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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Art. 5 eröffnet neben der Regelung des Art 24 Abs. 8 die Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer und deren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Da diese beiden Regelungen die Aufenthaltsbeendigung abschließend behandeln, ist für Schweizer und ihre Familienangehörigen keine Ausweisung auf Grundlage des AufenthG möglich. Daraus folgt allerdings nicht, dass die Strafvollstreckungsbehörden in Berlin nicht von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gem. § 456 a StPO absehen, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach Art. 5 festgestellt worden ist. Der Verlust des Freizügigkeitsrechts gem. Art. 5 kann jederzeit, aber nur aus Gründen der Öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Wird der Verlust durch Erlass eines Feststellungsbescheides durchgesetzt, ist die eventuell ausgestellte Aufenthaltserlaubnis-Schweiz einzuziehen. Entgegen dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 kommt die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Gesundheit praktisch nicht zum Tragen. Eine Feststellung auf Grund einer übertragbaren Krankheit ist nach einem Aufenthalt von drei Monaten zwingend ausgeschlossen. Art. 5 Abs. 2 nimmt Bezug auf die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens gültigen Richtlinien zur Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen. Diese Richtlinien wurden durch Art. 38 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. Ausführungen zu C.1.) aufgehoben. Ihre gleichwertigen Regelungen in § 6 FreizügG/EU treten an die Stelle des Art. 5 Abs. 2. Das FreizügG/EU konkretisiert die gemeinschaftsrechtlichen, durch die Rechtsprechung des EuGH ausgeformten Vorgaben zur Aufenthaltsbeendigung nach strafrechtlichen Verurteilungen (öffentliche Ordnung). Laut ständiger Rechtsprechung des EuGH, die auch in den zur Freizügigkeit erlassenen Richtlinien nachwirkt, muss der Unionsbürger oder sein Familienangehöriger durch sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine einzelne strafrechtliche Verurteilung, sei sie im Strafmaß auch noch so hoch ausgefallen, rechtfertigt für sich allein genommen keine Feststellung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Dies gilt somit auch für Schweizer und ihre Familienangehörigen. Nur ein dauerhaft die öffentliche Ordnung schädigendes persönliches Verhalten darf zum Verlust des Freizügigkeitsrechts führen. Es dürfen wie bei Ausweisungen nach dem Aufenthaltsgesetz auch nur im Bundeszentralregister (BZR) noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen Grundlage einer von der Ausländerbehörde zu treffenden Gefahrenprognose sein. Ist die Gefahrenprognose zu Ungunsten des Ausländers ausgefallen, ist zudem das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse an einem weiteren Aufenthalt abzuwägen. Dabei sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts, der Grad der Integration sowie die sozialen Bindungen (vgl. Art. 28 Abs.1 der RL) in die Erwägungen mit einzubeziehen. Ohne eine Berücksichtigung der in Art. 28 Abs. 1 der RL aufgeführten Belange ist eine rechtmäßige Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht möglich. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist der RL ist bei einem Feststellungsbescheid immer auch auf Art. 27 der RL Bezug zu nehmen und die dort genannten allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen. 28.6.4.-6. Feststellungsbescheid Anders als ein Daueraufenthaltsrecht bei Unionsbürgern führt der besondere Schutz vor Feststellung des Verlust des Freizügigkeitsrechts nach spätestens 5 Jahren nicht zur Steigerung der Voraussetzungen für ein Feststellungsverfahren nach Art. 5. Insofern kommen hier Art. 28 Abs. 2 und 3 der RL nicht zur Anwendung. Vor der Entscheidung über den Feststellungsbescheid ist der Betroffene anzuhören. Neben der gebotenen Schriftform sind bezüglich des Feststellungsbescheides auch die sonstigen Anforderungen nach Art. 30 Abs. 1 bis 3 der RL zu beachten. Insbesondere muss dem Betroffenen grundsätzlich eine Ausreisefrist von mindestens einem Monat gesetzt werden. Die Ausreisepflicht kann nach Ablauf der Frist sofort durchgesetzt werden, es sei denn, es wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. (zur Anordnung des Sofortvollzugs vgl. Ausführungen zu 28.7.). Im Rahmen der erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung ist darauf zu verweisen, dass gem. § 4 Abs. 2 AGVwGO als Rechtsbehelf die Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht in Betracht kommt. 28.7. Folgen des Feststellungsbescheides Wurde aus den Gründen der Art. 5 (vergleichbar § 6 FreizügG/EU) oder 24 (vergleichbar § 5 FreizügG/EU) der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Freizügigkeitsrecht) festgestellt, unterliegt der betroffene Schweizer oder Familienangehörige den Bestimmungen des AufenthG. Eine Unanfechtbarkeit des Feststellungsbescheides ist nicht erforderlich. Nur die Abschiebung entfaltet gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Sperrwirkung. Grundsätzlich soll eine Ausreisefrist von mindestens einem Monat gewährt werden. Die Ausreisepflicht kann nach Ablauf der Frist sofort durchgesetzt werden, es sei denn, es wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Eine Klage gegen den Feststellungsbescheid, nicht jedoch gegen den eigenständigen VA der Abschiebungsandrohung, entfaltet aufschiebende Wirkung. Eine eventuelle Abschiebung und damit einhergehend auch die Anordnung und der Vollzug von Abschiebungshaft darf gem. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erst dann erfolgen, wenn das Hauptsacheverfahren negativ abgeschlossen ist. Eine Abschiebung darf ebenso nicht erfolgen, wenn der Ausländerbehörde bekannt wird, dass beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wurde, mit dem die Wiederherstellung der Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 515 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung begehrt wird. Auf Grund der aufschiebenden Wirkung von Klagen werden gem. Art. 5 gefertigte Feststellungsbescheide grundsätzlich mit einer Anordnung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Anordnung der sofortigen Vollziehung) versehen. Den Betroffenen ist in den Fällen, in denen sie keine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz besitzen, parallel zum Bescheiderlass eine Grenzübertrittsbescheinigung I für einen Monat auszustellen. Wird innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Klage erhoben, erhält der Betroffene eine Bescheinigung L 4048 (sofern er nicht eine bereits ausgestellte Aufenthaltserlaubnis-Schweiz besitzt). Eventuelle Nebenbestimmungen, die zuvor galten, sind in die jeweilige Bescheinigung zu übernehmen. Liegen die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vor, ist dem Betroffenen auf Antrag die fortbestehende Erlaubnis der Erwerbstätigkeit (ggf. mit den Beschränkungen nach § 35 BeschV) formlos auf der Grenzübertrittsbescheinigung (ggf. Rückseite) oder der Bescheinigung L 4048 gesiegelt zu bestätigen. Ist der Bescheid bestands- oder rechtskräftig geworden, sind die vorgenannten Dokumente umgehend, ggf. über ein „Pass“einzugsersuchen, einzuziehen. Eine lebenslängliche, unwiderrufliche und nicht befristbare Wiedereinreisesperre wäre mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Die Sperrwirkung wird auf Antrag gem. § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG befristet. Über einen Antrag auf Aufhebung der Sperrwirkung ist innerhalb von 6 Monaten zu entscheiden. Befristungszeiträume sollen, je nach Einzelfall, eine Dauer von drei Jahren nicht übersteigen. Im Übrigen gilt die Spalte Anspruchsfälle der Befristungstabelle (vgl. A.11) . Treten zwischen Erlass und Ausreise neue Umstände (etwa eine eheliche Lebensgemeinschaft, Drogenentzug, positive Gutachten im Strafvollstreckungsverfahren) ein, die nun ernsthafte Zweifel an der früher festgestellten gegenwärtigen und tatsächlichen Gefahr aufkommen lassen, ist das Verbot auch ohne Ausreise zu befristen (vgl. dazu die VAB des BMI). Um den Ablauf der Sperrfrist im Inland nach unerlaubter Einreise und die damit verbundene Legalisierung des Aufenthalts (vgl. unten) zu vermeiden, ist eine Befristung der Sperrwirkung unter die auflösende Bedingung zu stellen, dass bis zum Fristablauf keine Einreise in das Bundesgebiet erfolgt. Der Betroffene ist in jedem Fall darauf hinzuweisen, dass eine Befristung / Verkürzung der Sperrwirkung wegen veränderter Umstände jederzeit vom Ausland aus beantragt werden kann. Bei der Wiedereinreise vor Ablauf oder Aufhebung der Sperrfrist ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund der nationalen Abschiebungsregelungen (§ 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG) durchzusetzen, da nach Eintreten des Verlusts des Freizügigkeitsrechts das AufenthG Anwendung findet. Mit Ablauf der Sperrfrist endet jede Fortwirkung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Eine Abschiebung nach Ablauf der Sperrfrist im Inland ist ausgeschlossen. Kommt eine Befristung nicht oder zum gewünschten Zeitpunkt nicht in Betracht, so ist ggf. zu prüfen, ob eine Betretenserlaubnis zu erteilen ist (vgl. § 11 Abs. 2 AufenthG). Bei der Anwendung dieser Vorschrift gelten keine Besonderheiten für ehemals Freizügigkeitsberechtigte. 28.8. Ausweispflicht Art. 1 bestimmt im Grundsatz die Ausweispflicht für Schweizer und ihre Familienangehörigen für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise. Als Ausweis gilt ein Nationalpass oder ein anerkannter Passersatz. Als anerkannter Passersatz für Schweizer gilt insbesondere ein von einem Mitgliedsstaat ausgestellter Personalausweis. Merke: Entgegen dem Wortlaut der o.g. Artikel genügt im Übrigen auch die Vorlage eines in Deutschland anerkannten Passersatzes. Dies folgt aus §§ 3, 4 i.V.m. Art 12 des Abkommens. Ohne die Vorlage eines solchen gültigen Dokuments – für Drittstaatsangehörige ist die Vorlage eines Passes zwingend - ist die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis-Schweiz abzulehnen und der Betroffene an seine Botschaft zu verweisen. Auch bei einer in diesem Zusammenhang geltend gemachten Mittellosigkeit ist die zuständige Botschaft erster Ansprechpartner für den Betroffenen, da er auch in der Bundesrepublik grundsätzlich unter dem Schutz seines Herkunftsstaates steht. Ein Ausweis und auch die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz kann von freizügigkeitsberechtigten Schweizern und ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen nicht eingezogen werden. Nach Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts gilt hinsichtlich der ausweisrechtlichen Pflichten der § 48 AufenthG. 28.9.