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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 20 D.20. Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung (20.07.2005) 20.1. frei 20.2.1. Der Asylantragsteller wird in das Folgeverfahren verwiesen, wenn er zwar bei Grenzbehörden, Ausländerbehörden oder den Polizeien der Länder ein Asylgesuch stellt, aber sich vorsätzlich oder grob fahrlässig handelnd nicht bei einer ihm zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung meldet. Dies hat Konsequenzen für die Anwendung des § 71 Abs. 8. Soweit § 14 Abs. 3 nicht greift, haben bei Festnahmen Polizei und Ausländerbehörde zu entscheiden, ob ein Asylsuchender vorsätzlich oder grob fahrlässig seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Ausländer ist dazu anzuhören, warum er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. 20.2.2. frei 20.2.3. Über die Rechtsfolgen der Missachtung einer Weiterleitungsanordnung sind die Betroffenen durch die in 20.2.1. genannten Stellen in einer ihnen verständlichen Sprache schriftlich und gegen Empfangsbestätigung zu belehren. Entsprechende Hinweisblätter sind vom BAMF erstellt, übersetzt und zur Verfügung gestellt worden. 20.2.4. Sollte dies Grenzbehörden, Ausländerbehörden oder den Polizeien der Länder nicht möglich sein, ist der Ausländer zur Aufnahmeeinrichtung zu begleiten. 20.3.1. Weiter trifft die genannten Stellen eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Aufnahmeeinrichtung. 20.3.2. Die Aufnahmeeinrichtung hat ihrerseits eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Außenstelle des BAMF. Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 598 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 23 D.23. Antragstellung bei der Außenstelle (20.07.2005) 23.1. frei 23.2.1. Der Asylantragsteller wird auch in das Folgeverfahren verwiesen, wenn er sich zwar bei der ihm zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung meldet, aber vorsätzlich oder grob fahrlässig handelnd nicht unverzüglich oder zum genannten Termin bei der Außenstelle des BAMF persönlich erschienen ist und erst später einen Asylantrag stellt. Auch in diesem Fall hat dies Konsequenzen für die Anwendung des § 71 Abs. 8. Soweit § 14 Abs. 3 nicht greift, haben bei Festnahmen Polizei und Ausländerbehörde zu entscheiden, ob ein Asylsuchender vorsätzlich oder grob fahrlässig seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Ausländer ist dazu anzuhören, warum er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. 23.2.2. bis 23.2.4. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 599 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 24 D.24. Pflichten des Bundesamtes (2. ÄndG) 24.1.1. bis 24.3.1. frei 24.3.2. Das BAMF unterrichtet die ABH im Zuge der Mitteilung der Entscheidung über die Asylberechtigung auch über ihm bekannt gewordene Ausschlussgründe, die der AE-Erteilung entgegenstehen (z.B. Menschenrechtsverletzungen). Es handelt sich dabei regelmäßig um Fälle, die zum Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft führen und über die das BAMF umfassende Kenntnis hat. Durch die Unterrichtung soll sichergestellt werden, dass die ABH wichtige Ausschlussgründe nicht übersieht. 24.4. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 600 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 26 D.26. Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige (2. ÄndG, QualRiLiUmsG ) 26.0. Mit den Änderungen in § 26 AsylVfG zum 1.12.2013 wird Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU umgesetzt. Diese Richtlinienvorschrift sieht vor, dass Familienangehörige eines international Schutzberechtigten Anspruch auf die gleichen Rechte haben wie der Schutzberechtigte selbst (Stammberechtigte), wenn sie sich in Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat aufhalten. Die Gewährung von Familienschutz für minderjährige ledige Kinder ist gegenüber den bisherigen Regelungen unverändert. Erweitert wurde der begünstigte Personenkreis um Lebenspartner von Asylberechtigten sowie erstmalig auch auf Eltern minderjähriger lediger Asylberechtigter und andere sorgeberechtigte Erwachsene. Aus Gründen der Gleichbehandlung werden die neuen Regelungen zudem auf den Kreis der entsprechenden Angehörigen von Asylberechtigten ausgedehnt. Zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit und im Interesse des Minderjährigenschutzes werden auch minderjährige ledige Geschwister in das Familienasyl einbezogen. 