20160912.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Hat der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit eines zu diesem Zeitpunkt Minderjährigen lediglich gemeinsam mit der Mutter stattgefunden, ist über die bezirklichen Staatsangehörigkeitsbehörden einzelfallbezogen abzuklären, ob die deutsche Staatsangehörigkeit verloren wurde. In allen Fällen, in denen der Erwerb einer anderen - nicht türkischen - Staatsangehörigkeit durch Minderjährige erfolgt ist, ist ebenfalls über die bezirklichen Staatsangehörigkeitsbehörden einzelfallbezogen abzuklären, ob die deutsche Staatsangehörigkeit verloren wurde. 38.s.2. Verfahren in sonstigen Fällen Bestehen insbesondere auf Grund der Vorlage von ausländischen Ausweisdokumenten oder Personenstandsurkunden, aus denen sich die ausländische Staatsangehörigkeit ergibt, Zweifel am Bestand einer deutschen Staatsangehörigkeit, so ist der Betroffene zu bitten, eine entsprechende (erweiterte) Meldebescheinigung über zwei Staatsangehörigkeiten vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist der Deutsche schriftlich und mit Fristsetzung zur Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises aufzufordern. § 82 Abs. 1 sowie das unter 38.1. erläuterte Verfahren kommen hier nicht zur Anwendung, da der Deutsche aufenthaltsrechtlich nicht Antragsteller ist. Bis zur Vorlage des Ausweises sind aufenthaltsrechtliche Verfahren von ausländischen Familienangehörigen auszusetzen. Ihnen ist ggf. eine Fiktionsbescheinigung zu erteilen. Legt der Betroffene innerhalb von sechs Monaten keine entsprechende Meldebescheinigung vor und stellt er keinen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises , wird ein entsprechender Antrag eines Familienangehörigen unter Verweis auf Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit des Familienangehörigen und seine fehlende Mitwirkung abgelehnt. Gleiches gilt, wenn der Betroffene nicht innerhalb der nächsten 7 Monate einen Staatsangehörigkeitsausweis vorlegt. Es hat eine Unterrichtung der Staatsangehörigkeitsbehörde zu erfolgen. Spricht der Betroffene dagegen innerhalb von 6 Monaten vor (vgl. Frist des § 38 Abs. 1) und weist auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hin, so gilt § 38 Abs. 1, 3 und 4. Dem Betroffenen kann auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Erfüllt der Betroffene nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, etwa weil der Lebensunterhalt nicht gesichert ist oder Ausweisungsgründe gem. § 55 vorliegen, so sollte das Ermessen des § 38 Abs. 3 grundsätzlich zugunsten des Betroffenen ausgeübt werden. Etwas anderes gilt, wenn ein Ausweisungsgrund des §§ 53, 54 vorliegt. Ablehnende Bescheide sind IV A oder IV AbtL vor Abgang zur Kenntnis vorzulegen. Nach Erteilung des Titels kann sodann geprüft werden, ob nunmehr ein Titel für einen ausländischen Familienangehörigen erteilt werden kann. Hier gelten - insbesondere für die Anwendung des § 5 – keine Besonderheiten. Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 277 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 38a A.38a. Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte (09 .12.2015; NeubestG; 12.04.2016 ) 38a. 0. Spricht ein Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der EU (nicht des EWR) vor, so muß der Titel gem. Art. 8 Abs. 3 S. 2 der Daueraufenthaltsrichtlinie die Bezeichnung "Daueraufenthalt-EU" in (einer) der jeweiligen Amtssprache(-n) enthalten. Dies ist anhand der folgenden Liste, die den Hinweisen des BMI zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 2.10.2007 entnommen ist, zu prüfen. bulgarisch: " C" Zusätzlich: "Long-term resident -- EC"; Neue Titel: "Long-term resident -- EU" dänisch: " Fastboende udlænding – EF" englisch: "long-term resident -- EC" estnisch: “pikaajaline elanik -- EÜ“ finnisch: "pitkään oleskelleen kolmannen maan kansalaisen EY-oleskelulupa" od. "P-EU 2003/109-EU französisch: "carte de résident longue durée -- Communauté Européenne oder carte de résident longue durée -- UE (Frankreich)" "résident de longue durée -- UE" (Luxemburg) "résident de longue durée -- CE" (Belgien /Wallonie) griechisch: " -- " oder „ -“ ggf. zusätzlich: "LONG-TERM RESIDENT-EC" italienisch: "soggiornante di lungo periodo -- CE od. UE" kroatisch: "osoba s dugotrajnim boravištem -- EZ" oder "osoba s dugotrajnim boravištem -- EU" lettisch: "pastvgi dzvojosa persona -- ES" oder "pastvgais iedzvotjs - ES" litauisch: "ilgalaikis