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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 74 A.74 Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis frei Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 381 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 74a A.74a. Durchbeförderung von Ausländern 74a. 0 . § 74a regelt die Rückführung oder Übernahme von Ausländern durch andere Staaten durch das Bundesgebiet. Erforderlich dafür ist eine Erlaubnis durch die Bundespolizei. Normadressat sind in erster Linie Bundes- und Landespolizei. Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 382 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 75 A.75. Aufgaben des BAMF ( HQRLUmsG; NeubestG ) 75.0. Normadressat ist das BAMF, dem auch die Aufgaben einer nationalen Kontaktstelle im Zusammenhang mit der Hochqualifizierten-, Daueraufenthalt-, Studenten- und Forscherrichtlinie sowie der Verordnung (EG) Nr. 810/ 2009 – Visakodex - (hier Art. 34) obliegen. 75.1. bis 75. 7 . frei 75.8. Das Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist für das Aufnahmeverfahren zur Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) zuständig, vgl. VAB A 23.4. 75.9 bis 75.11 . frei 75.12. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zuständig für die Befristungsentscheidungen von im Rahmen eines Asylverfahrens abgelehnten Asylbewerbern. Deswegen sind Abschiebungsandrohungen gemäß §§ 34, 35 AsylVfG und Abschiebungsanordnungen gemäß § 34a AsylVfG vom BAMF zu befristen. Das BAMF muss auch die entsprechenden Verwaltungsstreitverfahren durchführen. Für vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung ergangene Befristungsentscheidungen der Ausländerbehörde verbleibt die Zuständigkeit für das gesamte Verwaltungsstreitverfahren bei der Ausländerbehörde, vgl. § 3 Abs. 3 VwVfG analog (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 3, Rn. 8, 9. Aufl.). Dies dient der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens. Des Weiteren ist das BAMF für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 zuständig. Dieses ist mit seiner Anordnung von Amts wegen zu befristen. Für die spätere Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Fristen des BAMF nach § 11 Abs. 7 und der Abschiebungsandrohungen bzw. -ordnungen im Asylverfahren ist wiederum die Ausländerbehörde auf Grund der größeren Sachnähe zuständig, vgl. § 11 Abs. 4. Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 383 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 77 A.77. Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen ( SchutzberArb; NeubestG ) 77.1. 0. Zur besseren Verständlichkeit wird § 77 Abs. 1 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern neu strukturiert, ohne im Wesentlichen inhaltlich geändert zu werden. Lediglich § 77 Abs. 1 Nr. 1 b), wonach die Versagung der Änderung und Aufhebung einer Nebenbestimmung zu einem Aufenthaltstitel immer der Schriftform sowie einer Begründung bedarf wurde ergänzt. Dies ist allerdings ohne praktische Bedeutung, weil bereits zuvor so verfahren wurde. 77.1.1. bis 77.2. 2. frei 77.3.1. Neben Entscheidungsformel und Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der Hinweis auf die Ausreisepflicht und eine ggf. gewährte Ausreisefrist zu übersetzen. Eine Übersetzung erfolgt nur auf Antrag. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betroffene anwaltlich vertreten ist oder nicht . Das Übersetzungserfordernis besteht nicht, wenn der Ausländer in ausreichendem Maß der deutschen Sprache mächtig ist. Eine Übersetzung muss dem Ausländer auch dann nicht vorgelegt werden, wenn er unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist oder auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. In diesen Fällen erhält der Ausländer ein Standardformular mit Erläuterungen, die in mindestens fünf der am häufigsten verwendeten oder verstandenen Sprachen bereitgehalten werden. Eine Übersetzung ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Ausländer noch nicht eingereist oder bereits ausgereist ist. 77.3.2. bis 77.3.5. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 384 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 78 A.78. Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ( 09.12.2011; 08.05.2012 ) 78.1.1. bis 78.8.2 . frei Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 385 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 78a A.78a. Vordrucke für Aufenthaltstitel, Ausweisersatz und Bescheinigungen (08.05.2012) 78a.1.1.1. Satz 1 Nr. 1 ermöglicht die Erteilung von Klebeetiketten, wenn der Aufenthalt nur für einen Monat verlängert werden soll. 78a.1.1.2. Satz 1 Nr. 2 erlaubt alte Aufenthaltserlaubnisse bei Härtefällen. 78a.1.2. Durch § 78a Abs. 1 S. 2 i.V.m. §§ 58 f. AufenthV wird die Verwendung bestimmter fälschungssicherer Vordrucke mit maschinenlesbarer Zone für die Erteilung von Aufenthaltstiteln abweichend von § 78 ermöglicht. Im Feld für Anmerkungen ist die für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis maßgebliche Rechtsgrundlage und die nach Satz 3 erforderliche Kennzeichnung einzutragen. Zur Vorlage, den Anforderungen und der Nutzung von Lichtbildern siehe § 60 AufenthV sowie B.AufenthV.60. 78a.2. Nach richtiger Auffassung folgt aus § 78a Abs. 2 (Eintragungen in der Zone für das automatische Lesen) nicht, dass erteilte Genehmigungen alten Rechts, die noch keine entsprechende Zone enthalten, ungültig werden. ... weggefallen ... 78a.3. Alle öffentlichen Stellen sind befugt, die Informationen zu Person und Staatsangehörigkeit, soweit sie automatisch lesbar gespeichert werden, zu verarbeiten (§ 78a Abs. 3). 78a.4. Durch Abs. 4 wird das selbstständige Dokument des Ausweisersatzes auf den gleichen Sicherheitsstandard gehoben, wie er für die Vordrucke bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln vorgesehen ist. Für alle Fälle, in denen Kindern unter 10 Jahren ein Ausweisersatz ausgestellt wird, kann in analoger Anwendung des § 2 S. 2 AufenthV auf das Einfügen eines Lichtbildes verzichtet werden. In diesen Fällen ist in das Dokument „Gültig ohne Foto“ einzutragen. 78a.5.1.1. Bezüglich der Verwendung der Vordrucke bei der Ausstellung von Duldungen sollte Folgendes beachtet werden: Verfügt der Geduldete über einen Pass und wird ihm dieser belassen, so wird lediglich das Duldungsetikett in den Pass geklebt. Ein gesonderter Trägervordruck ist dann nicht zu verwenden. Wurde der Pass dagegen in Verwahrung genommen oder hat der Ausländer keinen Pass und kann einen solchen in zumutbarer Weise nicht erlangen, so ist ihm auf Antrag ein Ausweisersatz auszustellen und dieser mit dem Duldungsetikett zu versehen (vgl. § 55 Abs. 1 AufenthV). Ggf. ist der Betroffene auf das Antragserfordernis hinzuweisen. In den übrigen Fällen ist der Trägervordruck „Aussetzung der Abschiebung“ zu verwenden (Anlage D2b der AufenthV). 78a.5.1.2 . Für alle Fälle, in denen Kindern unter 10 Jahren eine Duldung auf einem eigenen Trägervordruck ausgestellt wird, kann in analoger Anwendung des § 2 S. 2 AufenthV auf das Einfügen eines Lichtbildes verzichtet werden. In diesen Fällen ist in das Dokument „Gültig ohne Foto“ einzutragen. 78a.5.1.3 . Die Fiktionsbescheinigung wird gleichfalls nach Abs. 5 auf einem bundeseinheitlichen fälschungssicheren Vordruck ausgestellt, der mit einem Klebeetikett zu versehen ist (zur Gebührenpflicht vgl. Ausführungen zu § 81). Ein Einkleben in den Pass ist damit zwingend ausgeschlossen. ... weggefallen ... 78a.5.1.4. Die Möglichkeit der Ausstellung einer „formlosen“ Fiktionsbescheinigung wie in der Übergangsphase nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes besteht -wie in Nr. 81.5.0 AufenthG-VwV herausgestellt wird- nicht mehr. Eine Ausnahme gilt nur noch für den Fall, dass der Betroffene aus Gründen, die er zu vertreten hat, über keinen Pass verfügt. In Fällen der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 ist dabei auf der formlosen Bescheinigung die Rechtsgrundlage des vorherigen Titels zu vermerken, um bei Bedarf den Sozialbehörden die leistungsrechtliche Zuordnung des Bescheinigungsinhabers zu ermöglichen. Wurde der Pass in Verwahrung genommen oder verfügt der Betroffene aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über keinen Pass, so ist der Trägervordruck zu verwenden und in Fällen der Passeinbehaltung zusätzlich eine PEB mit Lichtbild Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 386 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin auszustellen. In Fällen der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 