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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin räumlichen Beschränkungen und Wohnsitzauflagen stellt sich in vielen Fällen auch die Frage der Erteilung einer sog. Zweitduldung nicht mehr. Sie stellt sich lediglich in den Fällen, in denen der Aufenthalt eines in einem anderen Bundesland geduldeten Ausländers gem. § 61 Abs. 1 c längerfristig räumlich beschränkt auf das andere Bundesland ist oder der Betroffene zur Wohnsitznahme außerhalb des Landes Berlin verpflichtet ist. Die Erteilung einer solchen Zweitduldung an einen in einem anderen Bundesland bereits geduldeten Ausländer ist nicht möglich. Vorsprechende Geduldete aus anderen Bundesländern sind daher mit ihren Anliegen an die örtlich zuständige Ausländerbehörde zu verweisen, das entsprechende Hinweisschreiben ist auszuhändigen. Hält der Vorsprechende dennoch an seinem Antrag auf Erteilung einer Zweitduldung fest, ist dieser Antrag dann unter Hinweis auf die fehlende örtliche Zuständigkeit abzulehnen. Beachte: Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit anderer Bundesländer stellen teilweise nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt, sondern etwa auf den Ort des Aufgriffs oder der Notwendigkeit einer ausländerrechtlichen Maßnahme ab. Diese Regelungen gelten nicht für das Land Berlin, so dass auf der Grundlage dieser Regelungen auch keine Zuständigkeit der Berliner Ausländerbehörde begründet werden kann. Vielmehr können derartige Regelungen aufgrund der bundesrechtlichen Aufenthaltsbeschränkung auf das jeweilige Bundesland nach § 61 AufenthG nur zur landesinternen Zuständigkeitsabgrenzung zwischen mehreren Ausländerbehörden dienen: so etwa zur Klärung der Frage, welche Behörde innerhalb eines Landes für das Durchsetzen der Verlassenspflicht in das Bundesland, in dem der gewöhnliche Aufenthalt genommen werden muss, zuständig ist. 61.1.1. 2. Wohnortwechsel Zur Frage des Wohnortwechsels vgl. 61.1d. 61.1. 2. Zur räumlichen Beschränkung bei Beschäftigung oder Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft Die Möglichkeiten, abweichende Regelungen von der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts bei vollziehbar ausreisepflichtigen Personen gem. § 61 Abs. 1 S. 2 und 3 zu treffen, haben vor dem Hintergrund des § 61 Abs. 1 b und c ihre praktische Bedeutung verloren. 61.1a.1. bis 61.1a.2. frei 61.1a.3. Ist eine zuständige Ausländerbehörde durch die Bundespolizei nicht feststellbar, ist ein Verteilungsverfahren entsprechend § 15a durchzuführen. Die Gesetzesbegründung spricht insoweit von einem theoretisch denkbaren Fall. Das Verteilungsverfahren wäre über IV R 3 abzuwickeln. 61.1b. Erlöschen der räumlichen Beschränkung kraft Gesetzes Mit Inkrafttreten des Rechtsstellungsverbesserungsgesetzes zum 01.01.2015 wurde die räumliche Beschränkung für Geduldete (und Asylbewerber) wie auch für bereits geduldete Personen faktisch auf drei Monate nach Einreise in das Bundesgebiet befristet. Damit besteht auch in diesen Übergangsfällen keine Notwendigkeit, die ggf. noch im Etikett eingetragene räumliche Beschränkung zu streichen. Allein zu diesem Zweck vorsprechende Kunden sind entsprechend zu informieren. Zwar werden nach dem Wortlaut der Vorschrift Zeiten unerlaubten Aufenthalts nicht angerechnet, daraus folgt aber auch, dass der Aufenthalt eines Ausländers räumlich nicht (mehr) beschränkt ist, wenn der Duldung ein mehr als drei Monate dauernder gestatteter Aufenthalt voranging. Das Gleiche gilt, wenn der Duldung Zeiten des Besitzes eines Aufenthaltstitels vorangingen, dessen Verlängerung abgelehnt wurde. Zeiten eines unerlaubten Aufenthaltes nach Verlust des Aufenthaltsrechts (z.B. AE-Versagung) sind dabei unschädlich. Somit ist auch in den Fällen der Ersterteilung einer Duldung ganz überwiegend von einer bereits erloschenen räumlichen Beschränkung auszugehen, Da sich in den anders gelagerten wenigen Einzelfällen die räumliche Beschränkung bereits aus dem § 61 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 61 b speist, ist auch vor dem Hintergrund der geringen Geltungsdauer der räumlichen Beschränkung auf eine entsprechende Berechnung und einen Eintrag im Duldungsetikett auch bei Erstausstellung zu verzichten. Lediglich in Einzelfällen insbesondere für die Fälle des § 61 Abs. 1c Nr. 1 und Nr.2 kann hiervon abgewichen werden. Es gelten insoweit die Ausführungen unter A.61.1c . 