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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 2.2. Bei Personen mit besonderem Schutzbedürfnis (s. vorstehend) sollen vom BAMF als weitere Auswahlkriterien berücksichtigt werden Integrationsfähigkeit (Indikatoren: Grad der Schul- und Berufsausbildung, Berufsausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse), Wahrung der Einheit der Familie, Familiäre Bindungen nach Deutschland, sonstige besonders integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland, Grad der Schutzbedürftigkeit. 3. Ausschlussgründe Ausgeschlossen sind grundsätzlich Personen, die im Irak eine Funktion ausgeübt haben, die für die Aufrechterhaltung des früheren Herrschaftssystems gewöhnlich als besonders bedeutsam galt oder es aufgrund der Umstände des Einzelfalles war, die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftat anzusehen sind, verurteilt worden sind oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben oder dass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland 4.1. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens findet eine Überprüfung der Personen durch die Sicherheitsbehörden statt; der Überprüfungsmaßstab ist hierbei mit demjenigen aus dem Visumverfahren identisch. Eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden im Inland ist damit erst vor der Verlängerung des Aufenthaltstitels erforderlich. 4.2. Die aufgenommenen Flüchtlinge erhalten eine AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG für drei Jahre; von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG ist dabei abzusehen. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 23 Abs. 2 S. 5 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis wird bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch mit der Auflage „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich“ versehen (bzgl. der Einzelheiten vgl. die Ausführungen unter A.12.2.). Bereits im GdL Friedland haben die aufgenommenen Flüchtlinge eine Zulassung des BAMF zum Integrationskurs erhalten, die mit folgendem Hinweis versehen ist: „Im Falle einer Verpflichtung beachten Sie bitte, dass die Verpflichtung durch die Ausländerbehörde Vorrang hat und insofern die Bestätigung des Bundesamtes über die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs mit Wirkung für die Zukunft ersetzt." Diese Zulassung ersetzt die den Betroffenen mit der Erteilung der AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG zustehende Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs. Ungeachtet der bereits im Aufnahmeverfahren berücksichtigten Integrationsfähigkeit ist aber die Teilnahmeverpflichtung durch die ABH zu prüfen. Die Ausführungen in A.44a.1.1.1. gelten entsprechend. Wird eine Teilnahmeverpflichtung nach § 44a Abs. 1. S.1 Nr. 1 AufenthG festgestellt, ist dies durch die Auflage „Verpflichtung zur unverzüglichen Anmeldung und Teilnahme an einem Integrationskurs“ im Sinne eines feststellenden Verwaltungsaktes im Titel deutlich zu machen. In diesem Fall erhält der Flüchtling eine Berechtigungsbescheinigung mit der festgestellten Verpflichtung von der ABH. Diese ersetzt die zuvor in Friedland ausgehändigte Zulassung. Das BAMF storniert dann auf der Grundlage des von der ABH übermittelten Doppels der Integrationskursberechtigung und –verpflichtung die Zulassung, um einen Missbrauch durch Mehrfachberechtigungen zu vermeiden. 4.3. Auf die Verlängerung der AE finden weitgehend dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Daraus folgt, dass im Rahmen der Verlängerung lediglich das Vorliegen von Ausweisungsgründen (vgl. 3.) bzw. eine Ausweisung und ggf, das Erfüllen der Teilnahmepflicht am Integrationskurs zu prüfen ist. 5. Passpflicht Die Anordnung des BMI sieht ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 685 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin vor (vgl. auch 4.2.). Die Befreiung von der Passpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gilt sowohl bei der Erteilung aus auch später bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Daraus folgt bis auf Ww eiteres, dass irakische Flüchtlinge, deren Nationalpass während ihres Aufenthaltes ungültig wird, nicht zur Passverlängerung an ihre Botschaft zu verweisen sind. Sie erhalten für die Ersterteilung ebenso wie die Flüchtlinge, die bereits bei der Einreise im Besitz eines von der Botschaft in Damaskus bzw. Amman ausgestellten deutschen Reiseausweises waren, einen Reiseausweis für Ausländer gem. §§ 5, 