20151015.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

/ 713
PDF herunterladen
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Türkei 1 Inhaltsverzeichnis E.Türk.1. Ausländerrechtliche Sonderregelungen für türkische Staatsangehörige aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses (ARB) Nr. 1/80 ........................................................................................................................................................................... 693 1. Was ist ARB 1/80? ................................................................................................................................................................ 693 2. Erwerb und Verlust des Aufenthaltsrechts ............................................................................................................................ 694 2.1. Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 ...................................................................................................................... 694 2.1.1. Erste Stufe (Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, 1. Spiegelstrich) ..................................................................................... 694 2.1.1.1. Erwerb des Aufenthaltsrechts aus Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ........................................................... 694 2.1.1.2. Verlust des Aufenthaltsrechts aus Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ........................................................... 696 2.1.2. Zweite und dritte Stufe (Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, 2. Spiegelstrich und 3. Spiegelstrich) ................................. 696 2.1.2.1. Erwerb des Aufenthaltsrechts aus Art 6 Abs. 1, 2. und 3. Spiegelstrich ................................................. 696 2.1.2.2. Verlust des Aufenthaltsrechts aus Art. 6 Abs. 1, 2.und 3. Spiegelstrich ................................................ 697 2.2. Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 ...................................................................................................................... 697 2.2.1. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ..................................................................................................................................... 698 2.2.1.1. Erwerb des Aufenthaltsrechts ................................................................................................................. 698 2.2.1.2. Verlust des Aufenthaltsrechts ................................................................................................................. 699 2.2.2. Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 ...................................................................................................................................... 699 2.2.2.1. Erwerb des Aufenthaltsrechts ................................................................................................................. 699 2.2.2.2. Art. 7 Sätze 1 und 2 ARB 1/80 Verlust des Aufenthaltsrechts ................................................................ 699 3. Besonderer Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80 ..................................................................................................... 701 3.1. Sechs Grundsätze für eine Ausweisung ..................................................................................................................... 701 3.1.1. Gefahrenprognose ............................................................................................................................................ 701 3.1.2. Ermessensentscheidung ................................................................................................................................... 701 3.1.3. Ausweisungsschutz nach nationalem Recht ................................................................................................... 702 3.1.4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ............................................................ 702 3.1.5. Anwendung des Art. 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie bei einem rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 5 Jahren ......................................................................................................................................................................... 702 3.1.6. Hilfsweise Ermessen ......................................................................................................................................... 702 3.2. Übergangsregelung für bis zum 31.01.2005 erlassene Ausweisungsverfügungen – Nachholen der Ermessensentscheidung .................................................................................................................................................... 702 3.3. Wiederaufgreifen bestandskräftig abgeschlossener Verfahren, Rücknahme bestandskräftiger Ausweisungen ....... 703 3.4. Übertragbarkeit von Verfahrensgrundsätzen für die Ausweisung von Unionsbürgern auf ARB 1/80 - berechtigte türkische Staatsangehörige ................................................................................................................................................ 704 4. Kein Recht auf Aufenthalt und Beschäftigung aus Art. 10 ARB 1/80 .................................................................................... 704 5. Gebühren für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige ...................................................................................... 704 E.Türk.1. Ausländerrechtliche Sonderregelungen für türkische Staatsangehörige aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses (ARB) Nr. 1/80 ( 10.VOÄndAufenthV, 16.06.2015 ) 1. Was ist ARB 1/80? Die Staaten der EU und die Türkei haben am 12.09.1963 ein Abkommen über die Gründung einer Assoziation abgeschlossen. Zu diesem Abkommen wurde am 23.11.1970 ein Zusatzprotokoll verabschiedet. In Art. 36 dieses Zusatzprotokolls wurde vereinbart, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Staaten der EU und der Türkei schrittweise hergestellt werden soll. Ein von Vertretern beider Seiten gebildetes Gremium, der sogenannte Assoziationsrat, sollte durch entsprechende Beschlüsse die dafür erforderlichen Regeln festlegen. Einer dieser Beschlüsse ist der im Jahr 1980 gefasste Assoziationsratsbeschluss (ARB) Nr. 1/80 , dessen aufenthaltsrechtlich relevante Bestimmungen gemäß Art. 16 Abs. 1 ARB 1/80 ab dem 01.12.1980 Anwendung finden. Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80 gewähren türkischen Arbeitnehmern oder Familienangehörigen von türkischen Arbeitnehmern, denen nach den allgemeinen nationalen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften die Einreise und der Aufenthalt im Bundesgebiet Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 693 von 713
693

