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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 9a - 9c Inhaltsverzeichnis A.9a.- A.9.c Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ...................................................................................................................... 77 9a.0. Allgemeine Hinweise ................................................................................................................................................. 77 9a.1. Wirkbereich der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ................................................................................................ 77 9a.2.1.0. Erteilungsvoraussetzungen .......................................................................................................................... 78 9a.2.1.1.0. Anrechenbare Aufenthaltszeiten ........................................................................................................ 78 9a.2.1.1.1. Anrechnung von rechtmäßigen Aufenthaltszeiten ohne Besitz eines Titels gem. ........................... 78 § 4 Abs. 1 ............................................................................................................................................................. 78 9a.2.1.1.2. Anrechnung von Aufenthaltszeiten trotz Ausreise aus dem Bundesgebiet, ohne dass der Titel erloschen ist (§ 9 b S. 1 Nr. 1 sowie S. 3 und 4) ................................................................................................ 79 9a.2.1.1.3. Anrechnung von Aufenthaltszeiten trotz Ausreise aus dem Bundesgebiet, obwohl der Titel erloschen ist (§ 9 b S. 1 Nr. 2) ............................................................................................................................................. 79 9a.2.1.1.4. Anrechnung von Zeiten des Besitzes der Blauen Karte EU eines anderen Mitgliedstaates der EU (§ 9b Abs. 2) ................................................................................................................................................................. 80 9a.2.1.2. Gesicherter Lebensunterhalt (§ 9 a Abs. 2 Nr. 2, § 9 c) ...................................................................... 80 9a.2.1.3 - 9a.2.1.4. Hinreichende Integration (Sprachkenntnisse, Kenntnisse der Gesellschaftsordnung)und Wohnraum (§ 9 a Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6) ............................................................................................................. 82 9a.3.0. Ausschluss von der Möglichkeit des Erwerbs einer Erlaubnis Daueraufenthalt-EU ....................................... 82 A.9a.- A.9.c Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ( 19.08.2014 ; 19.05.2015 ) 9a.0. Allgemeine Hinweise Die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ermöglicht es dem Inhaber eines von einem EU-Mitgliedsstaat gewährten langfristigen Rechts auf Aufenthalt ( Daueraufenthalt-EU), in einem anderen Mitgliedsstaat einen verlängerbaren Aufenthaltstitel zu beantragen. Anwenderstaaten sind alle EU- Staaten ausgenommen Dänemark, Großbritannien und Irland (vgl. Erwägungsgründe Nr. 25 und 26 der Daueraufenthaltsrichtlinie).Mit §§ 2 Abs. 7, 4 Abs. 1 Nr. 4, 6 Abs. 4 S. 3, 9a –c, 38 a, 51 Abs. 6, 52 Abs. 8 und 9 sowie 56 Abs. 1 Nr. 1 a wird der Inhalt dieser Richtlinie in nationales Recht übernommen. §§ 9a bis 9c regeln, wann der Daueraufenthalt-EU in Deutschland erworben werden kann. Dabei knüpfen die Vorschriften an die Voraussetzungen eines Daueraufenthaltsrechts andere Voraussetzungen als das Aufenthaltsgesetz an die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Es wurde daher neben der Niederlassungserlaubnis nach § 9 ein neuer Aufenthaltstitel „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU“ eingeführt. Bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen gem. § 9 a Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 9 b und c für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU empfiehlt es sich strikt nach der Reihenfolge 9a.3 vor 9a.2. vorzugehen. Eine gekoppelte Prüfung an § 9 empfiehlt sich auf Grund der Komplexität und der unterschiedlichen Voraussetzungen der Vorschriften nicht. Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU weiterführende Rechte gewährt und – etwa bei den anrechenbaren Voraufenthaltszeiten - geringere Anforderungen hat, empfiehlt es sich zudem, diesen Titel vorrangig zu prüfen. Merke: Die Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 2 schließt nicht die Erteilung eines Daueraufenthalts-EU an den Ehegatten eines Inhabers eines humanitären Titels aus. Insoweit ist in diesen Fällen neben der Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 auch die Erteilung nach § 9a zu prüfen. Alle Fälle, in denen vor Inkrafttreten des 2. ÄndG ein „Daueraufenthalt-EG“ eingetragen wurde oder ein Titel wegen eines Daueraufenthalt-EG nach § 7 Abs. 1 S. 3 erteilt wurde, gelten gem. § 101 Abs. 3 als Erlaubnis Daueraufenthalt-EU fort. Die Aufenthaltsetiketten sind anlassbezogen auszutauschen. Erfüllt der Ausländer einen fünfjährigen Anrechnungszeitraum lang auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU, ist bei der Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU auf dem eAT auch „ehem. Inhaber einer Blauen Karte EU“ zu vermerken (vgl. dazu AusReg2Info Titel / Historie). Die tatsächliche Erteilung bzw. der tatsächliche Besitz einer Blauen Karte über fünf Jahre ist hierfür nicht erforderlich. 9a.1. Wirkbereich der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist wie die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel und dieser – soweit das AufenthG nicht ausdrücklich etwas anderes regelt - von den Rechtsfolgen her weitgehend gleichgestellt. Der wesentliche Unterschied zur Niederlassungserlaubnis besteht darin, dass er den Inhabern eine größere Mobilität innerhalb und außerhalb der EU verschafft (vgl. § 51 Abs. 9 zum Erlöschen sowie § 38 a). Merke : Für in anderen Mitgliedstaaten langfristig Aufenthaltsberechtigte gilt § 9a Abs. 1 S. 3 ausweislich der Gesetzesbegründung nicht. In diesen Fällen ist vielmehr § 38 a zu prüfen. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 77 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Da es sich bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU weder um eine Aufenthalts- noch eine Niederlassungserlaubnis sondern einen Titel eigener Art handelt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4), werden hier gesonderte Etiketten verwandt. Für die Erteilung ist gem. § 44 a AufenthV eine Gebühr von 135 Euro zu erheben. Wurde die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erteilt und ist der Ausländer bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat daueraufenthaltsberechtigt, ist dieser Staat gem. § 91 c Abs. 1 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hiervon zu unterrichten (vgl. A.91c.1.). 