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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 54 Inhaltsverzeichnis A.54. Ausweisungsinteresse ........................................... 320 ........................................................................ 320 54.1. Besonders schweres Ausweisungsinteresse ...... 320 Nummer 1: ........................................................ 325 Nummer 2: ........................................................ 325 Nummer 3: ........................................................ 325 Nummer 4: ........................................................ 325 Nummer 5: ........................................................ 325 54.2. Schweres Ausweisungsinteresse ................... 321 Nummer 1: ........................................................ 326 Nummer 2: ........................................................ 326 Nummer 3: ........................................................ 326 Nummer 4: ........................................................ 326 Nummer 5: ........................................................ 326 Nummer 6: ........................................................ 326 Nummer 7: ........................................................ 322 Nummer 8: ........................................................ 322 Nummer 9: ........................................................ 322 A.54. Ausweisung sinteresse (07.01.2010 VwV; 01.01.2016 -NeubestG- ) § 54 konkretisiert und gewichtet die Ausweisungsinteressen, die in die Abwägung nach § 53 Abs. 1 einzubeziehen sind. Das Vorliegen eines der in § 54 normierten Interessen führt noch nicht zur Ausweisung des Betroffenen. Erst die Abwägung nach § 53 Abs. 1 unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt, ob das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. 54.1. Besonders schweres Ausweisungsinteresse In § 54 Abs. 1 werden Umstände aufgezählt, die dazu führen, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung besonders schwer wiegt, d.h. es sind Umstände aufgeführt, die grundsätzlich ein erhebliches Fehlverhalten des Ausländers belegen. Sind mehrere besonders schwere Ausweisungsinteressen erfüllt, verstärkt dies bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 das öffentliche Interesse an der Ausweisung (vgl. 53.1.1.). Nummer 1: § 54 Abs. 1 Nr. 1 bestimmt als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse die Fälle, in denen der Ausländer wegen einer oder mehrere vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist. Liegt eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe oder Einheitsjugendstrafe vor, so ist das vom Strafgericht gefundene Strafmaß verbindlich. Auch wenn nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet wird und diese ein Strafmaß von mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe beinhaltet, liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Vollstreckung der Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Zusammenziehen von mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen ist nicht mehr möglich. Zu den besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen sind auch die Fälle zu rechnen, in denen bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Nummer 2: Besonders schwer wiegt das öffentliche Ausweisungsinteresse bei Ausländern, die die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik gefährden. Hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 320 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat gemäß § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Der Ausländer muss dies glaubhaft machen. Die Möglichkeit der Schuldbefreiung in Satz 2 zweiter Halbsatz zeigt, dass der Betroffene Kenntnis davon gehabt haben muss, dass die Vereinigung den Terrorismus unterstützt, der ohne Vorsatz agierende Unterstützer fällt daher nicht unter § 54 Abs. 1 Nr. 2. Nummer 3: Der Ausländer, der als Leiter eines z.B. verfassungsfeindlichen Vereins tätig war, stellt in besonderer Weise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Anders kann je nach den Umständen des Einzelfalles die Situation bewertet werden, wenn die Leitereigenschaft des Ausländers bereits weit in der Vergangenheit abgeschlossen wurde und der Ausländer seit langer Zeit keine Verbindung mehr zu dem (verbotenen) Verein und dessen Tätigkeit erkennen lässt. Nummer 4: Das öffentliche Interesse an der Ausweisung eines Ausländers, der zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele Gewalt anwendet, zu Gewalt aufruft oder diese androht, wird als besonders schwerwiegend bewertet. Neben den politischen Zielen werden auch religiöse Ziele – als Untergruppe der politischen Ziele – von diesem Ausweisungsinteresse erfasst. Eine Schuldbefreiung wie in § 54 Abs. 1 Nr. 2 ist im Rahmen der Nr. 4 nicht vorgesehen, da der Ausländer bereits Gewalt eingesetzt hat und sich davon, anders als von einem bestimmten Gedankengut, nicht distanzieren kann. Nummer 5: Besonders schwer wiegt das öffentliche Ausweisungsinteresse bei Ausländern, die gegen andere Bevölkerungsteile zu Hass aufrufen. Das sogenannte “Hasspredigen“ wiegt genauso schwer wie z.B. die möglicherweise durch eine solche Radikalisierung begründete Gewaltanwendung zur Durchsetzung politischer oder religiöser Ziele nach Nr. 4. Zur weiteren Konkretisierung enthält Nr. 5 eine Aufzählung von Verhaltensweisen, in denen von „Hasspredigen“ auszugehen ist. Wie in § 54 Abs. 1 Nr. 2 ist es hier möglich, dass sich der Ausländer von seiner Schuld befreit, indem er erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand nimmt. Dies hat der Ausländer glaubhaft zu machen. 54.2. Schweres Ausweisungsinteresse In § 54 Abs. 2 werden Umstände aufgezählt, die dazu führen, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung schwer wiegt. Sind mehrere schwere Ausweisungsinteressen erfüllt, verstärkt dies bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 das öffentliche Interesse an der Ausweisung (vgl. 53.1.1.). Nummer 1: § 54 Abs. 2 Nr. 1 bestimmt als schwerwiegendes Ausweisungsinteresse die Fälle, in denen der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Liegt eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vor, so ist das vom Strafgericht gefundene Strafmaß verbindlich. Das schwerwiegende Ausweisungsinteresse liegt auch vor, wenn die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Nummer 2: § 54 Abs. 2 Nr. 2 bestimmt als schwerwiegendes Ausweisungsinteresse die Fälle, in denen der Ausländer wegen einer oder mehrere vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Liegt eine Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe zugrunde, so ist das vom Strafgericht gefundene Strafmaß verbindlich. Das schwerwiegende Ausweisungsinteresse liegt hier nur dann vor, wenn die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Nummer 3: Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse ist gegeben, wenn der Ausländer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz). Das Ausweisungsinteresse in § 54 Abs. 2 Nr. 3 setzt keine strafgerichtliche Verurteilung oder eine Vorsatztat nach dem BtMG voraus. Diese Vorschrift erfasst aber nicht den unerlaubten Besitz von Drogen. In der Regel sollte dieses schwere Ausweisungsinteresse erst dann in die Abwägung einbezogen werden, wenn eine Kopie der Anklageschrift oder eine Kopie des Strafgerichtsurteils aktenkundig sind . Nummer 4: Konsumiert ein Ausländer Heroin, Kokain und vergleichbar gefährliche Betäubungsmittel und ist nicht bereit, sich einer erforderlichen, seiner Rehabilitation dienenden, Behandlung zu unterziehen oder er entzieht sich einer solchen Behandlung, liegt ein schweres Ausweisungsinteresse vor. Es liegt kein schwere Ausweisungsinteresse vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Ausländer auf Grund einer erforderlichen, seiner Rehabilitation dienenden Behandlung keine Drogen mehr gebrauchen wird und sich dies etwa aus der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 des Betäubungsmittelgesetzes ergibt. Der Ausländer hat die für seine Person günstigen Gesichtspunkte vorzutragen und hierbei die erforderlichen Gutachten vorzulegen. In der Praxis sollte dieses schwere Ausweisungsinteresse nur in Verbindung mit weiteren Ausweisungsinteressen in die Abwägung aufgenommen werden, da bereits durch den erfolgreichen Abschluss einer Rehabilitationsmaßnahme das Ausweisungsinteresse nach Nummer 4 entfallen kann . Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 321 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Nummer 5: Unter § 54 Abs. 2 Nr. 5 fallen keine Handlungen, die nicht geeignet oder in ihrer Intensität nicht ausreichend sind, eine andere Person von der Teilhabe am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben fernzuhalten. Dies ergibt sich aus dem Begriff des „Abhaltens“, der einen Erfolg voraussetzt. Eine Einschränkung der Teilhabe reicht nach der Gesetzesbegründung nicht aus. Das „Abhalten“ muss zusätzlich auf verwerfliche Weise erfolgen. Die Anwendung (jedenfalls körperlicher) Gewalt ist dabei ohne weiteres als verwerflich anzusehen. Gleiches dürfte in der Regel auch für die Androhung von körperlicher Gewalt gelten, soweit die Art der Gewalt nicht völlig unerheblich ist. Wird weder Gewalt angewendet noch angedroht, ist die Frage