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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Wortlaut des § 5 Abs. 3 (..auf Grund deren auch nach deutschem Paßrecht…) allerdings, dass eine Vergleichbarkeit der Lebenssachverhalte vorliegt. Hierfür müssen die in Rede stehenden Straftaten, die verfolgt oder geahndet werden sollen, auch im Bundesgebiet als vorsäzliche Straftat anzusehen sein. Von einer Vergleichbarkeit der Lebenssachverhalte ist auch dann nicht auszugehen, wenn ein Abschiebungsverbot für den Heimatstaat vorliegt - etwa weil der Betroffene im Falle der Strafverfolgung oder -vollstreckung nachweislich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Folter unterworfen würde (beachte ggf. das Beteiligungserfordernis des § 72 Abs. 2 AufenthG). Neu sind auch §§ 5 Abs. 4, 10, die insbesondere die Möglichkeit geben, bei häufigem Verlust des Reiseausweises die erneute Ausstellung abzulehnen (Stichwort: Missbrauchsbekämpfung). Zumutbarkeit bei Asylgründen Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist es in keinem Fall zuzumuten, sich einen Pass oder Passersatz zu beschaffen. Liegen oder lagen die Voraussetzungen des § 26 AsylVfG vor, haben der Ehegatte eines Asylberechtigten oder Flüchtlings die Möglichkeit, selbst als Asylberechtigte bzw. Flüchtlinge anerkannt zu werden. Sollte hiervon im Einzelfall trotz Vorliegen der Voraussetzungen von einem Ehegatten kein Gebrauch gemacht worden sein, so ist es diesem grundsätzlich zuzumuten, sich um die Neuausstellung bzw. Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Passes bei seinen Heimatbehörden zu bemühen. Die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer kommt daher nicht in Betracht. Bis zur Ausstellung des Passes ist ein Ausweisersatz auszustellen. Gleiches gilt auch für Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 AsylVfG nicht erfüllen, etwa weil die Ehe erst nach der Anerkennung als Asylberechtigter des einen Partners im Bundesgebiet geschlossen wurde. Bei minderjährigen ledigen Kindern ist wie folgt zu differenzieren: Handelt es sich bei dem Asylberechtigten oder nach § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannten Flüchtling um einen Alleinerziehenden, wurden beide personensorgerberechtigte Eltern als asylberechtigt oder nach § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt oder leitet sich die Staatsangehörigkeit des Kindes allein von dem anerkannten Elternteil ab, so erhält das Kind grundsätzlich einen Reiseausweis für Ausländer gem. §§ 5 Abs. 1, 6 Nr. 1 AufenthV i.V.m. § 32 AufenthG. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn das Kind aufenthaltsrechtlich verfahrensfähig ist und davon auszugehen ist, dass es aufgrund der noch vorhandenen Bindungen an seinen Herkunftsstaat eigenständig in der Lage ist, sich einen Pass zu beschaffen. Ist dagegen der andere personensorgebrechtigte hier aufhältliche Elternteil nicht anerkannt, sondern beansprucht gleichfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des AufenthG, so unterliegt auch das Kind vollumfänglich der Passpflicht gem. § 3 Abs. 1. AufenthG. Bis zur Ausstellung des Passes ist ein Ausweisersatz auszustellen. Ausnahme: Familienangehörige von iranischen Staatsangehörigen , die ihren Aufenthalt von hier anerkannten Flüchtlingen herleiten, müssen im Rahmen der Passbeantragung (Neuausstellung oder Verlängerung) gegenüber der Heimatbotschaft Auskunft über Aufenthaltsort, Status etc. des hier anerkannten Flüchtlings machen. Angaben müssen auch zu Eltern und Großeltern sowie deren Aufenthaltsort und ggf. Status gemacht werden. Mit solchen Angaben ist die Zumutbarkeitsgrenze überschritten mit der Folge, dass in diesen Fällen auf die Verweisung an die Botschaft verzichtet und ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt wird. Dies gilt selbst dann, wenn der in Deutschland als Flüchtling anerkannte Familienangehörige, Eltern- oder Großelternteil zwischenzeitlich - auch - die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Die Vorsprache zum Zweck der Passbeschaffung bei der iranischen Botschaft ist auch den Iranern nicht zuzumuten, die hier gem. § 22 S. 2 AufenthG Aufnahme gefunden haben. Hier handelt es sich ausnahmslos um Personen, die sich politisch gegen die iranische Regierung gestellt haben, so dass es nach deren Vorsprache bei der Botschaft zu Repressalien gegen Angehörige im Iran kommen kann . Eine Passbeschaffung ist derzeit auch für iranische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative oder Abs. 3 verfügen, als unzumutbar anzusehen. Dies gilt auch für die Familienangehörigen. Sollten andere Staatsangehörige von ihrer Botschaft ausgehändigte Fragebögen, in denen ebenfalls solche Auskünfte gefordert werden, vorlegen, wird um entsprechende Weiterleitung an IV G 22 gebeten. B.AufenthV.6. Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland Allen Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG kann ein Reiseausweis ausgestellt werden, auch wenn der Betroffene die Passpflicht erst mit Ausstellung des Reiseausweises erfüllt (§ 6 Nr. 1 und 2). Die Ausstellung für Asylbewerber, für Familienangehörige Deutscher im Ausland sowie zur erstmaligen Einreise und endgültigen Ausreise ist teilweise unter erleichterten Bedingungen möglich (vgl. § 6 Nr. 3, 4, § 7). Dabei handelt die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei den familiären Bindungen und der bisherigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet besonderes Gewicht zukommt. Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 495 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Bei Personen, die im Rahmen eines Resettlement-Verfahrens eine Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 4 AufenthG – bzw. vor Inkrafttreten des § 23 Abs. 4 am 01.08.2015 eine Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 S. 1 AufenthG – erhalten haben ( vgl.A.23.4. ), wird nunmehr gesetzlich vermutet, dass diesen im Regelfall die Erlangung eines Passes oder Passersatzes über die Auslandsvertretung ihres Heimatstaates nicht zumutbar ist (vgl. S. 4 und 5). B.AufenthV.7. Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland frei B.AufenthV.8. Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer Eine Ausstellung des Reiseausweises für 10 Jahre ist erst ab Vollendung des 24.-ten, ab dem 13. Lebensjahr bis zur Vollendung des 24.-ten Lebensjahres darf die Gültigkeitsdauer sechs Jahre nicht überschreiten (§ 8 Abs. 1). Bei der Entscheidung über die Geltungsdauer ist aus Gründen der Kundenorientierung und der Verwaltungseffizienz ein großzügiger Maßstab anzulegen. So ist etwa bei palästinensischen Volkszugehörigen ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon grundsätzlich immer für 10 bzw. 6 Jahre auszustellen. Eine Verlängerung eines Reiseausweises mit biometrischen Merkmalen ist nicht möglich. B.AufenthV.9. Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer Ausführlich ist der räumliche Geltungsbereich geregelt. Hier sei insbesondere die Möglichkeit der Verlängerung der Gültigkeitsdauer bei Asylbewerbern (§§ 6 S. 1 Nr. 4, 8 Abs. 2 S. 2) und die Möglichkeit der Ausdehnung des Geltungsbereichs auf den Heimatstaat des Ausländers (§ 9 Abs. 1) erwähnt. § 9 Abs. 1 S. 2 ist analog auch dann anzuwenden, wenn der Reiseausweisinhaber zwar nicht die Staatsangehörigkeit, aber einen gültigen Passersatz eines Staates besitzt, dieser Passersatz aber in Deutschland nicht anerkannt ist. Auch in diesen Fällen ist der ausstellende Staat aus dem Geltungsbereich auszunehmen. Zur Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer an Asylbewerber zum Zweck der Klassen- oder Jugendgruppenreise in das Ausland wird auf D.58. hingewiesen. Nach dem Unabhängigkeitsreferendum vom 21.05.2006 erklärte am 03.06.2006 das Parlament Montenegros die Unabhängigkeit des Landes. Serbien ist alleiniger Rechtsnachfolger der Staatenunion Serbien-Montenegro. Die bisherige Teilrepublik Montenegro ist inzwischen ein unabhängiger souveräner Staat. In den Reiseausweisen für Ausländer für Personen, die aus der Republik Serbien stammen - maßgeblich hierfür sollte der letzte Wohnort im Herkunftsland vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sein - ist somit gem. § 9 Abs. 1 S. 2 lediglich Serbien, statt bisher Serbien-Montenegro vom Geltungsbereich auszunehmen. B.AufenthV.10. Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer frei B.AufenthV.11. Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland Für die Ausstellung im Ausland sind die Beteiligungserfordernisse der Ausländerbehörde gem. § 11 zu beachten. B.AufenthV.12. Grenzgängerkarte Mit dem Inkrafttreten der 8. VO zur Änderung der AufenthV kann die Grenzgängerkarte nach Abs. 1 nunmehr nicht nur zur Beschäftigung, sondern auch zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit oder des Studiums erteilt werden. § 12 Abs. 2 eröffnet die Möglichkeit der Ausstellung einer Grenzgängerkarte für Schweizer Staatsangehörige für das gesamte Bundesgebiet. B.AufenthV.13. Notreiseausweis § 13 eröffnet die Möglichkeit der Ausstellung eines Notreiseausweises an