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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin das Zustimmungsverfahren verzichtet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Titel oder die Duldung auf Grund der PTBS oder aus anderen Gründen erteilt wurde. In diesen Fällen ist die Beschäftigung allerdings auf der Grundlage des § 37 auf die konkrete Beschäftigung bei dem Arbeitgeber für die Geltungsdauer der Duldung zu beschränken. Hängt der weitere Aufenthalt des Betroffenen davon ab, ob eine geltend gemachte PTBS oder sonstige seelische Erkrankung ein Abschiebungsverbot begründet, und steht dies für das aufenthaltsrechtliche Verfahren – etwa während der Beteiligung des BAMF nach § 72 Abs. 2 AufenthG - noch nicht fest, kann auch die Beschäftigung unabhängig von der Frage der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht nach § 37 erlaubt werden: Die Kompetenz für die Beurteilung, ob eine entsprechende Erkrankung vorliegt und diese ein Abschiebungsverbot begründet, liegt dann ausschließlich bei der Ausländerbehörde bzw. beim BAMF. Eine besondere Härte im Sinne des § 37 setzt zunächst voraus, dass dem Betroffenen das Verlassen des Bundesgebietes nicht zumutbar ist. Zudem ist das von § 32 der Ausländerbehörde eröffnete Ermessen stets zu Lasten des Betroffenen auszuüben, solange nicht feststeht, ob in näherer Zukunft eine Ausreiseverpflichtung durchzusetzen ist oder nicht. Daraus folgt für die Praxis: Wird die Erlaubnis einer Beschäftigung während eines laufenden Verfahrens gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG beantragt, ist über den Antrag erst nach Abschluss dieses Verfahrens zu entscheiden. Besteht der Betroffene dennoch auf einem rechtsmittelfähigen Bescheid, ist der Antrag mit der o.g. Begründung zu versagen. Dies gilt selbst dann, wenn die Bundesagentur für Arbeit entgegen der o.g. Grundsätze versehentlich eine Zustimmung nach § 37 erteilt haben sollte. In allen Fällen, in denen eine posttraumatische Belastungsstörung von der Ausländerbehörde weder anerkannt ist noch deren Anerkennung für eine Entscheidung der Ausländerbehörde relevant ist, sind vorgelegte Atteste zu seiner solchen Erkrankung zusammen mit der Zustimmungsanfrage (ggf. auch) nach § 37 an die Bundesagentur für Arbeit weiterzuleiten. Dies gilt etwa dann, wenn die geltend gemachte Traumatisierung Gegenstand eines Asylverfahrens (beachte aber § 61 AsylVfG) ist oder der Ausländer sich aufgrund eines anderen dauerhaften und von ihm nicht zu vertretenden (beachte in diesem Zusammenhang § 33) Abschiebungshindernisses im Bundesgebiet aufhält. Die Entscheidung darüber, ob ein Härtefall im Sinne von § 37 vorliegt, trifft dann die Bundesagentur. Merke: Eine Beteiligung erübrigt sich auch, wenn der Beschäftigte eine ablaufende Aufenthaltserlaubnis für eine zustimmungspflichtige Tätigkeit nach § 18 AufenthG besitzt und sich derzeit nachweislich in Elternzeit befindet. Ist der Lebensunterhalt auch während der Elternzeit - etwa auf Grund des Einkommens des anderen Elternteils oder einer entsprechenden Verpflichtungserklärung - gesichert, ist die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der Elternzeit ohne Anfrage bei der Bundesagentur auf der Grundlage des § 18 AufenthG zu verlängern. Bei der Berechnung des Lebensunterhalt kommt das Elterngeld allerdings grundsätzlich nicht zur Anrechnung (vgl. insoweit A.2.3.1.). E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 568 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.BeschV.38.-39. Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland B.BeschV.38. - 39. Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland 26.11.2013 B.BeschV.38. Anwerbung und Vermittlung Für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen darf die Anwerbung in sowie eine Arbeitsvermittlung aus den in der Anlage zu § 38 BeschV aufgeführten Staaten nur durch die Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden. B.BeschV.39. Ordnungswidrigkeiten frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 569 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 1 C.1. Anwendungsbereich ( EU-Beitritt Kroatien ; 02.01.2014 ) Freizügigkeitsrichtlinie (UnionsRL 2004/38/EG) C.1. 0 . Zum 01.01.2005 ist das Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU als Artikel 2 des Zuwanderungsgesetzes in Kraft getreten. Die Regelungen dieses Gesetzes werden allerdings nach dem 30.04.2006 durch die unmittelbar Anwendung findende Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Unionsbürgerrichtlinie (UnionsRL 2004/38 EG) überlagert. Merke: Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat Anwendungsvorrang vor dem Aufenthaltsgesetz und ggf. auch vor dem FreizügG/EU. Die Verordnungen und Entscheidungen des Rates und der Kommission haben eine unmittelbare Wirkung (Artikel 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV; in der Generalie einsehbar ). Dasselbe gilt für die Teile des SDÜ und die übrigen Bestimmungen des Schengen-Acquis, die durch den Amsterdamer Vertrag in Gemeinschaftsrecht überführt worden sind. Richtlinien der EU bzw. EG bedürfen der Umsetzung in innerstaatliches Recht. Sind Richtlinien nicht oder nicht ausreichend in innerstaatliches Recht umgesetzt worden, gelten nach Ablauf der Umsetzungsfrist die Regelungen der Richtlinie als unmittelbar anwendbar, die für eine Einzelfallanwendung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau bestimmt sind und nicht selbst Verpflichtungen für den Einzelnen begründen. Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) geregelt ist, sind gemäß § 1 FreizügG/EU Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihre Familienangehörigen sowie Staatsangehörige der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen (§ 12 FreizügG/EU). Nr. 1.2.1.2. AufenthG-VwV stellt klar, dass auf Grund der fortschreitenden Einigung Europas und der weit reichenden Sonderstellung des Freizügigkeitsrechts Unionsbürger und ihre Familienangehörigen grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes ausgenommen werden. Es ist auf diese Personen nur anwendbar, wenn dies ausdrücklich durch ein anderes Gesetz bestimmt ist (vgl. C.11.). Definiert wird ein Unionsbürger als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Das FreizügG/EU übernimmt hier die Definition des Artikels 20 AEUV sowie des Art. 2 Nr. 1 der UnionsRL. Zur Definition eines Familienangehörigen siehe die Ausführungen unter C.3. und C.4. Vollmitglieder der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Staatsangehörige dieser Länder sowie ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen genießen als Arbeitnehmer, Arbeitsuchende und Anbieter von (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen volle Freizügigkeit. Staatsa ngehörige Kroatiens, das am 01.07.2013 der EU beigetreten ist, ' haben in Deutschland noch bis mindestens 30.06.2015 nur eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt ( Arbeitsgenehmigung-EU ist erforderlich ). Auch genießen sie als Anbieter (grenzüberschreitender) Dienstleistungen die Freizügigkeit nur eingeschränkt (siehe hierzu Ausführungen unter C.13.). Staatsangehörige von Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen sind den Unionsbürgern gleichgestellt. Mitglieder des EWR sind Island, Liechtenstein und Norwegen (siehe C.12.) Für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und deren Familienangehörige gilt das FreizügG/EU nicht. Das Freizügigkeitsrecht leitet sich hier unmittelbar aus dem Freizügigkeitsabkommen EG - Schweiz ab. Gleichwohl sind viele Regelungen des Abkommens deckungsgleich mit den Regelungen der UnionsRL und des FreizügG/EU. § 28 AufenthV spricht ausdrücklich von freizügigkeitsberechtigten Schweizern. Weitere Ausführungen siehe unter B.AufenthV.28. Deutsche sind nicht Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten im Sinne von § 1 FreizügG/EU und zwar auch dann nicht, wenn sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch die eines anderen EU- Mitgliedstaates inne haben (vgl. Nr. 1.4. FreizügG/EU- VwV sowie EuGH, Urteil vom 05.05.2011 - RS C-434/09 - McCarthy). Der Anwendungsbereich des FreizügG/EU wird jedoch - jedenfalls analog - dann eröffnet, wenn ein Deutscher erheblich und nachhaltig von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht und er mit seinen ausländischen Familienangehörigen, die keine Unionsbürger sind, aus einem anderen Mitgliedstaat der EU zuzieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23.09 -). Von praktischer Relevanz ist die analoge Anwendung des FreizügG/EU vor allem insofern, als die Gewährung eines Aufenthaltsrechts an den Familienangehörigen eines Unionsbürgers und mithin auch eines in diesem Sinne "freizügigkeitsberechtigten" Deutschen nicht von der Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens oder von Sprachkenntnissen abhängig gemacht werden darf. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch deutlich gemacht, dass der bloß kurzfristige oder touristische Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat oder die Inanspruchnahme einzelner Dienstleistungen dort nicht ausreichend sind, um deutschen Staatsangehörigen bzw. deren Familienangehörigen freizügigkeitsrechtliche Vergünstigungen zu Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 570 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin vermitteln. Dies gilt insbesondere auch für einen vorübergehenden Aufenthalt in Dänemark zum Zwecke der Eheschließung. Vielmehr ist von einem hinreichend erheblichen und nachhaltigen Gebrauchmachen vom Freizügigkeitsrecht erst dann auszugehen, wenn der Deutsche tatsächlich dauerhaft in einen anderen Mitgliedstaat umgezogen war (BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23.09 -). Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Deutsche als Selbstständiger oder Arbeitnehmer grenzüberschreitend (von Deutschland aus) in einem anderen Mitgliedstaat der EU tätig ist und damit nachhaltig von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht (zur Anwendbarkeit des § 28 AufenthG in den Fällen, in denen der Familienangehörige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet behält vgl. A.28.1.0) . Privilegiert sind hier im Übrigen alle Familienangehörigen nach dem Maßstab des Art. 2 Nr. 2 der UnionsRL (siehe C.3. und C.4.). Auch aus der Unionsbürgerschaft, die gemäß Art. 23 AEUV jeder Unionsbürger und mithin auch jeder Deutsche unabhängig davon besitzt, ob er von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht, folgt keine aufenthaltsrechtliche Privilegierung der Familienangehörigen deutscher Staatsangehöriger. So hat der EuGH klargestellt, dass es aufgrund der sich unmittelbar aus Art. 23 AEUV ergebenden Unionsbürgerschaft nicht zulässig ist, einen Unionsbürger unmittelbar oder mittelbar zu zwingen, das Gebiet der Europäischen Union dauerhaft zu verlassen (EuGH, Urteil vom 08.03.2011 - C-34/09 - Zambrano): Der Fall betraf drittstaatsangehörige Eltern, deren gemeinsames minderjähriges Kind die belgische Staatsangehörigkeit erworben hatte und denen aufgrund der Besonderheiten des belgischen Rechts weder ein Aufenthaltsrecht in Belgien noch eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit gewährt worden war. Der EuGH wies darauf hin, dass das Kind damit mittelbar gezwungen sei, Belgien und mithin die Europäische Union zu verlassen, weil sich die Eltern dort weder aufhalten durften noch in der Lage waren, dort den Kindesunterhalt kraft Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Dies hielt der EuGH für mit der Unionsbürgerschaft unvereinbar. Im Gegensatz zur familiären Lebensgemeinschaft mit einem minderjährigen Unionsbürger, geht der EuGH bezogen auf die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Erwachsenen ausdrücklich nicht davon aus, dass allein der Umstand, dass einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen - etwa dem Ehegatten - eines Unionsbürgers keine Aufenthaltsrecht gewährt wird, einen unzulässigen mittelbaren Zwang auf den Unionsbürger ausübt, das Gebiet der EU zu verlassen (EuGH, Urteil vom 05.05.2011, RS C-434/09 - McCarthy). Aufgrund der Regelung des § 28 AufenthG ist im deutschen Recht jedoch - offenbar anders als in Belgien - von vornherein sichergestellt, dass Deutsche weder unmittelbar noch mittelbar gezwungen sind, die Bundesrepublik bzw. die EU dauerhaft zu verlassen, um eine familiäre Lebensgemeinschaft mit ihren drittstaatsangehörigen minderjährigen oder auch erwachsenen Familienangehörigen zu leben. Soweit die Einreise von solchen Familienangehörigen nach dem Aufenthaltsgesetz von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht wird, handelt es sich dabei entweder nicht um dauerhafte Hindernisse für eine Einreise, sondern um in angemessener Zeit erfüllbare Voraussetzungen (Visumsverfahren, Sprachkenntnisse, ggf. Lebensunterhaltssicherung), oder diese Voraussetzungen sind durch überwiegende Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt (Ausweisungsgründe). Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 571 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 2 Inhaltsverzeichnis C.2. Recht auf Einreise und Aufenthalt ................................................................................................................... 572 C.2.2.1. Arbeitnehmer, ... weggefallen ... betriebliche Berufsausbildung ......................................................... 572 C.2.2.2. Selbstständige und Freiberufler .......................................................................................................... 573 C.2.2.3.-4. Dienstleister .................................................................................................................................... 573 C.2.2.5. Nichterwerbstätige .............................................................................................................................. 574 C.2.2.6. Familienangehörige ............................................................................................................................ 574 C.2.2.7. Daueraufenthaltsberechtigte .............................................................................................................. 574 C.2.3. Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmen oder Selbstständiger ................................... 574 C.2.4. Einreisevoraussetzungen von Unionsbürgern und ihren drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ...... 575 C.2.5. Dreimonatiger voraussetzungsloser Aufenthalt ..................................................................................... 576 C.2.6. Gebührenfreiheit .................................................................................................................................... 576 C.2.7. Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts bei Rechtsmissbrauch oder Betrug ........... 576 C.2. Recht auf Einreise und Aufenthalt ( 02.01.2014 ; ÄndFreizüg/EU ) C.2.1. § 2 Abs. 1 wiederholt inhaltlich den § 1. Allerdings wird auf den freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger oder Familienangehörigen abgestellt. Das Freizügigkeitsgesetz/EU nutzt also den im EU-Recht gebräuchlichen Begriff der Freizügigkeit. Laut dessen Definition in Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise in der Europäischen Union (AEUV; in der Generalie einsehbar) hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Dies schließt grundsätzlich das Recht ein, den Arbeitsplatz frei von nationalen Behinderungen zu suchen und sich an einem frei gewählten Ort niederzulassen (s. hierzu unten). C.2.2. 