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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 55 Inhaltsverzeichnis A.55. Bleibeinteresse ............................................................................................. 342 55.1. Besonders schwerwiegende Bleibeinteressen ................................ 342 Nummer 1: ............................................................................................... 342 Nummer 2: ............................................................................................... 342 Nummer 3: ............................................................................................... 342 Nummer 4: ............................................................................................... 342 Nummer 5: ............................................................................................... 342 Nummer 6: ............................................................................................... 343 55.2. Schwerwiegende Bleibeinteressen ........................................................ 343 Nummer 1: ............................................................................................... 343 Nummer 2: ............................................................................................... 343 Nummer 3: ............................................................................................... 343 Nummer 4: ............................................................................................... 343 Nummer 5: ............................................................................................... 343 Nummer 6: ............................................................................................... 343 55.3. Beachtung der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG ...... 343 A.55. Bleibeinteresse ( 2. RiLiUmsG; 01.01.2016 - NeubestG - ) § 55 konkretisiert und gewichtet die Bleibeinteressen des Ausländers, die in die Abwägung nach § 53 Abs. 1 einzubeziehen sind. Das Vorliegen eines der in § 55 normierten Interessen führt noch nicht dazu, dass von der Ausweisung des Betroffenen abgesehen wird. Erst die Abwägung nach § 53 Abs. 1 unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt, ob das Bleibeinteresse letztendlich überwiegt. 55.1. Besonders schwerwiegende Bleibeinteressen § 55 Abs. 1 benennt Personengruppen mit einer erheblichen Aufenthaltsverfestigung oder einer Verwurzelung im Bundesgebiet. Sind mehrere besonders schwere Bleibeinteressen erfüllt, verstärkt dies bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 das persönliche Interesse von der Ausweisung abzusehen (vgl. 53.1.1.). Nummer 1: § 55 Abs. 1 Nr. 1 schützt Personen, die Inhaber einer Niederlassungserlaubnis sind und sich zudem seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Nummer 2: § 55 Abs. 1 Nr. 2 schützt Personen, die im Bundesgebiet geboren oder bereits als Minderjährige eingereist sind. In beiden Varianten (Geburt im Bundesgebiet oder Einreise als Minderjähriger) ist zusätzlich ein mindestens fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich. Nummer 3: § 55 Abs. 1 Nr. 3 schützt Personen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind und mit einer der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Personen in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben. Zusätzlich ist ein mindestens fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich. Nummer 4: § 55 Abs. 1 Nr. 4 schützt Personen, die mit einem Deutschen in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben oder ihr Personensorgerecht für bzw. ihr Umgangsrecht mit einem minderjährigen ledigen Deutschen ausüben. Erforderlich für die Begünstigung des Personensorge- bzw. Umgangsrecht ist, dass es sich um eine tatsächlich gelebte Nähebeziehung, d.h. ein tatsächliches Kümmern um den deutschen Minderjährigen, handeln muss. Der besondere Schutz der in Nummer 4 bezeichneten Lebenskonstellationen beruht darauf, dass der Deutsche, der mit dem betroffenen Ausländer in einer familiären oder lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft lebt oder von der Personensorge oder dem Umgangsrecht profitiert, regelmäßig nicht auf ein Leben und eine Familienzusammenführung im Ausland verwiesen werden kann. Nummer 5: § 55 Abs. 1 Nr. 5 schützt Personen, die als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG anerkannt sind. Hierunter