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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ... weggefallen ... dass – bei minderjährigen Ausländern - geprüft wurde, ob mildere Mittel (Angebot einer Selbstgestellung wegen Unkenntnis der Ausreiseverpflichtung, Unterbringung bspw. in einer Jugendeinrichtung, Anordnung von Meldeauflagen) die beabsichtigte Abschiebung sichern könnten und aus welchen Gründen diese nicht in Betracht kommen (bspw. fehlende Glaubhaftmachung, sich der Abschiebung nicht zu entziehen, d.h. Vorlage von Pass- und Reisedokumenten bzw. volle Mitwirkung bei der Passbeschaffung), wenn an der vom Betroffenen angegebenen Minderjährigkeit ernsthafte Zweifel bestehen und womit diese begründet werden , die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, also der konkrete, auf den Einzelfall bezogene „Abschiebungsplan“, d.h. Aufzeigen aller für die Abschiebung erforderlicher Verfahrensschritte und die erfahrungsgemäß dafür veranschlagte Verfahrensdauer. Mit dem Haftantrag soll dem Haftrichter zugleich die Ausländerakte vorgelegt werden. Ist diese nicht verfügbar, sind mindestens Bescheide über aufenthaltsbeendende Maßnahmen und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit in Fotokopie beizufügen. Auf noch anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren soll unter Angabe des Aktenzeichens hingewiesen werden. Ist ein Verwaltungsstreitverfahren anhängig, ist darauf hinzuweisen, dass dieses an sich die vollziehbare Ausreiseverpflichtung unberührt lässt und eine ggf. abgegebene Zusicherung, vor Entscheidung der Kammer nicht abzuschieben, kein Hafthindernis darstellt, da die Zusicherung jederzeit befristet werden kann bzw. bereits befristet wurde. ... weggefallen ... . 62. 3.1. 0.2. Prüfung der Vermeidbarkeit von Abschiebungshaft Ergänzend ist stets eine Prüfung der Vermeidbarkeit von Abschiebungssicherungshaft durchzuführen: Es ist immer zu prüfen, ob die Anordnung und der Vollzug von Abschiebungshaft mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit trotz vorhandener Haftgründe gem. § 62 Abs. 3 S. 1 und 2 vereinbar ist, wie er insbesondere in § 62 Abs. 3 S. 2 und 3 zum Ausdruck kommt. Daraus folgt, dass für besonders schutzbedürftige Personen folgende besonderen Verfahrensregeln gelten: Grundsätzlich werden keine Haftanträge gestellt für Ausländer, die das 18 . Lebensjahr noch nicht, und Ausländer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, Schwangere drei Monate vor und drei Monate nach der Entbindung, wobei bei vorzeitiger Entbindung oder Frühgeburt zu beachten ist, dass die eine Abschiebung hindernde Mutterschutzfrist über die drei Monate nach der Entbindung hinausgehen kann; auch für Frauen mit Totgeburten wird eine dreimonatige Duldung nach der Geburt erteilt. Lediglich bei Fehlgeburten gelten keine Schutzfristen. Im Falle der Tot- oder Fehlgeburt ist zur Frage, ob eine Mutterschutzfrist zu gewähren ist, auf das vorzulegende ärztliche Attest abzustellen, zu den näheren Einzelheiten s. 60a.2. Mütter und alleinerziehende Väter mit Kindern vor Vollendung des 18 . Lebensjahres. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen sich die Betroffenen bereits mehrfach der Abschiebung entzogen haben, bei Straffälligkeit oder wenn eine Ausnahme aus sonstigen Gründen besonders geboten ist. Ist bei besonders schutzwürdigen Personen im Einzelfall ein Haftantrag geboten, so ist die telefonische Entscheidung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport einzuholen. Trägt eine Betroffene vor, sie sei schwanger oder habe ihr Kind verloren und macht dies nicht weiter glaubhaft, ist dies sowie gegebenenfalls die Haftfähigkeit durch den polizeiärztlichen Dienst oder eine sonstige dafür geeignete medizinische Einrichtung festzustellen. Die Beantragung von Vorabhaft bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt, sofern sie ausschließlich der rechtlichen Absicherung einer für den selben Tag beabsichtigten Direktabschiebung dient und bei der eine freiheitsentziehung unvermeidlich ist . Einer telefonischen Entscheidung von SenInnSport im Vorfeld der Beantragung von Vorabhaft bedarf es in diesen Fällen nicht. 