9a.2.1.0. Erteilungsvoraussetzungen § 9a zählt in Anlehnung an Art. 2 b der Daueraufenthaltsrichtlinie die Erteilungsvoraussetzungen auf. Diese decken sich – wie bei § 9 Abs. 2 auch – mit den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 29 Abs. 1 Nr. 2. Daraus lässt sich allerdings nicht herleiten, dass der § 5 und auch die sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht anwendbar wären. 9a.2.1.1.0. Anrechenbare Aufenthaltszeiten Anrechenbare Aufenthaltszeiten (§ 9 a Abs. 2 Nr. 1, § 9 b) – Gefordert sind grundsätzlich 5 Jahre durchgehender Aufenthalt mit einem Aufenthaltstitel. Unter den Begriff des Aufenthaltstitels subsumieren sich auch die Aufenthaltsgenehmigungen des AuslG. 9a.2.1.1. 1. Anrechnung von Aufenthaltszeiten, während des Besitzes eines Titels Gefordert ist gem. § 9 a Abs. 2 Nr.1 ein Aufenthalt im Bundesgebiet mit einem Aufenthaltstitel, wobei es sich anders als bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1) nicht zwingend um Zeiten handeln muss, in denen der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sein muss. Alle Aufenthaltszeiten, in denen sich der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung alten Rechts befunden hat, kommen damit gleichfalls zur Anrechnung. Dies gilt insbesondere auch für Zeiten, in denen der Betroffene einen humanitären Titel oder eine Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen (Befugnis oder Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach dem 5. Abschnitt) besessen hat. Weiter werden auch Zeiten des Aufenthalts mit einem nationalen Visum angerechnet (so ausdrücklich § 6 Abs. 4 S. 3). Nach richtiger Auffassung sollten daneben Zeiten nicht zur Anrechnung kommen, in denen der Antragsteller nur im Besitz eines Schengenvisums war. Für diese Auslegung spricht schon der Wortlaut des § 6 Abs. 4 S. 3 der lediglich nationale Visa zur Anrechnung anerkennt. Auch dienen Schengenvisa immer nur einem vorübergehenden Zweck und sind damit gem. § 9 b S. 2 1 Alt. i.V.m. § 9a Abs. 3 Nr. 5 ausgeschlossen. Nur zur Hälfte werden Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zwecke des Studiums oder der Berufsausbildung angerechnet. Erfasst sind damit alle Erlaubnisse nach § 16 Abs. 1, 1a, 4 sowie Abs. 6 sowie Aufenthaltstitel nach § 17 und Aufenthaltsbewilligungen gem. § 28 AuslG (vgl. § 9 b S. 1 Nr. 4). Entsprechend sind dann auch Zeiten des Aufenthalts mit einem nationalen Visum, welche dem Studium oder der Berufsausbildung vorangingen, nur zur Hälfte anrechenbar. Schlussendlich wird bei international Schutzberechtigten (zum Begriff vgl. A.2.13.) auch der Zeitraum zwischen dem Tag der Beantragung internationalen Schutzes – also z.B. dem Tag des Stellens eines Asylgesuchs gem. § 13 AsylVfG – und dem Tag der Erteilung eines aufgrund der Zuerkennung internationalen Schutzes gewährten Aufenthaltstitels (§ 9 b Abs. 1 Nr. 5) angerechnet. Durch § 9 b Abs. 1 Nr. 5 wird Art. 1 Nr 3 der Richtlinie 2011/51/EU umgesetzt. Von der in der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit, die Dauer des Asylverfahrens nur hälftig anzurechnen, sofern die Dauer des Asylverfahrens 18 Monate nicht übersteigt, wurde dabei kein Gebrauch gemacht. Merke: Zeiten, in denen sich der Antragsteller als Asylsuchender – vom Stellen des Asylgesuchs gem. § 13 AsylVfG bis zum bestands- oder rechtkräftigen Abschluss des Asylverfahrens - hier aufgehalten hat, sind nach dem Wortlaut des § 9 a Abs. 2 Nr. 1 allerdings dann nicht anzurechnen, wenn die Person nicht als international Schutzberechtigter anerkannt wurde. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Daueraufenthalt-Richtlinie. Zwar ist dort als Voraussetzung für die Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten lediglich vorgesehen, dass sich ein Ausländer fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben muss. Auch sind von der Anrechnung gänzlich ausgeschlossen ausdrücklich nur solche Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts, in denen der Ausländer als Diplomat oder Ortskraft aufhältlich war oder sich ausschließlich zu einem vorübergehenden Zweck etwa als Au pair oder Saisonarbeitnehmer etc. hier aufgehalten hat (§ 9 b S. 2 i.V.m. § 9 a Abs. 3 Nr. 5 sowie Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie). Nach Auffassung des BMI sind aber Zeiten während eines laufenden Asylverfahrens dennoch nicht als rechtmäßige Aufenthaltszeiten im Sinne der Daueraufenthaltsrichtlinie zu werten. Hier habe der nationale Gesetzgeber einen Spielraum zur Interpretation dieses unbestimmten Rechtsbegriffs der Richtlinie. Von diesem Spielraum hat er durch die §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 9 b Abs. 1 Nr. 5 Gebrauch gemacht. Gar nicht zur Anrechnung kommen dagegen Zeiten, in denen sich die Betroffenen zu einem anderen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufgehalten hat (§ 9 b S. 2 1. Alt. i.V.m. § 9 a Abs. 3 Nr. 5). Die entsprechenden Aufenthaltsgründe werden lediglich beispielhaft aufgezählt, so dass auch die Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen nach § 16 Abs. 5 ( Schulbesuch und Sprachaufenthalte) sowie § 25 Abs. 4 S. 1 ( vorübergehender Aufenthalt aus humanitären Gründen), § 25 Abs. 4a (Opferschutz) nicht zur Anrechnung kommen. Unter § 9 a Abs. 3 Nr. 5 a fallen Au-pair-Beschäftigungen (§ 12 BeschV), Haushaltshilfen (§ 15c BeschV), Hausangestellte von Entsandten (§ 13 BeschV), Sprachlehrer und Spezialitätenköche (§ 11 BeschV) sowie bei internationalem Personalaustausch (§ 10 BeschV) und Werkverträgen gem. § 29 Abs. 1 BeschV. Merke: Zeiten, in denen der Antragsteller im Besitz eines Titels war, der nicht anrechenbar ist, lassen die Anrechnung von Voraufenthaltszeiten zu. Dies folgt aus dem Umkehrschluss zu § 9 b S. 4. Zeiten der Geltungsdauer eines nationalen Visums, welches dem Titel für einen vorübergehenden Aufenthaltszweck unmittelbar voranging, sind allerdings nicht anrechenbar. 9a.2.1.1. 