der Verwerflichkeit des Mittels sorgfältig zu prüfen. In Anlehnung an die Rechtsprechung und Kommentarliteratur zum Straftatbestand der Nötigung, auf den die Nr. 10 Bezug nimmt, kommt es für die „Verwerflichkeit“ nicht unbedingt auf ein sittlich-moralisches Unwerturteil, sondern eher darauf an, ob das Verhalten im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck als „sozial unerträglich“ anzusehen ist. So dürfte beispielsweise die Vereitelung eines Kinobesuchs durch Androhung der Kürzung des Haushaltsgeldes in diesem Sinne noch nicht als sozial unerträglich anzusehen sein. Nummer 6: Die Nr. 6 setzt die Erfüllung des Tatbestandes des § 237 StGB voraus. Der Ausländer muss also mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel jemanden zur Eingehung der Ehe genötigt oder dies versucht haben. Auch die Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 Satz 2 StGB müssen vorliegen. Danach ist die Tat nur dann rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Zur Frage der Verwerflichkeit siehe die Ausführungen zu § 54 Abs. 2 Nr. 5. Nummer 7: Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liegt vor, wenn der Ausländer in einer Sicherheitsbefragung vorsätzlich falsche, unvollständige oder gar keine Angaben über Verbindungen zu Personen und/oder Organisationen macht, die der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik verdächtig sind. Voraussetzung ist, dass der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde. Nummer 8: Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liegt vor, wenn der Ausländer falsche Angaben im Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung macht. Durch Falschangaben dokumentiert der Betroffene, dass er nicht bereit ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Zu den Falschangaben gehören auch Angaben zum Bestehen bzw. zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft/-partnerschaft, die lediglich formell zur Erlangung eines Aufenthaltstitels erfolgt. Unerheblich ist, ob die Falschangaben im Ergebnis zur Erlangung des erstrebten Dokuments geführt haben oder ob dieses auch unabhängig von den Falschangaben hätte erteilt werden müssen. Voraussetzung für das Vorliegen des Ausweisungsinteresses ist jedoch, dass der Ausländer durch die Ausländerbehörde bzw. Auslandsvertretung auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde. Dasselbe gilt, wenn der Betroffene entgegen seinen Rechtspflichten an Maßnahmen der Ausländerbehörden bzw. der für die Durchführung des SDÜ zuständigen Behörden nicht mitwirkt. Mitwirkungspflichten ergeben sich z. B. aus § 48 Absatz 1 und 3, § 49 Absatz 10 sowie aus § 82 Absatz 1. Die Vorschrift stellt weiter klar, dass auch Verletzungen der Auskunft- oder Mitwirkungspflichten gegenüber Behör-den anderer Staaten, die das Schengener Durchführungsübereinkommen anwenden, den Ausweisungstatbestand erfüllen. Danach kommt es darauf an, dass der jeweilige Staat Schengen-Visa ausstellt, nicht entscheidend ist, ob der jeweilige Staat Schengenvollanwenderstaat ist. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19.12.2007 muss nach dortiger Erlasslage jeder Visumsantragsteller eine Belehrung nach § 55 Abs. 2 Nr. 1, letzter Hlbs. AufenthG a.F. unterzeichnen, die zum jeweiligen Vorgang ge-nommen wird. Dafür steht ein Vordruck zur Verfügung. Die unterzeichnete Belehrung kann der Ausländerbehörde auf Anforderung übersandt. Liegen weitere in § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG genannten Straftatbestände vor, z.B. das der Ausländer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden, liegt ein schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 vor. Nummer 9: Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liegt vor, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Rechtsvorschriften sind sämtliche in Deutschland geltenden Rechtsnormen, also Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen. Die gerichtlichen Entscheidungen müssen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung vollziehbar bzw. vollstreckbar sein. Verstöße gegen Entscheidungen der Zivilgerichte stellen nur ein Ausweisungsinteresse dar, wenn die Sanktion im öffentlichen Interesse liegt (z. B. familienrechtliche Entscheidungen). Die behördlichen Verfügungen müssen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung vollziehbar sein. Behördliche Verfügungen sind auch Auflagen, Bedingungen und sonstige Beschränkungen nach §§ 12, 14, 46, 47, 61. Für den Verstoß gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und behördliche Verfügungen genügt die objektive Rechtswidrigkeit; es ist unerheblich, ob der Verstoß schuldhaft begangen