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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Die Mitteilung wird vom Bundesamt -Ref. 411 - gefertigt und der zuständigen ABH zur Aushändigung an den Ausländer übermittelt. Soweit der Betroffene Fragen zu der Mitteilung äußert oder sich gegen die Entscheidung des wieder aufnehmenden Mitgliedstaates wenden will, ist er an das Bundesamt – Ref. 4 11- zu verweisen. 10) Die Aushändigung der Mitteilung über die Wiederaufnahme sollte mit der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG einhergehen. 11) Für die Frage, ob dem Betroffenen die Möglichkeit der Selbstgestellung eingeräumt wird, eine Direktabschiebung angeordnet und ggf. Haft beantragt wird, gelten keine Besonderheiten. 12) Die Überstellung oder freiwillige Ausreise des Ausländers muss innerhalb von sechs Monaten ab Mitteilung erfolgen. Nach Art. 20 Abs. 2 kann diese Frist auf höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund einer strafrechtlichen Inhaftierung des Ausländers nicht erfolgen konnte oder auf höchstens achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Tritt also eine dieser beiden Voraussetzungen ein, entweder nachdem die Mitteilung nach Art. 20 Abs. 1e) ausgehändigt wurde oder während des Prüfverfahrens beim BAMF, ist das Ref. 411 hierüber unverzüglich zu unterrichten. !!! Zum DÜ/Dublin II s. auch A.49.S.1. !!! 13.s.3. Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates der Europäischen Union vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III) Mit der VO (EU) Nr. 604/2013 (Abl.-EU L 180/31 v. 29.06.2013) – Dublin-III-VO - wird die Einführung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) eingeleitet, das neben der Dublin-III-VO noch die „Verfahrensrichtlinie“, die „Aufnahmerichtlinie“ und die EURODAC-VO umfasst. Anders als Dublin III werden die Änderungen in der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie sowie der EURODAC-VO erst in 2015 wirksam. Durch die Dublin-III-VO wird die bisherige Dublin-II-VO grundsätzlich aufgehoben und ersetzt und das Dublin-Zuständigkeitssystem über Asylanträge hinaus auf Anträge auf internationalen Schutz (§§ 3 und 4 AsylVfG) ausgeweitet. Neben der Ausdehnung des Anwendungsbereichs beinhaltet Dublin-III div. detaillierte Bestimmungen zum Verfahrensablauf, führt weitere Definitionen ein (Art. 2), verstärkt den Schutz Minderjähriger (Art. 6), dehnt das Recht auf Information aus (Art.4), regelt Fristen neu (Art. 21, 23, 28), schreibt ein innerstaatliches Rechtsmittelverfahren vor (Art. 27) und regelt in Umsetzung entsprechender EuGH-Rechtsprechung, dass nicht in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden darf, wenn dort Menschenrechtsverletzungen drohen (Art. 3). Dublin III ist am 19.07.2013 in Kraft getreten und ist gem. Art. 49 ab dem 01.01.2014 unmittelbar anzuwenden bei allen Anträgen, die ab diesem Zeitpunkt gestellt werden, unabhängig davon, ob bereits vor dem 01.01.2014 in einem anderen Signatarstaat ein Antrag gestellt wurde. Für früher eingereichte Anträge auf internationalen Schutz wird der zuständige Staat nach den Kriterien der Dublin-II-VO bestimmt. Dänemark hat sich an der Annahme der Dublin-III-VO nicht beteiligt, so dass im Verhältnis zu Dänemark weiterhin die Dublin-II-VO (s. vorstehend 13.s.2.) Anwendung findet. Zur Gliederung der Dublin-III-VO: Kapitel I Gegenstand und Definitionen Kapitel II Allgemeine Grundsätze und Schutzgarantien Kapitel III Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Kapitel IV Abhängige Personen und Ermessensklauseln Kapitel V Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats Kapitel VI Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren Kapitel VII Informationsaustausch Kapitel VIII Schlichtung Kapitel IX Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 1 - 2 Art. 3 - 6 Art. 7 - 15 Art. 16 - 17 Art. 18 - 19 Art. 20 - 33 Art. 34 - 36 Art. 37 Art. 38 - 49 (Berechnung der Fristen Art. 42) • Art. 3 Abs. 2 regelt in Umsetzung eines Urteils des EuGH vom 21.12.2011 (C 11/10 N.S. und C 493/10 M.E.), dass nicht in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden darf, wenn dem Schutzsuchenden dort Menschenrechtsverletzungen drohen. Voraussetzung hierfür sind wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen. • Art. 4 sieht eine Reihe von Belehrungspflichten vor, so z.B: zu den Einzelheiten und Konsequenzen aus der Anwendung Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 601 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin der VO, zur Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung u.