1. Anrechnung von rechtmäßigen Aufenthaltszeiten ohne Besitz eines Titels gem. § 4 Abs. 1 Ist ein Aufenthaltstitel erloschen und wurde der Ausländer sodann geduldet, so sind die vorherigen Zeiten des Titels nicht anrechenbar, auch wenn der Ausländer sich zum Zeitpunkt der Entscheidung wiederum rechtmäßig im Bundesgebiet Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 78 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin aufhält. Dies folgt unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 der Daueraufenthalt-Richtlinie, der einen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt verlangt. Entgegen dem Wortlaut des § 9 a Abs. 2 Nr. 1 sind auch Zeiten, in denen sich der Ausländer als Drittstaatsangehöriger hier lediglich freizügigkeitsberechtigt aber ohne Aufenthaltstitel aufgehalten hat, anrechenbar (§ 9 b Nr. 3.). Schon § 9 b Nr. 3 stellt vom Wortlaut her auch nicht auf den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis- EU bzw. eine Aufenthaltskarte ab. Auch steht das Freizügigkeitsrecht den Betroffenen qua Gesetz zu. Dies gilt allerdings nicht für Aufenthaltszeiten von Diplomaten und andere Personen, die insbesondere nach den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen eine besondere Rechtsstellung genießen. Dies folgt zwingend aus § 9 b S. 2 2. Alt. i.V.m. § 9 a Abs. 3 Nr. 3. Auch die Aufenthaltszeiten von Ortskräften (Befreiung gem. § 27 AufenthV) kommen gem. § 9 b S. 2 1 Alt i.V.m. § 9 a Abs. 3 Nr. 5 nicht zur Anrechnung, da sie sich zu einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhalten. Etwas anderes gilt lediglich in den Fällen, in denen der Betroffene gem. § 27 Abs. 3 trotz des Befreiungstatbestandes weiterhin im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis war. Hier war der Aufenthalt auf Dauer angelegt. Andere Zeiten, in denen der Antragsteller - etwa gem. Art. 1 Abs. 2 EG- VisaVO - vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit war, sind gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 nicht anzurechnen, wenn sie zwar rechtmäßig waren, der Betroffene allerdings keinen Aufenthaltstitel besaß. Dies ist zum Beispiel auch dann der Fall, wenn ein Ausländer gem. § 41 AufenthV zum Zweck eines dauerhaften Aufenthalts visafrei einreist oder der Aufenthalt gem. § 81 Abs. 3 und 4 als rechtmäßig galt. Hier sind die Zeiten bie zur Erteilung des Aufenthaltstitels nicht anzurechnen. 9a.2.1.1. 2. Anrechnung von Aufenthaltszeiten trotz Ausreise aus dem Bundesgebiet, ohne dass der Titel erloschen ist (§ 9 b S. 1 Nr. 1 sowie S. 3 und 4) Im Grundsatz gilt gem. § 9 b S. 4, dass eine Ausreise aus dem Bundesgebiet die gem. § 9 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 erforderliche Fünfjahresfrist unterbricht. Dies hat zur Folge, dass die Frist mit der Wiedereinreise und einem damit verbundenen rechtmäßigen Aufenthalt zu einem dauerhaften Zweck neu zu laufen beginnt. Die Zeiten vorheriger Aufenthalte können nicht mehr angerechnet werden. So wird die Fünfjahresfrist gem. § 9 b S. 3 nicht unterbrochen, wenn die Ausreise nicht zum Erlöschen des Titels geführt hat. Die davor liegenden Zeiträume eines Aufenthalts mit einem Aufenthaltstitel werden sodann in § 9 a Abs. 2 Nr. 1 berücksichtigt. Die Auslandsaufenthalte sind aber grundsätzlich nicht anrechenbar. Für die Frage, ob ein Titel nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1.1.2005 erloschen ist, ist § 51 Abs. 2 bis 4, Abs. 7 zu prüfen. So führt beispielsweise damit eine Ausreise zur Ableistung des Pflichtwehrdienstes im Heimatstaat nicht zu einer Unterbrechung, obwohl der Betroffene sich regelmäßig länger als 6 Monate im Ausland aufhält (vgl. § 51 Abs. 3). Von einer Ausreise zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck ist angelehnt an Nr. 51.1.4 der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 22.12.2004 immer dann auszugehen, wenn objektiv feststeht, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend das Bundesgebiet verlassen hat. Dies kann angenommen werden, wenn er seine Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben hat und unter Mitnahme seines Eigentums ausgereist ist oder wenn er sich zur endgültigen Ausreise verpflichtet hat (z.B. zur Abwendung einer Ausweisung). Entscheidend ist nicht, ob der Ausländer subjektiv auf Dauer im Ausland bleiben wird oder ob er irgendwann ins Bundesgebiet zurückkehren will. Maßgeblich ist allein, ob der Zweck des Auslandsaufenthalts seiner Natur nach von vornherein nur eine vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet erfordert oder nicht. Merke: Für Tatbestände die vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes liegen, ist für die Frage, ob die Genehmigung erloschen ist, entsprechend der § 44 Abs. 1 a -3 AuslG heranzuziehen. Für Tatbestände, die nach dem Inkrafttreten des 2. ÄndG liegen, gilt § 51 Abs. 2 – 4, 7 sowie Abs. 9 Nr. 3- 5. Wird festgestellt, dass die Ausreise nicht zu einer Unterbrechung der Fünfjahresfrist geführt hat, so ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob ausnahmsweise sogar der Zeitraum des Auslandsaufenthalts selbst oder Teile davon auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind. Hierfür ist § 9 b S. 1 Nr. 1 heranzuziehen. Hier ist zu differenzieren, ob der Auslandsaufenthalt überwiegend aus beruflichen Gründen erfolgte (§ 9 b S. 1 Nr. 1 a). Dabei genügt es auch, wenn der Ehegatte oder ein personensorgeberechtigter Elternteil sich aus diesem Grund im Ausland aufgehalten hat und der Antragsteller zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft ausgereist ist. In einem solchen Fall kommt die Zeit des Auslandsaufenthalts voll zur Anrechnung. Dient der Auslandsaufenthalt anderen Zwecken, werden Auslandsaufenthalte nur angerechnet, wenn sie jeweils maximal 6 Monate nicht überschreiten und können nur insgesamt 10 Monate angerechnet werden (§ 9 b S. 1 Nr. 1 b). Daraus folgt, dass Zeiten längerer Auslandsaufenthalte, auch wenn sie nicht zum Erlöschen führen, gem. § 9 b S. 1 Nr. 1 b) nicht anrechenbar sind. 9a.2.1.1. 3. Anrechnung von Aufenthaltszeiten trotz Ausreise aus dem Bundesgebiet, obwohl der Titel erloschen ist (§ 9 b S. 1 Nr. 2) Wie bereits unter 9a.2.1.1.3. dargestellt, führt das Erlöschens eines Aufenthaltstitels auf Grund einer Ausreise aus dem Bundesgebiet dazu, dass die Fünfjahresfrist des § 9 a Abs. 2 Nr. 1 unterbrochen ist und Aufenthaltszeiten nicht zur Anrechnung kommen. Auch von diesem Grundsatz sieht das Gesetz in § 9 b S. 1 Nr. 2 eine Ausnahme vor. Inhabern einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, deren Aufenthaltstitel durch Ausreise erloschen ist, wird danach die Voraufenthaltszeit von bis zu 4 Jahren angerechnet. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Bundesgebiet besaß, es sich um Zeiten handelt, in denen der Betroffene im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (keine Befugnisse, Bewilligungen, Gestattungen etc.), einer Niederlassungserlaubnis (keine unbefristeten Genehmigungen alten Rechts) Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 79 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU war, und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU auf Grund eines Aufenthaltes von mehr als zwölf Monaten außerhalb des Gebietes der Anwenderstaaten der Daueraufenthalt-Richtlinie erloschen ist (Anwenderstaaten sind alle Mitgliedstaatens der EU (nicht des EWR) ausgenommen Dänemark, Großbritannien und Irland) vgl. § 51. Abs. 9 Nr. 3, oder erlosch, weil sie in einem anderen Anwenderstaat langfristig Daueraufenthaltsberechtigter geworden sind (vgl. § 51. Abs. 9 Nr. 5) oder die Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 erloschen ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist die Vorschrift bewusst so formuliert worden, dass sie auch Niederlassungserlaubnisse mit umfasst, die vor Inkrafttreten des 2. ÄndG erloschen sind. Für unbefristete Genehmigungen, die vor dem 1.1.2005 erloschen sind, gilt diese Vorschrift allerdings nicht. 