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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Irak 1 E.Irak.1. Familiennachzug zu kurdischen Flüchtlingen aus dem Irak (03.01.2006; 08.02.2007) I. Vor dem Hintergrund, dass das BAMF vermehrt in Fällen der mit Abschiebeschutz nach § 51 AuslG/§ 60 Abs. 1 AufenthG versehenen Asylbewerber ("kleines Asyl") aus dem Irak Widerrufsverfahren hinsichtlich ihrer Anerkennung durchgeführt und den Abschiebeschutz aufgrund ihrer oftmals mehrmonatigen Reisen in den Nordirak widerrufen hat, haben sich die Ausländerreferenten des Bundes und der Länder am 21.04.1998 auf folgende modifizierte Verfahrensweise im Einreiseverfahren geeinigt: 1. Vor der Entscheidung über den Familiennachzug zu im Bundesgebiet lebenden nordirakischen Kurden, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Aufenthalsbefugnis nach § 70 AsylVfG) sind, ist sowohl eine Überprüfung des ausländerrechtlichen Status durch das BAMF angezeigt als auch besondere Sorgfalt bei der Ermessensausübung durch die Ausländerbehörde erforderlich. Insoweit gilt das unter A.29.2.1. dargestellte allgemeine Verfahren. 2. Die Frage der Überprüfung von ge- oder verfälschten irakischen Reisepässen und Personenstandsurkunden bleibt hiervon unberührt: Irakische Urkunden werden von der Deutschen Botschaft Amman nicht legalisiert, weil angesichts der Verhältnisse im Irak nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Echtheit einer Urkunde auch deren inhaltliche Richtigkeit indiziert (es ist jederzeit möglich, gegen entsprechende Bezahlung gefälschte oder echte Urkunden mit falschem Inhalt zu erhalten). Erschwerend kommt hinzu, dass die meisten Register während des Krieges zerstört wurden. Das irakische Außenministerium nimmt zwar auf Antrag Überbeglaubigungen auf irakischen Urkunden zur Bestätigung der Echtheit der Urkunden vor, dieses Verfahren ist jedoch extrem langwierig (hilfreich ist hierbei manchmal die dortige persönliche Vorsprache von nahen Verwandten mit den Originalurkunden). Wegen der vorstehend geschilderten Mängel im Beurkundungswesen erteilt die Botschaft auf der Grundlage der Beglaubigung des irakischen Außenministeriums lediglich sogen. Legalisationsersatzbescheinigungen, die die Echtheit des Siegels und der Unterschrift des Beamten im irakischen Außenministerium bestätigen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass die inhaltliche Richtigkeit nicht festgestellt wurde. Personenstandsurkunden, die auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüft werden sollen, werden von der deutschen Botschaft in Bagdad an das irakische Außenministerium weitergeleitet. Die Erfahrungen hiermit waren in der Vergangenheit jedoch ernüchternd. Das Außenministerium benötigt extrem lange (i.d.R. viele Monate) und in fast allen Fällen konnte die inhaltliche Richtigkeit durch die Zerstörung der Register nicht mehr festgestellt werden. Eine Überprüfung irakischer Urkunden durch einen Vertrauensanwalt der Botschaft ist nicht möglich. Die Einleitung einer Überprüfung irakischer Urkunden über das irakische Außenministerium sollte nur in Ausnahmefällen erwogen werden, da die Ergebnisse dieser Überprüfung nicht sehr aussagekräftig sind (Quelle: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Amman im November 2005). 3. Für den Nachweis der Familienzusammengehörigkeit soll auch weiterhin - soweit möglich - durch die Auslandsvertretungen das auf freiwilliger Basis durchzuführende Speicheltestverfahren genutzt werden. - Anmerkung: Speicheltests führen in Berlin z.B. die Charité – Institut für Rechtsmedizin – und das Klinikum Neukölln – Laboratorium für Abstammungsgutachten – durch. 4. Das Bundesministerium des Innern wird in den Fällen, in denen der Familiennachzug zu erlauben ist, grundsätzlich der Ausstellung eines Reisedokuments zur erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet gemäß § 11 Abs. 1 AufenthV im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt zustimmen. II. Für Asylberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.1 AufenthG gelten die o.g. Grundsätze entsprechend . Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 681 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Irak 2 E.Irak.2. Abschiebungsstopp für irakische Staatsangehörige (29.08.2007; 11.04.2013 ) Zwangsweise Rückführungen in den Irak kommen derzeit angesichts der gegenwärtigen Lage vor Ort grundsätzlich noch nicht in Betracht. Mit Beschluss vom 16./17.11.2006 hat die IMK festgestellt, dass jedoch mit Rückführungen ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger, die in Deutschland wegen Straftaten verurteilt worden sind, begonnen werden kann. Unter Berücksichtigung der Position des UNHCR zu den Möglichkeiten der Rückkehr in den Irak sind nur solche Personen für eine zwangsweise Rückführung in den Nordirak vorzusehen, die aus einer der drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen Erbil, Dohuk und Sulaimaniya stammen, dort vor ihrer Flucht ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten und in Deutschland wegen Straftaten verurteilt worden sind oder die innere Sicherheit gefährden (durch vorliegende Tatsachen, die eine Ausweisung begründen würden; IMK-Beschluss vom 31.05./01.06.2007). Sofern Anhaltspunkte bestehen, dass es sich bei den Betroffenen um Angehörige religiöser Minderheiten (Christen, -> Shabak) oder -> Turkmenen oder Araber handeln könnte, ist das BAMF vor Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wegen der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gem. § 72 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 7 AufenthG von Amts wegen zu beteiligen. Abschiebungen von nordirakischen Straftätern dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Sen Inn angeordnet werden. Eine Vorlage ist jedoch entbehrlich in Fällen, in denen ein Ersuchen nach § 23a AufenthG mit der erforderlichen Mehrheit gestellt, eine Entscheidung nach § 23a AufenthG aber nicht getroffen wurde. Hier lag der Vorgang dem Senator für Inneres und Sport vor, so dass eine erneute Vorlage entbehrlich ist. Die Zustimmung zur Abschiebung gilt dann grundsätzlich für die folgenden 12 Monate als erteilt. Im Falle der Zustimmung zur Abschiebung ist SenInnSport anschließend über den genauen Abschiebungstermin zu unterrichten. -> Shabak Die kleine Minderheit der Shabak lebt größtenteils in der Provinz Ninive. Sie sprechen eine eigene Sprache, Shabaki -> Turkmenen Die Turkmenen leben auf einem Landstrich, der sich vom Nordwesten des Irak in den Südosten zieht bis hinunter südlich von Bagdad. Das Kulturzentrum und Herz der irakischen Turkmenen ist Kirkuk. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 682 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Irak 3 E.Irak.3. Einleitung von Widerrufsverfahren gem. § 73 AsylVfG für irakische Staatsangehörige (20.07.2005; 20.04.2006) Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bearbeitet für irakische Staatsangehörige Widerrufsverfahren gem. § 73 Abs. 1 AsylVfG bevorzugt, wenn die Ausländerbehörden auf eine besondere Eilbedürftigkeit hinweisen. Das Bundesamt ist daher unverzüglich zu unterrichten, wenn bezüglich irakischer Staatsangehöriger, die gem. § 68 bzw. § 70 AsylVfG im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsbefugnis sind, Erkenntnisse vorliegen, die es rechtfertigen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vorrangig die Einleitung eines Widerrufsverfahren prüft, Dies ist immer dann der Fall, wenn die ABH gem. § 87 Abs. 4 AufenthG unterrichtet wird, dass der Betoffene wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (additiv) außer Betracht bleiben, etwa auf Grund von Mitteilungen des Landesamtes für Verfassungsschutz oder des Landeskriminalamtes gem. § 73 oder § 87 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG Anhaltspunkte für Kontakte zu extremistischen Organisationen bzw. Hinweise für eine sonstige die innere Sicherheit gefährdende Betätigung bestehen und der Betroffene diese nicht innerhalb einer von uns zu setzenden Frist von einem Monat ausgeräumt hat, oder sonstige Ausweisungsgründe gem. § 55 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, § 54 oder § 53 Abs. 1 bis 3 AufenthG vorliegen. Wird die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, bestandskräftig bzw. sofort vollziehbar widerrufen, so ist gem. § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsbefugnis zu prüfen (s. hierzu auch A.52.). Die Prüfung des Vorliegens von möglichen Widerrufsgründen erfolgt anlassbezogen, d.h . bei Ablauf der ABef bzw. bei Eingang von Mitteilungen gem. § 87 Abs. 4 bzw. § 73 oder § 87 