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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin behördlichen Entscheidung (Bescheiderlass bzw. Erlass des Widerspruchsbescheids). Das Aufenthaltsrecht geht auch dann verloren, wenn eine Beendigung des Aufenthalts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 14 ARB 1/80 gerechtfertigt ist (s. dazu unter 3.). 2.2. Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 Art. 7 ARB 1/80 gewährt Familienangehörigen türkischer, dem regulären Arbeitsmarkt angehörender Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Familienangehörigen daneben Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 erwerben. Art. 7 ARB 1/80 enthält in Satz 1 und Satz 2 im Wesentlichen zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen für ein Aufenthaltsrecht, die sich hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen unterscheiden und grundsätzlich ebenfalls nebeneinander bestehen können: 2.2.1. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 2.2.1.1. Erwerb des Aufenthaltsrechts Ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 erwirbt ein Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers, der nach nationalem Recht die Genehmigung erhalten hat, zu diesem zu ziehen, und dort seit mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat. Für den Begriff des Familienangehörigen gilt § 3 Abs. 2 FreizügG/EU entsprechend (u.a. Ehegatten und Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sowie auch über 21-jährige Verwandte in auf- und absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird). D.h. insbesondere auch, dass sich ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, auch dann auf Art. 7 ARB 1/80 berufen kann, wenn er nicht die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, aber alle anderen darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind ( so EuGH; Urteil vom 19.07.2012- C-451/11 "Dülger"). Die Inanspruchnahme der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechte setzt voraus, dass dem Familienangehörigen die Genehmigung zum Nachzug zu einem dem regulären deutschen Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmer erteilt worden ist (EuGH - Urteil vom 30.09.2004 - C 275/02 - Ayaz, InfAuslR 2004, S. 416; BVerwG, Beschluss vom 15.07.1997, InfAuslR 1998, S. 4 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.05.2006 - OVG 7 B 10.05 m.w.N. ). Die „Genehmigung, zu ihm zu ziehen“ setzt damit die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug nach dem 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes voraus. Ferner ist erforderlich, dass der den Nachzug vermittelnde Familienangehörige bereits bei der Ersterteilung dieses Aufenthaltstitels zum Familiennachzug dem hiesigen regulären Arbeitsmarkt angehöriger Arbeitnehmer war und die Arbeitnehmereigenschaft während der ersten drei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels zum Familiennachzug andauert (vgl. EuGH, Urteil von 16.06.2011 -C 484/07 -, Rn.51. ff; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2012, OVG 11 S 75.11). Eine erst später begründete dreijährige Arbeitnehmereigenschaft des den Nachzug vermittelnden Familienangehörigen reicht nicht aus. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 gilt für im Bundesgebiet geborene Familienangehörige entsprechend (EuGH, Urteil vom 11.11.2004 - C 467/02 - Cetinkaya, DVBl. 2005, S. 103). Ein Aufenthaltstitel zum Familiennachzug stellt auch dann eine "Genehmigung, zu ihm zu ziehen" dar, wenn er im Inland, d.h. ohne vorherige Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens, erteilt worden ist (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2009 - OVG 12 S 6.09 - für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug bei vorherigem unerlaubten Aufenthalt). Eine Einreise bzw. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck als zum Familiennachzug, etwa eine Einreise im Rahmen der Wiederkehroption nach § 37 AufenthG bzw. § 16 AuslG ist nicht ausreichend (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.05.2006 - OVG 7 B 10.05 ). „ Dort“ seit mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat, wer sich drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und währenddessen eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem den Nachzug vermittelnden türkischen Arbeitnehmer führt, der während dieser drei Jahre (!)dem regulären Arbeitsmarkt angehört (OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.10.2008 - OVG 11 N. 52.08 - sowie VG Berlin, Urteil vom 17.07.2008 - VG 29 A 247.07 - m.w.N.). Da der zuziehende Familienangehörige des türkischen Arbeitnehmers in den ersten drei Jahren grundsätzlich und vorbehaltlich einer günstigeren Regelung nicht berechtigt ist, durch die Aufnahme einer Beschäftigung