; S. 2 , zur Frage der Geltungsdauer der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vgl. A.26.3.2.). Reiseausweise für Flüchtlinge werden ebenfalls f ür drei Jahre ausgestellt, sofern die AE für diesen Zeitraum erteilt wird. Der Reiseausweis ist mit einem Chip versehen, in dem das biometrische Merkmal Gesichtsbild gespeichert ist. Eine Verlängerung des Reiseausweises für Flüchtlinge kommt nicht in Betracht, § 58 Satz 2 AufenthV. In eilbedürftigen Fällen kann ein vorläufiger Reiseausweis auf dem bisherigen Muster mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt werden. Allerdings sind die jeweiligen Aufkleber mit Personendaten von Kindern nicht mehr zu verwenden. Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten einen Reiseausweis ohne Speichermedium, der höchstens 6 Jahre gültig sein darf, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthV. 25.2.1. 2 . Die AE ist subsidiär Schutzberechtigten (Fälle des § 25 Abs. 2 S.1 2. Alternative) mindestens für 13 Monate zu erteilen, regelmäßig jedoch für drei Jahre. Die Verlängerung erfolgt mindestens für 2 Jahre. (§ 26 Abs. 1 S. 3; zur Frage der Geltungsdauer der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vgl. A.26.3.2.). Verfügt der Ausländer über keinen Pass, ist nach §§ 5 Abs. 3, 48 Abs. 4 ein Ausweisersatz gekoppelt an die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. (...) Die Voraussetzungen, unter denen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt wird, ergeben sich aus B.AufenthV.5.-11. 25.2.2. Zum Ausschlusstatbestand im Falle einer Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gem. § 25 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 siehe A.25.1.2. A.25.3. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 25.3.0. § 25 Abs. 3 regelt die AE-Erteilung bei Vorliegen der Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7. Sofern kein Asylverfahren eingeleitet wurde und in diesem Rahmen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entscheidet (vgl. § 24 Abs. 2 AsylVfG), ist zu beachten, dass die Entscheidung über das Vorliegen eines solchen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 72 Abs. 2 der Beteiligung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bedarf. An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde allerdings nicht gem. § 42 AsylVfG gebunden, da die Entscheidung ausweislich des Wortlauts des § 72 Abs. 2 durch die Ausländerbehörde zu treffen ist. Diese wird sich allerdings praktisch nur in seltenen Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen (s. auch Ausführungen zu § 25 Abs. 5; zu den Einzelheiten des Verfahrens vgl. Ausführungen zu § 72 Abs. 2). Wird bei einem ausgewiesenen, abgeschobenen oder nach dem 1.1.2005 zurückgeschobenen Ausländer nach Einholung einer Stellungnahme durch das BAMF ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot festgestellt, so ist in den Fällen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 zu beachten. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 190 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Zu prüfen ist, ob die Aufhebung der Sperrwirkung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 in Betracht kommt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Merke : Anders als § 25 Abs. 1 und 2 sieht Abs. 3 keine gesetzliche Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor. Dennoch ist die Ausübung einer Beschäftigung entsprechend VAB.B.BeschV.31. generell auf der Grundlage von § 31 BeschV zu erlauben und zu verfügen "Erwerbstätigkeit gestattet". 25.3.1. § 25 Abs. 3 Satz 1 bindet das Ermessen ("soll"), d.h. im Regelfall ist hier die AE zu erteilen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt, § 26 Abs. 1 Satz 2. Sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Abschiebungsverbot nach einem Jahr wegfällt, ist großzügig von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Aufenthaltserlaubnis für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren zu erteilen. 25.3.2. 