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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 14 D.14. Antragstellung (20.07.2005; 2. ÄndG) 14.0. Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens oder Rücknahme des Antrags ist die Erteilung von Aufenthaltstiteln nur eingeschränkt möglich (§ 10 Abs. 3 AufenthG). 14.1.2. In den Fällen, in denen der Ausländer verpflichtet ist, seinen Antrag persönlich zu stellen, ist der Betroffene im Hinblick auf die Beschränkungen des § 10 Abs. 3 AufenthG zu belehren. Dies ist eine Regelung zugunsten der Betroffenen, die verpflichtet sind, ihren Antrag persönlich bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen. 14.1.3 . Auch die Antragsteller, die sich in einer Krankenanstalt oder in öffentlichem Gewahrsam befinden, sind nachträglich auf die Folgen einer Rücknahme oder Ablehnung des Antrages hinzuweisen. Diese nachträgliche Hinweispflicht macht allerdings nur Sinn, wenn der Antragsteller die Möglichkeit hat, seine Antragstellung infolge der nachträglichen Belehrung zu revidieren, ohne dass die in § 10 Abs. 3 AufenthG vorgesehenen negativen Folgen einer Antragsrücknahme eintreten („schwebend unwirksame Asylanträge“). Die Belehrungspflicht trifft schon auf Grund der systematischen Stellung der Vorschrift ausschließlich das Bundesamt. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene einen schriftlichen Asylantrag bei der Ausländerbehörde oder Polizei stellt. 14.2. bis 14.3.1.4. frei 14.3.1.5. Eine Asylantragstellung führt auch nicht zur Entlassung aus einer wegen einer vorliegenden Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG angeordneten Sicherungshaft. 14.3.2. frei 14.3.3. Die 4-Wochen-Frist des Abs. 3 gilt nicht für DÜ-Fälle. Ausweislich der Gesetzesbegründung kann im Unterschied zur Systematik bei Entscheidungen als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet die Rechtsfolge bei diesen Fällen nicht an die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrages gem. § 27a geknüpft werden, da diese Entscheidung vom Bundesamt erst dann getroffen werden kann, wenn der ersuchte Staat seine Zuständigkeit anerkannt hat. Eine Verlängerung der Haft wird über die in Abs. 3 Satz 3 genannten vier Wochen hinaus bereits durch die Einleitung des Dublinverfahrens ermöglicht. Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 596 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 14a D.14a. Familieneinheit (27.11.2006; 2.ÄndG) 14a.1. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass durch das zeitlich versetzte Stellen von Asylanträgen für nicht verfahrensfähige Kinder die Asylverfahren verlängert und damit eine mögliche Ausreisepflicht verzögert wird. 14a.2.1. frei 14a.2.2. Die Ausländerbehörde ist von der Regelung insofern betroffen, als ihr eine Meldepflicht für hier geborene bzw. nachgezogene Kinder unter 16 Jahren obliegt. Die Anzeige erfolgt gegenüber der Berliner Außenstelle des BAMF. Die Meldepflicht der Ausländerbehörde gilt des Weiteren dann, wenn der Elternteil, der § 14a Abs. 2 unterfällt, nicht oder nicht allein sorgeberechtigt ist. Hält sich der andere (ggf. allein sorgeberechtigte) Elternteil im Bundesgebiet auf und kann dem hier geborenen oder eingereisten Kind einen Aufenthaltstitel vermitteln, so entfällt die Meldepflicht allerdings. Ist dies nicht möglich, etwa weil der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, greift die Meldepflicht der Ausländerbehörde. 14a.2.3. weggefallen ... frei 14a.3. Mit der Neufassung des Absatzes zum 1.12.2013 wird die Möglichkeit für Eltern, Verzichtserklärungen hinsichtlich des Asylverfahrens für das Kind begrenzt. Diese ist nicht mehr jederzeit, sondern nur noch bis zur Zustellung des Bescheides abzugeben. Dadurch sollen weitere Verfahrensverzögerungen verhindert werden. Die Verzichtserklärung kann allerdings beschränkt werden (vgl. § 13 Abs. 2 S. 2). 14a.4. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen, in denen die Antragstellung der Eltern vor dem 01.01.2005 erfolgte. Ausweislich einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2006 (BVerwG 1 C 10.06) gilt die Anzeigepflicht und die daran anknüpfende Fiktion der Asylantragstellung auch für die Kinder, die vor dem 01.01.2005 geboren oder eingereist sind. Diese sind anlassbezogen nachzumelden. Durch Abs. 4 wird dies noch einmal - ergänzt um die Fälle, in denen das Kind später in das Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird - klargestellt. Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 597 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 20 D.20. Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung (20.07.2005) 20.1. frei 20.2.1. Der Asylantragsteller wird in das Folgeverfahren verwiesen, wenn er zwar bei Grenzbehörden, Ausländerbehörden oder den Polizeien der Länder ein Asylgesuch stellt, aber sich vorsätzlich oder grob fahrlässig handelnd nicht bei einer ihm zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung meldet. Dies hat Konsequenzen für die Anwendung des § 71 Abs. 8. Soweit § 14 Abs. 3 nicht greift, haben bei Festnahmen Polizei und Ausländerbehörde zu entscheiden, ob ein Asylsuchender vorsätzlich oder grob fahrlässig seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Ausländer ist dazu anzuhören, warum er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. 20.2.2. frei 20.2.3. Über die Rechtsfolgen der Missachtung einer Weiterleitungsanordnung sind die Betroffenen durch die in 20.2.1. genannten Stellen in einer ihnen verständlichen Sprache schriftlich und gegen Empfangsbestätigung zu belehren. Entsprechende Hinweisblätter sind vom BAMF erstellt, übersetzt und zur Verfügung gestellt worden. 20.2.4. Sollte dies Grenzbehörden, Ausländerbehörden oder den Polizeien der Länder nicht möglich sein, ist der Ausländer zur Aufnahmeeinrichtung zu begleiten. 20.3.1. Weiter trifft die genannten Stellen eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Aufnahmeeinrichtung. 20.3.2. Die Aufnahmeeinrichtung hat ihrerseits eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Außenstelle des BAMF. Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 598 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 23 D.23. Antragstellung bei der Außenstelle (20.07.2005) 23.1. frei 23.2.1. Der Asylantragsteller wird auch in das Folgeverfahren verwiesen, wenn er sich zwar bei der ihm zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung meldet, aber vorsätzlich oder grob fahrlässig handelnd nicht unverzüglich oder zum genannten Termin bei der Außenstelle des BAMF persönlich erschienen ist und erst später einen Asylantrag stellt. Auch in diesem Fall hat dies Konsequenzen für die Anwendung des § 71 Abs. 8. Soweit § 14 Abs. 3 nicht greift, haben bei Festnahmen Polizei und Ausländerbehörde zu entscheiden, ob ein Asylsuchender vorsätzlich oder grob fahrlässig seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Ausländer ist dazu anzuhören, warum er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. 23.2.2. bis 23.2.4. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 599 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 24 D.24. Pflichten des Bundesamtes (2. ÄndG) 24.1.1. bis 24.3.1. frei 24.3.2. Das BAMF unterrichtet die ABH im Zuge der Mitteilung der Entscheidung über die Asylberechtigung auch über ihm bekannt gewordene Ausschlussgründe, die der AE-Erteilung entgegenstehen (z.B. Menschenrechtsverletzungen). Es handelt sich dabei regelmäßig um Fälle, die zum Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft führen und über die das BAMF umfassende Kenntnis hat. Durch die Unterrichtung soll sichergestellt werden, dass die ABH wichtige Ausschlussgründe nicht übersieht. 24.4. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 600 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 26 D.26. Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige (2. ÄndG, QualRiLiUmsG ) 26.0. Mit den Änderungen in § 26 AsylVfG zum 1.12.2013 wird Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU umgesetzt. Diese Richtlinienvorschrift sieht vor, dass Familienangehörige eines international Schutzberechtigten Anspruch auf die gleichen Rechte haben wie der Schutzberechtigte selbst (Stammberechtigte), wenn sie sich in Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat aufhalten. Die Gewährung von Familienschutz für minderjährige ledige Kinder ist gegenüber den bisherigen Regelungen unverändert. Erweitert wurde der begünstigte Personenkreis um Lebenspartner von Asylberechtigten sowie erstmalig auch auf Eltern minderjähriger lediger Asylberechtigter und andere sorgeberechtigte Erwachsene. Aus Gründen der Gleichbehandlung werden die neuen Regelungen zudem auf den Kreis der entsprechenden Angehörigen von Asylberechtigten ausgedehnt. Zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit und im Interesse des Minderjährigenschutzes werden auch minderjährige ledige Geschwister in das Familienasyl einbezogen. 