ein selbständiges Leben zu führen, ist sein Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat während dieser Zeit allein durch die Familienzusammenführung gerechtfertigt. die Familienzusammenführung als Zweck des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 muss daher im Regelfall dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Familienangehörige in den ersten drei Jahren mit dem den Nachzug vermittelnden Arbeitnehmer tatsächlich zusammenwohnt (vgl. EuGH, Urt. v. 16.06.2011 -C-484/07- Pehlivan, InfAuslR 2011, S. 272 ff.). Eine familiäre Lebensgemeinschaft setzt daher nicht zwingend aber grundsätzlich eine gemeinsame Wohnung voraus. Hier gelten die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Maßstäbe. Der Erwerb des Rechts aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 darf insoweit jedoch nur von solchen Bedingungen abhängig gemacht werden, die die Einhaltung des Zwecks des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 gewährleisten sollen. So wird der Erwerb des Rechts aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Familienangehörige innerhalb der dreijährigen Frist heiratet, sofern zwischen dem Familienangehörigen und dem türkischen Arbeitnehmer, durch den der Familienangehörige im Rahmen der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet einreisen durfte, innerhalb der dreijährigen Frist tatsächlich eine familiäre Lebensgemeinschaft im o.g. Sinn besteht (vgl. EuGH, Urteil v. 16.06.2011 –C-484/07- Pehlivan, InfAuslR 2011, S. 272 ff.). Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 713 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Aus der Übergangsvorschrift des Art. 16 Abs.1 ARB 1/80, wonach die Regelung erst ab dem 01.12.1980 Anwendung findet, sowie aus dem Begriff "seit", der eine zeitliche Kontinuität des gemeinsamen Wohnsitzes jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Regelung voraussetzt, folgt, dass Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 dann nicht erworben werden können, wenn die erforderliche dreijährige familiäre Lebensgemeinschaft mit einem türkischen Arbeitnehmer bereits vor dem 01.12.1980 nicht mehr bestanden hat. Die Zugehörigkeit des den Nachzug vermittelnden Familienangehörigen zum regulären Arbeitsmarkt richtet sich nach den oben zu Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 dargestellten Kriterien, so dass angemessene Zeiträume zur Arbeitsplatzsuche - in der Regel bis zu sechs Monaten, vgl. oben Ziffer 2.1.2. - auch hier noch nicht zum Ausscheiden aus dem regulären Arbeitsmarkt führen (EuGH, Urteil vom 18.12.2008 - C-337/07 - Altun). Es kommt nicht darauf an, dass der den Nachzug vermittelnde Familienangehörige vor oder während dieser drei Jahre selbst Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 erworben hat. Voraussetzung ist aber eine dreijährige Zugehörigkeit des den Nachzug vermittelnden Familienangehörigen zum regulären Arbeitsmarkt. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80 sind insoweit ebenso unschädlich wie vorübergehende Unterbrechungen etwa im Zuge eines Arbeitsplatzwechsels. Scheidet der den Nachzug vermittelnde Arbeitnehmer während der drei Jahre aus dem regulären Arbeitsmarkt generell aus (vgl. dazu unter Ziffer 2.1.2), entstehen Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2008 - OVG 11 S 81.07- m.w.N.) . Kurze Zeiträume, in denen der Familienangehörige keine Aufenthaltserlaubnis und/oder keine Erlaubnis der Beschäftigung hatte, sind für den Erwerb von Rechten aus Art. 7 ARB 1/80 unschädlich, wenn die Ausländerbehörde die Unterbrechung bei der Verlängerung unberücksichtigt gelassen hat. Das Aufenthaltsrecht wird zu dem Zweck gewährt, sich im Bundesgebiet auf ein Stellenangebot zu bewerben bzw. als Arbeitnehmer beschäftigt zu sein. Während Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 dieses Recht unter den Vorbehalt der Vorrangprüfung für Unionsbürger stellt, entfällt dieser Vorbehalt gemäß Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80, wenn dieselben Voraussetzungen für einen Zeitraum von fünf Jahren erfüllt werden. Dieser Differenzierung kommt für das Aufenthaltsrecht regelmäßig keine Bedeutung zu. 2.2.1.2. Verlust des Aufenthaltsrechts vgl. unter 2.2.2.2. 2.2.2. Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 2.2.2.1. Erwerb des Aufenthaltsrechts Nur das Kind türkischer Arbeitnehmer, von denen ein Elternteil mindestens drei Jahre ordnungsgemäß im Bundesgebiet beschäftigt war, hat unabhängig von der Dauer und dem Zweck seines Aufenthalts das Recht, sich im Bundesgebiet zum Zwecke der Bewerbung auf jedes Stellenangebot aufzuhalten, wenn es im Bundesgebiet eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Für die drei Jahre ordnungsgemäßer Beschäftigung des Elternteils kommt es nicht darauf an, dass diese bei dem selben Arbeitgeber oder in Folge geleistet wurde. Ebensowenig muss der Elternteil zum Zeitpunkt, zu dem das Kind seine Berufsausbildung abgeschlossen hat, beschäftigt oder auch nur im Bundesgebiet wohnhaft gewesen sein, wenn nur zu irgendeinem Zeitpunkt zuvor eine Beschäftigung für auch zusammengerechnet drei Jahre im Bundesgebiet als türkischer Arbeitnehmer erfolgt war ( EuGH - Urteil vom 19.11.1998, Akman – C 210/97, InfAuslR 1999, S. 3; EuGH Urteil vom 16.03.2000, Ergat – C 329/97, InfAuslR 2000, s. 217 ). Dies gilt nach Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 9.08.2011 - 0345/900 - auch dann, wenn der Elternteil, der als türkischer Arbeitnehmer beschäftigt war, zwischenzeitlich die türkische Staatsangehörigkeit verloren und/oder die deutsche erworben hat. Unerheblich ist auch, ob das Kind sich vor Aufnahme seiner Berufsausbildung bereits im Bundesgebiet aufgehalten bzw. dieses zuvor aus einem nicht nur vorübergehenden Grund verlassen hatte ( EuGH - Urteil vom 21.01.2010., Bekleyen - C 462/98 ) . Voraussetzung ist allerdings, dass die Eltern auch nach dem 01.12.1980 noch ordnungsgemäß im Bundesgebiet beschäftigt waren. Dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des Art. 16 Abs.1 ARB 1/80, wonach die Regelung erst ab dem 01.12.1980 Anwendung findet, sowie aus dem Begriff "seit", der eine zeitliche Kontinuität der Beschäftigungszeiten jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Regelung voraussetzt. 2.2.2.2. Art. 7 Sätze 1 und 2 ARB 1/80 Verlust des Aufenthaltsrechts Das einmal erworbene Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 geht nach der Rechtsprechung des EuGH ausschließlich dann verloren, wenn der Begünstigte das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt (vgl. zuletzt EuGH Urteil vom 18.12.2008 -Rs. C- 337/07 - Altun NVwZ 2009, S. 235 ff.) oder eine Beendigung des Aufenthalts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 14 ARB 1/80 gerechtfertigt ist (zur Ausweisung vgl. zu 3.) (EuGH - Urteil vom 11.11.2004 - C 467/02 - Cetinkaya, DVBl. 2005, S. 103 Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 714 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin sowie vom 07.07.2005 – C 373/03 – Aydinli) . Bezüglich des Verlust des Aufenthaltsrechts auf Grund des Verlassens des Bundesgebiets gilt Folgendes : Unter welchen Voraussetzungen von einem Verlassen des Bundesgebietes für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe auszugehen ist, ist in der Rechtsprechung des EuGH noch nicht abschließend geklärt. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.03.2015 – 1 C 19.14 diese Voraussetzungen für den Verlusteintritt ausgehend vom Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 konkretisiert. Dieser liege darin, die Integration des Familienangehörigen eines türkischen Wanderarbeiters durch Schaffung eines autonomen Aufenthaltsrechts zu fördern. Insofern rechtfertige sich der Rechtsverlust darin, dass der Betreffende durch die freiwillige Verlagerung seines Lebensmittelpunktes in das Ausland seinen aus Art. 7 ARB 1/80 erreichten Integrationszusammenhang selbst aufgegeben hat. Auf Grund der neueren Rechtsprechung des EuGH zu Art. 14 ARB 1/80 als Beschränkung assoziationsrechtlicher Aufenthaltsrechte kann zur Bestimmung des zeitlichen Rahmens nicht auf die Mindestfrist des Art. 16 Abs. 4 der sogenannten Unionsbürgerrichtlinie (2004/38/EG) zurückgegriffen werden. Dies begründe sich in den unterschiedlichen Zwecksetzungen des Assoziationsrechts EWG/Türkei und der Unionsbürgerrichtlinie. Bei der der Beantwortung der Frage, ab wann der Assoziationsberechtigte – sofern keine berechtigten Gründe vorliegen – seine Rechtsstellung durch eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes verloren hat, kommt der Zwölfmonatsfrist aus Art. 9 Abs. 1 lit. c der sogenannten Daueraufenthaltsrichtlinie (2003/109/EG) erhebliche Indizwirkung zu. Ob berechtigte Gründe vorliegen, bestimmt sich weiterhin maßgeblich am Maßstab von Art. 16 Abs. 3 RL 2004/38/EG. Die bisher vom BVerwG offen gelassene Rechtsfrage, ob von einem Erlöschen assoziationsrechtlicher Rechtspositionen anknüpfend an Art. 16 Abs. 4 RL 2004/38/EG erst bei einer Abwesenheit von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren ausgegangen werden kann, ist damit geklärt. Damit gilt zusammenfassend Folgendes: Nach Art. 16 Abs. 3 1 Alt. der RL 2004/38/EG lässt die vorübergehende Abwesenheit von bis zu insgesamt 6 Monaten im Jahr - gerechnet ab dem Zeitpunkt der ersten Ausreise – das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 unberührt. Damit führen alle Unterbrechungen des Aufenthalts von bis zu 6 Monaten gerechnet auf ein Jahr (also etwa Urlaubsreisen, Verwandtenbesuche oder auf Grund eines Passverlusts verlängerte