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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Österreich 15.01.1998 Polen (Durchbeförderung von 01.08.2006 Drittstaatsangehörigen) Rumänien 01.11.1992 Rumänien (Rückübernahme von staatenlosen 01.02.1999 Personen) Slowakische Republik 20.05.2003 Schweden 01.06.1954 Schweiz 01.02.1994 Syrien 03.01.2009 Tschechische Republik 01.01.1995 Ungarn 01.01.1999 Vietnam 21.09.1995 Die Abkommen können bei Bedarf bei IV R 21/22 eingesehen werden. 58.s.2. Abschiebung bzw. Rückführung unbegleiteter Minderjähriger unter 18 Jahren ... weggefallen ... - s. Ausführungen unter A.58.1a Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 331 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 58a A.58a. 20.07.2005 A.58a. Abschiebungsanordnung 58a. 0. § 58a regelt das Rechtsinstitut der Abschiebungsanordnung durch die oberste Landesbehörde oder das BMI zur Abwehr einer besonderen Gefahr. Da diese Aufgabe ausweislich des Wortlauts nicht delegiert werden kann, sind die Ausländerbehörden von dieser Vorschrift nicht betroffen. Soweit die Anordnung durch eine oberste Landesbehörde erfolgt, obliegt der Vollzug der Polizei des jeweiligen Landes- ggf. im Zusammenspiel mit der Bundespolizei (vgl. § 71 Abs. 4). Zuständig für die Beantragung der Haft sind die Polizeien der Länder (Anordnung durch SenInn) oder der Bundespolizei (Anordnung durch den BMI), wie das BMI am 27.09.2004 klargestellt hat (§ 71 Abs. 5). 58a.1.1. bis 58a.4.2. frei ' 58a.4.3.' Zwar ist in Absatz 1 die sofortige Vollziehbarkeit einer solchen Anordnung geregelt, allerdings verbietet § 58a Abs. 4 S. 3 den Vollzug der Abschiebung bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung eines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Hieraus folgt, dass zwingend in allen Fällen der Abschiebungsanordnung nach § 58a Abschiebungshaft auf der Grundlage des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a zu beantragen ist. Dies ist angesichts des vorausgesetzten Gefahrenpotentials (vgl. § 58a Abs. 1 S. 1) des betroffenen Ausländers nach ausdrücklicher Auffassung des BMI vom 27.09.2004 auch sachgerecht. Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 332 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 59 A.59. Androhung der Abschiebung ( 16.06.2015; NeubestG ) 59.1. Die Abschiebungsandrohung ist regelmäßig mit dem die Ausreisepflicht begründenden Bescheid zu verbinden. Ziffer 59.0.3 der AufenthG-VwV, wonach eine vollziehbare Ausreisepflicht Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ist, ist in Hinblick auf § 13 Abs. 2 VwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz) unrichtig. Danach kann die Androhung eines Zwangsmittels mit dem VA verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll sogar mit ihm verbunden werden, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet oder den Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist. Der Lauf der Ausreisefrist ist grundsätzlich an die Zustellung des Bescheides zu knüpfen. Dabei ist zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten ein festes Datum zu benennen. Die kalendermäßige Bestimmung der Ausreisepflicht ist zulässig und widerspricht nicht der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG. Dies gilt nicht nur für den Fall der kraft Gesetzes vollziehbaren Ausreisepflicht, sondern auch dann, wenn die Ausreisepflicht durch einen Verwaltungsakt herbeigeführt wird und das dagegen zulässige Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2014, OVG 12 S 55.14, Media:OVG-Urteil_B-Brdbg_30.09.2014_Ausreisefrist.docx ). Bei Aufenthalten ab sechs Monaten ist ein Datum innerhalb von 30 Tagen ggf. zzgl. einer Woche für die Zustellung des Bescheides festzusetzen. Bei Aufenthalten von weniger als sechs Monaten ist eine Ausreisefrist von in der Regel mindestens sieben bis zu 14 Tagen zu setzen, ebenfalls ggf. zzgl. einer Woche für die Zustellung des Bescheides. Die Mindestfrist von 7 Tagen ergibt sich aus § 59 Abs. 1 S. 2, mit dem Art. 7 der seit dem 24.12.2010 unmittelbar geltenden Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) in das nationale Recht übernommen wurde. Danach ist eine kürzere Ausreisefrist nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn der dringende Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will oder von ihm eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Eine Ausreisefrist mit konkretem Termin ist auch in solchen Bescheiden zu setzen, gegen die Rechtsbehelfe kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. § 84) und bei denen die sofortige Vollziehbarkeit nicht gesondert angeordnet wurde (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Wie sich aus § 13 Abs. 2 VwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz) ergibt, darf der Beginn der Ausreisefrist nämlich auch in diesen Fällen an den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides anknüpfen. Legt der Betroffene in diesen Fällen einen Rechtsbehelf ein oder ordnet das Gericht in anderen Fällen eine aufschiebende Wirkung an bzw. stellt es diese wieder her, entfällt die ursprüngliche Vollziehbarkeit des die Ausreisepflicht begründenden Bescheides bis zu ihrem Wiedereintritt (§ 59 Abs. 1 S. 6). Hat das Verwaltungsgericht oder das Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet oder hatte der Rechtsbehelf von vornherein aufschiebende Wirkung (z.B. in Fällen isolierter Ausweisung oder Verkürzung ohne Anordnung des Sofortvollzugs), so entfällt die Vollziehbarkeit des Bescheides und die Ausreisefrist wird unterbrochen. Die Vollziehbarkeit des Bescheides tritt spätestens dann wieder ein, wenn der Bescheid rechtskräftig wird. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht im Klageverfahren den die Ausreisepflicht begründenden Bescheid bestätigt und der Ausländer dagegen ein Rechtsmittel einlegt, ist allerdings zudem § 80b VwGO zu beachten. Danach tritt die Vollziehbarkeit des Bescheides in einer solchen Fallkonstellation schon vor der Rechtskraft des Bescheides ein, nämlich fünf Monate nach Zustellung des den Bescheid bestätigenden Urteils erster Instanz. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung zwischenzeitlich entfallen ist, z.B. durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch ein Gericht, die Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde oder die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung, steht dem Ausländer nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit die volle Ausreisefrist erneut zur Verfügung, ohne dass es einer erneuten Fristsetzung bedarf. Dies kann durch Neuausstellung einer GÜB I oder auch durch zuzustellendes Schreiben geschehen, wobei jeweils der Hinweis "Erneute Ausreisefrist aufgrund von § 59 Abs. 1 AufenthG" aufzunehmen ist. Nach Ablauf dieser Ausreisefrist ist die Ausreisepflicht dann durchzusetzen. Wenn die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung entfallen ist, weil eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, kommt die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 6 nach den dort genannten Voraussetzungen erst in Betracht, wenn die Ausreisefrist mit der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung erneut zu laufen begonnen hat und dann abgelaufen ist. Beachte: Eine Unterbrechung der Ausreisefrist im Sinne des § 59 Abs. 1 S. 6 tritt nicht ein, wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in der ersten Instanz angeordnet und der entsprechende Beschluss des Verwaltungsgerichts in einem Beschwerdeverfahren aufgehoben wird. Hier hat mit Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses von vornherein keine aufschiebende Wirkung bestanden und die Abschiebung ist ohne Gewährung einer erneuten Ausreisefrist durchzuführen. 59.2. Eine Ausnahme von der Sollvorschrift, wonach der Zielstaat in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen ist, ist dann geboten, wenn die Staatsangehörigkeit des ausreisepflichtigen Ausländers unbekannt ist (VG Berlin, Beschluss vom 01.10.2010 - VG 24 L 280.01 -. Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 333 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 59.3. Neben den Abschiebungsverboten aus § 60 stehen auch die Gründe, die zur Aussetzung der Ab-schiebung nach § 60a führen, dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegenstehen 59.4. frei 59.5.1. Befindet sich ein Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam (vgl. § 58 Abs. 3 Nr. 1), ist es nach § 59 Abs. 5 nicht erforderlich, eine Frist zur freiwilligen Ausreise zu setzen. Die Regelung wurde im 2. Änderungsgesetz zur Klarstellung eingefügt, da die entsprechende frühere Regelung in § 50 Abs. 5 AuslG Ende 2004 außer Kraft getreten war und nicht für alle ersichtlich war, ob hierdurch die Anforderungen geändert wurden. Nach unserer Rechtsauffassung ergab sich bereits aus der Verpflichtung zur Überwachung der Ausreise in dieser Konstellation nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, dass eine Ausreisefrist nicht zu gewähren war. 59.5.2. Die Abschiebung soll gemäß § 59 Abs. 5 S. 2 mindestens eine Woche vorher angekündigt werden. Die Ankündigung hat aus Nachweisgründen schriftlich zu erfolgen und ist in der Akte zu dokumentieren. Die Abschiebung kann entweder dem Ausländer (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Dezember 2008, OVG 4 Bs 229/08) oder dessen Bevollmächtigen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, OVG 3 S 98/12) angekündigt werden. Wird die Ankündigung der Abschiebung dem Ausländer durch einen Mitarbeiter der JVA übermittelt, muss der zuständige Haftsachbearbeiter sicherstellen und dokumentieren, dass die Benachrichtigung durch den Mitarbeiter der JVA mindestens eine Woche vor der Abschiebung erfolgte. Im Falle einer vorherigen Stornierung des Abschiebungstermins und Anberaumung eines neuen Abschiebungstermins ist eine erneute Ankündigung der Abschiebung erforderlich (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 01. November 2012, VG 19 L 342.12). 