fallen auch die Personen die einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 besitzen. Der Ausweisungsmaßstab unter § Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 342 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 53 Abs. 3 gilt analog auch für diesen Personenkreis, da die Schutztatbestände aus Art. 21, 24 RL 2011/95/EU auch für subsidiär Schutzberechtigte gelten, Art. 20 Abs. 2 RL 2011/95/EU (vgl. A. 53.3.). Insofern liegt ein gesetzliches Redaktionsversehen vor, diesen Personenkreis nicht in § 53 Abs. 3 mit einzubeziehen. Nummer 6: § 55 Abs. 1 Nr. 6 schützt Personen, die einen Aufenthaltstitel nach §§ 23 Absatz 4, 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder § 29 Absatz 2 oder 4 besitzen. 55.2. Schwerwiegende Bleibeinteressen In § 55 Abs. 2 werden typische Fallgruppen des schwerwiegenden Bleibeinteresses beschrieben, wobei die Aufzählung mit Blick auf die Einleitung der Vorschrift mit „insbesondere“ nicht abschließend ist. Denkbar als schwerwiegendes Interesse am Verbleib im Bundesgebiet ist je nach den Umständen des Einzelfalls zum Beispiel auch eine Betreuung eines sonstigen Verwandten durch den Ausländer als maßgebliche Betreuungsperson oder eine Betreuung des erwachsenen Kindes durch die Eltern, wenn dieses auf die Hilfe und Betreuung angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004, 2 BvR 1570/03, Rn. 24). Sind mehrere schwere Bleibeinteressen erfüllt, verstärkt dies bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 das persönliche Interesse von der Ausweisung abzusehen (vgl. 53.1.1.). Nummer 1: § 55 Abs. 2 Nr. 1 schützt Personen, die minderjährig sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Nummer 2: § 55 Abs. 2 Nr. 2 schützt Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Nummer 3: § 55 Abs. 2 Nr. 3 schützt Personen, die das Personensorgerecht für oder das Umgangsrecht mit einem minderjährigen, ledigen Ausländer mit rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet besitzen. Voraussetzung ist, dass das Personensorgerecht oder das Umgangsrecht tatsächlich ausgeübt und gelebt wird (vgl. auch Ausführungen zu § 55 Abs. 1 Nr. 4). Nummer 4: § 55 Abs. 2 Nr. 4 schützt Personen, die minderjährig sind und deren Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten . Es liegt aber kein schwerwiegendes Bleibeinteresse vor, wenn beide Eltern eines Minderjährigen sich zwar rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, allerdings beiden das Personensorgerecht entzogen worden ist. Das Erfordernis eines Personensorgerechts der sich rechtmäßig hier aufhaltenden Eltern für das schwerwiegende Bleibeinteresse folgt richtigerweise aus der zweiten Alternative des § 55 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG. Bei nur einem hier aufhältlichen Elternteil bedarf es unstreitig des alleinigen Personensorgerechts dieses Elternteils. Ist der Minderjährige Halbwaise, hat der Entzug des alleinigen Personensorgerechts des noch lebenden Elternteils unzweifelhaft den Verlust des schwerwiegenden Bleibeinteresses zur Folge. Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum Halbwaisen schlechter gestellt werden sollten, als Minderjährige, deren Eltern beide noch leben. Nummer 5: Da bereits über § 55 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 55 Abs. 2 Nr. 3 das Kindeswohl von deutschen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden ausländischen Kindern berücksichtigt wird, muss hier das Wohl der Kinder berücksichtigt werden, zu denen der Ausländer eine schützenswerte soziale Bindung aufgebaut hat, aber kein Umgangs- und Personensorgerecht besitzt, z.B. soziale Vaterschaft (Stiefeltern). Im Gegensatz zu § 55 Abs. 1 Nr. 4 und § 55 Abs. 2 Nr. 3, spricht der Gesetzgeber hier explizit nicht von „Minderjährigen“, weshalb als „Kind“ im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 5 alle die Personen gemeint sind, die noch nicht 14 Jahre alt sind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Jugendschutzgesetz). Nummer 6: § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG schützt Personen, die einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4a Satz 1 AufenthG besitzen. 