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. Die an das BAMF gerichteten Anregungen auf Anwendung von § 73 AsylVfG müssen zur Vermeidung von Rückfragen neben den möglicherweise einen Widerruf rechtfertigenden Erkenntnissen folgende Angaben enthalten: die aktuelle Anschrift des Ausländers sowie evt. Zusätze den Hinweis "Einbürgerung nicht erfolgt" und "Aufenthaltsbeendigung nach Unanfechtbarkeit einer Maßnahme gem. § 73 AsylVfG konkret beabsichtigt" . Die Zahl der Vorgänge, die zur Prüfung des Widerrufs ans BAFl weitergeleitet werden, sind statistisch getrennt nach Asylberechtigten (§ 68 AsylfG) und Inhabern des „Kleinen Asyls“ (§ 70 AsylVfG) zu erfassen und monatlich IV D F zu melden (Fehlanzeige ist erforderlich). In den Sachgebieten sollte die Erfassung namentlich erfolgen,um die Vorgänge bei Nachfrage ggf. nachverfolgen zu können. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 683 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Irak 4 Inhaltsverzeichnis E.Irak.4. Aufnahme irakischer Flüchtlinge ...................................... 684 1. Grundsätzliches .................................................................. 684 2. Begünstigter Personenkreis ................................................ 684 3. Ausschlussgründe ............................................................... 685 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland ...... 685 5. Passpflicht ........................................................................... 685 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung ...................................... 686 7. Familiennachzug ................................................................. 686 8. Gebühren ............................................................................ 686 E.Irak.4. Aufnahme irakischer Flüchtlinge ( NeubestG ; 15.03.2016 ) Die Innenminister und –senatoren der Länder haben sich mit dem Bundesminister des Innern auf der Innenministerkonferenz am 20. und 21.11.2008 im Vorgriff auf eine Sitzung des Rats der Europäischen Union am 27.11.2008 im Grundsatz darauf verständigt, dass Deutschland sich an einer europäischen Aufnahmeaktion beteiligt und insgesamt 2.500 besonders schutzbedürftige Flüchtlinge aus der vorgenannten Gruppe aufnimmt. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium des Innern am 05.12.2008 eine Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG erlassen, die wie folgt umgesetzt wird: 1. Grundsätzliches 1.1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt insgesamt bis zu 2.500 besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen aus dem Irak in Jordanien und Syrien eine Aufnahmezusage. Die Flüchtlinge sind berechtigt, mit der durch das BAMF erteilten Aufnahmezusage und einem gültigen und anerkannten irakischen Reisepass nach Deutschland einzureisen. Ist der vorgelegte Reisepass nicht anerkannt, die Identität des Flüchtlings aber durch andere Dokumente (z.B. Identitätskarte, Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) nachgewiesen, wird eine Ausnahme von der Passpflicht durch das BAMF nach § 3 Abs. 2 AufenthG zugelassen und von der Botschaft in Damaskus bzw. Amman ein Reiseausweis für Ausländer nach §§ 5, 7 AufenthV mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat (§ 8 Abs. 2 S. 1 AufenthV) ausgestellt. 1.2. Die Aufnahmezusage und die Ausnahme von der Passpflicht sind ab Bekanntgabe sechs Monate gültig und erlöschen, wenn in diesem Zeitraum die Einreise nach Deutschland nicht erfolgt ist. 1.3. Die ausgewählten Personen werden zentral über das Grenzdurchgangslager Friedland (Niedersächsisches Zentrum für Integration) erstaufgenommen und von dort aus vom BAMF verteilt. 1.4. Die Verteilung der ausgewählten Personen erfolgt nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels (Berlin 4,95 %) und unter Berücksichtigung familiärer und sonstiger besonders integrationsförderlicher Bindungen (z.B. Unterbringungs- und Betreuungsangebote kommunaler, karitativer und kirchlicher Stellen). § 24 Abs. 3 bis 5 AufenthG findet Anwendung, d.h. u.a., dass aufgenommene Flüchtlinge keinen Anspruch darauf haben, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung nicht stattfindet und eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat. 2. Begünstigter Personenkreis Für die Auswahl der Flüchtlinge, an der die Bundesländer