59.6. frei 59.7. Gewährung einer Ausreisefrist bei Opfern von Menschhandel bzw. ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen Zur Ausreise Verpflichteten, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Opfer einer Straftat nach §§ 232, 233, 233a StGB (Opfer von Menschenhandel) oder einer Straftat nach §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzarbeitsbekämpfungsG bzw. § 15 a ArbeitnehmerüberlassungsG (ausbeuterische Arbeitsver-hältnisse) wurden und sich diese noch nicht als Zeuginnen oder Zeugen zur Verfügung gestellt haben, wird eine angemessene Ausreisefrist von mindestens sechs Monaten als Bedenkzeit gesetzt (§ 59 Abs. 7 S. 1 und 2). Konkrete Anhaltspunkte sind insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die Ausländerin/der Ausländer gegenüber einer Betreuungsorganisation oder den Strafverfolgungsbehörden als Opfer einer solchen Straftat offenbart und nach Einschätzung der Polizei oder Staatsanwaltschaft als Zeugin oder Zeuge zur Verfügung stehen könnte. Liegt zum Zeitpunkt der Vorsprache der Ausländerin oder des Ausländers noch (immer) kein Votum der Staatsanwaltschaft mit entsprechendem Inhalt vor, ist zunächst eine Ausreisefrist von drei Monaten als Bedenkzeit zu gewähren. Ist die Ausländerin/der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig, ist für diesen Zeit-raum eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 S. 2 auszustellen. Votiert die Staatsanwaltschaft für eine Ausreisefrist, etwa weil die Ausländerin/der Ausländer sich noch nicht für die Zeugenschaft entschieden hat, so ist entsprechend zu verfahren. Etwas anderes gilt auch hier lediglich, wenn für die Ausländerin/den Ausländer eine schwerwiegendes oder besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse anzunehmen ist oder sie/er auf Grund eines solchen Ausweisungsinteresses ausgewiesen wurde. In diesen Fällen sollte grundsätzlich vom Ermessen des § 59 Abs. 7 S. 3 Nr. 1 zu Lasten der Ausländerin/des Ausländers Gebrauch gemacht werden. Gleiches gilt auch bei Personen, die bei der Staatsanwaltschaft Berlin als Intensivtäter geführt werden und für Heranwachsende, die wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind. Vor einer Versagung einer Aufenthaltserlaubnis ist aber möglichst Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft unter Einschaltung des Polizeipräsidenten in Berlin herzustellen. Beharrt diese in Kenntnis des Ausweisungsinte-resses der Bedenkzeit, bleibt die Entscheidung der Referats- bzw. Abteilungsleitung vorbehalten. Auf das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 1 kommt es im Zusammenhang des § 59 Abs. 7 nicht an. Die Ausreisefrist und ggf. die Duldung ist zu verlängern, wenn die betroffene Person nach Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden nicht in der Lage war, sich innerhalb dieses Zeitraumes zu stabilisieren und ggf. im Kontakt mit Beratungsstellen eine Entscheidung über die Mitwirkung als Zeuge im Strafverfahren zu treffen. Dies teilt der Polizeipräsident oder die Staatsanwaltschaft ggf. vor Ablauf der Ausreisefrist mit. Liegt bei Ablauf der Ausreisefrist noch kein Votum vor, ist so lange auf eine Aufenthaltsbeendigung zu verzichten, bis über den Polizeipräsidenten in Berlin geklärt ist, ob die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Votum der Staatsanwaltschaft in Betracht kommt oder die Ausreisefrist verlängert werden soll. In einem solchen Fall ist ggf. mit der Polizei unverzüglich telefonisch Kontakt aufzunehmen. Die während der Bedenkzeit ausgestellte Grenzübertrittsbescheinigung ist mit den Auflagen „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ und “Studium nicht gestattet” zu versehen. Zur Beschäftigung bei Duldungen vgl. B.BeschV.32. und 33., zur selbstständigen Tätigkeit A.4.2.1.3. Hier aufhältlichen ausreisepflichtigen ledigen, minderjährigen Kindern und Ehegatten von potenziellen Zeugen ist ggf. eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 S. 3 zu erteilen . Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 334 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Eine Ausreisefrist wird somit immer erst dann gewährt, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Polizeipräsident in Berlin dies für erforderlich erachtet oder aber zumindest mitteilt, die Erforderlichkeit zu prüfen. Vorab benennen Polizei oder Staatsanwaltschaft die betroffenen Personen und bestätigen das Vorliegen der Voraussetzungen ggf. fernmündlich. Erfolgt die Mitteilung telefonisch, ist die ersuchende Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft um ein nachträgliches schriftliches Votum zu bitten, in dem ggf. auch Aussagen zu der voraussichtlichen Dauer der Ausreisefrist bzw. erforderlichen Anwesenheit als Zeugin oder als Zeuge enthalten sein sollten. Aussagen über die Dauer sollten