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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 29 D.29. Unzulässige Anträge (IntG) 29.1.0 . Mit Inkrafttreten des IntG zum 06.08.2016 sind in Absatz 1 die möglichen Gründe einer Unzulässigkeit eines Asylantrages zusammengefasst. Dazu gehören auch die Gründe, die nach altem Recht zu einer Unbeachtlichkeit des Asylantrages führten. 29.1.1. bis 29.1.5. frei 29.2.1. bis 29.3.3 Normadressat ist das BAMF. 29.4. Die Vorschrift korrespondiert mit § 24 Abs. 1a und der darin eröffneten Möglichkeit für das BAMF, in Zeiten außergewöhnlicher Belastung andere Behörden mit der Anhörung Asylsuchender zu betrauen. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 629 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 29a D.29a. Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung (AsylVfBeschlG) 29a.1. frei 29a.2. Sichere Herkunftsstaaten sind (Stand 01.11.2015): Ghana, Senegal, Serbien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Kosovo, Albanien, Mazedonien' 29a.2a bis 29a.3. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 630 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 30 D.30. Offensichtlich unbegründete Asylanträge ( QualRiLiUmsG; IntG ) 30.1. Mit Stellung eines Asylantrages wird immer nicht nur die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt, sondern auch die Zuerkennung internationalen Schutzes, was nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 auch den subsidiären Schutz umfasst. Die entspr. Ergänzung des Abs. 1 dient lediglich der Klarstellung. 30.2. Nach Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU können auch Gefahren im Zusammenhang mit kriegerischen Auseinandersetzungen zur Zuerkennung des internationalen subsidiären Schutzes führen (siehe § 4 Abs. 1 Nr. 3). Die Ablehnung eines Antrags auf Asyl oder auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz als offensichtlich unbegründet ist in diesen Fällen nicht (mehr) gerechtfertigt, der entsprechende Passus in § 30 Abs. 2 wurde daher mit dem QualRiLiUmsG zum 1.12.2013 gestrichen. 30. 3. bis 30.3.6. frei 30.3.7. Diese Regelung bringt eine erhebliche Verschärfung für die Asylanträge handlungsunfähiger Kinder, wenn die Anträge der Eltern zuvor unanfechtbar abgelehnt worden sind. Sie verfolgt den gleichen Zweck wie § 14a. Der Anreiz, Asylanträge für handlungsunfähige Kinder in der Hoffnung zu stellen, das Verfahren zu verzögern, soll genommen werden. 30.4. bis 30.5. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 631 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 30a D.30a. Beschleunigte Verfahren, besondere Aufnahmeeinrichtung (Asylpaket II; IntG ) 30a.0. Der mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (sog. Asylpaket II) eingeführte neue § 30a regelt das beschleunigte Asylverfahren für die in Abs. 1 näher bestimmten Personengruppen. Um die beschleunigten Verfahren durchführen zu können, bedarf es jeweils einer Vereinbarung zwischen dem Leiter des BAMF und der jeweiligen Landesregierung, in Berlin dem Senat bzw. dem zuständigen Senatsmitglied (vgl. § 5 Abs. 5). In Berlin ist eine solche besondere Aufnahmeeinrichtung noch nicht in Funktion. 30a.1. frei ' 30' a.2. Auf die Fälle, in denen das BAMF nicht innerhalb der Frist von einer Woche entscheidet und das Verfahren somit als Regelverfahren fortführt, findet Abs. 3 keine Anwendung. Für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten ist in diesen Fällen allerdings § 47 Abs. 1a zu beachten ( vgl. D.47 ). 30a.3. Für Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren bearbeitet und entschieden werden, gilt die Wohnverpflichtung in der besonderen Aufnahmeeinrichtung bis zum Abschluss des Verfahrens. Die Wohnverpflichtung gilt darüber hinaus bis zur Ausreise oder Abschiebung im Falle der Einstellung des Asylverfahrens sowie im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29 als unzulässig , nach § 29 a oder § 30 als offensichtlich unbegründet oder bei Asylfolgeanträgen, bei denen keine Gründe für eine Wiederaufnahme festgestellt werden (§ 71 Abs. 4). Mit dieser Regelung soll zum einen die Erreichbarkeit der Personen sichergestellt werden, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren bearbeitet werden. Zum anderen dient die Wohnverpflichtung dazu, eine raschere Beendigung des Aufenthalts unmittelbar aus der Aufnahmeeinrichtung heraus zu betreiben, wenn der Asylantrag abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wurde. Das beschleunigte Verfahren gilt nicht für nach Berlin verteilte unbegleitete minderjährige Personen. Merke: Sofern die Durchführung des beschleunigten Verfahrens für eine bestimmte Personengruppe festgelegt ist, richtet sich die Verpflichtung, in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, an den Asylantragsteller, der in diese Gruppe fällt, selbst und ist nicht an die tatsächliche Unterbringung geknüpft. Sofern also gesetzliche Folgen an diese Verpflichtung knüpfen (vgl. § 59a, § 61), reicht die gesetzliche Verpflichtung aus, ohne dass es auf die tatsächliche Unterbringung in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung ankommt. