20160912.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

/ 750
PDF herunterladen
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 47 D.47. Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen (15.03.2016; IntG ) 47.1. Die mögliche Aufenthaltshöchstdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung wird für alle Ausländer von drei auf sechs Monate verlängert. 47.1a. Trotz des Gesetzeswortlautes (bis zur Entscheidung über den Asylantrag) gilt für Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat die Wohnverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung bis zum Abschluss des Verfahrens sowie im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29 a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 als unzulässig bis zur Ausreise . Dies ergibt sich eindeutig aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel der Verfahrensbeschleunigung: Bei Personen ohne flüchtlingsrechtlich relevanten Schutzbedarf soll eine abschließende und im Ergebnis schnellere Bearbeitung der Asylverfahren sowie eine raschere Beendigung des Aufenthalts gewährleistet werden (vgl. klaren Wortlaut der Gesetzesbegründung BT Drs. 18/6185, S. 33f.). Merke: Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, richtet sich an den Asylantragsteller selbst und ist nicht an die tatsächliche Unterbringung geknüpft. Sofern also gesetzliche Folgen an diese Verpflichtung knüpfen (vgl. § 59a, § 61), reicht die gesetzliche Verpflichtung aus, ohne dass es auf die tatsächliche Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung ankommt. Da es an einer gesetzlichen Übergangsregelung fehlt, gilt dies sogar für die Personen, die vor Inkrafttreten des AsylVfBG nicht mehr verpflichtet waren, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so dass Asylverfahren noch nicht abgeschlossen bzw. nach § 29 a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 als unzulässig abgelehnt wurden. 47.2. bis 47.4. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 637 von 750
637

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 55 D.55. Aufenthaltsgestattung (DatenaustauschverbG; 26.07.2016; IntG ) 55.0. Die Rechtsgrundlage für die Erstellung oder Verlängerung eines Ankunftsnachweises oder einer Aufenthaltsgestattung ist immer § 55. Aus diesem Grund erfolgt deren Ausstellung ohne Angabe der Rechtsgrundlage, zumal auch in AusReg2 hierzu keine Eingabe vorgesehen ist. 55.0.1. Bei Asylerst- und -folgeanträgen von Angehörigen eines EU- oder /EWR- Staates gelten allerdings folgende Besonderheiten, die sich auch auf die Frage der Aufenthaltsgestattung auswirken. Wird ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines EU- oder EWR- Staates beim Bundesamt gestellt, wird dort vorbehaltlich einer ausländerbehördlichen Prüfung im Zweifel davon ausgegangen, dass der Betroffene freizügigkeitsberechtigt ist. In einem solchen Fall werden wir lediglich über die Stellung des Asylantrags unterrichtet. Aus Sicht des Bundesamtes gilt für Freizügigkeitsberechtigte, dass keine Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung besteht, keine länderübergreifende Verteilung bzw. AZR - Visa – Abfrage erfolgt, Pass/ Personalausweis nicht einbehalten werden, sondern nur eine Kopie für die Akte gefertigt und keine Aufenthaltsgestattung ausgestellt wird, da auch die Beschränkungen des Aufenthalts und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach dem AsylVfG nicht gelten. Bei Unterrichtung des Bundesamtes legt das Sachgebiet IV A 2 bis 4 die Akte und den Datensatz an und leitet den Vorgang nur dann unverzüglich an IV E 5 zur weiteren Bearbeitung weiter, wenn der Betroffene durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass nachweisen kann, Angehöriger eines EU- oder EWR-Staates zu sein. Ist dies der Fall, wird bei IV E 5 geprüft, ob er gem. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt ist. Dies dürfte bei Asylsuchenden regelmäßig nicht der Fall sein, so dass den Betroffenen dann ihre Asylerst- oder -folgeantragstellung formlos und gebührenfrei bescheinigt wird. Eine Ausstellung der sogenannten Asylfolgeantragsduldung (vgl. D.71.) unterbleibt in jedem Fall. Merke: Ob dem Betroffenen das voraussetzungslose Freizügigkeitsrecht nicht zusteht, weil er Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch nimmt (Art. 14 Abs. 1 der RL 2004/38/EG bzw. § 7 SGB II), prüfen und entscheiden die Leistungsbehörden in eigener Zuständigkeit. Spricht der Betroffene nach Abschluss des Asylerst- oder folgeverfahrens von sich aus vor und wird dabei festgestellt, dass er nicht freizügigkeitsberechtigt ist, wird der Betroffene bei der Vorsprache angehört, der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt und erhält der Betroffene den entsprechenden Bescheid unmittelbar ausgehändigt. Ohne erneute Vorsprache ist eine Prüfung des Freizügigkeitsrechts gem. § 2 Abs. 2 bzw. der Feststellung dessen Verlusts nicht möglich. Merke: Soweit vom BAMF irrtümlich Aufenthaltsgestattungen für Personen ausgestellt wurden, die durch den Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses nachweislich eine EU- oder EWR- Staatsangehörigkeit besitzen, sind die Gestattungen von uns in Amtshilfe für das BAMF einzuziehen und den Betroffenen ggf. die vom BAMF eingezogenen Dokumente wieder auszuhändigen 55.1. 1. Mit Inkrafttreten des IntG zum 06.08.2016 wird in § 55 einheitlich geregelt, dass die Gestattung des Aufenthalts und damit die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts grds. mit Ausstellung des Ankunftsnachweises (AKN) eintritt (vgl. auch 63a.0.). Die bisherige Regelung, wonach bei unerlaubter Einreise aus einem sicheren Drittstaat (Fälle des § 26a) die Aufenthaltsgestattung erst mit der Stellung des Asylantrages erworben wird, entfällt. Diese Vereinheitlichung erfolgt mit dem Ziel der erleichterten Integration, etwa dem frühestmöglichen Zugang zum Arbeitsmarkt. ' Mit der Übergangsvorschrift in § 87c Abs. 1 wird klargestellt, dass bereits vor Inkrafttreten des IntG entstandene Aufenthaltsgestattungen fortbestehen, sofern sie nicht z.B. mit Zustellung der Entscheidung des BAMF nach Rücknahme des Asylantrages oder aus anderen in § 67 Abs. 1 aufgeführten Gründen erloschen sind. 55.1. 2. frei' 55.1. 3. In den Fällen, in denen kein AKN ausgestellt wird (Fälle des § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3), entsteht die Gestattung mit Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 638 von 750
638