55.3. Beachtung der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG Leitet ein Ausländer seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung aus der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 oder § 81 Abs. 4 ab, kann der Aufenthalt nur dann als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne von § 55 Abs. 1 und Abs. 2 berücksichtigt werden, wenn dem Antrag des Ausländers letztlich durch die Ausländerbehörde auch entsprochen wurde. Damit steht die Fiktionswirkung dem tatsächlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6 und § 55 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 6 nicht gleich. Es muss vielmehr im Rahmen der Ausweisung geprüft werden, ob zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung auch eine AE-Verlängerungsmöglichkeit besteht, was in Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG regelmäßig verneint werden muss. Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 343 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 56 A.56. Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit ( 01.01.2016 - NeubestG) ) 56.0. Die Ausländerbehörde hat eine ganze Reihe von Möglichkeiten, um ausgewiesene Ausländer zu überwachen bzw. Gefahren für die innere Sicherheit abzuwenden. § 56 Abs. 1 S. 1 nennt eine Meldepflicht von Gesetzes wegen, auf die bei der Ausweisung hingewiesen werden sollte. In allen sonstigen Fällen, in denen Ausweisungen verfügt werden, hat die Ausländerbehörde künftig ein Ermessen, dies mit einer Meldepflicht bei der Polizei zu verknüpfen. Hier wird dann im Einzelfall immer auch die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung zu prüfen sein ( Abs. 5 S. 2 gilt nicht). Auch die Möglichkeiten des § 56 Abs. 3 und 4 gelten nach dem Wortlaut, wenn eine Meldepflicht nach Abs. 1 S. 2 angeordnet wurde. Praktisch dürfte von diesen Regelungen aber eher selten Gebrauch gemacht werden. In den Fällen, in denen eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde angeordnet wird, kommt auch nach Auffassung des BMI vom 27.09.2004 § 72 Abs. 3 analog zur Anwendung. Alle Maßnahmen bedürfen gem. § 77 in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes der Schriftform. Der wiederholte Verstoß gegen Pflichten aus dieser Vorschrift ist gem. § 95 Abs. 1 Nr. 6a strafbewehrt. 56.1.1. bis 56.5.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 344 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 57 A.57. Zurückschiebung ( 2. RiLiUmsG ) 57. 0. Zu den Rechtsfolgen der Zurückschiebung vgl. § 11 Abs. 1 S. 1. 57.1. Mit der im 2. Richtlinienumsetzungsgesetz vorgenommenen Anpassung des Gesetzeswortlautes an die Rückführungsrichtlinie ist eine Zurückschiebung nur noch in Verbindung mit dem unerlaubten Grenzübertritt und nicht mehr innerhalb von sechs Monaten danach möglich. Damit ist die Norm nur noch für die Bundespolizei und allenfalls für Ausländerbehörden im grenznahen Raum von Interesse. 57.2. Normadressat ist auch hier in erster Linie die Bundespolizei (vgl. auch § 71 Abs. 3 Nr. 1 – 1e.). Die Vorschrift sieht ein beschleunigtes Verfahren der Aufenthaltsbeendigung für die Fälle vor, in denen die Rückführung im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens bzw. im Rahmen des Dubliner Übereinkommens in einen anderen Schengenstaat erfolgen soll. 57.3. einstweilen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 345 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 58 Inhaltsverzeichnis A.58. Abschiebung ............................................................................................................. 346 == ................................................................................................................................ 616 58.2.1.3. Zur Richtlinie 2001/40/EG ....................................................................... 347 58.s.1. Rückübernahme- und Transitabkommen .......................................................... 348 58.s.2. Abschiebung bzw. Rückführung unbegleiteter Minderjähriger unter 18 Jahren ...... 