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin erlaubt worden ist, unter bestimmten Voraussetzungen ein unabhängig vom Aufenthaltsgesetz fortbestehendes Aufenthaltsrecht. Die begünstigten Personen sind gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG verpflichtet, dieses Aufenthaltsrecht durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen – der Nachweis ist nur deklaratorisch, d.h. das Aufenthaltsrecht besteht unabhängig von diesem Nachweis. Regelmäßig wird ein gesonderter Nachweis des Aufenthaltsrechts nicht erforderlich sein, weil den Betroffenen bereits nach den Vorschriften des AufenthG ein Aufenthaltstitel – etwa zum Familiennachzug – zu erteilen bzw. verlängern ist. Erst wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck entfällt, der Aufenthalt durch eine Ausweisung beendet oder der ursprüngliche Aufenthaltstitel aus anderen Gründen nicht mehr verlängert werden soll, spielt das Aufenthaltsrecht aus Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 eine praktische Rolle. Zur Frage, welcher Eintrag zur Erwerbstätigkeit in die Aufenhaltserlaubnis einzutragen ist, die allein aufgrund der ARB 1/80-Berechtigung erteilt wird ( AE nach § 4 Abs. 5 AufenthG), vgl. die Ausführungen unter A.4.5.. 2. Erwerb und Verlust des Aufenthaltsrechts 2.1. Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 Türkische Staatsangehörige, die sich auf die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Rechte berufen wollen, müssen drei Voraussetzungen erfüllen (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – Rs. C 14/09, Genc, Slg. 2010, I-00931, Rn. 16): Sie müssen Arbeitnehmer sein, dem regulären Arbeitsmarkt im Aufnahmestaat angehören und dort – über einen gewissen Zeitraum – einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgehen . ... weggefallen ... Die drei Spiegelstriche in Absatz 1 sehen den Erwerb eines Rechts auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis oder eines Rechts, sich zu bewerben - also eines Aufenthaltsrechts zu diesem Zwecke - vor. Geregelt ist eine Verfestigung des Aufenthalts in drei Stufen, die den drei Spiegelstrichen entsprechen. Dabei können Rechte eines Spiegelstrichs nur nach Erwerb der Rechte des vorherigen Spiegelstrichs und nur aufgrund der Ausübung der Rechte dieses zuvor erworbenen Spiegelstrichs erworben werden ( Stufenverhältnis, vgl. dazu auch EuGH Urteil vom 10.01.2006 Sedef - C 230/03 -, InfAuslR 2006, S. 106 ff.). 2.1.1. Erste Stufe (Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, 1. Spiegelstrich) 2.1.1.1. Erwerb des Aufenthaltsrechts aus Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich 1 Jahr ordnungsgemäße Beschäftigung im regulären Arbeitsmarkt bei einem gleichen Arbeitgeber begründet ein Recht zum weiteren Aufenthalt allein zum Zwecke der weiteren Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber. Dabei sind unterschiedliche Tätigkeiten bei dem gleichen Arbeitgeber unschädlich, soweit der Aufenthaltstitel die Auübung dieser Tätigkeit erlaubt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2012, OVG 11 S 46.11 ; VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2012, VG 24 L 155.12 ). Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung ausübt und hierfür eine Vergütung erhält, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, BVerwG 1 C 10.11). Hierzu bedarf es einer Gesamtbewertung, die anhand aller ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte zu treffen ist (EuGH, Urteil vom 04.02.2010, Rs. C-14/09, Genc – Slg. 2010, I-00931, Rn. 26). Grundmerkmale eines Arbeitsverhältnisses sind ein Abhängigkeitsverhältnis und die Zahlung einer Vergütung als Gegenleistung für die erbrachten Leistungen. Eine geringfügige Beschäftigung (z.B. 5 ½ Stunden) kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübte Tätigkeit nur untergeordnet und unwesentlich ist. Dies allein steht der Arbeitnehmereigenschaft jedoch nicht stets entgegen, wenn nach einer Gesamtschau die Arbeitnehmereigenschaft dennoch zu bejahen ist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Bezahlung dem Tariflohn entspricht, ein Anspruch auf Urlaub, Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Auch eine nachträgliche Erweiterung des Arbeitsumfanges ist bei der Gesamtbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, BVerwG 1 C 10.11 , Rn. 16 ff). Ordnungsgemäß beschäftigt und dem regulären Arbeitsmarkt zugehörig ist nur der, dem Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die Beschäftigung nach nationalem Recht erlaubt worden ist. Voraussetzung ist zudem eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt (EuGH, Urteil vom 20.09.1990, Sevince – C 192/89 -, InfAuslR 1991, S. 2) . Allein die Befristung des Aufenthaltstitels oder dessen Zweckgebundenheit – etwa bei Spezialitätenköchen - schließt eine solche gefestigte Position auf dem Arbeitsmarkt und mithin den Erwerb von Rechten aus ARB 1/80 nicht aus (EuGH - Urteile vom 30.09.1997 Günaydin - C 36/96, InfAuslR, S. 440, und Ertanir – C 98/96, InfAuslR 1997, S. 434). Unerheblich ist auch, ob das Arbeitsverhältnis befristet ist oder im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses besteht. Auch während des Aufenthaltes zum Studium können Ansprüche nach Art. 6 ARB 1/80 erworben werden, soweit türkische Studierende im Rahmen der erlaubten Beschäftigungszeiten (!, VG Berlin, Beschluss vom 09.12.2008 - VG 11 A 676.08 -) die o.g. Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. EuGH Urteil vom 24.01.2008 - Rs. C-294/06 -, Payir sowie VGH Kassel, Urteil vom 08.04.2009 - 11 A 2264/08-). Eine einjährige ordnungsgemäße Beschäftigung bei einem Arbeitgeber setzt Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 694 von 713
694

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin allerdings voraus, dass die Arbeitsleistung auch über das Jahr verteilt regelmäßig erbracht wurde. Eine bloße Beschäftigung während der Semesterferien erfüllt diese Voraussetzungen selbst dann nicht, wenn dieser ein über ein Jahr abgeschlossener Arbeitsvertrag zu Grunde lag. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht die Dauer des bestehenden Arbeitsvertragsverhältnisses, sondern die tatsächliche Beschäftigung. Auch genügt es nicht, wenn der Studierende nachweist, dass er die Geringfügigkeitsgrenze durch verschiedene Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern überschritten hat, die Beschäftigungsverhältnisse allerdings immer durch die Vermittlung des Studentenwerks (z.B. Arbeitsvermittlung Heinzelmännchen des Studentenwerks Berlin) zustande gekommen sind. Hier fehlt es schon an der Beschäftigung durch "den gleichen Arbeitgeber" im Sinne des Beschlusses, da das Studentenwerk nur vermittelnd tätig wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, so unterliegen die Betroffenen gem. Nr. 16.3.11. AufenthG-VwV nicht mehr den Beschränkungen des § 16 Abs. 3, sondern allein den beschäftigungsrechtlichen Beschränkungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, 1. Spiegelstrich und haben einen Anspruch auf Verlängerung ihres Titels unmittelbar aus dem ARB 1/80. Will der Ausländer seine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber fortsetzen, ist die nach § 16 Abs. 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis daher auf der Grundlage des § 4 Abs. 5 mit dem Eintrag „Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme einer Tätigkeit bei… bis…. Selbstständige Tätigkeit gestattet.