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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Teilnahme an einem solchen Kurs wird vom Kursträger ermittelt (vgl. § 11 Abs. 2 IntV). Die Höchstförderdauer beträgt 1.200 Stunden (vgl. § 14 Abs. 4 IntV). 43.3.2. bis 43.3.3. Gem. § 43 Abs. 3 S. 2 ist das BAMF allein verantwortlich für den Integrationskurs. Es bedient sich zur Koordination und eigentlichen Durchführung der Kurse privater oder öffentlicher Träger. Ihm obliegt auch die Abrechnung mit den Kursträgern und den kostenpflichtigen Kursteilnehmern bzw. denjenigen, die dem Kursteilnehmer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet sind (vgl. § 43 Abs. 3 S. 3f., sowie §§ 9 – 17 IntV). Eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde ist nicht gegeben. So erfolgt auch die Anmeldung zum Kurs unmittelbar beim Kursträger. Zur Höhe und der Erhebung der Kostenbeiträge vgl. § 9 IntV. 43.3.4. Kosten Der Kursträger nimmt auch Anträge auf Kostenbefreiung entgegen (§ 7 Abs. 1 S. 3 IntV). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenbeteiligung des BAMF wird seitens der Kursträger nur auf Bitten oder wenn offensichtlich ist, dass der Ausländer Leistungen nach dem SGB II oder XII bezieht, ausgehändigt. Der Antrag ist beim BAMF zu stellen. 43.3.5. bis 43.5. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 279 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 44 A.44. Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs ( SchutzberArb ; 18.03.2014 ) 44.0. Grundsätzlich ist jeder Ausländer, der einen der in § 44 Abs. 1 S. 1 genannten Aufenthaltstitel für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt erhält, zwei Jahre - gerechnet ab der Erteilung des Titels - berechtigt, an einem Kurs teilzunehmen (§ 44 Abs. 1 und 2). In den sonstigen Fällen von Aufenthaltstiteln geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Integrationskurs für die Eingliederung auf Grund der Bildung des Ausländers (Fälle des § 19) und/oder der Dauer des Aufenthalts (§ 23 Abs. 1, § 16 Abs. 1) nicht zwingend ist. Nach Inkrafttreten des 2. ÄndG wird die Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs auch auf die Personen bezogen, denen auf Grund ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a erteilt wird. Die Ausländerbehörde wird bei der Vorsprache für die Ersterteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 2 sowie S. 2 und Abs. 3 prüfen, wer teilnahmeberechtigt ist. Liegen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 und 3 Satz 2 für einen Teilnahmeanspruch vor, so ist durch die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Titels ( § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2) immer mit dem Berechtigten zu prüfen, ob er gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 teilnahmeverpflichtet ist oder werden sollte (vgl. dazu Ausführungen unter A.44a.). Personen, die einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs gem. § 44 Abs. 1 anmelden, obwohl die Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen, sind entsprechend zu beraten. Beharren sie auf einer Entscheidung, ist der Antrag mündlich abzulehnen und dies aktenkundig zu machen. Sollte der Betroffene auf einer schriftlichen Bescheidung bestehen, so wäre der Antrag mit einer kurzen Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung abzulehnen. Gegen den Bescheid ist der Widerspruch zulässig. 44.1.1. Maßgeblich für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 S. 1 ist, dass den Betroffenen erstmals eine der dort genannten Aufenthaltserlaubnisse neuen Rechts erteilt wird. Der Zeitpunkt der Einreise ist insoweit unerheblich. Im Umkehrschluss gilt, dass die Personen, die lediglich eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung besaßen und nunmehr erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Katalog des § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 erhalten, in den Genuss eines Anspruchs auf einen Integrationskurs kommen. 