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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 12a Inhaltsverzeichnis A.12a. Wohnsitzregelung ..... 106 12a.0. Allgemeines .. 106 12a.1. ....................... 106 12a.5. ....................... 107 12a.6. ....................... 108 12a.7. ....................... 108 A.12a. Wohnsitzregelung (IntG) 12a.0. Allgemeines Mit dem Ziel der Sicherstellung der Integration von Personen, deren Aufenthaltsrecht auf der Gewährung humanitären oder internationalen Schutzes beruht und einer gleichmäßigeren Verteilung dieser Personengruppe wurde mit dem Integrationsgesetz in § 12a eine neue Regelung zur Wohnsitzzuweisung geschaffen. Erfasst von § 12a sind alle Personen, die als Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 Abs. 1 AsylG ab dem 1.1.2016 anerkannt worden sind sowie Personen, die seit dem 1.1..2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 erhalten haben (vgl. hierzu § 12 a Abs. 7 sowie A.12a.7.). Merke: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verstößt eine Wohnsitzauflage nicht gegen Art. 33 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, wenn sich die von ihr erfassten Personen im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel (Erleichterung der Integration) nicht in einer objektiv vergleichbaren Situation mit anderen Drittstaatsangehörigen befinden, die sich aus anderen als humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten (EuGH, Urt. v. 01.03.2016, C-443/14 und C-444/14). Nach Auffassung des dt. Gesetzgebers ist der von § 12a erfasste Personenkreis mit bedeutenden Integrationsschwierigkeiten konfrontiert, wenn und solange eine Teilhabe am Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt und die damit verbundene Möglichkeit, sich zumindest teilweise selbst wirtschaftlich zu versorgen, nicht sichergestellt ist. Die Situation dieser Betroffenen ist mit der anderer sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltender Drittstaatsangehöriger objektiv nicht vergleichbar (vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 44). § 12a ist in seinem Anwendungsbereich daher lex specialis zu § 12 Abs. 2 und findet vorrangig Anwendung (zur Verfügung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage für nicht unter § 12a fallende Inhaber humanitärer Titel vgl. A.12.2.). Die Wohnsitzregelung des §12 a wird flankiert durch eine entsprechende Zuständigkeitsregelung für die Auszahlung von SGB II/ XII-Leistungen, die im Wesentlichen nur am Ort der Wohnsitzzuweisung beantragt und ausgezahlt werden können (vgl. etwa für den Geltungsbereich des SGB II und XII § 36 Abs. SGB II sowie § 23 Abs. 5 S. 1 und 2 SGB XII). Entgegen der Gesetzesbegründung gelten die Verteilungs- und Zuweisungsentscheidungen auch in Bezug auf unbegleitete Minderjährige nach Abschluss des Asylverfahrens bzw. eines der in § 12 a genannten Titel. Vorab ergibt sich das Verteilverfahren und der Aufenthaltsort für diesen Personenkreis aus §§ 42 ff. SGB VIII wie der für Erwachsene oder begelitete Minderjährige aus §§ 55 AsylG in Sonderheit § 60 AsylG. Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit fehlt es an einer besonderen Regelung. 12a.1. 12a.1.1. S. 1 begründet eine gesetzliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme an dem Ort der erfolgten Erstzuweisung im Asylverfahren bzw. im Aufnahmeverfahren für die Dauer von 3 Jahren. Für die Begründung der Verpflichtung und die Berechnung des 3-Jahres-Zeitraums knüpft S. 1 dabei in den Fällen des § 25 Abs. 1 und Abs. 2 an die Anerkennung, d.h. die Bekanntgabe der Entscheidung des BAMF, bzw. in den Fällen des § 25 Abs. 3 sowie §§ 22, 23 an die Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels. Der Vermerk „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich.“ ist bei Ersterteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels in den Titel aufzutragen. Er hat allerdings rein deklaratorischen Charakter, so dass die Wohnsitzzuweisung des § 12a Abs. 1 auch dann gilt, wenn ein entsprechender Auftrag unterlassen wurde. Für den Eintrag oder die Streichung einer Wohnsitzzuweisung gem. § 12a wird keine Gebühr erhoben. Der Gebührentatbestand des § 47 Abs. 1 S. 3 AufenthV findet keine Anwendung, da es sich bei der gesetzlichen Verpflichtung nicht um eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG handelt. 