gyventojas -- EB" maltesisch: "residenti gat-tul -- KE " od. "resident fit-tul – UE" niederländisch: "EU -- langdurig ingezetene" (Niederlande) "EG -- langdurig ingezetene" (Belgien/Flandern) polnisch: "Pobyt rezydenta dugoterminowego -- UE" portugiesisch: "residênte CE de longa duração" rumänisch: "rezident pe termen lung – CE" schwedisch: „varaktigt bosatt inom EU“ od. "P-EG 2003/109/EG" slowakisch: "dlhodobý pobyt -- EU" od. „OSOBA S DLHODOBÝM POBYTOM – EÚ“ slowenisch: "rezident za daljši as -- ES" oder "rezident za daljši as -- EU" spanisch: “Residente de larga duración -- CE” oder “Residente de larga duración -- UE” tschechisch: "povolení k pobytu pro dlouhodob pobývajícího rezidenta –- ES" auf eAT: "Trvalý pobyt/Permanent residence 51 * povolení k pobytu pro dlouhodob pobývacícího rezidenta -- EU" ungarisch: "huzamos tartózkodási engedéllyel rendelkez –EK" * Die Zahl und ist für die tschechischen Behörden von Bedeutung; sie ist immer zweistellig und kann auch andere Werte haben Merke: In Italien und Spanien wurde bei Umsetzung der Daueraufenthaltsrichtlinie auch denjenigen Ausländern, die im Besitz eines unbefristeten Titels vergleichbar der Niederlassungserlaubnis sind, die Rechtsstellung eines Daueraufenthaltsberechtigten von Gesetzes wegen eingeräumt. Problematisch ist, dass in diesen Fällen die Titeletiketten nicht die Bezeichnung "Daueraufenthalt- EU" in der jeweiligen Landessprache enthalten. Aus diesem Grunde lässt sich aus diesen Titeln wegen der klaren Vorgaben des Art. 8 Abs. 3 der Daueraufenthaltsrichtlinie kein Anspruch nach § 38a AufenthG herleiten. Der Nachweis der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in Italien, Spanien oder einem anderen EU-Mitgliedstaat kann auch mit einer durch den Antragsteller beizubringenden schriftlichen Bestätigung der Behörden des vorherigen Mitgliedstaates, ggf. auch der hiesigen Auslandsvertretung, geführt werden. In diesem Fall bedarf es einer besonders sorgfältigen Vergewisserung durch die Ausländerbehörden, dass die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter auch tatsächlich verliehen worden ist. Ggf. sollen Nachfragen bei Behörden des betreffenden Mitgliedstaates oder bei dessen Vertretung in Deutschland erfolgen (so ausdrücklich Nr. 2.7.4. AufenthG-VwV). Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 278 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Selbstverständlich stellen italienische und spanische Behörden auch gültige "Daueraufenthalt- EU" - Titel aus, die dann aber auch als solche bezeichnet sind. Ausgenommen sind weiter Titel der Staaten Dänemark, Großbritannien und Irland, da diese ausweislich der Erwägungsgründe Nr. 25 und 26 der Daueraufenthaltsrichtlinie keine Anwenderstaaten sind. Gem. Art. 8 Abs. 2 S. 2 sowie Abs. 3 der Daueraufenthaltsrichtlinie muß ein entsprechender Titel mindestens fünf Jahre oder eben unbefristet gültig sein. Auch kann er auf einem besonderen Dokument ausgestellt werden. Besitzt der Ausländer einen Daueraufenthalt-EG eines Schengen vollanwenderstaates (vgl. A.2.5.) so kann er gem. Art. 21 SDÜ auch visafrei einreisen und den Titel gem. § 39 Nr. 6 AufenthV auch im Bundesgebiet beantragen. Auch sein ihn begleitender oder ihm nachziehender Ehegatte oder Lebenspartner sowie seine minderjährigen ledigen Kinder können gem. Art. 16 Abs. 3 RL 2003/109/EG unabhängig vom eigenen Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU visafrei einreisen und den Titel nach dem 6. Abschnitt gem. § 39 Nr. 6 AufenthV im Bundesgebiet beantragen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft rechtmäßig schon im anderen EU-Mitgliedstaat bestand. In den übrigen Fällen, d.h. bei Daueraufenthaltsberechtigten aus den anderen Mitgliedstaaten (Großbritannien, Irland, Dänemark, Bulgarien, Rumänien, Kroatien und Zypern), bedarf der Ausländer zur Einreise nach wie vor grundsätzlich eines nationales Visums, welches durch die deutsche Auslandsvertretung in dem Mitgliedstaat der EU, in dem sich der Betroffene dauerhaft aufhält, erteilt wird. Dies gilt allerdings nicht für Daueraufenthaltsberechtigte, die Angehörige eines in § 41 AufenthV aufgeführten Staates sind; diese können den Titel nach der Einreise beantragen. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen insbesondere des §§ 5 Abs. 1, 2 und 4, 11 Abs. 1 S. 2 gelten ebenso wie die allgemeinen Verfahrensvorschriften – insbesondere zur Gebührenpflicht des § 45 AufenthV - uneingeschränkt. Als Rechtsgrundlage ist „§ 38a“ einzutragen. Der Titel des anderen Anwenderstaates ist nicht ungültig zu stempeln, sondern dem Ausländer zu belassen, da er nach der Daueraufenthaltsrichtlinie mit der Wohnsitzverlagerung in das Bundesgebiet nicht erlischt (vgl. § 51 Abs. 9). Er ist für die Ausländerakte zu kopieren. Merke: Da es sich bei einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU eines anderen Signatarstaates um einen ausländischen Titel handelt, kann dieser allerdings nicht durch eine deutsche Ausländerbehörde in einen neu ausgestellten Pass übertragen werden. Daraus folgt: Spricht ein Ausländer vor und begehrt er einen Übertrag seiner Erlaubnis nach § 38a, so ist diese durch uns auch dann zu übertragen, wenn mit dem neuen Pass weder in Form eines Aufklebers noch eines besonderen Dokuments die Fortgeltung der vom ersten EU-Mitgliedstaat erteilten Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU dokumentiert wird. Die Geltungsdauer ist gem. § 7 Abs. 2 S. 1 von dem beabsichtigten überwiegenden Aufenthaltszweck abhängig zu machen. Beabsichtigt der Daueraufenthaltsberechtigte beispielsweise ein Studium aufzunehmen, so orientiert sich die Geltungsdauer der Erlaubnis an § 16 Abs. 1 S. 5, ist eine selbstständige Tätigkeit geplant, so gilt § 21 Abs. 4 S. 1 als Maßstab usw. Insgesamt sollte die Geltungsdauer bei Ersterteilung grundsätzlich nicht länger als für drei Jahre betragen (zu den Einträgen bzgl der Erwerbstätigkeit vgl. unten 38a.3 und 38a.4; bzgl. Arbeitssuchenden und sonstigen Aufenthaltszwecken vgl. gleichfalls 38a.3). Wurde die Erlaubnis erteilt oder verlängert ist der Staat, in dem der Ausländer daueraufenthaltsberechtigt ist, gem. § 91c Abs. 1 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hiervon zu unterrichten (vgl. A.91c.1.) § 7 Abs. 2 S. 2 kommt auch bei Erlaubnissen gem. § 38 a zur Anwendung (Art. 21 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie). Wurde die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a einmal erteilt, so kann sie nicht ohne weiteres aufgehoben, d.h. nachträglich zeitlich beschränkt, zurückgenommen oder widerrufen werden. Hier gelten besondere Beteiligungserfordernisse (vgl. VAB.A.51.8 sowie A.91c.2). 38a.1.1. 1. Inhaber eines Daueraufenthalts-EU eines anderen Anwenderstaates haben gem. § 38 a Abs. 1 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Aufenthalte, die länger als 90 Tage dauern. Anknüpfend an die Ausführungen in der Gesetzesbegründung ist bei beabsichtigten kürzeren Aufenthalten wie folgt zu unterscheiden: Soweit es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, der einen Aufenthaltstitel eines Schengenstaates besitzt, deckt das Recht aus Art. 21 SDÜ die Einreise nach Deutschland zum Zwecke eines kurzfristigen Aufenthaltes. Anders verhält es sich jedoch, wenn es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union daueraufenthaltsberechtigt ist, bei dem es sich nicht um einen Schengenstaat im Sinne des § 2 Abs. 5 handelt. Ein solcher Ausländer bedarf zur Einreise nach wie vor grundsätzlich eines nationalen Visums, welches durch die deutsche Auslandsvertretung in dem Mitgliedstaat der EU, in dem sich der Betroffene dauerhaft aufhält, erteilt wird. 38a.1.1. 2. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 wird in den Fällen, in denen der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit begehrt wird, unabhängig vom Aufenthaltszweck und der beabsichtigten Dauer des Aufenthalts auf der Rechtsgrundlage des § 38a Abs. 1 erteilt. Insofern ist § 38a lex specialis zu den §§ 16- 21 des AufenthG (zu den Regelungen bzgl. der Erwerbstätigkeit vgl. die Ausführungen zu § 38 a Abs. 3). Etwas anderes gilt allerdings bei Hochqualifizierten gem. § 19. In diesen Fällen ist der Betroffene dahingehend zu beraten, dass er auch unmittelbar eine Niederlassungserlaubnis erhalten kann. Ihm steht dann ein Wahlrecht zu. Kommt neben § 38a auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf einer anderen Rechtsgrundlage im AufenthG als §§ 16- 21 in Betracht, so ist zu prüfen, ob diese Rechtsgrundlage eine weitere/andere Rechtsposition einräumt als § 38a . ( zur Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel vgl. A.4.4.1.1.2.). 38a.1.2 . § 38a Abs. 1 S. 2 stellt klar, dass eine formale Einschränkung der Verlängerbarkeit nach § 8 Abs. 2 vor dem Hintergrund des Artikels 22 der Daueraufenthalt-Richtlinie unzulässig ist. Dies dürfte allerdings kaum praktisch werden. 38a.2. 