“ zu verlängern und ist der Vorgang intern in das zuständige Sachgebiet IV Z 7 abzugeben. Die auflösende Bedingung des Erlöschens bei Beendigung der Beschäftigung unterbleibt (zur weiteren Verfestigung nach Art. 6 ARB 1/80 sowie zur Geltungsdauer des Titels vgl. A.4.5.0). Sollte der Betroffene die Tätigkeit ohnehin nicht fortsetzen (wollen), so gelten für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 sowie die Beschränkungen des § 16 Abs. 3 keine Besonderheiten. Unerheblich ist, ob ergänzend öffentliche Leistungen in Anspruch genommen werden. Auch eine aus öffentlichen Fördermitteln finanzierte Beschäftigung ist ordnungsgemäß und gehört zum regulären Arbeitsmarkt (EuGH - Urteil vom 26.11.1998, Birden – C 1/97, InfAuslR 1999, S. 6) Nicht ordnungsgemäß beschäftigt ist derjenige, dessen Beschäftigung gegen arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Bestimmungen verstößt. Bestehen im Einzelfall Zweifel, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind ein Sozialversicherungsnachweis des zuständigen Trägers der Deutschen Rentenversicherung, die Steuernummer, unter der die Lohnsteuer abgeführt wurde und wird, sowie die Betriebsnummer des Arbeitgebers, unter der die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abgeführt werden, zu fordern. Ebenfalls nicht ordnungsgemäß beschäftigt ist derjenige, der sich die Erlaubnis zum Aufenthalt und/oder zur Beschäftigung durch Täuschung – etwa durch „Scheinehe“ - erschlichen hat (EuGH EuGH - Urteil vom 05.06.1997, Kol – C 285/95, InfAuslR 1997, S. 338 ). Letzteres gilt unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel zurückgenommen, der türkische Arbeitnehmer wegen der Täuschung ausgewiesen oder die Täuschung strafrechtlich geahndet wird (BVerwG, EuGH - Urteil vom 12.04.2005 – 1 C 9.04) . Dementsprechend können auch auf der Grundlage einer AE nach § 16 Abs. 1 AufenthG Rechte aus ARB 1/80 dann nicht erworben werden, wenn der Betroffene nachweislich über seine Studienabsicht getäuscht hat (vgl. VG Belrin, Urteil vom 19.02.2010 - VG 16 K 263.09 -). An einer ordnungsgemäßen Beschäftigung fehlt es mangels einer gesicherten Position auf dem Arbeitsmarkt auch während einer laufenden Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG, wenn der Antrag auf Verlängerung oder Erteilung des Aufenthaltstitels später versagt worden ist, während einer Aufenthaltsgestattung, wenn der Asylantrag abgelehnt worden ist, während einer Duldung oder Duldungsfiktion sowie während solcher Zeiten, in denen der türkische Arbeitnehmer sich allein wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Bundesgebiet aufhält und hier arbeitet. Dasselbe gilt für Zeiten, für die ein Aufenthaltstitel egal aus welchen Gründen nachträglich zeitlich beschränkt, zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Das bereits erworbene Aufenthaltsrecht aus ARB 1/80 wird allerdings außer in den Fällen der Täuschung derartigen Maßnahmen entgegenstehen. Nicht zum regulären Arbeitsmarkt gehören Beschäftigungen, die nicht vorrangig dem Erwerb dienen. Dazu gehören Beschäftigungen, die ausschließlich der sittlichen Besserung (im Strafvollzug) oder Heilung (z.B. im Rahmen einer Drogentherapie) dienen. Nicht vorrangig dem Erwerb dienen auch Beschäftigungen im Rahmen von Fort- und Weiterbildungsaufenthalten, etwa Praktika (zur zur Abgrenzung vom zum regulären Arbeitsmarkt gehörenden Berufsausbildungsverhältnis vgl. Ziffer 2.8.7. der Allgemeinen Anwendungshinweise des BMI zu ARB 1/80 vom 02.05.2002 – danach ist u.a. darauf abzustellen, ob eine Vergütung mit derjenigen eines im selben Unternehmen oder der selben Branche regulär beschäftigten Arbeitnehmers vergleichbar ist) . Die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt setzt weiter voraus, dass die Beschäftigung i n Deutschland lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Verknüpfung zu Deutschland aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung, der Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeits- und der sozialen Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 695 von 713
695

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Sicherheit zu berücksichtigen sind (EuGH in Ertanir – C 98/96, InfAuslR 1997, S. 434) . Nicht zum regulären deutschen Arbeitsmarkt gehören danach Beschäftigungen, die ihrer Natur nach ausschließlich türkischen Staatsangehörigen offen stehen – etwa amtlich entsandtes Botschaftspersonal (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 26.09.2007 - VG 19 A 103.06 - zu einem vom türkischen Generalkonsulat beschäftigten Religionsbeauftragten). Bei Vertretungen ausländischer Staaten beschäftigte türkische Personen (§ 27 AufenthV) und Diplomaten gehören grundsätzlich nicht dem regulären Arbeitsmarkt an und können somit aus ihrer dortigen Beschäftigung keine ARB-Rechte ableiten. Zum regulären deutschen Arbeitsmarkt gehören hingegen Sprachlehrer, die unter Aufsicht des türkischen Generalkonsulats an Berliner Schulen muttersprachlichen Unterricht erteilen (§ 11 Abs. 1 BeschV). Wie der EuGH (vgl. Ertanir a.a.O.) deutlich gemacht hat, kommt es hierbei zunächst darauf an, dass das Arbeitsverhältnis in Deutschland lokalisiert werden kann. Dies ist bei Sprachlehrern, die - wenn auch unter Aufsicht des türkischen Generalkonsulats - Kinder in Berliner Schulen unterrichten und die hier ihren Wohnsitz nehmen der Fall. Auch weist die Beschäftigung nach richtiger Auffassung gegenüber der Tätigkeit eines Sprachlehrers etwa in der Erwachsenenbildung oder einer Privatschule keine Besonderheiten auf, die es rechtfertigen würden, dass diese Personen vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden dürften. Insbesondere ist es ohne Belang, dass die Republik Türkei die Sprachlehrer beschäftigt und ihnen einen entsprechenden Dienstpass ausstellt. Dem steht auch nicht entgegen, dass § 11 Abs. 1 und 3 BeschV eine Beschränkung des Aufenthaltsrechts vorsieht. Hier ist der Art. 6 ARB 1/80 vorrangig anzuwenden. In diesen Fällen, in denen die Betroffenen für die Tätigkeit als Sprachlehrer einreisen bzw. nach einem Jahr dieser Beschäftigung Ansprüche aus dem ersten Spiegelstrich des Art. 6 ARB 1/80 herleiten, ist die Erwerbstätigkeit auf die Tätigkeit muttersprachlichen Unterrichts unter Aufsicht des Türkischen Generalkonsulats im Land Berlin zu beschränken. Eine Eingrenzung der Tätigkeit auf bestimmte Schulen erfolgt nicht. Wird die Tätgikeit nach einem Jahr fortgesetzt und dies entsprechend durch das Türkische Generlakonsulat bescheinigt, stützt sich die Verlängerung des Titels auf § 4 Abs. 5 AufenhG. Eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit ist damit entbehrlich. 