immer dann gemacht werden, wenn bereits absehbar ist, dass die Person eine längere Bedenkzeit benötigt oder es aus ermittlungstaktischen Erwägungen zwingend erscheint, dass die Dauer der Erlaubnis länger bemessen werden soll. Über das Gespräch ist ein Aktenvermerk zu fertigen.' Merke: Gem. § 72 Abs. 6 S. 2 genügt es grundsätzlich, wenn vor der Festlegung der Ausreisefrist lediglich ein schriftliches Votum des Polizeipräsidenten in Berlin vorliegt, ohne dass von dort bereits die Staatsanwaltschaft eingebunden wurde. ' Befindet sich die Person zum Zeitpunkt des Ersuchens in Abschiebungshaft, ist sie zu entlassen und aufzu-fordern, binnen einer Woche bei IV Z 2 vorzusprechen. Beratungsangebote Nach § 59 Abs. 7 Satz 4 unterrichtet die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle im Rahmen der Festsetzung der Ausreisefrist über die für Opfer von Menschenhandel (nur die Fälle des § 25 Abs. 4a) bestehenden gesetzlichen Regelungen, Programme und Maßnahmen. Hierzu wird ein in verschiedenen Sprachen vorliegendes Hinweisblatt ausgehändigt. Sofern einschlägige Beratungsstellen mit dem Wunsch an uns herantreten, Beratungsangebote an die betroffenen Personen zu richten, ist diesem Wunsch in geeigneter Weise zu entsprechen. Insbesondere wird den Beratungsstellen die Möglichkeit gegeben, eigene Merkblätter und Broschüren in unserer Dienststelle auszulegen. Ergeben sich bei der durch die ABH durchzuführenden Beratung von im Abschiebungsgewahrsam einsitzenden Häftlingen Hinweise darauf, dass es sich um Opfer von Straftaten im Sinne des § 25 Abs. 4a handeln könnte, so ist den Betroffenen das vor Ort vorhandene Infoblatt über Kontakt- und Beratungsstellen auszuhändigen. Eine vergleichbare Beratungspflicht gilt gem. § 59 Abs. 8 auch für alle Ausländer, die ohne Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren. § 59 Abs. 8 dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Sanktionsrichtlinie, der vorsieht, dass illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige vor ihrer Abschiebung systema-tisch und objektiv über ihre Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Sanktionsrichtlinie, d.h. insbesondere § 25 Abs. 4b und § 59 Abs. 7 informiert werden. Dafür steht ein entsprechendes Hinweisblatt (Infoblatt Schwarzarbeit) auf der Homepage zur Verfügung. Mitteilungspflichten der Ausländerbehörde gem. § 90 Abs. 4 Von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach § 59 Abs. 7 und der Erteilung oder Versagung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a bzw. 4b ist die zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit dem Strafverfahren befasste Strafgericht nach § 90 Abs. 4 zu unterrichten. Diese Stellen sind danach ebenfalls von dem Über-gang der Zuständigkeit auf eine andere Ausländerbehörde von der aktuell zuständigen Ausländerbehörde zu unterrichten. Um eine effiziente Umsetzung dieser Mitteilungspflichten zu gewährleisten, sind die dort genannten Sachverhalte durch IV Z 2 unverzüglich dem Polizeipräsidenten per Telefax mitzuteilen. Von dort werden die zu-ständige Staatsanwaltschaft und das Strafgericht unterrichtet. Achtung! Die ausschließliche Bearbeitung durch IV Z 2 betrifft nur Zeuginnen und Zeugen von Straftaten im Sinne des § 25 Abs. 4a S. 1 und 3 bzw. 4b S. 1 und 3. Die Vorgänge sonstiger Zeugen oder V-Personen werden - sofern es sich nicht um VS-Sachen handelt - vom zuständigen Sachgebiet geführt und bearbeitet. 59.8. Die mit dem 2. Richtlinienumsetzungsgesetz eingeführte Norm erfordert eine Unterrichtung ausreisepflichtiger Ausländer, die von einem Arbeitgeber beschäftigt wurden, ohne dass sie einen rechtmäßigen Aufenthalt besessen hätten, über ihre Rechte ggü. ihrem Arbeitgeber (Geltendmachung ausstehender Vergütungen) nach der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.06.2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen („Sanktionsrichtlinie“) . Dafür steht ein entsprechendes Hinweisblatt (Infoblatt Schwarzarbeit) auf der Homepage zur Verfügung. Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 335 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 60 A.60. Verbot der Abschiebung ( 17.04.2012; QualRiLiUmsG ) 60. 0. Die Norm wurde durch das Qualifikationsrichtlinienumsetzungsgesetz an die Anforderungen der 2011/95/EU angepasst und in Teilen redaktionell geändert . ... weggefallen ... Richtlinie 60.1.1. frei 60.1.2. Das BVerwG hat mit Urteil vom 22.03.2012 (BVerwG 1 C 3.11) entschieden, dass vor 2005 aufgenommene jüdische Zuwanderer jedenfalls seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 nicht die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings genießen und das Abschiebungsverbot des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bzw. dessen Umsetzung in § 60 Abs. 1 AufenthG nicht automatisch zu ihren Gunsten eingreift. Dies bedeutet, dass auch vor 2005 aufgenommene jüdische Zuwanderer keine Rechtsstellung als Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG) erlangt haben. 