0 . § 2 Abs. 2 FreizügG/EU definiert, unter welcher Voraussetzung Unionsbürger und ihre Familienangehörigen als freizügigkeitsberechtigt anzusehen sind. Dabei orientieren sich die Punkte 1 bis 7 an den Regelungen der Artikel 45 ff. AEUV (Arbeitnehmer), Artikel 49 ff. AEUV (Unternehmer) und Artikel 56 ff. AEUV (Dienstleister); zu den Begrifflichkeiten und ihrer Abgrenzung vgl. auch die Ausführungen unter C. 13). Die hier genannten unionsrechtlichen Begriffe, wie z.B. der durch die Rechtsprechung des EuGH konkretisierte Arbeitnehmerbegriff sowie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit werden vom Freizügigkeitsgesetz/EU vorausgesetzt und nicht modifiziert. Merke: Zwar ist jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ein Unionsbürger, aber er ist nicht automatisch freizügigkeitsberechtigt. C.2.2.1. Arbeitnehmer, ... weggefallen ... betriebliche Berufsausbildung C.2.2.1. 1 . Nach Unionsrecht gilt als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1, wer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses während einer bestimmten Zeit eine tatsächliche, echte und nicht nur völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung ausübt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Hierzu bedarf es einer Gesamtbewertung, die anhand aller ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte zu treffen ist (EuGH, Urteil vom 04.02.2010, Rs. C-14/09, Genc – Slg. 2010, I-00931, Rn. 26). Grundmerkmale eines Arbeitsverhältnisses sind ein Abhängigkeitsverhältnis und die Zahlung einer Vergütung als Gegenleistung für die erbrachten Leistungen. Die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH - Rs. 3/81; Rs. 139/85) sieht jedenfalls Tätigkeiten mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden als ausreichend an, um dem Unionsbürger den Arbeitnehmerstatus zuzubilligen. Eine Festlegung anknüpfend an die Höhe des Einkommens erfolgte bisher nicht. Nach der Vorgabe des BMI ist in der Regel ein Verdienst von 400,- Euro netto im Monat als ausreichend anzusehen. Dagegen kann eine geringfügigere Beschäftigung (z.B. 5 ½ Stunden) ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübte Tätigkeit nur untergeordnet und unwesentlich ist. Dies allein steht der Arbeitnehmereigenschaft jedoch nicht stets entgegen, wenn nach einer Gesamtschau die Arbeitnehmereigenschaft dennoch zu bejahen ist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Bezahlung dem Tariflohn entspricht, ein Anspruch auf Urlaub, Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 572 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Krankheitsfall besteht. Auch eine nachträgliche Erweiterung des Arbeitsumfanges ist bei der Gesamtbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 19.04.2012, BVerwG 1 C 10.11, Rn. 16 ff). Eine eventuelle Befristung der Arbeitsverträge ist unerheblich. Zum Erfordernis einer Arbeitsgenehmigung-EU für den am 01.07.2013 aufgenommenen Mitgliedstaat Kroatien siehe C.13. ... weggefallen ... C.2.2.1. 2 . Der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 ist unionsrechtlich weit gefasst und umfasst sowohl eine Ausbildung an einer Hochschule wie auch an einer sonstigen Ausbildungseinrichtung oder die hier gemeinte betriebliche Berufsausbildung. Erfüllt ein Auszubildender die Voraussetzungen (siehe C.2.2.1.1.), genießen er und seine Familienangehörigen die vollen Freizügigkeitsrechte. C.2.2.1a. Arbeitssuchende Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a gelten Unionsbüger, die sich zur Arbeitsplatzsuche aufhalten in den ersten sechs Monaten als freizügigkeitsberechtigt. Auf einen konkreten Nachweis der Bemühungen zur Arbeitsplatzsuche bzw. der Erfolgsaussichten kommt es in diesem Zeitraum nicht an. Nach Ablauf der ersten sechs Monate nach Einreise gilt als Arbeitsuchender im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1a, wer nachweisen kann, dass er weiterhin eine Arbeit sucht und die begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Dies gilt auch für die Staatsangehörigen von Kroatien mit und ohne Arbeitsgenehmigung-EU. Nach Mitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 02.06.2006 folge dies zwingend aus Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b) der UnionsRL und gelte entsprechend für die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1. Mit dieser Vorschrift habe die UnionsRL den Inhalt des Urteils des EuGH vom 26.2.1991, Rechtssache C- 292/89- Antonissen – aufgenommen. Gleiches muss nunmehr für die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1a gelten. Merke: B egründete Aussicht, einen Arbeitsplatz zu finden, kann angenommen werden, wenn der Arbeitssuchende aufgrund seiner Qualifikation und des aktuellen Bedarfs am Arbeitsmarkt voraussichtlich mit seinen Bewerbungen erfolgreich sein wird. Dies ist zu verneinen, wenn er keinerlei ernsthafte Absichten verfolgt, eine Beschäftigung aufzunehmen oder keine begründete Aussicht auf Erfolg besteh t. Erbringt der Unionsbürger nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten nach der Einreise den Nachweis, dass er weiterhin mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht, dürfen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergriffen werden. Werden allerdings entsprechende Umstände bekannt, die darauf schließen lassen, dass ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche nicht oder nicht mehr besteht, liegt ein besonderer Anlass für eine Überprüfung der Freizügigkeitsvoraussetzungen entsprechend § 5 Abs. 3 vor und es ist die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 zu prüfen. Eine Feststellung der Ausreisepflicht auf der Basis des § 5 Abs. 4 kommt aber nur in Betracht, wenn eine Agentur für Arbeit gem. § 87 AufenthG qualifiziert mitteilt, dass der Unionsbürger keine Arbeit mehr sucht. Liegt eine solche Mitteilung vor, ist allerdings vor der Einleitung eines Feststellungsverfahrens stets zu prüfen, ob nicht eventuell ein Freizügigkeitstatbestand des § 2 Abs. 2, Abs. 3 oder des § 4 erfüllt wird. C.2.2.2. Selbstständige und Freiberufler Selbstständig erwerbstätige Unionsbürger dürfen in Deutschland gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ohne Einschränkungen oder Behinderungen tätig werden. Allerdings müssen sie sich den geltenden standes- und berufsrechtlichen Regelungen unterwerfen, sofern dadurch nicht Unionsrecht verletzt wird. Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten sowie zur Gründung und Leitung von Unternehmen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Unionsbürger in Deutschland (vgl. Art. 49 ff. AEUV). Danach können sich in Deutschland insbesondere Handwerker, freiberuflich Tätige, Gewerbetreibende und Kaufleute niederlassen und tätig werden. Zu beachten sind lediglich die berufs- und gewerberechtlichen Vorgaben, wie sie auch für Inländer gelten. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 573 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin C.2.2.3.-4. Dienstleister Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4) sind, solange der Aufenthalt vorübergehender Natur ist, gleichfalls freizügigkeitsberechtigt. Die Dienstleistungsfreiheit gewährt dem Dienstleistungserbringer das Recht zum Zweck der Erbringung seiner Leistung vorübergehend in Deutschland tätig zu werden, und zwar unter denselben Voraussetzungen, wie sie für einen Inländer gelten. Unter Dienstleistungen im Sinne des Art. 56 ff. AEUV sind also Leistungen zu verstehen, die grenzüberschreitend und in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Im Gegensatz zur Niederlassungsfreiheit erfasst die Dienstleistungsfreiheit die vorübergehende und gelegentliche, also zeitlich begrenzte und auf die Durchführung eines' Auftrags gerichtete Tätigkeit. Das Dienstleistungsunternehmen hat in seinem Herkunftsland seinen Unternehmenssitz oder unterhält dort eine Niederlassung. Unionsbürger haben die Möglichkeit auch zum Empfang von Dienstleistungen in das Bundesgebiet einzureisen, etwa als Touristen, Geschäftsreisende oder zur Krankenhausbehandlung. Auch hier handelt es sich um vorübergehende Aufenthalte, die somit lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer der Dienstleistung begründen. Sobald der Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Inland verlegt wird, sind die Tatbestände als Erwerbstätiger, Familienangehöriger oder Nichterwerbstätiger (siehe C.4.) zu erfüllen. Es entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil C-200/02 v. 19.10.2004), dass es keinen auf unbestimmte Zeit angelegten Aufenthalt als Erbringer oder Empfänger einer Dienstleistung geben kann. Zum Verfahren siehe Ausführungen zu C.5. (Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht) , C.13. (Regelungen für Staatsangehörige von Kroatien) und B.AufenthV.28 (Schweizer Staatsangehörige) . C.2.2.5. Nichterwerbstätige frei C.2.2.6. Familienangehörige § 2 Abs. 2 Nr. 6 entspricht im Wortlaut dem § 2 Abs. 2 Nr. 7 in der Fassung vor Inkrafttreten des 2. ÄndG. Familienangehörige, unabhängig davon ob sie selbst Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines Drittstaates sind, besitzen ein abgeleitetes Recht auf Einreise und Aufenthalt, wenn sich der ursprünglich freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger zum Zeitpunkt des Nachziehens oder Begleitens weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhält. Die weiteren Voraussetzungen sind in den §§ 3 und 4 beschrieben. Dabei ist das „UND“ als Alternative zwischen § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 zu verstehen. Zum nicht abgeleiteten Freizügigkeitsrecht von daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche die Ausführungen unter C.2.2.7. und C.4a.5. C.2.2.7. Daueraufenthaltsberechtigte Zum Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts vgl. die Ausführungen zu C.4a. Hat ein Unionsbürger oder ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger einmal ein Daueraufenthaltsrecht erworben, begründet das Daueraufenthaltsrecht per se ein Freizügigkeitsrecht gem. § 2 Abs. 1. Daueraufenthaltsberechtigte können ein- und ausreisen oder sich hier niederlassen. Die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln ist gänzlich unschädlich. Nur die Ausreise aus dem Bundesgebiet ohne Wiedereinreise innerhalb von zwei Jahren oder ein unanfechtbarer Feststellungsbescheid nach § 6 führt zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts. Im Rahmen des Familiennachzugs zu Daueraufenthaltsberechtigten sind mit einer Ausnahme lediglich die (fortbestehenden) Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 zu dem hier lebenden Familienangehörigen zu prüfen, so kein eigenständiges Freizügigkeitsrecht des Nachziehenden in Betracht kommt ( vgl. für die Fälle des Nachzugs des Ehegatten, des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners, des minderjährigen ledigen Kindes und des Elternteils eines minderjährigen ledigen Kindes unter Verweis auf das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 UnionsRL und § 28 AufenthG Nr. 4a.02. FreizügG/EU- VwV). Ist der Nachzugswillige ein Familienangehöriger im Sinne des FreizügG/EU, so ist er freizügigkeitsberechtigt und kann gem. den Voraussetzungen des § 4a später ein eigenes Daueraufenthaltsrecht erwerben. Dieser Verzicht auf die Prüfung weiterer (Freizügigkeits-)Voraussetzungen, etwa der Prüfung ausreichender Existenzmittel, greift allerdings nicht, wenn der Nachzug zu einem Daueraufenthaltsberechtigten erfolgen soll, der sein Daueraufenthaltsrecht nur auf persönlicher Grundlage erworben hat (vgl. C.4a.5.) . Für den Nachzug von Drittstaatsangehörigen gelten dann die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug. C.2.3. Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmen oder Selbstständiger § 2 Abs. 3 regelt, wann das Recht auf Freizügigkeit als Arbeitnehmer oder selbstständig tätiger Unionsbürger gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 erhalten bleibt, auch wenn die Erwerbstätigkeit vorübergehend unterbrochen wird. § 2 Abs. 3 kommt allerdings dann nicht mehr zur Anwendung, wenn die Unionsbürger dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausscheiden oder die allgemeinen Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht erfüllen (bzgl. der Voraussetzungen eines Daueraufenthaltsrechts nach fünf Jahren vgl. Ausführungen zu § 4 a Abs. 1; bzgl. der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts bei dauerhaften Ausscheiden aus dem Erwerbsleben die Ausführungen zu § 4 a Abs. 2). § 2 Abs. 3 findet ebenfalls keine Anwendung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1a, da es sich bei Arbeitssuchenden weder um bereits erwerbstätige Arbeitnehmer noch selbständig Erwerbstätige handelt. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 574 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Die Erwerbstätigeneigenschaften bleiben erhalten bei: vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall (§ 2 Abs. 3 Nr. 1) Merke: Der Gesetzgeber nimmt in diesen Fällen die gänzliche Unterstützung des Unionsbürgers und ggf. seiner freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen durch staatliche Sozialleistungen in Kauf. Ob eine Arbeitsunfähigkeit als dauerhaft anzusehen ist, ist durch entsprechende Nachweise zu belegen. Ein Zeitraum von 6 Monaten ist in jedem Fall als vorübergehend anzusehen. unfreiwilliger, durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 3 Nr. 2) Merke: Tritt nach mehr als einjähriger Erwerbstätigkeit eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ein, führt auch diese Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Frist des § 4 a Abs. 1) zu einem Daueraufenthaltsrecht. Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren Tätigkeit ein Zusammenhang besteht - dieser ist nicht erforderlich, wenn der Unionsbürger unfreiwillig arbeitslos geworden ist (§ 2 Abs. 3 Nr. 3) für die Dauer von sechs Monaten bei unfreiwilliger, durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung – auch nach Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 3 S. 2) Merke: Der Gesetzgeber übernimmt hier im Wesentlichen den Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 Buchstabe c) der Union s RL, ohne ihn an die im deutschen Zuwanderungsrecht eingeführten Begriffe anzupassen. Der Begriff „Beschäftigung“ umfasst hier ebenso die selbstständige Tätigkeit, wie ja auch schon aus Abs. 3 erster Halbsatz der UnionsRL - Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbstätige - ersichtlich. In den Fällen der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit muss diese ordnungsgemäß der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gemeldet sein und der Unionsbürger muss tatsächlich dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. In den besonderen Fällen, in denen hier Veranlassung besteht, das fortdauernde Bestehen des Rechts auf Freizügigkeit zu prüfen, sind die o.g. Punkte durch den Unionsbürger mittels einer entsprechenden Bescheinigung des zuständigen Jobcenters nachzuweisen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Unionsbürger seine Arbeitslosigkeit selbst zu vertreten hat. ( dann vgl. C.5.4. ) Für die eigenständig vorzunehmende Beurteilung der Frage, ob die Einstellung einer selbstständigen Tätigkeit unfreiwillig erfolgte, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Dies