61.1c. Wiederanordnung der räumlichen Beschränkung 61.1c.0. Die mit dem Rechtsstellungsverbesserungsgesetz eingeführte Vorschrift eröffnet der Ausländerbehörde in bestimmten Fällen die Möglichkeit, eine kraft Gesetzes erloschene räumliche Beschränkung der Duldung (vgl. § 61 Abs. 1b) behördlich wieder anzuordnen. Der Aufenthalt wird dabei räumlich auf das Land Berlin beschränkt, wobei das Datum der (Wieder-)Anordnung der Beschränkung anzugeben ist: „Der Aufenthalt ist beschränkt auf: Land Berlin ab ……….“ Eine Erweiterung auf ein anderes Bundesland - etwa gem. § 61 Abs. 1 S. 2 oder 3 bzw. zum Zweck einer Klassen- oder Jugendreise - scheidet dann vor dem Hintergrund des Sanktionscharakters dieser Nebenbestimmung generell aus. Verstöße gegen die so angeordnete räumliche Beschränkung sind ebenso wie Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung kraft Gesetzes sanktionsbewehrt (einmaliger Verstoß =Ordnungswidrigkeit, mehrmaliger Verstoß=Straftat). 61.1c.1. Eine räumliche Beschränkung der Duldung kann nach ihrem Erlöschen durch die Ausländerbehörde (wieder) angeordnet werden, wenn der Ausländer wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist regelmäßig zu Lasten auszuüben und eine räumliche Beschränkung bei Ausländern wieder anzuordnen, die zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen (additiv) verurteilt wurden. Sie soll angeordnet werden bei Strafhäftlingen im Freigang (siehe hierzu auch 60a.s.2.). Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmittel bleiben dabei außer Betracht. Ebenfalls bleiben Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann (§ 95 AufenthG – mit Ausnahme von § 95 Abs. 1 Nr. 8 und § 95 Abs. 2 Nr. 2 – , § 85 AsylVfG) sowie nach dem Bundeszentralregistergesetz getilgte strafrechtliche Verurteilungen außer Betracht. 61.1c.2. Eine räumliche Beschränkung kann ferner angeordnet werden, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 370 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des BtMG verstoßen hat. Ausweislich des Berichts über den Beratungsverlauf im Innenausschuss des Deutschen Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind „Tatsachen, die die Schlussfolgerung rechtfertigen“ solche, die verwertbar sind, dem betroffenen Ausländer vorgehalten und im Zweifel auch belegt werden können. Das Vorliegen hinreichenden Tatverdachts – und damit insbesondere die Erhebung einer Anklage – ist dabei nicht erforderlich. Daraus folgt, dass bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verstoßes gegen das BtMG (z.B. Mitteilung in KK Sicherheit), Ausländern, die wegen des Verstoßes gegen das BtMG nur deshalb nicht verurteilt wurden, weil die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch hergestellt oder erworben wurden (§ 29 Abs. 5 BtMG), Ausländern, bei denen lediglich aus den vorgenannten Gründen von der Strafverfolgung abgesehen wurde (§ 31a BtMG) eine räumliche Beschränkung (wieder) angeordnet wird. Wurden die Straftaten allerdings ausschließlich in Berlin begangen, wird das behördliche Ermessen zugunsten des Betroffenen ausgeübt und keine räumliche Beschränkung verfügt. 61.1c.3. Nach dieser Vorschrift kann die Ausländerbehörde eine räumliche Beschränkung der Duldung anordnen, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen, die Ausländerbehörde also konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts unternommen bzw. sie bereits eingeleitet hat. ' 61.1d. Wohnsitzauflage 61.1d.0. § 61 Abs. 1 d S. 1 ist missverständlich formuliert. Dieser Satz enthält keine Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage im Sinne einer selbständig anfechtbaren Nebenbestimmung als Teil eines Verwaltungsaktes (vgl. § 36 VwVfG), sondern eine gesetzliche Beschränkung. Daraus folgt, dass wie auch bei der räumlichen Beschränkung des § 61 Abs. 1 S. 1, dass der Eintrag im Duldungsetikett bzw. das Streichen eines solchen keinerlei Regelungsgehalt hat. Sichert der Geduldete seinen Lebensunterhalt vollständig, so entfällt damit auch vom Zeitpunkt dieser