9a.2.1.1.4. Anrechnung von Zeiten des Besitzes der Blauen Karte EU eines anderen Mitgliedstaates der EU (§ 9b Abs. 2) § 9b Abs. 2 verlangt in jedem Fall den zweijährigen Besitz einer Blauen Karte EU nach § 19a, sodass die Vorschrift vor dem 01.08.2014 nicht zur Anwendung kommt. Zeiten des Besitzes der Blauen Karte EU eines anderen Mitgliedsstaates werden auf die nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erforderliche Aufenthaltszeit von fünf Jahren angerechnet 1. wenn sich der Ausländer in dem ausstellenden Mitgliedstaat mindestens 18 Monate als Inhaber der Blauen Karte EU aufgehalten hat und 2. sich bei Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als Inhaber einer von Deutschland ausgestellten Blauen Karte EU im Bundesgebiet aufhält. Gemäß Nr. 1 werden nur die Aufenthaltszeiten des Besitzes der Blauen Karte EU in dem anderen Mitgliedstaat angerechnet, nicht jedoch Zeiten, in denen der Inhaber der Blauen Karte EU sich vorher aufgrund eines anderen Aufenthaltstitels rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat. Bei der Berechnung der erforderlichen Aufenthaltszeit werden Aufenthaltszeiten als Inhaber der Blauen Karte EU in mehreren Mitgliedstaaten ggf. zusammengerechnet, sofern sich der Betreffende in den Mitgliedstaaten jeweils unter den in Nr. 1 genannten Voraussetzungen aufgehalten hat. Ferner unterscheidet die Vorschrift zwischen Zeiten, die nicht angerechnet werden und Zeiten, die zu einer Unterbrechung des Fünfjahreszeitraums führen. Nicht angerechnet werden Zeiten, in denen sich der Inhaber der Blauen Karte EU außerhalb der Europäischen Union aufgehalten hat unabhängig von der Dauer des Aufenthalts. Der Fünfjahreszeitraum wird unterbrochen, wenn sich der Inhaber der Blauen Karte EU länger als 12 Monate durchgehend außerhalb der Europäischen Union aufhält oder sich der Inhaber der Blauen Karte EU durch mehrere Aufenthalten außerhalb der Europäischen Union länger als 18 Monate innerhalb des Fünfjahreszeitraum außerhalb der Europäischen Union aufhält. Die Überschreitung dieser Zeiträume für den Aufenthalt außerhalb der EU hat zur Folge, dass der Fristlauf für den Fünfjahreszeitraum neu beginnt. Die Zeiten des Aufenthalts außerhalb der EU, die nicht zur Unterbrechung des Anrechnungszeitraums führen, werden auf den erforderlichen Zeitraum nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zwar nicht angerechnet, führen aber zu keiner Unterbrechung. Gemäß § 9 b Abs. 2 Satz 4 AufenthG werden die für den Inhaber einer Blauen Karte EU geltenden Anrechnungsregelungen der Sätze 1 und 2 auf die Familienangehörigen übertragen. Voraussetzung ist, dass diese einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug zu dem Inhaber der Blauen Karte EU besitzen. Merke: Der Hinweis "Ehemaliger Inhaber der Blauen Karte EU" auf der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU wird nur in den Fällen auf dem Titel eingetragen, in denen der Antragsteller über einen anrechnungsfähigen Aufenthaltszeitraum von fünf Jahren in der Gemeinschaft als Inhaber einer Blauen Karte EU verfügt (vgl. Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 der HQRL). 9a.2.1.2. Gesicherter Lebensunterhalt (§ 9 a Abs. 2 Nr. 2, § 9 c) Feste regelmäßige Einkünfte Grundsätzlich gelten für die Frage des ausreichenden und gesicherten Lebensunterhalts gem. § 9 a Abs. 2 Nr. 2 die Ausführungen unter A.2.3. Besonderheiten ergeben sich auch nicht daraus, dass nach dem Wortlaut auf die Lebensunterhaltssicherung der gesamten im Bundesgebiet lebenden Familie abzustellen ist. Ist der Lebensunterhalt nicht durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert und macht der Ausländer geltend, seine künftige Lebensunterhaltssicherung aus einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat bestreiten zu wollen, so können diese Einkünfte grundsätzlich nicht zur Anrechnung kommen, da eben nicht feststeht, dass es sich um feste und Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 80 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin regelmäßige Einkünfte handelt. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Ausländer bereits im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen und die Erteilung des Titels in dem anderen Mitgliedsstaat und damit auch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit nachweislich von der Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU abhängt. Regelvoraussetzungen des § 9c AufenthG § 9c benennt zusätzliche Anforderungen, die vor der Erteilung der Erlaubnis Daueraufenthalt-EU zu prüfen sind, bevor von einem ausreichenden und gesicherten Lebensunterhalt durch feste und regelmäßige Einkünfte auszugehen ist. Sind die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert ist. Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen Gem. § 9 c S. 1 Nr. 1 ist die Erfüllung der steuerlichen und sonstigen abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu überprüfen, was durch den Ausländer in Zweifelsfällen – etwa bei Selbstständigen mit unregelmäßigen und geringfügigen Einkünften - anhand einer Bescheinigung des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes (so genannte „Auskunft in Steuersachen“)oder aber eine entsprechende Bescheinigung eines Steuerberaters oder Fachanwalts für Steuerrecht nachzuweisen ist. Bezieht der Betroffene hinreichende Einkünfte aus Beschäftigung so ist regelmäßig davon auszugehen, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt. Entsprechende Nachweise sind nicht zu fordern. Angemessene Altersversorgung § 9 c S. 1 Nr. 2 verlangt ausweislich der Gesetzesbegründung, dass eine im Hinblick auf das Lebensalter und die bisherige Aufenthaltszeit im Bundesgebiet angemessene Altersversorgung auf Grund des bisherigen Versicherungsverlaufs zu erwarten sein muss. Hier gilt grundsätzlich auch bezüglich des Absehens von der angemessenen Altersversorgung wegen Krankheit der Maßstab des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 6 entsprechend (vgl. auch § 9 c S. 3, der bzgl. der Höhe der Altersversorgung auf § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Bezug nimmt und es ausschließt höhere Anforderungen als die dort Genannten zu stellen). Eine angemessene Altersversorgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn die bereits geleisteten Beiträge oder Aufwendungen prognostisch zu einer den Unterhaltsbedarf