dürfte etwa auch dann der Fall sein, wenn das Unternehmen auf Grund von – nicht vorsätzlichen – unternehmerischen Fehlentscheidungen in Konkurs gegangen ist. Das zur allgemeinen Prüfung verwendete Formular "Bescheinigung des Jobcenters- Art. 7 RL 2004-38-EG" erhält der Unionsbürger nur von uns. Die Personalien sind einzutragen. Bestätigt das zuständige Jobcenter auf dem Formular, dass eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht freiwillig aufgegeben wurde sowie dass der Unionsbürger Arbeit suchend gemeldet ist, besteht das Freizügigkeitsrecht als Erwerbstätiger fort. Gleichzeitig ist in den Fällen des § 2 Abs. 3 S. 2 im AusReg2-Datensatz des Kunden unter dem Standardstichwort Vorladung ein Termin in 6 Monaten einzutragen. Weisen die Betroffenen nicht selbstständig innerhalb von 6 Monaten eine neue Erwerbstätigkeit nach, sind sie anzuhören und ist dann ggf. der Verlust des Freizügigkeitsrechts festzustellen. Gilt das Recht auf Freizügigkeit nach den oben genannten Kriterien für den Unionsbürger als vorübergehend fortbestehend, so bleibt auch das Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen unangetastet. Auch der Familiennachzug aus dem Ausland ist weiterhin möglich. C.2.4. Einreisevoraussetzungen von Unionsbürgern und ihren drittstaatsangehörigen Familienangehörigen C.2.4.1. § 2 Abs. 4 Satz 1 legt eindeutig fest, dass Unionsbürger für die Einreise kein Visum und für den Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel benötigen. C.2.4.2. § 2 Abs. 4 Satz 2 verpflichtet Familienangehörige von Unionsbürgern aus Drittstaaten grundsätzlich zur Einholung eines Sichtvermerks vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt. Die Visumpflicht besteht unabhängig davon, ob die Einreise über einen Schengenstaat (z.B. Frankreich) erfolgt oder nicht (z.B. Einreise über Großbritannien). Aus Art. 5 Abs. 2 S. 1 der UnionsRL und ausweislich der Gesetzesbegründung zum 2. ÄndG folgt, dass gem. §§ 4 Abs. 1, 6 AufenthG für die Visumspflicht bei Einreise die EG-Visaverordnung (Verordnung EG Nr. 539/2001) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt. Ist der Familienangehörige, der nicht Unionsbürger ist, von der Visumspflicht nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung befreit, so ist die Einreise in jedem Fall erlaubt (sog. Positivstaaterregelung). Handelt es sich dagegen um einen so genannten Negativstaater (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung), so ist grundsätzlich ein Visumverfahren Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 575 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin erforderlich. Die Durchführung obliegt allein der befassten Auslandsvertretung (Umkehrschluss aus § 79 AufenthV, gem. dem § 31 AufenthV keine Anwendung findet). Die Prüfung, ob das Visum erteilt wird, wird dort nach Maßgabe des FreizügG/EU vorgenommen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des Familiennachzugs zu nicht erwerbstätigen Unionsbürgern hinsichtlich der ausreichenden Existenzmittel (vgl. insofern Ausführungen zu § 4 S. 1 unter C.4.) . Soweit im Einzelfall Auslandsvertretungen unter Verweis auf interne Vorschriften unsere Zustimmung erbitten, ist dieser Bitte allerdings nachzukommen. Allerdings stellt eine unerlaubte Einreise keinen für den weiteren Aufenthalt relevanten Verstoß dar und kann somit laut Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil C-127/08 vom 25.07.2008) auch keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechtfertigen. Die unerlaubte Einreise ist im FreizügG/EU nicht strafbewehrt. Gem. § 11 kann die entsprechende Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht auf Unionsbürger und deren Familienangehörige angewendet werden. Ausnahme ist ein strafbewehrter Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 1. Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte ist allein an die Voraussetzungen der §§ 3, 4 und 5 gebunden. Der Zeitpunkt der Einreise eines Familienangehörigen, der kein Unionsbürger ist, kann in Einzelfällen anhand von Einreisestempeln erkannt werden. Das Anbringen solcher Stempel ist gem. Art. 5 Abs. 3 der Unions R L weiterhin zulässig, mit Ausnahme von Besitzern einer (Dauer-)Aufenthaltskarte. C.2.4.3. § 2 Abs. 4 Satz 3 schränkt den Grundsatz der Visumspflicht für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern vergleichbar dem Art. 21 SDÜ weiter ein. Orientiert an Art. 