350 A.58. Abschiebung == ( UMFVerbG; 24.05.2016 ) 58.1. § 58 Abs. 1 ordnet unter den dort genannten Voraussetzungen die Vollziehung der Abschiebung an (keine Ermessen). Die mit dem 2. RL-Umsetzungsgesetz vorgenommenen Ergänzung wonach ein Ausländer abzuschieben ist, wenn eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, dient der Klarstellung, dass der Lauf der Ausreisefrist die verwaltungsrechtliche Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht berührt. Ungeachtet dessen bleibt die Abschiebung weiterhin nur zulässig, wenn eine gewährte Ausreisefrist abgelaufen ist. Ein Ausländer, der sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhält und nicht ausreisewillig ist oder dessen Abschiebung geboten ist, wird grundsätzlich in sein Herkunftsland abgeschoben. Dies gilt auch, wenn er einen noch gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Vertrags- oder EU-Mitgliedsstaates besitzt. Für Unionsbürger und deren Familienangehörige sowie Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU oder Personen, die eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der EU innehaben und dort in dem anderen Mitgliedstaat weiterhin internationalen Schutz genießen, gelten besondere Regelungen (vgl.nachfolgend 58.1b.) . Für Ausländer, die in einem anderen Schengen-Vertragsstaat ein erfolgloses Asylverfahren durchlaufen haben s. auch D.13. 58.1a.0. Die Behörde hat sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen von der kindgerechten Inobhutnahme im Herkunftsland (Aufnahme in Familie, geeigneter Einrichtung etc.) zu vergewissern (vgl. Art. 10 Abs. 2 der seit dem 24.12.2010 unmittelbar Anwendung findenden Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Rückführungsrichtlinie -). Es ist daher bei o.g. Personenkreis wie folgt zu verfahren: Vor jeder Abschiebung ist immer über die deutsche Auslandsvertretung bzw. die zuständige Heimatbehörde die Unterbringung des Minderjährigen entweder beim gesetzlichen Vertreter oder in einer entsprechenden staatlichen oder karitativen Einrichtung im Heimatland sicherzustellen Die deutsche Auslandsvertretung ist darüber hinaus zu bitten, sicherzustellen, dass der Minderjährige unter 18 Jahren am Zielflughafen durch Verwandte oder die zuständigen staatlichen Stellen in Empfang genommen wird. Etwas anderes gilt nur bei bestehenden Rückübernahmeabkommen, sofern in diesen bestimmte, für erforderliche Sicherheits- und Schutzmaßnahmen zuständige Stellen festgelegt sind. In diesen Fällen ist im Rahmen des Rückübernahmeersuchens auf die erforderliche Inempfangnahme hinzuweisen. 58.1a.1. Bei Jugendlichen, die sich erst seit kurzer Zeit hier aufhalten und nachweislich in der Begleitung Erwachsener – z. A. über Schlepper/-organisationen oder in Begleitung Verwandter – in die Bundesrepublik gelangt sind, ist grundsätzlich von der Notwendigkeit einer Gewährleistung der kindgerechten Inobhutnahme auszugehen. 58.1a.2. Abschiebungen von unbegleiteten minderjährigen Ausländern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgen grundsätzlich nur nach vorheriger Information des Vormundes. Erst wenn dieser sich weigert, mit unserer Behörde zu kooperieren oder ein Abschiebungsversuch nach zuvor erfolgter Einbeziehung des Vormundes gescheitert ist, kann die Abschiebung ohne Information des Vormundes erfolgen, sofern die kindgerechte Inobhutnahme bei Rückkehr sichergestellt ist. Soweit der Betreuer oder Amtsvormund einen Aufschub der Abschiebung erbittet, um die kind- oder jugendgerechte Inobhutnahme im Heimatland zu gewährleisten, ist diesem Anliegen – auch bei nur telefonischer Anfrage - zu entsprechen. Für Rücküberstellungen im Rahmen des DÜ gilt dies nicht, weil hier davon auszugehen ist, dass das BAMF die Inobhutnahme im Zusammenhang mit der Frage des möglichen Selbsteintrittsrechts geprüft hat. Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 346 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 58.1a.3. Nach § 62 Abs. 1 (vgl. auch Art. 17 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie) dürfen Minderjährige und Familien mit Minderjährigen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist. Daraus folgt, dass Ausländer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen werden. Haft wird bei unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen nur im äußersten Fall und für die kürzestmögliche angemessene Dauer eingesetzt . Dabei erfolgt Beantragung und Vollzug von Abschiebungshaft für Minderjährige unter 18 Jahren nur nach ausdrücklichem Einvernehmen mit SenInnSport und nur für begrenzte Zeit. Dies gilt auch dann, wenn diese in Begleitung Erwachsener sind. 58.1b. § 58 Abs. 1b dient der Umsetzung von Art. 1 Nr. 7 der RL 2011/51/EU, durch die die Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2003/109/EG) in ihrem Anwendungsbereich auf Personen ausgeweitet wird, die international schutzberechtigt sind (Zum Begriff vgl. A.2.13). Art. 1 Nr. 7 der RL 2011/51/EU bzw. Art. 12 Abs. 3 b der RL 2003/109/EG wird bestimmt, dass langfristig Aufenthaltsberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz genießen, nur in diesen Mitgliedstaat „ausgewiesen“ werden dürfen (zu den vorherigen Konsultationspflichten vgl. A.91c.1a). Der in der Richtlinie verwendete Begriff der Ausweisung ist ausweislich der Gesetzesbegründung untechnisch zu verstehen und entspricht der Abschiebung bzw. Zurückschiebung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Hiervon kann in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 abgewichen werden. Dies ist aufgrund der durch die in Art. 1 Nr. 7 der RL 2011/51/EU bzw. Art. 12 Abs. 3 c der RL 2003/109/EG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) in der durch die RL 2011/95/EU erfolgten Neufassung zulässig. Es wird dabei klargestellt, dass auch im Anwendungsbereich der Ausnahme der Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 greift. 58.2. 0. Personen, die unerlaubt eingereist sind oder auf Grund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes ausreisepflichtig sind, bleiben auch dann vollziehbar ausreisepflichtig, wenn sie einen Antrag auf Erteilung einer AE/NE stellen (vgl. Ausführungen bei § 81 Abs. 3 und 4). 58.2.1.1. § 14 Abs. 1 zählt die vom AufenthG umfassten Tatbestände der unerlaubten Einreise abschließend auf, s. A.14. Auch eine gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 7 Abs. 2 S. 1 FreizügG/EU erfolgte Einreise ist eine – wenn auch außerhalb des AufenthG geregelte - unerlaubte Einreise. Die Vollstreckung erfolgt – soweit das Verbot fortwirkt – nach § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 2 FreizügG/EU (dazu näher C.7). 58.2.1.2. Die mit dem 2. Richtlinienumsetzungsgesetz vorgenommene Ergänzung des § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 stellt klar, dass Personen, die verspätet einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels stellen, vollziehbar ausreisepflichtig sind (zur unschädlichen verspäteten Antragstellung vgl. A.81.4.2.). Sie sind damit auch nicht mehr berechtigt, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Diese Rechtsfolge ist insbesondere in den Fällen problematisch, in denen davon auszugehen ist, dass die Betroffenen einen weiteren Aufenthaltstitel erhalten werden. Ungeachtet der Kraft Gesetzes bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht bedarf es zur Aufenthaltsbeendigung des Erlasses einer Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1. Kann im Zeitpunkt der schädlichen verspäteten Antragstellung noch keine abschließende Entscheidung über den Verlängerungsantrag getroffen werden, liegt mithin ein rechtliches Abschiebungshindernis vor. Daher ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 S. 1 auszusetzen und dem Betroffenen hierüber eine Duldung mit den die (weitere) Ausübung einer Beschäftigung regelnden Nebenbestimmungen auszustellen. 58.2.1.3. Zur Richtlinie 2001/40/EG Die Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28.05.2001 steht neben dem SDÜ und DÜ bzw. ergänzt diese um die Möglichkeit der Anerkennung von Rückführungsentscheidungen eines Mitgliedstaates (Entscheidungsmitgliedstaat) durch den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Drittstaatsangehöriger aufhält (Vollstreckungsmitgliedstaat). Sie regelt damit auf Gegenseitigkeit die Möglichkeit von Abschiebungen ausreisepflichtiger Ausländer in kostenpflichtiger Amtshilfe auf EU-Ebene (mit Ausnahme von Dänemark). Mit der Richtlinie soll ermöglicht werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Rückführungsentscheidung mit einer schwerwiegenden und akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet ist (d.h. Verurteilung wegen einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mind. 1 Jahr bedroht ist oder dem begründeten Verdacht, dass der Dritttstaatsangehörige schwere Straftaten begangen hat oder solche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant) oder mit einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Einreise oder den Aufenthalt von Ausländern begründet wurde, vom Vollstreckungsmitgliedstaat unter Anerkennung der Rückführungsentscheidung des Entscheidungsmitgliedstaates in sein Heimat- bzw. Herkunftsland abgeschoben werden kann (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie). Die für den Entscheidungsmitgliedstaat durchzuführenden Abschiebungen können dabei in folgenden Konstellationen eintreten: Asylrechtlicher Hintergrund (Abschiebung ins Herkunftsland statt einer Überstellung im Rahmen des