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 632 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 34 D.34. Abschiebungsandrohung ( 2. RiLiUmG ) 34.1.1. § 34 Abs. 1 S. 1 zählt die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung auf. Dabei ist eine Abschiebungsandrohung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG grundsätzlich ausgeschlossen. Da es sich aber um eine Soll-Vorschrift handelt, kann bei atypischen Fallgestaltungen, die der Beurteilung durch das BAMF unterliegen, eine Abschiebung trotz des Vorliegens eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots in Betracht kommen. 34.1.2. frei 34.1.3 . Mit dem Verweis auf § 59 Abs. 1 S. 4 AufenthG trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass Gründe, die eine Verlängerung der Ausreisefrist erfordern können, i.d.R. nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BAMF sind (z.B. familiäre oder soziale Gründe, vgl. hierzu auch Art. 7 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie). Damit entscheidet sie Ausländerbehörde, ob die vom BAMF festgelegte Ausreisefrist zu verlängern ist. 34.2. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 633 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 34a D.34a. Abschiebungsanordnung ( AsylVfBeschlG; IntG ) 34a.0. Zur Umsetzung der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) wurde insbesondere § 34a AsylVfG geändert. Normadressat ist das BAMF. Das BAMF erstellt im Rahmen von Rücküberstellungsfällen nach der Dublin-II- resp. Dublin-III- Verordnung (vgl. D.13.s.2. und 13.s.3. ) in allen Fällen, in denen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist – d.h. sowohl in Asylantragsfällen als auch in Aufgriffsfällen – Bescheide, die mit einer Abschiebungsanordnung oder -androhung versehen sind. 34a.1. frei 34a.2. Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung entfaltet keine aufschiebende Wirkung. I n diesen Fällen ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung möglich. Überstellungen sind somit erst nach Eintritt der Vollziehbarkeit zulässig. Für den Vollzug ist immer die Vollziehbarkeitsanordnung durch das BAMF abzuwarten. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gegen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG sind zwar ebenfalls zulässig, haben aber keinen Einfluss auf die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 634 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 36 D.36. Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und offensichtlicher Unbegründetheit (AsylVfBeschlG ; IntG ) Normadressat dieser Vorschrift ist das BAMF. Das BAMF erstellt in den Asylverfahren bei offensichtlicher Unbegründetheit (z.B. im Fall des § 29a AsylG- sichere Herkunftsstaaten) Bescheide, die mit einer Abschiebungsandrohung versehen sind. Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung entfaltet keine aufschiebende Wirkung; es kann aber einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung nicht vor der gerichtlichen Entscheidung zulässig. Für den Vollzug ist immer die Vollziehbarkeitsanordnung durch das BAMF abzuwarten. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gegen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG sowie die Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 7 AufenthG sind zwar ebenfalls zulässig, haben aber keinen Einfluss auf die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 635 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 43 D.43. Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung (2. ÄndG, QualRiLiUmsG ) ... weggefallen ... Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 636 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 47 D.47. Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen (15.03.2016; IntG ) 47.1. Die mögliche Aufenthaltshöchstdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung wird für alle Ausländer von drei auf sechs Monate verlängert. 47.1a. Trotz des Gesetzeswortlautes (bis zur Entscheidung über den Asylantrag) gilt für Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat die Wohnverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung bis zum Abschluss des Verfahrens sowie im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29 a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 als unzulässig bis zur Ausreise . Dies ergibt sich eindeutig aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel der Verfahrensbeschleunigung: Bei Personen ohne flüchtlingsrechtlich relevanten Schutzbedarf soll eine abschließende und im Ergebnis schnellere Bearbeitung der Asylverfahren sowie eine raschere Beendigung des Aufenthalts gewährleistet werden (vgl. klaren Wortlaut der Gesetzesbegründung BT Drs. 18/6185, S. 33f.). Merke: Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, richtet sich an den Asylantragsteller selbst und ist nicht an die tatsächliche Unterbringung geknüpft. Sofern also gesetzliche Folgen an diese Verpflichtung knüpfen (vgl. § 59a, § 61), reicht die gesetzliche Verpflichtung aus, ohne dass es auf die tatsächliche Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung ankommt. Da es an einer gesetzlichen Übergangsregelung fehlt, gilt dies sogar für die Personen, die vor Inkrafttreten des AsylVfBG nicht mehr verpflichtet waren, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so dass Asylverfahren noch nicht abgeschlossen bzw. nach § 29 a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 als unzulässig abgelehnt wurden. 