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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 5 Inhaltsverzeichnis A.5. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen ............................................................................... 45 == .......................................................................................................................................... 616 5.0. Grundsätzliches ............................................................................................................ 45 5.1.1. Ausnahmen von der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes ......... 45 5.1.2. Ausweisungsinteresse als Regelausnahmefall .......................................................... 47 5.1.4. Passpflicht als Regelerteilungsvoraussetzung .................................................. 48 5.2. Maßgeblichkeit von Einreise mit erforderlichem Visum und Angaben im Visumantrag ...... 48 5.3. Zum Absehen von maßgeblichen Erteilungsvoraussetzungen .................................... 49 5.3.2. bei ungesichertem Lebensunterhalt ................................................................... 49 bei unerfüllter Passpflicht ....................................................................................... 50 5.3.3. bei vorliegenden Ausweisungsgründen .............................................................. 50 A.5. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen == ( GErlAW; IntG ) 5. 0. Grundsätzliches Durch § 5 werden die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor die Klammer gezogen. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 sind bei jeder Erteilung oder Verlängerung eines Titels mit zu prüfen. Grundsätzlich sollte bei den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 restriktiv, bei den Voraussetzungen des Abs. 2 großzügig verfahren werden. 5.1. 0. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 kann von allen dort genannten Erteilungsvoraussetzungen bei einem atypischen Sachverhalt abgesehen werden (Regel-Ausnahme- Verhältnis). Allerdings sind immer vorab § 5 Abs. 3 (gilt bei Erteilung humanitärer Titel) sowie andere speziellere Vorschriften zu prüfen (vgl. etwa für den Familiennachzug § 27 Abs. 3, 28 Abs. 1 S. 2, 29 Abs. 2, 30 Abs. 3, 31 Abs. 2, 33, 34 Abs. 1, 38 Abs. 3; zu den Fällen des Nachzugs eines ausländischen Kindes zu einem personensorgeberechtigten Elternteil, der im Besitz eines Titels nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 ist, vgl. A.32.0). Ein solcher atypischer Fall liegt etwa vor, wenn ein noch minderjähriger und lediger Ausländer, dessen Titel nach dem 6. Abschnitt im Ausland erloschen ist, und der sich zum Zeitpunkt des Erlöschens des Titels fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und sich im Bundesgebiet in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Hier ist die Wiedereinreise auch dann zu gestatten, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Des Weiteren liegt ein atypischer Fall vor, wenn ein Kind, das bei der Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte aber im Ausland geboren wurde, weil die Mutter sich dort besuchsweise aufgehalten hat und an der Rückkehr wegen Reiseunfähigkeit gehindert war. Merke: Ist der Ausländer kurz vor Ablauf des Titels zu einem vorübergehenden Zweck - etwa Ferienaufenthalt - ausgereist, ohne zuvor eine Verlängerung des Titels zu beantragen, kommt nach unserer Verfahrenspraxis bis zu drei Monaten nach Ablauf § 81 Abs. 4 analog zur Anwendung, so dass die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 zu verlängern ist, so die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 vorliegen. Kommt keine der oben genannten Ausnahmevorschriften in Betracht, kann in Ausnahmen auch bei Nichtbesitz eines Passes ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Wortlaut des § 5 Abs. 1). Trotz Wegfall des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG sollten als Maßstab für die Ausnahmefälle Nr. 9.1.3.1. bis 9.1.3.3.2. AuslG-VwV angewendet werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch §§ 5, 6 AufenthV zur Möglichkeit der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer sowie B.AufenthV.55.1.1.1 zur Ausstellung eines Staatenlosenausweises oder Ausweisersatzes). 5.1.1. Ausnahmen von der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes Zum Begriff der Lebensunterhaltssicherung siehe die Ausführungen unter A.2.3.1 - A.2.3.6. Bei möglichen Ausnahmen vom § 5 Abs. 1 Nr. 1 (gesicherter Lebensunterhalt) ist es besonders wichtig, immer vorab die Möglichkeit einer Verpflichtungserklärung (vgl. Ausführungen zu § 2 Abs. 3) sowie die Möglichkeit einer spezialgesetzlichen Ausnahmeregelung zu prüfen (vgl. hier §§ 5 Abs. 3, 28 Abs. 1, 29 Abs. 2, 30 Abs. 3, 31 Abs. 4, 34 Abs. 1 bei der erstmaligen Verlängerung, § 38 Abs. 3). Ist eine dieser Vorschriften anwendbar, liegen die dort genannten Voraussetzungen für ein Absehen vom gesicherten Lebensunterhalt aber nicht vor, so kommt auch die Annahme eines Regel- Ausnahmefalles nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 nicht in Betracht. Die Sonderregelung entfaltet hier Sperrwirkung. Beispiel: Liegt bei einem Aufenthaltstitel für einen ehemaligen Deutschen kein besonderer Fall des § 38 Abs. 3 vor, so führt Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 45 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin § 5 Abs. 1 Nr. 1 bei ungesichertem Lebensunterhalt zur Versagung des Antrags. In den sonstigen Fällen (insbesondere Fälle des §§ 16 – 21) ist für die Annahme eines Regelausnahmefalles Voraussetzung, dass weder ein Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes noch eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Hier ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Für die Fälle des § 32 Abs. 4 wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Die Sicherung des Lebensunterhalts ist in § 5 Abs. 1 Nr. 1 als allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels normiert. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Ausländerrecht als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen ist (vgl. hierzu BT-Drucks 15/420 S. 70 und Urteil des BVerwG vom 26.08.2008 - BVerwG 1 C 32.07) und Ausnahmen von der Regel grundsätzlich eng auszulegen sind. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.04.2009 - BVerwG 1 C 3.08 - entschieden hat, kann von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 nicht nach Ermessen abgesehen werden. Dies bedeutet, dass der Antrag - vorbehaltlich einer Sonderregelung - zwingend abzulehnen ist, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist und ein Regelfall vorliegt. Liegt dagegen ein Ausnahmefall vor, führt dies nicht dazu, dass bei einem gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Ermessen zu entscheiden ist. Ein atypischer Sachverhalt, der das Absehen von der Lebensunterhaltssicherung rechtfertigt, liegt dann vor, wenn im Visumverfahren der Lebensunterhalt geprüft und als gesichert angenommen wurde, aber im Rahmen der Prüfung der Aufenthaltserlaubnis festgestellt wird, dass der Lebensunterhalt – ohne dass sich der Sachverhalt nachträglich geändert hat - tatsächlich nicht gesichert ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Ausländerbehörde im Einreiseverfahren nicht beteiligt ist und die Botschaft bei der Prüfung des Lebensunterhalts einen abweichenden Prüfungsmaßstab zugrunde legt. Hier ist unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis von der Lebensunterhaltssicherung abzusehen und dafür in der Aufenthaltserlaubnis die auflösende Bedingung „Erlischt mit Bezug von Leistungen nach dem SGB II /SGB XII“ zu versehen. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gilt aber kein abweichender Prüfungsmaßstab. Ein Ausnahmefall von der regelmäßig zu erfüllenden Voraussetzung der Unterhaltssicherung liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVerwG vom 26.08.2008 - BVerwG 1 C 32.07 -) unter folgenden Voraussetzungen vor: Es müssen entweder besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels muss aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten sein, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund gilt grundsätzlich, dass ein atypischer Fall , der von der Regelerteilungsvoraussetzung Lebensunterhaltssicherung befreit, nur dann angenommen werden kann, wenn gleichzeitig zwei Voraussetzungen vorliegen: Einerseits muss ein Verlassen des Bundesgebietes - etwa wegen rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse - unzumutbar sein. Andererseits muss die Aufnahme einer zur Lebensunterhaltssicherung ausreichenden Erwerbstätigkeit unmöglich sein - etwa wegen Erwerbsunfähigkeit. Allein die ungünstige Situation auf dem Arbeitsmarkt vermag keinen atypischen Fall zu begründen (u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2008 - OVG 12 M 41.08 -). Dies folgt daraus, dass das mit der Regelerteilungsvoraussetzung Lebensunterhaltssicherung verfolgte Ziel, die öffentlichen Kassen vor Inanspruchnahme zu schützen, konterkariert würde, wenn schlechte Rahmenbedingungen für eine von öffentlichen Leistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung begründen könnten. Anknüpfend an Nr. 2.3.1.1 AufenthG- VwV kann allerdings die Inanspruchnahme einzelner Hilfen nach dem SGB II oder XII in seltenen Ausnahmefällen etwa bei Schwangeren unschädlich sein, wenn im übrigen der Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist. Sofern ein ausländischer Elternteil sein Aufenthaltsrecht aus § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 ableitet, ist bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG für das Kind ein Regel-Ausnahmefall entsprechend der Regelung in VAB A.32.0. zu prüfen. Ein atypischer Fall liegt im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG allerdings nicht vor, wenn ein Ausländer allein krankheits- oder behinderungsbedingt den Lebensunterhalt nicht sichern kann. Es fehlt hier an einer dem § 9 Abs. 2 Satz 3 und 6 AufenthG vergleichbaren Vorschrift, so dass hier von einem Regelfall auszugehen ist. Dass kranke und behinderte Menschen in diesen Fällen benachteiligt sein können, ändert nichts an dem Umstand, dass es sich bei der Schwierigkeit, wegen dauerhafter Erkrankung eine Beschäftigung zu erhalten, grundsätzlich um ein im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG typisches Risiko handelt (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand 2011, § 5 AufenthG, Rn. 18). Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einerseits und der Niederlassungserlaubnis andererseits unterschiedlich zu regeln, steht einer Anwendung der Vorschriften der Niederlassungserlaubnis auf die Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 46 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltserlaubnis von dem Ausländer zu einem Zeitpunkt erstrebt wird, zu dem sein Aufenthalt im Bundesgebiet noch nicht so verfestigt ist wie im Falle der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Hierdurch wird die gesetzgeberische Unterscheidung gerechtfertigt, die keine Diskriminierung kranker oder behinderter Ausländer darstellt. Dies gilt umso mehr da es gilt, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern ( OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2012 OVG 3 N 151.12). Deutsche Familienmitglieder, von denen der Ausländer seinen Aufenthalt ableitet oder rechtlich ableiten könnte, sind bei Vorliegen einer familiären Lebens- und Beistandsgemeinschaft bei der Bedarfsberechnung auf Grund von Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG nicht zu berücksichtigen. Merke: Besteht dem gegenüber zwischen dem Ausländer und dem deutschen Familienmitglied nachgewiesenermaßen keine familiäre Lebens- und Beistandsgemeinschaft, so sind die Unterhaltspflichten in der Bedarfsberechnung gleichwohl zu berücksichtigen. Denn in diesen Fällen sind die in Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG geschützten Belange des deutschen Familienmitgliedes nicht in dem gleichen Maße betroffen. Denn in diesen Fällen wird die Familie nicht vor die Wahl gestellt, entweder auf den Familiennachzug zu verzichten oder mit dem deutschen Familienmitglied die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland aufzunehmen. Insofern treten die fiskalischen Belange hier in den Vordergrund. Dies gilt auch deswegen, weil mit der Zulassung des Familiennachzugs zu dem Stammberechtigten der Unterhaltsanspruch