0. Auch § 38a Abs. 2 enthält Einschränkungen zum Anspruch gem. § 38a Abs. 1 für grenzüberschreitende Tätigkeiten und Saisonarbeitnehmer, die in Berlin kaum praktisch werden dürften. 38a.3 . § 38a Abs. 3 regelt die Möglichkeiten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in den Fällen des § 38a. Danach ist eine Erwerbstätigkeit nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen nach dem 3.ten oder 4.-ten Abschnitt des AufenthG ggf. i.V.m. der BeschV erfüllt sind. Hier gelten somit für die Fälle des § 16 (insbesondere für Studenten und Hochschulabsolventen - § 16 Abs. 1, 4 und 6) die Ausführungen unter A.16.3. Für Studienbewerber (§ 16 Abs. 1 a), Schüler und Sprachschüler (Fälle des § 16 Abs. 5) folgt daraus, dass der Titel zwingend mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ zu versehen ist. Damit ist dann auch Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 279 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin jede selbstständige Tätigkeit ausgeschlossen und das Ermessen nach § 21 Abs. 6 zu lasten des Betroffenen auszuüben (vgl. hierzu unten 16.3.1.5.). Für Personen, die eine betriebliche Aus- oder Weiterbildung absolvieren wollen, ist diese ohne Beteiligung der Arbeitsagentur zu erlauben, ohne dass hier ein Ermessen eingeräumt wäre (§ 38a Abs. 3 S. 4). Bezüglich einer Beschäftigung bzw. einer selbstständigen Tätigkeit gelten bei der Frage der Möglichkeit der Erwerbstätigkeit keine Besonderheiten. Insbesondere ist ggf. die Bundesagentur für Arbeit bzw. die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung/die IHK zu beteiligen (§ 18 Abs. 2 i.V.m. der BeschV oder § 19a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. BeschV bzw. § 21 Abs. 1 S. 4). Dies gilt auch dann, wenn eine unqualifizierte Beschäftigung - Fälle des § 18 Abs. 3 - beabsichtigt ist. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 38 a Abs. 3 S. 1 n.F. Merke: Kann der Daueraufenthaltsberechtigte seinen Antrag zum Zwecke der Beschäftigung gem. § 39 Nr. 6 bzw. § 41 AufenthV im Inland stellen (vgl. oben 38a.0), so ist ihm bis zum Abschluss der Beteiligungsverfahren eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 3 und 5 auszustellen. Kommt die beabsichtigte Erwerbstätigkeit mangels der erforderlichen Voraussetzungen nicht in Betracht, und liegen auch die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine Erwerbstätigkeit gestatten würde, nicht vor ( vgl. oben A.38a.1.1.2), so ist immer zu prüfen, ob der Lebensunterhalt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 gesichert ist und die Aufenthaltserlaubnis gem. § 38a somit mit dem Zusatz "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" erteilt werden kann. Auf die Ausführungen unter A.2.3.1 wird verwiesen. Ist der Lebensunterhalt ohne Erwerbstätigkeit nicht gesichert, so ist die Erlaubnis nach § 38a abzulehnen. 38a.4. Gem. § 38a Abs. 4 ist nach Ablauf von einem Jahr ab Erteilung der erstmaligen Erlaubnis zur Beschäftigung jede Erwerbstätigkeit zu gestatten. Dies gilt aber anknüpfend an Art. 21 Abs. 2 der Daueraufenthaltsrichtlinie nur, wenn der Aufenthalt überwiegend der Beschäftigung – und nicht etwa dem Studium oder sonstigen Zwecken - diente. In den übrigen Fällen gilt allein § 38a Abs. 3. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist allerdings bei Erlaubnissen nach § 38a Abs. 1, die überwiegend der Beschäftigung dienen, auch eine längere Geltungsdauer als 1 Jahr vorzusehen. Hiervon ist allerdings nur ausnahmsweise Gebrauch zu machen, etwa wenn die Beschäftigung einen Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation voraussetzt und das Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit gilt. In diesen Fällen sind die Einschränkungen zur Erwerbstätigkeit entsprechend zu befristen und mit dem Zusatz „ab dem…Erwerbstätigkeit gestattet“ zu ergänzen. Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 280 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 39 Inhaltsverzeichnis A.39. Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung ......................... 281 39.1. Zustimmungsverfahren mit den Agenturen für Arbeit ...... 281 39.1.1.1. Die Prüfung findet in folgender Reihenfolge statt: ...... 281 39.1.1.3. Formular im Zustimmungsverfahren ............. 281 Zuständigkeiten der Agenturen für Arbeit ................... 282 39.1.1.5. Zeitlich beschränkte Zustimmung ................. 283 39.1.1.6. Versagung der Zustimmung .......................... 