1. Die Norm enthält in § 25 Abs. 3 S. 2 eine Reihe besonderer, unabhängig voneinander zu betrachtender Versagungsgründe: 1) wiederholter oder gröblicher Verstoß gegen Mitwirkungspflichten (vgl. hier insbesondere § 48 Abs. 3 und § 49 Abs. 2) bei einer konkret möglichen und zumutbaren Ausreise in einen anderen Staat: Hier ist zu beachten, dass der Versagungsgrund der möglichen und zumutbaren Ausreise sich auf die Fälle beschränkt, in denen die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist. Zumutbar ist es dem Ausländer damit nur, sich um Reisedokumente eines anderen Staates zu bemühen, der nicht Verfolgerstaat ist. In Betracht kommt dies etwa bei binationalen Ehen, weil hier regelmäßig die Ausreise in den Heimatstaat des Ehegatten möglich sein wird (so auch Nr. 25.3.5.4 AufenthG-VwV). Ein wiederholter oder gröblicher Verstoß gegen Mitwirkungspflichten muss sich auf die genannte Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Ausreise in einen anderen Staat beziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2014, OVG 6 N 27.14). Fehlt es an einer derartigen Ausreisemöglichkeit können fehlende Passbeschaffungsbemühungen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegengehalten werden (zur Ausstellung eines Ausweisersatzes vgl. A.25.3.2.3.) . 2) schwerwiegende Gründe, die die Annahme einer der in den Nr. 1. - 4. genannten Tatbestände rechtfertigen (insbesondere begangene Straftat von erheblicher Bedeutung): Eine Aufenthaltserlaubnis darf nach § 25 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1. - 4. nicht erteilt werden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer schwere Menschenrechtsverletzungen oder andere Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit des Landes darstellt. Mit der Vorschrift soll verhindert werden, dass schwere Straftäter und Gefährder, deren Aufenthalt nicht beendet werden kann, einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland erhalten (vgl. Nr. 25.3.7.1. ff. AufenthG- VwV). Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt insbesondere vor, wenn der Betroffene (noch) nicht rechtskräftig oder bestandskräftig ausgewiesen wurde, aber nach § 53 bzw. § 54 AufenthG a.F. bzw. ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.v. § 54 Abs. 1 AufenthG n.F .gesetzt hat. Gleiches gilt auch bei Personen, die bei der Staatsanwaltschaft Berlin, Abteilung 265, als Intensivtäter geführt werden und für Heranwachsende, die wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind. Von einer Straftat von erheblicher Bedeutung ist unabhängig vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes und einer strafrechtlichen Verurteilung ebenso bei Begehung eines Verbrechens im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB auszugehen. Verbrechen sind danach rechtwidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Ferner werden von der Regelung auch schwerwiegende Vergehen (Strafrahmen beginnt unterhalb einem Jahr Freiheitsstrafe) erfasst. Hierbei sind Art und Schwere der jeweiligen konkreten Tat zu berücksichtigen. In die Betrachtung sind die Höhe der verhängten Strafe unter Beachtung des jeweiligen Strafrahmens und die Bedeutsamkeit des verletzten Rechtsgutes einzubeziehen. Die Straftat muss zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität fallen, d. h. es darf sich nicht um bloße Bagatelldelikte handeln. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Ausschluss der Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 unabhängig von der Art des Abschiebungsverbotes zwingend (beachte für das Vorliegen dieser Ausschlusstatbestände das Beteiligungserfordernis des BAMF gem. § 72 Abs. 2). Im Übrigen ist auch unerheblich, wo die Taten und Handlungen nach § 25 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1. - 4. begangen wurden. Zum Ausschluss der Aufenthaltserlaubnis führt eine Tatbegehung im Herkunftsland, in einem Drittstaat oder im Bundesgebiet. Für die Anwendung der Ausschlussklauseln ist auch keine strafrechtliche Verurteilung des Ausländers erforderlich. Umgekehrt schließt die Verbüßung einer Strafe die Anwendung der Ausschlussklauseln nicht aus.Allerdings müssen schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass Ausschlusstaten begangen wurden. Dafür sind mehr als bloße Verdachtsmomente erforderlich. Andererseits sind die Beweisanforderungen geringer als die für eine strafrechtliche Verurteilung geltenden Maßstäbe. Zum Nachweis können u. a. Aussagen des Antragstellers in seiner Anhörung vor der Ausländerbehörde oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge herangezogen werden. 