Aufenthalte) nie zu einem Verlust des Aufenthaltsrechts. Bei solch geringfügigen Abwesenheiten bedarf es somit auch nicht der Klärung, ob die Abwesenheit vorübergehend oder auf Dauer angelegt war (vgl. BVerwG Urteil vom 30.04.2009, 1C 6/08; RdNr. 26). Auf die Wertungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG ist somit in keinem Fall abzustellen. Hat sich der Betroffene länger als 6 Monate gerechnet ab dem Zeitpunkt der ersten Ausreise aufgehalten, ohne dass er länger als 12 Monate aufeinanderfolgend von Deutschland abwesend war, lässt dies das Recht aus Art. 7 ARB 1/80 in Anknüpfung an Art. 16 Abs. 3 3. Alt. RL 2004/38/EG unberührt, wenn die Abwesenheit aus einem wichtigen Grund wie beispielsweise Schwangerschaft, Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat erfolgte. Merke: Die Aufzählung des Art. 16 Abs. 3 3. Alt. RL 2004/38/EG ist nicht abschließend. Weitere wichtige Gründe als die genannten wie etwa die notwendige Pflege enger Familienangehöriger sind denkbar. Allerdings ist der Schulbesuch im Heimatstaat kein solcher Grund. Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass die Richtlinie gerade Studium und Berufsausbildung als wichtigen Grund benennt, die schulische Ausbildung aber nicht und durch den Schulbesuch im Ausland der Integrationszusammenhang des Kindes mit dem Bundesgebiet regelmäßig verloren geht. Zweck des Art. 7 ARB 1/80 ist es aber gerade, die allmähliche Integration der Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers im Mitgliedstaat zu fördern (BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 19.14, Rn. 16). Bei einer Abwesenheit von mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten (Art. 9 Abs. 1 lit. c RL 2003/109/EG), ist, sofern keine berechtigten Gründe vorliegen, regelmäßig von einem Erlöschen der Rechtstellung aus Art. 7 ARB 1/80 Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 715 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin auszugehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das Ausland freiwillig erfolgte. Wird Gegenteiliges geltend gemacht, bedarf es besonders gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich noch im Bundesgebiet liegt. Solche besonders gewichtigen Gründe stellen u.a. das Ableisten des Militärdienstes in der Türkei oder Fälle des § 51 Abs. 4 Satz 2 AufenthG dar, in denen das Aufenthaltsrecht des Betreffenden nicht erlischt. Für die Annahme einer Abwesenheit aus einem wichtigen Grund sind immer entsprechende Nachweise zu fordern. Die Beweislast liegt beim Betroffenen. Unabhängig vom Grund des Auslandsaufenthalts tritt ein Erlöschen stets ein, wenn der Betroffene sich zwei aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Deutschlands aufgehalten hat. Im Übrigen hindern kurzfristige Unterbrechungen der jeweils maßgeblichen Abwesenheitsdauer das Erlöschen nicht, wenn durch die Rückkehr ein zuvor bekundeter Wille, Deutschland auf Dauer zu verlassen, nicht in Frage gestellt wird (vgl. VG Berlin, Urteil vom 07.01.2011 21. K 530.10 – zitiert nach juris m.w.N.). Im Übrigen lässt eine (längere) Straf-, geschweige denn Untersuchungshaft im Bundesgebiet das einmal erworbene Recht nach Art. 7 ARB 1/80 nicht erlöschen (EuGH Urteil vom 25.09.2008 - Rs C- 453/07 - Er - NVwZ 2008, S. 1337) . Dabei kommt es anders als bei Rechten nach Art. 6 ARB 1/80 auch nicht darauf an, ob der Betroffene nach der Haftentlassung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eine Erwerbstätigkeit findet (EuGH - Urteil vom 07.07.2005 – C 373/03 – Aydinli ). Das einmal erworbene Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 geht auch nicht dadurch verloren, dass der den Nachzug vermittelnde Arbeitnehmer den regulären Arbeitsmarkt nach Ablauf des Dreijahreszeitraumes verlässt oder die familiäre Lebensgemeinschaft mit diesem danach aufgelöst wird (EuGH, EuGH - Urteil vom 11.11.2004 - C 467/02 - Cetinkaya, DVBl. 2005, S. 103, vom 07.07.2005 – C 373/03 – Aydinli sowie vom 16.02.2006 - C-502/04 - Torun ). Somit bleibt das Recht auch dann bestehen, wenn der Begünstigte ein von seinen Eltern völlig unabhängiges Leben führt ( EuGH - Urteil vom 18.07.2007 - C 325/05 - Derin für einen 21-jährigen türkischen Staatsangehörigen ). Nach der Rechtsprechung des EuGH begründen diese strengen Anforderungen an den Verlust des Rechtes nach Art. 7 ARB 1/80 auch keine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber den Familienanghörigen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU im Sinne von Art. 59 des Zusatzprotokolls vom 23.11.1970 (vgl. auch VO (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19.12.1972). Die durch ARB 1/80 gewährte Rechtsstellung unterscheidet sich danach von der eines Unionsbürgers u.a. dadurch, dass sie keine Freizügigkeit in der gesamten EU erlaubt, sondern die Ausübung der aus ARB 1/80 folgenden Begünstigung auf das Gebiet des Aufnahmemitgliedstaates beschränkt ist. Damit kann - so der EuGH - aufgrund der mangelnden Vergleichbarkeit der rechtlichen Situation von einer unzulässigen Besserstellung nicht ausgegangen werden. 