2.1.1.2. Verlust des Aufenthaltsrechts aus Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich Wird die Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber vor Ablauf des Jahres beendet , entsteht erst gar kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80. Dauert die ordnungsgemäße Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber über ein Jahr, wird sie aber bei dem gleichen Arbeitgeber beendet, bevor die zweite Stufe (2. Spiegelstrich) erreicht ist, entfällt auch das Aufenthaltsrecht. Das Recht aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich entfällt jedoch nicht, wenn der Arbeirnehmer bei dem gleichen Arbeitgeber nach einem Jahr andere Tärigkeiten ausübt, soweit der Aufenthaltstitel die Ausübung dieser Tätigkeit erlaubt. Unterbrechungen der einjährigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber sind nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80 unschädlich. Zur Abwesenheit wegen Mutterschaft zählt nicht die Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub). Diese ist aber den unter Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 genannten Zeiten gleichzustellen (vgl. Ziffer 2.7.1. der Allgemeinen Anwendungshinweise des BMI zu ARB 1/80 vom 02.05.2002 ). Kurze Zeiträume, in denen der türkische Arbeitnehmer keine Aufenthaltserlaubnis und/oder keine Erlaubnis der Beschäftigung hatte, si nd für den Erwerb von Rechten aus Art. 6 ARB 1/80 unschädlich, wenn die Ausländerbehörde die Unterbrechung bei der Verlängerung unberücksichtigt gelassen hat (EuGH EuGH - Urteil vom 16.03.2000 Ergat – C 329/97, InfAuslR 2000, S. 217 ). Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit sind gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 denen ordnungsgemäßer Beschäftigung nicht gleichgestellt, d.h. sie werden auf den anspruchsbegründenden Jahreszeitraum nicht angerechnet. Einen nach dem ersten Spiegelstrich bereits erworbenen Anspruch lassen sie allerdings unberührt, wenn innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach der Unterbrechung wieder eine Beschäftigung bei demselben (!) Arbeitgeber aufgenommen wird. Dies ist im Baugewerbe von praktischer Relevanz, wenn das Arbeitsverhältnis nach einer einjährigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber witterungsbedingt gekündigt wird und innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ( regelmäßig drei Monate) eine Wiedereinstellung bei eben diesem Arbeitgeber erfolgt. 2.1.2. Zweite und dritte Stufe (Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, 2. Spiegelstrich und 3. Spiegelstrich) 2.1.2.1. Erwerb des Aufenthaltsrechts aus Art 6 Abs. 1, 2. und 3. Spiegelstrich 3 Jahre ordnungsgemäße Beschäftigung im regulären Arbeitsmarkt bei dem gleichen Arbeitgeber in der selben Tätigkeit (zum Stufenverhältnis der Spiegelstriche vgl. unter 2.1.) begründen das Recht, sich auf ein Stellenangebot für den gleichen Beruf bei einem anderen Arbeitgeber zu bewerben. Damit einher geht ein Aufenthaltsrecht zu diesem Zweck. Übt der Ausländer bei dem gleichen Arbeitgeber unterschiedliche Tätigkeiten aus, erreicht er ein Aufenthaltsrecht nach dem zweiten Spiegelstrich erst dann, wenn er dieselbe Tätigkeit bei dem gleichen Arbeitgeber drei Jahre hintereinander ununterbrochen ausgeübt hat (VG Berlin, Urteil vom 14. März 2013, VG 24 K 156.12 ). Wird die Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber vor Ablauf der drei Jahre beendet, entsteht erst gar kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80. Auf ein Recht aus dem 1. Spiegelstrich kann der türkische Arbeitnehmer dann auch nicht zurückgreifen, denn dieses gewährte nur ein Aufenthaltsrecht für die weitere Beschäftigung bei dem selben Arbeitgeber. Das Recht aus dem 1. Spiegelstrich entfällt allerdings dann nicht, wenn der Ausländer bei dem gleichen Arbeitgeber erlaubt einer anderen Beschäftigung nachgeht (siehe Ziffer 2.1.1.1.) Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 696 von 713
696

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 4 Jahre ordnungsgemäße Beschäftigung im regulären Arbeitsmarkt und im gleichen Beruf begründen (zum Stufenverhältnis der Spiegelstriche vgl. unter 2.1.) nach dem dritten Spiegelstrich das Recht, sich unabhängig von der Art der Beschäftigung auf jedes Stellenangebot zu bewerben bzw. auf jeder Stelle tätig zu werden. 2.1.2.2. Verlust des Aufenthaltsrechts aus Art. 6 Abs. 1, 2.und 3. Spiegelstrich Das nach dem zweiten oder dritten Spiegelstrich erworbene Aufenthaltsrecht geht dann verloren, wenn der türkische Arbeitnehmer den regulären Arbeitsmarkt dauerhaft verlässt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er das Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde verlässt (EuGH, Urteil vom 16.03.2000, - C 329/97 – Ergat, InfAuslR 2000, S. 217 ). § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG gelten entsprechend. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft erwerbsunfähig wird oder aufgrund anderer Umstände auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft nicht mehr vermittelbar ist (EuGH,Urteil vom 06.06.1995, - C 434/93 - Bozkurt, InfAuslR 1995, S. 261 ). Das Assoziationsrecht gewährt türkischen Arbeitnehmern insbesondere kein Recht, nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt im Bundesgebiet zu verbleiben. Vorübergehende Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit und Krankheit berühren zuvor erworbene Rechte aus dem 2. und 3. Spiegelstrich gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 nicht. Erforderlich ist allerdings eine weitere Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt. Nach der Beendigung einer Beschäftigung bestehen nach Art. 6 Abs. 1, 2. und 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erworbene Rechte daher nur fort, wenn und solange der türkische Arbeitnehmer sich ordnungsgemäß arbeitslos meldet, sich weiter um Arbeit bemüht und dieses Bemühen Erfolgsaussichten hat. Lässt ein türkischer Arbeitnehmer kein ernsthaftes und erfolgversprechendes Bemühen (mehr) erkennen, eine Beschäftigung im gleichen Beruf aufzunehmen, entfällt das Aufenthaltsrecht aus dem zweiten Spiegelstrich. Für Rechte aus dem dritten Spiegelstrich gilt dasselbe, wenn kein ernsthaftes Bemühen mehr zu erkennen ist, überhaupt eine Beschäftigung aufzunehmen. Angemessener Zeitraum für die Arbeitsplatzsuche sind regelmäßig sechs Monate. Danach obliegt dem türkischen Arbeitnehmer gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG der Nachweis, dass er weiterhin und (!) mit begründeter Aussicht auf Erfolg eine neue Beschäftigung sucht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil - OVG 7 B 10.05 - vom 04.05.2006 m.w.N. sowie Beschluss vom 09.10.2008 - OVG 11 N. 52.08 ). Wurde nach einem Jahr keine Beschäftigung gefunden, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles regelmäßig von mangelnder Vermittelbarkeit und damit von einem dauerhaften Ausscheiden aus dem regulären Arbeitsmarkt auszugehen, so dass zuvor erworbene Rechte aus ARB 1/80 entfallen (vgl. dazu Ziffern 2.6.2 bis 2.6.4. der Allgemeinen Anwendungshinweise des BMI zu ARB 1/80 vom 02.05.2002 ). Der Umstand, dass sich der Betroffene arbeitlos gemeldet hat und der staatlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, vermag für sich allein betrachtet eine weitere Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt nicht zu begründen ( vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil - OVG 7 B 10.05 - vom 04.05.2006 ). Ebensowenig, kommt es darauf an, ob der Betroffene den Verlust seines letzten Arbeitsplatzes zu vertreten hatte oder nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2008 - OVG 11 S 81.07- m.w.N. ). Ist der Arbeitnehmer einmal aus dem regulären Arbeitsmarkt ausgeschieden und sind mithin die Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 entfallen, leben Sie auch durch eine spätere Erwerbstätigkeit - etwa während eines gegen einen aufenthaltsbeendenden Bescheid gerichteten Verwaltungsstreitverfahrens - nicht wieder auf. (Auch längere) Zeiten von Straf- oder Untersuchungshaft lassen die Rechte aus Art. 6 Abs. 1, 2. und 3. Spiegelstrich ARB 1/80 nicht entfallen, wenn danach innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird bzw. ein entsprechendes Bemühen um eine solche erkennbar ist (siehe dazu oben) ( EuGH, Urteil vom 20.02.2000, Nazli – C 340/97, InfAuslR 2000, S. 161 sowie vom 07.07.2005, Dogan – C 383/03 ). Kurze Zeiträume, in denen der türkische Arbeitnehmer keine Aufenthaltserlaubnis und/oder keine Erlaubnis der Beschäftigung hatte, sind für den Erwerb von Rechten aus Art. 6 ARB 1/80 unschädlich, wenn die Ausländerbehörde die Unterbrechung bei der Verlängerung unberücksichtigt gelassen hat (EuGH, Urteil vom 16.03.2000 Ergat – C 329/97, InfAuslR 2000, S. 217 ). Sind die Rechte einmal entfallen, leben sie durch nachträgliche Bewerbungsaktivitäten nach Erlass eines aufenthaltsbeendenden Bescheides auch nicht mehr auf. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob sich eine behördliche Entscheidung an den durch ARB 1/80 gewährten Begünstigungen messen lassen muss, ist immer derjenige der letzten behördlichen Entscheidung (Bescheiderlass bzw. Erlass des Widerspruchsbescheids). Das Aufenthaltsrecht geht auch dann verloren, wenn eine Beendigung des Aufenthalts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 14 ARB 1/80 gerechtfertigt ist (s. dazu unter 3.). 2.2. Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 Art. 7 ARB 1/80 gewährt Familienangehörigen türkischer, dem regulären Arbeitsmarkt angehörender Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Familienangehörigen Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 697 von 713
697

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin daneben Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 erwerben. Art. 7 ARB 1/80 enthält in Satz 1 und Satz 2 im Wesentlichen zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen für ein Aufenthaltsrecht, die sich hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen unterscheiden und grundsätzlich ebenfalls nebeneinander bestehen können: 2.2.1. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 2.2.1.1. Erwerb des Aufenthaltsrechts Ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 erwirbt ein Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers, der nach nationalem Recht die Genehmigung erhalten hat, zu diesem zu ziehen, und dort seit mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat. Für den Begriff des Familienangehörigen gilt § 3 Abs. 2 FreizügG/EU entsprechend (u.a. Ehegatten und Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sowie auch über 21-jährige Verwandte in auf- und absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird). D.h. insbesondere auch, dass sich ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, auch dann auf Art. 7 ARB 1/80 berufen kann, wenn er nicht die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, aber alle anderen darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind ( so EuGH; Urteil vom 19.07.2012- C-451/11 "Dülger"). Die Inanspruchnahme der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechte setzt voraus, dass dem Familienangehörigen die Genehmigung zum Nachzug zu einem dem regulären deutschen Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmer erteilt worden ist (EuGH - Urteil vom 30.09.2004 - C 275/02 - Ayaz, InfAuslR 2004, S. 416; BVerwG, Beschluss vom 15.07.1997, InfAuslR 1998, S. 4 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.05.2006 - OVG 7 B 10.05 m.w.N. ). Die „Genehmigung, zu ihm zu ziehen“ setzt damit die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug nach dem 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes voraus. Ferner ist erforderlich, dass der den Nachzug vermittelnde Familienangehörige bereits bei der Ersterteilung dieses Aufenthaltstitels zum Familiennachzug dem hiesigen regulären Arbeitsmarkt angehöriger Arbeitnehmer war und die Arbeitnehmereigenschaft während der ersten drei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels zum Familiennachzug andauert (vgl. EuGH, Urteil von 16.06.2011 -C 484/07 -, Rn.51. ff; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2012, OVG 11 S 75.11). Eine erst später begründete dreijährige Arbeitnehmereigenschaft des den Nachzug vermittelnden Familienangehörigen reicht nicht aus. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 gilt für im Bundesgebiet geborene Familienangehörige entsprechend (EuGH, Urteil vom 11.11.2004 - C 467/02 - Cetinkaya, DVBl. 2005, S. 103). Ein Aufenthaltstitel zum Familiennachzug stellt auch dann eine "Genehmigung, zu ihm zu ziehen" dar, wenn er im Inland, d.h. ohne vorherige Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens, erteilt worden ist (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2009 - OVG 12 S 6.09 - für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug bei vorherigem unerlaubten Aufenthalt). Eine Einreise bzw. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck als zum Familiennachzug, etwa eine Einreise im Rahmen der Wiederkehroption nach § 37 AufenthG bzw. § 16 AuslG ist nicht ausreichend (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.05.2006 - OVG 7 B 10.05 ). „ Dort“ seit mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat, wer sich drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und währenddessen eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem den Nachzug vermittelnden türkischen Arbeitnehmer führt, der während dieser drei Jahre (!)dem regulären Arbeitsmarkt angehört (OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.10.2008 - OVG 11 N. 52.08 - sowie VG Berlin, Urteil vom 17.07.2008 - VG 29 A 247.07 - m.w.N.). Da der zuziehende Familienangehörige des türkischen Arbeitnehmers in den ersten drei Jahren grundsätzlich und vorbehaltlich einer günstigeren Regelung nicht berechtigt ist, durch die Aufnahme einer Beschäftigung ein selbständiges Leben zu führen, ist sein Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat während dieser Zeit allein durch die Familienzusammenführung gerechtfertigt. die Familienzusammenführung als Zweck des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 muss daher im Regelfall dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Familienangehörige in den ersten drei Jahren mit dem den Nachzug vermittelnden Arbeitnehmer tatsächlich zusammenwohnt (vgl. EuGH, Urt. v. 16.06.2011 -C-484/07- Pehlivan, InfAuslR 2011, S. 272 ff.). Eine familiäre Lebensgemeinschaft setzt daher nicht zwingend aber grundsätzlich eine gemeinsame Wohnung voraus. Hier gelten die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Maßstäbe. Der Erwerb des Rechts aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 darf insoweit jedoch nur von solchen Bedingungen abhängig gemacht werden, die die Einhaltung des Zwecks des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 gewährleisten sollen. So wird der Erwerb des Rechts aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Familienangehörige innerhalb der dreijährigen Frist