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin der Asylantragstellung, bei Folgeantragstellern mit der Entscheidung, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Unbegleitete Minderjährige werden nach den §§ 42, 42a SGB VIII nach ihrer Einreise durch das jeweils zuständige Jugendamt zunächst vorläufig und dann gegebenenfalls nach einer Verteilung endgültig in Obhut genommen. Sie werden zunächst in einer Jugendhilfeeinrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 untergebracht und nicht an eine Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet, sodass ihnen auch kein Ankunftsnachweis ausgestellt werden kann. Nach Auffassung des Gesetzgebers kann vor diesem Hintergrund die Aufenthaltsgestattung erst mit Stellung des Asylantrags entstehen (Antragstellung im Namen der unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländer formlos und schriftlich direkt beim BAMF). Diese Rechtsauffassung steht jedoch im Widerspruch zur Gesetzesbegründung des DatenaustauschverbG und zum Gesetzeszweck, des Schutzes gegen die Entziehung von Minderjährigen (vgl. BT-DRs 18/7043 zu Art. 1 Nr. 4a) und wird von der Berliner Ausländerbehörde daher nicht geteilt - ' vgl. hierzu 63a.1.unter „Merke“. 55.2. frei 55.3. In den Fällen der Zuerkennung internationalen Schutzes gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden auch die Zeiten einer Aufenthaltsgestattung für die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts angerechnet. Merke: In den Fällen des § 26 Abs. 4 AufenthG kommt § 55 Abs. 3 allerdings ausdrücklich nicht zur Anwendung. Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 639 von 750
639

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 56 D.56. Räumliche Beschränkung (15.12.2009; RechtstverbG ) 56.1. bis 56.2. frei 56.3 . ... weggefallen... Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 640 von 750
640