44.1.2. Ob der Aufenthalt dauerhaft angelegt ist, ist auch unter Berücksichtigung der Hinweise des BMI zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 02.10.2007 (Nr. 207 f.) wie folgt zu beurteilen. Von einem vorübergehenden Aufenthalt ist bei allen Ehegatten von Ausländern auszugehen, die einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung (§§ 16, 17 AufenthG) besitzen. In diesen Fällen kann erst dann von einer möglichen künftigen Dauerhaftigkeit des rechtmäßigen Aufenthalts ausgegangen werden, wenn für den Stammberechtigten eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit gem. § 18 oder § 21 beantragt wird oder eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 4 zur Arbeitsplatzsuche erteilt wird. Bei türkischen Religionslehrern, die sich auf Grund einer bilateralen Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei hier aufhalten und nach wenigen Jahren das Bundesgebiet wieder verlassen, ist ebenfalls von einem vorübergehenden Aufenthalt auszugehen. Wird eine Nebenbestimmung gem. § 8 Abs. 2 verfügt, ist der Anspruch auf einen Integrationskurs ausgeschlossen, weil hier von einem vorübergehenden Aufenthalt auszugehen ist. Bei einem Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen ist nie von einem vorübergehenden Aufenthalt auszugehen. ... weggefallen ... Problematisch sind die Fälle, in denen erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs für weniger als ein Jahr erteilt wird, weil derjenige, zu dem der Nachzug stattfindet, eine Erlaubnis besitzt, die nur noch für einen kürzeren Zeitraum gültig ist. In dieser Konstellation ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob die Dauer des Aufenthalts des Ehepaares voraussichtlich ... weggfeallen .. ein Jahr oder länger betragen wird, d.h. nach derzeitigem Sachstand von einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgegangen werden kann. Im Zweifel ist hier ein großzügiger Maßstab anzulegen und ist von einem dauerhaften Aufenthalt im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 auszugehen. 44.2. Reist der zum Integrationskurs berechtigte Ausländer nicht nur vorübergehend aus dem Bundesgebiet aus (A.51.1.6.), erlischt auch die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs (§ 44 Abs. 2) durch Wegfall des Titels. Der Teilnahmeanspruch kann nicht wieder aufleben, da er nur einmal entsteht, wenn die entsprechende Aufenthaltserlaubnis erstmals erteilt wird (Wortlaut des § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1). Nach einer Wiedereinreise wird die Aufenthaltserlaubnis des Katalogs des § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 nicht erstmals erteilt.' Etwa anderes folgt auch nicht aus § 44 Abs. 1 a oder § 8 Abs. 3. Diese Vorschriften betreffen nur die Fallkonstellationen, in denen sich ein rechtmäßiger Aufenthalt fortsetzt. Auch eine erneute Integrationskursverpflichtung gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ist dann nach Wiedereinreise auch bei einer anzunehmenden besonderen Integrationsbedürftigkeit ausgeschlossen (vgl. § 4 Abs. 1 IntV; A.44a.1.1.3). Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 280 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 44.3. 0. Liegen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 vor, so sind weiter durch die Ausländerbehörde die den Anspruch ausschließenden Tatbestände des § 44 Abs. 3 Satz 1 zu prüfen. Liegt kein Fall der eher restriktiv auszulegenden Nr. 1 - 3 vor, sollte grundsätzlich von einem Integrationsbedarf ausgegangen werden. In keinem Fall sind hier ganze Fallgruppen des § 44 Abs. 1 von der Anspruchsberechtigung auszuschließen. Insbesondere kann nicht bei jeder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 (Familiennachzug zu Deutschen) oder § 38 a (langfristig Aufenthaltsberechtigte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union) gefolgert werden, dass hier - auf Grund der wahrscheinlichen Sprachkenntnisse des deutschen Familienangehörigen - kein Integrationsbedarf besteht. 44.3.1.1. Ist der Ausländer schulpflichtig oder erklärt er, eine Schule besuchen zu wollen (§ 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 1), sollte grundsätzlich auf die Vorlage entsprechender Nachweise verzichtet werden. Kleinkinder, die noch gar nicht schulpflichtig sind, aber auch junge Erwachsene, die zwar keine allgemeinbildende Schule, aber eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule oder vergleichbare Ausbildungseinrichtung besuchen bzw. besuchen wollen, haben in analoger Anwendung des § 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 keinen Anspruch. Merke: Der Begriff des jungen Erwachsenen ist nicht zu verwechseln mit dem des Heranwachsenden. Ein junger Erwachsener kann auch noch „Ende Zwanzig“ sein. 44.3.1.2. Von einem erkennbar geringen Integrationsbedarf (vgl. § 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 2) ist in der Regel auszugehen, wenn der Ehegatte auf Grund seiner