60.1.3. bis 60.6. frei 60.7.1. ... weggefallen ... Da praktische Fallkonstellationen, in denen es zu einer Abschiebung trotz einer erheblichen konkreten Gefahr für eines der genannten Rechtsgüter kommt, außer in Fällen gewichtiger Ausweisungsgründe kaum denkbar sind, bindet § 60 Abs. 7 S. 1 das Ermessen ... weggefallen ... (Regel-Ausnahme-Verhältnis). ... weggefallen ... Macht der Ausländer ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 geltend, ist vor jeder Entscheidung das Bundesamt zu beteiligen (vgl. Wortlaut des § 72 Abs. 2). An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde – außerhalb des Asylverfahrens – nicht gem. § 42 AsylVfG gebunden, da die Entscheidung ausweislich des Wortlauts des § 72 Abs. 2 durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat. Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen. Die Beteiligung des Bundesamtes ist auch in allen Fällen erforderlich, in denen über den weiteren Aufenthalt von jugoslawischen Bürgerkriegsflüchtingen entschieden wird, die an einer PTBS leiden und bisher geduldet wurden, weil ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wg. mangelnder Behandlungsmöglichkeiten angenommen wurde (beachte aber die Ausnahmen unter E.Bos.2 und E.Serb.5.). Auch bei anderen erkrankungsbedingten Abschiebungshindernissen ist das BAMF zu beteiligen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass in geeigneten (Ausnahme-)Fällen auch eine zeitlich befristete Übernahme der Behandlungskosten im Herkunftsland in Betracht kommen kann, wenn eine Weiterbehandlung der geltend gemachten Erkrankung möglich ist, es aber z.B. an einer Übergangsfinanzierung einzunehmender Medikamente fehlt. Stellt ein Betroffener einen entsprechenden Antrag, ist eine Entscheidung schon wegen der Beteiligung des Bundesamtes nicht sofort möglich. Hier ist eine Duldung auszustellen (vgl. Wortlaut des § 60a Abs. 4). Beantragt der Ausländer allerdings die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, ist ihm bei Vorliegen der entprechenden Voraussetzungen ggf. eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 2 und 3 auszustellen (zur Gebührenpflicht vgl. Ausführungen zu § 81). Beides gilt allerdings nicht, wenn aus der Abschiebungshaft heraus ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend gemacht wird. Hier ist zwar gleichfalls das Bundesamt zu beteiligen. Es ist aber bis auf weiteres davon auszugehen, dass das Beteiligungsverfahren innerhalb der Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 2 S. 4 abgeschlossen ist und die Abschiebung durchgeführt werden kann. Eine Entlassung aus der Haft erfolgt daher nicht. Die Außenstelle des Bundesamtes kann - natürlich abhängig vom konkret vorgetragenen Abschiebungsverbot - in dringenden Fällen innerhalb von einem Tag oder sogar kurzfristiger entscheiden, wenn die Unterlagen per Fax übersandt und auf die Dringlichkeit zuvor telefonisch hingewiesen wurde. Davon kann insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn ein Abschiebungstermin bereits fest- und unmittelbar bevorsteht. Hat das Bundesamt im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw.) § 60 Abs. 7 vorliegt, gilt weiterhin die Bindungswirkung des § 42 AsylVfG. Eine Beteiligung des Bundesamtes nach § 72 Abs. 2 ist in diesen Fällen nicht geboten, denn die Vorschrift gilt ausdrücklich nur in Fällen, in denen die Ausländerbehörde selbst über das Vorliegen des Abschiebungshindernisses zu entscheiden hat. Das Bundesamt hat Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 336 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin allerdings § 73 Abs. 3 AsylVfG zu beachten (zum Verfahren mit dem Bundesamt vgl. im Einzelnen die Ausführungen zu § 72 Abs. 2). 60.7. 2 . bis 60. 10 . frei Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 337 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 60a Inhaltsverzeichnis A.60a. Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ............................................................................................ 338 .......................................................................................................................................................................................... 596 60a.2. Abschiebungsverbote und Ausreisehindernisse 60a.2.4. Duldung und Grenzübertrittsbescheinigung .................................................................................................... 338 ............................................................................................... 339 60a.2.5. Duldungsfristen ............................................................................................................................................. 339 60a.2.3. Ermessensduldung ....................................................................................................................................... 