26.1.1. bis 26. 6 . frei Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 601 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 27a D.27a. Zuständigkeit eines anderen Staates (2. ÄndG) 27a. Durch die einheitliche Regelung, wonach ein im Inland gestellter Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der EU oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist („DÜ-Asylanträge“), entfällt die bisherige Unterscheidung, die je nach Reiseweg entweder eine Entscheidung im Rahmen der Drittstaatenregelung oder eine Ablehnung als unbeachtlich vorsah (korrespondierend mit dieser Vorschrift wurde mit dem 2.ÄndG auch Abs. 3 des § 29 gestrichen). Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 602 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 30 D.30. Offensichtlich unbegründete Asylanträge (20.07.2005, QualRiLiUmsG ) 30.1. ... weggefallen ... frei' 30.2. Nach Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU können auch Gefahren im Zusammenhang mit kriegerischen Auseinandersetzungen zur Zuerkennung des internationalen subsidiären Schutzes führen (siehe § 4 Abs. 1 Nr. 3). Die Ablehnung eines Antrags auf Asyl oder auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz als offensichtlich unbegründet ist in diesen Fällen nicht (mehr) gerechtfertigt, der entsprechende Passus in § 30 Abs. 2 wurde daher mit dem QualRiLiUmsG zum 1.12.2013 gestrichen. 30. 3 . bis 30.3.6. frei 30.3.7. Diese Regelung bringt eine erhebliche Verschärfung für die Asylanträge handlungsunfähiger Kinder, wenn die Anträge der Eltern zuvor unanfechtbar abgelehnt worden sind. Sie verfolgt den gleichen Zweck wie § 14a. Der Anreiz, Asylanträge für handlungsunfähige Kinder in der Hoffnung zu stellen, das Verfahren zu verzögern, soll genommen werden. 30.4. bis 30.5. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 603 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 34 D.34. Abschiebungsandrohung ( 2. RiLiUmG ) 34.1.1. § 34 Abs. 1 S. 1 zählt die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung auf. Dabei ist eine Abschiebungsandrohung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG grundsätzlich ausgeschlossen. Da es sich aber um eine Soll-Vorschrift handelt, kann bei atypischen Fallgestaltungen, die der Beurteilung durch das BAMF unterliegen, eine Abschiebung trotz des Vorliegens eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots in Betracht kommen. 34.1.2. frei 34.1.3 . Mit dem Verweis auf § 59 Abs. 1 S. 4 AufenthG trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass Gründe, die eine Verlängerung der Ausreisefrist erfordern können, i.d.R. nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BAMF sind (z.B. familiäre oder soziale Gründe, vgl. hierzu auch Art. 7 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie). Damit entscheidet sie Ausländerbehörde, ob die vom BAMF festgelegte Ausreisefrist zu verlängern ist. 34.2. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 604 von 713
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 34a D.34a. Abschiebungsanordnung (QualRiLiUmsG; 14.01.2014) 34a.0. Zur Umsetzung der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) wurde insbesondere § 34a AsylVfG geändert. Normadressat ist das BAMF. Das BAMF erstellt im Rahmen von Rücküberstellungsfällen nach der Dublin-II- resp. Dublin-III-Verordnung (vgl. D.13.s.2. und 13.s.3. ) in allen Fällen, in denen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist – d.h. sowohl in Asylantragsfällen als auch in Aufgriffsfällen – Bescheide, die mit einer Abschiebungsanordnung versehen sind. 34a.1. frei 34a.2. Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Entgegen der bisherigen Rechtslage ist nunmehr aber in diesen Fällen einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich. Überstellungen sind somit erst nach Eintritt der Vollziehbarkeit zulässig. Für den Vollzug ist immer die Vollziehbarkeitsanordnung durch das BAMF abzuwarten . E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 605 von 713