des deutschen Familienmitgliedes beeinträchtigt werden könnte (hier gäbe es dann eine weitere Unterhaltsverpflichtung des Stammberechtigten ggü. dem Nachziehenden), was die öffentlichen Haushalte mit zusätzlichen Transferleistungen zumindest mittelbar zusätzlich belasten würde. Ein atypischer Fall ist nicht allein deshalb anzunehmen, wenn eine alleinerziehende Person mit mehreren minderjährigen Kindern nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt zu sichern. Denn im Regelfall wird eine allein erziehende Person mit mehreren minderjährigen Kindern wegen der ihnen gegenüber bestehenden Fürsorgepflichten nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt zu sichern. Dies muss dem Gesetzgeber angesichts einer Vielzahl ausländischer Alleinerziehender bekannt gewesen sein. Wenn der Gesetzgeber diese Situation generell als atypisch bewertet hätte, hätte er eine Sonderregelung schaffen können (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012, 1 C 6.11, juris, Rn. 23, für den Fall einer Mutter mit fünf Kindern zwischen 2 und 13 Jahren, VG Berlin, Urteil vom 6. November 2012, VG 13 K 14.12, VG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.2006, - 11 K 1392/95, juris, Rn. 23, so wohl auch VG Gießen, Beschluss vom 14.03.2008, - 7 G 3172/07, juris, Rn. 14). Auch ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet begründet für sich allein betrachtet keinen atypischen Fall (u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2008 - OVG 12 S 94.08 -). Der Besitz einer Niederlassungserlaubnis an sich führt nicht dazu, dass eine Ausreise nicht zumutbar wäre, vgl. Urteil des BVerwG vom 30.04.2009 - BVerwG 1 C 3.08 . Insoweit ist das gewichtige öffentliche Interesse der öffentlichen Hand an der Vermeidung einer Belastung der öffentlichen Haushalte dem privaten Interesse an einem Verbleib in Deutschland gegenüberzustellen. Demzufolge kommt es einerseits auf die Prognose der Dauer der Angewiesenheit auf Unterstützung aus öffentlichen Mitteln und andererseits auf die Gesamtheit der Integrationsleistungen an. Hat somit der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis den überwiegenden Teil seines Lebens im Ausland verbracht und sprechen sonst keine wesentlichen Gesichtspunkte für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, ist bei einer voraussichtlich dauerhaften Angewiesenheit auf öffentliche Mittel kein Ausnahmefall anzunehmen. 5.1.1a. einstweilen frei 5.1.2. Ausweisungsinteresse als Regelausnahmefall Eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung ist, dass kein Ausweisungsinteresse i.S. v. § 53 Abs.1 n.F. vorliegt. Ein Ausweisungsinteresse bleibt auch nach Inkrafttreten der AufenthG- VwV im Regelfall bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder eines Visums als Regelausnahmefall unter Bezugnahme auf § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG außer Betracht, wenn der Ausländer in den letzten drei Jahren zu keinerlei Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als 3 Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden ist, ggf. gerechnet ab Entlassung aus der Strafhaft, und keine Gefahr weiterer Straftaten oder sonstiger Ausweisungsgründe besteht. Um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden, gilt dies allerdings nicht in den Fällen des § 54 Abs. 2 Nr. 1 a AufenthG. Denn der Gesetzgeber will hier eine Ausweisung ausdrücklich auch unterhalb dieser Bagatellgrenze ermöglichen. Ist gegen den Ausländer ein Ermittlungsverfahren anhängig, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zur Verwirklichung dieses Ausweisungsinteresses führen würde, ist das Verfahren auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zwingend auszusetzen (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Von der Möglichkeit des § 5 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität grundsätzlich abzusehen Merke: Hier ist grundsätzlich von einem Regelausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 auszugehen. Liegen die Voraussetzungen für einen Regel- Ausnahmefall dagegen nicht vor, bleibt bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach dem 5. Abschnitt immer auch § 5 Abs. 3 zu prüfen. Bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist an Stelle der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 die speziellere Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zu berücksichtigen, wonach eine gerichtlich voll überprüfbare Abwägung zwischen der Schwere der Straftaten und der Aufenthaltsverfestigung vorzunehmen ist (A.9.2.1.4.). Merke: Wird nach den o.g. Maßstäben eine Aufenthaltserlaubnis trotz eines bestehenden Ausweisungsinteresses erteilt, so wird dieses Ausweisungsinteresse für die Prüfung der Niederlassungserlaubnis nach den dortigen Maßstäben des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 keinesfalls „verbraucht“. Ein Verbrauch setzt voraus, dass bei dem Ausländer der Eindruck erweckt wird, ihm werde ein Ausweisungsgrund nicht mehr vorgehalten. Durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann ein solcher Eindruck jedoch nur bezogen auf deren Verlängerung oder auf eine Ausweisung wegen dieses Ausweisungsgrundes erweckt werden, nicht aber bezogen auf die Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, die Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 47 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin anderen Voraussetzungen folgt. 5.1.3. einstweilen frei 5.1.4. Passpflicht als Regelerteilungsvoraussetzung Die Erfüllung der Passpflicht ist eine Regelerteilungsvoraussetzung. Zwar wird die Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 im Bundesgebiet auch durch einen Ausweisersatz erfüllt. Voraussetzung für die Erteilung eines Ausweisersatzes ist allerdings, dass der Betroffenen einen Pass oder Passersatz seines Heimatstaates nicht in zumutbarer Weise erlangen kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch §§ 5, 6 AufenthV zur Möglichkeit der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer sowie B.AufenthV.55.1.1.1 zur Ausstellung eines Staatenlosenausweises oder Ausweisersatzes). Ein nicht unterschriebener Reisepass ist nicht gültig. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Unterschrift durch eine Behörde des ausstellenden Staates amtlich ersetzt wurde. Bestehen keine Zweifel an der Identität des Inhabers und liegt kein Fälschungsverdacht vor, ist zu prüfen, ob der Inhaber an seine Heimatvertretung verwiesen werden kann, um einen neuen Pass zu beschaffen oder die Unterschrift dort nachzuholen. Die Vertretung muss dies durch Siegelabdruck bestätigen. 5.2. Maßgeblichkeit von Einreise mit erforderlichem Visum und Angaben im Visumantrag 5.2.1.1. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Erforderliches Visum im Sinne dieser Vorschrift ist das Visum zu dem beabsichtigten Aufenthaltszweck. 5.2.1.2. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt darüber hinaus in der Regel voraus, dass der Ausländer die für die Erteilung des Aufenthaltstitels maßgeblichen Angaben bereits im Visumsverfahren gemacht hat. 5.2.2. Fehlt es an einer Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 S. 1 sind in einem ersten Schritt stets die §§ 39-41 AufenthV zu prüfen. Liegen die dort genannten Voraussetzungen vor, kann der Ausländer schon deshalb seinen Aufenthaltstitel im Inland einholen und es kommt auf die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 nicht mehr an. Kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne vorheriges Visumverfahren nach den §§ 39-41 AufenthV nicht in Betracht, ist erst in einem zweiten Schritt § 5 Abs. 2 Satz 2 zu prüfen. Von der Einhaltung des Visumverfahrens kann nach § 5 Abs. 2 S. 2 im Ermessen abgesehen werden, wenn entweder die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Titels erfüllt sind (vgl. § 5 Abs. 2 S. 2 erste Alternative). Damit soll in Fällen, in denen die materielle Prüfung der Ausländerbehörde bereits zu Gunsten des Ausländers abgeschlossen ist - insbesondere weitere Sachverhaltsermittlungen nicht mehr erforderlich sind - vermieden werden, dass das Visumverfahren lediglich als leere Förmlichkeit durchgeführt werden muss. Kein Anspruch im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 liegt vor, wenn ein Aufenthaltstitel auf Grund einer Ermessensreduzierung auf Null erteilt werden muss, ohne dass ein Anspruch entstanden ist ( vgl. BVerwG 1 C 37/07, Urteil vom 16.12.2008, Rn. 20) oder die Nachholung des Visumverfahrens auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist (vgl. § 5 Abs. 2 S. 2 zweite Alternative). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn im Haushalt des Ausländers besonders betreuungsbedürftige Kinder oder pflegebedürftige Personen leben, deren Betreuung im Fall der Reise nicht gesichert wäre, wenn dem Ausländer wegen Krankheit, Schwangerschaft, Behinderung oder hohen Alters die Reise nicht zumutbar ist, wenn reguläre Reiseverbindungen in das Herkunftsland des Ausländers nicht bestehen, insbesondere wenn eine legale Durchreise durch Drittstaaten nicht gewährt wird oder im Herkunftsland keine deutsche Auslandsvertretung existiert. Auch bei Personen, bei denen rechtliche Abschiebungsverbote vorliegen, soll von der Einhaltung des Visumverfahrens abgesehen werden. Die Kosten der Reise für die Nachholung des Visumverfahrens im Herkunftsland sind für sich allein keine solchen besonderen Umstände. Merke: Soweit nach den oben gemachten Ausführungen zu § 5 Abs. 2 S. 2 erste oder zweite Alternative eine Ermessensausübung zu Gunsten des Betroffenen in Betracht kommt, ist das Ermessen regelmäßig dann zu Lasten des Betroffenen auszuüben, wenn im Einzelfall eine Umgehung des Visumverfahrens in offensichtlich missbräuchlicher Absicht erfolgte (vgl. zur Zulässigkeit dieses Ermessenskriteriums u.a. auch VG Berlin, Beschluss vom 06.11.2009 - VG 19 L 137/09 -), ohne dass schutzwürdige Belange des Betroffenen oder seiner Familienangehörigen erkennbar sind, die ein solches Vorgehen - untechnisch gesprochen - rechtfertigen könnten. Allein die Einreise mit einem Besuchsvisum oder bei Positivstaatern die Einreise ohne Visum reichen für die Annahme eines Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 48 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin offensichtlichen Missbrauchs nicht aus. Vielmehr sind weitere Umstände erforderlich, die diese Annahme rechtfertigen. Ein offensichtlicher Missbrauch liegt jedenfalls dann vor, wenn durch die Umgehung des Visumverfahrens Ausweisungsgründe gesetzt wurden (falsche Angaben gegenüber der Botschaft, vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG). Bei Positivstaatern gilt gleiches, wenn die Betroffenen visafrei in der Absicht einreisen, sich dauerhaft aufhalten zu wollen (Nr. 14.1.2.1. AufenthG-VwV). Auch wenn der Ausländer bereits einmal mit einem Visum zu einem längerfristigen Aufenthalt eingereist war, ihm das Verfahren also vertraut ist und er nunmehr, obwohl die Voraussetzungen eines Anspruchs bereits vor der Einreise bestanden, ohne Visum oder nur mittels eines Besuchsvisums einreist, spricht dies ebenfalls für eine offensichtlich missbräuchliche Umgehung. Ferner ist die Einreise mit einem Besuchsvisum in den Schengenraum, der sich anschließenden Eheschließung in Dänemark verbunden mit einer sich unmittelbar daran anschließenden (Wieder-) Einreise ins Bundesgebiet ist Indiz für eine Umgehung des Visumverfahrens in offensichtlich missbräuchlicher Absicht. So nicht zumindest einer der Eheleute besondere etwa verwandtschaftliche Beziehungen, längere Voraufenthalte zu oder in Dänemark nachweist, liegt auf der Hand, dass dieser Weg nur gewählt wurde, um die verschärften Erteilungsvoraussetzungen des Ehegattennachzugs (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 28 Abs. 1 Satz 5) zu umgehen und damit die Behörde zu einer beschleunigten und/oder verkürzten Prüfung zu veranlassen. Soll der Antrag vor diesem Hintergrund auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 abgelehnt werden und ist der Ausländer mit einem Schengenvisum einer deutschen Auslandsvertretung für einen kurzfristigen Aufenthalt eingereist, so sind grundsätzlich per Telefax bzw. elektronischer Post die Antragsunterlagen bei der Auslandsvertretung anzufordern und ist sodann immer auch das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes gem. § 55 Abs. 2 Nr. 1 a i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 zu prüfen. Wurde das Schengenvisum durch eine