-10. Kapitel 9. des AufenthG (Straf- und Bußgeldvorschriften) findet auf freizügigkeitsberechtigte Schweizer und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen keine Anwendung. Dazu bedarf es der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts. 28.11. Anwendbarkeit des AufenthG Im Grundsatz besagt § 28, dass freizügigkeitsberechtigte Schweizer und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen wie Unionsbürger weitestgehend aus dem Anwendungsbereich der aufenthaltsrechtlichen Regelungen für Drittstaatsangehörige herausgenommen werden. Das AufenthG darf demzufolge für diese Personengruppe nur angewandt werden, wenn • durch einen Feststellungsbescheid nach Art. 5 oder 24 der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 516 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin wurde. Es bedarf nicht der Unanfechtbarkeit des Bescheides • die Vorschrift des AufenthG eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das Abkommen oder der zugehörige Anhang I (Art. 12 i.V.m. Art. 15 des Abkommens). Merke: Zwar sind Schweizer und ihre Familienangehörigen gem. § 44 Abs. 1 AufenthG zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt (Begünstigung). Es ist aber schon auf Grund Ihrer Staatsangehörigkeit ausnahmslos davon auszugehen, dass ein erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht, so dass gem. § 44 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG ein Anspruch auch dann nicht besteht, wenn der Schweizer und seine Familienangehörigen nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Sie können auch nicht gem. § 44a AufenthG zur Teilnahme an einem solchen Kurs verpflichtet werden, solange sie freizügigkeitsberechtigt sind. Spricht ein Schweizer aus diesem Grund vor, ist ihm immer die Liste der Kursträger auszuhändigen. Weiter ist er zu beraten, dass er sich mit der Zustimmung eines Kursträgers direkt beim BAMF auf einen freien Platz im Integrationskurs bewerben kann. Die Kosten hat in jedem Fall der Schweizer selbst zu tragen. Sicherheitsabfragen können sowohl von Auslandsvertretungen im Rahmen der Visumentscheidung gegenüber drittstaatsangehörigen Familienangehörigen als auch von der Ausländerbehörde bei Entscheidungen gem. Art. 5 oder 24 gegenüber Schweizern und ihren Familienangehörigen durchgeführt werden. Werden (dann) durch die Sicherheitsbehörden Erkenntnisse übermittelt, die eine Feststellung nach Art. 5 rechtfertigen, ist die Erteilung des Visums zu versagen oder der Verlust des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts festzustellen. Zur Gebührenpflicht vgl. die Ausführungen zu 28.2.6. § 11 Abs. 3 FreizügG/EU findet nach Art. 12 des Abkommens auch auf die Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts von Schweizern und ihren Familienangehörigen Anwendung. Somit entsprechen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis-Schweiz den Zeiten des Besitzes einer 5jährigen Aufenthaltserlaubnis-Schweiz und entspricht die 10jährige oder unbefristet ausgestellte Aufenthaltserlaubnis-Schweiz der Niederlassungserlaubnis. 28.12.-14. frei 28.15. Die auf dem alten bundeseinheitlichen Vordruck ausgestellte befristete Aufenthaltserlaubnis-Schweiz behält bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer ihre Gültigkeit. Sprechen Schweizer oder ihre Familienangehörigen hier vor Ablauf der Geltungsdauer vor und wünschen den Nachtrag eines Lichtbildes, ist stets eine gebührenpflichtige Aufenthaltserlaubnis-Schweiz mit Lichtbild - entweder in Papierform oder bei Antrag des Betroffenen in Form des eAT - auszustellen, soweit die Voraussetzungen vorliegen. B.AufenthV.29. Befreiung in Rettungsfällen frei B.AufenthV.30. Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 517 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.AufenthV.30a. - 38. Visumverfahren Inhaltsverzeichnis B.AufenthV.30a. - 38. Visumverfahren ...................................................................................................................................... 518 B.AufenthV.30a. Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren ......................................... 518 B.AufenthV.31. Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung ........................................................................... 518 Erteilung von langfristig gültigen D- Visa durch die deutschen Auslandsvertretungen ............................................... 519 Akteneinsicht im Visumverfahren ................................................................................................................................ 520 Einvernehmen zwischen Auslandsvertretung und Ausländerbehörde ........................................................................ 520 Vorabzustimmung ....................................................................................................................................................... 520 B.AufenthV.32. Zustimmung der obersten Landesbehörde ............................................................................................... 520 Familienangehörige von Ausländern, die zur Beschäftigung oder Arbeitsplatzsuche einreisen ................................. 520 Einreise zum Zweck "sonstiger Beschäftigung" bei Voraufenthalten in der Bundesrepublik ...................................... 521 Familienangehörige anerkannter Flüchtlinge aus Syrien ............................................................................................ 521 Youth-Mobility-Abkommen mit Kanada ....................................................................................................................... 528 Working-Holiday-Programm mit Taiwan ..................................................................................................................... 529 B.AufenthV.33. Zustimmung bei Spätaussiedlern .............................................................................................................. 521 B.AufenthV.34. Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten sowie bei Absolventen deutscher Auslandsschulen ................................................................................................................................................................ 521 B.AufenthV.35. Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika ................................................... 521 Working-Holiday-Abkommen mit der SVR Hongkong und Chile ................................................................................ 