heiratet, sofern zwischen dem Familienangehörigen und dem türkischen Arbeitnehmer, durch den der Familienangehörige im Rahmen der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet einreisen durfte, innerhalb der dreijährigen Frist tatsächlich eine familiäre Lebensgemeinschaft im o.g. Sinn besteht (vgl. EuGH, Urteil v. 16.06.2011 –C-484/07- Pehlivan, InfAuslR 2011, S. 272 ff.). Aus der Übergangsvorschrift des Art. 16 Abs.1 ARB 1/80, wonach die Regelung erst ab dem 01.12.1980 Anwendung findet, sowie aus dem Begriff "seit", der eine zeitliche Kontinuität des gemeinsamen Wohnsitzes jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Regelung voraussetzt, folgt, dass Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 dann nicht erworben werden können, wenn die erforderliche dreijährige familiäre Lebensgemeinschaft mit einem türkischen Arbeitnehmer bereits vor dem 01.12.1980 nicht mehr bestanden hat. Die Zugehörigkeit des den Nachzug vermittelnden Familienangehörigen zum regulären Arbeitsmarkt richtet sich nach den oben zu Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 dargestellten Kriterien, so dass angemessene Zeiträume zur Arbeitsplatzsuche - in der Regel bis zu sechs Monaten, vgl. oben Ziffer 2.1.2. - auch hier noch nicht zum Ausscheiden aus dem regulären Arbeitsmarkt führen (EuGH, Urteil vom 18.12.2008 - C-337/07 - Altun). Es kommt nicht darauf an, dass der den Nachzug vermittelnde Familienangehörige vor oder während dieser drei Jahre selbst Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 698 von 713
698

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin erworben hat. Voraussetzung ist aber eine dreijährige Zugehörigkeit des den Nachzug vermittelnden Familienangehörigen zum regulären Arbeitsmarkt. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80 sind insoweit ebenso unschädlich wie vorübergehende Unterbrechungen etwa im Zuge eines Arbeitsplatzwechsels. Scheidet der den Nachzug vermittelnde Arbeitnehmer während der drei Jahre aus dem regulären Arbeitsmarkt generell aus (vgl. dazu unter Ziffer 2.1.2), entstehen Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2008 - OVG 11 S 81.07- m.w.N.) . Kurze Zeiträume, in denen der Familienangehörige keine Aufenthaltserlaubnis und/oder keine Erlaubnis der Beschäftigung hatte, sind für den Erwerb von Rechten aus Art. 7 ARB 1/80 unschädlich, wenn die Ausländerbehörde die Unterbrechung bei der Verlängerung unberücksichtigt gelassen hat. Das Aufenthaltsrecht wird zu dem Zweck gewährt, sich im Bundesgebiet auf ein Stellenangebot zu bewerben bzw. als Arbeitnehmer beschäftigt zu sein. Während Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 dieses Recht unter den Vorbehalt der Vorrangprüfung für Unionsbürger stellt, entfällt dieser Vorbehalt gemäß Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80, wenn dieselben Voraussetzungen für einen Zeitraum von fünf Jahren erfüllt werden. Dieser Differenzierung kommt für das Aufenthaltsrecht regelmäßig keine Bedeutung zu. 2.2.1.2. Verlust des Aufenthaltsrechts vgl. unter 2.2.2.2. 2.2.2. Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 2.2.2.1. Erwerb des Aufenthaltsrechts Nur das Kind türkischer Arbeitnehmer, von denen ein Elternteil mindestens drei Jahre ordnungsgemäß im Bundesgebiet beschäftigt war, hat unabhängig von der Dauer und dem Zweck seines Aufenthalts das Recht, sich im Bundesgebiet zum Zwecke der Bewerbung auf jedes Stellenangebot aufzuhalten, wenn es im Bundesgebiet eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Für die drei Jahre ordnungsgemäßer Beschäftigung des Elternteils kommt es nicht darauf an, dass diese bei dem selben Arbeitgeber oder in Folge geleistet wurde. Ebensowenig muss der Elternteil zum Zeitpunkt, zu dem das Kind seine Berufsausbildung abgeschlossen hat, beschäftigt oder auch nur im Bundesgebiet wohnhaft gewesen sein, wenn nur zu irgendeinem Zeitpunkt zuvor eine Beschäftigung für auch zusammengerechnet drei Jahre im Bundesgebiet als türkischer Arbeitnehmer erfolgt war ( EuGH - Urteil vom 19.11.1998, Akman – C 210/97, InfAuslR 1999, S. 3; EuGH Urteil vom 16.03.2000, Ergat – C 329/97, InfAuslR 2000, s. 217 ). Dies gilt nach Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 9.08.2011 - 0345/900 - auch dann, wenn der Elternteil, der als türkischer Arbeitnehmer beschäftigt war, zwischenzeitlich die türkische Staatsangehörigkeit verloren und/oder die deutsche erworben hat. Unerheblich ist auch, ob das Kind sich vor Aufnahme seiner Berufsausbildung bereits im Bundesgebiet aufgehalten bzw. dieses zuvor aus einem nicht nur vorübergehenden Grund verlassen hatte ( EuGH - Urteil vom 21.01.2010., Bekleyen - C 462/98 ) . Voraussetzung ist allerdings, dass die Eltern auch nach dem 01.12.1980 noch ordnungsgemäß im Bundesgebiet beschäftigt waren. Dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des Art. 16 Abs.1 ARB 1/80, wonach die Regelung erst ab dem 01.12.1980 Anwendung findet, sowie aus dem Begriff "seit", der eine zeitliche Kontinuität der Beschäftigungszeiten jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Regelung voraussetzt. 2.2.2.2. Art. 7 Sätze 1 und 2 ARB 1/80 Verlust des Aufenthaltsrechts Das einmal erworbene Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 geht nach der Rechtsprechung des EuGH ausschließlich dann verloren, wenn der Begünstigte das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt (vgl. zuletzt EuGH Urteil vom 18.12.2008 -Rs. C- 337/07 - Altun NVwZ 2009, S. 235 ff.) oder eine Beendigung des Aufenthalts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 14 ARB 1/80 gerechtfertigt ist (zur Ausweisung vgl. zu 3.) (EuGH - Urteil vom 11.11.2004 - C 467/02 - Cetinkaya, DVBl. 2005, S. 103 sowie vom 07.07.2005 – C 373/03 – Aydinli) . Bezüglich des Verlust des Aufenthaltsrechts auf Grund des Verlassens des Bundesgebiets gilt Folgendes : Unter welchen Voraussetzungen von einem Verlassen des Bundesgebietes für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe auszugehen ist, ist in der Rechtsprechung des EuGH noch nicht abschließend geklärt. ...weggefallen... Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.03.2015 – 1 C 19.14 diese Voraussetzungen für den Verlusteintritt ausgehend vom Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 konkretisiert. Dieser liege darin, die Integration des Familienangehörigen eines türkischen Wanderarbeiters durch Schaffung eines autonomen Aufenthaltsrechts zu fördern. Insofern rechtfertige sich der Rechtsverlust darin, dass der Betreffende durch die freiwillige Verlagerung seines Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 699 von 713
699