wurde, denn die Ausweisung hat ordnungsrechtlichen Charakter; sie soll einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen, nicht aber ein bestimmtes Verhalten ahnden. Auch ein vereinzelter Verstoß gegen Rechtsvorschriften erfüllt ein schweres Ausweisungsinteresse , wenn er nicht geringfügig ist, und auch geringfügige Verstöße erfüllen ein schweres Ausweisungsinteresse , wenn sie nicht ver-einzelt sind. Als geringfügige Verstöße im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 kommen auch Straftaten in Betracht, die zu einer Einstellung Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 322 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin wegen Geringfügigkeit geführt haben, oder bei denen es sich um sogenannte Bagatelldelikte oder unbedeutende Straßenverkehrsdelikte handelt. Vom Vorliegen eines Bagatelldelikts ist anknüpfend an § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von nicht mehr als 3 Monaten bzw. zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als sechs Monaten oder zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen auszugehen (vgl. 5.1.2). Geregelt ist zudem, dass eine durch den Ausländer im Ausland begangene Handlung, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist, ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründet. Es liegt auch ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, wenn der Ausländer im Ausland eine Handlung begeht, die im Ausland, z.B. aufgrund erheblicher kultureller Unterschiede, nicht als Straftat gilt, aber nach der deutschen Rechtsordnung eine vorsätzliche Straftat begründet, z.B. die nicht strafbewehrte Züchtigung der Ehefrau. Es kommt also nicht darauf an, inwiefern das Handeln im Ausland strafrechtlich geahndet werden kann. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 323 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 54a A.54a. 20.07.2005 A.54a. Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit (20.07.2005; 01.01.2016 - NeubestG - ) ... weggefallen ... (s. jetzt A.56.) Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 324 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 55 Inhaltsverzeichnis A.55. Bleibeinteresse ............................................................................................. 325 55.1. Besonders schwerwiegende Bleibeinteressen ................................ 325 Nummer 1: ............................................................................................... 325 Nummer 2: ............................................................................................... 325 Nummer 3: ............................................................................................... 325 Nummer 4: ............................................................................................... 325 Nummer 5: ............................................................................................... 325 Nummer 6: ............................................................................................... 326 55.2. Schwerwiegende Bleibeinteressen ........................................................ 326 Nummer 1: ............................................................................................... 326 Nummer 2: ............................................................................................... 326 Nummer 3: ............................................................................................... 326 Nummer 4: ............................................................................................... 326 Nummer 5: ............................................................................................... 326 Nummer 6: ............................................................................................... 326 55.3. Beachtung der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG ...... 326 A.55. Bleibeinteresse ( 2. RiLiUmsG; 01.01.2016 - NeubestG - ) § 55 konkretisiert und gewichtet die Bleibeinteressen des Ausländers, die in die Abwägung nach § 53 Abs. 1 einzubeziehen sind. Das Vorliegen eines der in § 55 normierten Interessen führt noch nicht dazu, dass von der Ausweisung des Betroffenen abgesehen wird. Erst die Abwägung nach § 53 Abs. 1 unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt, ob das Bleibeinteresse letztendlich überwiegt. 