521 B.AufenthV.36. Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte ................ 521 B.AufenthV.37. Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen ................................................................................................... 521 B.AufenthV.38. Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde .............................................................................................. 521 B.AufenthV.30a. - 38. Visumverfahren ( ÄndV AufenthV; DatenaustauschVerbG ; 19.07.2016 ) B.AufenthV.30a. Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren frei B.AufenthV.31. Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung B.AufenthV.31.0. Zur erkennungsdienstlichen Behandlung von Staatsangehörigen bestimmter Staaten, die Visa für einen längerfristigen Aufenthalt (D-Visa) beantragen, siehe unter A.49.5.5. B.AufenthV.31. 1.1. Die Zustimmung der ABH bei Einreisen zur Erwerbstätigkeit nur noch in den in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthV genannten Fällen erforderlich. Das Visumverfahren zur Arbeitsmigration soll durch den weitgehenden Verzicht auf das Zustimmungserfordernis der ABH vereinfacht werden. Für Aufenthalte über 90 Tage, die weder der Erwerbstätigkeit noch der Arbeitsplatzsuche dienen, verbleibt es beim bisherigen Zustimmungsverfahren. Gleiches gilt für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit sowie der Beschäftigung nach § 18 Abs. 4 Satz 2 (vgl. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a und b AufenthV). Kann das Visum für einen Ausländer zum Zweck der Beschäftigung oder Arbeitsplatzsuche ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt werden, bedürfen mit Inkrafttreten der Änderung der AufenthV zum 29.12.2015 nunmehr auch die Visa für die begleitenden Familienangehörigen (Ehegatten, Lebenspartner, eigene minderjährige Kinder) unter den folgenden Voraussetzungen in der Regel keiner Zustimmung: Der Ehegatte/ Lebenspartner möchte nicht selbst eine Beschäftigung ausüben, die selbst die Zustimmung für das Visum erfordert. Die Visumanträge des Ausländers und seiner Familienangehörigen werden in einem zeitlichen Zusammenhang gestellt: Dieser ist anzunehmen, wenn eine gemeinsame Einreise der Familie zu erwarten ist. Diese liegt auch dann vor, wenn die Familienangehörigen zwar nicht am selben Tag einreisen, aber innerhalb der Gültigkeit des dem Ausländer erteilten Visums von drei Monaten. Die Ehe/ Lebenspartnerschaft muss bei Visumbeantragung des Ausländers bereits bestehen. Die Visumerteilung für mitreisende Familienangehörige bedarf aufgrund der von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 07.02.2014 erteilten unbefristeten Globalzustimmung seitdem bereits keiner Beteiligung der ABH mehr (vgl. B.AufenthV.32.). Aufgrund der nunmehr erfolgten Verankerung in der AufenthV selbst hat die Globalzustimmung aber weitgehend keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 518 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Bei sonstigen Titeln zur Beschäftigung nach Voraufenthalten im Bundesgebiet (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 c AufenthV) bedarf es vor dem Hintergrund der weiteren von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 05.01.2015 erteilten unbefristeten Globalzustimmung keiner Beteiligung der ABH, außer in den Fällen, in denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen erfolgt sind (vgl. auch nachfolgend B.AufenthV.32.) Visa zur Arbeitsplatzsuche bedürfen in keinem Fall der Zustimmung der ABH (vgl. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV). Soweit sich aus Voraufenthalten der betroffenen Person eine Einreisesperre ergibt, wird diese im Visumantragverfahren durch die Auslandsvertretung berücksichtigt. An die ABH gerichtete Zustimmungsanfragen im Rahmen von § 18c AufenthG sind daher ungeprüft an die Auslandsvertretungen unter Verweis auf § 31 AufenthV mit folgender Formulierung zurückzusenden: „Eine Zustimmung der Ausländerbehörde ist nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV nicht erforderlich." Über die in § 31 AufenthV zustimmungspflichtigen Fälle hinaus können die Auslandsvertretungen auch künftig die ABH fakultativ zur Klärung von Sachverhalten mit Inlandsbezug im Visumverfahren einbeziehen. Machen die Auslandsvertretungen hiervon Gebrauch, bedarf die Einbeziehung der ABH im jeweiligen Fall jedoch einer konkreten Begründung. Bei Zustimmungen zur Visumserteilung für gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Verlobte, Adoptionsfälle etc. ist als Rechtsgrundlage § 31 Abs. 1 i.V.m. der in der Anlage zur AZRG-DV Nr. 10 Buchstabe d) jeweils genannten Rechtsgrundlage zu nennen (bei Lebenspartnern nicht etwa § 27 Abs. 2 AufenthG, da dieser keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Erteilung darstellt). Aussagen zur Möglichkeit der Erwerbstätigkeit während der Gültigkeit des Visums zum Zwecke des Familiennachzugs sollten immer gemacht werden. Die Auslandsvertretungen verweisen zu Recht darauf, dass sie gem. § 4 Abs. 2 S. 2 im Visum eine Aussage zur Möglichkeit der Erwerbstätigkeit treffen müssen. Bei der Prüfung, ob eine Erwerbstätigkeit während der Gültigkeit des Visums möglich ist, werden die Vorschriften des § 28 Abs. 5 und § 29 Abs. 5 entsprechend angewandt. B.AufenthV.31.1. 