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthV, sofern sie über keinen eigenen gültigen Nationalpass verfügen. Bezüglich der Geltungsdauer ist der Rahmen des § 8 Abs. 1 AufenthV voll auszuschöpfen. Die Reiseausweise werden mit einer Gültigkeit für alle Staaten ausgestellt, eine Ausnahme für den Irak wird nicht verfügt. Im Falle der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfolgt auch die Verlängerung des Reiseausweises, weil von einer auf unbestimmte Zeit anhaltenden Unzumutbarkeit der Passbeschaffung und einen auf unbestimmte Zeit angelegten Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen ist ...weggefallen... , vgl. hierzu VAB.B.5 AufenthV. Diese Verfahrenspraxis schließt es nicht aus, zu einem späteren Zeitpunkt die Vorlage irakischer Nationalpässe zu verlangen. 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung 6.1. Eine spätere Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach § 26 Abs. 4 AufenthG möglich, wenn die AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG sieben Jahre besteht und die weiteren für die Niederlassungserlaubnis erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG vorliegen. 6.2. Daneben ist auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG möglich, denn vom Anwendungsausschluss für Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des AufenthG sind Titel nach § 23 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich ausgenommen (§ 9a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Die Erteilung richtet sich nach den in § 9a Abs. 2 AufenthG ausgeführten Voraussetzungen. Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG weiterführende Rechte gewährt und – etwa bei den anrechenbaren Voraufenthaltszeiten - geringere Anforderungen hat, sollte dieser Titel vorrangig geprüft werden (s. hierzu A.9a.-9c.). 7. Familiennachzug 7.1. Entsprechend des in der Aufnahmeanordnung des BMI enthaltenen Auswahlkriteriums der „Wahrung der Einheit der Familie“ wird versucht, Familien nur gemeinsam aufzunehmen und insbesondere das Zurückbleiben von Ehegatten und Kindern in der Region zu vermeiden. Sollte dies in Einzelfällen dennoch nicht möglich sein, gelten für den Familiennachzug die allgemeinen Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG. Zu beachten sind dabei insbesondere das Erfordernis des Nachweises einfacher Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG sowie die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG. Das bedeutet u.a., dass zwar eine Sicherung des Lebensunterhaltes nicht Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels des Flüchtlings ist, sehr wohl aber vorliegen muss, wenn der Familiennachzug begehrt wird. Nicht erforderlich bei nachziehenden Familienangehörigen ist das Vorliegen des für die Erteilung der Aufnahmezusage notwendigen besonderen Schutzbedürfnisses. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 27 Abs. 5 AufenthG). 7.2. Auf im Bundesgebiet geborene Kinder aufgenommener irakischer Flüchtlinge findet § 33 AufenthG Anwendung. Sind beide personensorgeberechtigten Eltern als Flüchtlinge aus dem Irak aufgenommen worden oder leitet sich die Staatsangehörigkeit des Kindes allein von dem aufgenommenen Elternteil ab, so erhält das Kind grundsätzlich einen Reiseausweis für Ausländer gem. §§ 5 Abs. 1, 6 Nr. 1 AufenthV i.V.m. § 33 AufenthG. Beansprucht dagegen der andere personensorgeberechtigte hier aufhältliche Elternteil gleichfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des AufenthG, so unterliegt auch das Kind vollumfänglich der Passpflicht gem. § 3 Abs. 1. AufenthG. Bis zur Ausstellung des Passes ist ein Ausweisersatz auszustellen. 8. Gebühren 8.1. Nach § 52 Abs. 4 AufenthV sind Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 AufenthG besitzen, von den Gebühren für die Erteilung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis sowie von der Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der vorstehend genannten Amtshandlungen befreit. Dies gilt nicht für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Eine Gebührenbefreiung für die Erteilung und Übertragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, gleichwohl ist von der Erhebung dieser Gebühr wie auch der Antragsgebühr nach § 52 Abs. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 686 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 7 AufenthV aus humanitären Gründen abzusehen. 