339 60a.2.3.1. Schwangerschaft und Mutterschutz .................................................................................................... 340 60a.2.4. Ermessensduldung zur Durchführung einer qualfizierten Berufsausbildung ................................................ 341 Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung vor dem 21. Lebensjahr ........................................................... 341 Ausschlussgrund sicherer Herkunftsstaat ........................................................................................................... 342 Beschäftigungsverbot nach § 33 BeschV ............................................................................................................ 342 Abbruch der Ausbildung ...................................................................................................................................... 342 Erteilungsdauer .................................................................................................................................................... 342 Duldung von Familienangehörigen ...................................................................................................................... 342 60a.2b. Duldung von Familienangehörigen von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 .................. 342 60a.4. Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung ........................................................................................... 343 60a.5.0 Versagung eines Antrags auf Aussetzung der Abschiebung ................................................................................ 344 A.60a.s.1. Tatsächliche Abschiebungshindernisse ................................................................................................................... 344 A.60a.s.2. Zur Duldung des Aufenthalts ausländischer Strafgefangener im Freigang bzw. während Drogentherapie nach § 35 BTM-G ....................................................................................................................................................................................... 345 A.60a.s.3. Fortsetzung einer Schul- und Berufsausbildung ...................................................................................................... 346 A.60a. Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ( N eubestG; 28.08.2015 ) 60a.1.1. Die nach § 60a Abs. 1 S. 1 mögliche Aussetzung ist auf maximal 6 Monate begrenzt. Zuständig ist hier SenInnSport. 60a.1.2. Gemäß § 60a Abs. 1 S. 2 sind nach 6 Monaten nur Entscheidungen gem. § 23 Abs. 1 möglich. 60a.2. Abschiebungsverbote und Ausreisehindernisse 60a.2. 1. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 ist die Abschiebung eines Ausländers immer dann auszusetzen, wenn bei diesem die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und dennoch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Zwingende Voraussetzung für eine Duldung ist aber die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des betreffenden Ausländers. Zu Fällen einer tatsächlichen Unmöglichkeit siehe unten 60a.s.1 . Unter § 60a Abs. 2 Satz 1 fallen alle Fälle, bei denen die Erteilung einer AE ausgeschlossen ist, aber die unverzügliche Abschiebung - zum Beispiel auch mangels hinreichenden Personals im Abschiebungsbereich ausgeschlossen ist, so dass grundsätzlich alle vollziehbar Ausreisepflichtigen ohne AE eine entsprechende Bescheinigung besitzen oder abgeschoben werden (zur Ausgestaltung der Bescheinigung siehe 60a.4.). 60a.2. 2. Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründet ausschließlich dann ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht, diese in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet und nicht im gemeinsamen Heimatstaat oder einem der Heimatstaaten der Familienangehörigen gelebt werden kann und wenn nicht übergeordnete öffentliche Interessen an der Beendigung des Aufenthalts eine Abschiebung dennoch erforderlich machen (vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen A.25.5.1. ). 60a.2. 3. Aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann sich auch unabhängig von konkreten familiären Bindungen unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ein rechtliches Abschiebungsverbot und Ausreisehindernis ergeben. Dazu bedarf es allerdings Anhaltspunkten dafür, warum ein Ausländer für einen dauerhaften Aufenthalt nicht auf den Staat seiner Staatsangehörigkeit verwiesen werden kann. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn ein Ausländer im Bundesgebiet aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit schlichtweg nicht mehr zugemutet Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 338 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin werden kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.86 -) (vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen A.25.5.2.). Soweit ein solches Abschiebungsverbot bzw. Ausreisehindernis geltend gemacht wird, handelt es sich trotz der Herleitung aus der EMRK nicht um ein Abschiebungsverbot im Sinne von Art. 60 Abs. 5, welches eine Beteiligung des BAMF gemäß § 72 Abs. 2 notwendig machen würde oder bei dem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 in Betracht käme. § 60 Abs. 5 betrifft nach der Systematik des deutschen Aufenhaltsrechts ausschließlich die aus der EMRK herzuleitenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote, während es sich bei dem sog. "faktischen Inländer" wegen der erforderlichen besonderen Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse um ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot handeln würde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.02.2006 - 7 B 10020/06 - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum wortgleichen § 53 Abs. 4 AuslG). 60a.2.4. Duldung und Grenzübertrittsbescheinigung In den Fällen, in denen die Ausreisepflicht vollziehbar (vgl. § 58 Abs. 2), aber während laufender Ausreisefrist (noch) nicht vollstreckbar ist, eine Zusicherung gegenüber dem VG oder OVG abgegeben wurde oder der Ausländer eine Petition eingelegt hat, ist eine GÜB für die Dauer von einem Monat auszustellen ( GÜB 1 bei nicht vollstreckbarer Ausreisepflicht, GÜB 2 bei lfd. Rechtsschutzverfahren, Zusicherungen gegenüber VG, Petitionen ). Fällt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht weg, wird auf Antrag eine Bescheinigung L 4048 ausgestellt. Für den Fall des späteren Wiedereintritts der Vollziehbarkeit beachte die Ausführungen unter A.59.0.. Vollziehbar ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige, die sich an die Härtefallkommission gewandt haben, erhalten für die Dauer der Befassung mit dem Antrag eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 mit auflösender Bedingung (vgl. A.23a.2.1.3.). Bei Anfragen beim BAMF gem. § 72 Abs. 2 wird eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 erteilt. Da weder eine Aufenthaltserlaubnis ohne Beteiligung des BAMF noch eine Abschiebung ohne Prüfung des im Raum stehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses durchgeführt werden kann, ist hier bis zur Mitteilung des BAMF von einer Unmöglichkeit der Abschiebung auszugehen (zu den Einzelheiten vgl. Ausführungen zu § 72). In jedem Fall sollte auch weiterhin eine Abschiebung und grundsätzlich auch die Abschiebungshaft bei einer noch gültigen Duldung regelmäßig nicht erwogen werden. Siehe aber § 60a Abs. 5. 60a.2.5. Duldungsfristen Die Duldungshöchstfrist ist nicht gesetzlich vorgegeben. Orientiert an der Frist des § 25 Abs. 5 Satz 2 wird die Duldung grundsätzlich für 18 Monate verlängert, so nicht ohnehin eine Aufenthaltserlaubnis etwa nach § 25 Abs. 5 erteilt werden kann . Dies gilt allerdings nicht in den Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 72 Abs. 2 beteiligt wurde und noch nicht oder negativ Stellung genommen hat, konkrete Anhaltspunkte für den Wegfall des Ausreisehindernisses und damit die zwangsweise Durchsetzung der Abschiebung in absehbarer Zeit vorliegen oder ein besonderes Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht besteht. Merke: In den Fällen, in denen davon ausgegangen wird, dass dem Betroffenen in absehbarer Zeit ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann - etwa weil er sich um einen Pass bemüht - führt dies nicht dazu, dass die Geltungsdauer verkürzt wird. Eine solche Schlechterstellung wäre schon aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. In den Fällen einer verkürzten Geltungsdauer ist hierüber ggf. nach Rücksprache mit der Clearingstelle für Passbeschaffung oder dem zuständigen Haftsachbearbeiter einzelfallbezogen zu entscheiden. Soweit konkrete Anhaltspunkte für den Wegfall des Ausreisehindernisses zu einer kürzeren Geltungsdauer der Duldung führen, sind die Anhaltspunkte aktenkundig zu machen und ist die Geltungsdauer einzelfallbezogen zu gestalten. Eine pauschale Verlängerung etwa um 6 Monate kommt nicht in Betracht. Von einem besonderen Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine Ausreisevereinbarung (etwa im Rahmen eines „Equal- Projekts“ oder VG-Vergleiches) eingegangen wurde. Der negative Abschluss eines Verfahrens nach § 23 a oder die vergebliche Beteiligung des Petitionsausschusses rechtfertigt entgegen unserer früheren Praxis für sich genommen ebensowenig eine kürzere Geltungsdauer wie eine Ausweisung des Ausländers oder eines Mitglieds seiner Kernfamilie (Ehegatte, minderjährige, ledige Kinder). 