ä.. Diese Informationen werden den Betroffenen in Form eines Merkblattes in einer ihnen verständlichen Sprache zur Kenntnis gegeben. • Art. 5 garantiert den Betroffenen ein persönliches Gespräch/Anhörung im Rahmen des Verfahrens. • Art. 6 verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass ein unbegleiteter Minderjähriger in allen Verfahrensschritten von einem Vertreter vertreten und/oder unterstützt wird und regelt die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von unbegleiteten Minderjährigen unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 06.06.2013 – C 648/11 -, wonach bei einem unbegleiteten Minderjährigen, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat und in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem der Minderjährige sich aufhält, nachdem er dort seinen letzten Asylantrag gestellt hat. • Art. 11 regelt die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen von Familienangehörigen, die gleichzeitig oder in großer zeitlicher Nähe Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt haben. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Einführung des Begriffs des „Verwandten“, der den volljährigen Onkel, die volljährige Tante sowie die Großeltern umfasst (Art. 2h) der VO). • Art. 21 verkürzt im Fall eines EURODAC-Treffers die Frist, innerhalb derer nach Asylantragstellung ein Übernahmeersuchen gestellt werden muss, auf zwei Monate. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel, bleibt es hingegen bei der Dreimonatsfrist. Wird die Frist nicht eingehalten, liegt die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags bei dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde. • Nach Art. 25 entscheidet der ersuchte Mitgliedstaat über das Wiederaufnahmegesuch so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat nach Eingang des Gesuchs, in Falle der Befassung auf der Grundlage eines EURODAC-Treffers verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen. • Art. 27 schreibt ausdrücklich eine innerstaatliche Regelung eines Rechtsmittelverfahrens vor. Die Umsetzung dieser Vorschrift erfolgte durch die Anpassung des § 34a AsylVfG (vgl. D.34a.). • Art. 28 regelt die Inhaftnahme zum Zweck der Überstellung und stellt in Abs. 1 fest, dass das Dublin-III-Verfahren selbst keine Haft rechtfertigt, sondern nur das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr (Abs. 2). Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs beträgt einen Monat an Antragstellung; die Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Die Überstellung erfolgt, sobald sie praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs bzw. von dem Zeitpunkt, ab dem ein Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Kann die vorstehende Frist nicht eingehalten werden, ist der/die Betroffene aus der Haft zu entlassen. • Art. 30 Abs. 3 sieht vor, dass Kosten einer Überstellung nicht der zu überstellenden Person auferlegt werden. Soweit vorstehend nichts anderes aufgelistet ist, gelten die Ausführungen in 13.s.2. entsprechend. Bzgl. der Regelungen zur Zuständigkeit wird auf die nachfolgende tabellarische Aufstellung verwiesen: Zuständigkeitskriterium Unbegleitete Minderjährige Familienzusammenführung Ausstellerstaat AT Ausstellerstaat Visum Illegale Ersteinreise Visumfreie Ersteinreise Erstantrag im Transitbereich Hilfsweise Erstantragsstaat Selbsteintrittsrecht Dublin-II Art. 6 Art. 7, 8, 14 Art. 9 Abs. 1 Art. 9 Abs. 2 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 3 Abs. 2 Dublin-III Art. 8 Art. 9, 10, 11 Art. 12 Abs. 1 Art. 12 Abs. 2 Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 3 Abs. 2 Art. 17 Abs. 1 Verfahren bei freiwilliger Ausreise in den Mitgliedstaat Das Bundesamt stellte in der Sitzung der UAG BAMF am 12.05.2014 klar, dass der deutsche Gesetzgeber sich mit dem neuen § 34a AsylVfG für eine