deckenden Alterversorgung führen. Entscheidend ist hier, dass bereits ausreichende Beiträge zu einer Altersversorgung geleistet wurden, so dass ein Anspruch auf Zahlung einer Alterversorgung überhaupt entstanden ist, prognostisch davon ausgegangen werden kann, dass diese Beiträge auch zukünftig in der erforderlichen Höhe weitergezahlt werden und bei Inanspruchnahme der Altersversorgung dann ein Anspruch auf Altersversorgung besteht, der voraussichtlich die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen ausschließt. Im Ausland geleistete Aufwendungen zur Altersvorsorge sind im Rahmen der Prognose zu berücksichtigen. Bei der Berechnung findet der Freibetrag nach § 11b Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II keine Berücksichtigung. Auf die prognostische Deckung des Lebensunterhalts durch die Altersversorgung kommt es dann nicht an, wenn der oder die Betreffende bereits 60 Pflichtversicherungsbeiträge i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG geleistet hat (vgl. § 9 C Satz 3 AufenthG). Im Übrigen sei auf die Ausführungen unter A.9.2 sei verwiesen. Merke: Bei über 67jährigen Personen wird hingegen eine Prüfung der angemessenen Altersversorgung nicht vorgenommen. Diese Personen befinden sich bereits im Rentenalter, so dass eine Vorsorge damit entbehrlich ist. Merke: Im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 ist die Ausnahme hier nur hinsichtlich der Altersvorsorge, nicht aber hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung insgesamt zulässig. Problematisch sind allerdings die Fälle, in denen der Antragsteller als Berufsanfänger orientiert an § 9 Abs. 2 Nr. 3 noch keine 60 Monate Beiträge oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen erbringen konnte. In einem solchen Fall ist von einer angemessenen Altersversorgung auch dann auszugehen, wenn während der Zeit der Beschäftigung und/oder gewerblichen Berufsausbildung Pflichtbeiträge d.h. auch Beiträge auf Grund einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung gezahlt wurden. Im übrigen sei auf die Ausführungen unter A.9.2 sei verwiesen. Merke: Von einer angemessenen Altersvorsorge ist auch dann auszugehen, wenn der Lebensunterhalt bei Eintritt ins Rentenalter zwar nicht oder nicht ausschließlich durch Renteneinkünfte gedeckt wird, aber prognostisch ausreichend stabile Einkünfte aus anderen Vermögenswerten, z.B. Immobilienbesitz, zur Lebensunterhaltssicherung erwirtschaftet werden. Ausreichende Kranken- und Pflegeversicherung Durch § 9 c S. 1 Nr. 3 wird eine ausreichende Kranken- und auch Pflegeversicherung gefordert, die bei Beschäftigten bzw. mitversicherten Ehegatten und Kindern von Beschäftigten ohne Forderung weiterer Nachweise als gegeben anzunehmen ist. Dass der Versicherungsschutz unbefristet sein oder sich automatisch verlängern muss, wird ausweislich der Gesetzesbegründung zum Ausschluss der missbräuchlichen Nutzung neuerer Versicherungsprodukte gefordert, die gezielt an jüngere Zuwanderer mit der Erwartung eines Daueraufenthaltsrechts zu niedrigen Preisen veräußert werden und eine Krankenversicherung vorsehen, deren Schutz nach zehn oder fünfzehn Jahren automatisch endet, so dass die Versicherten zu einer Zeit, in der das Risiko ihrer Krankheit und Pflegebedürftigkeit größer wird, nicht mehr einen Versicherungsschutz genießen. Dies ist einzelfallbezogen zu prüfen. Berechtigung zur Erwerbstätigkeit § 9 c S. 1 Nr. 4 ist regelmäßig ohne Vorlage von Nachweisen als gegeben zu unterstellen. Personen, die regelmäßige Einkünfte beziehen ohne selbst erwerbstätig zu sein, können ebenso in den Genuss einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gelangen. Insbesondere Ruheständler, die ihren Lebensunterhalt aus einer gesetzlichen Rente und/oder anderen vergleichbaren Leistungen beziehen, können eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 81 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Ehegattenprivileg § 9 c S. 2 entspricht dem Inhalt des § 9 Abs. 3 Satz 1. Es genügt die Sicherung des Lebensunterhaltes durch einen Ehegatten für beide Partner. Dies gilt auch für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Nicht erwerbstätigen Kindern kann dagegen keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erteilt werden, selbst wenn der Lebensunterhalt der familiären Lebensgemeinschaft gesichert ist. Antragsteller sind darauf zu verweisen, dass das Kind mit dem bestehenden Titel dem sorgeberechtigten Inhaber der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in jeden EU-Mitgliedstaat begleiten kann und dort einen vergleichbaren Aufenthalt zum Familiennachzug erhält. Gem. Art. 16 Abs. 3 der RL ist ein Visumverfahren entbehrlich. 9a.2.1.3 - 9a.2.1.4. Hinreichende Integration (Sprachkenntnisse, Kenntnisse der Gesellschaftsordnung)und Wohnraum (§ 9 a Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6) Problematisch dürfte die Prüfung dieser Voraussetzungen in den Fällen werden, in denen die Antragsteller keinen Integrationskurs besucht und daher auch keinen entsprechenden Abschlusstest vorlegen können , so sie nicht unter die Übergangsregelung des § 104 Abs. 2 S. 1 neuer Fassung fallen . Grundsätzlich ist analog zu A.9.2.1.8. in den Fällen von einem Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 a Abs. 2 Nr. 3 und 4 auszugehen, in denen ein Ausländer mindestens ein Jahr eine Schule im Bundesgebiet besucht hat oder einen Abschluss einer deutschen Schule vorweisen kann. Ist dies nicht der Fall sind die Voraussetzungen des § 9 a Abs. 2 Nr. 3 und 4 bei Vorsprache durch ein Alltagsgespräch zu prüfen. Von ausreichenden Sprachkenntnissen im Sinne von § 2 Abs. 10 ist auszugehen, wenn der Ausländer über Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügt. Diese sind dann anzunehmen, wenn sich der Ausländer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbstständig sprachlich zurechtfinden kann und entsprechend seinem Alter und Bildungstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann (vgl. A.2.11.). Von den Integrationserfordernissen des § 9a Abs. 1 Nr. 3 und 4 kann nach denselben Kriterien abgesehen werden, wie bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis (§ 9a Abs. 2 S. 2). Die Ausführungen unter A.9.2.2. bis 9.2.5 gelten entsprechend. 9a.2.1.5. Die Formulierung des § 9 a Abs. 2 S. 1 Nr. 5 wurde an die Neuregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 angepasst. Es ist eine Abwägung zwischen den für einen Daueraufenthalt sprechenden privaten Interessen eines Ausländers und den hiergegen sprechenden öffentlichen Interessen vorzunehmen. Wie bei § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 soll durch die Neuregelung ausweislich der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 keine ausschließende Wirkung gegenüber den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 hat. Dies gilt insbesondere für § 5 Absatz 4 Satz 1 sowie § 5 Absatz 1 Nr. 2. (vgl. die Ausführungen zu § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4). 