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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin des Rentenversicherungsträgers über die erworbenen Ansprüche Bescheinigungen der Schule und/oder Kindertagesstätte über den regelmäßigen Besuch sowie die Vorlage von Schulzeugnissen des letzten Jahres vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis Bescheinigung über das Ergebnis des Abschlusstests des Integrationskurses bzw. eine Bescheinigung des Kursträgers über die ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs. Eine erste Aufforderung zur Vorlage der entsprechenden Nachweise wird voraussichtlich in einem Jahr nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfolgen. Wir werden auch zu weiteren Integrationsgesprächen erscheinen, wenn uns die Ausländerbehörde dazu einlädt. Eine von den Beteiligten unterschriebene Durchschrift dieser Vereinbarung erhalten wir zur Kenntnis. ……………………………… ……………………………………… gebilligt und Kenntnis genommen verlesen und erläutert 104a.s.3. Statistik Monatlich statistisch zu erfassen sind auch nach dem 31.12.2009 und bis zur abschließenden Bearbeitung aller vor dem 01.01.2010 gestellten Anträge auf Ersterteilung a. die Zahl der Anträge auf Ersterteilung: b. die Zahl der Ablehnungen der AE, insg.: wg. Passpflicht: wg. mangelnder Duldung bzw. Ausreisepflicht zum 01.07.2007: wg. wirtschaftl. Gründe: wg. Täuschung, vorsätzlichem Hinauszögern der Ausreise: wg. Ausweisungsgründen u.ä. Weiter sind ab 01.01.2010 nach einer bundeseinheitlichen Vorgabe monatlich statistisch zu erfassen die Zahl der Verlängerungsanträge, die Anzahl der Verlängerungen (Gesamt sowie nach Rechtsgrundlagen bzw. Fallkategorien des IMK- Beschlusses vom 3./4.12.2010) die Zahl der Ablehnungen (Gesamt sowie gesondert die, bei denen kein hinreichendes Bemühen zur Lebensunterhaltssicherung nachgewiesen wurde, oder es an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -6, Abs. 3 fehlte die Zahl der sonstigen Erledigungen. Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 456 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 104b A.104 b. Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern (21.11.2009 VwV; 07.01.2010) 104b. 0. § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 104b ist die fünfte Rechtsgrundlage im Zusammenhang mit der gesetzlichen Bleiberechtsregelung. Die Regelung sieht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für ledige Kinder zwischen 14 und 17 Jahren vor, die erteilt werden kann, wenn die Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil ausgereist sind. Gedacht ist an Eltern, denen selbst eine Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung nicht erteilt oder verlängert wird. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen dies nicht geschieht. Im Vordergrund stehen Ausschlussgründe, wie eine Täuschung der Ausländerbehörde durch die Eltern. Es ist aber theoretisch sogar ein Fall denkbar, in dem die Eltern alle materiellen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen, aber mangels eigenen Interesses an einem Aufenthalt im Bundesgebiet keinen Antrag stellen und ausreisen. Selbst Kinder von Eltern, die die Stichtage nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung nicht erfüllen, können von dieser Regelung begünstigt werden. Aus der systematischen Stellung und der Überschrift der Norm folgt allerdings, dass lediglich Kinder begünstigt werden können, deren Eltern sich bis zu ihrer Ausreise ausschließlich geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Regelung des § 104b ist gegenüber der Ausschlussregelung für in Haushaltsgemeinschaft lebende Familienangehörige von Straftätern gemäß § 104a Abs. 3 spezieller und geht dieser vor. Die Erteilung setzt vor Vollendung des 16. Lebensjahres des Ausländers einen Antrag der Eltern bzw. des allein personensorgeberechtigten Elternteiles bzw. eines Vormundes voraus. Ggf. kann dem Kind nach Vorprüfung eines solchen Antrages eine Zusicherung nach § 38 VwVfG erteilt werden, dass ihm unter der Bedingung der Ausreise der Eltern bzw. des Elternteiles eine Aufenthaltserlaubnis auf diese Rechtsgrundlage erteilt wird, um die Ausreise der Eltern zu fördern. Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie § 10 Abs. 3 Satz 1 erteilt werden. Sonstige besondere Erteilungsvoraussetzungen sind in § 104b Nr. 1 bis 5 geregelt. Das Erteilungsermessen ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes in Anlehnung an die zu § 104a Abs. 2 Satz 1 entwickelten Grundsätze auszuüben. Hinsichtlich der Erteilungsdauer gelten die Maßstäbe des § 104a ebenfalls entsprechend. Entsprechend den Ausführungen zu A.104a.1. gilt auch hier, dass die zum IMK-Beschluss vom 17.11.2006 ergangene Weisungslage mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bleiberechtsregelung aufgehoben worden ist. Über noch offene Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 17.11.2006 ist nach den gesetzlichen Vorgaben der §104a und §104b zu entscheiden. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden die Regelungen des § 104 b Anwendung. 