Sicherung – zu, Beispiel dem Zeitpunkt der Aufnahme einer auskömmlichen Beschäftigung – von Gesetzes wegen die Wohnsitzauflage, ohne dass es hierfür der Streichung der Auflage bedürfte. Umgekehrt gilt aber auch: Kann der Betroffene nach einer auskömmlichen Beschäftigung sodann seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG nicht mehr sichern, so lebt diese gesetzliche Beschränkung für das Bundesland wieder auf, in dem der Betroffene seinen Wohnort zum Zeitpunkt der Entstehung der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gewohnt hat (§ 61 Abs. 1 d S. 2). Diese gesetzliche Beschränkung dient allein der gerechten Verteilung der Sozialkosten zwischen den Bundesländern. Entsprechend ist der Eintrag auch nur vorzunehmen und aufrechtzuerhalten, wenn der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft nicht gesichert ist (vgl. VAB A.2.3.). 61.1d.1. Ist der Lebensunterhalt nicht gesichert, entsteht die Verpflichtung zur Wohnsitznahme am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts für den Geduldeten kraft Gesetzes, solange die rechtlichen Voraussetzungen gem. § 61 Abs. 1 d S. 1 fortbestehen. Die Streichung eines Hinweises im Duldungsetikett setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. 61.1d.2.-3. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes entsteht die Wohnsitzauflage am Wohnort des Ausländers, an dem er sich zu dem Zeitpunkt aufhält oder aufhalten muss, an dem er vollziehbar ausreisepflichtig wird. Auf die tatsächliche Erteilung einer Duldung kommt es nicht an. Verteilentscheidungen, insbesondere gem. § 15a Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 AsylVfG, bestimmen grundsätzlich den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Ist Berlin demnach der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und liegen keine Nachweise über die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts vor, ist die Duldung stets mit dem Eintrag „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich“ zu versehen. Da die Verpflichtung dazu kraft Gesetzes entsteht, hat der Eintrag lediglich den Charakter eines rechtlichen Hinweises (vgl. A.4.s.1.). Wird die Streichung oder Änderung auf Grund eines konkret beabsichtigten länderübergreifenden Wohnortwechsels beantragt, so hat dies zur Vermeidung widersprüchlichen Verwaltungshandelns nur nach vorheriger Zustimmung der für den Zuzugsort örtlich zuständigen Ausländerbehörde zu erfolgen. Diese ist schriftlich um Zustimmung zu bitten. Merke: Eine Streichung, Änderung oder Beteiligung kommt nicht in Betracht, wenn kein dauerhafter Wohnortwechsel beabsichtigt wird, wie etwa bei mehrtägigen oder mehrwöchigen Fortbildungsmaßnahmen oder Praktika, stationären Krankenhausaufenthalten, Klassen- und Studienreisen, oder der vorübergehenden Inanspruchnahme von Jugendhilfe außerhalb der eigenen Familie nach dem SGB VIII außerhalb Berlins . Von nur vorübergehenden Wohnortwechseln ist Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 371 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin immer dann auszugehen, wenn Berlin als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts für nicht länger als drei Monate verlassen wird. Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit findet hierbei nicht statt. Die Bearbeitung des Antrags sowie die Änderung oder Streichung der Wohnsitzauflage für Geduldete sind nicht gebührenpflichtig, § 47 Abs. 1 Nr. 7 AufenthV bzw. § 49 Abs. 2 AufenthV greifen hier nicht, da es sich bei § 61 Abs. 1 d S. 1 um eine gesetzliche Beschränkung und keine Auflage i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 7 AufenthV handelt. Eine Zustimmung ist in folgenden Fällen zu erteilen: der Lebensunterhalt ist am neuen Wohnort voraussichtlich dauerhaft ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert. Hier gilt grundsätzlich der Maßstab des § 2 Abs. 3. Dabei gilt die am Zuzugsort übliche Berechnungsweise des für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Einkommens. Aus diesem Grunde sind der Ausländerbehörde des Zuzugsortes mit dem Antrag die erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Prüfung zu übersenden.Die Wohnsitzauflage ist nach erfolgter Zustimmung zu streichen. der