der Grenze. Die Ausstellung ist nach Abs. 3 auch durch die Ausländerbehörde möglich, wenn auch die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nicht in Betracht k o m m t . Praktisch ist kein Fall ersichtlich, in dem wir als Ausländerbehörde von der Möglichkeit des § 13 Abs. 3 Gebrauch machen müßten. In den Fällen, in denen dringende persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen es unbillig erscheinen lassen würden, einem Antragsteller die Ausreise und ggf. Wiedereinreise in das Bundesgebiet mangels eines Reisedokuments zu verwehren, kann ein (vorläufiger) Reiseausweis ausgestellt werden. Dringende persönliche Gründe liegen etwa vor, wenn der Pass oder Passersatz verloren gegangen ist oder ungültig wurde und der Ausländer aus wichtigen (bei ungültigem Pass) nicht vorhersehbaren familiären oder beruflichen Gründen ausreisen muß. Wichtige familiäre Gründe können etwa eine schwere Erkrankung oder ein Todesfall eines nahen Angehörigen sein. Liegt ein dringender persönlicher Grund oder liegen erhebliche öffentliche Interessen nicht vor, so sollte auch grundsätzlich nicht zur Ausstellung eines Notreiseausweises an die Bundespolizei verwiesen werden. Der Reiseausweis als Passersatz (vgl. § 13) ist nicht zu verwechseln mit den Reiseausweisen für Flüchtlinge oder für Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 496 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Staatenlose und trägt die Bezeichnung "Notreiseausweis". Der Notreiseausweis kann auch Schiffspersonal zum Landgang und zivilem Flugpersonal zu den in § 23 genannten Zwecken ausgestellt werden (§ 13 Abs. 5). B.AufenthV.14. Befreiung von der Passpflicht im Rettungsfällen § 14 enthält eine Privilegierung von Ausländern in Rettungsfällen. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 497 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.AufenthV. 15. - 30. Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels Inhaltsverzeichnis Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 498 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin B.AufenthV.15. - 30. Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels ................................................................................... 499 ....................................................................................................................................................................................... 500 B.AufenthV.15. Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte .......................................................................... 500 B.AufenthV.16. Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen ................................................................................................ 500 Tabellarischer Überblick der Sichtvermerksabkommen .............................................................................................. 501 B.AufenthV.17. Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts .................................. 503 B.AufenthV.17a. Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte ...................................... 503 B.AufenthV.18. Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge ....................................................................... 503 B.AufenthV.19. Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe .................................................................................................. 503 B.AufenthV.20. Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlichen Organisationen und der Vatikanstadt ................................................................................................................................................................. 504 B.AufenthV.21. Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten ......................................................................................... 504 B.AufenthV.22. Befreiung für Schüler auf Sammellisten .................................................................................................... 504 B.AufenthV.23. Befreiung für ziviles Flugpersonal ............................................................................................................. 505 B.AufenthV.24. Befreiung für Seeleute .............................................................................................................................. 505 B.AufenthV.25. Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt ......................................................................... 505 B.AufenthV.26. Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum ........................................................................................... 505 B.AufenthV.27. Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten ............................................................. 505 27.0. Grundsatz .......................................................................................................................................................... 505 27.1. Befreite ............................................................................................................................................................... 505 27.2. Befreiung und Ausübung einer Erwerbstätigkeit ................................................................................................ 506 27.3. Bestehende bzw. erloschene Aufenthaltstitel .................................................................................................... 506 B.AufenthV.28. Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer .................................................................................... 506 28.0. Allgemeines ...................................................................................................................................................... 507 28.1. Freizügigkeitsabkommen EU - Schweiz ............................................................................................................ 507 28.2.1. Freizügigkeit (s. auch 28.2.5.) ......................................................................................................................... 507 28.2.2. Arbeitnehmer ................................................................................................................................................. 508 28.2.3. Zur Erwebstätigeneigenschaft bei unterbrochenem Arbeitsverhältnis ............................................................ 509 28.2.4. Visumpflicht drittstaatsangehöriger Familienangehöriger .............................................................................. 510 28.2.5. Freizügigkeit (s. auch 28.2.1.) ........................................................................................................................ 510 28.2.6. Gebührenpflicht .............................................................................................................................................. 511 28.3.1. Abgeleitetes Aufenthaltsrecht Familienangehöriger ...................................................................................... 511 28.3.2. Zum Begriff des Familienangehörigen ........................................................................................................... 511 28.3.3.-5. Fortbestand des Freizügigkeitsrechts von Familienangehörigen bei Trennung/Tod .................................. 512 28.3.6. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner ............................................................................................................ 513 28.4. Nichterwerbstätige ............................................................................................................................................. 513 28.4a. Unbefristete Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ..................................................................................................... 514 28.5.1.-2. Zur Ausstellung der uAE-Schweiz .............................................................................................................. 515 28.5.3. Kein Übertrag durch BüA ................................................................................................................................ 515 28.5.4. Überprüfung des Rechts auf Freizügigkeit ...................................................................................................... 515 28.5.5. Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ................................................................................................... 516 28.5a. Vorzulegende Unterlagen ............................................................................................................................... 516 28.6.1.-3. Aufenthaltsbeendigung - Verlust der Freizügigkeit ..................................................................................... 516 28.6.4.-6. Feststellungsbescheid ............................................................................................................................... 