beruflichen Qualifikation (Hochschul- oder FH- Abschluss oder vergleichbare Qualifikation) erwarten lässt, dass er sich auch ohne Integrationskurs in die deutschen Lebensverhältnisse einfügen wird (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. IntV ). Von einem erkennbar geringen Integrationsbedarf kann auch bei bestimmten Beschäftigungen ausgegangen werden. So ist bei Ausländern, die als leitende Angestellte gem. § 4 Nr. 4 BeschV, als Berufssportler gem. § 7 Nr. 4 BeschV, Journalisten im Sinne des § 8 BeschV oder Wissenschaftler, Forscher oder Lehrkräfte gem. § 5 BeschV beschäftigt sind , sowie bei deren Ehegatten von einem erkennbar geringen Integrationsbedarf auszugehen. Dies gilt insbesondere auch für Geschäftsleute, die vom Hauptsitz eines Unternehmens regelmäßig für maximal 3 Jahre in eine Zweigstelle in Deutschland versetzt werden (§ 31 BeschV), und ihre Ehegatten (Fall des § 4 Abs. 2 Nr. 2 IntV). Auch bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 18, die eine Beschäftigung i.S.v. § 19a Abs. 1 Nr. 1 und 3 ausüben und deren Ehegatten ist von einem geringen Integrationsbedarf auszugehen. 44.3.1.3. Über ausreichende Sprachkenntnisse (§ 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 3) verfügt grundsätzlich der Ausländer, der bereits einmal an einer deutschen Hochschule immatrikuliert gewesen ist. Um in Deutschland studieren zu dürfen, müssen Deutschkenntnisse mindestens auf diesem Niveau (B1 nicht selten aber auch C1) nachgewiesen werden. Die Vorlage der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) ist dann entbehrlich. Auch ist in einem solchen Fall auch grundsätzlich von einem geringen Integrationsbedarf auszugehen, so dass auch keine Berechtigung für eine Teilnahme an einem Orientierungskurs besteht Ob der Ausländer über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt (§ 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 3), ist im übrigen nicht zwingend zu prüfen. Merke: Hat der Ausländer sich bereits vor der Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 44 Abs. 1 über einen längeren Zeitraum – zumindest 6 Monate - im Bundesgebiet aufgehalten und verfügt er über ausreichende mündliche und schriftliche, wenn auch nicht zertifizierte Sprachkenntnisse, ist grundsätzlich von einem geringen Integrationsbedarf im Sinne des § 44 Abs. 3 Nr. 2 auszugehen, so dass in diesen auch keine Bestätigung für einen Integrationskurs auszustellen ist. Im übrigen erfolgt die Feststellung der vorhandenen Sprachkenntnisse zur Einstufung des Teilnehmers in den Kurs durch den Kursträger (§ 11 Abs. 2 IntV). Sofern der Kursträger ein Sprachniveau oberhalb von B 1 feststellt, soll er den Teilnahmeberechtigten unmittelbar zur Sprachprüfung und zum Orientierungskurs zulassen. 44.3.2. frei 44.4.1. Es besteht die Möglichkeit der Zulassung zum Integrationskurs gem. § 44 Abs. 4. Auch Unionsbürger und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen können gem. § 11 FreizügG/EU zugelassen werden. Hierüber entscheidet das BAMF auf schriftlichen Antrag, ggf. über einen zugelassenen Kursträger (vgl. § 5 Abs. 1 IntV). Soweit Ausländer sich nach den grundsätzlichen Erfolgsaussichten solcher Anträge erkundigen, sind sie darüber zu informieren, dass bei Geduldeten, Asylsuchenden und Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 3, 24 S. 1 oder Abs. 5 besitzen, Anträge regelmäßig abgelehnt werden, weil die Inhaber keine längerfristige Aufenthaltsperspektive im Bundesgebiet haben. 44.4.2. Mit der Ergänzung des § 44 Abs. 4 durch S. 2 haben deutsche Staatsangehörige, die im Ausland aufgewachsen sind, mit Inkrafttreten des 2. ÄndG erstmals die Möglichkeit auf Teilnahme am Integrationskurs (§ 5 Abs.3 Nr. 4 IntV). Diese Neuregelung berührt die ausländerbehördliche Praxis nicht. Insbesondere ist bei Vorsprachen von deutschen Staatsangehörigen – etwa im Zusammenhang von Aufenthaltsangelegenheiten ihrer ausländischen Familienangehörigen - nicht zu prüfen, ob diese ausreichende Sprachkenntnisse haben. Auch im Übrigen ist das LABO für die Umsetzung des § 44 Abs. 4 – unter Berücksichtigung des § 5 IntV – nicht zuständig. Für weitere Auskünfte sind die Ausländer an die Regionalstelle Integration des BAMF, Askanierring 106, 13587 Berlin, Telefon: (030) 355 82 -0, Mail-Adresse: M12Posteingang@bamf.bund.de, zu verweisen. Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 281 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 44a Inhaltsverzeichnis A.44a. Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs .......... 282 44a.1.1.1. Prüfung der Teilnahmeverpflichtung ............................ 282 Fallgruppe des § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b: ......................... 282 Fallgruppe des § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a: ......................... 282 44a.1.1.3. Verpflichtung bei besonderer Integrationsbedürftigkeit ...... 282 44a.2.3. Zur Prüfung der Befreiung von der Teilnahmepflicht ...... 284 A.44a. Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs ( 18.06.2014; 17.02.2015 ) 44a.1. 0 . Mit dem Inkrafttreten des 2. ÄndG wurde der § 44a Abs. 1 vollständig neu gefasst. Ziel der Neufassung ist ausweislich der Gesetzesbegründung die Harmonisierung der aufenthalts- und sozialrechtlichen Verpflichtungen zur Teilnahme am Integrationskurs. Durch diese Harmonisierung wird zudem ein Ineinandergreifen der Sanktionsmechanismen in den Fällen der Verletzung der Teilnahmepflicht ermöglicht. In Satz 1 werden die unterschiedlichen Verpflichtungsarten aufgezählt. Dabei liegen die Verpflichtungen nach den Nummern 1 und 3 in der Zuständigkeit der Ausländerbehörde, nach Nummer 2 hingegen in der Zuständigkeit des Jobcenters. 44a.1.1.1. Prüfung der Teilnahmeverpflichtung Die Prüfung, ob der Ausländer gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 kraft Gesetzes teilnahmeverpflichtet ist, sollte sowohl in den Fällen der Nr. 1a als auch in den Fällen der Nr. 1b in Form eines einfachen Alltagsgesprächs erfolgen. Fallgruppe des § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b: In den Fällen der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzuges (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 oder § 30) bzw. der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für jüdische Zuwanderer und Aufenthaltserlaubnis für deren Familienangehörige (§ 23 Abs. 2) ist der Betroffene zu verpflichten, so er nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Hiervon ist orientiert an § 3 Abs. 2 IntV immer dann auszugehen, wenn sich der Ausländer im täglichen Leben in seiner Umgebung nicht selbstständig sprachlich zurechtfindet und auch nicht schriftlich ausdrücken sowie entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen kann. Insofern gehen die Anforderungen über die sonst im Rahmen des Ehegattennachzugs erforderlichen einfachen Sprachkenntnisse hinaus (vgl. bei Voraufenthalten schon A.44.3.1.3.). Merke: In den Fällen, in denen ein Ausländer über einfache Sprachkenntnisse verfügt, und eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen kann, die nicht in den Katalog des § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 1b fällt, kommt eine Verpflichtung gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bei besonderer Integrationsbedürftigkeit in Betracht. Hierbei ist der Maßstab des § 4 Abs. 3 IntV zu beachten, wonach Eltern minderjähriger Kinder, die nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, insbesondere als besonders integrationsbedürftig anzusehen sind. Fallgruppe des § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a: In den sonstigen Fällen der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Integrationskursberechtigten ist die Verpflichtung bereits anzunehmen, wenn der Ausländer sich bei der persönlichen Vorsprache nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen kann, ohne dass es der Durchführung eines Sprachtests oder weiterer Ermittlungen bedürfte. Ist eine positive Feststellung der Verständigungsfähigkeit nicht möglich, ist der Ausländer zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet (vgl. auch § 11 Abs. 2 IntV, der die Kursträger verpflichtet, vor Beginn des Sprachkurses einen Test durchzuführen, um die Teilnehmer für den Sprachkurs einzustufen und zu ermitteln, ob eine Teilnahme an einem Integrationskurs für spezielle Zielgruppen entsprechend § 13 IntV zu empfehlen ist). Merke: Kommt die Ausländerbehörde bei Anspruchsberechtigten zum Ergebnis, dass der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann bzw. bereits über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, so ändert dies nichts an seinem Teilnahmeanspruch. 44a.1.1.2. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 sieht daneben vor, dass hier aufhältliche Ausländer unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus und der Dauer ihres bisherigen Aufenthalts durch das Jobcenter im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II zur Teilnahme verpflichtet werden können. Merke: Ausweislich des § 98 Abs. 2 Nr. 4 kommt auch in diesen Fällen bei einer Zuwiderhandlung des Ausländers gegen die Verpflichtung ein OWi- Verfahren durch die Ausländerbehörde in Betracht. Hiervon sollte allerdings nur in Ausnahmen und ggf. in Abstimmung mit dem Träger der Grundsicherung Gebrauch gemacht werden . Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 282 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 44a.1.1.3. Verpflichtung bei besonderer Integrationsbedürftigkeit Daneben kann die Ausländerbehörde Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, zur Teilnahme verpflichten. Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit ist angelehnt an § 9 Abs. 2 i.V.m. § 104 Abs. 2 immer dann auszugehen, wenn ein Ausländer staatliche Hilfe in Anspruch nimmt, d.h., Leistungen nach SGB II und XII bezieht, sich aktuell rechtmäßig und seit fünf Jahren erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält er sich dennoch nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, ohne dass er auf Grund einer Krankheit oder Behinderung oder einer sonstigen Ausnahmesituation am Erlernen der Sprache gehindert war. Insbesondere soll von der Teilnahmepflicht abgesehen werden, wenn die Betroffenen dauerhaft erwerbsunfähig sind oder sie das 67. Lebensjahr vollendet haben. Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit sollte ausweislich § 4 Abs. 3 IntV darüber hinaus unabhängig von der bisherigen Aufenthaltsdauer auch ausgegangen werden, wenn es Personensorgeberechtigten hier aufhältlicher minderjähriger lediger Kinder, die eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis besitzen, ohne über ausreichende deutsche Sprachkenntnis zu verfügen, nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe, d.h. Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII – in das wirtschaftliche, kulturelle und soziale Leben zu integrieren. In solchen Fällen ist auch zu berücksichtigen, dass der Integrationskurs nicht nur der Integration der Eltern dient, sondern auch der Integration ihrer Kinder. Dies gilt insbesondere auch für Fälle, in denen Eltern und Kinder einen humanitären Aufenthaltstitel besitzen. In dieser Fallkonstellation sind die entsprechenden öffentlichen Stellen, wie Kindergärten und Schulen zur Datenübermittlung an die Ausländerbehörden von Gesetzes wegen verpflichtet (vgl. § 87 Abs. 2 S. 2). Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit ist auch auszugehen, wenn ein Anspruch auf Ehegattennachzug im Inland geltend gemacht wird, sich der Ausländer aus anderen Gründen bereits geduldet, gestattet oder erlaubt im Bundesgebiet aufhält und es für die Erlaubnis nach § 30 Abs. 1 bzw. § 28 Abs. 1 S. Nr. 1 allein an den einfachen deutschen Sprachkenntnissen fehlt (vgl. hierzu im Einzelnen A.30.1.3). Merke: Von einer Verpflichtung sollte in den genannten Fällen trotz der Möglichkeiten des Jobcenters Gebrauch gemacht werden. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Betroffenen glaubhaft machen, dass sie bereits durch das Jobcenter zur Teilnahme an einem Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung aufgefordert wurden. Die Prüfung, ob der Ausländer sich entsprechend verständigen kann, sollte auch hier in Form eines einfachen Alltagsgesprächs erfolgen und entsprechend aktenkundig gemacht werden. Merke: Weist der Betroffene nach, dass er bereits einmal ordnungsgemäß ohne entsprechenden Erfolg an einem Integrationskurs teilgenommen hat, so ist eine erneute Verpflichtung allerdings ausgeschlossen. Dies folgt entgegen unserer früheren Rechtsauffassung aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 IntV (einmalige Teilnahme). Teilnahmeberechtigte, die ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen haben, können jedoch zur einmaligen Wiederholung des Aufbausprachkurses zugelassen werden, wenn sie in dem Sprachkurs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntV nicht erfolgreich waren (§ 5 Abs. 4 IntV). 44a.1.2. Wird eine Teilnahmeverpflichtung nach § 44a Satz 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 festgestellt, soll diese durch die Auflage „Verpflichtung zur unverzüglichen Anmeldung und Teilnahme an einem Integrationskurs“ zum Titel erlassen werden (vgl. § 7 Abs. 2 IntV). Satz 2 stellt klar, dass die Begründung der Teilnahmepflicht nach Satz 1 Nr. 1 einen feststellenden Verwaltungsakt darstellt. Eines gesonderten Bescheides bedarf es nicht (vgl. zum weiteren Verfahren A.43.0.6.). Merke: Um eine Doppelverpflichtung bei den Anspruchsberechtigten gem. § 44 a Abs. 1 S. 1, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, zu vermeiden, ist der leistungsbeziehende Verpflichtete mündlich aufzufordern, das zuständige Jobcenter von unserer Verpflichtung in Kenntnis zu setzen. 