Wohnortwechsel dient der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ehepartner oder einem minderjährigen, ledigen Kind oder der Herstellung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft. Entsprechende Nachweise , z.B. eine Lebenspartnerschaftsurkunde, sind der Ausländerbehörde des Zuzugsortes mit dem Antrag zu übersenden. Auf den aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers wie der betroffenen Familienangehörigen kommt es grundsätzlich nicht an. Insofern findet Nr. 61.1.1.2 letzter Satz AufenthG-VwV keine Anwendung mehr. So ist z.B. auch allein wegen Passlosigkeit geduldeten Ehegatten die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft am beantragten Zuzugsort zu ermöglichen....weggefallen... Damit kommt einer Familie geduldeter Ausländer faktisch ein Wahlrecht ihres Wohnortes zu. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Familienteil an seinem Wohnort erwerbstätig ist und der andere Teil nicht. Hier ist es den Betroffenen zuzumuten, Wohnsitz an dem Ort zu nehmen, in dem geringere Sozialleistungen entstehen . Etwas anderes gilt auch, wenn die Aufenthaltsbeendigung absehbar ist und insbesondere Probleme bei der Passbeschaffung der unmittelbaren Aufenthaltsbeendigung nicht entgegenstehen. Die Wohnsitzauflage ist nach erfolgter Zustimmung auf den Zuzugsort zu ändern. Eine Zustimmung kann zudem aus sonstigen humanitären Gründen erteilt werden: besonderer Schutzbedarf: der Wohnortwechsel ist erforderlich zum Schutz vor einer Gefährdung, die von Familienangehörigen bzw. dem ehemaligen Partner im Gebiet der Wohnsitzauflage ausgeht. Auch in diesen Fällen ist die Streichung nur nach vorheriger Zustimmung der für den Zuzugsort örtlich zuständigen Ausländerbehörde möglich. Merke: Richtet sich der Antrag an Berlin, ist in dieser Fallkonstellation immer auch zu prüfen, worin die Gefahr konkret besteht und warum ein Wohnortwechsel insbesondere nach Berlin erforderlich ist. medizinische Gründe: Grundsätzlich bestehen bundesweit gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten. Der landesinternen Umverteilung bzw. die Änderung der Wohnsitzauflage auf einen Ort mit einer Spezialklinik im selben Bundesland hat Vorrang vor einer länderübergreifenden Änderung der Wohnsitzauflage. Die Mitwirkungs- und Nachweispflicht obliegt dem Antragsteller, dass nur am Zuzugsort eine adäquate Behandlung gewährleistet ist. Bereits unter Ausnutzung der erloschenen räumlichen Beschränkung aufgenommene Behandlungen am Zuzugsort bleiben unberücksichtigt. Eine Zustimmung, insbesondere bei psychischen Erkrankungen, kommt in Betracht, wenn nachweislich im Bereich der Wohnsitzauflage eine Behandlung aus Gründen der Verständigung stark erschwert, jedoch am Zuzugsort gewährleistet ist. Beschäftigungen ohne Sicherung des Lebensunterhalts: Sofern eine Beschäftigung am Zuzugsort den Lebensunterhalt nicht sichern wird, kann aus Gründen des Einzelfalls trotzdem der Änderung der Wohnsitzauflage zugestimmt werden. Dient die Änderung der Wohnsitzauflage der Aufnahme einer Ausbildung im Sinne von §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 soll der Änderung zugestimmt werden. Die Wohnsitzauflage ist nach erfolgter Zustimmung auf den Zuzugsort zu ändern. Bei an uns gerichteten Bitten um Zustimmung gilt bezüglich unserer Prüfung das oben Gesagte. Ist eine Prüfung mangels hinreichender Angaben oder entsprechender Nachweise nicht möglich, ist die anfragende Ausländerbehörde zu bitten, die entsprechenden Informationen ggf. vom Betroffenen über den Weg des § 82 Abs. 1 zu beschaffen. Können wir nicht zustimmen, so ist unsere Entscheidung jeweils kurz zu begründen, um der anfragenden Behörde die Möglichkeit zu geben, den Antrag des Betroffenen begründet abzulehnen. Wird unsere Zustimmung erteilt, ist der zuständigen Ausländerbehörde zusätzlich mitzuteilen, ob die Wohnsitzauflage gestrichen oder auf Berlin geändert werden soll. Wird beantragt die Wohnsitzauflage für das Land Berlin zu streichen, ohne dass der Wohnsitz verlegt werden soll, muss der Antragsteller nachweisen, dass er den Lebensunterhalt in Berlin sichert. Es gilt die übliche Berechnungsweise, vgl. A.2.3. Sichert der geduldete Antragsteller den Lebensunterhalt, ist die Wohnsitzauflage gebührenfrei ersatzlos zu streichen. Bei jeder Verlängerung der Duldung ist die Wohnsitzauflage neu einzutragen, sofern der Geduldete nachweislich öffentliche Mittel in Anspruch nimmt. Öffentliche Mittel im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 sind unschädlich. Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 372 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 61.1e. frei 61.2. In Berlin wird von der in § 61 Abs. 2 eröffneten Möglichkeit, Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer zu schaffen, kein Gebrauch gemacht. Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 373 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 62 Inhaltsverzeichnis A.62. Abschiebungshaft ................................................................................................................................. 374 ............................................................................................................................................................ 461 62.0. Allgemeine Verfahrenshinweise .................................................................................................... 374 62.1.1. bis 62.1.2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ................................................................... 374 62.1.3. Abschiebungshaft bei Familien mit minderjährigen Kindern ............................................... 374 62.3.0.1. Sicherungshaft .......................................................................................................... 374 62.3.0.2. Verhältnismäßigkeit ................................................................................................... 375 62.3.0.3. Minderjährige Ausländer ........................................................................................... 375 62.3.1.0.1. Zum Freiheitsentziehungsverfahren ....................................................................... 375 62.3.1.0.2. Prüfung der Vermeidbarkeit von Abschiebungshaft ............................................... 376 62.3.1.0.3. Keine Trennungen von Eltern und Kindern vor Vollendung des 18. Lebensjahres ...... 376 62.3.1.0.4. Hafthöchstdauer in bestimmten Fällen ................................................................... 376 62.3.2. Absehen von Abschiebungshaft .......................................................................................... 377 62.3.3. Unzulässigkeit der Abschiebungshaft ................................................................................ 377 62.5.0. Rechtsgrundlage für die vorläufige Festnahme ................................................................... 377 62.S.1. Berichts- und Meldepflichten; Statistik ....................................................................................... 378 62.S.2. Impfprophylaxe für Ausreisepflichtige ........................................................................................ 378 A.62. Abschiebungshaft ( 31.03.2016; 17.10.2016 ) 62.0. Allgemeine Verfahrenshinweise Bei der Abschiebungshaft ist zu berücksichtigen, dass das aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot dazu verpflichtet, die Abschiebung eines in Abschiebungshaft befindlichen Ausländers mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben. Zum Verfahren bei Geltendmachung von zielstaatsbezogenenen Abschiebungshindernissen aus Haft vgl. Ausführungen zu § 60 Abs. 7 bzw. § 72 Abs. 2. Zur Problematik von Anträgen auf Erteilung eines Titels aus Haft vgl. Ausführungen zu § 81 Abs. 4. 62.1.1. bis 62.1.2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit In Abs. 1 wird der Ultima-Ratio-Gedanke der Abschiebungshaft explizit im Gesetz geregelt. Die Abschiebungshaft ist daher ausgeschlossen, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Es gilt jeweils ein strenger Verhältnismäßigkeitsmaßstab. Die Dauer der Haft ist auf die kürzest mögliche Zeit zu beschränken. 