DÜ) Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 347 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Aufenthaltsrechtlicher Hintergrund (Abschiebung ins Herkunftsland statt Überstellung in den zur Rückübernahme verpflichteten Staat im Rahmen des allgemeinen Aufenthaltsrechts). Während in Fällen mit asylrechtlichem Hintergrund das BAMF im Rahmen des DÜ-Verfahrens als erste Behörde mit einem entsprechenden Sachverhalt konfrontiert werden und die Einleitung des Verfahrens gem. der Richtlinie bei der ABH anregen wird, erhält in Fällen mit aufenthaltsrechtlichem Hintergrund die ABH bzw. die Bundespolizei zuerst Kenntnis vom entsprechenden Sachverhalt, so dass das Verfahren gem. der Richtlinie von der ABH eingeleitet werden muss, nachdem sich diese vergewissert hat, dass weder die einschlägigen internationalen Übereinkünfte noch die maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vollstreckung der Rückführungsentscheidung entgegenstehen (Art. 6 der Richtlinie). Die nationale Kontaktstelle für die Umsetzung der Richtlinie wurde im Referat 430 (Steuerung Dublinverfahren/EURODAC) des BAMF in Nürnberg eingerichtet. Neben beratender Funktion für die Ausländerbehörden bei der Umsetzung der Richtlinie hat die Kontaktstelle insbesondere die Aufgabe, den Ausgleich der finanziellen Aufwendungen des Vollstreckungsmitgliedstaates durch den Entscheidungsmitgliedstaat zu organisieren. Der Ausgleich umfasst die Beförderungskosten, Verwaltungskosten (Visumgebühren, Gebühren für Passersatzpapiere), Dienstreisekosten für Begleitpersonen, ggf. entstehende Aufenthaltskosten für Begleitpersonen und rückzuführende Person sowie ggf. entstehende ärztliche Behandlungskosten. Dies ergibt sich aus der die Richtlinie ergänzenden “Entscheidung des Rates vom 23.02.2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie“. Die Zustimmung zu eingereichten Kostenvoranschlägen (Deutschland ist Entscheidungsmitgliedstaat, ABH Berlin hat den aufenthaltsbeendenden Bescheid erlassen) wie auch die Erstellung von Kostenvoranschlägen (Deutschland ist Vollstreckungsmitgliedstaat, ABH Berlin vollstreckende Behörde) obliegt dabei dem Referat Gefangenenwesen der Dir ZA der Polizei. Da allerdings nach Art. 3 Abs. 5 der Entscheidung des Rates vom 23.02.2004 allein für die Annahme oder Ablehnung des Kostenerstattungsantrages eine Frist von drei Monaten vorgesehen ist, wird insbesondere im Freiheitsentziehungsverfahren vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebotes sorgfältig zu prüfen sein, ob die Richtlinie überhaupt zur Anwendung kommen soll. Die Richtlinie, die Entscheidung des Rates vom 23.02.2004, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie Verwendung findenden Formulare sowie eine zusammenfassende Kurzbeschreibung dieser Vordrucke sind auf dem Laufwerk G: im Ordner „für alle Mitarbeiter“ > Gesetze-Verordnungen > EU-Richtlinien, Unterordner „Rückführungsrichtlinie“ abgelegt. Dort finden sich auch die Daten der Ansprechpartner der nationalen Kontaktstelle beim Bundesamt. 58.2.2. frei 58.3. 0. Die Formulierung des § 58 Abs. 3 „insbesondere“ lässt weitere Fälle zu, in denen die Überwachung der Ausreise erforderlich ist. 58.3.1. bis 58.3.7. 58.s.1. frei Rückübernahme- und Transitabkommen Nachfolgend sind die von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen aufgelistet, soweit sie hier verfügbar sind: MULTILATERAL Übereinkommen zwischen den Regierungen des Königreiches Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreiches der Niederlande und der Republik Polen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 29.02.1991, in Kraft seit 01.05.1991 Vereinbarung zwischen dem Inneministerium der Bundesrepublik Deutschland, dem Innenministerium der Republik Kroatien, der Regierung der Republik Österreich, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge vom 29.05.1996, in Kraft seit 01.07.1996 Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Albanien, dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Italienischen Republik, der Regierung der Republik Kroatien, der Regierung des Königreichs der Niederlande, der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger vom 21.02.2000 Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 348 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 27.11.2002 in Kraft seit 01.02.2004 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sonderverwaltungsregion Macau der VR China