284 39.4. Dauer und Verlängerung der Zustimmung ................. 284 A.39. Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung ( 30.04.2015; 29.07.2015 ) 39. 0. Normadressat der Vorschriften der §§ 39 bis 42 sowie der Beschäftigungsverordnung – BeschV - sind neben den Ausländerbehörden die Operativen Services der BA . Die BeschV regelt sowohl die Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung für Personen, die sich zum Zwecke der Beschäftigung oder gewerblichen Ausbildung hier aufhalten wollen als auch die Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung und das Verfahren für Ausländer, die sich erlaubt zu einem anderen Zweck – etwa aus humanitäre n Gründe n - gestattet oder geduldet hier aufhalten.. Sie gilt auch für Ausländer, die sich bereits aus anderen Gründen im Bundesgebiet aufhalten und nunmehr einen Aufenthaltstitel nach § 17 oder § 18 oder § 19a begehren, wie etwa Arbeitsplatzsuchende (vgl. § 16 Abs. 4, Abs. 5b, § 17 Abs. 3 oder § 18c) oder Personen, deren bisheriger Aufenhaltszweck entfallen ist. Merke: In allen Zweifelsfällen ist die Agentur für Arbeit um Stellungnahme zu ersuchen (vgl. A.72.7.). 39.1. Zustimmungsverfahren mit den Agenturen für Arbeit 39.1.1. 1. Die Prüfung findet in folgender Reihenfolge statt: 1. Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes gestattet (vgl. A.4.) 2. zustimmungsfreie Beschäftigung nach BeschV 3. Verzicht auf das Zustimmungsverfahren bei zustimmungspflichtigen Beschäftigungen ( Globalzustimmungen der BA; vgl. B.BeschV. 37. 39.1.1. 2. Vor jeder Anfrage bei der Agentur für Arbeit ist aus Gründen der Verwaltungseffizienz zu prüfen, ob überhaupt die aufenthaltsrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen für den Titel vorliegen. Kommt zum Beispiel die Erteilung einer AE nach § 18 Abs. 2 nicht in Betracht, weil der Betroffene Ausweisungsgründe gesetzt hat, die zu einer Versagung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 führen, so ist der Antrag auf AE schon deshalb abzulehnen. Erhält der Betroffene sodann eine Duldung, gelten für den möglichen Zugang zur Beschäftigung andere Regelungen (vgl. hierzu Ausführungen zu § 4 Abs. 3 sowie B.BeschV . 32. und B.BeschV. 33.). 39.1.1.3. Formular im Zustimmungsverfahren Die Anfragen an die Agentur für Arbeit um Zustimmung werden auf dem mit der hiesigen Regionaldirektion abgestimmten Formular unter Beachtung der beigefügten Ausfüllhinweise erstellt. Dieses ist wie ein Antrag gefasst und enthält einen Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach § 82. Weiter wird der Ausländer darauf hingewiesen, dass - sollten noch erforderliche Angaben oder Unterlagen fehlen - er diese innerhalb einer Frist von 2 Wochen der seit dem 01.05.2011 zentral für die Regionaldirektionen Berlin -Brandenburg, Nord, Sachsen-Anhalt-Thürungen und Sachsen zuständigen Agentur für Arbeit Essen, Team 009, zu übermitteln hat, weil sein Antrag ansonsten abgelehnt werden kann: Agentur für Arbeit Essen Team 009 Dahlmannstraße 23 47169 Duisburg Fax: 0203/ 9907 238 Essen.009-OS@arbeitsagentur.de Zentrale Rufnummer: 0228 / 713 2000 Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 281 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Auch sollte dem Antragsteller ein Formblatt „ Stellenbeschreibung“ ausgehändigt werden, welches der Arbeitgeber aus zu füllen und ebenfalls der zuständigen Agentur für Arbeit Essen (s.o.) zu übersenden hat. Hierauf folgt der Hinweis auf eine mögliche Versagung, wenn das Formblatt nicht ausgefüllt innerhalb einer Frist von 2 Wochen an die Agentur für Arbeit Essen übersandt wird. Der Antrag enthält weiter neben dem hiesigen Aktenzeichen, Angaben zu den persönlichen Daten des Ausländers, zur Rechtsgrundlage für den derzeitigen bzw. beabsichtigten Aufenthalt und zu Art und Bedingungen der beabsichtigten Beschäftigung. Weitere Unterlagen – etwa Arbeitsvertragsentwürfe o.