44a.1.3 – 44a.1.7. Die Sätze 3 bis 6 regeln die Zuständigkeit zur Teilnahmeverpflichtung in den Fällen, in denen aufenthaltsrechtliche und sozialrechtliche Verpflichtungsregelungen konkurrieren. Dabei gilt der Grundsatz, dass die sozialrechtliche Verpflichtung aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung – Fallgruppe des § 44a Abs. 1 Nr. 2 - grundsätzlich vorrangig ist. Wurde der Betroffene allerdings bereits nach Satz 1 Nr. 1 oder 3 zu einem Integrationskurs verpflichtet, ist das Jobcenter grundsätzlich an diese Regelung gebunden. Ausnahmsweise kann es jedoch davon abweichende Regelungen treffen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer unmittelbar in eine Erwerbstätigkeit vermittelt werden kann und eine Teilnahme an einem Integrationskurs (auch Teilzeitkurs) daneben nicht zumutbar ist. Teilt das Jobcenter uns mit, dass es die Teilnahme an einem Integrationskurs trotz unserer Verpflichtung für unzumutbar erachtet, so ist die ausländerbehördliche Verpflichtung auf der Grundlage des § 44 a Abs. 1 S. 5 und 6 zu widerrufen. Der Betroffene ist vorzuladen und die Auflage Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 283 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin „Verpflichtung zur unverzüglichen Anmeldung und Teilnahme an einem Integrationskurs“ ist gebührenfrei zu streichen und zu siegeln. Eines förmlichen Bescheides bedarf es in diesen Fällen nicht. Mit diesem Verfahren werden Doppelverpflichtungen bzw. das Nebeneinander von Berechtigung und Verpflichtung weitgehend ausgeschlossen. Somit ist eine Anfrage beim BAMF bzw. dem zuständigen Jobcenter vor der Verpflichtung entgegen den Anwendungshinweisen des BMI zum 2. Änderungsgesetz - RdNr. 275 - grundsätzlich entbehrlich. 44a.1a. frei 44a.2. 0. Ist der Ausländer gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 teilnahmeverpflichtet oder soll er gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zur Teilnahme verpflichtet werden, so ist § 44 a Abs. 2 sowie 2a durch die Ausländerbehörde zu prüfen. 44a.2.1. bis 44.2.2. frei 44a.2.3. Zur Prüfung der Befreiung von der Teilnahmepflicht Eine Befreiung von der Teilnahmepflicht gem. § 44 a Abs. 2 Nr. 3 sollte nur in Ausnahmefällen erfolgen, etwa wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 vorliegen (vgl. dort). So genügt eine dauerhafte Hörschädigung oder Sehbehinderung für sich genommen noch nicht für die Annahme einer Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit einer Teilnahme an einem Integrationskurs. Für diesen Personenkreis führen in Berlin z.Zt. die Kursträger Friedländer-Schule und unerhört e.V. Kurse mit Gebärdendolmetscher für Gehörlose bzw. ohne Gebärdendolmetscher für Schwerhörige sowie der Kursträger SFZ Förderzentrum gGmbH Kurse für Blinde und Sehbehinderte an. Die genannten Kursträger sind in der Liste des BAMF mit speziellen Kursangeboten genannt. Für Integrationskursverpflichtete, die Kinder zu betreuen haben, gilt bzgl. der Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit einer Teilnahme an einem Integrationskurs Folgendes: Müttern von Kleinkindern unter einem Jahr wie auch Schwangeren im Mutterschutz ist die Teilnahme an einem Integrationskurs während der ersten 12 Lebensmonate des Kindes bzw. während des Mutterschutzes vor der Geburt nicht zumutbar. Zwar sind auch sie bei Erteilung des Titels zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verpflichten, da nicht von einer d a u e r h a f t e n Unzumutbarkeit im Sinne des § 44a Abs. 2 Nr. 3 auszugehen ist. Mit der Verpflichtung sind sie darüber zu informieren, dass die Teilnahme an einem Integrationskurs ab dem Moment erwartet wird, in dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet und somit einen Rechtsanspruch auf eine Kindertagesbetreuung hat (vgl. A.43.0.6.). Im Übrigen gilt bei zu betreuenden Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Teilnahme von Müttern als zumutbar und möglich, wenn eine familiäre Betreuung des oder der Kinder gewährleistet ist. Dies gilt etwa bei zwei personensorgeberechtigten Elternteilen, bei denen nur einer integrationskursverpflichtet