kontrollierte Ausreise entschieden hat. Gleichwohl prüft das BAMF in geeigneten Einzelfällen, ob eine freiwillige Rücküberstellung ermöglicht werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene oder Dritte die hierfür anfallenden Reisekosten übernehmen. Eine Finanzierung aus dem REAG/GARP-Programm ist in diesen Fällen nicht möglich. Im Falle einer freiwilligen Ausreise hat der Antragsteller die Kosten zu tragen. Eine freiwillige Ausreise kann nur in enger Abstimmung zwischen BAMF, ABH und dem jeweiligen Mitgliedstaat erfolgen und bedarf daher der Zustimmung des BAMF. Der Ankunftstermin ist dem Mitgliedstaat mitzuteilen, ein durch das BAMF ausgestellter Laissez-Passer wird benötigt sowie ein Ausreisenachweis (GÜB) um sicherzustellen, dass die freiwillige Rücküberstellung tatsächlich stattgefunden hat. Es sollte außerdem gewährleistet sein, dass im Falle einer Weigerung der freiwilligen Rücküberstellung, innerhalb der Dublin-Frist noch ausreichend Zeit für eine zwangsweise Rücküberstellung bleibt. Das BAMF hat in diesem Zusammenhang die Empfehlung ausgesprochen, Fahrkarten oder Flugtickets erst dann zu kaufen, wenn die Zustimmung des BAMF vorliegt. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 602 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Rückführungen nach Italien Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass die Überstellung einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens mit Art. 3 EMRK (Verbot u. a. unmenschlicher Behandlung) nur vereinbar ist, wenn eine individuelle Zusicherung seitens der italienischen Behörden vorliegt, dass die Familie kindsgerecht untergebracht und nicht getrennt wird. Der EGMR geht aber nicht so weit, systemische Mängel in Italien anzunehmen, die einer Überstellung grundsätzlich entgegenstehen würden. 1. DÜ-Überstellungen Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geht auch nicht davon aus, dass bei der Aufnahme und Durchführung des Asylverfahrens in Italien systemische Mängel vorliegen. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR finden aber vorläufig keine Überstellungen von Familien mit Kindern unter 18 Jahren nach Italien statt, solange keine Zusicherung seitens der zuständigen italienischen Behörden vorliegt, dass die Familie kindsgerecht untergebracht und nicht getrennt wird. 2. Rückführungen nach dem Rückübernahmeübereinkommen Diese Ausführungen gelten auch für Rückführungen nach dem Rückübernahmeübereinkommen, da auch bei Rückführungen von Familien mit kleinen Kindern mit gültigen italienischen Aufenthaltstiteln nach dem Urteil des EGMR nicht sicher angenommen werden kann, dass diese Familien in Italien nicht von Obdachlosigkeit und Familientrennung betroffen sind. Bei einem Familienverbund mit Kindern unter 18 Jahren ist also stets eine Anfrage an das BAMF nach § 72 Abs. 2 AufenthG zu stellen. Die Betroffenen erhalten währenddessen eine Duldung. Dasselbe Verfahren gilt auch für das EÜÜVF-Verfahren und für minderjährigen Unbegleiteten. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 603 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 14 D.14. Antragstellung (20.07.2005; 2. ÄndG) 14.0. Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens oder Rücknahme des Antrags ist die Erteilung von Aufenthaltstiteln nur eingeschränkt möglich (§ 10 Abs. 3 AufenthG). 14.1.2. In den Fällen, in denen der Ausländer verpflichtet ist, seinen Antrag persönlich zu stellen, ist der Betroffene im Hinblick auf die Beschränkungen des § 10 Abs. 3 AufenthG zu belehren. Dies ist eine Regelung zugunsten der Betroffenen, die verpflichtet sind, ihren Antrag persönlich bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen. 14.1.3 . Auch die Antragsteller, die sich in einer Krankenanstalt oder in öffentlichem Gewahrsam befinden, sind nachträglich auf die Folgen einer Rücknahme oder Ablehnung des Antrages hinzuweisen. Diese nachträgliche Hinweispflicht macht allerdings nur Sinn, wenn der Antragsteller die Möglichkeit hat, seine Antragstellung infolge der nachträglichen Belehrung zu revidieren, ohne dass die in § 10 Abs. 3 AufenthG vorgesehenen negativen Folgen einer Antragsrücknahme eintreten („schwebend unwirksame Asylanträge“). Die Belehrungspflicht trifft schon auf Grund der systematischen Stellung der Vorschrift ausschließlich das Bundesamt. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene einen schriftlichen Asylantrag bei der Ausländerbehörde oder Polizei stellt. 14.2. bis 14.3.1.4. frei 14.3.1.5. Eine Asylantragstellung führt auch nicht zur Entlassung aus einer wegen einer vorliegenden Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG angeordneten Sicherungshaft. 14.3.2. frei 14.3.3. Die 4-Wochen-Frist des Abs. 3 gilt nicht für DÜ-Fälle. Ausweislich der Gesetzesbegründung kann im Unterschied zur Systematik bei Entscheidungen als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet die Rechtsfolge bei diesen Fällen nicht an die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrages gem. § 27a geknüpft werden, da diese Entscheidung vom Bundesamt erst dann getroffen werden kann, wenn der ersuchte Staat seine Zuständigkeit anerkannt hat. Eine Verlängerung der Haft wird über die in Abs. 3 Satz 3 genannten vier Wochen hinaus bereits durch die Einleitung des Dublinverfahrens ermöglicht. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 604 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 14a D.14a. Familieneinheit (2.ÄndG; AsylVfBeschlG ) 14a.1. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass durch das zeitlich versetzte Stellen von Asylanträgen für nicht verfahrensfähige Kinder die Asylverfahren verlängert und damit eine mögliche Ausreisepflicht verzögert wird. 14a.2.1. frei 14a.2.2. Die Ausländerbehörde ist von der Regelung insofern betroffen, als ihr eine Meldepflicht für hier geborene bzw. nachgezogene minderjährige ledige Kinder ... weggefallen ... obliegt. Die Anzeige erfolgt gegenüber der Berliner Außenstelle des BAMF. Die Meldepflicht der Ausländerbehörde gilt des Weiteren dann, wenn der Elternteil, der § 14a Abs. 2 unterfällt, nicht oder nicht allein sorgeberechtigt ist. Hält sich der andere (ggf. allein sorgeberechtigte) Elternteil im Bundesgebiet auf und kann dem hier geborenen oder eingereisten Kind einen Aufenthaltstitel vermitteln, so entfällt die Meldepflicht allerdings. Ist dies nicht möglich, etwa weil der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, greift die Meldepflicht der Ausländerbehörde. 14a.2.3. frei 14a.3. Mit der Neufassung des Absatzes zum 1.12.2013 wird die Möglichkeit für Eltern, Verzichtserklärungen hinsichtlich des Asylverfahrens für das Kind begrenzt. Diese ist nicht mehr jederzeit, sondern nur noch bis zur Zustellung des Bescheides abzugeben. Dadurch sollen weitere Verfahrensverzögerungen verhindert werden. Die Verzichtserklärung kann allerdings beschränkt werden (vgl. § 13 Abs. 2 S. 2). 14a.4. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen, in denen die Antragstellung der Eltern vor dem 01.01.2005 erfolgte. Ausweislich einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2006 (BVerwG 1 C 10.06) gilt die Anzeigepflicht und die daran anknüpfende Fiktion der Asylantragstellung auch für die Kinder, die vor dem 01.01.2005 geboren oder eingereist sind. Diese sind anlassbezogen nachzumelden. Durch Abs. 4 wird dies noch einmal - ergänzt um die Fälle, in denen das Kind später in das Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird - klargestellt. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 605 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 20 D.20. Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung (20.07.2005) 20.1. frei 20.2.1. Der Asylantragsteller wird in das Folgeverfahren verwiesen, wenn er zwar bei Grenzbehörden, Ausländerbehörden oder den Polizeien der Länder ein Asylgesuch stellt, aber sich vorsätzlich oder grob fahrlässig handelnd nicht bei einer ihm zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung meldet. Dies hat Konsequenzen für die Anwendung des § 71 Abs. 8. Soweit § 14 Abs. 3 nicht greift, haben bei Festnahmen Polizei und Ausländerbehörde zu entscheiden, ob ein Asylsuchender vorsätzlich oder grob fahrlässig seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Ausländer ist dazu anzuhören, warum er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. 