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Lebensmittelpunktes in das Ausland seinen aus Art. 7 ARB 1/80 erreichten Integrationszusammenhang selbst aufgegeben hat. Auf Grund der neueren Rechtsprechung des EuGH zu Art. 14 ARB 1/80 als Beschränkung assoziationsrechtlicher Aufenthaltsrechte kann zur Bestimmung des zeitlichen Rahmens nicht auf die Mindestfrist des Art. 16 Abs. 4 der sogenannten Unionsbürgerrichtlinie (2004/38/EG) zurückgegriffen werden. Dies begründe sich in den unterschiedlichen Zwecksetzungen des Assoziationsrechts EWG/Türkei und der Unionsbürgerrichtlinie. Bei der der Beantwortung der Frage, ab wann der Assoziationsberechtigte – sofern keine berechtigten Gründe vorliegen – seine Rechtsstellung durch eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes verloren hat, kommt der Zwölfmonatsfrist aus Art. 9 Abs. 1 lit. c der sogenannten Daueraufenthaltsrichtlinie (2003/109/EG) erhebliche Indizwirkung zu. Ob berechtigte Gründe vorliegen, bestimmt sich weiterhin maßgeblich am Maßstab von Art. 16 Abs. 3 RL 2004/38/EG. Die bisher vom BVerwG offen gelassene Rechtsfrage, ob von einem Erlöschen assoziationsrechtlicher Rechtspositionen anknüpfend an Art. 16 Abs. 4 RL 2004/38/EG erst bei einer Abwesenheit von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren ausgegangen werden kann, ist damit geklärt. Damit gilt zusammenfassend Folgendes: Nach Art. 16 Abs. 3 1 Alt. der RL 2004/38/EG lässt die vorübergehende Abwesenheit von bis zu insgesamt 6 Monaten im Jahr - gerechnet ab dem Zeitpunkt der ersten Ausreise – das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 unberührt. Damit führen alle Unterbrechungen des Aufenthalts von bis zu 6 Monaten gerechnet auf ein Jahr (also etwa Urlaubsreisen, Verwandtenbesuche oder auf Grund eines Passverlusts verlängerte Aufenthalte) nie zu einem Verlust des Aufenthaltsrechts. Bei solch geringfügigen Abwesenheiten bedarf es somit auch nicht der Klärung, ob die Abwesenheit vorübergehend oder auf Dauer angelegt war (vgl. BVerwG Urteil vom 30.04.2009, 1C 6/08; RdNr. 26). Auf die Wertungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG ist somit in keinem Fall abzustellen. Hat sich der Betroffene länger als 6 Monate gerechnet ab dem Zeitpunkt der ersten Ausreise aufgehalten, ohne dass er länger als 12 Monate aufeinanderfolgend von Deutschland abwesend war, lässt dies das Recht aus Art. 7 ARB 1/80 in Anknüpfung an Art. 16 Abs. 3 3. Alt. RL 2004/38/EG unberührt, wenn die Abwesenheit aus einem wichtigen Grund wie beispielsweise Schwangerschaft, Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat erfolgte. Merke: Die Aufzählung des Art. 16 Abs. 3 3. Alt. RL 2004/38/EG ist nicht abschließend. Weitere wichtige Gründe als die genannten wie etwa die notwendige Pflege enger Familienangehöriger sind denkbar. Allerdings ist der Schulbesuch im Heimatstaat kein solcher Grund. Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass die Richtlinie gerade Studium und Berufsausbildung als wichtigen Grund benennt, die schulische Ausbildung aber nicht und durch den Schulbesuch im Ausland der Integrationszusammenhang des Kindes mit dem Bundesgebiet regelmäßig verloren geht. Zweck des Art. 7 ARB 1/80 ist es aber gerade, die allmähliche Integration der Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers im Mitgliedstaat zu fördern ...weggefallen....(BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 19.14, Rn. 16). ...weggefallen... Bei einer Abwesenheit von mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten (Art. 9 Abs. 1 lit. c RL 2003/109/EG), ist, sofern keine berechtigten Gründe vorliegen, regelmäßig von einem Erlöschen der Rechtstellung aus Art. 7 ARB 1/80 auszugehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das Ausland freiwillig erfolgte. Wird Gegenteiliges geltend gemacht, bedarf es besonders gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich noch im Bundesgebiet liegt. Solche besonders gewichtigen Gründe stellen u.a. das Ableisten des Militärdienstes in der Türkei oder Fälle des § 51 Abs. 4 Satz 2 AufenthG dar, in denen das Aufenthaltsrecht des Betreffenden nicht erlischt. Für die Annahme einer Abwesenheit aus einem wichtigen Grund sind immer entsprechende Nachweise zu fordern. Die Beweislast liegt beim Betroffenen. ...weggefallen... Unabhängig vom Grund des Auslandsaufenthalts tritt ein Erlöschen stets ein, wenn der Betroffene sich zwei aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Deutschlands aufgehalten hat. Im Übrigen hindern kurzfristige Unterbrechungen der jeweils maßgeblichen Abwesenheitsdauer das Erlöschen nicht, wenn durch die Rückkehr ein zuvor bekundeter Wille, Deutschland auf Dauer zu verlassen, nicht in Frage gestellt wird (vgl. Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 700 von 713
700

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VG Berlin, Urteil vom 07.01.2011 21. K 530.10 – zitiert nach juris m.w.N.). Im Übrigen lässt eine (längere) Straf-, geschweige denn Untersuchungshaft im Bundesgebiet das einmal erworbene Recht nach Art. 7 ARB 1/80 nicht erlöschen (EuGH Urteil vom 25.09.2008 - Rs C- 453/07 - Er - NVwZ 2008, S. 1337) . Dabei kommt es anders als bei Rechten nach Art. 6 ARB 1/80 auch nicht darauf an, ob der Betroffene nach der Haftentlassung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eine Erwerbstätigkeit findet (EuGH - Urteil vom 07.07.2005 – C 373/03 – Aydinli ). Das einmal erworbene Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 geht auch nicht dadurch verloren, dass der den Nachzug vermittelnde Arbeitnehmer den regulären Arbeitsmarkt nach Ablauf des Dreijahreszeitraumes verlässt oder die familiäre Lebensgemeinschaft mit diesem danach aufgelöst wird (EuGH, EuGH - Urteil vom 11.11.2004 - C 467/02 - Cetinkaya, DVBl. 2005, S. 103, vom 07.07.2005 – C 373/03 – Aydinli sowie vom 16.02.2006 - C-502/04 - Torun ). Somit bleibt das Recht auch dann bestehen, wenn der Begünstigte ein von seinen Eltern völlig unabhängiges Leben führt ( EuGH - Urteil vom 18.07.2007 - C 325/05 - Derin für einen 21-jährigen türkischen Staatsangehörigen ). Nach der Rechtsprechung des EuGH begründen diese strengen Anforderungen an den Verlust des Rechtes nach Art. 7 ARB 1/80 auch keine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber den Familienanghörigen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU im Sinne von Art. 59 des Zusatzprotokolls vom 23.11.1970 (vgl. auch VO (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19.12.1972). Die durch ARB 1/80 gewährte Rechtsstellung unterscheidet sich danach von der eines Unionsbürgers u.a. dadurch, dass sie keine Freizügigkeit in der gesamten EU erlaubt, sondern die Ausübung der aus ARB 1/80 folgenden Begünstigung auf das Gebiet des Aufnahmemitgliedstaates beschränkt ist. Damit kann - so der EuGH - aufgrund der mangelnden Vergleichbarkeit der rechtlichen Situation von einer unzulässigen Besserstellung nicht ausgegangen werden. 3. Besonderer Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80 Hat ein türkischer Arbeitnehmer oder ein Familienangehöriger eines solchen ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 erworben, so sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen – zumeist die Ausweisung – zusätzlich zu den Anforderungen des nationalen Rechts nur nach Maßgabe von Art. 14 ARB 1/80 zulässig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein türkischer Arbeitnehmer oder ein Familienangehöriger Rechte aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 geltend machen kann, ist derjenige der letzten Behördenentscheidung. Dieser ist zu unterscheiden vom für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt. Die besonderen Anforderungen an aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergeben sich nicht aus dem Wortlaut des Art. 14 ARB 1/80 selbst. Der Wortlaut entspricht jedoch demjenigen von Art. 39 Abs. 3 EG-Vertrag, der die Beschränkungen des Freizügigkeitsrechts der Unionsbürger regelt. Da auch mit dem Assoziationsratsbeschluss die Freizügigkeit von Arbeitnehmern zwischen der Türkei und der EU schrittweise hergestellt werden soll, hat der EuGH seine zu Art. 39 Abs. 3 EG-Vertrag entwickelten Grundsätze zum Teil auf die Auslegung von Art. 14 ARB 1/80 übertragen. 