55.1. Besonders schwerwiegende Bleibeinteressen § 55 Abs. 1 benennt Personengruppen mit einer erheblichen Aufenthaltsverfestigung oder einer Verwurzelung im Bundesgebiet. Sind mehrere besonders schwere Bleibeinteressen erfüllt, verstärkt dies bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 das persönliche Interesse von der Ausweisung abzusehen (vgl. 53.1.1.). Nummer 1: § 55 Abs. 1 Nr. 1 schützt Personen, die Inhaber einer Niederlassungserlaubnis sind und sich zudem seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Nummer 2: § 55 Abs. 1 Nr. 2 schützt Personen, die im Bundesgebiet geboren oder bereits als Minderjährige eingereist sind. In beiden Varianten (Geburt im Bundesgebiet oder Einreise als Minderjähriger) ist zusätzlich ein mindestens fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich. Nummer 3: § 55 Abs. 1 Nr. 3 schützt Personen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind und mit einer der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Personen in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben. Zusätzlich ist ein mindestens fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich. Nummer 4: § 55 Abs. 1 Nr. 4 schützt Personen, die mit einem Deutschen in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben oder ihr Personensorgerecht für bzw. ihr Umgangsrecht mit einem minderjährigen ledigen Deutschen ausüben. Erforderlich für die Begünstigung des Personensorge- bzw. Umgangsrecht ist, dass es sich um eine tatsächlich gelebte Nähebeziehung, d.h. ein tatsächliches Kümmern um den deutschen Minderjährigen, handeln muss. Der besondere Schutz der in Nummer 4 bezeichneten Lebenskonstellationen beruht darauf, dass der Deutsche, der mit dem betroffenen Ausländer in einer familiären oder lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft lebt oder von der Personensorge oder dem Umgangsrecht profitiert, regelmäßig nicht auf ein Leben und eine Familienzusammenführung im Ausland verwiesen werden kann. Nummer 5: § 55 Abs. 1 Nr. 5 schützt Personen, die als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG anerkannt sind. Hierunter fallen auch die Personen die einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 besitzen. Der Ausweisungsmaßstab unter § Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 325 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 53 Abs. 3 gilt analog auch für diesen Personenkreis, da die Schutztatbestände aus Art. 21, 24 RL 2011/95/EU auch für subsidiär Schutzberechtigte gelten, Art. 20 Abs. 2 RL 2011/95/EU (vgl. A. 53.3.). Insofern liegt ein gesetzliches Redaktionsversehen vor, diesen Personenkreis nicht in § 53 Abs. 3 mit einzubeziehen. Nummer 6: § 55 Abs. 1 Nr. 6 schützt Personen, die einen Aufenthaltstitel nach §§ 23 Absatz 4, 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder § 29 Absatz 2 oder 4 besitzen. 55.2. Schwerwiegende Bleibeinteressen In § 55 Abs. 2 werden typische Fallgruppen des schwerwiegenden Bleibeinteresses beschrieben, wobei die Aufzählung mit Blick auf die Einleitung der Vorschrift mit „insbesondere“ nicht abschließend ist. Denkbar als schwerwiegendes Interesse am Verbleib im Bundesgebiet ist je nach den Umständen des Einzelfalls zum Beispiel auch eine Betreuung eines sonstigen Verwandten durch den Ausländer als maßgebliche Betreuungsperson oder eine Betreuung des erwachsenen Kindes durch die Eltern, wenn dieses auf die Hilfe und Betreuung angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004, 2 BvR 1570/03, Rn. 24). Sind mehrere schwere Bleibeinteressen erfüllt, verstärkt dies bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 das persönliche Interesse von der Ausweisung abzusehen (vgl. 53.1.1.). Nummer 1: § 55 Abs. 2 Nr. 1 schützt Personen, die minderjährig sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Nummer 2: § 55 Abs. 2 Nr. 2 schützt Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Nummer 3: § 55 Abs. 2 Nr. 3 schützt Personen, die das Personensorgerecht für oder das Umgangsrecht mit einem minderjährigen, ledigen Ausländer mit rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet besitzen. Voraussetzung ist, dass das Personensorgerecht oder das Umgangsrecht tatsächlich ausgeübt und gelebt wird (vgl. auch Ausführungen zu § 55 Abs. 1 Nr. 4). Nummer 4: § 55 Abs. 2 Nr. 4 schützt Personen, die minderjährig sind und deren Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten . Es liegt aber kein schwerwiegendes Bleibeinteresse vor, wenn beide Eltern eines Minderjährigen sich zwar rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, allerdings beiden das Personensorgerecht entzogen worden ist. Das Erfordernis eines Personensorgerechts der sich rechtmäßig hier aufhaltenden Eltern für das schwerwiegende Bleibeinteresse folgt richtigerweise aus der zweiten Alternative des § 55 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG. Bei nur einem hier aufhältlichen Elternteil bedarf es unstreitig des alleinigen Personensorgerechts dieses Elternteils. Ist der Minderjährige Halbwaise, hat der Entzug des alleinigen Personensorgerechts des noch lebenden Elternteils unzweifelhaft den Verlust des schwerwiegenden Bleibeinteresses zur Folge. Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum Halbwaisen schlechter gestellt werden sollten, als Minderjährige, deren Eltern beide noch leben. Nummer 5: Da bereits über § 55 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 55 Abs. 2 Nr. 3 das Kindeswohl von deutschen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden ausländischen Kindern berücksichtigt wird, muss hier das Wohl der Kinder berücksichtigt werden, zu denen der Ausländer eine schützenswerte soziale Bindung aufgebaut hat, aber kein Umgangs- und Personensorgerecht besitzt, z.B. soziale Vaterschaft (Stiefeltern). Im Gegensatz zu § 55 Abs. 1 Nr. 4 und § 55 Abs. 2 Nr. 3, spricht der Gesetzgeber hier explizit nicht von „Minderjährigen“, weshalb als „Kind“ im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 5 alle die Personen gemeint sind, die noch nicht 14 Jahre alt sind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Jugendschutzgesetz). Nummer 6: § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG schützt Personen, die einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4a Satz 1 AufenthG besitzen. 55.3. Beachtung der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG Leitet ein Ausländer seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung aus der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 oder § 81 Abs. 4 ab, kann der Aufenthalt nur dann als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne von § 55 Abs. 1 und Abs. 2 berücksichtigt werden, wenn dem Antrag des Ausländers letztlich durch die Ausländerbehörde auch entsprochen wurde. Damit steht die Fiktionswirkung dem tatsächlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6 und § 55 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 6 nicht gleich. Es muss vielmehr im Rahmen der Ausweisung geprüft werden, ob zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung auch eine AE-Verlängerungsmöglichkeit besteht, was in Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG regelmäßig verneint werden muss. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 326 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 56 A.56. Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit ( 01.01.2016 - NeubestG) ) 56.0. Die Ausländerbehörde hat eine ganze Reihe von Möglichkeiten, um ausgewiesene Ausländer zu überwachen bzw. Gefahren für die innere Sicherheit abzuwenden. § 56 Abs. 1 S. 1 nennt eine Meldepflicht von Gesetzes wegen, auf die bei der Ausweisung hingewiesen werden sollte. In allen sonstigen Fällen, in denen Ausweisungen verfügt werden, hat die Ausländerbehörde künftig ein Ermessen, dies mit einer Meldepflicht bei der Polizei zu verknüpfen. Hier wird dann im Einzelfall immer auch die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung zu prüfen sein ( Abs. 5 S. 2 gilt nicht). Auch die Möglichkeiten des § 56 Abs. 3 und 4 gelten nach dem Wortlaut, wenn eine Meldepflicht nach Abs. 1 S. 2 angeordnet wurde. Praktisch dürfte von diesen Regelungen aber eher selten Gebrauch gemacht werden. In den Fällen, in denen eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde angeordnet wird, kommt auch nach Auffassung des BMI vom 27.09.2004 § 72 Abs. 3 analog zur Anwendung. Alle Maßnahmen bedürfen gem. § 77 in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes der Schriftform. Der wiederholte Verstoß gegen Pflichten aus dieser Vorschrift ist gem. § 95 Abs. 1 Nr. 6a strafbewehrt. 56.1.1. bis 56.5.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 327 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 57 A.57. Zurückschiebung ( 2. RiLiUmsG ) 57. 0. Zu den Rechtsfolgen der Zurückschiebung vgl. § 11 Abs. 1 S. 1. 57.1. Mit der im 2. Richtlinienumsetzungsgesetz vorgenommenen Anpassung des Gesetzeswortlautes an die Rückführungsrichtlinie ist eine Zurückschiebung nur noch in Verbindung mit dem unerlaubten Grenzübertritt und nicht mehr innerhalb von sechs Monaten danach möglich. Damit ist die Norm nur noch für die Bundespolizei und allenfalls für Ausländerbehörden im grenznahen Raum von Interesse. 57.2. Normadressat ist auch hier in erster Linie die Bundespolizei (vgl. auch § 71 Abs. 3 Nr. 1 – 1e.). Die Vorschrift sieht ein beschleunigtes Verfahren der Aufenthaltsbeendigung für die Fälle vor, in denen die Rückführung im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens bzw. im Rahmen des Dubliner Übereinkommens in einen anderen Schengenstaat erfolgen soll. 57.3. einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 328 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 58 Inhaltsverzeichnis A.58. Abschiebung ............................................................................................................. 