12a.1.2. Vom Anwendungsbereich des § 12a nicht erfasst sind diejenigen Personen, die selbst oder deren Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjährige Kinder bereits einen wichtigen Beitrag zur Integration leisten. Da der Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 106 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Gesetzgeber hier bewusst nicht auf eine bestehende familiäre oder lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft wie etwa in § 27 Abs. 1 und 2 verzichtet hat, ist hier allein auf das genannte Verwandtschaftsverhältnis abzustellen. Auch ist bei dem Eltern- Kind- Verhältnis unerheblich, ob ein minderjähriges Kind bereits eine eigene Familie gegründet oder eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist. Der Gesetzgeber hat hier ausdrücklich auf das Merkmal der „Ledigkeit“ verzichtet. Des Weiteren ist für die Anwendung des § 12a Abs. 1 S. 2 von Relevanz, dass es genügt, wenn lediglich eines der genannten Familienmitglieder eine der genannten Integrationsleitungen erbringt oder erbringen wird. Ein Beispiel: Nimmt die älteste Tochter einer 5- köpfigen Familie 17- jährig eine Berufsausbildung auf und ist diese Tochter bereits verheiratet, so profitiert sowohl der Ehemann als auch die Eltern nicht aber die anderen minderjährigen Geschwister der Auszubildenden. Für diese wäre dann allerdings auf Antrag bei § 12a Abs. 5 Nr. 2 c zu prüfen. Merke: Bei Satz 2 handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahme von der gesetzlichen Verpflichtung des S. 1. Liegen die Voraussetzungen des S. 2 vor, ist eine Wohnsitzbeschränkung von Gesetzes wegen nicht zu aufzutragen bzw. anlassbezogen zu streichen. Eines gesonderten Antrags des Betroffenen bedarf es dabei nicht. Dies folgt klar aus dem Wortlaut der Vorschrift („Satz 1 findet keine Anwendung, wenn…“) und aus der Gesetzesbegründung, nach der der Gesetzgeber die Fälle des Satzes 2 zugleich von vorn herein aus dem Anwendungsbereich des § 12a ausgenommen wissen will (vgl. BT-Drucksache 18/8615, S. 45). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Abs. 5 S. 1 Nr. 1a, nach der „eine Verpflichtung oder Zuweisung nach Abs. 1 auf Antrag aufzuheben“ ist. Vielmehr ist Abs. 5 S. 1 Nr. 1a verfassungskonform zu reduzieren, da andernfalls Abs. 1 S. 1 nicht mit der unter A.12a.0. zitierten Rechtsprechung des EuGH in Einklang zu bringen wäre. Daraus folgt allerdings auch, dass Abs. 5 S. 1 Nr. 1a leerläuft und keinen eigenen Anwendungsbereich mehr hat. In den folgenden Fällen (Aufzählung ist abschließend) besteht für die betroffene Person und ihre o.g. Familienangehörigen keine Wohnsitzzuweisung bzw. ist die Wohnsitzzuweisung in einem Titel anlassbezogen zu streichen: Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung: Der Umfang der Beschäftigung muss mindestens 15 Wochenstunden betragen und ein Netto-Einkommen von derzeit mindestens 712 Euro pro Monat erzielt werden (derzeit durchschnittlicher Bedarf nach §§ 20, 22 SGB II für eine Einzelperson). Minijobs und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse heben die Verpflichtung nach Abs. 1 nicht auf. Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums: Zur Definition des Studiums vgl. A.16.1.1.1. Umfasst sind ebenfalls berufsorientierende oder berufsvorbereitende Maßnahmen, die dem Übergang in eine entsprechende Ausbildung dienen, sowie studienvorbereitende Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 S. 2 (vgl. dazu A.16.1.2.). Liegen die Voraussetzungen des S. 2 vor und bestand die Wohnsitzzuweisung von vorn herein nicht oder ist nachträglich entfallen, lebt diese bei sich in der Folge ändernder Beschäftigungs-/Ausbildungs- oder Studienverhältnisse nicht wieder auf. 12a.2. – 12a.4. Abs. 2 ermöglicht es, innerhalb eines Bundeslandes Betroffene im Falle integrationshemmender Wohnverhältnisse an einen bestimmten Wohnort zu verweisen, wenn dies einer nachhaltigen Integration nicht entgegensteht. Abs. 3 bietet eine Rechtsgrundlage für eine integrationspolitisch zu begründende Zuweisung, Abs. 4 eine Rechtsgrundlage für eine integrationsfördernde Zuzugssperre an einen bestimmten Ort. Merke: Die Absätze 2 bis 4 haben für Berlin als Stadtstaat insoweit keine Relevanz, als sie nicht länderübergreifend wirken und für Berlin keine Verpflichtungen für bestimmte Bezirke verfügt werden. Für Personen, die aus dem übrigen Bundesgebiet nach Berlin zuziehen möchten und bei denen eine Wohnsitzzuweisung bzw. Wohnsitzbeschränkungen nach Abs. 2 – Abs. 4 in einem anderen Bundesland bestehen, gilt Folgendes: Aus dem jeweiligen Wortlaut in Abs. 2 bis Abs. 4 („der der Verpflichtung nach Abs. 1 unterliegt“) folgt, dass Verpflichtungen nach Abs. 2 bis Abs. 4 nur verfügt werden dürfen, wenn bei dem jeweiligen Betroffenen eine Wohnsitzbeschränkung nach Abs. 1 S. 1 besteht. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die nach den Abs. 2 bis 4 verfügten Wohnsitzbeschränkungen ebenfalls erlöschen, wenn ein Ausnahmetatbestand des Abs. 1 S. 2 vorliegt. Möchte eine Person aus dem übrigen Bundesgebiet nach Berlin zuziehen, ist deshalb nur von Relevanz, ob die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 S. 1 und S. 2 vorliegen. ' 12a.5. Die Vorschrift ermöglicht die nachträgliche Anpassung einer Verpflichtung zur Wohnsitznahme und regelt, unter welchen Voraussetzungen eine bereits bestehende Wohnsitzbeschränkung gestrichen werden kann. 12a.5.1.1a. Die Regelung des Abs. 5 S. 1 Nr. 1a läuft leer und hat damit keinen eigenen Anwendungsbereich (vgl. oben unter A.12a.1.2.) 12a.5.1.1.b. zum Wohnortwechsel zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft gelten die maßgeblichen Ausführungen unter A.12.2.2. entsprechend. Soweit auch minderjährige Kinder in den Genuss dieser Regelung kommen wollen, müssen sie ledig sein. Insoweit unterscheidet sich der Wortlaut der Vorschrift von der des § 12 a Abs. 1 S. 2. 12a.5.1.2. Abs. 5 Nr. 2 schafft eine Möglichkeit zur Änderung der Wohnsitzauflage in Härtefällen. Unter einer unbilligen Härte sind Beeinträchtigungen persönlicher Belange zu verstehen, die im Vergleich zu den von den betroffenen öffentlichen Interessen und im Hinblick auf den vom Gesetz vorausgesetzten Zweck der Aufenthaltsbeschränkung als unangemessen schwer anzusehen sind. Ein Härtefall ist insbesondere bei besonders schutzbedürftigen Gruppen anzunehmen, wenn die bestehende Verpflichtung zur Wohnsitznahme dem Wohl der sozialen Entwicklung, Erwägungen der Sicherheit und Gefahrenabwehr oder den besonderen Bedürfnissen insbesondere von Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 107 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Kindern und Jugendlichen zuwiderläuft. Wie dem Wortlaut zu entnehmen ist („insbesondere“), ist die Aufzählung in den Buchstaben a) bis c) nicht abschließend. Bei dem Begriff der Härte handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. 12a.5.1.2a. bis 12a.5.1.2b. frei 12a.5.1.2c. Ein Härtefall im Sinne des Buchstaben c) liegt insbesondere in folgenden Fällen vor (vgl. dazu auch BT-Drucksache 18/8615, S. 46 f.): Bei besonderem Betreuungsbedarf eines Familienangehörigen mit Behinderungen bzw. zur Sicherstellung der Pflege eines pflegebedürftigen Familienangehörigen; bei der Notwendigkeit des Wohnortwechsels zum Schutz vor einer Gefährdung, die von einem Familienangehörigen oder dem ehem. Partner im Gebiet des räumlichen Bereichs der wohnsitzbeschränkenden Auflage ausgeht oder wenn eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz dies erfordert. Zu den vorgenannten Punkten gelten die maßgeblichen Ausführungen bei A.12.2.2. entsprechend. Merke: Personen, denen in den Fällen des § 12a Abs. 7 seit dem 01.01.2016 ein positiver Asylbescheid zugestellt wurde oder die seit dem 01.01.2016 erstmalig einen der in § 12a Abs. 1 S. 1 genannten Titel erhalten haben und aufgrund der Rechtslage vor dem 06.08.2016 (Datum des Inkrafttretens des IntG) bereits ohne entsprechende Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin genommen haben, ist es ausnahmslos nicht zuzumuten, nunmehr wieder in den Ort der Erstzuweisung zurückzukehren. Da die Betroffenen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes keine wohnsitzbeschränkenden Nebenbestimmungen in ihren Titeln hatten, ist in diesen Fällen seitens der Berliner Ausländerbehörde nichts zu veranlassen. Insbesondere erhalten die Betroffenen grundsätzlich keine schriftlichen Bescheinigungen über eine nichtbestehende Wohnsitzzuweisung. Anders verhält es sich allerdings bei Personen, die zum 06.08.2016 (Datum des Inkrafttretens des IntG) noch nicht umgezogen sind, weil diese sich nicht auf Aspekte des Vertrauensschutzes berufen können. So diese nicht unter § 12 a Abs. 1 S. 2 fallen, sind sie bei Vorsprache und/oder Anträgen gem. § 12 a Abs. 5 an die örtlich zuständigen Ausländerbehörden zu verweisen. 