3.1. Sechs Grundsätze für eine Ausweisung 3.1.1. Gefahrenprognose Wer Rechte aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 geltend machen kann, darf nur ausgewiesen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Urteil vom 20.02.2000, - C-340/97 - Nazli, InfAuslR 2000, S.161; EuGH, Urteil vom 11.11.2004 - C 467/02 - Cetinkaya, DVBl. 2005, S. 103). Daraus folgt, dass eine Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen erfolgen darf. Das persönliche Verhalten des Betroffenen muss die Prognose einer gewichtigen Gefahr für ein wichtiges Rechtsgut rechtfertigen. Je gewichtiger das Rechtsgut, desto geringer die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Rechtsgutsverletzung durch den Betroffenen. Ob bei der Ausweisung eines Straftäters eine Wiederholungsgefahr in diesem Sinne besteht, kann nicht gleichsam automatisch bereits aus der Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung geschlossen, sondern nur aufgrund einer individuellen Würdigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Zu prüfen ist u.a., ob eine etwaige Verbüßung der Strafe erwarten lässt, dass der Betroffene keine Straftaten mehr begehen wird, und was ggf. aus einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB folgt. 3.1.2. Ermessensentscheidung Eine Ausweisung ist nur auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung zulässig (BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 – 1 C 29.02 -). Daraus folgt, dass Rechtsgrundlage immer § 55 AufenthG ist. Die Ausweisungsgründe gemäß §§ 53, 54 AufenthG können als Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 55 Abs. 1 AufenthG bzw. als Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG weiterhin Anlass für eine Ausweisung sein. Auch dann setzt eine Ausweisung jedoch eine Ermessensentscheidung voraus, die sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren hat: Das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 14 ARB1/80 muss das Interesse des Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 701 von 713
701

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Betroffenen an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegen. Dabei sind zu Gunsten des Betroffenen die in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgezählten Umstände zu berücksichtigen, zu denen auch die von Art. 6 Grundgesetz (GG) und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten familiären Beziehungen zu sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Familienangehörigen gehören. Eine Ermessensentscheidung sollte im Bescheid immer deutlich als eine solche bezeichnet werden. 3.1.3. Ausweisungsschutz nach nationalem Recht Ein etwaiger Ausweisungsschutz nach nationalem Recht ist zusätzlich zu beachten. Der besondere Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80 macht die Prüfung von § 56 AufenthG nicht entbehrlich. Auch wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, darf über die Ausweisung aber nur nach Ermessen entschieden werden. 3.1.4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Ausweisung und insbesondere der von dem Betroffenen ausgehenden Gefahren ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Auch erst nach der letzten Behördenentscheidung eintretende Umstände sind somit bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungs- bzw. Oberverwaltungsgericht. Inbesondere bei lange dauernden Verwaltungsstreitverfahren bedeutet dies, dass die Gefahrenprognose im Verwaltungsstreitverfahren ggf. zu aktualisieren und die Ermessenserwägungen unter Berücksichtigung erst nach der letzten Behördenentscheidung eingetretener Umstände ggf. gemäß § 114 Satz 2 VwGO zu ergänzen sind. Bei der Gefahrenprognose (s. zu (1)) spielen eine besondere Rolle der Zeitraum nach einer etwaigen Haftentlassung, in dem keine weiteren Straftaten mehr begangen wurden, sowie neu entstandene familiäre Bindungen und/oder eine wirtschaftliche Integration, die nach den Umständen des konkreten Einzelfalles eine Rückkehr zur Straffälligkeit weniger wahrscheinlich machen. 3.1.5. Anwendung des Art. 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie bei einem rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 5 Jahren Hat der ARB- Berechtigte sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesge-biet aufgehalten, ist nach der Feststellung des EuGH ergänzend immer Art. 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2003/109/EG vom 25.11.2003, ABl. vom 23.01.2003) zu prüfen (Urteil des EuGH vom 08.12.2011 – C 371/08 -) und sind hierzu Ausführungen im Bescheid zu machen. Nach Art. 12 Daueraufenthaltsrichtlinie kann eine Ausweisung nur erfolgen, wenn der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Die Ausweisung darf zudem nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen. Zu berücksichtigen sind Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, Alter, Folgen der Ausweisung für den Betroffenen und seine Familienangehörigen, Bindungen zum Bundesgebiet bzw. fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat. Maßgeblich sind also auch nach diesem Maßstab allein spezialpräventive Erwägungen. Allein die Dauer einer Inhaftierung ist als Begründung der Ausweisung nicht ausreichend, kann aber ein Indiz für die Schwere der Straftat sein und ist dann im Rahmen der Gefahrenprognose zu berücksichtigen. Merke: Wie der EuGH mit der o.a. Entscheidung ausdrücklich festgestellt hat, ist der unionsrechtliche Bezugsrahmen beim Ausweisungsschutz von ARB- Berechtigten nicht die Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG vom 29.04.2004; Abl. Nr. L 229 S. 35) bzw. die Richtlinie zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (RL 64/221/EWG vom 25.02.1964; AmtsBl. EG vom 4.4.1964). Insofern findet das FeizügG/EU insbesondere § 6 Abs. 5 keine Anwendung. 3.1. 6. Hilfsweise Ermessen Ist im Einzelfall unsicher, ob Rechte aus Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 bestehen, sollte eine Ausweisung stets nach Maßgabe von oben (2) hilfsweise auch auf § 55 AufenthG gestützt und insbesondere hilfsweise Ermessen ausgeübt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die hilfsweisen Ermessenserwägungen auch ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Eine bloß hilfsweise Berücksichtigung der unter (1), (3) und (4) genannten Grundsätze ist nicht erforderlich, da es sich hier um gerichtlich voll überprüfbare tatbestandliche Voraussetzungen handelt, die in einem Verwaltungsstreitverfahren - falls erforderlich - nachträglich dargelegt werden könnten. 3.2. Übergangsregelung für bis zum 31.01.2005 erlassene Ausweisungsverfügungen – Nachholen der Ermessensentscheidung Nach früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- Dieses PDF wurde erstellt am: 15.10.2015 Seite 702 von 713
702

Zur nächsten Seite