25.3.2. 2. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen – inkl. Fehlen eines Ausweisungs interesses – ist im Ermessen abzusehen (§ 5 Abs. 3). Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 191 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Besteht eine Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1, ist bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen, ob eine Aufhebung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 4 Satz 2 in Betracht kommt . Das in § 10 Abs. 3 Satz 2 festgelegte Verbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG gilt nach § 10 Abs. 3 2. HS in der Konstellation des § 25 Abs. 3 nicht. 25.3.2. 3. Soll nach Ausschluss der Versagungsgründe (s. 25.3.2.1.) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erteilt werden und verfügt der Ausländer über keinen Pass, ist nach §§ 5 Abs. 3, 48 Abs. 4 ein Ausweisersatz gekoppelt an die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt wird, ergeben sich aus B.AufenthV.5.-11. A.25.4. Aufenthaltserlaubnisse aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichem öffentlichen Interesse 25.4.0. Im § 25 Abs. 4 sind Aufenthaltserlaubnisse aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichem öffentlichen Interesse geregelt. (Zur Geltungsdauer vgl. A.7.2.1.2, zur Erwerbstätigkeit vgl. B.BeschV.31). Die Sätze 1 und 2 stehen nicht in einem Stufenverhältnis. Daraus folgt: Auch wenn der Ausländer bisher einen humanitären Titel etwa nach § 23 Abs. 1 besaß, der nicht mehr verlängert werden kann, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2 möglich, ohne dass zuvor eine Erlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 erteilt wurde. Bei abgelehnten Asylbewerbern ist § 10 Abs. 3 zu beachten. Aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 4 a S. 1 bzw. Abs. 5 S.1 „abweichend von § 11 Abs. 1“ folgt im Umkehrschluss, dass in den Fällen des § 25 Abs. 4 der § 11 Abs. 1 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sperrt. 25.4.1. 1. Durch das 2. Änderungsgesetz wurde klargestellt, dass sich die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 nicht auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer erstreckt. Danach war es nicht Wille des Bundesgesetzgebers, hier eine allgemeine Härtefallregelung zu schaffen. Für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer existieren spezielle Vorschriften, und zwar § 25 Abs. 5, § 25 Abs. 4a und § 23a. Entscheidend ist bei der Anwendung des § 25 Abs. 4 S. 1, dass die AE nur vorübergehend zu erteilen ist. Dies gilt etwa in den Fällen, in denen der aktuelle Gesundheitszustand, eines nur kurzfristig zum Zwecke einer medizinischen Behandlung hier Eingereisten, die weitere Behandlung im Bundesgebiet für eine gewisse Zeit erforderlich macht. Aus dem unbestimmten Rechtsbegriff „vorübergehend“ folgt zum einen, dass auch der Grund für die mögliche Erteilung nur vorübergehend sein darf und zum anderen, dass die Erteilung immer mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen werden kann. Ein Daueraufenthalt soll über S. 1 nicht eröffnet werden. In den Fällen, in denen nach Ablauf eines Besuchsvisums oder visafreien Aufenthalts ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt wird, der damit begründet wird, dass der gesundheitliche Zustand des Betroffenen den weiteren dauerhaften Aufenthalt bei Angehörigen im Bundesgebiet erforderlich macht, kommt § 25 Abs. 4 S. 1 gundsätzlich nicht zur Anwendung. Diese Vorschrift ermöglicht ebenso wie § 6 Abs. 3 nur den weiteren vorübergehenden Aufenthalt. Hier ist vielmehr § 36 und hilfsweise § 25 Abs. 5 zu prüfen (zu den Fällen einer unmittelbar bevorstehenden Heirat mit einem Deutschen oder einem Ausländer, der einen Aufenthaltstitel besitzt oder Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes vgl. A.60a.2.3.0. bis 2.3.3 ). 