62.1.3. Abschiebungshaft bei Familien mit minderjährigen Kindern Abs. 1 S. 3 betrifft ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/5470) nur den Fall, dass Familien mit minderjährigen Kindern als Ganzes in Haft genommen werden sollen. Bei Familien mit minderjährigen Kindern stellt die Abschiebungshaft einen besonders schweren Eingriff verbunden mit einer besonders belastenden Wirkung dar. Im Rahmen der Prüfung eines Haftantrages sind daher stets das Beschleunigungsgebot und das Kindeswohl zu berücksichtigen. Regelmäßig ist zu prüfen, ob andere ausreichende aber weniger intensive Maßnahmen zur Verfügung stehen, um die Abschiebung der betroffenen Familie auch ohne Abschiebungshaft durchführen zu können. Die Abschiebungshaft stellt bei Familien mit minderjährigen Kindern die äußerste Ausnahme dar. 62. 2.1 bis 62.2.3 frei 62. 3.0.1. Sicherungshaft Ziel der Abschiebungshaft in der Form der Sicherungshaft (§ 62 Abs. 3) ist die Sicherung der Abschiebung. Sie dient daher Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 374 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin weder der Vorbereitung oder Durchführung eines Strafverfahrens, der Strafvollstreckung noch stellt sie eine Beugemaßnahme dar, etwa um die Mitwirkung bei der Passbeschaffung zu erreichen. Auch sollte im Vorfeld darauf hingewirkt werden, Abschiebungshaft möglichst zu vermeiden. Aus diesem Grund soll Haft bei gemeldeten Personen grundsätzlich nur beantragt werden, wenn der Ausländer zuvor auf seine Ausreisepflicht, mit welchen Mitteln die Ausreisepflicht notfalls durchgesetzt werden kann und welche Folgen die Nichtbeachtung der Ausreisepflicht haben kann, hingewiesen wurde. Dies geschieht zum einen durch den die Ausreisepflicht konkretisierenden Bescheid sowie zum anderen durch die persönliche Unterrichtung im Rahmen von Vorsprachen. Die persönliche Unterrichtung soll durch entsprechende Merkblätter (s. dazu vorhandene Muster) nach Möglichkeit in der Muttersprache der Betroffenen, unterstützt werden. Erfolgt die Beratung bei Vorsprachen, so ist dies aktenkundig machen. In jedem Fall ist zu prüfen, ob die Selbstgestellung zu einer Abschiebung sinnvoll ist. In Zweifelsfällen ist die Selbstgestellung zu versuchen. Wird der Betroffene aufgefordert, einer Selbstgestellung zu folgen, ohne dass er bisher entsprechend belehrt wurde, so ist das Merkblatt der Selbstgestellung beizufügen. 62 .3. 0.2. Verhältnismäßigkeit Aus dem bei der Abschiebungshaft zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den vorgenannten Anmerkungen folgt, dass grundsätzlich keine Personen in Abschiebungshaft zu nehmen sind, bei denen die Abschiebung nicht innerhalb der in § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG genannten Frist (3 Monate) durchgeführt werden kann oder die Haft aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig und damit unzulässig ist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die persönlichen Umstände des betroffenen Ausländers sowie die Erfahrungen in Bezug auf die Dauer einer evtl. erforderlich werdenden Passersatzpapierbeschaffung und der Organisation der Rückführung als solcher. Eine Ausnahme ergibt sich für Abschiebungen im Wege der Amtshilfe: Gelingt es einer anderen Ausländerbehörde gleichwohl einen Haftbeschluss zu erlangen und beharrt die andere Ausländerbehörde auf ihrem Amtshilfeersuchen, so ist die Haft für zunächst vier Wochen durchzuführen. Danach endet die Amtshilfepflicht grundsätzlich und der Ausländer ist ggf. in eine andere Abschiebungshafteinrichtung zu überstellen. 62. 3. 0.3. Minderjährige Ausländer Bei dem Personenkreis unbegleiteter minderjähriger Ausländer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres hat sich die Behörde vor der Abschiebung nach Art. 10 Abs. 2 der seit dem 24.12.2010 unmittelbar Anwendung findenden Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Rückführungsrichtlinie - von der kindgerechten Inobhutnahme im Herkunftsland (Aufnahme in Familie, geeigneter Einrichtung etc.) zu vergewissern. Dies wird regelmäßig nicht in der Frist des § 62 Abs. 2 S. 3 AufenthG zu bewerkstelligen sein, so dass bereits vor diesem Hintergrund auf eine Inhaftnahme vor Klärung der Unterbringung im Herkunftsland grundsätzlich zu verzichten ist. 62 .3.1. 