2 . Wie in Nr. 6.4.3.2 AufenthG-VwV festgestellt, ist die Zustimmung zur Visumerteilung eine verwaltungsinterne, selbständig nicht einklagbare oder anfechtbare Handlung. Erteilung von langfristig gültigen D- Visa durch die deutschen Auslandsvertretungen Seit 05.04.2010 dürfen Visa für den längerfristigen Aufenthalt (sog. D- Visa) mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt werden (Art. 18 Abs. 2 SDÜ). Inhaber solcher nationaler Visa haben auch die Möglichkeit, sich bis zu 3 Monaten innerhalb eines Sechsmonatszeitraums im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten zu bewegen (Art. 21 Abs. 2 a SDÜ). Ausweislich des Schreibens des Auswärtigen Amts an den Deutschen Städtetag vom 19.03.2011 - 508-516.20 - sind die deutschen Auslandsvertretungen angewiesen, in bestimmten Fallgruppen, Visa für einen längeren Gültigkeitszeitraum auszustellen, wenn von vornherein ein Aufenthalt von bis zu maximal 12 Monaten beabsichtigt ist. Aber auch in anderen Fällen, in denen a) keine Veranlassung besteht, die Erteilungsvoraussetzungen für ein längerfristiges Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis unmittelbar nach Einreise erneut zu prüfen, und b) auch sonst eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde – etwa zur Prüfung einer Integrations-kursberechtigung oder –verpflichtung – nicht erforderlich ist, lässt Art. 18 Abs. 2 SDÜ die Erteilung eines längerfristigen Visums als sinnvoll und geboten erscheinen. Vor diesem Hintergrund ist bei der Erklärung unserer Zustimmung zur Erteilung des Visums gem. § 31 Abs. 1 AufenthV bei folgenden, den Auslandsvertretungen benannten Fallgruppen darum zu ersuchen, das Visum für den gesamten Aufenthaltszeitraum zu erteilen: 1. alle Fälle, in denen der beabsichtigte Aufenthalt dem Zweck der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit dient und voraussichtlich insgesamt ein Jahr oder weniger beträgt (§§ 16- 18, 19a, 20 und 21 AufenthG). Praktisch gilt dies damit insbesondere für - Gastwissenschaftler und (Programm-) Studierende sowie deren Familienangehörige, soweit trotz § 34 AufenthV um Zustimmung ersucht wird, - alle Sprachschüler, Schüler an allgemeinbildenden Schulen sowie Teilnehmer an beruflichen Bildungsmaßnahmen, soweit sie § 16 Abs. 5 AufenthG unterfallen, - alle Teilnehmer von Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung gem. § 17 AufenthG (zu den Fallkonstellationen vgl. Nr. 17.1.2.1 AufenthG-VwV), - Personen mit einem Anspruch auf Erteilung einer Blauen Karte EU, bei denen die Dauer des Arbeitsvertrages bis zu einem Jahr beträgt (zur Erteilungsdauer der Blauen Karte EU vgl. auch A.19a.3), - Fälle des Aufenthalts zur zustimmungsfreien Beschäftigung (vgl. § 18 AufenthG i.V.m. BeschV sowie § 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BeschV), - Forscher gem. § 20 Abs. 1 AufenthG Merke: Ausweislich des Schreibens des Auswärtigen Amtes sind alle Aufenthalte zur Ausbildung und zur Erwerbstätigkeit, d.h. der §§ 16 -21 (3. und 4. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes) von dieser Regelung umfasst, mit Ausnahme der Au-pair-Beschäftigung (§ 18 AufenthG i.V.m. § 12 BeschV). Für eine Au-pair-Beschäftigung ist damit entgegen unserer bisherigen Praxis nicht mehr um Ausstellung eines Visums mit einer Geltungsdauer von mehr als 3 Monaten zu ersuchen. 2. sonstige Fälle, in denen der beabsichtigte Aufenthalt voraussichtlich insgesamt ein Jahr oder weniger beträgt und in denen an dem Aufenthalt ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Hier sind etwa die Fälle des § 7 Abs. 1 S. 3 zu nennen, in denen Betroffene zum Zwecke wissenschaftlicher Recherche in Archiven einreisen. 3. für Aufenthalte zum Familiennachzug (§§ 28 – 36 AufenthG), wenn diese die unter 1. und 2. genannten Personengruppen begleiten. Damit kommt ein längerfristiges Visum nicht in Betracht, wenn die Familienangehörigen nachziehen, d.h. zu einem Zeitpunkt das Visum begehren, zu dem den Stammberechtigten bereits eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 519 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Zur Erleichterung der Auswertung werden die Bitten zur längeren Geltungsdauer einheitlich wie folgt formuliert: „Ich bitte das Visum in diesem Fall für den gesamten Aufenthaltszeitraum von...........Monaten/Jahr (ggf. plus 4 Wochen für Ausreise) zu erteilen. ( vgl. Art.18 Abs.2 SDÜ n.F.). An der Einreise und dem Aufenthalt besteht ein besonderes öffentliches Interesse / Die Einreise und der Aufenthalt dient der Ausbildung bzw. der Erwerbstätigkeit. Sofern von Ihrer Seite Bedenken gegen diese Verfahrensweise bestehen, bitten wir unbedingt um Rückäußerung.“ Bei Zustimmungen zum Familiennachzug „Ich bitte das Visum in diesem Fall bereits für ein Jahr zu erteilen. (Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs). An der Einreise und dem Aufenthalt besteht ein besonderes öffentliches Interesse, welchem mit diesem Service Rechnung getragen werden soll. Sofern von Ihrer Seite Bedenken gegen diese Verfahrensweise bestehen, bitten wir unbedingt um Rückäußerung.“ Wird nach Einreise in den Sachgebieten der Referate IV B und E festgestellt, dass das Visum entgegen unserer Bitte nur für einen kürzeren Zeitraum ausgestellt wurde, oder das Visum keine Regelung zur Möglichkeit der Erwerbstätigkeit enthält, ist die Akte nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Auswertung an IV B 1 abzugeben. Akteneinsicht im Visumverfahren Im Zustimmungsverfahren nach § 31 Abs. 1 AufenthV übermittelt die Auslandsvertretung der Ausländerbehörde nicht nur den Antrag auf das nationale Visum, sondern auch antragsbegründende und ggf. weiteren Unterlagen (z.B. Befragungsniederschriften) zur eigenständigen Prüfung. Sie fügt auch ein Votum zum Visumantrag bei (Nr. 6.4.3.3 AufenthG- VwV). Diese Unterlagen werden der ausländerbehördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt und werden damit auch Bestandteil der ausländerbehördlichen Akte. Merke: Somit besteht bezüglich dieser Unterlagen das Recht auf Akteneinsicht (vgl. Nr. 6.4.6. AufenthG- VwV). Ausgenommen sind hiervon bei Akteneinsicht vor Abschluss des Visumsverfahrens interne Entscheidungsvorschläge und damit auch das eigentliche Votum der