104b.1. Die gesetzliche Bleiberechtsregelung ermöglicht bereits minderjährigen Kindern, die am 01.07.2007 das 14. Lebensjahr vollendet haben, einen weiteren Aufenthalt ohne die Eltern, während die zum o.g. IMK-Beschluss ergangene Weisungslage die Vollendung des 15. Lebensjahres voraussetzte. Beachte: Soweit über einen Antrag auf Erteilung einer elternunabhängigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 17.11.2006 bereits negativ entschieden wurde, weil das Kind zum Entscheidungszeitpunkt das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ist der Fall anhand der Kriterien des §104b anlassbezogen erneut zu überprüfen, wenn ein Antrag auf Erteilung einer AE nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung gestellt wird oder die Ablehnung noch Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens ist (vgl. A.104a.1.). 104b.2. Stichtag für die Berechnung der Voraufenthaltszeiten ist wie bei § 104a der 01.07.2007, d.h. dass das Kind sich am 01.07.2007 seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufgehalten haben muss. 104b.3. Die deutsche Sprache beherrscht das Kind dann, wenn es die Stufe C 1 des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprachen (GERR) erreicht. Dazu gehört, dass es sich altersangemessen fließend mündlich und schriftlich ausdrücken kann und dass es auch in einem Gespräch über komplexere Sachverhalte nicht mehrfach erkennbar nach Worten suchen muss und derartige Sachverhalte auch strukturiert aufschreiben kann (vgl. Renner, Ausländerrecht, Rn. 16 ff. zu § 32 AufenthG). Die Prüfung kann anhand der Schulnoten im Deutschunterricht und eines kurzen Gespräches sowie bei Zweifeln über eine Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 457 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Bescheinigung des Deutschlehrers erfolgen. 104b.4. Eine positive Integrationsprognose ist gem. Nr. 104b.3.2. AufenthG- VwV i. d. R. anzunehmen, wenn das Kind regelmäßig zur Schule geht, sich in einer Berufsausbildung befindet, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt, oder wenn es einen entsprechenden Schulabschluss erworben hat. 104b.5. Die Personensorge ist nur dann sichergestellt, wenn ein Vormund für das Kind bestellt ist und eine angemessene Unterbringung und Pflege gewährleistet ist. Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 458 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 105 A.105. Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen (26.10.2005; 21.11.2009 VwV 105.1 . frei 105.2. Soweit eine vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erteilte Arbeitsberechtigung als uneingeschränkte Zustimmung der Arbeitsverwaltung zur Aufnahme einer Beschäftigung fort gilt, sind bezüglich der Gestattung einer selbstständigen Tätigkeit die Ausführungen unter A.21.6 maßgeblich. Die Ausführungen unter Nr. 105.2. AufenthG- VwV sind insoweit unbeachtlich. Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 459 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 105a 2. ÄndG A.105a. A.105a. Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren frei Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 460 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 106 A.106. Einschränkung von Grundrechten frei Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 461 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 107 A.107. Stadtstaatenklausel frei Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 462 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.AufenthV.1. - 14. Passpflicht für Ausländer Inhaltsverzeichnis B.AufenthV.1. - 14. Passpflicht für Ausländer ............................................................................................................ 463 ............................................................................................................................................................................. 463 B.AufenthV.1. Begriffsbestimmungen ................................................................................................................. 463 B.AufenthV.2. Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetztlichen Vertreters .............. 463 B.AufenthV.3. Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz .................................................... 463 B.AufenthV.4. Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer ................................................................................. 463 Eintrag "Personalien beruhen auf eigenen Angaben" .................................................................................. 464 Kinderreiseausweise .................................................................................................................................... 464 Reiseausweise für Flüchtlinge ..................................................................................................................... 464 Liste der weiteren Einträge in einen Reiseausweis für Flüchtlinge .............................................................. 