12a.5.2. Da die Abs. 3 und 4 in Berlin als Stadtstaat nicht zur Anwendung kommen, ist kein Fall denkbar, in dem die Berliner Ausländerbehörde nach Wegfall oder Streichung einer Wohnsitzbeschränkung eine Verpflichtung gem. Abs. 5 S. 2 auferlegt . 12a.6. Bei Familienangehörigen von Titelinhabern, bei denen eine Wohnsitzzuweisung für Berlin auf Grund der Regelung § 12a Abs.1 besteht, ist ebenfalls der entsprechende Eintrag bei Titelerteilung, d.h. auch schon dem Visum, vorzunehmen. Die Dauer der Zuweisung orientiert sich hierbei an dem Stammberechtigten, welcher den Aufenthaltstitel vermittelt. Ausgenommen sind von dieser Regelung somit Familienangehörige, welche über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht verfügen, nicht aber Inhaber von Titeln nach dem fünften Abschnitt, auch wenn diese nicht unmittelbar unter die Regelung des § 12a AufenthG fallen. § 12a Abs. 1 S. 2 gilt allerdings in diesen Fällen entsprechend. Zudem kann die Aufhebung der Zuweisung auch von Familienangehörigen beantragt werden – siehe hierzu unter 12a.5. Von der Ermächtigung des § 12a Abs. 6 S. 1 ist nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen. 12a.7. Bei Ausländern, welche nach dem 01.01.2016 als Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 Abs. 1 AsylG anerkannt wurden oder erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 erhalten haben und die bereits vor Inkrafttreten des IntegrationsG am 06.08.2016 entgegen der Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 1 S. 1 in ein anderes Bundesland umgezogen sind, ist regelmäßig ein Härtefall im Sinne des Abs. 5 S. 1 Nr. 2 c anzunehmen. Eine praktische Anwendung des Abs. 7 für diesen Personenkreis ist problematisch bis unmöglich. Denn in diesen Fällen ist es nicht verhältnismäßig und angemessen, rückwirkend zu Lasten derjenigen Betroffenen, die mit Einverständnis der Ausländerbehörde rechtmäßig nach Berlin zugezogen sind und einen neuen Lebensmittelpunkt gefunden haben, an den Wohnort der Erstzuweisung verpflichtend zurückzukehren. Daher wird auf eine rückwirkende Anwendung verzichtet. Auf die Ausführungen in A.12a.5.1.2c wird verwiesen. 12a.8. frei 12a.9. Für das Land Berlin existiert keine entsprechende Rechtsverordnung und ist auch keine beabsichtigt. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 108 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 109 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 13 A.13. Grenzübertritt einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 110 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 14 A.14. Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum (30.10.2009-VwV; SchutzberArb ) 14.1. einstweilen frei 14.2. Die Entscheidung über die Erteilung eines Ausnahmevisums trifft nach § 14 Absatz 2, § 71 Absatz 3 Nummer 2 die Bundespolizei (zum Begriff s. § 6 Abs. 4). Nach § 31 Absatz 1 AufenthV besteht allerdings auch hier das Erfordernis unserer - im Regelfall telefonisch zu erteilenden - Zustimmung, wenn der Ausländer einen längeren Aufenthalt beabsichtigt, eine Erwerbstätigkeit ausüben will oder die Daten nach § 73 Abs. 1 S. 1 an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden. War der Ausländer im Besitz eines von uns ausgestellten Titels und ist dieser Titel - etwa mit Ablauf der Geltungsdauer -erloschen, ist hierfür das aktenführende Sachgebiet zuständig. Andernfalls entscheidet das Einreisesachgebiet über die Zustimmung. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 111 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 15 A.15. Zurückweisung einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 112 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 15a A.15a. Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer ( RechtstverbG; 26.05.2015 ) 15a .0. Durch die Verteilungsregelung soll der Entwicklung begegnet werden, dass die Belastung der einzelnen Länder durch unerlaubt Eingereiste, die nicht kurzfristig abzuschieben sind, sehr unterschiedlich ist. Die Regelungen orientieren sich an denen für die Verteilung von Asylbewerbern und gelten für ab dem 01.01.2005 eingereiste Personen (vgl. § 15a Abs. 6). In allen Fällen, in denen der ABH mitgeteilt wird, dass ein Ausländer sich hier vollziehbar ausreisepflichtig aufhält, ohne dass feststeht, wann der Betroffene eingereist ist und ob die Einreise erlaubt war, ist der betr. Ausländer vor einer möglichen Verteilung durch IV R 1 anzuhören. Dies gilt auch für Fälle, denen der Ausländer geltend macht, gemäß § 39 AufenthV eine Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise erhalten zu können. Entsprechende Vorgänge sind an IV R 1 abzugeben. Alle Schreiben, die den Aufenthalt eines vollziehbar Ausreisepflichten anzeigen, werden ebenfalls dorthin abgegeben. Sofern es sich bei den "Aufenthaltsanzeigen" um Personen handelt, die sich bereits zuvor im Bundesgebiet aufgehalten haben und von denen im Archiv eine Akte existiert, wird die Akte von IV A/B/E mit übersandt. Diese Regelung gilt auch in den Fällen, in denen die Betroffenen vortragen, sie seien erlaubt - etwa mit einem Schengen-Visum eines anderen Schengenstaates oder mit einem Titel eines anderen Schengenstaates, der zur Einreise nach Art. 21 SDÜ berechtigt – eingereist, können dies aber nicht nachweisen, etwa weil der Pass gestohlen oder verloren wurde oder sonst derzeit nicht verfügbar ist. Auch hier sind die Vorgänge unverzüglich an IV R 1 abzugeben. Anträge - insbesondere auf Verlängerung des Schengenvisums oder Erteilung einer Duldung sind keineswegs zu bescheiden. Ein Verzicht auf die Anhörung und die Veranlassung der Verteilentscheidung durch IV R 1 kann angezeigt sein, wenn in Familiennachzugsfällen ein Erlöschen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 im Streit steht und jedenfalls eine Neuerteilung des Titels in Betracht kommt oder eine Entscheidung nach § 25 Abs. 4a (OpferzeugInnen) in Rede steht. Soweit nach Anhörung festgestellt wird, dass § 15 a nicht zur Anwendung kommt, weil der Ausländer sich seit längerer Zeit hier unerlaubt aufhält, wird der Vorgang wiederum an IV A/B/E abgegeben. Von dort ist ggf. auch die Strafanzeige zu fertigen. Dem AZR ist der Zuzug erst zu melden, wenn die Zuständigkeit der ABH Berlin feststeht. Bei Überstellungen im Rahmen des Dubliner Übereinkommens handelt es sich nicht um Neueinreisen. 15a.1.1. Nach richtiger Auffassung lässt der § 15a Abs. 1 S. 1 die länderübergreifende Verteilung nicht mehr zu, wenn nach unerlaubter Einreise von der Verteilung abgesehen wurde und zum Zwecke der Abschiebung oder Zurückschiebung ein Haftbeschluss ergangen ist. Wird der Ausländer dann entlassen, ohne dass die Rückführung durchgeführt werden konnte, so ist die Möglichkeit der länderübergreifenden Verteilung gleichsam verbraucht. 15a.1.2. bis 15a.1.4. frei 15a.1.5. Verteilende Behörde im Land Berlin ist das LAGeSo. 15a.1.6. frei 15a.2.1. 1. Für die Ausländerbehörden normiert § 15a Abs. 2 S. 1 die Möglichkeit einer Verpflichtung des Ausländers, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Hiervon wird in Berlin regelmäßig kein Gebrauch gemacht. 15a.2.1. 2. frei 15a.2.2. bis 15a 4.9. frei 15a.5.1. § 15 a Abs. 5 enthält eine Regelung über die Verbandskompetenz, sodass für eine entsprechende Anwendung des § 3 VwVfG kein Raum besteht . Bei Anträgen auf Umverteilung auf der Grundlage des § 15a Abs. 5 S. 1 ist die Entscheidung über den Umverteilungsantrag von der zuständigen Behörde des Landes zu treffen, in welches der Zuzug begehrt wird. Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des abgebenden Landes zu treffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.04.2014 – Az. OVG 3 B 33.11 –, juris Rn. 24 f.). Entscheidungen unter Missachtung dieser Zuständigkeitsregelung werden nicht akzeptiert. 15a.5.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 113 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 15a.6. 1. Für den Zeitpunkt der Einreise ist der Ausländer nachweispflichtig. 