Auslandsvertretung, nicht allerdings sonstige entscheidungserhebliche Unterlagen wie etwa detaillierte Unterlagen zu vertrauensanwaltlichen Ermittlungen. Soweit uns solche Unterlagen, die nach Mitteilung der Auslandsvertretung für unsere Entscheidung nicht erheblich sind und' ausdrücklich nicht zur Akte genommen werden sollen, irrtümlich zugesandt werden, sind diese entweder zu vernichten oder aber der Auslandsvertretung zurückzusenden. Im Übrigen ist die Auslandsvertretung unverzüglich von der Gewährung der Akteneinsicht bei der Ausländerbehörde zu unterrichten. Einvernehmen zwischen Auslandsvertretung und Ausländerbehörde Eine abschließende Entscheidung über die Erteilung nationaler Visa, bei der die Ausländerbehörde nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthV beteiligt worden ist, soll grundsätzlich im Einvernehmen getroffen werden. Nr. 6.4.3.2 AufenthG- VwV regelt aber auch, dass in den Fällen in denen das Einvernehmen im Ausnahmefall nicht hergestellt werden kann, die Auslandsvertretung den Visumantrag trotz Zustimmung der Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit nach § 71 Absatz 2 ablehnen kann. In den Fällen, in denen trotz Übereinstimmung bzgl. des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts, unterschiedliche rechtlichen Bewertungen und/oder Einschätzungen etwa zur Absicht eine familiäre Lebensgemeinschaft herstellen zu wollen oder zum Vorliegen von Härtegründen gem. § 22 S. 1, § 32 Abs. 4 oder § 36 Abs. 2 bestehen, sollte die Auslandsvertretung schon aus Gründen der Verwaltungseffizienz frühzeitig auf diese Möglichkeit der Ablehnung ohne Einvernehmen verwiesen werden. Im Übrigen kann nach Nr. 6.4.3.2 AufenthG- VwV bei anderen langfristigen Aufenthaltszwecken (z.B. Studien- oder Au-pair-Aufenthalte) die Auslandsvertretung das nationale Visum im Einzelfall schon ohne eine Beteiligung der Ausländerbehörde ablehnen, wenn sie den entscheidungserheblichen Sachverhalt eigenständig feststellen kann und eine darüber hinausgehende Würdigung durch die Ausländerbehörde im Inland entbehrlich erscheint. B.AufenthV.31.2. § 31 Abs. 2 ersetzt den § 11 Abs. 3 DV AuslG mit der Einschränkung, dass die parallele Zuständigkeit nur gilt, wenn die Vermittlung durch eine öffentliche Stelle erfolgt. Vorabzustimmung B.AufenthV.31.3. Ausweislich der Begründung und des Wortlauts der Verordnung soll insbesondere in Fällen der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 19, 19a und 21 AufenthG), in denen sich der Betroffene noch im Ausland befindet, zur Beschleunigung des Visumsverfahrens großzügig von der Vorabzustimmung Gebrauch gemacht werden. Dies setzt allerdings voraus, dass auch die Bundesagentur zugestimmt hat, so dies erforderlich ist . Im Übrigen ist nur in Ausnahmefällen von dem Institut der Vorabzustimmung Gebrauch zu machen, auch weil dies aus verfahrenstechnischen Gründen regelmäßig nicht zur Beschleunigung sondern gar zu Verfahrensverzögerungen führt. Auch in den Fällen, in denen Ausländer, die sich bereits im Inland aufhalten, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllen, spielt die Vorabzustimmung praktisch keine Rolle. Liegen nicht ohnehin die Voraussetzungen des § 39 vor oder können die Fälle nicht über § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gelöst werden, ist ein reguläres Sichtvermerksverfahren zumutbar und angezeigt. B.AufenthV.32. Zustimmung der obersten Landesbehörde Familienangehörige von Ausländern, die zur Beschäftigung oder Arbeitsplatzsuche einreisen SenInnSport hatte am 07.02.2014 eine Globalzustimmung zur Visumerteilung für mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner sowie minderjährige ledige Kinder von Ausländern erteilt, die sich zum Zweck der Beschäftigung oder zur Arbeitsplatzsuche länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen, ohne unter die Tatbestände des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu fallen. Kann das Visum für einen Ausländer zum Zweck der Beschäftigung oder Arbeitsplatzsuche also ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt werden, bedürfen die Visa für die begleitenden Familienangehörigen ebenfalls keiner Zustimmung, so dass die Einreise der gesamten Familie gemeinsam erfolgen kann. Das Auswärtige Amt wurde darüber in Kenntnis gesetzt. Die Globalzustimmung war zunächst auf ein Jahr, also bis 06.02.2015, befristet und wurde am 05.01.2015 unbefristet bis auf Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 520 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Widerruf über den 06.02.2015 hinaus verlängert. Aufgrund des nunmehr in der AufenthV selbst verankerten und zum 29.12.2015 in Kraft getretenen Verzichts auf das Zustimmungserfordernis der ABH in diesen Fällen (vgl. B.AufenthV.31.1.1.) hat diese erteilte Globalzustimmung weitgehend keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr. Einreise zum Zweck "sonstiger Beschäftigung" bei Voraufenthalten in der Bundesrepublik Am 05.01.2015 hat die Senatsverwaltung für Inneres eine weitere Globalzustimmung für Einreisen zum Zweck der Beschäftigung nach Voraufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland (Fälle des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2c , 1. Alt. AufenthV ) erteilt. Diese Globalzustimmung gilt ebenfalls bis auf Widerruf unbefristet und erstreckt sich auch auf den mitreisenden Ehegatten/Lebenspartner und die minderjährigen ledigen Kinder des Ausländers. Das Auswärtige Amt hat die Auslandsvertretungen am 13.01.2015 entsprechend unterrichtet. Ausgenommen von dieser Regelung sind nach Abstimmung mit SenInnSport und dem Auswärtigen Amt bis auf weiteres die Fälle, in denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen erfolgt sind (§ 31 Abs. 1 S 1 Nr. 2c, 2. Alt. AufenthV). Familienangehörige