ä. – sind für die Anfrage nicht erforderlich, da die Arbeitsagentur regelmäßig ohnehin mit dem Arbeitgeber in Kontakt treten wird (vgl. § 39 Abs. 2 S. 3). Wenn weitere Unterlagen bei der Ausländerbehörde vorhanden sind, sollten sie aber dem Anfrageformular als Anlage beigefügt werden. In besonderen Eilfällen sollten die Bitten um Zustimmung an die Agentur für Arbeit Essen per Fax übersandt werden. Das Fax sollte zusätzlich als "Eilsache" kenntlich gemacht sein, z.B. durch Zusätze wie "Antwort bis……..erbeten" oder "Vorsprachetermin am…….". Zusätzlich empfiehlt sich in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit eine telefonische Kontaktaufnahme zum zuständigen ZAV-Stützpunkt. Wird eine Zustimmungsanfrage (Teil 1 und 2 des Formularsatzes) per Fax übersandt, sollte in jedem Fall auf die nachträgliche Übersendung des Originals auf dem Postwege verzichtet werden. Zuständigkeiten der Agenturen für Arbeit Zuständig ist grundsätzlich d ierjenige Agentur für Arbeit, in de ren Bezirk der Betrieb seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, in der der Ausländer arbeiten soll. Im Zweifel ist der Betrieb die Betriebsstätte, dass heißt der Ort an dem der Ausländer tätig werden soll. Bei Beschäftigungen mit wechselnden Arbeitsstätten gilt der Sitz der für die Lohnabrechnung zuständigen Stelle als Beschäftigungsort . Für die Regionaldirektionen Berlin-Brandenburg, Nord, Sachsen-Anhalt-Thürungen und Sachsen ist zentral die Agentur für Arbeit Essen, Team 009, zuständig. Befindet sich der Betrieb in einem anderen Bundesland als den vorgenannten, ist die Zuständigkeit dem Internetauftritt der BA zu entnehmen. Spezielle Zuständigkeiten gelten für 1) Au-pairs und AEs nach § 38a AufenthG für eine (zustimmungspflichtige) Beschäftigung 2 ) Gastarbeitnehmer und Pflegekräfte, 3 ) Ferienbeschäftigungen ausländischer Studierender und Fachschüler, 4 ) studienfachbezogene Praktika, 5 ) internationalen Personalaustausch, 6 ) angestellte Künstler, 7 ) Spezialitätenköche und 8 ) Saisonarbeitnehmer und Schaustellergehilfen. Hier sind die A gentur für Arbeit Stuttgart oder die Agentur für Arbeit Köln in Bonn bundesweit zentral zuständig. Entsprechende Anfragen sind direkt per Fax nach Stuttgart bzw. Bonn zu übermitteln: Agentur für Arbeit Stuttgart Team 008 70145 Stuttgart Zentrale Rufnummer 0711 920-4500 Agentur für Arbeit Köln Team 008 Villemombler Str. 76 53107 Bonn Zentrale Rufnummer 0228 713-2000 Zu 1): Fax: 0711 / 920-3232 Stuttgart.008-OS@arbeitsagentur.de Zu 2 ): Fax: 0228 / 713 270-1166 Koeln-Gastarbeitnehmer@arbeitsagentur.de Zu 3 ): Fax: 0228 / 713-1525 Koeln-Ferienbeschaeftigung.008-OS@arbeitsagentur.de Zu 4 ): Fax: 0228/713-1037 Koeln-Studenten.008-OS@arbeitsagentur.de Zu 5 ): Fax: 0228/713-1091 Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 282 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Koeln-Personalaustausch.008-OS@arbeitsagentur.de Zu 6 ): Fax: 0228/713-1600 Koeln-Kuenstler.008-OS@arbeitsagentur.de Zu 7 ): Fax: 0228/713-2281 Koeln-Spezialitaetenkoeche.008-OS@arbeitsagentur.de Zu 8 ): Fax: 0228/713--270-2279 Koeln-Saisonarbeitnehmer.008-OS@arbeitsagentur.de Die Agentur für Arbeit wendet sich nach der Anfrage durch die Ausländerbehörde regelmäßig unmittelbar an den Arbeitgeber, um die Frage der Zustimmungsfähigkeit zur beabsichtigten Beschäftigung zu prüfen so noch Unterlagen des Arbeitgebers fehlen. In diesen Fällen erfolgt zwingend ein Schreiben an die anfragende Ausländerbehörde, um die Zustimmungsfiktion des § 36 BeschV nicht eintreten zu lassen . Fehlen dagegen aus Sicht der Agentur für Arbeit bei der Zustimmungsanfrage arbeitnehmerbezogene Unterlagen bzw. ist auf Grund einer fehlenden oder unzutreffenden Rechtsgrundlage durch die Ausländerbehörde keine Prüfung möglich, so wird die Ausländerbehörde – im Regelfall innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Zustimmungsanfrage - gebeten, die erforderlichen Unterlagen/Informationen nachzureichen bzw. beim Betroffenen einzuholen oder zu erheben. Mit diesem Schreiben wird mitgeteilt, dass die Zustimmungsfiktion des § 36 Abs. 1 BeschV nicht eintritt. Soweit Unterlagen/Informationen durch den Betroffenen nachzureichen sind, ist dieser schriftlich und unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gem. § 82 und dem Setzen einer Frist aufzufordern, diese unmittelbar zur Agentur für Arbeit zu übersenden (AusReg > KK Schreiben > Beschäftigung, Nachforderung Unterlagen). Merke: In jedem Fall erfolgt auf eine Bitte um Zustimmung auch eine förmliche Antwort. Dies auch deshalb, weil im Regelfall die Geltungsdauer der Zustimmung sowie die berufliche Tätigkeit festgelegt und die Beschäftigung auf bestimmte Betriebe beschränkt wird. Ein Wiedervorlagesystem zur Überwachung der Verschweigensfrist ist somit entbehrlich. 39.1.1. 