ist dabei auf der PEB bzw. auf dem Trägervordruck ebenfalls die Rechtsgrundlage des vorherigen Titels zur Erleichterung der leistungsrechtlichen Zuordnung zu vermerken. Alternativ kann auch eine Kopie des Titels der PEB beigefügt werden. Formlose Fiktionsbescheinigungen sind keinesfalls zu verwenden, wenn der Betroffene vorträgt, im Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung das Bundesgebiet verlassen zu wollen. In diesen Fällen sollte zuerst versucht werden, den beantragten Titel zu erteilen. Ist dies nicht möglich, ist die Fiktionsbescheinigung ausschließlich auf dem durch die AufenthV vorgegebenem Muster auszustellen. Wenn die Ausreise lediglich in einen Schengenstaat (vgl. A.2.5.) erfolgt oder die Reise auf dem Luftweg unmittelbar von einem Schengenstaat oder dem Bundesgebiet in den Heimatstaat geplant ist, ist das Verlassen des Schengenraums und die Wiedereinreise mit einer förmlichen Fiktionsbescheinigung unproblematisch. Dies deshalb weil es sich bei der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 um einen notifizierten Titel im Sinne des Art. 21 SDÜ handelt. Auch bei formloser Fiktionsbescheinigung gelten für die Erhebung der Gebühr keine Besonderheiten (vgl. Ausführungen zu § 81). E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 387 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 79 A.79. Entscheidung über den Aufenthalt ( 04.02.2014; 15.04.2014 ) 79.1. ''frei 79.2.1.1. ... weggefallen ... 79.2.1.2. bis 79.2.2. s. A.27.1a.1. Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 388 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 80 A.80. Handlungsfähigkeit Minderjähriger ( 01.09.2010; 10.04.2013 ) 80.1. Minderjährige Ausländer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind nach § 80 Abs. 1 grundsätzlich voll verfahrensfähig. Eine Ausnahme gilt gem. § 16 Abs. 7 bei Studierenden, denen eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken von einem anderen EU-Mitgliedsstaat erteilt wurde. Hier bedarf es bei allen Verfahrenshandlungen von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zwingend der Zustimmung der erziehungsberechtigten Personen. Eine Erlaubnis der zur Personensorge allein berechtigten Person kann aber auch durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Bei Ungewissheit über den Tag der Geburt (im Pass ist z.B. nur "1994" als Geburtsdatum eingetragen) ist bei Minderjährigen von dem innerhalb des bekannten Geburtsjahres für den Betroffenen günstigsten Geburtsdatum - also bei der Handlungsfähigkeit dem 31.12. - auszugehen (BVerwG 9 C 156.84 vom 31.07.1984). Sind Geburtsmonat und -jahr bekannt, nicht aber der Geburtstag, so ist in analoger Anwendung der letzte Tag des Monats anzunehmen. Wenn im Rahmen eines z.B. von SenBWF oder einem BA als Amtsvormund in Auftrag gegebenen oder im Rahmen des Inobhutnahmeverfahrens gerichtlich angeordneten Altersgutachtens ein anderes als das von dem Betr. angegebene Alter festgestellt wird, ist der Datensatz entsprechend zu korrigieren. Dabei soll neben dem festgestellten Geburtsjahr als fiktives Geburtstagesdatum der Tag der Untersuchung angenommen werden, weil zu diesem Zeitpunkt ein bestimmtes (und im Gutachten genanntes) Alter festgestellt wurde. Die bisherigen Altersangaben des Betr. sind als Aliasdaten im Datensatz zu erfassen. Wird im Gutachten kein konkretes Geburtsjahr genannt, sondern lediglich eine Altersspanne („zwischen dem ... und dem ... Lebensjahr“) festgestellt, ist das Lebensalter zugunsten des Betroffenen festzulegen. 80.2. bis 80.3.2. frei 80.4. Da § 80 Abs. 4 nicht in den Katalog des § 82 Abs. 3 aufgenommen wurde, besteht ausdrücklich keine Hinweisverpflichtung der Ausländerbehörde bezogen auf die dort genannte Rechtspflicht. Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 389 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 81 A.81. Beantragung des Aufenthaltstitels ( 16.12.2014, 20.01.2015 ) 81. 0. Grundsätzlich entfaltet ausschließlich die rechtzeitige Antragstellung die Erlaubnisfiktion nach § 81 (zur Ausnahme siehe unten 81.4.). In den Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nach § 81 fingiert wird, kommt § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 zur Anwendung. Denn der Betroffene kann im Falle seiner Ausreise nicht besser gestellt werden, als wenn ihm der begehrte Titel vor der Ausreise erteilt worden ist. Beachte die Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 1 S. 3, wonach die Wirkungen der Antragstellung vor dem 1.1.2005 gem. § 69 AuslG bestehen bleiben. 