26.1.1. bis 26. 6 . frei Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 601 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 27a D.27a. Zuständigkeit eines anderen Staates (2. ÄndG) 27a. Durch die einheitliche Regelung, wonach ein im Inland gestellter Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der EU oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist („DÜ-Asylanträge“), entfällt die bisherige Unterscheidung, die je nach Reiseweg entweder eine Entscheidung im Rahmen der Drittstaatenregelung oder eine Ablehnung als unbeachtlich vorsah (korrespondierend mit dieser Vorschrift wurde mit dem 2.ÄndG auch Abs. 3 des § 29 gestrichen). Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 602 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 30 D.30. Offensichtlich unbegründete Asylanträge (20.07.2005, QualRiLiUmsG ) 30.1. ... weggefallen ... frei' 30.2. Nach Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU können auch Gefahren im Zusammenhang mit kriegerischen Auseinandersetzungen zur Zuerkennung des internationalen subsidiären Schutzes führen (siehe § 4 Abs. 1 Nr. 3). Die Ablehnung eines Antrags auf Asyl oder auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz als offensichtlich unbegründet ist in diesen Fällen nicht (mehr) gerechtfertigt, der entsprechende Passus in § 30 Abs. 2 wurde daher mit dem QualRiLiUmsG zum 1.12.2013 gestrichen. 30. 3 . bis 30.3.6. frei 30.3.7. Diese Regelung bringt eine erhebliche Verschärfung für die Asylanträge handlungsunfähiger Kinder, wenn die Anträge der Eltern zuvor unanfechtbar abgelehnt worden sind. Sie verfolgt den gleichen Zweck wie § 14a. Der Anreiz, Asylanträge für handlungsunfähige Kinder in der Hoffnung zu stellen, das Verfahren zu verzögern, soll genommen werden. 30.4. bis 30.5. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 603 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 34 D.34. Abschiebungsandrohung ( 2. RiLiUmG ) 34.1.1. § 34 Abs. 1 S. 1 zählt die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung auf. Dabei ist eine Abschiebungsandrohung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG grundsätzlich ausgeschlossen. Da es sich aber um eine Soll-Vorschrift handelt, kann bei atypischen Fallgestaltungen, die der Beurteilung durch das BAMF unterliegen, eine Abschiebung trotz des Vorliegens eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots in Betracht kommen. 34.1.2. frei 34.1.3 . Mit dem Verweis auf § 59 Abs. 1 S. 4 AufenthG trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass Gründe, die eine Verlängerung der Ausreisefrist erfordern können, i.d.R. nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BAMF sind (z.B. familiäre oder soziale Gründe, vgl. hierzu auch Art. 7 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie). Damit entscheidet sie Ausländerbehörde, ob die vom BAMF festgelegte Ausreisefrist zu verlängern ist. 34.2. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 604 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 34a D.34a. Abschiebungsanordnung (QualRiLiUmsG; 14.01.2014) 34a.0. Zur Umsetzung der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) wurde insbesondere § 34a AsylVfG geändert. Normadressat ist das BAMF. Das BAMF erstellt im Rahmen von Rücküberstellungsfällen nach der Dublin-II- resp. Dublin-III-Verordnung (vgl. D.13.s.2. und 13.s.3. ) in allen Fällen, in denen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist – d.h. sowohl in Asylantragsfällen als auch in Aufgriffsfällen – Bescheide, die mit einer Abschiebungsanordnung versehen sind. 34a.1. frei 34a.2. Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Entgegen der bisherigen Rechtslage ist nunmehr aber in diesen Fällen einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich. Überstellungen sind somit erst nach Eintritt der Vollziehbarkeit zulässig. Für den Vollzug ist immer die Vollziehbarkeitsanordnung durch das BAMF abzuwarten . E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 605 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 43 D.43. Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung (2. ÄndG, QualRiLiUmsG ) ... weggefallen ... Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 606 von 713