517 28.7. Folgen des Feststellungsbescheides ................................................................................................................ 517 28.8. Ausweispflicht ................................................................................................................................................... 518 28.9.-10. ...................................................................................................................................................................... 518 28.11. Anwendbarkeit des AufenthG ......................................................................................................................... 518 28.15. .......................................................................................................................................................................... 519 B.AufenthV.29. Befreiung in Rettungsfällen ....................................................................................................................... 519 B.AufenthV.30. Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung ................................................................................ 519 Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 499 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin B.AufenthV.15. - 30. Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (15.12.2015; ÄndV AufenthV ) B.AufenthV.15. Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte § 15 verweist i.V.m. § 1 Abs. 2 für Kurzaufenthalte auf die EG-VisumsVO und das SDÜ (vgl. insbesondere Anhang II der VisumsVO (Positivstaatlerliste)) sowie Art. 18- 21 SDÜ. Die hierzu geltenden völkerrechtlich gebotenen Ausnahmen werden durch § 16 nicht konkret benannt, sondern lediglich in Bezug genommen. In der Praxis von besonderer Relevanz ist die Frage, wie bei Positivstaatern – ebenso wie bei Inhabern eines C-Visum - der zulässige Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen berechnet wird. Mit der am 18.10.2013 in Kraft getretenen Neufassung von Art 5 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex gilt hierzu folgendes: Gemäß Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex ist für den Aufenthalt von "90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen" der Zeitraum von 180 Tagen zu berücksichtigen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht. D.h. es ist für jeden Tag des Aufenthalts gesondert durch eine Rückschau zu prüfen, ob der Aufenthaltszeitraum von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen nicht überschritten wird. Eine Berechnungshilfe findet sich in der BPolInfothek http://www.intranet.doi-de.net/bpol/infothek.htm Zum 01.04.2011 ist ein Sichtvermerksabkommen zwischen der EU und Brasilien in Kraft getreten, das als völkerrechtliches Abkommen Anwendungsvorrang vor der EG-Visa VO 539/2001 EG genießt. Soweit Sichtvermerksabkommen, die vor Inkrafttreten der Änderung des SGK geschlossen wurden, die Dreimonatsfrist innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt der ersten Einreise an beinhalten, findet diese Regelung weiterhin Anwendung. Für den visumsfreien Kurzaufenthalt im Schengen-Raum können sich danach brasilianische Staatsangehörige neben der EG-Visa VO 539/2001 auch auf das Sichtvermerksabkommen mit folgender Konsequenz berufen: Bei einer visumsfreien Einreise nach Deutschland werden vorangegangene Aufenthaltszeiten in Norwegen, Island und Schweiz (Schengenstaaten ohne EU-Mitgliedschaft) sowie in Bulgarien, Rumänien und Zypern (Keine Schengen-Staaten im Sinne des § 2 Abs. 5 AufenthG) nicht auf die Dreimonatsfrist angerechnet. Erfolgt die Ein- bzw. Weiterreise hingegen nach Norwegen, Island oder Schweiz, werden Voraufenthaltszeiten im Schengen-Gebiet mit angerechnet, da die Einreise in diese drei Staaten sich dann nicht mehr nach dem EU-Sichtvermerksabkommen, sondern allein nach der EG-Visa VO 539/2001 regelt. Am 28.05.2009 sind gleichlautende Sichtvermerksabkommen zwischen der EU und folgenden sechs Inselstaaten ebenfalls in Kraft getreten: Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Mauritius, St. Kitts und Nevis sowie Seychellen. ... WHP Hongkong verschoben zu B.AufenthV.35.4... B.AufenthV.16. Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen § 16 AufenthV stellt eine gem. Art. 20 Abs. 2 SDÜ national mögliche Ausnahmeregelung von Art 20 Abs. 1 SDÜ dar. Danach findet die Beschränkung der Art. 20 Abs. 1 SDÜ (visumfreier Aufenthalt im Schengengebiet einschließlich Bundesgebiet von höchstens 90 Tagen innerhalb einer Frist von 180 Tagen vom Datum der ersten Einreise an) keine Anwendung. Daraus folgt: Inhaber von Nationalpässen und/oder Reiseausweisen für Flüchtlinge von Australien, Chile, El Salvador, Honduras. Japan, Kanada, Korea (Republik), Kroatien, Monaco, Neuseeland, Panama, San Marino können sich bis zu drei Monaten visumfrei im Bundesgebiet aufhalten, auch wenn sie sich vorher in anderen Schengen-Staaten aufgehalten haben (allerdings nur bis zu einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten). Auch ein vorangegangener längerer Aufenthalt mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates im Schengengebiet ist nicht auf die Zeiten des Aufenthalts nach dem SDÜ anzurechnen (vgl. insofern Nr. 6.1.8.2. AufenthG-VwV). In letzterem Fall privilegieren die Abkommen die einbezogenen Staaten gegenüber anderen Positivstaaten in der Form, dass ein Kurzaufenthalt in Deutschland, der sich an einen längeren Aufenthalt in einem anderen Schengenstaat anschließt, zuvor keine Ausreise aus dem Schengengebiet und eine anschließende Wiedereinreise oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG nötig macht (vgl. zu den sonstigen Fällen A.7.1.3) . Das Gleiche gilt für Inhaber diplomatischer wie dienstlicher Pässe von Ghana und den Philippinen, ebenso für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge von Belgien, Dänemark, Finnland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik. Merke: Das Sichtvermerksabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (GMBl. 1953, S. 575) wurde 1995 gekündigt. Hier gelten die Regelungen des § 41 AufenthV (vgl. insgesamt zu den Sichtvermerksabkommen und deren Regelungsgehalt Nr. 4.1.3.1 ff. AufenthG VwV). Ferner sehen eine Vereinbarung mit El Salvador sowie eine mittels Verbalnote gegenüber Brasilien erfolgte Zusage vor, dass salvadorianische und brasilianische Staatsangehörige jeden Aufenthaltstitel, mit Ausnahme eines Titels zum Zweck der Erwerbstätigkeit, in Deutschland beantragen können (vergleichbar § 41 Abs. 2). Der Aufenthaltstitel ist innerhalb von 3 Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 500 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Monaten nach der Einreise nach Deutschland zu beantragen. Tabellarischer Überblick der Sichtvermerksabkommen Staat Reisedokument Reisezweck Dauer des Einholung weitere Vereinbarungen Sichtvermerksfreien Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltes ** am deutschen Wohnort Australien gültiger australischer nicht benannt* 3 Monate (GMBl. 1953 Pass S. 575) Brasilien gültiger Nationalpass Befreiung von der BGBl. 2008 II S. 1179 Visumpflicht für Kurzaufenthalte von 3 Monaten auch dann, wenn sie sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wollen. Chile gültiger chilenischer (GMBl. 1955 Nationalpass nicht benannt* S. 22) 90 Tage; für diplomatische und Einreiseverbot gegenüber konsularische Berufsbeamte bis unerwünschten Personen zum Ende ihres Auftrages El Salvador nicht aufgeführt (BAnz. Nr. 160 vom keine nicht geregelt *** Erwerbstätigkeit spätestens nach 3 Monaten 28.08.98) Honduras Nationalpass (GMBl. 1963 keine Erwerbstätigkeit* nicht geregelt *** spätestens nach 3 Monaten S. 363) Japan unerwünschten Personen Nationalpass*** Studium, Besuch (BAnz. Nr. 160 vom von Angehörigen, sowie nicht auf 28.08.98) Gelderwerb gerichtete Zwecke Kanada Einreiseverbot gegenüber gültiger Pass des Besuch* (GMBl. 1953 Heimatstaates S. 575) nicht geregelt*** spätestens nach 3 Monaten 3 Monate Einreiseverbot gegenüber unerwünschten Personen Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 501 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Republik gültiger Reisepass der keine 3 Monate: nicht Einreiseverbot geregelt für Mitglieder der gegenüber unerwünschten II S. 682; BGBl. 1998 II koreanischen diplomatischen Personen S. 1390) Vertretungen in Deutschland sowie Korea Republik Korea (BGBl. 1974 Erwebstätigkeit* Staatsangehörige, die Inhaber von diplomatischen oder amtlichen Pässen sind Kroatien gültiges (BGBl. 1 998 Reisedokument (lt. II S. 1388) ausgetauschtem keine 3 Monate Erwerbstätigkeit gegenüber unerwünschten Muster) Monaco gültiger oder seit (GMBI. 1959 höchstens 5 Jahren S. 287) abgelaufener Einreiseverbot Personen keine nicht geregelt *** Erwerbstätigkeit* Einreiseverbot gegenüber unerwünschten Nationalpass; gültige amtliche Personen Identitätskarte, wenn sie den Inhaber als monegassischen*** Staatsangehörigen ausweist; eine von den zust. französischen Behörden ausgestellte Identitätskarte für Ausländer (carte de sejour), wenn der Inhaber monegassischer Staatsangehöriger ist. Neuseeland Nationalpass Besuchsreise (BGBl.1972 II S. 1550) 3 Monate Sichtvermerke für Diplomaten und Konsulatsbeamte, ihre nächsten Familienangehörigen, sowie Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals sind während eines Zeitraumes von 3 Jahren für eine mehrfache Anzahl von Einreisen gültig. Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 502 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Panama gültiger Nationalpass Touristenreise (BAnz. 1967 S. 1) 3 Monate keine Erwerbstätigkeit* nach 3 Monaten, wenn Einreiseverbot touristischer Aufenthalt verlängert gegenüber unerwünschten wird oder Erwerbstätigkeit Personen. ausgeübt werden soll San Marino Nationalpass, (BGBl. 1969 Kinderausweis, II S. 203) Identitätskarte der keine 3 Monate Erwerbstätigkeit* gegenüber unerwünschten Republik San Marino Vereinigte gültiger Reisepass Einreiseverbot Personen nicht benannt * nicht geregelt *** Staaten von Amerika (GMBl. 1953 S. 575) * in diesen Fällen wurde die Anwendbarkeit des nationalen Einreise- und Aufenthaltsrechts ausdrücklich vereinbart ** Hier ist Art. 20 Abs. 2 SDÜ sowie § 16 AufenthV zu beachten: Dauer des visumfreien Aufenthalts bedeutet Aufenthalt in Deutschl ohne Rücksicht auf einen Voraufenthalt in einem anderen Schengener Vertragsstaat. Auch der Bezugszeitraum von 6 Monaten brau nicht beachtet zu werden *** Die maximale Aufenthaltsdauer von 3 Monaten sowie die Möglichkeit einer Verlängerung ergibt sich aus den §§ 40 und 41 Aufen Bei Bedarf können die Sichtvermerksabkommen bei IV G 21 eingesehen werden. B.AufenthV.17. Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts ...weggefallen ... Bürger der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (EU-Visum-Verordnung) genannten Staaten (sog. Positivstaater) könnten gem. Art. 1 Abs. 2 der EU-Visum-Verordnung für Kurzaufenthalte auch bei Ausübung von Erwerbstätigkeiten grundsätzlich visumfrei einreisen. § 17 Abs. 1 schränkt dieses Recht – gestützt auf § 99 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 EU-Visum-Verordnung – zur Steuerung der Erwerbstätigkeit zunächst ein. Gleiches gilt für die Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt. In Absatz 2 wird – gestützt auf die Ermächtigung in § 42 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG – dann jedoch wiederum für den vorgenannten Personenkreis (Positivstaater , Schengentitel-/Schengenvisum-Inhaber) geregelt, dass bei bestimmten Tätigkeiten die Einreise zum Zweck der kurzzeitigen Erwerbstätigkeit weiterhin visumfrei erfolgen kann; in § 30 Nr. 1 und 2 BeschV sind diese Tätigkeiten nach Art und Zeitdauer festgelegt. Weiterhin grundsätzlich visumpflichtig bleibt, wer für einen längeren Zeitraum als 90 Tage in einem Gesamtzeitraum von zwölf Monaten im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausübt; bei Führungskräften (vgl. § 3 BeschV) beträgt die Frist drei Monate innerhalb von sechs Monaten. Von diesem Zeiterfordernis ausgenommen ist wiederum Personal, das Deutschland im Rahmen von Transitfahrten nur durchfährt. Dies sind Fälle des grenzüberschreitenden Verkehrs, bei dem lediglich Güter durch das Bundesgebiet hindurchbefördert werden, ohne sie im Bundesgebiet zu be- oder entladen, oder Fälle, in denen Personen das Bundesgebiet durchreisen, ohne – außer für kurze Pausen oder Übernachtungen – ein- und auszusteigen. Die „Durchbeförderung“ lässt sich am sinnvollsten dadurch beschreiben, dass das Transportfahrzeug nicht wechselt. Die Befreiungen in § 17 Abs. 2 werden auf Tätigkeiten Selbständiger entsprechend angewandt. B.AufenthV.17a. Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte Die Einführung des neuen § 17 a AufenthV ist eine Folgeänderung der Ausweitung der Nichtbeschäftigungsfiktion des § 30 Nr. 3 BeschV. Danach benötigen drittstaatsangehörige Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, kein Visum (mehr), wenn sie bis zu 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten eine Dienstleistung nach § 21 BeschV in Deutschland erbringen. B.AufenthV.18. Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge frei Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 503 von 750