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 58 D.58. Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs ( 20.05.2014 , RechtstverbG ) 58.1.1. Erweiterung der räumlichen Beschränkung Nach § 58 Abs. 1 kann dem Asylsuchenden, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, das vorübergehende Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung erlaubt werden. Hierbei ist zugunsten des Ausländers ein großzügiger Maßstab anzulegen. ...weggefallen... Mit Blick auf die sehr kurz bemessene gesetzliche Erlöschensfrist des § 59a Abs. 1 ist die räumliche Beschränkung bei entsprechenden Anträgen gem. § 58 Abs. 1 S. 1 - 3 außer in den Fällen, in denen eine Anordnung der räumlichen Beschränkung gem. § 59b Abs. 1 in Betracht kommt, ersatzlos zu streichen. Einer gesonderten Erlaubnis gem. § 58 Abs. 1 S. 4 bedarf es nicht. Etwas anderes gilt, wenn es sich um einen Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (vgl. § 29a) handelt, der nach § 47 Abs. 1a verpflichtet ist, bis zur Entscheidung über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrages nach § 29a als offensichtlich unbegründet bzw. nach § 27a als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung/-anordnung in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Für diesen Personenkreis ist regelmäßig die räumliche Beschränkung der AG zu verfügen. Jungen Asylbewerbern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist aber zu ermöglichen, als Schüler an Klassenreisen oder als Mitglieder von Kinder- oder Jugendgruppen von Kurzreisen in das übrige Bundesgebiet teilzunehmen. Bei Vorsprache zum Zwecke der Verlängerung der AG ist daher folgende Nebenbestimmung zu verfügen: „Teilnahme an Klassen- sowie Kinder- und Jugendgruppenreisen innerhalb Deutschlands gestattet.“ Von der Erhebung einer Gebühr wird gem. § 53 Abs. 2 AufenthV generell abgesehen . ...weggefallen... Zur Frage, ob die Nebenbestimmung „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich“ zu verfügen ist, siehe 60.1 . . ...weggefallen... Bei Auslandsreisen kann dagegen nicht von § 58 Abs. 1 S. 1 Gebrauch gemacht werden, da diese Vorschrift insgesamt nur Fragen des Inlandsaufenthaltes regelt. Im übrigen würden wir uns auch nicht SDÜ-konform verhalten, wollten wir einem Gestatteten über § 58 Abs. 1 die Einreise in einen anderen Schengenstaat erlauben. Ein Asylsuchender mit Gestattung und Reiseausweis, der gem. § 6 S. 1 Nr. 4 AufenthV ausgestellt wurde, darf schon mangels Titels im Sinne des Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 SDÜ nicht in einen anderen Schengenstaat einreisen und sich dort aufhalten. Zwar kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausreise in einen anderen (Schengen-) Staat und Wiedereinreise ins Bundesgebiet auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG erteilt werden. In einem solchen Fall ist aber die Zustimmung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zwingend (§ 10 Abs. 1 AufenthG). Ein Ersuchen um Zustimmung und die Zustimmung selbst setzen voraus, dass wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Auslandsreise erforderlich machen. Dies ist eine hohe Hürde, die nach den vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI vom 22.12.2004 (Nr. 10.1.4 f.) nur in seltenen Ausnahmefällen genommen werden kann, etwa wenn der maßgebliche Grund in der Person des Ausländes liegt (international renommierte Wissenschaftler oder international geachtete Persönlichkeiten) und/oder erhebliche außenpolitische Interessen berührt sind. Soweit dies bejaht werden sollte, wären das Ersuchen IV Z oder IV AbtL mit der Bitte um Entscheidung vorzulegen. Soweit die Zustimmung seitens der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vorliegt, ist wie folgt zu verfahren: Ein hinterlegter gültiger Nationalpass oder Passersatz ist mit dem Titel zu versehen und für die Dauer der Reise auszuhändigen. Sofern kein gültiger Nationalpass oder Passersatz vorhanden ist, kann ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden; bei Auslandsreisen grds. mit einer Gültigkeitsdauer von 1 Monat nach geplantem Ende der Reise (eine Ausnahme vom Grundsatz ist dann zulässig, wenn für die möglicherweise erforderliche Visumerteilung durch das Zielland eine drei- oder sechsmonatige Gültigkeit des Reiseausweises und damit des Titels Voraussetzung ist) . Der Geltungsbereich ist zu beschränken auf die den Zweck der Reise betreffenden Staaten ausgenommen den Herkunftsstaat. Der Reiseausweis ist nach Rückkehr wieder einzuziehen. ...weggefallen... Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 641 von 750
641