9a.2.1.6. § 9 a Abs 2 S. 1 Nr. 6 entspricht dem Wohnraumerfordernis des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 bzw. § 29 Abs. 1 Nr. 2. Auf die Ausführungen unter A.2.4. wird verwiesen. 9a.3.0. Ausschluss von der Möglichkeit des Erwerbs einer Erlaubnis Daueraufenthalt-EU Anknüpfend an den Rechtsgedanken des § 9 a Abs. 2 Nr. 1 schließt § 9 a Abs. 3 Inhaber von bestimmten Titeln von der Möglichkeit des Erwerbs einer Erlaubnis Daueraufenthalt-EU aus. Auch wenn dies ausdrücklich nicht erwähnt ist, gilt dies auch in den Fällen, in denen ein Titel, der unter den Katalog des § 9 a Abs. 3 fällt, auf Grund Zeitablaufs erloschen ist, der Aufenthalt allerdings weiter gem. § 81 Abs. 4 als rechtmäßig gilt. In § 9 a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 wird auf das Bestehen jeweils eines bestimmten Aufenthaltsstatus nicht nur im Bundesgebiet, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten abgestellt, was praktisch aber nicht von Bedeutung sein dürfte. Die Erteilung einer Erlaubnis Daueraufenthalt- EU für Angehörige von Mitgliedstaaten der EU, auch wenn sie nicht Anwenderstaaten sind, sowie freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen und Schweizern kommt auch unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 1 S. 5 FreizügG/EU nicht in Betracht. Dies ergibt sich schon aus den Erwägungsgründen der Daueraufenthaltsrichtlinie und der Hochqualifiziertenrichtlinie sowie deren Anwendungsbereichen (Art. 3 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie und Art. 3 Abs. 1 der Hochqualifiziertenrichtlinie). 9a.3. 1. Alle Inhaber eines humanitären Aufenthaltstitels (Titel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG) mit Ausnahme der Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 sind ausweislich der Gesetzesbegründung aus dem Anwendungsbereich des § 9a Abs. 2 herausgenommen, solange der Betroffene weder in Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der EU als international Schutzberechtigter anerkannt ist (zum Begriff vgl. A.2.13.). Damit können auch Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 und 4 dauerhaft in den Genuss der Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU kommen, wenn sie denn international Schutzberechtigte sind. Hat der Ausländer einen humanitären Aufenthaltstitel ... weggefallen ... be-antragt und ist über den Antrag noch nicht abschließend entschieden worden, so ist bis zum Abschluss dieses Verfahrens der Erwerb einer Erlaubnis Daueraufenthalt- EU ausgeschlossen und zwar auch dann, wenn die Erteilung des Titels zur Folge hätte, dass der Betroffene sodann als international Schutzberechtigter gälte. 9.a.3. 2. Ausländer, die einen Antrag auf die Anerkennung als international Schutzberechtigter - im Regelfall ein Asylgesuch - ... weggefallen ... gestellt haben werden in Art. 3 Abs. 2 b bis d der Daueraufenthalt-Richtlinie vom Erwerb der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten bis zum Abschluss des Verfahrens ausgeschlossen. 9.a.3. 3. Diplomaten und andere Personen, die insbesondere nach den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen eine besondere Rechtsstellung genießen, werden in Umsetzung von Artikel 3 Abs. 2 f der Daueraufenthalt-Richtlinie vom Erwerb der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ausgeschlossen. Der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 geregelte Grundsatz, wonach das Aufenthaltsgesetz auf diesen Personenkreis keine Anwendung findet, wird durch diese Regelung hinsichtlich der Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU klargestellt und auf den Geltungsbereich der Richtlinie erweitert. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Ortskräfte, die hier gem. § 27 Abs. 3 AufenthV einen Aufenthaltstitel besitzen, da sie weder § 1 Abs. 2 Nr. 2 unterfallen (vgl. Wortlaut des § 9 a Abs. 3 Nr. 3) noch sich vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten (§ 9 a Abs. 3 Nr. 5). 9.a.3. 4. Inhaber von Titeln nach § 16 sowie § 17 können nicht in den Genuss einer Erlaubnis Daueraufenthalt-EU gelangen. 9.a.3. 5. Gleiches gilt für Personen, die sich zu einem sonstigen seiner Natur nach nur vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhalten. Die entsprechenden Aufenthaltsgründe werden lediglich beispielhaft aufgezählt. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 82 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Unter § 9 a Abs. 3 Nr. 5 a fallen insbesondere Au-pair- Beschäftigungen (§ 12 BeschV), Haushaltshilfen (§ 15c BeschV), Hausangestellte von Entsandten (§ 13 BeschV ), Sprachlehrer und Spezialitätenköche (§ 11 BeschV) sowie Beschäftigte bei internationalem Personalaustausch (§ 10 BeschV) und Werkvertragsarbeitnehmer gem. § 29 Abs. 1 BeschV. Besonders praktische Probleme werden bei Anträgen von Ehegatten entstehen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 sind, wenn der Ehegatte einen Aufenthalt nur für einen vorübergehenden Zweck hat, wozu ausdrücklich auch Titel nach §§ 16 und 17 zählen. Hier ist zu prüfen, ob dem Antragsteller bei einer gedachten Aufhebung der Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht etwa gem. § 18 bzw. § 31 zustehen würde, welches nicht nur einem vorübergehenden Aufenthaltszweck dient. Ist dies der Fall kann – gleichsam nach einer logischen Sekunde die Erlaubnis Daueraufenthalt-EU erteilt werden, so auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 83 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 10 Inhaltsverzeichnis A.10. Aufenthaltstitel bei Asylantrag ..................................... 84 10.1. Asylverfahrensunabhängige Aufenthaltsrechte .... 84 10.2. Verlängerung des Aufenthaltstitels ....................... 84 10.3. Titelerteilung nach Abschluss des Asylverfahrens ...... 84 A.10. Aufenthaltstitel bei Asylantrag (24.01.2012; 09.04.2013 ) 10.1. Asylverfahrensunabhängige Aufenthaltsrechte Die Regelung des Abs. 1 betrifft allein asylverfahrensunabhängige Aufenthaltsrechte. Liegt vom BAMF eine Teilbestandskraftmitteilung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 – 5 oder 7 vor und ist das Asylverfahren im Übrigen weiter anhängig, steht § 10 Abs. 1 der Erteilung der AE gemäß § 25 Abs. 3 nicht entgegen (vgl. insofern auch D.67.1.6). Bei der Frage, ob ein gesetzlicher Anspruch vorliegt, ist auch § 39 AufenthV zu beachten. 