329 == ................................................................................................................................ 598 58.2.1.3. Zur Richtlinie 2001/40/EG ....................................................................... 330 58.s.1. Rückübernahme- und Transitabkommen .......................................................... 331 58.s.2. Abschiebung bzw. Rückführung unbegleiteter Minderjähriger unter 18 Jahren ...... 333 A.58. Abschiebung == ( 23.10.2014; UMFVerbG ) 58.1. § 58 Abs. 1 ordnet unter den dort genannten Voraussetzungen die Vollziehung der Abschiebung an (keine Ermessen). Die mit dem 2. RL-Umsetzungsgesetz vorgenommenen Ergänzung wonach ein Ausländer abzuschieben ist, wenn eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, dient der Klarstellung, dass der Lauf der Ausreisefrist die verwaltungsrechtliche Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht berührt. Ungeachtet dessen bleibt die Abschiebung weiterhin nur zulässig, wenn eine gewährte Ausreisefrist abgelaufen ist. Ein Ausländer, der sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhält und nicht ausreisewillig ist oder dessen Abschiebung geboten ist, wird grundsätzlich in sein Herkunftsland abgeschoben. Dies gilt auch, wenn er einen noch gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Vertrags- oder EU-Mitgliedsstaates besitzt. Für Unionsbürger und deren Familienangehörige sowie Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU oder Personen, die eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der EU innehaben und dort in dem anderen Mitgliedstaat weiterhin internationalen Schutz genießen, gelten besondere Regelungen (vgl.nachfolgend 58.1b.) . Für Ausländer, die in einem anderen Schengen-Vertragsstaat ein erfolgloses Asylverfahren durchlaufen haben s. auch D.13. 58.1a.0. Die Behörde hat sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen von der kindgerechten Inobhutnahme im Herkunftsland (Aufnahme in Familie, geeigneter Einrichtung etc.) zu vergewissern (vgl. Art. 10 Abs. 2 der seit dem 24.12.2010 unmittelbar Anwendung findenden Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Rückführungsrichtlinie -). Es ist daher bei o.g. Personenkreis wie folgt zu verfahren: Vor jeder Abschiebung ist immer über die deutsche Auslandsvertretung bzw. die zuständige Heimatbehörde die Unterbringung des Minderjährigen entweder beim gesetzlichen Vertreter oder in einer entsprechenden staatlichen oder karitativen Einrichtung im Heimatland sicherzustellen Die deutsche Auslandsvertretung ist darüber hinaus zu bitten, sicherzustellen, dass der Minderjährige unter 18 Jahren am Zielflughafen durch Verwandte oder die zuständigen staatlichen Stellen in Empfang genommen wird. Etwas anderes gilt nur bei bestehenden Rückübernahmeabkommen, sofern in diesen bestimmte, für erforderliche Sicherheits- und Schutzmaßnahmen zuständige Stellen festgelegt sind. In diesen Fällen ist im Rahmen des Rückübernahmeersuchens auf die erforderliche Inempfangnahme hinzuweisen. 58.1a.1. Bei Jugendlichen, die sich erst seit kurzer Zeit hier aufhalten und nachweislich in der Begleitung Erwachsener – z. A. über Schlepper/-organisationen oder in Begleitung Verwandter – in die Bundesrepublik gelangt sind, ist grundsätzlich von der Notwendigkeit einer Gewährleistung der kindgerechten Inobhutnahme auszugehen. 58.1a.2. Abschiebungen von unbegleiteten minderjährigen Ausländern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgen grundsätzlich nur nach vorheriger Information des Vormundes. Erst wenn dieser sich weigert, mit unserer Behörde zu kooperieren oder ein Abschiebungsversuch nach zuvor erfolgter Einbeziehung des Vormundes gescheitert ist, kann die Abschiebung ohne Information des Vormundes erfolgen, sofern die kindgerechte Inobhutnahme bei Rückkehr sichergestellt ist. Soweit der Betreuer oder Amtsvormund einen Aufschub der Abschiebung erbittet, um die kind- oder jugendgerechte Inobhutnahme im Heimatland zu gewährleisten, ist diesem Anliegen – auch bei nur telefonischer Anfrage - zu entsprechen. Für Rücküberstellungen im Rahmen des DÜ gilt dies nicht, weil hier davon auszugehen ist, dass das BAMF die Inobhutnahme im Zusammenhang mit der Frage des möglichen Selbsteintrittsrechts geprüft hat. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 329 von 727
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