0.1. Zum Freiheitsentziehungsverfahren § 62 Abs. 3 S. 1 sieht unter den darin genannten Voraussetzungen die Inhaftierung auf richterliche Anordnung vor. Zum Freiheitsentziehungsverfahren und zum Erfordernis der Prüfung der Vermeidbarkeit der Abschiebungssicherungshaft sind folgende Grundsätze zu beachten: Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Kammergerichts, welche vom Vorliegen einer Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG ausgeht, sobald die körperliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen bspw. im Gewahrsam nach jeder Richtung hin aufgehoben wird, ist in den folgenden Fallkonstellationen immer Vorabhaft auf der Grundlage des § 62 Abs. 3 S. 1 zu beantragen: Festnahmen zum Zwecke von Direktabschiebungen (am selben oder an Folgetagen), sogen. Saalfestnahmen, Übernahmen aus der Straf- oder Untersuchungshaft und Festnahmen zum Zwecke von Botschaftsvorführungen , wenn eine sich daran anschließende Abschiebung nicht unmittelbar im Wege der Freiheitsbeschränkung erfolgen kann. In jedem Haftantrag ist darzulegen, die Identität des Betroffenen, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Betroffenen, die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, also die Haftgründe nach § 62 Abs. 2 oder 3 AufenthG, die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung, woraus sich die Verpflichtung des Ausländers zur Ausreise ergibt, wann und in welcher Form der Ausländer von seiner Ausreisepflicht Kenntnis erlangt hat oder voraussichtlich erlangen wird (sofern die Rückkehrentscheidung bereits vorhanden ist einschließlich der Art und des Zeitpunkts der Zustellung der Entscheidung) dass – bei minderjährigen Ausländern - geprüft wurde, ob mildere Mittel (Unterbringung bspw. in einer Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 375 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Jugendeinrichtung, Anordnung von Meldeauflagen) die beabsichtigte Abschiebung sichern könnten und aus welchen Gründen diese nicht in Betracht kommen (bspw. fehlende Glaubhaftmachung, sich der Abschiebung nicht zu entziehen, d.h. Vorlage von Pass- und Reisedokumenten bzw. volle Mitwirkung bei der Passbeschaffung), wenn an der vom Betroffenen angegebenen Minderjährigkeit ernsthafte Zweifel bestehen und womit diese begründet werden , die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, also der konkrete, auf den Einzelfall bezogene „Abschiebungsplan“, d.h. Aufzeigen aller für die Abschiebung erforderlicher Verfahrensschritte und die erfahrungsgemäß dafür veranschlagte Verfahrensdauer. Mit dem Haftantrag soll dem Haftrichter zugleich die Ausländerakte vorgelegt werden. Ist diese nicht verfügbar, sind mindestens Bescheide über aufenthaltsbeendende Maßnahmen und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit in Fotokopie beizufügen. Auf noch anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren soll unter Angabe des Aktenzeichens hingewiesen werden. Ist ein Verwaltungsstreitverfahren anhängig, ist darauf hinzuweisen, dass dieses an sich die vollziehbare Ausreiseverpflichtung unberührt lässt und eine ggf. abgegebene Zusicherung, vor Entscheidung der Kammer nicht abzuschieben, kein Hafthindernis darstellt, da die Zusicherung jederzeit befristet werden kann bzw. bereits befristet wurde. 62. 3.1. 0.2. Prüfung der Vermeidbarkeit von Abschiebungshaft Ergänzend ist stets eine Prüfung der Vermeidbarkeit von Abschiebungssicherungshaft durchzuführen: Es ist immer zu prüfen, ob die Anordnung und der Vollzug von Abschiebungshaft mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit trotz vorhandener Haftgründe gem. § 62 Abs. 3 S. 1 und 2 vereinbar ist, wie er insbesondere in § 62 Abs. 3 S. 2 und 3 zum Ausdruck kommt. Daraus folgt, dass für besonders schutzbedürftige Personen folgende besonderen Verfahrensregeln gelten: Grundsätzlich werden keine Haftanträge gestellt für Ausländer, die das 18. Lebensjahr noch nicht, und Ausländer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, Schwangere drei Monate vor und drei Monate nach der Entbindung, wobei bei vorzeitiger Entbindung oder Frühgeburt zu beachten ist, dass die eine Abschiebung hindernde Mutterschutzfrist über die drei Monate nach der Entbindung hinausgehen kann; auch für Frauen mit Totgeburten wird eine dreimonatige Duldung nach der Geburt erteilt. Lediglich bei Fehlgeburten gelten keine Schutzfristen. Im Falle der Tot- oder Fehlgeburt ist zur Frage, ob