25.4.1. 2. Die Berliner Krankenhäuser akquirieren verstärkt im Ausland Patienten. Hier sollte grundsätzlich weder von § 12 Abs. 2 noch § 8 Abs. 2 Gebrauch gemacht werden. Die meisten Fälle werden wohl im Rahmen des § 6 Abs. 3 eventuell mit Verlängerung bis zu insgesamt 6 Monaten abzuwickeln sein. Hier besteht keine Notwendigkeit für eine Auflage. Sollten die Patienten und begleitende Personen sich länger aufhalten müssen, wird ggf. eine AE nach § 25 Abs. 4 S. 1 für maximal ein Jahr abhängig von der voraussichtlichen Behandlungsdauer bzw. Sicherung des Lebensunterhalts und der Behandlungskosten erteilt. Die AE wird bei den Patienten mit der Nebenbestimmung „Nur zum Zwecke der medizinischen Behandlung“ erteilt. Soweit begleitende Personen gleichfalls eine AE nach § 25 Abs. 4 S. 1 erhalten, wird die Nebenbestimmung „Nur zum Zweck der Betreuung des/der …..“ Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 192 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin erteilt und die AE zeitlich an dessen/deren AE gekoppelt. ... weggefallen ... Beachte: Liegen alle Erteilungsvoraussetzungen - inklusive Verlängerungsantrag - bereits vor Ablauf des Visums vor und erfolgt ausschließlich aus kapazitären Gründen keine abschließende Bedienung, kann hier eine rückwirkende Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 4 Satz 1 vorgenommen werden bzw. kommt eine rückwirkende Visumverlängerung in Betracht (zur Titelerteilung bei erstmaliger Beantragung nach Ablauf der Visumgültigkeit vgl. A.7.1.3.). 25.4.1. 3. Besuchen die Kinder von Eltern, die das Land verlassen, noch die Schule, so ist jeweils zu prüfen, ob bis zum Erreichen eines Schulabschlusses, der kurz bevorsteht, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 zu erteilen ist. 25.4.2. § 25 Abs. 4 S. 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in Fällen, in denen bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht und das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Es handelt sich hierbei um eine eigenständige Möglichkeit der Verlängerung. Eine außergewöhnliche Härte setzt anknüpfend an Nr. 25.4.2.4.1 AufenthG-VwV voraus, dass der Ausländer sich in einer individuellen Sondersituation befindet, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, deren Aufenthalt ebenfalls zu beenden wäre. Eine außergewöhnliche Härte kann sich für den Ausländer auch aus besonderen Verpflichtungen ergeben, die für ihn im Verhältnis zu dritten im Bundesgebiet lebenden Personen - insbesondere engen Familienangehörigen - bestehen. Die Aufenthaltsbeendigung als regelmäßige Folge des Ablaufs bisheriger anderer Aufenthaltstitel muss unvertretbar sein, weil konkret-individuelle Belange des Ausländers in erheblicher Weise beeinträchtigt würden. Ob dies der Fall ist, bedarf einer wertenden Gesamtschau insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und der schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet. Auch die allgemeinen Verhältnisse im Heimatstaat (z.B. Katastrophen- oder Kriegssituation), können hier eine Rolle spielen, soweit sie die Lage des Ausländers nach seiner Rückkehr konkret-individuell unvertretbar erscheinen lassen. Dabei sind allgemeine Verhältnisse im Heimatstaat, die unter Umständen der Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet nur vorübergehend entgegenstehen, unbeachtlich. Auch sind für sich allein genommen keine die außergewöhnliche Härte bestimmenden persönlichen Merkmale die Aussicht auf eine Arbeitsstelle, politische Verfolgungsgründe (§ 60 Abs. 1 Satz 1) und tatsächliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse i.S.v. § 60 Abs. 2 bis 7 oder (weitere) Ausbildungsaufenthalte. Auch das bloße Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen anderer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften, wie etwa des § 23 a bzw. des § 25 Abs. 1 -3, rechtfertigt die Annahme einer außergewöhnlichen Härte nicht. Ob eine individuelle Sondersituation vorliegt, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung wesentlich härter träfe als andere