10.2. Verlängerung des Aufenthaltstitels Eine Verlängerung im Sinne dieser Vorschrift ist immer nur eine Verlängerung zu dem bisherigen Aufenthaltszweck. Beim Familiennachzug wird der Aufenthaltszweck durch die Person bestimmt, von der das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird. Wechselt diese Person, steht die Asylantragstellung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 der Verlängerung entgegen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2008 - 18 B 1384/07). Neben § 10 Abs. 2 ist auch immer § 55 Abs. 2 AsylVfG zu beachten. Hat der Ausländer einen Titel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als 6 Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt, lässt die Stellung des Asylantrags die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG unberührt (§ 55 Abs. 2 S. 2 AsylVfG). Damit ist dem Betroffenen eine Fiktionsbescheinigung und keine Aufenthaltsgestattung auszustellen. Die interne Zuständigkeit bleibt unverändert. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Asylantragsteller im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 22, 23 oder § 25 Abs. 3 -5 ist. Hier gilt § 51 Abs. 1 Nr. 8 als Spezialvorschrift zu § 10 Abs. 2 bzw. § 55 Abs. 2 AsylVfG. Mit Stellung des Asylantrags erlischt der Aufenthaltstitel bzw. kommt § 81 Abs. 4 nicht zum Tragen. Der Aufenthalt des Betroffenen ist somit gestattet und der Betroffene fällt in die Zuständigkeit der Sachgebiete Z 8 und 9. Vorstehendes gilt nicht bei Stellung eines Folgeantrags, unabhängig davon, ob dieser in ein weiteres Asylverfahren mündet. 10.3. Titelerteilung nach Abschluss des Asylverfahrens 10.3.1. Nach der Regelung des § 10 Abs. 3 S. 1 kann einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wurde oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, eine AE nur nach den §§ 22-25 erteilt werden (beachte jedoch die Verschärfung in Abs. 3 S. 2 sowie die Ausnahme in Abs. 3 S. 3). 10.3.2. Abs. 3 S. 2 schließt bei Missbrauchshandlungen im Asylverfahren nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG, besondere Fälle der offensichtlichen Unbegründetheit) die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus, so es sich nicht um einen Anspruchsfall handelt (s. dazu § 10 Abs. 3 S. 3 bzw. unten A.10.3.3.). Die Ausschlussregelung bei gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG offensichtlich unbegründeten Asylanträgen gilt auch für die Fälle, in denen der Ausländer zwischenzeitlich längerfristig aus- und unerlaubt wieder eingereist ist und dessen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) abgelehnt wurde. ... Die gesetzliche Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 greift laut Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 1 C 20.08, BVerwG 1 C 30.08 - vom 25.08.2009 nicht, sofern die Asylablehnung vor dem 01.01.2005 bestandskräftig geworden ist. Entgegen unserer früheren Rechtsauffassung vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass diese Sperrwirkung nur Anwendung finde, wenn der Ausländer den für ihn nachteiligen asylrechtlichen Bescheid gerichtlich auch darauf überprüfen lassen konnte, ob der Asylantrag zu Recht nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Das war bei Asylablehnungen, die vor dem 01.01.2005 bestandskräftig geworden sind, nicht möglich. Die Beschränkung des § 10 Abs. 3 S. 1 und 2 gilt nicht in den Fällen, in denen der Vertreter des Kindes gem. § 14 a Abs. 3 Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 84 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin AsylVfG auf die Durchführung des Asylverfahrens verzichtet, in dem er erklärt, dass dem Kind keine politische Verfolgung droht. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen das Bundesamt den Antrag bereits als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und die Verzichtserklärung erst im Klageverfahren erfolgt. Hier liegt schon vom Wortlaut des § 14 a Abs. 3 AsylVfG und mangels eines förmlichen Asylantrags keine Antragsrücknahme im Sinne des § 10 Abs. 3 vor. In den sonstigen Fällen, in denen ein förmlicher Asylantrag gem. § 14 AsylVfG durch das Bundesamt bereits nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und die Antragsrücknahme erst im Klageverfahren erfolgt, kommt § 10 Abs. 3 S. 2 dagegen zur Anwendung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 S. 2, der gerade nicht an eine bestands- oder rechtskräftige Ablehnung anknüpft. Auch das Verhältnis des § 10 Abs. 3 S. 2 zu § 10 Abs. 3 S. 1 macht dies zwingend. Wollte man anders entscheiden, läge es in der Hand des Betroffenen, aus verfahrenstaktischen Gründen zuzuwarten bis das Bundesamt entschieden hat. Dann könnte er ggf. die negativen Folgen einer Entscheidung des Bundesamtes nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abmildern, in dem er den Asylantrag zurücknimmt. § 10 Abs. 3 S. 2 würde leer laufen (BVerwG, Urteil vom 16.12.2008 - 1 C 37.07-). Wird eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt abweichend von § 10 Abs. 3 S. 1 oder S. 2 erteilt (vgl. etwa VAB.A.23.a.2.1.1), so folgt daraus, dass § 10 Abs. 3 S. 1 oder S. 2 dauerhaft gegenstandslos wird. Wird die Aufenthaltserlaubnis etwa nach § 23a nicht mehr verlängert, lebt § 10 Abs. 3 S. 2 bzgl. der möglichen Anwendung des § 25 Abs. 5 nicht wieder auf. Ausländer, deren Asylantrag vom BAMF nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, sind von der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG ebenfalls ausgenommen. 10.3.3. § 10 Abs. 3 S. 3 schließt die Anwendung von § 10 Abs. 3 S. 1 und 2 in Anspruchsfällen aus. Im Zusammenspiel beispielsweise mit § 39 Nr. 5 AufenthV bzw. § 5 Abs. 2 S. 2, 1 Alt. kann damit in diesen Fällen immer sofort (ohne erneutes Verlassen des Bundesgebietes) der Aufenthaltstitel gewährt werden (vgl. auch Ausführungen zu § 5). Dabei ist zu beachten, dass § 5 Abs. 2 S. 2, 1. Alt. Ermessen eröffnet. Ein Anspruchsfall im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. Hlbs. liegt nur dann vor, wenn sich der Anspruch direkt aus dem Gesetz ergibt, wie es etwa in § 28 Abs. 1 S. 1, § 30 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1- 3 der Fall ist. Ob auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1, 2 und 4 erfüllt sind, ist für die Annahme eines Anspruchsfalls im Sinne des § 10 Abs. 3 S. 3 dagegen unerheblich. Sollvorschriften wie § 25 Abs. 5 Satz 2 oder etwa § 104a Abs. 1 Satz 1 begründen im übrigen einen solchen Anspruch nicht. Dies folgt bereits daraus, dass der Gesetzgeber in § 10 Abs. 3 Satz 3, 2. Hlbs. eine gesonderte Ausnahmeregelung allein für die Sollvorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 1 vorgesehen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2008 - OVG 3 M 50.08 - und Beschluss vom 17.12.2008 - OVG 3 N 137.08 - sowie VG Berlin, Urteil vom 19.12.2008 - VG 22 A 149.07 - und Hessischer VGH, Beschluss vom 27.05.2008 - 9 A 452/08 -). Auch eine Ermessensreduzierung begründet keinen Anspruchsfall im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. Hlbs. (so auch BVerwG, Urteil vom 16.12.2008 - 1 C 37.07 -). Die Anwendung von § 10 Abs. 3 S. 2 scheidet in den Fällen aus, in denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erteilt werden soll, weil ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vorliegt. Der Gesetzgeber folgt damit der Qualifikationsrichtlinie, nach der subsidiär Schutzberechtigten die Aufenthaltserlaubnis nicht allein wegen eines vorangegangenen als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrages versagt werden kann. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 85 von 727