Auslandsvertretung eines anderen Schengenstaates ausgestellt, sollte im Wege der Amtshilfe die deutsche Auslandsvertretung am Sitz der ausstellenden Vertretung gebeten werden, die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen und möglichst auch zu übersetzen. Schutzwürdige Belange , die eine positive Ermessensausübung gebieten, ergeben sich in der Regel aus den besonderen Umständen des Einzelfalles. In § 5 Abs. 2 Satz 2 zweite Alternative etwa aus dem Umstand, dass sich bereits besonders betreuungsbedürftige Kinder oder pflegebedürftige Personen im Bundesgebiet aufhalten, deren Betreuung im Verlauf des nachzuholenden Visumverfahrens nicht gesichert wäre. Allein die pauschal vorgetragene familiäre Lebensgemeinschaft mit einem sich im Bundesgebiet rechtmäßig aufhaltenden ausländischen oder deutschen Ehepartner oder minderjährigem ledigen Kind begründet solche Belange allerdings nicht. Die mit der nachträglichen Durchführung des Visumverfahrens verbundene vorübergehende Trennung ist Familien regelmäßig zumutbar (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2007 - OVG 2 S 19.07 -). Dies gilt umso mehr, wenn der Antragsteller durch regelmäßige Besuche – etwa als Positivstaater – seinen Kontakt zur hier lebenden Familie während des Visumverfahrens aufrechterhalten kann. Auch die Tatsache, dass bereits eine Wohnung angemietet wurde oder ein den Betroffenen interessierendes Arbeitsplatzangebot vorliegt, begründet keine schutzwürdigen Belange. Schutzwürdige Belange begründet auch der Umstand nicht, dass eine Wiedereinreise im regulären Visumverfahren erst zeitlich verzögert möglich wäre, weil bei einer Ausreise in den Heimatstaat eine Einberufung zum Wehrdienst absehbar ist. So sind auch Verheiratete und Väter von selbst kleinen Kinder regelmäßig nicht von der Wehrpflicht befreit, der sogar unabhängig von einem aufenthaltsrechtlichen Hintergrund zu hinzunehmende räumliche Trennungen mit sich bringen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2008 OVG 11 S 43.07 -). 5.3. Zum Absehen von maßgeblichen Erteilungsvoraussetzungen 5.3.1. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24 und 25 Abs. 1 bis 3 ... weggefallen ... ist von der Anwendung der Abs. 1 und 2 abzusehen (§ 5 Abs. 3 1. HS). In den Fällen des § 25 Abs. 4a (Schutz von Opfern des Menschenhandels) und 4b (Schutz von Opfern ausbeuterischer Arbeitsverhältnisse) ist von der Anwendung des Abs. 1 Nr.1 bis 2 und 4 sowie des Abs. 2 abzusehen. In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen (§ 5 Abs. 3 Satz 2). Wird danach von der Passpflicht abgesehen, ist nach § 48 Abs. 4 ein Ausweisersatz auszustellen, sofern nicht ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge besteht bzw. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer erfüllt sind. 5.3.2. bei ungesichertem Lebensunterhalt Von den Erteilungsvoraussetzungen der Abs. 1 und 2 kann nach § 5 Abs. 3 Satz 2 in den Fällen der §§ 22, 23, 23 a, 25 Abs. 4 und Abs. 5 abgesehen werden. Ist der Lebensunterhalt nicht gesichert, kommt die Erteilung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unzumutbar ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Ausländer wegen einer dauerhaften körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit, zu betreuenden Kleinkindern oder zu pflegenden Familienangehörigen nicht oder nicht voll erwerbstätig sein kann. In den Fällen des § 26 Abs. 4 findet § 5 Abs. 3 Satz 2 keine Anwendung, weil insofern die in § 9 enthaltenen Regelungen spezieller sind (vgl. insb. zur Lebensunterhaltssicherung Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 49 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin BVerwG, Urteil vom 28.10.2008 - 1 C 34/07 -). Wird eine solche Härte nicht nachgewiesen, kommt die Erteilung nach pflichtgemäßem Ermessen grundsätzlich auch nicht zur Arbeitsplatzsuche in Betracht. Das in der Vergangenheit in diesen Fällen vorgebrachte Argument, die Erteilung des Titels sei erforderlich, um Zugang zur Beschäftigung zu erhalten und so den Lebensunterhalt sichern zu können, greift so nicht mehr. Seit Inkrafttreten des AufenthG und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen haben auch Geduldete einen angemessenen Zugang zur Beschäftigung (vgl. Ausführungen zu § 4 Abs. 3 i.V.m. § 60a Abs. 6 und § 32 BeschV). In den Fällen des § 25 Abs. 5 S. 2 bleiben die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Lebensunterhalt) und des Absatzes 2 grundsätzlich unbeachtlich (vgl. A.25.5.2.). Anders ausgedrückt: Das Ermessen des § 5 Abs. 3 2. HS ist in den Fällen des § 25 Abs. 5 S. 2 insoweit als gebunden (Soll- Ermessen) zu betrachten. Entsprechendes soll auch für die Fälle des § 25 Abs. 4 S. 2 und des § 25 Abs. 5 S. 1 gelten. Letzteres aber nur dann, wenn nach unserer Prognose davon auszugehen ist, dass das Ausreisehindernis auf unabsehbare Zeit bestehen bleibt. Merke: Ein nachziehendes Familienmitglied muss die Voraussetzungen des § 5 erfüllen, soweit in den Vorschriften zum Familiennachzug keine Ausnahmen vorgesehen sind. Abs. 3 gilt also nicht für den Fall der Familienzusammenführung zu dem darin genannten Personenkreis. § 5 Abs. 3 Satz 2 macht es auch nicht möglich in den Fällen des § 26 Abs. 4 im Ermessen etwa von der Lebensunterhaltssicherung abzusehen. Hier ist die zwingende Anforderung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ggf. in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 6 die speziellere und daher vorrangige Regelung (BVerwG - Urteil vom 28.10.2008 - BVerwG 1 C 34.07 -). bei unerfüllter Passpflicht Von dem Erfordernis der Erfüllung der Passpflicht im Rahmen der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels (auch gem. §§ 104 a und b) ist gem. § 5 Abs. 3 S. 2 immer abzusehen, wenn die Identität und Staatsangehörigkeit - etwa durch eine Bestätigung der Heimatvertretung - geklärt ist, die Beantragung eines Passes jedoch die Ausreise in den Heimatstaat - etwa zur Nachregistrierung eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, zur persönlichen Beantragung und/oder Abholung des Passes - nach den Regelungen des Heimatstaates erforderlich macht. Auch in den Fällen, in denen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 1 oder 2 allein an einem