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 58.1.2. bis 58.3. frei 58.4.1. Mit der Anerkennung als Asylberechtigte/r durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat eine ausländische Person Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und ist damit unabhängig von der 3-Monatsfrist nach § 56 i.V.m. § 59a Abs.1 einer räumlichen Beschränkung ...weggefallen... ohnehin nicht mehr unterworfen, so dass eine gesetzliche Regelung für diesen Fall überflüssig ist. Auch in dem Fall eines Anspruchs auf Schutzgewährung, der aber noch nicht unanfechtbar zugesprochen wurde, ist das vorübergehende Verlassen des ursprgl. zugewiesenen Aufenthaltsbereichs zulässig. 58.4.2. bis 58.6. frei <em> </em> Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 642 von 750
642

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 59 D.59. Durchsetzung der räumlichen Beschränkung ( RechtstverbG ) 59.0. Die Überführung in den zuständigen Landkreis wird grds. im Rahmen einer Freiheitsbeschränkung durchgeführt und bedarf vor diesem Hintergrund keines richterlichen Beschlusses. Ein Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Die Durchsetzung der Verlassenspflicht ist eine originäre Aufgabe der Länderpolizei. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 643 von 750
643

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 59a D.59a. Erlöschen der räumlichen Beschränkung ( RechtstverbG; AsylVfBeschlG ) 59a.1. 1. Mit Inkrafttreten des Rechtsstellungsverbesserungsgesetzes wurde die räumliche Beschränkung neu geregelt und für Asylbewerber (und Geduldete) faktisch auf drei Monate nach Einreise in das Bundesgebiet befristet. Dabei werden allerdings Zeiten unerlaubten Aufenthalts nicht angerechnet. Daraus folgt aber auch, dass der Aufenthalt eines Ausländers bereits mit Asylantragstellung räumlich nicht (mehr) beschränkt ist, wenn der Asylantragstellung ein mehr als drei Monate dauernder geduldeter Aufenthalt voranging. In solchen Fällen ist die Aufenthaltsgestattung – sofern der Asylbewerber seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern kann - lediglich mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage entsprechend der Zuweisungsentscheidung zu versehen (s. auch D.60.1. ). Somit ist auch in der überwiegenden Zahl von Fällen, in denen das BAMF gem. § 63 Abs. 3 S. 1 für die Erstausstellung der Gestattung zuständig ist, die räumliche Beschränkung bei Erstvorsprache in der ABH bereits erloschen. Vor diesem Hintergrund erfolgt regelmäßig keine konkrete Prüfung der Geltung der räumlichen Beschränkung, sondern es wird aus verwaltungspraktischen Gründen regelmäßig auf den entsprechenden Eintrag in der Aufenthaltsgestattung verzichtet. Etwas anderes gilt allerdings, soweit sich die räumliche Beschränkung .... weggefallen ... aus § 56 i.V.m. § 59 a Abs. 1 Satz 2 speist, weil der Ausländer aus einem sicheren Herkunftsland stammt . In diesen Fällen sowie in Einzelfällen ... weggefallen ... des § 59 b Abs. 1 Nr. 1 und Nr.2 ist die räumliche Beschränkung weiterhin zu verfügen. 59a.1.2. Mit Inkrafttreten des AsylG wird nunmehr die Fortgeltung der räumlichen Beschränkung an die Verpflichtung, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, geknüpft. Diese Verpflichtung kann gemäß § 47 Abs. 1 für bis zu sechs Monate fortbestehen. Für Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten besteht gemäß § 47 Abs. 1a bei negativem Ausgang des Asylverfahrens nach § 29a als offensichtlich unbegründet bzw. nach § 27 a als unzulässig bis zur Ausreise bzw. Abschiebung die Verpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. In diesen Fällen ist die räumliche Beschränkung weiter zu verfügen. Merke: Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, richtet sich an den Asylantragsteller selbst und ist nicht an die tatsächliche Unterbringung geknüpft. Sofern also gesetzliche Folgen an diese Verpflichtung knüpfen, reicht die gesetzliche Verpflichtung aus, ohne dass es auf die tatsächliche Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung ankommt. 