3. Besonderer Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80 Hat ein türkischer Arbeitnehmer oder ein Familienangehöriger eines solchen ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 erworben, so sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen – zumeist die Ausweisung – zusätzlich zu den Anforderungen des nationalen Rechts nur nach Maßgabe von Art. 14 ARB 1/80 zulässig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein türkischer Arbeitnehmer oder ein Familienangehöriger Rechte aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 geltend machen kann, ist derjenige der letzten Behördenentscheidung. Dieser ist zu unterscheiden vom für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt. Die besonderen Anforderungen an aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergeben sich nicht aus dem Wortlaut des Art. 14 ARB 1/80 selbst. Der Wortlaut entspricht jedoch demjenigen von Art. 39 Abs. 3 EG-Vertrag, der die Beschränkungen des Freizügigkeitsrechts der Unionsbürger regelt. Da auch mit dem Assoziationsratsbeschluss die Freizügigkeit von Arbeitnehmern zwischen der Türkei und der EU schrittweise hergestellt werden soll, hat der EuGH seine zu Art. 39 Abs. 3 EG-Vertrag entwickelten Grundsätze zum Teil auf die Auslegung von Art. 14 ARB 1/80 übertragen. 3.1. Vier Grundsätze für eine Ausweisung 3.1.1. Gefahrenprognose Wer Rechte aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 geltend machen kann, darf nur ausgewiesen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Urteil vom 20.02.2000, - C-340/97 - Nazli, InfAuslR 2000, S.161; EuGH, Urteil vom 11.11.2004 - C 467/02 - Cetinkaya, DVBl. 2005, S. 103). Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 716 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Daraus folgt, dass eine Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen erfolgen darf. Das persönliche Verhalten des Betroffenen muss die Prognose einer gewichtigen Gefahr für ein wichtiges Rechtsgut rechtfertigen. Je gewichtiger das Rechtsgut, desto geringer die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Rechtsgutsverletzung durch den Betroffenen. Ob bei der Ausweisung eines Straftäters eine Wiederholungsgefahr in diesem Sinne besteht, kann nicht gleichsam automatisch bereits aus der Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung geschlossen, sondern nur aufgrund einer individuellen Würdigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Zu prüfen ist u.a., ob eine etwaige Verbüßung der Strafe erwarten lässt, dass der Betroffene keine Straftaten mehr begehen wird, und was ggf. aus einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB bzw. § 57 StGB oder § 88 JGG folgt. 3.1.2. Veränderter Ausweisungsmaßstab Die Entscheidung über die Ausweisung steht auch bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach der ausdrücklichen gesetzlichen Wertung in § 53 Abs. 1 AufenthG nicht mehr im Ermessen der Behörde. Diese Vorschrift ist auch alleinige Rechtsgrundlage für die Ausweisung. Allerdings ist der veränderte Ausweisungsmaßstab nach § 53 Abs. 3 bei begünstigten türkischen Staatsangehörigen zwingend zu beachten und im aufenthaltsbeendenden Bescheid auch herauszustellen (vgl. A.55.3.). Zur Begründung des Ausweisungsinteresses können alle in § 54 AufenthG genannten Belange herangezogen werden. Allerdings ist bereits bei der Gewichtung des Ausweisungsinteresses strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten. Eine Ausweisung assoziationsrechtlich begünstigter türkischer Staatsangehöriger beim Vorliegen lediglich einfacher Ausweisungsinteressen im Sinne von § 53 Abs. 1 kommt unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht in Betracht. Im Rahmen der von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderten umfassenden Abwägung mit den Bleibeinteressen i.S.v. § 55 AufenthG muss das öffentliche Interesse deutlich überwiegen. ... weggefallen ... 3.1. 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Ausweisung und insbesondere der von dem Betroffenen ausgehenden Gefahren ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Auch erst nach der letzten Behördenentscheidung eintretende Umstände sind somit bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungs- bzw. Oberverwaltungsgericht. Inbesondere bei lange dauernden Verwaltungsstreitverfahren bedeutet dies, dass die Gefahrenprognose im Verwaltungsstreitverfahren ggf. zu aktualisieren ist. ... weggefallen ... Bei der Gefahrenprognose (s. zu (1)) spielen eine besondere Rolle der Zeitraum nach einer etwaigen Haftentlassung, in dem keine weiteren Straftaten mehr begangen wurden, sowie neu entstandene familiäre Bindungen und/oder eine wirtschaftliche Integration, die nach den Umständen des konkreten Einzelfalles eine Rückkehr zur Straffälligkeit weniger wahrscheinlich machen. 