62. 3.1.0.3. Keine Trennungen von Eltern und Kindern vor Vollendung des 18. Lebensjahres ... weggefallen ... Treffen Polizeibeamte im Rahmen von Kontrollen vollziehbar ausreisepflichtige Familien mit Kindern an und wird der telefonische Auskunftsdienst des Abschiebungsbereichs in die Entscheidung über die Einlieferung miteinbezogen, ist durch diesen die Einlieferung für LABO IV R 3 abzulehnen bzw. die Entlassung der festgenommenen Personen zu verfügen. Eine derartige Trennung von Familien und eine Haftantragstellung für einzelne Familienmitglieder erfolgt grundsätzlich nicht . ... weggefallen ... 62. 3.1. 0.4. Hafthöchstdauer in bestimmten Fällen Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 354 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Zu beachten ist darüber hinaus , dass die Hafthöchstdauer für Schwangere außerhalb der Duldungsfristen ... weggefallen ... auf drei Monate begrenzt wird. Diese Regelung gilt auch für Personen, die nur mit Zustimmung SenInnSport im Ausnahmefall in Haft genommen werden dürfen (siehe oben unter 62.3.1.0.2. ). Diese Hafthöchstdauer gilt im Falle der Erstinhaftierung eines Ausländers, der zu dem hiervon begünstigten Personenkreis zählt, ausnahmslos. Eine Entlassung nach Erreichen der Dreimonatsfrist hat daher ohne Ansehen des Verhaltens des Betroffenen zu erfolgen, also auch in dem Fall, in dem der Ausländer mit seinem Verhalten seine Abschiebung beharrlich verhindert. Es kann erneut ein Haftantrag gestellt werden, wenn nach der Entlassung durch den Betroffenen neue Haftgründe im Sinne des § 62 Abs. 3 S. 1 gesetzt werden und die sonstigen Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 und 4 erfüllt sind. Ist ein Haftantrag nach Weisungslage nur nach telefonischer Zustimmung der Senatsverwaltung möglich, ist erneut die Zustimmung einzuholen. Grundsätzlich ist auch in den Fällen einer wiederholten Inhaftierung aus Verhältnismäßigkeitsgründen die erneute Entlassung nach Erreichen der Dreimonatsfrist zu prüfen. Allerdings ist dann das Verhalten des Betroffenen in die Bewertung der Verhältnismäßigkeit fortdauernder Freiheitsentziehung einzubeziehen. In besonders gelagerten Einzelfällen (z.B. bei beharrlichem Verhindern der Abschiebung ... weggefallen ... oder kurzfristig ablaufendem Heimreisedokument) ist auch eine längerfristige Inhaftierung vertretbar. Ist im Einzelfall eine längere Inhaftierung geboten, so ist telefonisch die Zustimmung SenInnSport einzuholen. 62 .3.1.1. frei 62. 3.1.1a. Für die Beantragung der Haft nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1a sind die Polizeien der Länder (Anordnung durch das Land) oder die Bundespolizei (Anordnung durch den BMI) zuständig (§ 58a Abs. 2 S. 2, 71 Abs. 5). Nach Auskunft des BMI vom 27.10.2004 ist in den Fällen der Abschiebungsanordnung nach § 58a Abschiebungshaft auf dieser Grundlage zu beantragen, da die Abschiebungsanordnung jedenfalls bis zum Ablauf der in § 58a Abs. 4 S. 2 genannten Frist (7 Tage) nicht vollzogen werden darf. Angesichts des vorausgesetzten Gefahrenpotentials des betroffenen Personenkreises sei dies sachgerecht. 62.3.1.2. bis 62.3.1. 4 . frei 62.3.1.5. Nach Nr. 5 liegt ein Haftgrund vor, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 bzw. bei Überstellungen nach der Dublin-II-VO zusätzlich in § 2 Abs. 15 festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht der Entziehung durch Flucht besteht. 62.3. 2. Absehen von Abschiebungshaft In Auslegung des § 62 Abs. 3 S. 2 ist für aufgrund der unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, die nicht gemeldet sind, aber bei der Ausländerbehörde vorsprechen, kein Haftantrag zu stellen, wenn keine Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 5 vorliegen . Soweit die übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen, ist ein Verfahren nach § 15a AufenthG einzuleiten. 62. 3. 3. Unzulässigkeit der Abschiebungshaft Steht im Einzelfall fest, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, ist die Abschiebungs(sicherungs-)haft unzulässig. Dabei sind insbesondere die Erfahrungen hinsichtlich der Dauer der Beschaffung von Ausreisepapieren (Verfahrenspraxis der Botschaften und Konsulate der Heimatbehörden) zu berücksichtigen. ... weggefallen ... 