und der andere weder eine Vollzeitbeschäftigung ausübt noch eine Vollzeitausbildung absolviert. Gleiches gilt, wenn ein Familienangehöriger (volljähriges Geschwisterkind, Großelternteil) in der Haushaltsgemeinschaft wohnt, der nicht vollerwerbstätig ist oder sich in einer Vollzeitausbildung befindet. Liegt eine solche Fallkonstellation nicht vor, so ist der Integrationskursverpflichtete, der sich auf die Unzumutbarkeit, einen Kurs wegen der Betreuungssituation zu besuchen, beruft, verpflichtet, in geeigneter Weise nachzuweisen, dass eine angemessene Betreuung durch öffentliche Träger nicht möglich ist bzw. war. Bei Kindern ab dem 2. Lebensjahr kann dies grundsätzlich nie der Fall sein, da der Verpflichtete einen Kurs belegen kann, der während der Öffnungszeiten der Kita bzw. der Unterrichtszeiten der Schule stattfindet. Bei älteren Kindern nach Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine Betreuung schon auf Grund der Selbstständigkeit des Kindes und der Dauer der Unterrichtszeiten während des Kurses nicht erforderlich und die Teilnahme damit auch zumutbar und möglich. 44a.2a. Durch Absatz 2a wird klargestellt, dass langfristig Aufenthaltsberechtigte aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union dann nicht zur Teilnahme an Orientierungskursen verpflichtet werden dürfen, wenn sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben und dies der Erlangung der langfristigen Aufenthaltsberechtigung im Sinne der Daueraufenthalt-Richtlinie diente. Hier ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, ein großzügiger Maßstab anzulegen. Ein entsprechender Vortrag des Betroffenen sollte als zutreffend unterstellt werden, auch wenn keine entsprechenden Bescheinigungen vorgelegt werden können. In einem solchen Fall ist die Auflage zur Verpflichtung entsprechend um den Zusatz "…, ausgenommen der Teilnahme am Orientierungskurs.“ zu ergänzen. 44a.3. 0 . (vgl. Ausführungen unter A.43.0.6.) 44a.3.1. bis 44a.3.2. frei 44a.3.3. Ausländer, die von der Ausländerbehörde zur Kursteilnahme verpflichtet werden, können bei Bedarf vom BAMF einen Zuschuss zu den Fahrtkosten bekommen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 IntV). Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 284 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 45 A.45. Integrationsprogramm frei Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 285 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 46 A.46. Ordnungsverfügungen (26.11.2009 - VwV; 2. RiLiUmsG ) 46.1.0. Absatz 1 sieht die Möglichkeit vor, gegenüber vollziehbar Ausreisepflichtigen Maßnahmen zur Förderung der Ausreise zu treffen, und ergänzt damit § 61 Abs. 1. 46.1. Es sind verschiedene Maßnahmen denkbar und möglich (z.B. Ansparen finanzieller Mittel für die Heimreise, Ticketvorlagen, Verpflichtung, den Wechsel des Aufenthaltsorts oder der Beschäftigung mitzuteilen etc.) Beachte in diesem Zusammenhang auch die Rechtspflicht des § 49 Abs. 1 i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 5 (strafbewehrte Pflicht, Angaben zu Identität und Staatsangehörigkeit zu machen). Soweit die AufenthG-VwV unter Ziffer 46.1.6. vorsieht, dass entsprechende Ordnungsverfügungen in den Pass des Ausländers einzutragen sind, ist darauf in Hinblick auf die aus § 50 Abs. 5 folgende Verpflichtung, den Pass zu überlassen, zu verzichten. 46.2.1. bis 46.2.3. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 286 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 47 A.47. Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung frei Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 287 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 48 A.48. Ausweisrechtliche Pflichten ( 2. RiLiUmG; NeuBestG ) 48.0. Der Ausländer ist durch ein Merkblatt möglichst in einer ihm verständlichen Sprache auf seine gesetzlichen Verpflichtungen gem. § 48 Abs. 1 und 3 hinzuweisen. Dies ergibt sich zwingend aus § 82 Abs. 3. Das Merkblatt enthält auch einen Hinweis auf die Ordnungswidrigkeit der Passverschleierung sowie auf die Strafbarkeit unrichtiger oder unvollständiger Angaben gem. § 95 Abs. 2 Nr. 2. 