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 10 der UnionsRL entbindet der rechtmäßige Besitz einer (Dauer-)Aufenthaltskarte – auch jedes anderen Mitgliedstaates - von der Visumspflicht im Rahmen des Familiennachzugs. Reist ein Familienangehöriger mit einer (Dauer-)Aufenthaltskarte eines anderen Mitgliedstaates ein, muss er innerhalb der Frist des § 5 Abs. 2 einen Antrag auf eine neue Aufenthaltskarte stellen. Kann der Antrag nicht sofort abschließend bearbeitet werden, ist dem Familienangehörigen die Textvorlage „Antragsbescheinigung Aufenthaltskarte“ auszustellen und die Aufenthaltskarte des anderen Mitgliedstaates zur Akte zu nehmen. (Dauer-) Aufenthaltskarten sind Aufenthaltstitel im Sinne des Art. 2 Nr. 15 des Schengener Grenzkodex (vgl. monatliche Aktualisierung im Amtsblatt der EU). Von Schengenstaaten ausgestellte (Dauer-)Aufenthaltskarten berechtigen somit zum Kurzaufenthalt in den anderen Schengen-Staaten. C.2.5. Dreimonatiger voraussetzungsloser Aufenthalt Absatz 5 dient ausweislich der Begründung zum 2. ÄndG der Umsetzung des Art. 6 der Unions R L. Danach ist jeder Unionsbürger und seine Familienangehörigen, die ihn begleiten oder zu ihm nachziehen, grundsätzlich in den ersten drei Monaten ab Zeitpunkt der Einreise freizügigkeitsberechtigt. Außer dem Besitz eines gültigen Personalausweises bzw. Nationalpasses sind keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Weitere Voraussetzungen zur Begründung des Freizügigkeitsrechtes, insbesondere die Ausübung einer Erwerbstätigkeit etwa als Arbeitnehmer - auch in einer betrieblichen Berufsausbildung -, als Selbstständiger oder Freiberufler, a usreichende Existenzmittel oder ausreichender Krankenversicherungsschutz kommen erst bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten zum Tragen. Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das voraussetzungslose Freizügigkeitsrecht zu, solange sie Leistungen gem. SGB II oder XII nicht unangemessen in Anspruch nehmen (Art. 14 Abs. 1 UnionsRL). Die angemessene Inanspruchnahme prüfen die Sozialämter in eigener Zuständigkeit. Nimmt ein Unionsbürger, der die Freizügigkeit nach Abs. 5 genießt, nach Feststellung des Sozialamtes in unangemessener Weise Sozialleistungen in Anspruch, so bedürfte es der Feststellung seines Verlustes gem. § 5 Abs. 4. Gleiches gilt für seine Leistungen beziehenden Familienangehörigen. Ein entsprechende r Bescheid wird geprüft, wenn das Sozialamt gem. § 87 AufenthG über den Bezug informiert. C.2.6. Gebührenfreiheit C.2.6. § 2 Abs. 6 gebietet die Gebührenfreiheit für die Ausstellung des Visums für Familienangehörige aus Drittstaaten gem. § 2 Abs. 4 Satz 2. Sonstige Gebühren auf der Grundlage des § 69 AufenthG i.V.m. § 44 ff AufenthV werden gem. § 11 Abs. 1 erhoben. Mit dem 2. ÄndG wurde § 47 Abs. 3 AufenthV geschaffen, der für die Ausstellung der Aufenthaltskarte, der Daueraufenthaltskarte sowie für die Bescheinigung des Daueraufenthalts Gebühr en vorsieht. Da der Verordnungsgeber eine generelle Befreiung von dieser Gebühr bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII nicht vorgesehen hat (vgl. § 53 Abs. 1 AufenthV), sind diese Gebühr en auch grundsätzlich zu erheben. Von ihrer Erhebung wird nur ausnahmsweise abgesehen. C.2.7. Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts bei Rechtsmissbrauch oder Betrug C.2.7.0. Der Absatz 7 dient der Umsetzung von Artikel 35 der UnionsRL. Danach können die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um das Freizügigkeitsrecht im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug verweigern, aufheben oder widerrufen zu können. Typische Fallkonstellationen sind insbesondere das nur formale Eingehen von Ehen sowie Vaterschaftsanerkennungen ohne das Ziel, eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen, unterschiedliche Formen des Gebrauchs gefälschter Dokumente sowie Täuschung über den Wohnsitz oder das Arbeitsverhältnis, insbesondere, um Einreise- und Aufenthaltsrechte für Angehörige zu erlangen. Merke: Eine Prüfung ist nur im Einzelfall bei begründeten Zweifeln an der familiären Lebensgemeinschaft zulässig. Grundsätzlich ist bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen vom Bestehen der Vorraussetzungen für ein Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 576 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Freizügigkeitsrecht auszugehen. Systematische oder anlasslose Prüfungen sind nicht gestattet. C.2.7.1. In den Fällen des § 2 Abs. 7 S. 1 kann das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden, wenn nach umfassender Ermittlung und Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls feststeht, dass das Vorliegen einer Voraussetzung des Freizügigkeitsrechts lediglich vorgetäuscht wurde. C.2.7.2 Bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, kann das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts außerdem festgestellt werden, wenn nach umfassender Ermittlung und Prüfung feststeht, dass das Begleiten des Unionsbürgers oder der Nachzug zu dem Unionsbürger nicht der Herstellung oder Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem Unionsbürger dienen, sondern allein der missbräuchlichen Erlangung des Freizügigkeitsrechts. Mit Blick auf das Urteil des EuGH vom 25.07.2008 in der Rechtssache C-127/08, Metock u.a., ist dabei nicht zwischen einem Erstzuzug in das Unionsgebiet und der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union zu unterscheiden. C.2.7.3. Bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, kann bei Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts die Aufenthaltskarte versagt oder eingezogen oder das erforderliche Visum nicht erteilt werden. C.2.7.4. Mit dem Erfordernis der Schriftlichkeit wird den Verfahrensgarantien der Art. 30 und 31 der Freizügigkeitsrichtlinie Rechnung getragen. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 577 von 750