3.1 .4. Anwendung des Art. 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie bei einem rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 5 Jahren Hat der ARB- Berechtigte sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesge-biet aufgehalten, ist nach der Feststellung des EuGH ergänzend immer Art. 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2003/109/EG vom 25.11.2003, ABl. vom 23.01.2003) zu prüfen (Urteil des EuGH vom 08.12.2011 – C 371/08 -) und sind hierzu Ausführungen im Bescheid zu machen. Nach Art. 12 Daueraufenthaltsrichtlinie kann eine Ausweisung nur erfolgen, wenn der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Die Ausweisung darf zudem nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen. Zu berücksichtigen sind Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, Alter, Folgen der Ausweisung für den Betroffenen und seine Familienangehörigen, Bindungen zum Bundesgebiet bzw. fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat. Maßgeblich sind also auch nach diesem Maßstab allein spezialpräventive Erwägungen. Allein die Dauer einer Inhaftierung ist als Begründung der Ausweisung nicht ausreichend, kann aber ein Indiz für die Schwere der Straftat sein und ist dann im Rahmen der Gefahrenprognose zu berücksichtigen. Merke: Wie der EuGH mit der o.a. Entscheidung ausdrücklich festgestellt hat, ist der unionsrechtliche Bezugsrahmen beim Ausweisungsschutz von ARB- Berechtigten nicht die Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG vom 29.04.2004; Abl. Nr. L 229 S. 35) bzw. die Richtlinie zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (RL 64/221/EWG vom 25.02.1964; AmtsBl. EG vom 4.4.1964). Insofern findet das FeizügG/EU insbesondere § 6 Abs. 5 keine Anwendung. ... weggefallen ... 3.3. Wiederaufgreifen bestandskräftig abgeschlossener Verfahren, Rücknahme bestandskräftiger Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 717 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Ausweisungen Die Ausländerbehörde hat nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG auf Antrag über das Wiederaufgreifen des Verfahrens, d.h. die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Durch die mit dem Urteil vom 03.08.2004 – 1 C 29.02 - geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger ist keine Änderung der Sach- und auch nicht der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG eingetreten. Die materielle Rechtslage - namentlich die Vorschriften der Art. 6, 7 und insbesondere 14 ARB 1/80 - hat sich durch diese Rechtsprechung nicht verändert. Die entsprechenden Regelungen bestehen seit 1980 unverändert fort und haben auch seitdem unmittelbare Wirkung innerhalb der deutschen Rechtsordnung. Ihr Regelungsgehalt wurde vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten lediglich falsch interpretiert und daher nicht oder unzutreffend angewendet bzw. ausgelegt. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG betrifft nicht den Fall unrichtiger Rechtsanwendung (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2006, OVG 11 S 40.05). Neben dem Wiederaufgreifen des Verfahrens kommt grds. auch die Rücknahme einer rechts- oder bestandskräftigen und aus heutiger Sicht rechtswidrigerweise erlassenen Ausweisung gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG in Betracht. Die Entscheidung über die Rücknahme steht allerdings im Ermessen der Behörde. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist das öffentliche Interesse an der Rechtssicherheit, d.h. dem weiteren Bestand des bestands- oder rechtskräftigen Verwaltungsaktes, mit dem Interesse des Betroffenen daran abzuwägen, nicht durch einen rechtswidigen Verwaltungsakt belastet zu werden. Das öffentliche Interesse am Fortbestand der Ausweisung überwiegt das Interesse des Betroffenen an deren Aufhebung regelmäßig dann, wenn die Ausweisung auch in rechtmäßiger Weise hätte ergehen können: Wird die Rücknahme einer gegen die von ARB 1/80 gesetzen Maßstäbe erlassenen Ausweisung beantragt, ist daher immer zu prüfen, ob die Ausweisung bei Beachtung dieser Maßstäbe, d.h. als Ermessensausweisung und ggf. nach Beteiligung einer unabhängigen Stelle, im Ergebnis ebenso hätte erlassen werden können. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Prüfung ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechts- oder Bestandskraft der Ausweisung. Umstände, die danach eingetreten sind, können höchtens in einem Befristungsverfahren berücksichtigt werden. Der Grundsatz, wonach maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Ausweisung von assoziationsberechtigten Türken, derjenige der letzten mündlichen Verhandlung ist, gilt nur während des direkt gegen die Ausweisung gerichteten Anfechtungsverfahren. Nach Eintritt der Bestands- oder Rechtkraft der Ausweisung steht fest, dass der Betroffene die ARB 1/80- Berechtigung gemäß Art. 14 ARB 1/80 verloren hat, so dass danach wieder die allgemeinen Regeln des nationalen Verwaltungsrechts gelten (so im Ergebnis auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2006, OVG 11 S 40.05). Aus diesem Grunde kommt auch eine Befristung der Ausweisung ohne vorherige Ausreise, wie sie für Unionsbürger denkbar ist, nicht in Betracht. Das laufende Rücknahmeverfahren begründet in der Regel kein Abschiebungsverbot (etwa wg. rechtlicher Unmöglichkeit gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 19 abs. 4 GG), d.h. der Betroffene hat regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass vor einer Ausreise oder Abschiebung über seinen Rücknahmeantrag entschieden wird. Etwas anderes kann höchstens dann gelten, wenn offensichtlich ist, dass die Behörde die Ausweisung nach den oben genannten Maßstäben gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG zurücknehmen müsste. Dies ist dann der Fall, wenn sich förmlich aufdrängt, dass die Ausweisung den assoziationsrechtlichen Anforderungen zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechts- oder Bestandskraft auch im Ergebnis nicht hätte standhalten können (vgl. dazu näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2006, OVG 11 S 40.05). 3.4. Übertragbarkeit von Verfahrensgrundsätzen für die Ausweisung von Unionsbürgern auf ARB 1/80 - berechtigte türkische Staatsangehörige Die einschlägigen EU-Richtlinien zur Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen enthalten ebenso wie das FreizügG/EU neben besonderen materiellrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung dieses Personenkreises auch besondere Regelungen zum Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahren. Diese Regelungen gelten nicht für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige bzw. assoziationsberechtigte Familienangehörige türkischer Staatsangehöriger. Im Einzelnen gilt: Das FreizügG/EU, insbesondere die verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 7 FreizügG/EU, finden keine Anwendung. Dies bedeutet u.a., dass die Anordnung des Sofortvollzugs einer Ausweisung gegenüber assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zulässig ist - (HessVGH, Beschluss vom 29.12.2004, DVBl. 2005, S. 321 (322)). 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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Auch ein Widerspruchsverfahren gegen eine Ausweisung ist durch den nationalen Gesetzgeber nicht vorzusehen. Dies folgt insbesondere nicht aus Art. 9 der Richtlinie zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (RL 64/221/EWG vom 25.02.1964; AmtBl. EG vom 4.4.1964). Wie der EuGH entschieden hat, ist diese Richtlinie durch die Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG vom 29.04.2004; Abl. Nr. L 229 S. 35) aufgehoben worden und kann daher nicht mehr zur Interpretation von Rechten aus dem ARB 1/80 herangezogen werden (EuGH Urteil vom 08.12.2011 – C 371/08 -, RdNr. 77). Art. 13 ARB 1/80 („Stand-Still-Klausel“) findet hier keine Anwendung. 4. Kein Recht auf Aufenthalt und Beschäftigung aus Art. 10 ARB 1/80 Das Diskriminierungsverbot nach Art. 10 ARB 1/80 verbietet den Mitgliedstaaten der Europäischen Union , das Arbeitsentgelt und die Arbeitsbedingungen für türkische Arbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten abweichend zu regeln bzw. betrifft die Frage der Unterstützung bei der Beschaffung eines Arbeitsplatzes im Falle eines durch Art. 6 oder 7 ARB 1/80 gewährten Rechts auf Beschäftigung im Bundesgebiet. Aus Art. 10 ARB 1/80 folgt aber laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.12.2009 - BVerwG 1 C 16.08 - weder ein Recht auf Beschäftigung im Bundesgebiet noch ein Recht auf Aufenthalt. Zwar wird auch vom EuGH vertreten, dass unter dem Gesichtspunkt der praktischen Wirksamkeit der Rechte aus dem Diskriminierungsverbot ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt zur Fortsetzung der Beschäftigung aus Art. 10 ARB 1/80 ausnahmsweise hergeleitet werden könne ("effet utile"). Dies komme etwa in Betracht, wenn der Mitgliedstaat dem türkischen Arbeitnehmer in Bezug auf die Beschäftigung durch eine Arbeitserlaubnis für eine bestimmte Zeit weitergehende Rechte verliehen hat als in Bezug auf den Aufenthalt. Eine solche Fallkonstellation ist aber nach deutschem Recht ausgeschlossen, weil die Erlaubnis zur Beschäftigung stets an die Erlaubnis zum Aufenthalt