durch Entsendung einzelner Vertreter zur verantwortlichen Projektgruppe im BAMF beteiligt werden, gelten folgende Maßstäbe: Ein die Aufnahme rechtfertigendes besonderes Schutzbedürfnis setzt voraus, dass der Betroffene auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Rückkehr in den Irak und auch keine Aussicht auf eine Integration in den Nachbarstaaten des Irak hat. 2.1. Ein besonderes Schutzbedürfnis liegt insbesondere vor bei Angehörigen im Irak verfolgter Minderheiten, insbesondere religiöser Minderheiten, Personen, die besonderer medizinischer Hilfe bedürfen (einschl. traumatisierter Personen sowie Opfer von Folter), allein stehenden Frauen mit familiären Unterhalts- und Betreuungspflichten. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 684 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 2.2. Bei Personen mit besonderem Schutzbedürfnis (s. vorstehend) sollen vom BAMF als weitere Auswahlkriterien berücksichtigt werden Integrationsfähigkeit (Indikatoren: Grad der Schul- und Berufsausbildung, Berufsausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse), Wahrung der Einheit der Familie, Familiäre Bindungen nach Deutschland, sonstige besonders integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland, Grad der Schutzbedürftigkeit. 3. Ausschlussgründe Ausgeschlossen sind grundsätzlich Personen, die im Irak eine Funktion ausgeübt haben, die für die Aufrechterhaltung des früheren Herrschaftssystems gewöhnlich als besonders bedeutsam galt oder es aufgrund der Umstände des Einzelfalles war, die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftat anzusehen sind, verurteilt worden sind oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben oder dass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland 4.1. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens findet eine Überprüfung der Personen durch die Sicherheitsbehörden statt; der Überprüfungsmaßstab ist hierbei mit demjenigen aus dem Visumverfahren identisch. Eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden im Inland ist damit erst vor der Verlängerung des Aufenthaltstitels erforderlich. 4.2. Die aufgenommenen Flüchtlinge erhalten eine AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG für drei Jahre; von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG ist dabei abzusehen. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 23 Abs. 2 S. 5 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis wird bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch mit der Auflage „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich“ versehen (bzgl. der Einzelheiten vgl. die Ausführungen unter A.12.2.). Bereits im GdL Friedland haben die aufgenommenen Flüchtlinge eine Zulassung des BAMF zum Integrationskurs erhalten, die mit folgendem Hinweis versehen ist: „Im Falle einer Verpflichtung beachten Sie bitte, dass die Verpflichtung durch die Ausländerbehörde Vorrang hat und insofern die Bestätigung des Bundesamtes über die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs mit Wirkung für die Zukunft ersetzt." Diese Zulassung ersetzt die den Betroffenen mit der Erteilung der AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG zustehende Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs. Ungeachtet der bereits im Aufnahmeverfahren berücksichtigten Integrationsfähigkeit ist aber die Teilnahmeverpflichtung durch die ABH zu prüfen. Die Ausführungen in A.44a.1.1.1. gelten entsprechend. Wird eine Teilnahmeverpflichtung nach § 44a Abs. 1. S.1 Nr. 1 AufenthG festgestellt, ist dies durch die Auflage „Verpflichtung zur unverzüglichen Anmeldung und Teilnahme an einem Integrationskurs“ im Sinne eines feststellenden Verwaltungsaktes im Titel deutlich zu machen. In diesem Fall erhält der Flüchtling eine Berechtigungsbescheinigung mit der festgestellten Verpflichtung von der ABH. Diese ersetzt die zuvor in Friedland ausgehändigte Zulassung. Das BAMF storniert dann auf der Grundlage des von der ABH übermittelten Doppels der Integrationskursberechtigung und –verpflichtung die Zulassung, um einen Missbrauch durch Mehrfachberechtigungen zu vermeiden. 