81.1. frei 81.2. 0. Entgegen § 82 Abs. 3 S. 1 und Nr. 81.2.2 AufenthG-VwV wird es nicht für erforderlich gehalten, jeden Ausländer – gleichsam vorsorgend – durch ein Merkblatt auf seine gesetzliche Verpflichtung gem. § 81 Abs. 2 hinzuweisen. 81.2.1. frei 81.2.2. Problematisch ist der § 81 Abs. 2 S. 2 in den Fällen, in denen etwa die Mutter sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhält. Handelt es sich nicht um eine Mutter, die im Asylverfahren steht oder ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, kann vor einer Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Antrag das Kind nicht mit der Mutter zurückgeführt werden 8bachte in diesen Fällen auch die Anzeigepflicht des § 14a Abs. 2 AsylVfG). 81.3. 0. § 81 Abs. 3 gilt nach der Systematik des § 81 nur für die erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels (zur Terminologie vgl. § 4 Abs. 1 S. 2). War beispielsweise ein Ausländer berechtigt visafrei einzureisen ( Positivstaater) oder war er vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (vgl. etwa die Regelungen zu Ortskräften unter B.AufenthV.27 bzw. A.23.s.2), gilt demnach § 81 Abs. 3. Der Aufenthalt gilt bis zur Entscheidung als erlaubt (§ 81 Abs. 3 S. 1) bzw. es gilt die Abschiebung als ausgesetzt (§ 81 Abs. 3 S. 2). Für Personen, die unerlaubt eingereist sind (z.B. Negativstaater ohne Visum; vgl. § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1), die noch nicht erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben (§ 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2) oder auf Grund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes ausreisepflichtig sind (vgl. § 58 Abs. 2 S. 2), und sich damit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten tritt die Fiktionswirkung gem. § 81 Abs. 3 nicht ein. Dies folgt aus dem vorrangig anzuwendenden § 58 Abs. 2. Ist der Ausländer auf Grund eines Verwaltungsaktes, der nicht vollziehbar ist, ausreisepflichtig, gilt Gleiches. In diesen Fällen ist die Bescheinigung L 4048 auszustellen. 81.3.1. Bezüglich der Ausstellung der Bescheinigung und der Erhebung der Gebühr gelten für die Positivstaater die verfahrensbezogenen Ausführungen zu § 81 Abs. 4 entsprechend. Merke: Die Fiktionsbescheinigung, die nach Absatz 3 erteilt wird, ersetzt keinen Aufenthaltstitel, sondern bewirkt nur die Fiktion der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts. Dies kommt durch die unterschiedlichen Formulierungen der Absätze 3 und 4 zum Ausdruck. Anders als die Fiktionsbescheinigung, die nach Absatz 4 erteilt wird, ermöglichst die Fiktionsbescheinigung nach Absatz 3 daher keine Einreisen in das Bundesgebiet (so ausdrücklich Nr. 81.3.6. sowie 81.5.3 AufenthG- VwV). Den Ratschlag aus Nr. 81.3.6 AufenthG-VwV, auf dem Trägervordruck den Vermerk „Gilt nicht für Auslandsreisen“ aufzunehmen, um den Unterschied zur Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 zu verdeutlichen, greifen wir nicht auf. Es ist nicht erforderlich, diesen Umstand nochmals zu bestätigen. 81.3.2. Stellt ein Positivstaater oder ein Ausländer, der vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit war, verspätet einen Antrag auf Erteilung einer AE, so gilt sein Aufenthalt zwar gem. § 81 Abs. 3 S. 2 als geduldet. Für eine entsprechende Anwendung des § 81 Abs. 3 S. 1 bei verspäteter Antragstellung ist damit - anders als in den Fällen des § 81 Abs. 4 - kein Raum. Der verspätete Antrag hat im übrigen nicht die Entlassung aus der Abschiebungshaft zur Folge. Der Ausländer gilt ja auch gem. § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 nicht als erlaubt aufhältig. Da nach der Rechtsprechung des LG Berlin eine Duldung/Aussetzung der Abschiebung der Abschiebungshaft nicht entgegensteht, verbleibt der Ausländer in Haft, darf jedoch nicht abgeschoben werden, bevor nicht über seinen Antrag entschieden ist. 81.4.0 Buchung eines Termins über die Online-Terminvereinbarung (OTV) Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 390 von 713