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 11 Inhaltsverzeichnis A.11. Einreise- und Aufenthaltsverbot ....................................................................................................................................... 86 == ....................................................................................................................................................................................... 598 11.1. Einreise- und Aufenthaltsverbot ............................................................................................................................ 86 11.2. Befristung von Amts wegen .................................................................................................................................. 86 11.2.1. Befristung bei Ausweisung ............................................................................................................................ 87 11.2.2. Befristung bei Abschiebung .......................................................................................................................... 87 11.2.3. Befristung bei Zurückschiebung ................................................................................................................... 87 11.2.4. Fristbeginn ................................................................................................................................................... 87 11.2.5. Auflösende Bedingung und Nebenbestimmungen ........................................................................................ 87 11.3. Dauer der Sperrfrist - Ermessensentscheidung - Leitlinien ....................................................................................... 87 11.3.1. Dauer der Sperrfrist bei Ausweisung ............................................................................................................ 88 11.3.1.1. Ermittlung der Höchstfrist bei Ausweisung ........................................................................................... 88 Überschreitung der gesetzlichen 5-Jahres-Frist: ................................................................................................. 88 Maximal möglicher Prognosezeitraum: ................................................................................................................ 88 11.3.1.2. Reduzierung der Höchstfrist aufgrund schutzwürdiger Belange bei Ausweisung ................................ 89 11.3.1.3. Befristungszeitraum bei zeitgleicher Befristung der Ausweisung und einer zukünftigen Abschiebung .... 89 11.3.2. Dauer der Sperrfrist bei Abschiebung ........................................................................................................... 89 11.3.2.1. Ermittlung der Höchstfrist bei Abschiebung .......................................................................................... 90 11.3.2.2. Reduzierung der Höchstfrist aufgrund schutzwürdiger Belange bei Abschiebung ............................. 90 11.4. Abänderungen der ursprünglichen Befristungsentscheidung ................................................................................... 90 11.4.1. Verkürzung der Sperrfrist/Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots .................................................. 90 11.4.2. Verlängerung der Sperrfrist ............................................................................................................................. 91 11.5. Verzicht auf eine Befristungsentscheidung ............................................................................................................... 92 11.6.1. Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ............................................................................................... 92 11.6.3. Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ................................................................................................... 93 11.6.5. Verlängerung der Sperrfrist bei Einreise- und Aufenthaltsverbot ........................................................................... 93 11.7. Anordnung Einreise- und Aufenthaltsverbot durch das BAMF .................................................................................. 93 11.8. Betretenserlaubnis .................................................................................................................................................... 93 11.9.1 Hemmung bei Wiedereinreise entgegen Einreise- und Aufenthaltsverbot .............................................................. 94 11.9.2. Verlängerung bei Wiedereinreise entgegen Einreise- und Aufenthaltsverbot ........................................................ 94 11.9.3. Dauer der Sperrfrist in Fällen des § 11 Abs. 9 AufenthG ....................................................................................... 94 A.11. Einreise- und Aufenthaltsverbot == ( NeubestG; AsylVfBeschlG ) 11.1. Einreise- und Aufenthaltsverbot Ausweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung eines Ausländers haben zur Folge, dass der Ausländer nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf (= Sperrwirkung). Er unterliegt damit einem Einreise-, Aufenthalts- und Titelerteilungsverbot. Dieser absolute Versagungsgrund gilt mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung für alle Aufenthaltstitel. Das Einreise-, Aufenthalts- und Titelerteilungsverbot ist entweder eine Rechtsfolge der Ausweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung oder kann unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 AufenthG als eigenständiger Verwaltungsakt angeordnet werden. 11.2. Befristung von Amts wegen Die Sperrwirkungen von Ausweisungen, Abschiebungen und Zurückschiebungen sind von Amts wegen zeitlich zu befristen. Die Befristungsentscheidung ergeht gebührenfrei, ein Antrag ist nicht notwendig. Die Befristungsentscheidung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der unabhängig von der dem Einreise- und Aufenthaltsverbot zugrundeliegenden ausländerrechtlichen Entscheidung oder Maßnahme existiert und mit eigenen Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.01.2016 Seite 86 von 727
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