4. Den Antragstellern, die eine zustimmungspflichtige Beschäftigung beabsichtigen und einen Titel zum Zwecke der Beschäftigung begehren, sollte eine Fiktionsbescheinigung von drei Monaten ausgestellt werden und ihnen bei der Erstvorsprache ein entsprechender Termin gegeben werden (zur Gebührenpflicht vgl. Ausführungen zu § 81). Sollte die Zustimmung vor dieser Frist vorliegen, kann der Betroffene vorzeitig vorgeladen werden. Liegt nach Ablauf der drei Monate keine abschließende Entscheidung der Bundesagentur vor, so wird die Fiktionsbescheinigung verlängert. Da sich die Bundesagentur in diesen Fällen regelmäßig außerstande sieht, eine Prognose über den weiteren Fristenlauf abzugeben, sollte der Betroffene erst dann – möglichst kurzfristig – zur Vorsprache eingeladen werden, wenn die Zustimmung vorliegt. Problematisch ist wie verfahren werden soll, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 gestellt wurde, die Entscheidung aber dadurch verzögert wird, dass immer wieder neue Arbeitsplatzangebote zu zustimmungspflichtigen Tätigkeiten eingereicht werden. Dies wird nach Erfahrungen einzelner Sachgebiete insbesondere von Angehörigen von Staaten, die gem. § 41 AufenthV priviliegiert sind, praktiziert. Anders gesprochen: Wie ist in Fällen zu verfahren, in denen § 41 AufenthV i.V.m. § 81 Abs. 3 dazu missbraucht wird, sich eine Fiktionsbescheinigung zum Zwecke der dauernden Arbeitsplatzsuche zu verschaffen? In Absprache mit der Senatsverwaltung für Inneres ist als „allgemeiner Migrationsgesichtspunkt“ im Rahmen des von § 18 Abs. 2 eröffneten Ermessens auch der Umstand zu berücksichtigen, dass ein Ausländer nach einmaliger Versagung der Zustimmung seitens der Bundesagentur für Arbeit durch neue Arbeitsplatzangebote für unterschiedliche Tätigkeiten neue Zustimmungsverfahren einleitet und so einen weiteren Aufenthalt allein durch die immer wieder zu verlängernden Fiktionsbescheinigungen erwirkt. In solchen Fällen ist die Aufenthaltserlaubnis bzw. deren Verlängerung auch ohne Einleitung eines weiteren Zustimmungsverfahrens mit der Begründung zu versagen, dass es migrationspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland widerspricht, Ausländern jenseits des § 16 Abs. 4 einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzssuche zu gewähren. Der Betroffene ist dann auf das Einreiseverfahren zu verweisen. 39.1.1.5. Zeitlich beschränkte Zustimmung Spricht der Betroffene im Fall einer zeitlich beschränkten Zustimmung/Arbeitserlaubnis vor Ablauf der Zustimmungsfrist/Arbeitserlaubnis vor und ist eine Bearbeitung bis zum Ablauf der Zustimmung/Arbeitserlaubnis nicht möglich, so wird die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber in analoger Anwendung des § 81 Abs. 4 weiter zugelassen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis mit Ablauf der Zustimmung/Arbeitserlaubnis endet oder in denen die zeitlich beschränkte Zustimmung/Arbeitserlaubnis vor kurzem abgelaufen ist und der Betroffene es lediglich fahrlässig versäumt hat, rechtzeitig vorzusprechen. Hier gelten dieselben Grundsätze wie bei der direkten Anwendung des § 81 Abs. 4 (vgl. die Ausführungen dort). Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 283 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Dies gilt allerdings nicht, wenn noch keine (beschränkte) Zustimmung/Arbeitserlaubnis vorgelegen hat . So ist insbesondere in Fällen, in denen Angehörige von in § 41 AufenthV genannten Staaten, die hier nach Einreise ohne Visum einen Antrag auf AE nach § 18 stellen, keine Fiktionsbescheinigung, auszustellen, die die Erlaubnis der beantragten Tätigkeit beinhaltet, weil das Arbeitsgenehmigungsverfahren erst in Gang gesetzt wurde. 39.1.1. 6. Versagung der Zustimmung Die negative Antwort der Bundesagentur wird die die Beschäftigung betreffenden Nebenbestimmungen, ggf. den Hinweis auf den Ablehnungsgrund oder den Hinweis auf die Zustimmungsfreiheit einer Beschäftigung, enthalten. Wird die Zustimmung versagt, so ergeht der Bescheid der Ausländerbehörde schriftlich. Die Bundesagentur hat im Rahmen des Erfahrungsaustausches am 27.10.2004 zugesagt, dass die Versagungen entsprechend ihrer derzeitigen Fassung ablehnender Bescheide begründet werden. Für die Fällen, in denen die Beschäftigung ganz oder teilweise untersagt, der Aufenthaltstitel allerdings erteilt wird, ist ein entsprechender Formbrief als Word-Vorlage zur Verfügung gestellt. Die vorherige Anhörung des Ausländers ist in diesen Fällen entbehrlich. Wenn die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung verweigert, ist richtiger Prozessgegner gegen die Versagung der Beschäftigung die Ausländerbehörde (Ablehnung der Zustimmung