fehlenden Pass oder Passersatz scheitert, sollte vom Ermessen des § 5 Abs. 3 S. 2 Gebrauch gemacht werden und den Betroffenen ein Ausweisersatz ausgestellt werden, um die wirtschaftliche Integration der Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu fördern. Die Erteilung des Titels befreit den Ausländer gem. Nr. 5.3.2.4. AufenthG- VwV allerdings nicht zugleich von der allgemeinen Obliegenheit, die Passpflicht nach § 3 Absatz 1 sowie die Pflichten nach § 48 Absatz 3 und nach § 56 AufenthV zu erfüllen. Ist die erforderliche Ausreise in den Heimatstaat allerdings nicht zumutbar, so ist grundsätzlich gem. § 48 Abs. 2 AufenthG bzw. § 55 Abs. 1 S. 1 AufenthV ein Ausweisersatz für die Dauer der Gültigkeit des Titels bzw. bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für 3 Jahre auszustellen. Dies kann etwa auf Grund des Erfordernisses der Betreung von Kleinkindern oder schulpflichtigen Kindern der Fall sein. Aus Gründen der Verwaltungsklarheit ist entgegen Nr. 5.3.2.4. AufenthG- VwV allerdings auf die Streichung des Worts „Ausweisersatz“ und einen Hinweis zur Ausweispflicht zu verzichten. Soweit ein Ausländer dagegen allein vorträgt, als Empfänger öffentlicher Leistungen nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für die Passbeschaffung zu verfügen, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, von einer Unzumutbarkeit auszugehen. Der Regelsatz eines Leistungsberechtigten wird von der Leistungsbehörde anlassbezogen aufgestockt, wenn dem Betroffenen verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten abverlangt werden, damit er diesen nachkommen bzw. seine Rechte (z.B. zur Erlangung eines besseren aufenthaltsrechtlichen Status) geltend machen kann (so auch Sozialgericht Duisburg – S 16 (31) AY 12/06 – vom 09.10.2008 und Sozialgericht Berlin – S 51 AY 46/06 - vom 26.11.2008). Die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer kommt in diesen Fällen nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn der Betroffene nachweist, dass er aus dringenden familiären oder beruflichen Gründen ins Ausland reisen muss. Macht der Betroffene dagegen geltend, zum Zwecke der Passbeschaffung in den Heimatstaat ausreisen zu wollen, so ist ihm zu diesem Zweck in jedem Fall ein Reiseausweis mit einer angemessenen Geltungsdauer auszustellen. Merke: Auch bei Familienangehörigen von Inhabern humanitärer Titel, bei denen auf Grund des Erfordernisses der Ausreise in den Heimatstaat auf die Erfüllung der Passpflicht verzichtet wurde oder werden würde, ist entsprechend zu verfahren, wenn diese einen nicht eigenständigen Titel nach dem 6. Abschnitt des AufenthG von diesem Titelinhaber ableiten. Da es nicht sachgerecht wäre, diese Personen, die aufenthaltsrechtlich als eine familiäre Lebensgemeinschaft gelten, insoweit unterschiedlich zu behandeln, ist hier von einem Regelausnahmefall gem. § 5 Abs. 1 auszugehen. Von einem Regelausnahmefall ist grundsätzlich auch bei im Bundesgebiet geborenen Kindern, deren Geburt im Heimatstaat nachregistriert werden muß, auszugehen, wenn im übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 vorliegen, und die Nachregistrierung derzeit aus den o.g. Kriterien für die Eltern oder den hier allein aufhältlichen Elternteil unzumutbar ist. 5.3.3. bei vorliegenden Ausweisungsgründen Wird in den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 oder bei Annahme eines Regelausnahmefalles im Sinne des § 5 Abs. 1 von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 (kein Ausweisungsinteresse) abgesehen, eröffnet § 5 Abs. 3 Satz 3 die Möglichkeit der Erteilung, ohne dass ein konkret zu bezeichnendes Ausweisungsinteresse, das noch Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens ist, verbraucht wird. Wird davon Gebrauch gemacht, ist dem Ausländer mit der Erteilung des Aufenthaltstitels ein schriftlicher Hinweis auf den Tatvorwurf oder das konkrete Strafverfahren, hinsichtlich dessen sich die Ausländerbehörde eine Ausweisung vorbehält, auszuhändigen. In Hinblick auf die Regelung des § 79 Abs. 2 ist von dieser Möglichkeit regelmäßig nur dann Gebrauch zu machen, wenn es zum Zeitpunkt der Erteilung jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2, letzter Halbsatz vorliegen. Stellt sich nach Abschluss des Strafverfahrens dann heraus, dass der Tatvorwurf oder die Verurteilung schwerwiegender sind als ursprünglich angenommen, kommt auch nach Erteilung noch eine Ausweisung in Betracht. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 50 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 5.4.1. bis 5.4.3. einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 51 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 6 Inhaltsverzeichnis A.6. Visum ....................................................................................................................................................................... 52 6.0. Allgemeines zum Visakodex .................................................................................................................................... 52 6.0.1. Visums-Kategorien ......................................................................................................................................... 52 6.0.2. Reiserechte innerhalb des Schengenraumes ............................................................................................... 53 6.1. frei ........................................................................................................................................................................... 53 6.2. Zur Verlängerung von Schengenvisa ...................................................................................................................... 53 6.2.1. Verlängerung des Schengen-Visums ............................................................................................................. 54 6.2.2. Verlängerung des Schengenvisums um bis zu drei weitere Monate innerhalb des Sechsmonatszeitraums ...... 55 6.s.1. Beseitigung von Schengen-Visa ........................................................................................................................... 55 Annullierung und Aufhebung von Schengen-Visa .................................................................................................... 