4.3. Auf die Verlängerung der AE finden weitgehend dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Daraus folgt, dass im Rahmen der Verlängerung lediglich das Vorliegen von Ausweisungsgründen (vgl. 3.) bzw. eine Ausweisung und ggf, das Erfüllen der Teilnahmepflicht am Integrationskurs zu prüfen ist. 5. Passpflicht Die Anordnung des BMI sieht ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 685 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin vor (vgl. auch 4.2.). Die Befreiung von der Passpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gilt sowohl bei der Erteilung aus auch später bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Daraus folgt bis auf Ww eiteres, dass irakische Flüchtlinge, deren Nationalpass während ihres Aufenthaltes ungültig wird, nicht zur Passverlängerung an ihre Botschaft zu verweisen sind. Sie erhalten für die Ersterteilung ebenso wie die Flüchtlinge, die bereits bei der Einreise im Besitz eines von der Botschaft in Damaskus bzw. Amman ausgestellten deutschen Reiseausweises waren, einen Reiseausweis für Ausländer gem. §§ 5, 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthV, sofern sie über keinen eigenen gültigen Nationalpass verfügen. Bezüglich der Geltungsdauer ist der Rahmen des § 8 Abs. 1 AufenthV voll auszuschöpfen. Die Reiseausweise werden mit einer Gültigkeit für alle Staaten ausgestellt, eine Ausnahme für den Irak wird nicht verfügt. Im Falle der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfolgt auch die Verlängerung des Reiseausweises, weil von einer auf unbestimmte Zeit anhaltenden Unzumutbarkeit der Passbeschaffung und einen auf unbestimmte Zeit angelegten Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen ist ...weggefallen... , vgl. hierzu VAB.B.5 AufenthV. Diese Verfahrenspraxis schließt es nicht aus, zu einem späteren Zeitpunkt die Vorlage irakischer Nationalpässe zu verlangen. 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung 6.1. Eine spätere Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach § 26 Abs. 4 AufenthG möglich, wenn die AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG sieben Jahre besteht und die weiteren für die Niederlassungserlaubnis erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG vorliegen. 6.2. Daneben ist auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG möglich, denn vom Anwendungsausschluss für Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des AufenthG sind Titel nach § 23 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich ausgenommen (§ 9a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Die Erteilung richtet sich nach den in § 9a Abs. 2 AufenthG ausgeführten Voraussetzungen. Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG weiterführende Rechte gewährt und – etwa bei den anrechenbaren Voraufenthaltszeiten - geringere Anforderungen hat, sollte dieser Titel vorrangig geprüft werden (s. hierzu A.9a.-9c.). 7. Familiennachzug 7.1. Entsprechend des in der Aufnahmeanordnung des BMI enthaltenen Auswahlkriteriums der „Wahrung der Einheit der Familie“ wird versucht, Familien nur gemeinsam aufzunehmen und insbesondere das Zurückbleiben von Ehegatten und Kindern in der Region zu vermeiden. Sollte dies in Einzelfällen dennoch nicht möglich sein, gelten für den Familiennachzug die allgemeinen Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG. Zu beachten sind dabei insbesondere das Erfordernis des Nachweises einfacher Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG sowie die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG. Das bedeutet u.a., dass zwar eine Sicherung des Lebensunterhaltes nicht Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels des Flüchtlings ist, sehr wohl aber vorliegen muss, wenn der Familiennachzug begehrt wird. Nicht erforderlich bei nachziehenden Familienangehörigen ist das Vorliegen des für die Erteilung der Aufnahmezusage notwendigen besonderen Schutzbedürfnisses. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 27 Abs. 5 AufenthG). 7.2. Auf im Bundesgebiet geborene Kinder aufgenommener irakischer Flüchtlinge findet § 33 AufenthG Anwendung. Sind beide personensorgeberechtigten Eltern als Flüchtlinge aus dem Irak aufgenommen worden oder leitet sich die Staatsangehörigkeit des Kindes allein von dem aufgenommenen Elternteil ab, so erhält das Kind grundsätzlich einen Reiseausweis für Ausländer gem. §§ 5 Abs. 1, 6 Nr. 1 AufenthV i.V.m. § 33 AufenthG. Beansprucht dagegen der andere personensorgeberechtigte hier aufhältliche Elternteil gleichfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des AufenthG, so unterliegt auch das Kind vollumfänglich der Passpflicht gem. § 3 Abs. 1. AufenthG. Bis zur Ausstellung des Passes ist ein Ausweisersatz auszustellen. 