62 .4.1. bis 62 .4.2. 62.4a. frei frei 62. 5.0. Rechtsgrundlage für die vorläufige Festnahme Der durch das 2. Änderungsgesetz angefügte Absatz 5 schafft für die Ausländerbehörden und die Polizei als den zur Haftantragstellung nach § 71 Abs. 1 und 5 AufenthG zuständigen Stellen eine Rechtsgrundlage zur vorläufigen Festnahme mit dem Ziel, die richterliche Anordnung über die Sicherungshaft herbeizuführen. Neben dem Vorliegen von Haftgründen ist Voraussetzung, dass eine richterliche Haftanordnung nicht vorher eingeholt werden kann und die Gefahr besteht, dass der Ausländer diese ansonsten vereiteln könnte. Bisher galt in Berlin insofern die Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, so dass die Gesetzesänderung sich nicht auf die Verfahrenspraxis auswirkt. Laut Gesetzesbegründung liegen der Regelung beispielhaft vier Fallkonstellationen zugrunde: 1. Die Polizei überprüft die Personalien eines Ausländers zur Nachtzeit und stellt fest, dass er sich unrechtmäßig im Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 355 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 1. Bundesgebiet aufhält. 2. Der Ausländerbehörde ist nicht zuvor bekannt, dass Sicherungshaft beantragt werden soll. Dies ergibt sich erst während einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde. 3. Der Ausländerbehörde ist bereits bekannt, dass Sicherungshaft beantragt werden soll. Der Ausländer erscheint zufällig bei der Ausländerbehörde. 4. Der Aufenthalt des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist unbekannt. Auch in der zweiten und dritten Fallkonstellation einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde wird wie bisher eine vorläufige Festnahme durch die Polizei durchgeführt. Rechtsgrundlage für die vorläufige Festnahme eines Ausländers, der bei der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt wird, und mithin für die vorläufige Festnahme im Vorfeld der Vorbereitungshaft im Sinne von § 62 Abs. 2 ist weiterhin § 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG. 62.S.1. Berichts- und Meldepflichten; Statistik Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport ist über besondere Vorkommnisse in Abschiebungshaft unverzüglich zu unterrichten . Statistisch zu erfassen ist jeweils die Zahl der Personen, die ... weggefallen ... eine Aufforderung zur Selbstgestellung erhalten, dieser Selbstgestellung nicht folgen, nach Pass-/Ticketvorlage zur Selbstgestellung aus der Abschiebungshaft entlassen wurden, nach entspr. Entlassung zur Selbstgestellung erschienen sind, sich länger als zwei Monate in Haft befinden, nach Ablauf der 6-Monatsfrist entlassen wurden. ... weggefallen ... Diese Zahlen werden SenInnSport durch IV R 3 auf Anfrage übermittelt. 62.S.2. Impfprophylaxe für Ausreisepflichtige Auf der Grundlage eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses, wonach grundsätzlich kein ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger in sein Herkunftsland zurückgeführt werden soll, ohne dass den Betroffenen eine ausreichende Impfprophylaxe für das jeweilige Zielland angeboten worden ist, sind die Betroffenen grundsätzlich immer darauf hinzuweisen, dass es in ihrer Verantwortung liegt, sich über den bei ihrer Rückkehr angezeigten Impfschutz zu informieren verbunden mit der Anregung, sich hierüber entsprechend ärztlich beraten zu lassen. Durch das Impfangebot soll gewährleistet werden, dass Betroffene nach Möglichkeit die gleiche Immunisierung erhalten wie im Herkunftsland verbliebene Landsleute. Dabei ist zu beachten, dass Impfungen nur im Rahmen der ausländerrechtlichen Vorgaben möglich sind und nicht zu einer Verzögerung der Abschiebung führen dürfen, d.h. ein erst nach Bekanntgabe des konkreten Abschiebungstermins vorgetragener Impfwunsch hat keine Auswirkung auf die Durchführung der Abschiebung. Sofern Betroffene einer ärztlichen Impfempfehlung nicht folgen, führt dies nicht zum Vorliegen eines Abschiebungshindernisses, gleiches gilt, wenn bspw. ärztlicherseits wegen vorliegender