anknüpft. Dies galt bereits vor Inkrafttreten des Aufenthaltgesetzes zum 01.01.2005 und gilt auch weiterhin: So durfte auch nach § 284 Abs. 5 des SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung eine Arbeitsgenehmigung nur erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besaß. Eine solche Arbeitsgenehmigung vermittelte wegen des Vorrangs des Aufenthaltsrechts kein von der Aufenthaltsgenehmigung unabhängiges, gleichsam überschießendes Recht auf Fortsetzung einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit und auf weiteren Aufenthalt aufgrund des Diskriminierungsverbots (BVerwG, Urteile vom 01.07.2003, -1 C 18/02- und -1 C 32/02 -; zitiert nach juris). Seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 ist eine Arbeitsgenehmigung als solche ohnehin nicht mehr erforderlich. Die Frage, ob ein ausländischer Arbeitnehmer eine Beschäftigung ausüben darf, ergibt sich nunmehr unmittelbar aus dem Aufenthaltstitel selbst. Dies hat zur Folge, dass das Entstehen eines über den Aufenthaltstitel hinausgehenden Beschäftigungsrechts nach der deutschen Rechtslage auch weiterhin nicht möglich ist (Kluth, Hund, Maaßen, Zuwanderungsrecht, 1. Aufl. 2008, § 7 Rn. 55; Gemeinschaftskommentar/Gutmann, Art. 10 ARB 1/80 Rn. 27 und 31). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 8. November 2012 (C-268/11). Insbesondere ist auch die Rn. 52 der Entscheidung nicht etwa so zu verstehen, dass aus einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung ein Aufenthaltsrecht folgt. Vielmehr spezifiziert der EuGH an dieser Stelle lediglich, dass das Aufenthaltsrecht des betroffenen Ausländers diesem nach der Erteilung einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung die freie Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erlaubte. Demnach war dessen Tätigkeit rechtmäßig und die Voraussetzungen für ein Recht aus Art. 6 ARB 1/80 lagen vor. Jedoch sagt der EuGH damit nicht, dass aus der Arbeitsgenehmigung das Aufenthaltsrecht folgt. 5. Gebühren für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige Siehe hierzu VAB.B.AufenthV.52a Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 719 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Türkei 2 E.Türk.2. Abschiebung von türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit (20.07.2005; 18.04.2008) ... weggefallen ... Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 720 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Türkei 3 E.Türk.3. Ausstellung ausländerrechtlicher Bescheinigungen (20.07.2005) 1. Türkische Staatsangehörige benötigen nach Auskunft des türkischen Generalkonsulates z. B. für die Beantragung der Reduzierung der Militärdienstzeit oder zur Geltendmachung von Erbansprüchen eine Aufenthaltsbescheinigung. Die Aufenthaltsbescheinigung des Bürgeramtes über die Meldezeiten reicht hierfür nicht aus, vielmehr muss die Dauer des Aufenthaltsrechts seit der Einreise bescheinigt werden (“ .... hält sich seit dem .... erlaubt hier auf.”). Auf Antrag sind deshalb derartige Bestätigungen auszustellen (Gebühr s. § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV); einer schriftlichen Bestätigung des Generalkonsulates über das Erfordernis dieser Bescheinigung bedarf es nicht. 2. Türkischen Staatsangehörigen, die im Besitz einer AE/NE sind und beabsichtigen, auf Dauer in ihr Heimatland zurückzukehren, ist auf Antrag eine Grenzübertrittsbescheinigung zum beabsichtigten Ausreisetermin auszustellen (Gebühr s. § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV). Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 721 von 727
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Türkei 4 E.Türk.4. Erteilung eines Ausweisersatzes an wegen Nichtableistung des Wehrdienstes ausgebürgerte türkische Staatsangehörige (26.09.2005; 29.03.2006) Anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1996 (InfAuslR 1997 59 ff.) können ehemalige türkische Staatsangehörige, die wegen Nichtableistung des Wehrdienstes ausgebürgert wurden, sich aber zum Zeitpunkt der Ausbürgerung als Besitzer eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, grundsätzlich einen Reiseausweis für Staatenlose gem. Art. 28 S. 1 StlÜbk beanspruchen. Zum Zeitpunkt der Ausbürgerung geduldeten oder sonst ausreisepflichtigen Personen steht ein Reiseausweis für Staatenlose mangels eines rechtmäßigen Aufenthalts nicht zu. Gleiches gilt auch in den Fällen, in denen die Betroffenen ihren Aufenthaltstitel etwa durch Ausweisung verlieren. Dies folgt unmittelbar aus Art. 28 S. 1 StlÜbk. In diesen Fällen ist den Betroffenen vielmehr ein Ausweisersatz nach § 55 Abs. 1 S. 1 AufenthV zu erteilen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf B.AufenthV.55.1.1.1. verwiesen. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 722 von 727