59a.2 . 1. Es wird klargestellt, dass räumliche Beschränkungen auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bleiben bis sie aufgehoben werden, längstens aber bis zu dem in § 59a Abs.1 bestimmten Zeitpunkt. Bei erstmaligen Vorsprachen von Personen, deren Aufenthalt noch räumlich auf ein Bundesland beschränkt ist, und die hier eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung beantragen, ist die Vorsprache zu bescheinigen (s. hierzu auf der Startseite von AusReg zur Verfügung stehendes „Formschreiben“). Besteht der Betroffene auf einer Entscheidung ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Der vorgelegte Ausweisersatz, die Gestattung oder Duldung sind nicht einzuziehen. Owi-Anzeigen bzw. Strafanzeigen sind nach wie vor zu fertigen. Achtung: Soweit ein Asylbewerber einen Antrag auf Umverteilung nach § 51 und keinen Antrag auf Erteilung eines Titels oder einer Duldung stellt, ist das Muster nicht zu verwenden, da in diesem Fall gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 unsere Zuständigkeit gegeben wäre. Gleiches gilt, wenn der Asylbewerber nur noch eine Wohnsitzauflage gem. § 60 besitzt, weil er öffentliche Leistungen bezieht. Mit der Wohnsitzauflage soll eine gerechte Verteilung der Sozialkosten zwischen den Ländern gewährleistet werden, indem Sozialleistungen lediglich an dem Wohnort erbracht werden. Für Asylbewerber gilt, dass für Leistungen nach dem AsylbLG die Behörde zuständig ist, deren Bereich der Ausländer im Wege der Verteil- bzw. Zuweisungsentscheidung zugewiesen wurde. Mit einer Änderung der Wohnsitzauflage eines Asylbewerbers geht daher immer auch eine Umverteilungsentscheidung einher. Bei der Entscheidung über die Umverteilung ist gemäß § 51 AsylVfG familiären Bindungen des Asylbewerbers an im Bundesgebiet lebende Personen oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht "Rechnung zu tragen". Durch diese Formulierung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass dem Umverteilungsbegehren in der Regel zu entsprechen ist, soweit derartige Gründe tatsächlich vorliegen (vgl. u.a. Renner Ausländerrecht, Rn. 4 zu § 51 AsylVfG). Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass dem Asylbewerber während des laufenden Asylverfahrens ein Verlassen des Bundesgebietes nicht zumutbar ist und daher etwa familiäre Bindungen ohne eine solche Umverteilungsentscheidung gar nicht gelebt werden könnten. Dies wäre mit den Wertungen von Art. 6 GG unvereinbar. Wird der Asylantrag offenkundig nur gestellt, um die Möglichkeit der Umverteilung etwa an Stelle eines Familienlebens im Heimatstaat zu eröffnen, liegt freilich ein atypischer Fall vor, der einer positiven Umverteilungsentscheidung selbst bei familiären Bindungen entgegensteht. Soweit nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine Abschiebung nicht möglich ist und der Ausländer asylunabhängig weiter geduldet werden muss, kommt eine länderübergreifende Umverteilung gemäß § 51 AsylVfG nicht mehr in Betracht, sondern es gelten die zu § 61 AufenthG entwickelten Grundsätze (vgl. A.61.). 59a.2 .2. Aus der 1. und 2. Variante dieses Satzes folgt, dass die räumliche Beschränkung nach Anerkennung durch das Bundesamt, aber vor Erteilung der AE erlischt (vgl. den Wortlaut des § 25 Abs. 1 S. 3 AufenthG). Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 644 von 750
644