Kontraindikationen von einer Impfung abgeraten wird. Auch eine begonnene Impfung stellt kein Abschiebungshindernis dar, das die Ausstellung einer Duldung zur Folge hätte. Eine Beendigung der rechtzeitig begonnenen prophylaktischen Maßnahme ist grundsätzlich durch Gewährung einer Ausreisefrist zu ermöglichen. Zum Zweck der entsprechenden Unterrichtung ausreisepflichtiger Ausländer ist das bereits Verwendung findende Informationsblatt zur Ausreiseverpflichtung um die notwendigen Hinweise ergänzt worden. Dieses Informationsblatt erhält jeder in Freiheit befindliche ausreisepflichtige Ausländer (zur Aushändigung im einzelnen s. 62. 3.0.1.). Für ausreisepflichtige Ausländer in Abschiebungshaft gilt Folgendes: Impfungen sind nur im Rahmen der angeordneten Abschiebungshaft bzw. spätestens bis zum festgesetzten Abschiebungstermin möglich und dürfen nicht zu einer Verzögerung der Abschiebung führen. Dies bedeutet, dass bereits begonnene Impfmaßnahmen nicht zu Ende geführt werden, wenn eine Abschiebung möglich ist. Der Betroffene wird auch mit einer Teil-Immunisierung abgeschoben, weil medizinische Risiken hieraus nicht erwachsen. Impfungen von Abschiebungshäftlingen werden nach Begutachtung durch den Polizeiärztlichen Dienst (PÄD) von diesem organisiert und z.B. im Tropeninstitut vorgenommen, wobei folgende Grundsätze Berücksichtigung finden: Das Angebot erstreckt sich nur auf solche Impfungen, die sich aus medizinischer Sicht risikomindernd auswirken. Da Impfungen kein Abschiebungshindernis begründen dürfen, werden immunisierende Maßnahmen, durch die der Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 356 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Impfling für die Inkubationszeit zu einem Ansteckungsrisiko für andere Personen wird, generell ausgeschlossen. Anderenfalls würde der Termin der Rückführung abhängig von der Frage eines Ansteckungsrisikos. Bei Risikofällen, bspw. bei Zweifeln an der medizinischen Vorgeschichte oder dem Herkunftsland bzw. dem Zielland der Abschiebung, wird vor dem Hintergrund drohender gesundheitlicher Risiken und evt. Haftungsansprüche von einer Impfung abgesehen. Abschiebungshäftlinge, die aktenkundig noch kein Informationsblatt und damit auch noch keine Information zur Impfprophylaxe erhalten haben, werden nach Aufnahme in den Abschiebungsgewahrsam vom Haftsachbearbeiter im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Beratung über die Möglichkeit einer Impfberatung informiert. Dies geschieht mittels eines Merkblattes. Hierin wird dem Ausländer Gelegenheit gegeben, umgehend den Wunsch nach einem ärztlichen Beratungsgespräch zu äußern. Die Aushändigung des Merkblattes ist aktenkundig zu machen. Nach Durchführung eines evt. Beratungsgespräches hat sich der Ausländer wiederum umgehend zu entscheiden, ob er Impfungen wünscht. Einer Fristsetzung hierfür bedarf es nicht, weil die ausländerrechtlichen Vorgaben den Zeitrahmen bieten und ein später geäußerter Impfwunsch eine geplante Abschiebung zu keinem Zeitpunkt hindert. Zur Information zwischen LABO und Polizeiärztlichem Dienst : Wenn ausreisepflichtige Personen in Abschiebungshaft gegenüber dem Haftsachbearbeiter den Wunsch nach einer Impfberatung äußern, informiert der Haftsachbearbeiter den polizeiärztlichen Dienst im Abschiebungsgewahrsam hierüber schriftlich unter Angabe der Sprache, in der der Betroffene sich verständigt (zwecks Bestellung des entsprechenden Dolmetschers), des Ziellandes der Rückführung und der bisherigen Aufenthaltsdauer in Deutschland, damit dies in der Impfberatung entsprechend berücksichtigt werden kann, denn selbst eine mehrjährige Aufenthaltsdauer in Deutschland kann möglicherweise eine Impfung aus ärztlicher Sicht überflüssig machen. Sollte der Betroffene aus eigenem Antrieb ein Beratungsgespräch beim polizeiärztlichen Dienst in Anspruch nehmen, hält dieser Rücksprache mit dem Haftsachbearbeiter, damit die notwendigen Angaben schriftlich nachgereicht werden können. Sofern Zweifel am Herkunftsland bzw. Zielland der Abschiebung bestehen, wird der polizeiärztliche Dienst nicht eingebunden, weil eine medizinsch angezeigte Erstellung eines