56 Rechtsmittel gegen Beseitigung eines Visums ........................................................................................................ 57 6.s.2. Visa-Informationssystem - VIS - ............................................................................................................................ 57 6.s.3. Visawarndatei ....................................................................................................................................................... 58 1. Allgemeines .......................................................................................................................................................... 58 2. Nutzende Stellen .................................................................................................................................................. 59 3. Anwendung durch die ABH .................................................................................................................................. 59 3.1. Übermittlingspflichten ................................................................................................................................. 59 3.2. Anlassbezogene Abfrage ........................................................................................................................... 60 3.3. Vorgehen im Trefferfall ............................................................................................................................... 60 4. Auskunftsrecht Betroffener ................................................................................................................................... 60 A.6. Visum ( SchutzberArb; 26.05.2015; 15.03.2016 ) 6.0. Allgemeines zum Visakodex Am 05.10.2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 - der sog. Visakodex - in Kraft getreten. Diese Verordnung findet seit dem 05.04.2010 in den Schengen-Staaten (vgl. A.2.5. ) grundsätzliche Anwendung. Am 05.04.2010 in Kraft getreten ist darüber hinaus die Verordnung (EU) Nr. 265/2010 vom 25.03.2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der VO (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt, mit der u.a. Art. 18 und Art. 21 des SDÜ geändert wurden. Der Visakodex ersetzt u.a. Art. 9 bis 17 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) und die Gemeinsamen Konsularischen Instruktionen (GKI. 6.0.1. Visums-Kategorien Folgende Visums-Kategorien existieren nunmehr noch: A - Flughafentransitvisum (Visum zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen eines oder mehrerer Flughäfen der Mitgliedstaaten), C - Schengen-Visum (Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens 90 Tage in einem Zeittraum von 180 Tagen oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten (C-Visum mit dem Zusatz "TRANSIT"), D - Nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt für Deutschland, das den Inhaber innerhalb der Gültigkeit berechtigt, sich wie mit einem nationalen Aufenthaltstitel bis zu 90 Tage in einem Zeittraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu bewegen. Das B-Visum und das Hybridvisum (D+C) alten Rechts sowie Sammelvisa sind mit Inkrafttreten des 2. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 52 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin RichtlinienumsetzungsG entfallen. Die Art des erteilten Visums sowie der ausstellende Staat ergeben sich aus der maschinenlesbaren Zone der Visummarke. Die maschinenlesbare Zone besteht aus zwei Zeilen mit je 36 Zeichen. Die vorstehenden Angaben ergeben sich aus den ersten 5 Zeichen der ersten Zeile: Pos. 1 = Zeichen V (Visum) Pos. 2 = Code der Visakategorie (A, C oder D) Pos. 3-5 = Ausstellender Staat (3stelliger ICAO-Buchstabencode). Das C-Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten. Im Falle der Durchreise (C-Visum mit dem Zusatz TRANSIT) muss die zulässige Aufenthaltsdauer der Zeit entsprechen, die für den Zweck der Durchreise erforderlich ist (Art. 24 Abs. 1 Visakodex). Die Erteilung eines Visums setzt nach Art. 12 Visakodex voraus, dass das Reisedokument des Antragstellers noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig ist, das Dokument muss mindestens zwei leere Seiten aufweisen und es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein. Bzgl. der dreimonatigen Gültigkeit sieht Art. 12 a) eine Ausnahmeregelung für begründete Notfälle vor. Übergangsweise kann in besonderen Härte- oder Notfällen aber auch von den übrigen Voraussetzungen abgewichen werden (BMI vom 08.03.2010). 6.0.2. Reiserechte innerhalb des Schengenraumes C-Visa berechtigen zu einem Besuchs-/Touristenaufenthalt von jeweils höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum (vgl. A.2.5.), sofern das C-Visum nicht auf einen bestimmten oder mehrere Staaten beschränkt ist (Kennzeichnung eines beschränkten Visums z.B. durch "Schengener Staaten (- E, F)", d.h. das Visum ist gültig für alle Schengenstaaten mit Ausnahme von Spanien und Frankreich). Dasselbe 90-tägige Besuchs-/Touristenaufenthaltsrecht in einem Zeitraum von 180 Tagen steht nach Art. 20 SDÜ Ausländern zu, die in keinem der Schengenstaaten für einen max. 90-tägigen Besuchsaufenthalt visapflichtig sind, wobei der in einem anderen Schengenstaat bereits erkennbar verbrachte Aufenthalt auf die 90-Tage-Frist angerechnet wird (Ausnahmen: Bei bestimmten Staatsangehörigkeiten werden Voraufenthalte nicht angerechnet, so insbesondere bei Angehörigen der in der Anlage A zu § 16 AufenthV aufgeführten Staaten - vgl. hierzu B.AufenthV.15.