anerkannter Flüchtlinge aus Syrien Am 15.09.2015 hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport zur Verfahrensbeschleunigung eine Globalzustimmung für die Einreise von Ehegatten und/oder minderjährigen ledigen Kindern anerkannter Flüchtlinge aus Syrien erteilt, wenn ein Rechtsanspruch nach § 29 Abs. 2 S. 2 AufenthG besteht. Die Globalzustimmung gilt unbefristet und begünstigt als Stammberechtigte/n und Nachzugswillige/n sowohl syrische Staatsangehörige als auch Staatenlose aus Syrien, deren Identität feststeht. Die Prüfung (auch der Identität und Familienverhältnisse) erfolgt durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung. Bei Anfragen zum Familiennachzug in den vorgenannten Fällen wird an die deutschen Auslandsvertretungen verwiesen. Die Erteilung einer Vorabzustimmungen erübrigt sich in diesen Fällen mit dem 15.09.2015. Bezüglich der Antragsfrist gemäß § 29 Abs. 2 S. 3 AufenthG beachte in der Übergangsphase die Frist des § 104 Abs. 11 AufenthG (Fristende ist der 30.10.2015). Youth-Mobility-Abkommen mit Kanada Zu den Erteilungsvoraussetzungen siehe B.AufenthV.41.. Working-Holiday-Programm mit Taiwan Zu den Erteilungsvoraussetzungen siehe B.AufenthV.41. B.AufenthV.33. Zustimmung bei Spätaussiedlern Zu beachten ist, dass auch bestimmte Familienangehörigen von Spätaussiedlern kein zustimmungspflichtiges Visum benötigen. B.AufenthV.34. Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten sowie bei Absolventen deutscher Auslandsschulen Wissenschaftliches Personal benötigt in größerem Umfang kein zustimmungspflichtiges Visum und weitet dieses Privileg auch auf Familienangehörige aus unabhängig davon, ob diese gemeinsam mit dem Stammberechtigten einreisen oder zu einem späteren Zeitpunkt nachziehen; Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft bereits zum Zeitpunkt der Einreise des Stammberechtigten bestanden hat. Zu beachten ist bzgl. der Anwendung des § 34 Nr. 2, dass diese Regelung auch bei der Einreise zum Zwecke der Fortsetzung eines Forschungsvorhabens in einem anderen Anwenderstaat der Forscherrichtlinie zum Tragen kommt (vgl. A.20.5) . Um auch Absolventen deutscher Auslandsschulen, die über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügen und deshalb bei der Zulassung wie deutsche Staatsangehörige behandelt werden, eine zeitgerechte Einreise zum jeweiligen Semesterbeginn zu erleichtern, wird nach § 34 Nr. 5 auf die Beteiligung der ABH im Visumverfahren verzichtet. B.AufenthV.35. Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika B.AufenthV.35.1-3. frei B.AufenthV.35.4. Zustimmungsfreiheit bei Ferienarbeitsaufenthalten Working-Holiday-Abkommen mit der SVR Hongkong und Chile Zu den Erteilungsvorausetzungen siehe B.AufenthV.41. B.AufenthV.35.5. frei B.AufenthV.36. Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte frei B.AufenthV.37. Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen Grundsätzlich muss die ABH der Visumserteilung nur zustimmen bei Aufenthalten, die weder der Erwerbstätigkeit noch der Arbeitsplatzsuche dienen (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV). Eine Zustimmung ist auch erforderlich für Aufenthalte, die der Ausübung selbständiger Tätigkeiten oder der Beschäftigung nach § 18 Abs. 4 Satz 2 dienen (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a und b AufenthV). Bei sonstigen Einreisen zur Erwerbstätigkeit ist die Zustimmung gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c AufenthV nur noch erforderlich, wenn der Ausländer sich bereits zuvor im Bundesgebiet aufgehalten hat (zu § 31 AufenthV, vgl. VAB B.AufenthV.31.1.1.). Die Zustimmung ist schließlich weiterhin nicht vonnöten, soweit Tätigkeiten nach § 30 Nr. 1 bis 3 BeschV ausgeübt werden sollen. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 521 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin B.AufenthV.38. Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 522 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.AufenthV.38a. - 38f. Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen Inhaltsverzeichnis B.AufenthV.38a - 38f. Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen ..... 523 B.AufenthV.38a. Voraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen ........................................ 523 B.AufenthV.38b. Aufhebung der Anerkennung ....................................................................................................... 523 B.AufenthV.38c. Mitteilungspflichten anerkannter Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden ...... 523 B.AufenthV.38d. Beirat für Forschungsmigration .................................................................................................... 523 B.AufenthV.38e. Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ..................................... 523 B.AufenthV.38f. Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung ............................ 523 B.AufenthV.38a - 38f. Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen (27.05.2009; 22.09.2010) B.AufenthV.38a. Voraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen Die Vorschriften regeln in Umsetzung der sog. Forscherrichtlinie das Verfahren zur Anerkennung von Forschungseinrichtungen und zur Zulassung von Forschern durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Diese Behörde ist auch der behördliche Normadressat. B.AufenthV.38b. Aufhebung der Anerkennung Für die Ausländerbehörde ist in erster Linie die Übermittlungspflicht von Daten gem. § 38 b Abs. 4 von Bedeutung. Zur Bedeutung dieser Vorschriften für die ausländerbehördliche Praxis wird auf die Ausführungen unter A.20 verwiesen. B.AufenthV.38c. Mitteilungspflichten anerkannter Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden frei B.AufenthV.38d. Beirat für Forschungsmigration frei B.AufenthV.38e. Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge frei B.AufenthV.38f. Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 523 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.AufenthV.39. - 41. Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet Inhaltsverzeichnis B.AufenthV.39. - 41. Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ..................................... 524 B.AufenthV.39. Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke ...... 524 Besitz eines nationalen Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis ................................... 524 Positivstaater und gültige Schengenvisa ........................................................................ 524 "Dänemarkehe" ............................................................................................................... 525 Aufenthaltstitel für Asylbewerber .................................................................................... 525 Geduldete mit Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ........................................ 525 Ausländer mit Aufenthaltstitels anderer Schengenstaaten ............................................. 526 Personen im Besitz einer Blauen Karte EU .................................................................... 526 B.AufenthV.40. Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts ......................................... 527 B.AufenthV.41. Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten ...................................... 527 Working-Holiday-Abkommen .......................................................................................... 527 Working-Holiday-Programm mit der Republik Argentinien ............................................. 528 Working-Holiday-Abkommen mit der Republik Chile ...................................................... 528 Working-Holiday-Abkommen mit der SVR Hongkong .................................................... 528 Working-Holiday-Abkommen mit Israel .......................................................................... 528 Youth-Mobility-Abkommen mit Kanada .......................................................................... 528 Working-Holiday-Programm mit Korea ........................................................................... 529 Working-Holiday-Programm mit Taiwan ......................................................................... 529 B.AufenthV.39. - 41. Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet (29 .02.2016; AuslBeschR ; 17.06.2016 ) B.AufenthV.39. Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke B.AufenthV.39.0. s. hierzu Ausführungen unter A.60a.2.3. Besitz eines nationalen Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis B.AufenthV.39.1. Besitzt der Ausländer ein D-Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis, so kann er in jedem Fall einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen (§ 39 Nr. 1 ). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Frist eines Aufenthaltstitels gem. § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG verkürzt werden soll. Stellt etwa ein Ausländer, der zum Zwecke des Familiennachzugs eingereist ist und der gem. § 28 Abs. 5 AufenthG oder § 29 Abs. 5 AufenthG zur Ausübung einer Erwerbstätgikeit berechtigt ist, einen Antrag auf Erteilung eines Titels gem. §§ 18 - 21 AufenthG, und besteht der Aufhenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch fort, so ist zu prüfen, ob ein solcher Titel mit oder ohne Beteiligung der Arbeitsagentur bzw. der Senatsverwaltung für Wirtschaft erteilt werden kann (vgl. insofern die Ausführungen unter A.21 bzw. A.39 ). Zu beachten ist allerdings, dass in einem solchen Fall, in dem der Ausländer eine Erlaubnis nach § 18 AufenthG begehrt, er keinesfalls in den Genuß des vereinfachten Verfahrens auf der Grundlage des § 37 BeschV kommen kann, nachdem wir auf eine Zustimmungsanfrage verzichten können (vgl. A.39.1.) . Auch wird die Arbeitsagentur in diesen Fällen ihr Ermessen nach § 35 BeschV zu Ungunsten des Betroffenen ausüben. Auch bei einer nur zum Sprachstudium eingereisten Person oder in einem sonstigen Fall des § 16 Abs. 5 AufenthG ist nach Abschluss des Aufenthaltszweckes (Sprachkurs, Schulbesuch) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG (z.B. zur Aufnahme eines Studiums) oder nach einer anderen Rechtsgrundlage gemäß § 39 Nr. 1 zu erteilen, ohne dass zuvor die vorherige Ausreise erforderlich ist, sofern das Zweckwechselverbot gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 i.V.m Abs. 2 dem nicht entgegensteht. B.AufenthV.39.2. frei Positivstaater und gültige Schengenvisa B.AufenthV.39.3. Bei Einreise mit einem Schengen-Visum oder visafreier Einreise von Positivstaatern ist in allen Anspruchsfällen eine Aufenthaltserlaubnis ohne Ausreise zu erteilen, wenn der Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig ist (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2008 - OVG 12 S 39.08 -). Auch hier ist § 81 Abs. 4 AufenthG zu beachten. Ist das C- Visum erloschen und wird ein Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Titel rückwirkend fort. Voraussetzung für die Anwendung des § 39 Nr. 3 ist allerdings, dass die Voraussetzungen für den Anspruch erst nach der Einreise in das Bundesgebiet entstanden sind. Dabei kommt es insofern nicht darauf an, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthalserlaubnis erst nach der Einreise im Bundesgebiet entstanden sind. Abzustellen ist darauf, ob die wesentliche Tatbestandsvoraussetzung, d.h. das Ereignis, welches die Anwendung der den Anspruch begründenden Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 524 von 750