Impfplanes dann nicht möglich ist. In Fällen, in denen erst später Zweifel am Herkunftsland entstehen, etwa durch Aussagen der Botschaft im Rahmen einer Vorführung, wird der polizeiärztliche Dienst entsprechend informiert, damit evt. eingeleitete Maßnahmen (Beratungsgespräch, Erstellen eines Impfplanes oder Impfung selbst) bis zur Beseitigung der Zweifel ausgesetzt werden. Ob eine Wiederaufnahme der Maßnahmen nach Beseitigung der Zweifel (worüber der polizeiärztliche Dienst wiederum zu unterrichten ist) noch sinnvoll ist, hängt vom geplanten Zeitpunkt der Rückführung ab. Der polizeiärztliche Dienst ist ebenfalls zu informieren, wenn der Abschiebungstermin feststeht, der Betroffene den Wunsch nach Beratung zurückgezogen hat, der Betroffene aus der Haft entlassen wurde. Der polizeiärztliche Dienst informiert die ABH darüber, ob eine Impfung erfolgt. Medizinische Daten werden nicht an den Haftsachbearbeiter weitergegeben. Das vorstehende Verfahren gilt nicht für Personen, die in Amtshilfe für andere Ausländerbehörden zurückgeführt werden. Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 357 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 62a A.62.a. Vollzug der Abschiebungshaft (2. RiLiUmG) einstweilen frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 358 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 62b A.62b. Ausreisegewahrsam (NeubestG) Die mit dem NeubestG eingeführte Regelung des Ausreisegewahrsams ersetzt die „Kleine Sicherungshaft“ nach § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG a.F., wonach der Ausländer für die Dauer von längstens zwei Wochen in Sicherungshaft genommen werden konnte, wenn die Ausreisefrist abgelaufen war und feststand, dass die Abschiebung durchgeführt werden konnte. Nach der Intention des Gesetzgebers dient der Ausreisegewahrsam der Sicherstellung der Durchführbarkeit von Abschiebungsmaßnahmen, insbesondere bei Abschiebungen, die einen erheblichen organisatorischen Aufwand erfordern. Zulässig ist die Beantragung und Anordnung des Ausreisegewahrsams nur nach Ablauf einer erheblichen Überschreitung der Ausreisefrist sowie bei bestimmten, persönlichen Verhaltensweisen des Ausländers. Zudem muss der Abschiebungstermin feststehen und innerhalb der Anordnungsfrist liegen. Die Hafthöchstdauer beträgt vier Tage. Der Vollzug des Ausreisegewahrsams darf nur im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft erfolgen, von wo aus der Ausländer jederzeit freiwillig ausreisen kann. Der Ausländer soll die Möglichkeit haben, den Ausreisegewahrsam jederzeit dadurch vorzeitig zu beenden, dass er eine konkrete Reisemöglichkeit (Flugverbindung) in einen aufnahmebereiten Staat benennt, die er wahrnehmen möchte. In diesem Fall soll ihm die Ausreise ermöglicht werden. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 359 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 63 A.63. Pflichten der Beförderungsunternehmer frei Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 360 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 64 A.64. Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer frei Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 361 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 65 A.65. Pflichten der Flughafenunternehmer frei Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 362 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 66 A.66. Kostenschuldner; Sicherheitsleistung ( 31.01.2014; 20.01.2015 ) 66.1. 1. Gem. § 66 Abs. 1 hat ein Ausländer die Kosten, die u.a. durch seine Abschiebung entstehen, zu tragen. Diese Kosten umfassen nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 beispielsweise auch die Kosten für die Abschiebungshaft und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie im Zusammenhang mit der Passbeschaffung angefallene Kosten. Auch das VG Berlin vertritt die zutreffende Auffassung, dass die Erstattung der in Zusammenhang mit der Abschiebung stehenden Kosten nicht durch eine tatsächlich erfolgte Abschiebung des Ausländers bedingt ist. Die weit angelegte Verpflichtung des Ausländers zur Erstattung der Kosten des ihn betreffenden Abschiebungsvorganges