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 55 D.55. Aufenthaltsgestattung ( 24.07.2013, QualRiLiUmsG ) 55.0. Die Rechtsgrundlage für die Erstellung einer Aufenthaltsgestattung ist immer § 55. Aus diesem Grund erfolgt deren Ausstellung ohne Angabe der Rechtsgrundlage, zumal auch in AusReg2 hierzu keine Eingabe vorgesehen ist. 55.0.1. Bei Asylerst- und -folgeanträgen von Angehörigen eines EU- oder /EWR- Staates gelten allerdings folgende Besonderheiten, die sich auch auf die Frage der Aufenthaltsgestattung auswirken. Wird ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines EU- oder EWR- Staates beim Bundesamt gestellt, wird dort vorbehaltlich einer ausländerbehördlichen Prüfung im Zweifel davon ausgegangen, dass der Betroffene freizügigkeitsberechtigt ist. In einem solchen Fall werden wir lediglich über die Stellung des Asylantrags unterrichtet. Aus Sicht des Bundesamtes gilt für Freizügigkeitsberechtigte, dass keine Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung besteht, keine länderübergreifende Verteilung bzw. AZR - Visa – Abfrage erfolgt, Pass/ Personalausweis nicht einbehalten werden, sondern nur eine Kopie für die Akte gefertigt und keine Aufenthaltsgestattung ausgestellt wird, da auch die Beschränkungen des Aufenthalts und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach dem AsylVfG nicht gelten. Bei Unterrichtung des Bundesamtes legt das Sachgebiet Z 8 oder Z 9 die Akte und den Datensatz an und leitet den Vorgang nur dann unverzüglich an Z 5 zur weiteren Bearbeitung weiter, wenn der Betroffene durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass nachweisen kann, Angehöriger eines EU- oder EWR-Staates zu sein. Ist dies der Fall, wird bei Z 5 geprüft, ob er gem. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt ist. Dies dürfte bei Asylsuchenden regelmäßig nicht der Fall sein, so dass den Betroffenen dann ... weggefallen ... ihre Asylerst- oder -folgeantragstellung ... weggefallen ... formlos und gebührenfrei bescheinigt wird. ... weggefallen ... Eine Ausstellung der sogenannten Asylfolgeantragsduldung (vgl. D.71.) unterbleibt in jedem Fall. Merke: Ob dem Betroffenen das voraussetzungslose Freizügigkeitsrecht nicht zusteht, weil er Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch nimmt (Art. 14 Abs. 1 der RL 2004/38/EG bzw. § 7 SGB II), prüfen und entscheiden die Leistungsbehörden in eigener Zuständigkeit. Spricht der Betroffene nach Abschluss des Asylerst- oder folgeverfahrens von sich aus vor und wird dabei festgestellt, dass er nicht freizügigkeitsberechtigt ist, wird der Betroffene bei der Vorsprache angehört, der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt und erhält der Betroffene den entsprechenden Bescheid unmittelbar ausgehändigt. Ohne erneute Vorsprache ist eine Prüfung des Freizügigkeitsrechts gem. § 2 Abs. 2 bzw. der Feststellung dessen Verlusts nicht möglich. Merke: Soweit vom BAMF irrtümlich Aufenthaltsgestattungen für Personen ausgestellt wurden, die durch den Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses nachweislich eine EU- oder EWR- Staatsangehörigkeit besitzen, sind die Gestattungen von uns in Amtshilfe für das BAMF einzuziehen und den Betroffenen ggf. die vom BAMF eingezogenen Dokumente wieder auszuhändigen 55.1. bis 55.2. frei 55.3. In den Fällen der Zuerkennung internationalen Schutzes gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden auch die Zeiten einer Aufenthaltsgestattung für die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts angerechnet. Merke: In den Fällen des § 26 Abs. 4 AufenthG kommt § 55 Abs. 3 allerdings ausdrücklich nicht zur Anwendung. Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 607 von 713
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