-16 ). Gemäß Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex ist für den Aufenthalt von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 der Zeitraum von 180 Tagen zu berücksichtigen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht. D.h. es ist für jeden Tag des Aufenthalts gesondert durch eine Rückschau zu prüfen, ob der Aufenthaltszeitraum von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen nicht überschritten wird. Eine Berechnungshilfe findet sich in der BPol-Infothek auf der internen Homepage. D-Visa - nationale Visa für einen längerfristigen Aufenthalt -, berechtigen nach Art. 18 und 21 Abs. 2 b) SDÜ nicht nur zur Durchreise durch andere Schengenstaaten; ab dem ersten Tag der Gültigkeit kann der Ausländer sich im Rahmen der Geltungsdauer des Visums auch bis zu 90 Tage in anderen Schengenstaaten besuchsweise aufhalten. Zu einem höchstens 90-tägigen Besuchs-/Touristenaufenthalt in einem Zeitraum von 180 Tagen können nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ darüber hinaus in jeden Schengenstaat Drittstaatsangehörige einreisen, die einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates besitzen. Die Art der Aufenthaltstitel, die eine visafreie Einreise in die Schengenstaaten ermöglichen, war bislang in einer Anlage der GKI aufgeführt. Es ist vorgesehen, eine solche Auflistung als Anlage zu dem noch nicht vorliegenden Visakodex-Handbuch fortzuführen. Die o. g. Vergünstigungen setzen voraus: gültiges Personaldokument (dt. Ausweisersatz reicht nicht) gesicherter Lebensunterhalt, nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen. 6.1. frei 6. 2. Zur Verlängerung von Schengenvisa Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AufenthG können Schengen-Visa nach Maßgabe des Art. 33 Visakodex höchstens bis zu einer Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 53 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tage in einem Zeittraum von 180 Tagen vom Tag der ersten Einreise an verlängert werden. Flughafentransitvisa sind nicht verlängerbar. Merke: Findet die Einreise mit einem Schengen-Visum statt, dass auf einen bestimmten Mitgliedstaat räumlich beschränkt ist, vgl. A.6.0.2., ist eine Verlängerung des Visums ausgeschlossen. Da das Visum nicht zu einer Einreise in einen anderen Mitgliedstaat berechtigt, handelt es sich um eine illegale Einreise in das Bundesgebiet, so dass grundsätzlich das Verfahren nach § 15a durchzuführen ist. 6.2.1. Verlängerung des Schengen-Visums Die Verlängerung des Schengen-Visums kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich nach der Erteilung des Visums neue Tatsachen ergeben haben, der Antrag begründet ist (insbesondere höhere Gewalt oder humanitäre Gründe - Art. 33 Abs. 1 - bzw. schwerwiegenden persönliche Gründe - Art. 33 Abs. 2 Visakodex), keine Änderung des Aufenthaltszwecks beabsichtigt ist. Wenn diese Ausnahmegründe vorliegen, kann die Gültigkeit eines für einen kürzeren Zeitraum als 90 Tage erteilten Visums für eine Aufenthaltsdauer von höchstens 90 Tage in einem Zeittraum von 180 Tagen von dem Tag der ersten Einreise an verlängert werden, vorausgesetzt, dass der Lebensunterhalt während der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts gesichert ist. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist durch Auflage auszuschließen, sofern die Auslandsvertretung die Auflage nicht bereits verfügt hatte. Gründe für eine Ausnahme liegen z.B. vor bei eilbedürftiger ärztlicher Behandlung oder Reiseunfähigkeit des Antragstellers, bei plötzlicher Erkrankung oder sonstigem besorgniserregenden Ereignis bei nahen Familienangehörigen oder bei dringenden geschäftlichen oder beruflichen Gründen, die vor der Einreise nicht abschätzbar waren. Das für die Angehörigen bestimmter Staaten bzw. Inhaber bestimmter Pässe bestehende "Konsultationsverfahren" nach Art. 22 Visakodex sieht vor, dass die zentralen Behörden von der ausstellenden Auslandsvertretung zu konsultieren sind. Diese Konsultation erfolgt grds. über das Visainformationssystem - VIS - per VIS-Mail. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht die Möglichkeit der Konsultation auf technischem Weg zunächst nur bezogen auf den nordafrikanischen Raum (s. hierzu nachfolgend 6.s.2.). In den Fällen des Art. 22 Visakodex darf ein Visum nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel nur als nationales Visum mit dem Zusatz auf einem gesonderten Etikett "Gilt nicht für die anderen Schengenstaaten" verlängert werden. Wird ein solches Visum aus besonderen Gründen ausnahmsweise nicht als nationales Visum verlängert, ist bis auf weiteres - so eine Unterrichtung über VIS-Mail noch nicht möglich ist - wie bisher in den Fällen, in denen ein anderer Staat das Schengen-Visum ausgestellt hat, das Auswärtige Amt, Postfach 11 48, 53001 Bonn, zu unterrichten, das die zentrale Behörde des visumsausstellenden Staates informiert. Die Mitteilung muss die Personalien, Art und Nummer des Reisedokuments, Nummer der Visamarke, Visakategorie, Datum und Ort der Visumsstellung und die verlängerte Gültigkeits- und Aufenthaltsdauer enthalten. Die Verlängerung eines C-Visums als C-Visum erfolgt auf dem dafür vorgesehenen Klebeetikett. Beim Ausfüllen des Etiketts ist folgendes zu beachten: In dem Feld "Dauer des Aufenthalts ...Tage" ist die Zahl der Tage, um die das Visum verlängert wird, mit zwei Ziffern anzugeben, bei Verlängerung um weniger als 10 Tage ist die erste Ziffer eine Null. Gleiches gilt für die Eintragung des Datums im Feld "Gültigkeitsdauer", wobei Tages-, Monats- und Jahreszahl (zweistellig) mit Bindestrichen getrennt werden (z.B. 15-04-10). Die Felder betr. die räumliche Gültigkeit, die Zahl der Einreisen und die Art des Visums sind in der Regel entsprechend den Eintragungen in dem ursprünglichen Visum auszufüllen. Werden eine oder mehrere zusätzliche Einreise(n) gestattet, ist auch diese Zahl zweistellig einzutragen. Die Erwerbstätigkeit ist durch Auflage auszuschließen. Die Gesamtgültigkeit als "C-Visum" darf 90 Tage pro Halbjahr nicht überschreiten. Bei Verlängerung des C-Visums bis zu 3 Monaten mit Beschränkung auf einen Teil des Schengenraumes ist in dem Feld "gültig für" unter Nennung der ausgenommenen Schengenstaaten einzutragen: "mit Ausnahme von ...". Bei Beschränkung des C-Visums auf die Bundesrepublik Deutschland ist das Länderkennzeichen "DE" einzutragen. In dem Feld "Visumkategorie" jeweils der Buchstabe "C". Eine etwaige räumliche Beschränkung eines Visums ist nicht zu streichen, weil in diesen Fällen davon auszugehen ist, dass die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Grenzkodex nicht erfüllt waren und das Visum für den angegebenen Staat nur ausnahmsweise erteilt wurde. Alle Angaben sind auf dem Etikett aufzudrucken. Handschriftliche Änderungen dürfen nicht vorgenommen werden. Wird auf Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 54 von 750