8.2. Ein Absehen von der Gebühr für die Ausstellung eines Reiseausweises gem. § 48 Nr. 1 a AufenthV etwa gem. § 53 Abs. 1 2. HS oder Abs. 2 AufenthV kommt hingegen vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage und der Möglichkeit einen Ausweisersatz erhalten zu können, nicht in Betracht. Bei Ausstellung eines Ausweisersatzes ist dagegen der Gebührenbefreiungstatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV zu beachten. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 687 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Iran 1 E.Iran.1. Entscheidung über Aufenthaltstitel bei iranischen StA (20.07.2005) Es ist darauf zu achten, dass bei der Entscheidung über Anträge iranischer Staatsangehöriger stets die Meistbegünstigungsklausel des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkommens - NAK - vom 17.02.1929 zu beachten ist. Danach ist bei Iranern das Ermessen "wohlwollend" auszuüben, d. h., das Interesse des Antragstellers im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen. In negativen Bescheiden ist bei iranischen Staatsangehörigen deshalb immer auf das NAK einzugehen. Ausnahmen: Die Meistbegünstigungsklausel ist auf die Iraner, die von vornherein einen auf unabsehbare Zeit angelegten Aufenthalt (z. B. zu Arbeitszwecken) anstreben, nicht anzuwenden. Bei Anträgen auf kurzfristige Visaverlängerung gem. § 6 Abs. 3 AufenthG ist das NAK nur zu berücksichtigen, wenn es sich ausnahmsweise nicht um Schengen-C-Visa, sondern um nationale Besuchsvisa handelt. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 688 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Iran 2 E.Iran.2. Rückführung in den Iran ( 02.02.2012; 11.07.2012 ) Mit Schreiben vom 05.10.2009 hatte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Blick auf die Unruhen im Iran einen dreimonatigen Abschiebungsstopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG angeordnet, der nicht verlängert wurde. Vor dem Hintergrund der noch immer angespannten politischen Situation war allerdings zunächst vor der Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Zustimmung von SenInnSport zur beabsichtigten Abschiebung einzuholen. Dieser Zustimmungsvorbehalt wurde mit Schreiben vom 02.07.2012 Beruhigung der innenpolitischen Lage im Iran aufgehoben. mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretene Macht ein ausreisepflichtiger iranischer Staatsangehöriger eine Rückkehrunmöglichkeit geltend, so ist er auf das Asylverfahren zu verweisen bzw. ist bei einem geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2, 3 5 oder 7 AufenthG das BAMF gem. § 72 Abs. 2 AufenthG zu beteiligen. SenInnSport ist allerdings weiterhin vor einer konkreten Rückführung in den Iran über die beabsichtigte Maßanhme zu informieren, damit ggf. auf aktuelle Änderungen der Lage im Iran reagiert werden kann (fmdl. Mitteilung vor Absendung des Abschiebungsersuchens). Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 689 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Israel 1 Inhaltsverzeichnis E.Israel.1. Ausländerrechtliche Behandlung jüdischer Zuwanderer, auch anderer Staatsangehörigkeiten ...................... 690 1. Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge/für Ausländer .......................................................................... 691 Zum Verfahren bei vorliegendem Antrag auf Ausstellung/Verlängerung eines Reiseausweises für Flüchtlinge ...... 691 2. Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose ............................................................................................... 691 E.Israel.1. Ausländerrechtliche Behandlung jüdischer Zuwanderer, auch anderer Staatsangehörigkeiten ( 05.06.2015; 21.06.2016 ) Die Innenministerkonferenz hatte am 18. November 2005 im Umlaufverfahren einen Beschluss zur Neuregelung der Aufnahme und Verteilung jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten (Herkunftsgebiet) erlassen. Dieser ergänz te bzw. ersetzt e die früheren Beschlüsse etwa für die Personen, denen eine Aufnahmezusage eines Landes vor dem 1. Januar 2005 zugestellt worden ist (Altfallregelung). SenInn hat te uns Schreiben vom 16.1.2006 auf der Grundlage des § 23 AufenthG angewiesen entsprechend zu verfahren. Unter Berücksichtigung der am 24.05.2007 in Kraft getretenen Änderung des § 23 Abs. 2 AufenthG, gem. der die Zuständigkeit für die Entscheidungen über die sog. Übergangsfälle II (Antragstellung zwischen dem 01.07.2001 und dem 31.12.2004 ohne Zustellung einer Aufnahmezusage) und für Neufälle (Antragstellung ab 01.01.2005) zusätzlich zur bereits bestehenden Zuständigkeit für das Verteilverfahren