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin B.AufenthV.19. Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe Mit Inkrafttreten der 8. VO zur Änderung der AufenthV zum 05.03.2013 sind nun auch Inhaber von Diplomatenpässen von Ecuador und Georgien sowie Inhaber von ecuadorianischen Dienstpässen von der Visumpflicht für die Einreise und den Kurzaufenthalt befreit. Die EU hat die bestehenden Visaerleichterungsabkommen mit der Ukraine und der Republik Moldau durch weitere Abkommen, die seit dem 01.07.2013 Anwendung finden, geändert. Gem. Art. 10 Abs. 2 der Abkommen können Inhaber von biometrischen Dienstpässen der Ukraine und der Republik Moldau visumfrei für höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich darin aufhalten. B.AufenthV.20. Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlichen Organisationen und der Vatikanstadt frei B.AufenthV.21. Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten frei B.AufenthV.22. Befreiung für Schüler auf Sammellisten Nach § 22 benötigen Schüler, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR sind, jedoch in einem solchen Staat ihren Wohnsitz haben, bei Schulreisen innerhalb der EU und des EWR keinen Aufenthaltstitel, sofern sie die Berechtigung zur Rückkehr in den Herkunftsstaat durch eine "Liste der Reisenden" nachweisen und der Zielstaat sowie die Transitstaaten die entsprechenden EU- Regelungen in nationales Recht übernommen haben. Die "Liste der Reisenden" gilt für die Reiseteilnehmer, für die darin ein Lichtbild angebracht ist, gleichzeitig als Passersatz für diese Reise.Hierfür ist das Sachgebiet IV Z 8 zentral zuständig. Es gilt folgendes Verfahren: Die Schule beantragt formlos unter Angabe von Zweck, Ziel und Dauer der Reise sowie der genauen Personalien der teilnehmenden ausländischen Schüler die Reisendenliste. Für die Schüler, die keinen eigenen Pass oder Passersatz besitzen, ist ein biometrisches Lichtbild beizufügen. Nach Überprüfung des aufenthaltsrechtlichen Status sind die Personalien der teilnehmenden Schüler in die Liste einzutragen und die Berechtigung zur Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu bestätigen. Auch Minderjährige und Heranwachsende, deren Aufenthalt geduldet wird oder die vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels zum Beispiel als Angehörige von Diplomaten oder gem. § 27 AufenthV befreit sind, können nach dem mit dem 2. ÄndG eingefügten § 22 Abs. 2 in die Reisendenliste eingetragen werden, wenn sie Schüler einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule sind und von einer Lehrkraft begleitet werden. Sie sind dann für die Wiedereinreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Bei Geduldeten ist Voraussetzung, dass im Vorgriff auf die erwartete Wiedereinreise entschieden wurde, die Duldung über das Datum der beabsichtigten Wiedereinreise hinaus zu verlängern. Dies kann nur durch das aktenhaltende Sachgebiet - im Regelfall IV Z 8 selbst oder IV Z 9 - erfolgen. Hierauf ist die Schule durch IV Z 8 im Einzelfall hinzuweisen. Spricht der Geduldete dort nicht vor und/oder wird die Duldung nicht über den Tag der Wiedereinreise hinaus verlängert, kann der Betroffene nicht auf die Reisendenliste aufgenommen werden. Ist die Duldung dagegen ausweislich des AusReg über das Datum der beabsichtigten Wiedereinreise hinaus gültig, so kann IV Z 8 den Geduldeten grundsätzlich ohne Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Sachgebiet und ohne Einsicht in die Ausländerakte zu nehmen in die Liste der Reisenden aufnehmen. Sind andere Sachgebiete - insbesondere IV R 1, 3 oder 4 - aktenführend, erfolgt die Aufnahme in die Reisendenliste nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Sachgebiet. Merke: Bei Geduldeten ist auf der Liste gem. § 22 Absatz 2 anzuordnen, dass die Abschiebung nach der Wiedereinreise ausgesetzt wird. Diese Anordnung der aufschiebend bedingten Duldung ist erforderlich, weil mit einer Ausreise eine Duldung erlischt (vgl. Nr. 3.3.6 AufenthG VwV). Die Duldung, deren Wirkung aufschiebend bedingt mit der Wiedereinreise eintritt, ist auf der Schülersammelliste zu vermerken. Der Vermerk hat den Wortlaut: „Die Abschiebung des Schülers/der Schülerin/der Schüler ist nach der Wiedereinreise und bis zum … ausgesetzt (§ 22 Absatz 2 AufenthV).“ Für Schüler, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung .....(weggefallen)...sind, findet § 22 Abs. 2 entsprechend Anwendung. In jedem Fall wird bei Geduldeten und Gestatteten je eine Kopie der Reisendenliste zur Ausländerakte gegeben. Nach Abstimmung auf europäischer Ebene bestehen seitens des BMI keine Bedenken, auch Berufsschüler in die begünstigenden Regelungen mit einzubeziehen, so dass auch diese in die Liste der Reisenden aufgenommen werden können. Die Betreffenden sollten allerdings vorsorglich darauf hingewiesen werden, dass die Ausstellung einer Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 504 von 750