ist mangels Außenwirkung kein anfechtbarer Verwaltungsakt). Gegen die Entscheidung ist grundsätzlich der Widerspruch statthaft. § 4 Abs. 2 AGVwGO greift hier nicht ( anders bei Verweigerung der Zustimmung im Rahmen eines Antrages auf AE-Erteilung nach § 18: Gegen den aufenthaltsbeendenden Bescheid ist die Klage zulässig). Etwas anderes gilt, wenn es sich um einen Asylbewerber handelt. Hier ist der Widerspruch gem. § 61 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 11 AsylVfG nicht statthaft. Über den Widerspruch wird durch IV R 1 entschieden. Zuvor wird die an der Ausgangsentscheidung beteiligte Arbeitsagentur (in der Regel die Agentur für Arbeit Essen in Duisburg) erneut beteiligt, die zum Widerspruch noch einmal Stellung nimmt. Ist zur Entscheidung über den Widerspruch weitere rechtliche Darlegung oder Sachaufklärung erforderlich, muss diese unmittelbar von der Arbeitsagentur gefordert werden. Eine entsprechende Beteiligung wurde mit der Bundesagentur auch für Klageverfahren vereinbart. Ansprechpartner für Widerspruchsverfahren jenseits der Abhilfeprüfung ist die jeweilige Agentur für Arbeit. Dieses ist auch Ansprechpartner in Klageverfahren. Eine Rückmeldung seitens der Ausländerbehörde, ob aufgrund einer Zustimmung der Agentur für Arbeit ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, ist nicht vorgesehen. Den Agenturen für Arbeit wird ein AZR-Zugriff ermöglicht werden. 39.1.2. frei 39.2.1.1.a. frei 39.2.1.1.b. Ausweislich der Informationen der Bundesagentur soll die Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b in der überwiegenden Zahl der Fälle in vier Wochen abgeschlossen sein. 39.2.1.2. bis 39.2.2. frei 39.2.3. Die Agentur für Arbeit wendet sich nach der Anfrage durch die Ausländerbehörde regelmäßig unmittelbar an den Arbeitgeber, um die Frage der Zustimmungsfähigkeit zur beabsichtigten Beschäftigung zu prüfen (vgl. 39.1.1.3. ). 39.3. frei 39.4. Dauer und Verlängerung der Zustimmung Die Zustimmung kann sowohl zeitlich als auch sachlich beschränkt (§ 34 Abs. 1 BeschV) und für längstens drei Jahre jeweils zu einem bestimmten Aufenthaltstitel erteilt werden (§ 34 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 1 BeschV). Wurde eine Zustimmung irrtümlich entgegen § 34 Abs. 2 BeschV für einen längeren Zeitraum als drei Jahre erteilt, so ist von einer Zustimmung für drei Jahre auszugehen und ist auch der Aufenthaltstitel ggf. für drei Jahre zu erteilen. Auf eine Nachfrage bei der Agentur für Arbeit sollte verzichtet werden. Endet die Zustimmung, ohne dass der Aufenthaltstitel ausläuft, ist die erneute Vorsprache des Betroffenen bei der Ausländerbehörde erforderlich, die dann erneut die Zustimmung der Agentur für Arbeit' einholen muss. Wird sie auf die Dauer des Aufenthaltstitels befristet erteilt, so ist vor der Verlängerung des Aufenthaltstitels erneut die Zustimmung der Agentur für Arbeit einzuholen. Problematisch ist, ob auch die Zustimmung der Agentur für Arbeit ggf. in analoger Anwendung der „ Fiktionswirkung“ des § 81 Abs. 4 unterliegt. Dies ist nach richtiger Auffassung grundsätzlich zu bejahen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Agentur für Arbeit die Zustimmung zur Beschäftigung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen von vornherein nur für einen bestimmten von der Gültigkeit des Aufenthaltstitels unabhängigen Zeitraum erteilt. Dies sollte nach dortiger Vorstellung aber nur selten der Fall sein. 39.5. vgl. A.19. 39.6. vgl. C.13. Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 284 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 40 A.40. Versagungsgründe (20.07.2005 ; HQRLUmsG ; 15.03.2016 ) 40. 0. Normadressaten sind die Arbeitsagenturen. 40.1.1. bis 40.2. 3 . einstweilen frei Beachte: Leiharbeitsverhältnisse können nur dann Grundlage für die Erteilung einer Blauen Karte oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 sein, wenn es sich um eine zustimmungsfreie Beschäftigung handelt. Ist die Beschäftigung hingegen zustimmungspflichtig, kommt die Berücksichtigung eines Leiharbeitsverhältnisses nicht in Betracht. Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 285 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 41 A.41. Widerruf der Zustimmung (20.07.2005) 41. 1. Normadressaten des § 41 sind die Arbeitsagenturen. 41. 2. Vgl. zu § 41 die Regelung des § 52 Abs. 2 – Widerruf des Aufenthaltstitels. Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 286 von 750