Ausländer, die ausreisepflichtig sind, beurteilt sich damit überwiegend nach dem Maß der Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse sowie der zu prognostizierenden konkret-individuellen Situation im Heimatland. Bezüglich der Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse ist zu berücksichtigen, die Dauer des ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet, die familiäre Situation (Ist eine Familie (Ehegatten mit minderjährigen ledigen Kindern und Alleinerziehende mit minderjährigen ledigen Kindern) betroffen oder lediglich ein Ehepaar oder eine alleinstehende Person), die gesellschaftliche Integration (Sprache, Schulbesuch, gesellschaftliches Engagement; Besuchen alle schulpflichtigen Kinder nachweislich (Vorlage aller Zeugnisse der letzten Jahre und einer aktuellen Schulbescheinigung) die Schule? Verfügen alle einbezogenen Personen über ausreichende Deutschkenntnisse (im Regelfall mündliche Sprachkenntnisse in der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Diese liegen vor, wenn der Ausländer mit einfachen Sätzen z.B. seine Familie oder seine Arbeit beschreiben kann. Er muss kurze Gespräche über vertraute Dinge führen, aber selbst kein Gespräch in Gang halten können. Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann, wenn er eine Schule besucht oder sich im Vorschulalter befindet. Merke: Ist nur eine Person sprachlich nicht integriert, liegen aber sonst für die gesamte Familie die Voraussetzungen für die Verlängerung der AE vor, ist diese zur Teilnahme an einem Integrationskurs gem. § 44 a Abs. 1 Nr. 3 zu verpflichten. sowie die wirtschaftliche Integration (der Lebensunterhalt – bei Familienangehörigen durch mindestens eine erwerbstätige Person - sollte überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert sein oder der Ausländer muss sich zumindest fortdauernd und nachhaltig um eine entsprechende Beschäftigung bemühen. Ausnahmen sind etwa - bei einem besonderen gesellschaftlichen Engagement oder einer besonderen familiären Situation möglich und angezeigt). Bezüglich der zu prognostizierenden konkretindividuellen Situation im Heimatland ist - so entsprechende Erkenntnisse aktenkundig sind - insbesondere von Bedeutung Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 193 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ob noch familiäre, berufliche oder sonstige Bindungen bestehen, die eine Wiedereingliederung erleichtern, wie sich bei dauerhafter Behandlungsbedürftigkeit die medizinische Versorgung darstellt, und ob insbesondere bei Familien alle oder die meisten Betroffene geraume Zeit im Herkunftsland gelebt und gearbeitet haben und die Sprache des Staates sprechen. Merke: Es sei betont, dass die Ausführungen zu den Erfordernissen für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte als grober Maßstab zur Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs zu verstehen sind. Diese erfordern es, den Sachverhalt einzelfallbezogen zu beurteilen. So kann eine außergewöhnliche Härte gem. § 25 Abs. 4 S. 2 beispielsweise auch dann bejaht werden, wenn keinerlei Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse besteht, sich der Betreffende aber aus anderen Gründen in einer individuellen Sondersituation befindet, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung wesentlich härter träfe als andere Ausländer. Zu denken ist hier etwa an Personen, die als Dialysepatienten, Krebs- oder Aidskranke in ständiger medizinischer Behandlung sind. In den Fällen des § 25 Abs. 4 S. 2 kommt eine Ausnahme von der Passpflicht grundsätzlich nicht in Betracht. Bei Passlosigkeit ist das Ermessen des § 5 Abs. 3 2. HS grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen auszuüben. Bis zur Vorlage eines Passes bleibt der Betreffende – zumindest für mehrere Monate - in der Fiktionsbescheinigung. Wird bei Vorlage des Nationalpasses festgestellt, dass der Betreffende seit seiner Einreise und bis zuletzt eine falsche Identität angegeben hat, kann dies im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung unbeachtlich sein, wenn ein Ausländer seine wahre Identität mit der Vorlage des Passes