48.1. Flankierend zur Vorlagepflicht des § 48 Abs. 1 ist § 57 AufenthV zu beachten (siehe Ausführungen unter B.AufenthV.57.). Im Zusammenhang mit der Vorlagepflicht ist auch Nr. 48.1.7. der VwV-AufenthG zu beachten. Danach hat die Ausländerbehörde eine Kopie des vorgelegten Passes zu den Akten zu nehmen. Dieser Vorgabe kommt insbesondere in Hinblick auf eine später evtl. erforderliche Passbeschaffung von Amts wegen große Bedeutung zu. Es ist vor diesem Hintergrund darauf zu achten, dass das Lichtbild auf der Kopie gut erkennbar bleibt. Insbesondere bei Personen mit dunklerer Hautfarbe sollte daher eine Farbkopie der Personalienseite des Passes angefertigt werden. Liegt eine elektronische Akte vor, ist dementprechend ein Farbscan der Personalienseite samt Lichtbild vorzunehmen. Soweit in Nr. 48.1.8. AufenthG-VwV geregelt ist, dass bei Einziehung eines deutschen Passersatzpapiers wegen Ungültigkeit das Orignal wieder ausgehändigt werden soll, nachdem jede Seite ungültig gestempelt, die Hologramme der deutschen Titeletiketten zerkratzt und eine Kopie für die Akte gefertigt worden ist, kommt dies nur auf Antrag und nur im Einzelfall in Betracht, wenn der Betroffene daran ein rechtliches Interesse darlegt - etwa als Nachweis über Auslandsaufenthalte oder ehemalige ausländische Aufenthaltstitel. Wird ein Pass oder Passersatz - etwa zur Sicherung aufenthaltsbeendender Maßnahmen - einbehalten, ist dem Ausländer bei einem bestehenden Aufenthaltstitel auf Antrag ein Ausweisersatz auszustellen (§ 55 Absatz 1 Nummer 2 AufenthV bzw. § 81 Abs.5). Dies gilt gem. Nr. 48.1.10.3. AufenthG- VwV auch bei kurzfristiger Einbehaltung, es sei denn die Einbehaltung auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 dauert nicht länger als 24 Stunden. Zur Beantragung des Ausweisersatzes ist der Ausländer nach § 56 Nummer 4 AufenthV verpflichtet. Hierauf ist er hinzuweisen. Eine Bescheinigung einer Fiktionswirkung ist dagegen in einem Ausweisersatz nicht möglich, diese ist zwingend auf dem vorgesehenen Trägervordruck auszustellen, s. Nr. 81.5.0 AufenthG-VwV. Da die Fiktionsbescheinigung nur in Verbindung mit dem Pass gilt, ist zusätzlich eine formlose, gebührenfrei Passeinzugsbescheinigung auszustellen. Wenn der Ausländer ausreisepflichtig ist oder kurzfristig nach Einbehalten des Passes ausreisepflichtig wird, wie dies etwa nach Erlöschen eines Aufenthaltstitels gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder auf Grund eines versagenden Bescheides der Fall ist, erhält er über die Passverwahrung eine formlose Bescheinigung, die gebührenfrei erteilt wird (vgl. Nr. 50.6. AufenthG- VwV). 48.2. Korrespondierend zu § 48 Abs. 2 nennt § 55 Abs. 1 AufenthV die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes (vgl. auch Ausführungen dort). Von besonderer Bedeutung ist der von § 55 Abs. 1 Satz 3 AufenthV in Bezug genommene § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV, wonach die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen sind. Dies gilt auch für Personen, die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen. Der Regelsatz eines Leistungsberechtigten wird von der Leistungsbehörde anlassbezogen aufgestockt, wenn dem Betroffenen verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten abverlangt werden, damit er diesen nachkommen bzw. seine Rechte (z.B. zur Erlangung eines besseren aufenthaltsrechtlichen Status) geltend machen kann (so auch Sozialgericht Duisburg – S 16 (31) AY 12/06 – vom 09.10.2008 und Sozialgericht Berlin – S 51 AY 46/06 - vom 26.11.2008). 48.3.1. § 48 Abs. 3 orientiert sich an den Mitwirkungspflichten Asylsuchender gem. § 15 Abs. 2 Nr. 5 und 6 AsylVfG. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung hat einschneidende Konsequenzen. Die Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 5 wird gesperrt. Vgl.zu den Anforderungen an die Zumutbarkeit der Passbeschaffung bzw. der Mitwirkung daran auch B.AufenthV.5.-11.. Der Ausländer ist verpflichtet, sowohl Urkunden und sonstige Unterlagen als auch Datenträger zur Identitätsfeststellung auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen. Datenträger im Sinne dieser Vorschrift sind beispielsweise Mobiltelefone, Laptops oder Tabletcomputer. So können etwa die Adressdaten in dem Mobiltelefon eines ausreisepflichtigen Ausländers beziehungsweise gespeicherte Verbindungsdaten aufgrund der Auslandsvorwahl wesentliche Hinweise auf eine mögliche Staatsangehörigkeit geben. Erfasst sind zum Beispiel auch in elektronischer Form in (Klein-)Computern gespeicherte Reiseunterlagen. 48.3.2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht ermöglichen die Durchsuchung (§ 48 Abs. 3 S. 2) sowie die Einleitung eines Owi-Verfahrens (§ 98 Abs. 2 Nr. 3). 48.3a. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 288 von 713