464 B.AufenthV.5. Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer .................... 465 Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht ............................................................................................. 465 Zumutbarkeit einer Nachregistrierung im Heimatstaat ................................................................................. 466 Zumutbarkeit eines Kopftuchs ..................................................................................................................... 466 Zumutbarkeit von Gebühren ........................................................................................................................ 466 Zumutbarkeit bei drohender Strafverfolgung ............................................................................................... 466 Zumutbarkeit bei Asylgründen ..................................................................................................................... 467 B.AufenthV.6. Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland ........................................................... 467 B.AufenthV.7. Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland ....................................................... 467 B.AufenthV.8. Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer ................................................................... 467 B.AufenthV.9. Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer ............................................... 467 B.AufenthV.10. Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer ....................................................... 468 B.AufenthV.11. Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland ...... 468 B.AufenthV.12. Grenzgängerkarte ...................................................................................................................... 468 B.AufenthV.13. Notreiseausweis ......................................................................................................................... 468 B.AufenthV.14. Befreiung von der Passpflicht im Rettungsfällen ....................................................................... 468 B.AufenthV.1. - 14. Passpflicht für Ausländer ( 08.12.2014; 14.07.2015 ) B.AufenthV.1. Begriffsbestimmungen frei B.AufenthV.2. Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetztlichen Vertreters § 2 enthält eine allgemeine Regelung für alle minderjährigen Ausländer, die in Pässen oder Passersatzpapieren ihrer gesetzlichen Vertreter – zumeist der Eltern - eingetragen sind. Danach können Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Passpflicht auch durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters erfüllen; ab dem 10. Lebensjahr muss ein Lichtbild des Kindes in einen solchen Pass eingebracht worden sein. Die Eltern sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder der Passpflicht genügen (§ 80 Abs. 4 AufenthG). Die Ausländerbehörde soll die Eltern auf diese Verpflichtung hinweisen. Zum Erfordernis eines Lichtbildes vgl. auch § 60. B.AufenthV.3. Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz frei B.AufenthV.4. Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer Die Reiseausweise für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose werden seit 01.11.2007 grundsätzlich durch die Bundesdruckerei gedruckt. Seit dem 29.06.2009 sind dabei der Bundesdruckerei neben dem Lichtbild auch Fingerabdrücke des künftigen Reiseausweisinhabers zu übermitteln, was ausschließlich auf elektronischem Weg erfolgt. Bei der Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 463 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Aushändigung durch die ABH ist der Betroffene durch ein entsprechendes Hinweisblatt darauf aufmerksam zu machen, dass eine Neuausstellung rechtzeitig vor Ablauf (d.h. 10 Wochen vorher) zu beantragen ist. Zu beachten ist, dass eine Verlängerung des Reiseausweises mit biometrischen Merkmalen nicht möglich ist. Die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium als "vorläufiger Reiseausweis" kommt nur ausnahmsweise in Betracht (insofern zu eng Nr. 3.3.1.10. AufenthG-VwV). Die Gültigkeitsdauer darf ein Jahr nicht überschreiten, hierin ist eine etwaige Verlängerung bereits eingerechnet. Eintrag "Personalien beruhen auf eigenen Angaben" Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 kann der Eintrag „Personalien beruhen auf eigenen Angaben“ in den Reiseausweis für Ausländer genommen werden. Bei der Entscheidung, ob der Eintrag vorgenommen wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Das Ermessen ist in der Regel zugunsten des Eintrags auszuüben, wenn keinerlei belastbare Identitätsnachweise vorliegen, z.B. wenn im Asylverfahren keinerlei Identitätsnachweise vorgelegt werden und subsidiärer Schutz zuerkannt wird. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 kann der Eintrag auch in einem Reiseausweis für Staatenlos bzw. Flüchtlinge vorgenommen werden, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen. Für ernsthafte Zweifel an den Angaben reicht der bloße Umstand, dass keinerlei Identitätsnachweise vorgelegt wurden nicht. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte, z.B. bei einer polizeilichen Kontrolle aufgefundene Urkunden, die auf eine andere Identität hindeuten, vorliegen. Kinderreiseausweise Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten einen Reiseausweis ohne Speichermedium, der höchstens 6 Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, gültig sein darf. Daraus folgt, dass Kinder nicht mehr in die Reiseausweise ihrer Eltern eingetragen werden. § 4 Abs. 1 S. 3 2.HS sieht auch die Möglichkeit der Ausgabe von Passersatzpapieren mit Speichermedium an Kinder vor Vollendung des 12. Lebensjahres in begründeten Fällen vor, Anwendungsfälle hierfür werden insbesondere bei nachgewiesenen Reisen oder neu auszustellendem Reiseausweis kurz vor dem 12. Geburtstag gesehen. Erlaubt ist eine Antragsentgegennahme von bis zu sechs Monaten vor diesem Datum. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz kann für Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres ein Passersatzpapier mit Speichermedium ausgestellt werden, sofern sie einen elektronischen Aufenthaltstitel erhalten. Auch die Kinderreiseausweise sind mit einem Lichtbild zu versehen; dies gilt unabhängig vom Lebensalter des Kindes, also auch bei einem Säugling. Zu den besonderen Anforderungen an Lichtbilder von Kindern, Kleinkindern und Säuglingen wird auf die von der Bundesdruckerei herausgegebene Foto-Mustertafel für Personaldokumente verwiesen. Soll im Ausnahmefall ein biometrischer Reiseausweis für ein Kind unter 6 Jahren ausgestellt werden, sind keine Fingerabdrücke zu nehmen. Kinderreiseausweise, die vor dem 01.11.2007 ohne Lichtbild ausgestellt wurden, behalten nach der Übergangsregelung des § 18 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes vom 19.10.2007 für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung. Merke: Der Pass muss vom Kind unterschrieben werden, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Passes das 10. Lebensjahr vollendet hat. Abs. 2 und 3 regeln detailliert die Voraussetzungen für die Einziehung des Passersatzes und ein Beteiligungserfordernis der im Inland zuständigen Ausländerbehörde bei Entziehung des Passersatzes im Ausland. Reiseausweise für Flüchtlinge Wird dem Inhaber eines Nationalpasses ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt, ist ihm der Nationalpass gleichwohl zu belassen. Handelt es sich um einen anerkannten Asylberechtigten oder um einen Ausländer, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist eine Kontrollmitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Beifügung von Kopien des Nationalpasses zu übermitteln. Sowohl der Reiseausweis als auch der Nationalpass sind mit einem Vermerk zu versehen, der auf das Vorhandensein des anderen Ausweises hinweist und der lautet: - Im Nationalpass nur auf Deutsch: „Dem Inhaber wurde ein deutsches Passersatzpapier ausgestellt.“ - Im Reiseausweis für Flüchtlinge: „Der Inhaber ist auch Inhaber eines Nationalpasses. The bearer also holds a national passport.” (vgl. hierzu 3.3.4.7. der AufenthG-VwV). Wird auf den vorstehenden Eintrag verzichtet, laufen RA-Inhaber, die auch im Besitz ihres Nationalpasses sind, regelmäßig Gefahr, dass bei Reisebewegungen der Nationalpass von der Bundespolizei zur Überprüfung des Aufenthaltsstatus wie auch aufgrund des Verdachts der Visumerschleichung einbehalten wird. Liste der weiteren Einträge in einen Reiseausweis für Flüchtlinge In diesem Zusammenhang nachfolgend eine Auflistung der weiteren, je nach Lage des Einzelfalles in Betracht kommenden Einträge in den Reiseausweis für Flüchtlinge: Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 464 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Der Inhaber dieses Reiseausweises ist als Asylberechtigter anerkannt. Der Inhaber dieses Reiseausweises ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. - f. Inhaber einer AE nach § 25 Abs. 2 AufenthG Der Inhaber dieses Reiseausweises ist heimatloser Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25.04.1951 und zum Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Der Ausweisinhaber ist als ausländischer Flüchtling nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen, das am 01.01.2005 außer Kraft trat, aufgenommen worden.Die Rechtsstellung gilt nach § 103 AufenthG fort. Der Inhaber dieses Reiseausweises hat außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gefunden. (vgl. A.51.7.0.1.1.) Merke: Gem. § 4 des Anhangs zur GFK ist – soweit es sich nicht um besondere Ausnahmefälle handelt – der Reiseausweis für Flüchtlinge für die größtmögliche Anzahl von Ländern auszustellen. Vor diesem Hintergrund ist regelmäßig der Herkunftsstaat, aber auch nur der Herkunftsstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene im Regelfall auch besitzt, aus dem Geltungsbereich auszunehmen. Dies dient vor dem Hintergrund der Erlöschensregelungen des § 72 AsylVfG auch dem Interesse des Betroffenen, der bei einem Antrag auf Erstreckung des räumlichen Geltungsbereichs auf den Heimatstaat über die Gefahr des Erlöschens der Rechtsstellung zu beraten ist. Bei Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose besteht dagegen grundsätzlich keine Veranlassung für irgendeine Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs (vgl. § 4 d e s A n h a n g s z u m S t l Ü b k ) . B.AufenthV.5. Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer In jedem Fall ist Voraussetzung für die Ausstellung, dass das Erlangen eines Passes oder Passersatzes unzumutbar ist, wobei § 5 Abs. 2 eine Auslegungshilfe für den unbestimmten Rechtsbegriff der Zumutbarkeit enthält (Zur Frage der Ausstellung eines Reiseausweises bzw. Ausweisersatzes für Einbürgerungsbewerber vgl. A.48.s.1; zur Auslegung des § 5 Abs. 2 allgemein vgl.B.AufenthV.55.1). Wie auch Nr. 3.3.1.1 ff. AufenthG-VwV deutlich macht, liegt die Erteilung eines Reiseausweises in unserem Ermessen. Neben der Berücksichtigung der in § 5 f. AufenthV genannten Kriterien soll danach allgemein vor allem im Hinblick auf die Passhoheit des Herkunftsstaates, die erhebliche abstrakte Missbrauchsgefahr und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland, die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer zurückhaltend gehandhabt werden. Die Ausstellung setzt in jedem Fall voraus, dass der Ausländer einen Pass oder Passersatz auf zumutbare Weise nicht erlangen kann. Wenn ein Ausländer sich darauf beruft, dass ihm kein Pass ausgestellt wird, hat er Nachweise beizubringen (z.B. Vorlage des Schriftverkehrs mit der Auslandsvertretung), dass die Ausstellung des Passes aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verweigert wird (§ 82 Absatz 1). Bei nur vorübergehender Passlosigkeit kommt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer im Übrigen nur in Betracht, wenn der Ausländer aus zwingenden Gründen darauf angewiesen ist (z.B. dringende familiäre Hilfeleistung im Ausland oder dringende Geschäftsreisen, nicht dagegen bloße Besuchs- oder Ferienaufenthalte). Etwas anderes gilt, wenn sowohl die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung auf unabsehbare Zeit anhalten wird und auch der Aufenthalt im Bundesgebiet auf unbestimmte Zeit ausgerichtet ist. In diesen Fällen ist bei Vorliegen der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung das Ermessen regelmäßig zugunsten des Antragstellers auszuüben und ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer für die Einreise in einen anderen Staat, der einen von Deutschland anerkannten und gültigen Pass des Heimatstaates gerade nicht anerkennt, ist ausgeschlossen. Zum einen ist der Betroffene in diesen Fällen regelmäßig im Besitz eines von Deutschland anerkannten und gültigen Pass, so dass schon die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht vorliegen. Zum anderen wäre eine solche Verfahrenspraxis mit dem Interesse des anderen Staates über die Anerkennung solcher Dokumente souverän zu entscheiden, und damit auch mit dem Interesse Deutschlands, zu solchen Staaten eine gedeihliche Zusammenarbeit zu pflegen, nicht zu vereinbaren. Gleiches gilt auch in den Fällen, in denen der Ausländer zwar über einen von Deutschland anerkannten und gültigen Pass verfügt und ihm auch die beabsichtigte Ausreise in seinen Heimatstaat möglich ist, er allerdings vorträgt, dass sein Heimatstaat sich generell außerstande sieht, zeitnah einen Pass auch zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zur Verfügung zu stellen. Es wäre mit den Grundsätzen der Passhoheit des Heimatstaates und damit auch mit dessen souveränem Recht - aber auch ggf. seiner Pflicht gegenüber seinen Staatsangehörigen - Reisedokumente auszustellen, nicht zu vereinbaren, wenn diese Verantwortung faktisch auf deutsche Behörden überginge. Dies gilt auch dann, wenn vorgetragen wird, im Heimatstaat bestünde zwar eine Bereitschaft zur Ausstellung, diese sei aber auf Grund technischer Schwierigkeiten faktisch ausgeschlossen. Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht Eine Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht im Heimatstaat aus zwingenden Gründen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 AufenthV) liegt nach Nr. 3.3.1.2 AufenthG- VwV regelmäßig vor: - bei Ausländern der zweiten Generation, die vor Abschluss eines Einbürgerungsverfahrens stehen, - bei Ausländern, die mit Deutschen verheiratet sind, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder wenn ein Kind eines Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt und in diesen Fällen die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht, - bei Ausländern, die mit Deutschen in ehelicher oder lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft leben, wenn sie über 35 Jahre alt sind und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, sowie Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 465 von 713
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