8. Gebühren 8.1. Nach § 52 Abs. 4 AufenthV sind Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 AufenthG besitzen, von den Gebühren für die Erteilung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis sowie von der Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der vorstehend genannten Amtshandlungen befreit. Dies gilt nicht für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Eine Gebührenbefreiung für die Erteilung und Übertragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, gleichwohl ist von der Erhebung dieser Gebühr wie auch der Antragsgebühr nach § 52 Abs. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 686 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 7 AufenthV aus humanitären Gründen abzusehen. 8.2. Ein Absehen von der Gebühr für die Ausstellung eines Reiseausweises gem. § 48 Nr. 1 a AufenthV etwa gem. § 53 Abs. 1 2. HS oder Abs. 2 AufenthV kommt hingegen vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage und der Möglichkeit einen Ausweisersatz erhalten zu können, nicht in Betracht. Bei Ausstellung eines Ausweisersatzes ist dagegen der Gebührenbefreiungstatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV zu beachten. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 687 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Iran 1 E.Iran.1. Entscheidung über Aufenthaltstitel bei iranischen StA (20.07.2005) Es ist darauf zu achten, dass bei der Entscheidung über Anträge iranischer Staatsangehöriger stets die Meistbegünstigungsklausel des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkommens - NAK - vom 17.02.1929 zu beachten ist. Danach ist bei Iranern das Ermessen "wohlwollend" auszuüben, d. h., das Interesse des Antragstellers im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen. In negativen Bescheiden ist bei iranischen Staatsangehörigen deshalb immer auf das NAK einzugehen. Ausnahmen: Die Meistbegünstigungsklausel ist auf die Iraner, die von vornherein einen auf unabsehbare Zeit angelegten Aufenthalt (z. B. zu Arbeitszwecken) anstreben, nicht anzuwenden. Bei Anträgen auf kurzfristige Visaverlängerung gem. § 6 Abs. 3 AufenthG ist das NAK nur zu berücksichtigen, wenn es sich ausnahmsweise nicht um Schengen-C-Visa, sondern um nationale Besuchsvisa handelt. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 688 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Iran 2 E.Iran.2. Rückführung in den Iran ( 02.02.2012; 11.07.2012 ) Mit Schreiben vom 05.10.2009 hatte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Blick auf die Unruhen im Iran einen dreimonatigen Abschiebungsstopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG angeordnet, der nicht verlängert wurde. Vor dem Hintergrund der noch immer angespannten politischen Situation war allerdings zunächst vor der Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Zustimmung von SenInnSport zur beabsichtigten Abschiebung einzuholen. Dieser Zustimmungsvorbehalt wurde mit Schreiben vom 02.07.2012 Beruhigung der innenpolitischen Lage im Iran aufgehoben. mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretene Macht ein ausreisepflichtiger iranischer Staatsangehöriger eine Rückkehrunmöglichkeit geltend, so ist er auf das Asylverfahren zu verweisen bzw. ist bei einem geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2, 3 5 oder 7 AufenthG das BAMF gem. § 72 Abs. 2 AufenthG zu beteiligen. SenInnSport ist allerdings weiterhin vor einer konkreten Rückführung in den Iran über die beabsichtigte Maßanhme zu informieren, damit ggf. auf aktuelle Änderungen der Lage im Iran reagiert werden kann (fmdl. Mitteilung vor Absendung des Abschiebungsersuchens). Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 689 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Israel 1 Inhaltsverzeichnis E.Israel.1. Ausländerrechtliche Behandlung jüdischer Zuwanderer, auch anderer Staatsangehörigkeiten ...................... 690 1. Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge/für Ausländer .......................................................................... 