47.2. bis 47.4. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 637 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 55 D.55. Aufenthaltsgestattung (DatenaustauschverbG; 26.07.2016; IntG ) 55.0. Die Rechtsgrundlage für die Erstellung oder Verlängerung eines Ankunftsnachweises oder einer Aufenthaltsgestattung ist immer § 55. Aus diesem Grund erfolgt deren Ausstellung ohne Angabe der Rechtsgrundlage, zumal auch in AusReg2 hierzu keine Eingabe vorgesehen ist. 55.0.1. Bei Asylerst- und -folgeanträgen von Angehörigen eines EU- oder /EWR- Staates gelten allerdings folgende Besonderheiten, die sich auch auf die Frage der Aufenthaltsgestattung auswirken. Wird ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines EU- oder EWR- Staates beim Bundesamt gestellt, wird dort vorbehaltlich einer ausländerbehördlichen Prüfung im Zweifel davon ausgegangen, dass der Betroffene freizügigkeitsberechtigt ist. In einem solchen Fall werden wir lediglich über die Stellung des Asylantrags unterrichtet. Aus Sicht des Bundesamtes gilt für Freizügigkeitsberechtigte, dass keine Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung besteht, keine länderübergreifende Verteilung bzw. AZR - Visa – Abfrage erfolgt, Pass/ Personalausweis nicht einbehalten werden, sondern nur eine Kopie für die Akte gefertigt und keine Aufenthaltsgestattung ausgestellt wird, da auch die Beschränkungen des Aufenthalts und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach dem AsylVfG nicht gelten. Bei Unterrichtung des Bundesamtes legt das Sachgebiet IV A 2 bis 4 die Akte und den Datensatz an und leitet den Vorgang nur dann unverzüglich an IV E 5 zur weiteren Bearbeitung weiter, wenn der Betroffene durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass nachweisen kann, Angehöriger eines EU- oder EWR-Staates zu sein. Ist dies der Fall, wird bei IV E 5 geprüft, ob er gem. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt ist. Dies dürfte bei Asylsuchenden regelmäßig nicht der Fall sein, so dass den Betroffenen dann ihre Asylerst- oder -folgeantragstellung formlos und gebührenfrei bescheinigt wird. Eine Ausstellung der sogenannten Asylfolgeantragsduldung (vgl. D.71.) unterbleibt in jedem Fall. Merke: Ob dem Betroffenen das voraussetzungslose Freizügigkeitsrecht nicht zusteht, weil er Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch nimmt (Art. 14 Abs. 1 der RL 2004/38/EG bzw. § 7 SGB II), prüfen und entscheiden die Leistungsbehörden in eigener Zuständigkeit. Spricht der Betroffene nach Abschluss des Asylerst- oder folgeverfahrens von sich aus vor und wird dabei festgestellt, dass er nicht freizügigkeitsberechtigt ist, wird der Betroffene bei der Vorsprache angehört, der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt und erhält der Betroffene den entsprechenden Bescheid unmittelbar ausgehändigt. Ohne erneute Vorsprache ist eine Prüfung des Freizügigkeitsrechts gem. § 2 Abs. 2 bzw. der Feststellung dessen Verlusts nicht möglich. Merke: Soweit vom BAMF irrtümlich Aufenthaltsgestattungen für Personen ausgestellt wurden, die durch den Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses nachweislich eine EU- oder EWR- Staatsangehörigkeit besitzen, sind die Gestattungen von uns in Amtshilfe für das BAMF einzuziehen und den Betroffenen ggf. die vom BAMF eingezogenen Dokumente wieder auszuhändigen 55.1. 1. Mit Inkrafttreten des IntG zum 06.08.2016 wird in § 55 einheitlich geregelt, dass die Gestattung des Aufenthalts und damit die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts grds. mit Ausstellung des Ankunftsnachweises (AKN) eintritt (vgl. auch 63a.0.). Die bisherige Regelung, wonach bei unerlaubter Einreise aus einem sicheren Drittstaat (Fälle des § 26a) die Aufenthaltsgestattung erst mit der Stellung des Asylantrages erworben wird, entfällt. Diese Vereinheitlichung erfolgt mit dem Ziel der erleichterten Integration, etwa dem frühestmöglichen Zugang zum Arbeitsmarkt. ' Mit der Übergangsvorschrift in § 87c Abs. 1 wird klargestellt, dass bereits vor Inkrafttreten des IntG entstandene Aufenthaltsgestattungen fortbestehen, sofern sie nicht z.B. mit Zustellung der Entscheidung des BAMF nach Rücknahme des Asylantrages oder aus anderen in § 67 Abs. 1 aufgeführten Gründen erloschen sind. 55.1. 2. frei' 55.1. 3. In den Fällen, in denen kein AKN ausgestellt wird (Fälle des § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3), entsteht die Gestattung mit Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 638 von 750
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