bietet vom Wortlaut der §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 AuslG (jetzt § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 1 AufenthG) keinen Anhalt, die Kosten der (rechtmäßig eingeleiteten) Abschiebungshaft nur unter der Voraussetzung einer dann auch tatsächlich geschehenen Abschiebung als erstattungsfähig anzusehen (so im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.07.2006 - 7 A 1167/05 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Daraus folgt, dass entstandene Kosten für die Unterbringung im Gewahrsam, ärztliche Versorgung während der Haft usw. nicht nur im Zusammenhang mit einer vollzogenen Abschiebung zu fordern sind, sondern auch, wenn der ausländische Staatsangehörige aus der rechtmäßigen Abschiebungshaft z.B. wegen Verwahrunfähigkeit entlassen werden musste. 66.1 . 2. Die Kosten werden aber nicht unmittelbar nach der Entlassung aus der Abschiebungshaft, sondern in dem Zeitpunkt gefordert, in dem der Abschiebungsvorgang beendet ist (z.B. durch Erteilung einer AE wegen erfolgter Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen) oder der Ausländer seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist. Wird dagegen nach der Haftentlassung die Aufenthaltsbeendigung weiter betrieben, wird die Kostenforderung bis zur vollzogenen Abschiebung zurückgestellt und anschließend z.B. im Rahmen eines Befristungsverfahrens geltend gemacht. Erstattungspflichtig sind allerdings nur Kosten rechtmäßiger Zwangsmaßnahmen, d.h. die Heranziehung eines Ausländers zu den Kosten der Abschiebungshaft setzt die Rechtmäßigkeit deren Anordnung und Fortdauer voraus (vgl. OVG Rheinland-Pfalz – 7 A 11671/05 – vom 27.07.2006 unter Berufung auf die Entscheidung des BVerwG 1 C 15/04 vom 14.06.2005). Leistungsbescheide bzgl. der. Forderung von. Kosten der Abschiebungshaft sind daher nicht zu erlassen, solange noch Rechtsmittel gegen die Haftanordnung anhängig bzw. diese auch sonst noch nicht unanfechtbar sind. In Fällen, in denen von der Polizei eine Sicherheitsleistung erhoben wurde, wird der Leistungsbescheid über die Unterbringungskosten (der die Grundlage für die Umbuchung der erhobenen Sicherheitsleistung vom Verwahr- auf das Einnahmekonto der Polizei darstellt) von IV D F gefertigt; in den übrigen Fällen von dem die AE erteilenden Bereich. Anders als bei vollzogenen Abschiebungen werden Aufstellungen über die Unterbringungskosten nach erfolgter Haftentlassung nicht „automatisch“ vom PolPräs übersandt. Kostenaufstellungen in diesen Fällen können telefonisch bei der Überführungsstelle der Polizei (Dir ZA Gef 32 Herr Saß, Tel (quer) 99400-988320) angefordert werden. 66.1. 3. Zu den Kosten vollzogener Abschiebungen gehören auch die Kosten der Bundespolizei (BPol), wenn diese zur Durchführung der Abschiebung auf Ersuchen der ABH tätig geworden sind (z.B. Begleitung von gewalttätigen Straftätern ins Herkunftsland). Grundsätzlich übermittelt die Bundespolizei nach vollzogener Abschiebung eine Aufstellung über die entstandenen Kosten an die zuständige Ausländerbehörde. Liegt bei Erlass eines Leistungsbescheides noch keine Kostenaufstellung der BPol vor, obwohl der Inhalt der Ausländerakte ergibt, dass eine Begleitung erfolgte, so ist die Kostenmitteilung vor Erlass des Leistungsbescheides bei der BPol anzufordern: Bundespolizeipräsidium Koblenz Referat 25-3 Kostenstelle Rückführungen Roonstr. 13 56068 Koblenz Wird der Leistungsbescheid vom Betroffenen im Widerspruchswege angefochten und geltend gemacht, dass eine Begleitung nicht erforderlich war, so ist PolPräs Dir ZA Gef 32 um Stellungnahme zu bitten. 66.1.4. Die BPol übermittelt auch Aufstellungen über Kosten, die ihr im Rahmen einer beabsichtigten, aber z.B. wegen Äußerung eines Asylbegehrens nicht abschließend durchgeführten Zurückschiebung entstanden sind. Hinsichtlich der Kostenerstattungspflicht durch den Ausländer gelten die Ausführungen unter A.66.1.1. entsprechend. Solche Kostenaufstellungen sind zunächst zur Akte zu nehmen und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt bei Erlass eines Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 363 von 713