von sich aus offenbart. Im Übrigen ist auch hier das Ermessen des § 5 Abs. 3 2. HS grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen auszuüben. Gleiches gilt, wenn Ausweisungsgründe/Straftaten der Erteilung der AE gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 entgegenstehen (vgl. zum Maßstab A.5.1.2.). Steht der Ausweisungsgrund nach den unter A.5.1.2 genannten großzügigen Kriterien der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen, so ist das Ermessen des § 5 Abs. 3 2. HS in diesen Fällen grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen auszuüben. Soweit ein Familienmitglied Ausweisungsgründe anderer Art gegen sich gelten lassen muss, ist zu prüfen, ob damit die Verlängerung der AE auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 S. 2 grundsätzlich für die gesamte Familie ausscheidet. A.25.4a. .... Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel A.25.4a.0. Allgemeines § 25 Absatz 4a stellt eine humanitäre Sonderregelung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Opfer von Menschenhandel dar, die zurückgeht auf die sog. Opferschutzrichtlinie und die sog. Sanktionsrichtlinie der EU. Die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung diente zunächst dem Ziel, die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Täter durch einen vorübergehenden Aufenthaltsstatus des kooperationsbereiten Opfers zu erleichtern. Durch Neufassung der Regelung mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung soll den Betroffenen von Menschenhandel nunmehr von Anfang an eine dauerhafte aufenthaltsrechtliche Perspektive im Bundesgebiet gegeben werden. Zuständig für die Entscheidung über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 4a S. 1 und 3 bzw. Abs. 4b ist das Sachgebiet Z2. Merke: Bei zur Ausreise Verpflichteten, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Opfer einer der genannten Straftaten wurden und die sich noch nicht als Zeuginnen oder Zeugen zur Verfügung gestellt haben, wird eine angemessene Ausreisefrist von mindestens sechs Monaten als Bedenkzeit gesetzt, zum Verfahren vgl. A.59.7. A.25.4a.1. Erteilungsvoraussetzungen Begünstigt durch die Regelung des § 25 Abs. 4a sind Opfer von Straftaten nach §§ 232, 233 bzw. 233a StGB. Durch die Neufassung der Regelung ergeben sich für die Praxis der Berliner Ausländerbehörde keine wesentlichen Änderungen, da schon zuvor großzügig vom Ermessen des § 25 Abs. 4 a Gebrauch gemacht und den Betroffenen regelmäßig auch nach dem Strafverfahren eine Bleibeperspektive eröffnet wurde. Solange die Bereitschaft besteht, im Strafverfahren zu kooperieren, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlän-gert werden. Lediglich in atypischen Fällen kann davon abgewichen werden. Merke: Auch wenn § 72 Abs. 6 lediglich ein Beteiligungserfordernis vorsieht und § 25 Abs. 4a S. 1 bzw. 4b S. 1 als Soll- Ermessensvorschrift ausgestaltet ist, ist grundsätzlich dem schriftlichen Votum der Staatsanwaltschaft auch was die Dauer der Erlaubnis angeht, zu folgen. Etwas anderes gilt lediglich, wenn bei dem Ausländer ein schweres oder besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse besteht oder er auf Grund eines solchen Ausweisungsinteresses ausgewiesen wurde. In diesen Fällen sollte grundsätzlich vom Ermessen des § 25 Abs. 4a S. 1 zu Lasten des Ausländers Gebrauch gemacht werden. Gleiches gilt auch bei Personen, die bei der Staatsanwaltschaft Berlin, Abteilung 265, als Intensivtäter geführt werden und für Heranwachsende, die wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind. Vor einer Versagung einer Aufenthaltserlaubnis ist aber möglichst Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft über den Polizeipräsidenten in Berlin herzustellen. Beharrt diese in Kenntnis des Ausweisungsinteresses auf der Titelerteilung, bleibt die Entscheidung der Referats- bzw. Abteilungsleitung vorbehalten. Besondere Voraussetzungen Die Aufenthaltserlaubnis ist an folgende besondere Voraussetzungen gebunden (vgl. 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 1 - 3): Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 194 von 727