von den Ländern auf das BAMF überging (vgl. § 75 Nr. 8 AufenthG), gilt im Einzelnen Folgendes: Die von den deutschen Auslandsvertretungen bis zum 31. Dezember 2004 zugestellten Aufnahmezusagen der Länder bleiben nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz wirksam. Zum Zweck der Einreise wird den Betroffenen jüdischen Zuwanderern und ihren gemeinsam mit ihnen aufzunehmenden Familienangehörigen in allen Fällen ein auf 90 Tage befristetes nationales Visum erteilt, in das Auflagen aus der Aufnahmezusage zu übernehmen sind. Die Zustimmung nach § 32 AufenthV durch SenInn gilt als erteilt, so dass wir der Visaerteilung in keinem Fall zustimmen müssen. Die aufgenommenen jüdischen Zuwanderer erhalten bei Vorsprache eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 in ihren Nationalpass, wobei als Rechtsgrundlage der § 23 Abs. 2 ohne weiteren Zusatz einzutragen ist. Die Niederlassungserlaubnis ist immer rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge ist ausgeschlossen. Aufgenommene Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme als jüdischer Zuwanderer erfüllen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis wird für 3 Jahre befristet bzw. verlängert. Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Familienangehörige gelten keine Besonderheiten. Insofern wird auf die Ausführungen zu § 26 Abs. 4 verwiesen. Merke: Soweit die Aufnahmezusage des BAMF mit der Auflage versehen ist, einfache Sprachkenntnisse innerhalb von 12 Monaten nach Einreise gegenüber der Ausländerbehörde nachzuweisen, ist für die jüdischen Zuwanderer dennoch eine Niederlassungserlaubnis bzw. für ihre Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre zu erteilen. Einer gesonderten Nebenbestimmung zum Titel bedarf es nicht, da das BAMF die Auflage bereits verfügt hat, und hier ohnehin eine Verpflichtung zum Integrationskurs zu verfügen ist (§§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a und b). Der Betroffene wird gebeten, den entsprechenden Nachweis durch eine Bestätigung über das Bestehen des Integrationskurses auf dem Postweg zu erbringen. Des Setzens einer Wiedervorlage bedarf es nicht. Die Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wird bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz mit der Auflage „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich“ versehen (bzgl. der Einzelheiten vgl. die Ausführungen unter A.12.2.). Jüdischen Zuwanderern, die ihre ursprgl. Aufnahmezusage nicht in Anspruch genommen haben, soll unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit gegeben werden, erneut einen Aufnahmeantrag zu stellen. Das BMI hat hierzu am 21.05.2015 seine Aufnahmeanordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG wie folgt modifiziert: Bei abgelaufener Aufnahmezusage ist einmalig eine erneute Antragstellung möglich • bei bis zum 31.12.2008 abgelaufenen Aufnahmezusagen und Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 690 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin • bei ab dem 01.01.2009 bis 31.12.2015 abgelaufenen Aufnahmezusagen, wenn für die Nicht-Inanspruchnahme ein triftiger Grund glaubhaft gemacht werden kann. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung, wenn die Aufnahme versagt wurde, weil der/die Aufzunehmende zwar von mindestens einem jüdischen Großelternteil abstammte, aber vor dem 01.01.1990 geboren war. Hintergrund ist hier die Änderung der ursprgl. Aufnahmeanordnung, wonach es nunmehr bei Ableitung der jüdischen Volkszugehörigkeit von einem Großelternteil nicht mehr auf den Zeitpunkt der Geburt ankommt. Bei der Einreise jüdischer Zuwanderer außerhalb des geregelten Verfahrens wird von der Einhaltung des Visumverfahrens nicht abgesehen, da hier ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Einhaltung des geregelten Aufnahmeverfahrens besteht und der Ausländer sich nicht in einer Fluchtsituation befindet. Damit ist das Ermessen nach § 5 Abs. 2 S. 2 zu Lasten des Betroffenen auszuüben. 1. Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge/für Ausländer Personen, denen bisher ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt wurde, kann dieser in keinem Fall verlängert oder erneut ausgestellt werden. Die Betroffenen erhalten statt dessen einen Reiseausweis für Ausländer, so die Erteilungsvoraussetzungen der §§ 5 ff AufenthV vorliegen (vgl. Ausführungen zur Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit der Passbeschaffung unter B.AufenthV.5.) . ...weggefallen... Zum Verfahren bei vorliegendem Antrag auf Ausstellung/Verlängerung eines Reiseausweises für Flüchtlinge Spricht ein Betroffener vor und beantragt die Ersterteilung oder Verlängerung eines Reiseausweises für Flüchtlinge ist ihm ein Anhörungsschreiben mit einer Frist von vier Wochen auszuhändigen. Der abgelaufene Reiseausweis ist nicht einzuziehen, sondern dem Betroffenen zu belassen, damit er die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts weiter belegen kann. Eine weitere Bescheinigung ist nicht auszustellen. Insbesondere kommt die Ausstellung eines Ausweisersatzes grundsätzlich nicht in Betracht. Bei vorliegenden schriftlichen Anträgen auf Erteilung/Ausstellung eines Reiseausweises für jüdische Zuwanderer sind immer Bearbeitungsgebühren in Höhe von 59 € (§ 69 i.V.m.§ 48 Abs.1 Nr.1a und § 49 Abs.2 AufenthV) zu vereinnahmen. Mit dem Anhörungsschreiben werden diese Gebühren (so nicht bereits hier vereinnahmt) erhoben. Vor Aushändigung des ggf. ungültigen RA sind diese im Hinblick auf erfolgte Reisebewegungen vollständig (Seiten mit Stempeln) zu kopieren und zum Vorgang zu nehmen. Dies erleichtert die Feststellung im Hinblick auf Zumutbarkeit von Reisen ins Herkunftsland zur Passantragstellung. Weist der Betroffene sodann die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung nach, ist ihm ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Trägt er glaubhaft vor, dass er nunmehr ausreisen muss, damit er einen entsprechenden Antrag auf Ausstellung eines Passes persönlich bei den zuständigen Behörden stellen kann, so ist ihm gleichfalls ein Reiseausweis für diesen Zweck auszustellen. Der Ausweis ist entsprechend auf wenige Monate zu befristen. Wird der Betroffene nicht entsprechend aktiv, kommt gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV auch die Erteilung eines Ausweisersatzes nicht in Betracht. Nimmt der Ausländer nicht Stellung und spricht auch nicht erneut vor, ist davon auszugehen, dass er sich einen Nationalpass beschafft hat und den Titel durch ein Bürgeramt hat übertragen lassen. In diesen Fällen ist kein versagender Bescheid zu erlassen. 2. Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose Jüdische Zuwanderer, die keinen Pass besitzen, weil sie ihre Staatsangehörigkeit nachweislich mit der Ausreise verloren haben, erhalten einen Reiseausweis für Staatenlose mit Niederlassungserlaubnis und ggf. Wohnsitzauflage. Zwar könnte die Staatenlosigkeit durch einen Antrag auf Wiedereinbürgerung in zumutbarer Weise beseitigt werden, aber die Betroffenen sind hierzu nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verpflichtet. Sie trifft auch keine entsprechende Obliegenheit. Jüdische Zuwanderer, die während des Golfkrieges, d.h. in der Zeit vom 01.01. – 31.03.1991, eingereist sind, und sich in der Vergangenheit letztmalig mit einem israelischen Travel Document für Drittstaatsangehörige und Staatenlose (brauner Einband) ausgewiesen haben, erhalten eines Reiseausweis für Staatenlose. Wurde dagegen ein Travel Document für israelische Staatsangehörige (orangefarbener Einband) vorgelegt, so ist von einer Unzumutbarkeit der Passbeschaffung auszugehen und ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Sind die Betroffenen im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis so gilt der Titel als "humanitäre" Aufenthaltserlaubnis fort; als Rechtsgrundlage ist "§ 25 Abs. 4 S. 2" einzutragen. Wurde dagegen eine Aufenthaltserlaubnis alten Rechts erteilt, so gilt der Titel als Aufenthaltserlaubnis besonderer Art fort; als Rechtsgrundlage ist "§ 7 Abs. 1 S. 3" einzutragen; bei unbefristeten Titeln ist ausnahmslos "§ 26 Abs. 4" einzutragen. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 691 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Italien 1 E.Italien.1. Statusbescheinigung für anerkannte Asylbewerber (20.07.2005; 07.01.2011 ) Die italienischen Behörden stellen für anerkannte Asylbewerber ein Dokument mit der Bezeichnung „STATUS DI RIFUGIATO“ aus. Dieses Dokument wird von der italienischen „Zentralkommission für die Feststellung des Flüchtlingsstatus“ – das italienische Pendant zum BAMF – ausgestellt. Es dient als Bescheinigung über die festgestellte Asylberechtigung des Inhabers in Italien und entfaltet keine Rechtswirkung als Identitätsdokument oder als Aufenthaltstitel. Eine Kopie eines solchen Dokumentes kann bei IV R 21/22 eingesehen werden. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 692 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Kasachstan 1 E.Kasachstan.1. Zum kasachischen Staatsangehörigkeitsrecht ( 29.01.2009; 05.01.2012 ) Durch eine bereits seit 04.10.2004 geltende Änderung des kasachischen Staatsangehörigkeitsgesetzes verlieren Personen, die sich mit Genehmigung der kasachischen Heimatbehörden aufhalten und sich ohne Begründung nicht konsularisch registrieren lassen, nach ... weggefallen ... 3 Jahren die kasachische Staatsangehörigkeit . ... weggefallen ... Vor diesem Hintergrund ist bei kasachischen Staatsangehörigen, die von ihren Heimatbehörden eine Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland besitzen (erkennbar an einem entsprechenden Stempeleintrag im Pass) , vor Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels zu prüfen, ob die Betroffenen registriert sind. Erkennbar ist auch dies an einem weiteren rechteckigen - zweisprachigen - Stempel im Pass ("Registered for Permanent Residence"). Trägt der Pass keinen entsprechenden Eintrag, ist der Passinhaber auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG aufzufordern, im Rahmen der Mitwirkungspflicht diesen Passeintrag über die konsularische Registrierung vornehmen zu lassen. Die Aufforderung ist aktenkundig zu machen. Hierfür ist ihm eine angemessene Frist zu setzen, in der er uns die Registrierung (etwa durch Übersendung einer Passkopie) nachzuweisen hat. Ohne einen solchen Nachweis blieben Zweifel, ob der Ausländer seine Staatsangehörigkeit - ungeachtet eines gültigen Passes - noch besitzt oder möglicherweise im Laufe der Gültigkeit des Titels verliert. Bei Vorlage der Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme ist die Registrierung bei der Botschaft sofort möglich. Wurde ein Pass verloren, wird bis zur Ausstellung eines neuen (gestempelten) Passes ausnahmsweise eine gesonderte Bescheinigung über die Registrierung ausgestellt. Kommt der Passinhaber der Aufforderung zur Registrierung nicht nach, ist die nachträgliche zeitliche Verkürzung der AE nach § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG oder der Widerruf der AE nach § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG zu prüfen und der Betroffene hierzu gem. § 28 VwVfG anzuhören. Der Vorgang ist entsprechend auf Wiedervorlage zu legen. Zwingend ist die Einholung einer Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme bei beabsichtigtem Daueraufenthalt im Ausland nicht. Personen, die diese Genehmigung nicht besitzen, verlieren auch ihre Staatsangehörigkeit nie, unabhängig davon, wie lange sie sich im Ausland aufhalten. Muss allerdings ein neuer Pass beantragt werden, ist dies dann nur in Kasachstan möglich. Liegt dagegen eine Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme und eine konsularische Registrierung vor, kann ein neuer Pass über die Botschaft beantragt werden. Die Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland und Registrierung kann auch nachträglich bei der Botschaft beantragt werden. Das Verfahren dauert etwa 6 bis 12 Monate. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 693 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Kirgisistan 1 E.Kirgisistan.1. Zum kirgisischen Staatsangehörigkeitsrecht (29.01.2009; 08.04.2011 ) Bisher galt, dass k irgisische Staatsangehörige, die sich außerhalb Kirgisiens aufhalten und sich nicht konsularisch registrieren lassen, automatisch nach 3 Jahren die kirgisische Staatsangehörigkeit verlieren. Zwischenzeitlich wurde jedoch das kirgisische Staatsangehörigkeitsrecht novelliert mit der Folge, dass auch bei fehlender Auslandsregistrierung ein automatischer Verlust der Staatsangehörigkeit nicht mehr eintritt. Damit ist die bisherige Regelung, wonach bei kirgisischen Staatsangehörigen vor Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels zu prüfen ist, ob die Betroffenen registriert sind und sie ggf. auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG aufzufordern, im Rahmen der Mitwirkungspflicht diesen Passeintrag über die konsularische Registrierung vornehmen zu lassen, entbehrlich . ... weggefallen ... Es steht kirgisischen Staatsangehörigen jedoch frei, sich bei ihrer Vertretung anzumelden. Die Registrierung kostet 150 Euro und wird für 2 Jahre ausgestellt. Der Verlängerungsantrag für weitere 2 Jahre kostet 15 Euro. Eine erfolgte Registrierung hat für Betroffene den Vorteil, dass sie bestimmte Personenstands- oder Passangelegenheiten über die Botschaft abwickeln können und hierfür nicht ins Herkunftsland reisen müssen. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.08.2016 Seite 694 von 750
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