20.2.2. frei 20.2.3. Über die Rechtsfolgen der Missachtung einer Weiterleitungsanordnung sind die Betroffenen durch die in 20.2.1. genannten Stellen in einer ihnen verständlichen Sprache schriftlich und gegen Empfangsbestätigung zu belehren. Entsprechende Hinweisblätter sind vom BAMF erstellt, übersetzt und zur Verfügung gestellt worden. 20.2.4. Sollte dies Grenzbehörden, Ausländerbehörden oder den Polizeien der Länder nicht möglich sein, ist der Ausländer zur Aufnahmeeinrichtung zu begleiten. 20.3.1. Weiter trifft die genannten Stellen eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Aufnahmeeinrichtung. 20.3.2. Die Aufnahmeeinrichtung hat ihrerseits eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Außenstelle des BAMF. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 606 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 23 D.23. Antragstellung bei der Außenstelle (20.07.2005) 23.1. frei 23.2.1. Der Asylantragsteller wird auch in das Folgeverfahren verwiesen, wenn er sich zwar bei der ihm zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung meldet, aber vorsätzlich oder grob fahrlässig handelnd nicht unverzüglich oder zum genannten Termin bei der Außenstelle des BAMF persönlich erschienen ist und erst später einen Asylantrag stellt. Auch in diesem Fall hat dies Konsequenzen für die Anwendung des § 71 Abs. 8. Soweit § 14 Abs. 3 nicht greift, haben bei Festnahmen Polizei und Ausländerbehörde zu entscheiden, ob ein Asylsuchender vorsätzlich oder grob fahrlässig seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Ausländer ist dazu anzuhören, warum er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. 23.2.2. bis 23.2.4. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 607 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 24 D.24. Pflichten des Bundesamtes (2. ÄndG) 24.1.1. bis 24.3.1. frei 24.3.2. Das BAMF unterrichtet die ABH im Zuge der Mitteilung der Entscheidung über die Asylberechtigung auch über ihm bekannt gewordene Ausschlussgründe, die der AE-Erteilung entgegenstehen (z.B. Menschenrechtsverletzungen). Es handelt sich dabei regelmäßig um Fälle, die zum Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft führen und über die das BAMF umfassende Kenntnis hat. Durch die Unterrichtung soll sichergestellt werden, dass die ABH wichtige Ausschlussgründe nicht übersieht. 24.4. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 608 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 26 D.26. Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige (2. ÄndG, QualRiLiUmsG ) 26.0. Mit den Änderungen in § 26 AsylVfG zum 1.12.2013 wird Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU umgesetzt. Diese Richtlinienvorschrift sieht vor, dass Familienangehörige eines international Schutzberechtigten Anspruch auf die gleichen Rechte haben wie der Schutzberechtigte selbst (Stammberechtigte), wenn sie sich in Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat aufhalten. Die Gewährung von Familienschutz für minderjährige ledige Kinder ist gegenüber den bisherigen Regelungen unverändert. Erweitert wurde der begünstigte Personenkreis um Lebenspartner von Asylberechtigten sowie erstmalig auch auf Eltern minderjähriger lediger Asylberechtigter und andere sorgeberechtigte Erwachsene. Aus Gründen der Gleichbehandlung werden die neuen Regelungen zudem auf den Kreis der entsprechenden Angehörigen von Asylberechtigten ausgedehnt. Zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit und im Interesse des Minderjährigenschutzes werden auch minderjährige ledige Geschwister in das Familienasyl einbezogen. 26.1.1. bis 26. 6 . frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 609 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 27a D.27a. Zuständigkeit eines anderen Staates (2. ÄndG) 27a. Durch die einheitliche Regelung, wonach ein im Inland gestellter Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der EU oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist („DÜ-Asylanträge“), entfällt die bisherige Unterscheidung, die je nach Reiseweg entweder eine Entscheidung im Rahmen der Drittstaatenregelung oder eine Ablehnung als unbeachtlich vorsah (korrespondierend mit dieser Vorschrift wurde mit dem 2.ÄndG auch Abs. 3 des § 29 gestrichen). Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 610 von 727