15a.6.2. Das Verteilverfahren ist nicht anzuwenden in Fällen nach dem 01.01.2005 illegal wieder eingereister Personen, die nach vormals geduldetem Aufenthalt kurzfristig in einen Mitgliedsstaat der EU ausgereist waren, ohne dort einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Hier gilt die räumliche Beschränkung aus dem geduldeten Aufenthalt nach § 51 Abs. 6 fort, weil die Betroffenen ihrer Ausreisepflicht nicht genügt haben (§ 50 Abs. 3). Die räumliche Beschränkung gilt dabei entweder bis zu dem nach § 61 Abs. 1b bestimmten Zeitpunkt fort oder aber – sofern die räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1c (wieder) angeordnet wurde, bis sie wieder aufgehoben wird oder bis zur Ausreise des Ausländers. Dies gilt ebenfalls für ehemalige Asylbewerber, deren Aufenthalt gem. § 56 AsylVfG räumlich beschränkt war. Gleiches gilt für die Fortgeltung einer verfügten Wohnsitzauflage bzw. der Wohnsitzauflage von Gesetzes wegen (§ 61 Abs. 1 d S. 1). Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 114 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 16 Inhaltsverzeichnis A.16. Studium; Sprachkurs; Schulbesuch ................................................................................................................................. 115 .......................................................................................................................................................................................... 622 16.0. Örtliche Zuständigkeit ............................................................................................................................................... 116 16.1. Studium inklusive studienvorbereitender Maßnahmen ........................................................................................... 116 16.1.0. Grundsätzliches ............................................................................................................................................. 116 studienvorbereitende Maßnahmen ...................................................................................................................... 116 16.1.1 Studium als Hauptzweck ......................................................................................................................................... 117 16.1.1.1 Definition Studium ......................................................................................................................................... 117 16.1.1.2 Ausbildungsphasen eines Studiums ............................................................................................................. 118 16.1.1.3 Zulassungsbescheid ..................................................................................................................................... 118 16.1.2. studienvorbereitende Maßnahmen ................................................................................................................ 119 Studienvorbereitende Sprachkurse ..................................................................................................................... 119 16.1.5. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis .......................................................................................................... 119 16.1a. Studienbewerbung ................................................................................................................................................ 121 16.2. Wechsel des Aufenthaltszweckes/Niederlassungserlaubnis .................................................................................... 121 16.2.1.2. zulässige Schwerpunktverlagerung ........................................................................................................... 122 16.3. Erwerbstätigkeit ......................................................................................................................................................... 122 16.3.1.1. Beschäftigung allgemein ............................................................................................................................. 122 Ausnahmen für Studienbewerber ........................................................................................................................ 123 Beschäftigung für Studienbewerber ..................................................................................................................... 