über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 29.04.2004 in Kraft seit 01.06.2004 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 04.06.2004 in Kraft seit 01.05.2005 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 14.04.2005 in Kraft seit 01.05.2006 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 25.05.2006 in Kraft seit 01.06.2007 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen vom 18.06.2007, in Kraft seit 01.01.2008 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 18.09.2007, in Kraft seit 01.01.2008 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 18.09.2007, in Kraft seit 01.01.2008 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 18.09.2007, in Kraft seit 01.01.2008 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 18.09.2007, in Kraft seit 01.01.2008 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10.10.2007, in Kraft seit 01.01.2008 Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 22.11.2010, in Kraft seit 01.03.2011 Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 19.04.2013, in Kraft seit 01.01.2014 Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 03.07.2014, in Kraft ab 01.09.2014 Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 16.12.2013, in Kraft ab 01.10.2014 BILATERAL Rückübernahmeabkommen mit Albanien Albanien (Transitabkommen – Durchbeförderung von Kosovo-Albanern) Algerien (zuvor vorl. Anwendung seit 01.11.1999) Armenien Bosnien-Herzegowina Bulgarien Dänemark Estland Frankreich Georgien Sonderverwaltungsregion Hongkong (Anwendung nur noch, soweit es um die Rückübernahme von Ehegatten und im Ausland geborenen Kindern geht, sonst hat das EG/Hongkong-RüA Vorrang) BR Jugoslawien (Serbien-Montenegro) Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Inkrafttreten/Vorl. Anwendung 01.08.2003 01.04.2000 21.05.2006 20.04.2008 14.01.1997 01.05.2006 01.06.1954 01.02.1999 01.07.2005 01.01.2008 17.02.2001 01.04.2003 Seite 349 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin (zuvor vorl. Anwendung seit 01.11.2002) Kasachstan 01.06.2016 Korea (Republik) 22.02.2005 Kosovo 01.09.2010 Kroatien 22.10.1997 Lettland 01.02.1999 Litauen 01.01.2000 Marokko 01.06.1998 Mazedonien 01.05.2004 Niederlande 21.10.1958 Norwegen 18.03.1955 Österreich 15.01.1998 Polen (Durchbeförderung von 01.08.2006 Drittstaatsangehörigen) Rumänien 01.11.1992 Rumänien (Rückübernahme von staatenlosen 01.02.1999 Personen) Slowakische Republik 20.05.2003 Schweden 01.06.1954 Schweiz 01.02.1994 Syrien 03.01.2009 Tschechische Republik 01.01.1995 Ungarn 01.01.1999 Vietnam 21.09.1995 Die Abkommen können bei Bedarf bei IV R 21/22 eingesehen werden. 58.s.2. Abschiebung bzw. Rückführung unbegleiteter Minderjähriger unter 18 Jahren ... weggefallen ... - s. Ausführungen unter A.58.1a Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 350 von 750
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 58a A.58a. 20.07.2005 A.58a. Abschiebungsanordnung 58a. 0. § 58a regelt das Rechtsinstitut der Abschiebungsanordnung durch die oberste Landesbehörde oder das BMI zur Abwehr einer besonderen Gefahr. Da diese Aufgabe ausweislich des Wortlauts nicht delegiert werden kann, sind die Ausländerbehörden von dieser Vorschrift nicht betroffen. Soweit die Anordnung durch eine oberste Landesbehörde erfolgt, obliegt der Vollzug der Polizei des jeweiligen Landes- ggf. im Zusammenspiel mit der Bundespolizei (vgl. § 71 Abs. 4). Zuständig für die Beantragung der Haft sind die Polizeien der Länder (Anordnung durch SenInn) oder der Bundespolizei (Anordnung durch den BMI), wie das BMI am 27.09.2004 klargestellt hat (§ 71 Abs. 5). 58a.1.1. bis 58a.4.2. frei ' 58a.4.3.' Zwar ist in Absatz 1 die sofortige Vollziehbarkeit einer solchen Anordnung geregelt, allerdings verbietet § 58a Abs. 4 S. 3 den Vollzug der Abschiebung bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung eines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Hieraus folgt, dass zwingend in allen Fällen der Abschiebungsanordnung nach § 58a Abschiebungshaft auf der Grundlage des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a zu beantragen ist. Dies ist angesichts des vorausgesetzten Gefahrenpotentials (vgl. § 58a Abs. 1 S. 1) des betroffenen Ausländers nach ausdrücklicher Auffassung des BMI vom 27.09.2004 auch sachgerecht. Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 351 von 750
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