691 Zum Verfahren bei vorliegendem Antrag auf Ausstellung/Verlängerung eines Reiseausweises für Flüchtlinge ...... 691 2. Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose ............................................................................................... 691 E.Israel.1. Ausländerrechtliche Behandlung jüdischer Zuwanderer, auch anderer Staatsangehörigkeiten ( 05.06.2015; 21.06.2016 ) Die Innenministerkonferenz hatte am 18. November 2005 im Umlaufverfahren einen Beschluss zur Neuregelung der Aufnahme und Verteilung jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten (Herkunftsgebiet) erlassen. Dieser ergänz te bzw. ersetzt e die früheren Beschlüsse etwa für die Personen, denen eine Aufnahmezusage eines Landes vor dem 1. Januar 2005 zugestellt worden ist (Altfallregelung). SenInn hat te uns Schreiben vom 16.1.2006 auf der Grundlage des § 23 AufenthG angewiesen entsprechend zu verfahren. Unter Berücksichtigung der am 24.05.2007 in Kraft getretenen Änderung des § 23 Abs. 2 AufenthG, gem. der die Zuständigkeit für die Entscheidungen über die sog. Übergangsfälle II (Antragstellung zwischen dem 01.07.2001 und dem 31.12.2004 ohne Zustellung einer Aufnahmezusage) und für Neufälle (Antragstellung ab 01.01.2005) zusätzlich zur bereits bestehenden Zuständigkeit für das Verteilverfahren von den Ländern auf das BAMF überging (vgl. § 75 Nr. 8 AufenthG), gilt im Einzelnen Folgendes: Die von den deutschen Auslandsvertretungen bis zum 31. Dezember 2004 zugestellten Aufnahmezusagen der Länder bleiben nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz wirksam. Zum Zweck der Einreise wird den Betroffenen jüdischen Zuwanderern und ihren gemeinsam mit ihnen aufzunehmenden Familienangehörigen in allen Fällen ein auf 90 Tage befristetes nationales Visum erteilt, in das Auflagen aus der Aufnahmezusage zu übernehmen sind. Die Zustimmung nach § 32 AufenthV durch SenInn gilt als erteilt, so dass wir der Visaerteilung in keinem Fall zustimmen müssen. Die aufgenommenen jüdischen Zuwanderer erhalten bei Vorsprache eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 in ihren Nationalpass, wobei als Rechtsgrundlage der § 23 Abs. 2 ohne weiteren Zusatz einzutragen ist. Die Niederlassungserlaubnis ist immer rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge ist ausgeschlossen. Aufgenommene Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme als jüdischer Zuwanderer erfüllen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis wird für 3 Jahre befristet bzw. verlängert. Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Familienangehörige gelten keine Besonderheiten. Insofern wird auf die Ausführungen zu § 26 Abs. 4 verwiesen. Merke: Soweit die Aufnahmezusage des BAMF mit der Auflage versehen ist, einfache Sprachkenntnisse innerhalb von 12 Monaten nach Einreise gegenüber der Ausländerbehörde nachzuweisen, ist für die jüdischen Zuwanderer dennoch eine Niederlassungserlaubnis bzw. für ihre Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre zu erteilen. Einer gesonderten Nebenbestimmung zum Titel bedarf es nicht, da das BAMF die Auflage bereits verfügt hat, und hier ohnehin eine Verpflichtung zum Integrationskurs zu verfügen ist (§§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a und b). Der Betroffene wird gebeten, den entsprechenden Nachweis durch eine Bestätigung über das Bestehen des Integrationskurses auf dem Postweg zu erbringen. Des Setzens einer Wiedervorlage bedarf es nicht. Die Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wird bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz mit der Auflage „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich“ versehen (bzgl. der Einzelheiten vgl. die Ausführungen unter A.12.2.). Jüdischen Zuwanderern, die ihre ursprgl. Aufnahmezusage nicht in Anspruch genommen haben, soll unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit gegeben werden, erneut einen Aufnahmeantrag zu stellen. Das BMI hat hierzu am 21.05.2015 seine Aufnahmeanordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG wie folgt modifiziert: Bei abgelaufener Aufnahmezusage ist einmalig eine erneute Antragstellung möglich • bei bis zum 31.12.2008 abgelaufenen Aufnahmezusagen und Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 690 von 750
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