123 16.3.1.2. studentische Nebentätigkeiten ..................................................................................................................... 124 16.3.1.3. Praktika und Hospitationen ......................................................................................................................... 124 16.3.1.4. selbstständige Tätigkeit .............................................................................................................................. 124 16.4. Verlängerung der AE nach Abschluss des Studiums ................................................................................................ 124 16.4.0. Arbeitsplatzsuche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Abschluss des Studiums .............................. 124 16.4.1. Ermessensentscheidung ................................................................................................................................ 125 16.4.2. Mindestvoraussetzung ................................................................................................................................... 125 16.4.4. Selbstständige Tätigkeit ................................................................................................................................. 125 16.4.5. Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck ............................................................................................. 125 16.4.6. Niederlassungserlaubnis ................................................................................................................................ 126 16.5. Aufenthalt zum Zweck des Sprachkurses/Schulbesuchs .......................................................................................... 126 16.5.1.1. Intensivsprachkurs ...................................................................................................................................... 126 Au-pair-Beschäftigung ........................................................................................................................................ 126 Kein Aufenthaltsrecht für Schulbesuch ................................................................................................................ 126 Ausnahmenregelungen für Schulbesuch ............................................................................................................. 126 Schulbesuch zum Zwecke einer qualifizierten Berufsausbildung ........................................................................ 127 16.5.2. Wechsel des Aufenthaltszwecks nach Beendigung des Sprachkurses ......................................................... 128 16.5a. Erwerbstätigkeit während des Aufenthaltes zum Zweck des Sprachkurses/Schulbesuchs ............................ 128 16.5b. Arbeitsplatzsuche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung ....................................................................................................................................................... 129 16.6. Umsetzung der EU-Studentenrichtlinie .................................................................................................................... 130 Allgemeines ................................................................................................................................................................ 130 Verpflichtung zum vorübergehenden Studium in einem anderen EU-Mitgliedstaat ................................................... 130 zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis .................................................................................................................. 130 besondere Bescheinigung der deutschen Hochschule ............................................................................................... 130 Sonstiges .................................................................................................................................................................... 131 16.7. Zustimmung der Personensorgeberechtigten .......................................................................................................... 131 A.16. Studium; Sprachkurs; Schulbesuch Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 115 von 750
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