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Die räumliche Beschränkung gemäß § 56 AsylVfG erlischt auch nach der Ausreise des Ausländers im Sinne von § 51 Abs. 6 i.V.m. § 50 Abs. 3 AufenthG. Bei einer Ausreise in einen anderen EU-Staat, ohne dass dort Einreise und Aufenthalt erlaubt sind, erlischt die räumliche Beschränkung hingegen nicht, soweit eine Aus- und Wiedereinreise innerhalb der ersten drei Monate nach Asylantragstellung erfolgt. Die räumliche Beschränkung nach dem AsylVfG ist somit eine räumliche Beschränkung nach einem "anderen Gesetz" im Sinne von § 51 Abs. 6 AufenthG. Gleiches gilt für die Wohnsitzauflage. Merke: Im Falle einer Folgeantragstellung nach Wiedereinreise lebt die frühere räumliche Beschränkung wieder auf, vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2 AsylG. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 645 von 750
645

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB D 59b D.59b. Anordnung der räumlichen Beschränkung ( RechtstverbG ) 59b.0 . Die mit dem Rechtsstellungsverbesserungsgesetz eingeführte Vorschrift eröffnet der Ausländerbehörde in bestimmten Fällen die Möglichkeit, eine kraft Gesetzes erloschene räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung (vgl. § 59a Abs. 1) behördlich wieder anzuordnen. Der Aufenthalt wird dabei räumlich auf das Land Berlin beschränkt. Verstöße gegen die so angeordnete räumliche Beschränkung sind ebenso wie Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung kraft Gesetzes sanktionsbewehrt (einmaliger Verstoß =Ordnungswidrigkeit, mehrmaliger Verstoß=Straftat). 59b.1.1. Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung kann auch nach ihrem Erlöschen kraft Gesetzes durch die zuständige Ausländerbehörde (wieder) angeordnet werden, wenn der Ausländer wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Eine räumliche Beschränkung wird deshalb angeordnet bei Ausländern, die zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen (additiv) verurteilt wurden; Sie soll angeordnet werden bei Strafhäftlingen im Freigang (siehe hierzu auch A.60a.s.2.). Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel im Sinne des JGG bleiben dabei außer Betracht wie auch alle Verurteilungen nach § 95 AufenthG – außer § 95 Abs. 1 Nr. 8 und § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG - und § 85 AsylVfG. 59b.1.2. Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung kann ferner angeordnet werden, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des BtMG verstoßen hat. Ausweislich des Berichts über den Beratungsverlauf im Innenausschuss des Deutschen Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind „Tatsachen, die die Schlussfolgerung rechtfertigen“ solche, die verwertbar sind, dem Betroffenen vorgehalten und im Zweifelsfall auch belegt werden können. Das Vorliegen hinreichenden Tatverdachts – und damit insbesondere die Erhebung einer Anklage – ist dabei nicht erforderlich. Daraus folgt, dass bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verstoßes gegen das BtMG (z.B. Mitteilung in KK Sicherheit), Ausländern, die wegen eines Verstoßes gegen das BtMG nur deshalb nicht verurteilt wurden, weil die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch hergestellt oder erworben wurden (§ 29 Abs. 5 BtMG) sowie bei Ausländern, bei denen lediglich aus den vorgenannten Gründen von der Strafverfolgung abgesehen wurde (§ 31a BtMG) eine räumliche Beschränkung angeordnet wird.' Wurden die Straftaten allerdings ausschließlich in Berlin begangen, wird das behördliche Ermessen zugunsten des Betroffenen ausgeübt und keine räumliche Beschränkung verfügt. Die Wohnsitzauflage bleibt hiervon unberührt. 59b.1.3. Diese Vorschrift sieht die Möglichkeit vor, eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung anzuordnen, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen konkret bevorstehen, die ABH also konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts unternommen bzw. sie bereits eingeleitet hat. 59b.2. frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 12.09.2016 Seite 646 von 750
646

Zur nächsten Seite