60a.2.2. Für vollziehbar ausreisepflichtige Zeugen von Verbrechen, die für ein Strafverfahren benötigt werden, sieht der mit dem 2. Änderungsgesetz ergänzte Satz 2 die Erteilung einer Duldung vor. 60a.2.3. Ermessensduldung Die frühere Ermessensduldung nach § 55 Abs. 3 AuslG ist mit dem 2. Änderungsgesetz wieder eingeführt worden. Ziel Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 339 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin dieser Regelung ist es, vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Ermessenswege einen vorübergehenden Aufenthalt zu ermöglichen, wenn dieser zwar aus dringenden humanitären oder persönlichen oder erheblichen öffentlichen Interessen erforderlich ist, sich der Aufenthaltszweck jedoch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis verdichtet hat und tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Auf die in der AVwV unter 60a.2.3.1. resp. 25.4.1.4.ff. dargelegten Grundsätze ist zurückzugreifen. 60a.2.3.1. Schwangerschaft und Mutterschutz Unter Berücksichtigung der besonderen Situation während einer Schwangerschaft wird auf die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung und damit auch eine Inhaftnahme drei Monate vor dem errechneten Entbindungstermin sowie drei Monate nach dem Tag der Entbindung regelmäßig verzichtet, ansonsten ist eine etwaige Reiseunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die Duldung ist grundsätzlich sofort mit der maximal möglichen Dauer zu erteilen. Ist eine Vorsprache der Mutter vor Ablauf dieser Frist erforderlich (z.B. zur Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen), ist die Duldung zunächst mit einer Dauer von mindestens 4 Wochen, wenn möglich länger, nach dem errechneten Entbindungstermin zu erteilen. Die Duldung wird dann bei Vorsprache entsprechend bis drei Monate nach dem tatsächlichen Entbindungstermin weiter verlängert. Mit diesem Duldungszeitraum sind auch die Mutterschutzfristen bei Mehrlingsgeburten abgedeckt (bei Mehrlingsgeburten 6 Wochen vor und 12 Wochen nach der Entbindung). Bei vorzeitiger Entbindung oder Frühgeburt ist zu beachten, dass die eine Abschiebung hindernde Mutterschutzfrist über die drei Monate nach der Entbindung hinausgehen kann. So sieht das Mutterschutzgesetz im Falle einer vorzeitigen Entbindung (= Entbindung eines reifen Kindes vor dem errechneten Termin) Frühgeburt ( = vorzeitige Entbindung eines unreifen Kindes ( unter 2.500 g)) folgende Fristen vor: Vorzeitige Entbindung: Die Mutterschutzfrist von 8 Wochen nach der Entbindung verlängert sich um die Frist, die die Mutter vor der Niederkunft wegen der vorzeitigen Entbindung nicht in Anspruch nehmen konnte. Frühgeburten: Die Mutterschutzfrist von 12 Wochen nach der Entbindung verlängert sich um die Frist, die die Mutter vor der Niederkunft wegen der Frühgeburt nicht in Anspruch nehmen konnte, d.h. die Mutterschutzfrist kann sich um maximal weitere 6 Wochen auf bis zu 18 Wochen verlängern. Für die ausländerrechtliche Praxis bedeutet dies, dass in Fällen der Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 bzw. Nicht-Inhaftnahme einer Ausreisepflichtigen wegen ihrer Schwangerschaft die durch die vorzeitige Entbindung oder Frühgeburt fehlende Zeitdifferenz zur "Vor-Mutterschutzfrist" der jeweiligen "Nach-Mutterschutzfrist" hinzuzurechnen ist, die ausreisepflichtige Mutter demnach ggf. auch über die drei Monate hinaus zu dulden ist bzw. entsprechend später in Haft genommen werden darf. Fehlgeburt und Totgeburt Die Abgrenzung zwischen Fehlgeburt und Totgeburt wird von attestierenden Arzt anhand des Gewichtes des Embryo bestimmt (< 500g Fehlgeburt, > 500g Totgeburt). Eine Mutterschutzfrist und Duldung wird nicht gewährt bei einer Fehlgeburt, wohingegen bei einer Totgeburt, die nicht gleichzeitig auch eine Frühgeburt ist, eine Mutterschutzfrist von acht Wochen gilt; in diesen Fällen ist ebenfalls eine dreimonatige Duldung zu gewähren. Handelt es sich bei der Totgeburt hingegen gleichzeitig um eine Frühgeburt, verlängert sich die Mutterschutzfrist um die Frist, die die Mutter vor der Niederkunft wegen der vorzeitigen Entbindung nicht in Anspruch nehmen konnte, d.h. die Mutterschutzfrist kann sich um maximal weitere 6 Wochen auf bis zu 18 Wochen verlängern. Merke: Der Nachweis, ob es sich um eine Fehl-, Früh- oder Totgeburt bzw. um eine vorzeitige Entbindung handelt, erfolgt durch ein ärztliches Attest. Bei der Bewertung ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Die entsprechende Angabe im ärztlichen Attest ohne Gewichtsangabe genügt. 60a.2.3.2 . Die bevorstehende Geburt eines voraussichtlich ausländischen Kindes begründet darüber hinaus grundsätzlich kein Abschiebungsverbot. Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. u.a. Beschluss vom 02.02.2007, OVG 11 N 3.06) sowie gemäß Ziffer 60a.2.1.1.2.1. VwV-AufenthG ist allerdings der künftigen Geburt eines Kindes, welches voraussichtlich die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Abstammung erwerben wird, durch ein Aussetzen der Abschiebung der werdenden Mutter Rechnung zu tragen. Dies folgt aus Art. 2 und Art. 6 GG. Danach ist es aufgrund der Schutzpflicht des Staates für das ungeborene Leben einerseits und für die Familie andererseits nicht zumutbar, dass ein voraussichtlich deutsches Kind Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 340 von 713
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