eine Mutterschutzfrist zu gewähren ist, auf das vorzulegende ärztliche Attest abzustellen, zu den näheren Einzelheiten s. 60a.2. Mütter und alleinerziehende Väter mit Kindern vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen sich die Betroffenen bereits mehrfach der Abschiebung entzogen haben, bei Straffälligkeit oder wenn eine Ausnahme aus sonstigen Gründen besonders geboten ist. Ist bei besonders schutzwürdigen Personen im Einzelfall ein Haftantrag geboten, so ist die telefonische Entscheidung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport einzuholen. Trägt eine Betroffene vor, sie sei schwanger oder habe ihr Kind verloren und macht dies nicht weiter glaubhaft, ist dies sowie gegebenenfalls die Haftfähigkeit durch den polizeiärztlichen Dienst oder eine sonstige dafür geeignete medizinische Einrichtung festzustellen. Die Beantragung von Vorabhaft bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt, sofern sie ausschließlich der rechtlichen Absicherung einer für den selben Tag beabsichtigten Direktabschiebung dient und bei der eine freiheitsentziehung unvermeidlich ist. Einer telefonischen Entscheidung von SenInnSport im Vorfeld der Beantragung von Vorabhaft bedarf es in diesen Fällen nicht. 62. 3.1.0.3. Keine Trennungen von Eltern und Kindern vor Vollendung des 18. Lebensjahres Treffen Polizeibeamte im Rahmen von Kontrollen vollziehbar ausreisepflichtige Familien mit Kindern an und wird der telefonische Auskunftsdienst des Abschiebungsbereichs in die Entscheidung über die Einlieferung miteinbezogen, ist durch diesen die Einlieferung für LABO IV R 3 abzulehnen bzw. die Entlassung der festgenommenen Personen zu verfügen. Eine derartige Trennung von Familien und eine Haftantragstellung für einzelne Familienmitglieder erfolgt grundsätzlich nicht. 62. 3.1. 0.4. Hafthöchstdauer in bestimmten Fällen Zu beachten ist darüber hinaus , dass die Hafthöchstdauer für Schwangere außerhalb der Duldungsfristen auf drei Monate begrenzt wird. Diese Regelung gilt auch für Personen, die nur mit Zustimmung SenInnSport im Ausnahmefall in Haft genommen werden dürfen (siehe oben unter 62.3.1.0.2.). Diese Hafthöchstdauer gilt im Falle der Erstinhaftierung eines Ausländers, der zu dem hiervon begünstigten Personenkreis zählt, ausnahmslos. Eine Entlassung nach Erreichen der Dreimonatsfrist hat daher ohne Ansehen des Verhaltens des Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 376 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Betroffenen zu erfolgen, also auch in dem Fall, in dem der Ausländer mit seinem Verhalten seine Abschiebung beharrlich verhindert. Es kann erneut ein Haftantrag gestellt werden, wenn nach der Entlassung durch den Betroffenen neue Haftgründe im Sinne des § 62 Abs. 3 S. 1 gesetzt werden und die sonstigen Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 und 4 erfüllt sind. Ist ein Haftantrag nach Weisungslage nur nach telefonischer Zustimmung der Senatsverwaltung möglich, ist erneut die Zustimmung einzuholen. Grundsätzlich ist auch in den Fällen einer wiederholten Inhaftierung aus Verhältnismäßigkeitsgründen die erneute Entlassung nach Erreichen der Dreimonatsfrist zu prüfen. Allerdings ist dann das Verhalten des Betroffenen in die Bewertung der Verhältnismäßigkeit fortdauernder Freiheitsentziehung einzubeziehen. In besonders gelagerten Einzelfällen (z.B. bei beharrlichem Verhindern der Abschiebung oder kurzfristig ablaufendem Heimreisedokument) ist auch eine längerfristige Inhaftierung vertretbar. Ist im Einzelfall eine längere Inhaftierung geboten, so ist telefonisch die Zustimmung SenInnSport einzuholen. 62 .3.1.1. frei 62. 3.1.1a. Für die Beantragung der Haft nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1a sind die Polizeien der Länder (Anordnung durch das Land) oder die Bundespolizei (Anordnung durch den BMI) zuständig (§ 58a Abs. 2 S. 2, 71 Abs. 5). Nach Auskunft des BMI vom 27.10.2004 ist in den Fällen der Abschiebungsanordnung nach § 58a Abschiebungshaft auf dieser Grundlage zu beantragen, da die Abschiebungsanordnung jedenfalls bis zum Ablauf der in § 58a Abs. 4 S. 2 genannten Frist (7 Tage) nicht vollzogen werden darf. Angesichts des vorausgesetzten Gefahrenpotentials des betroffenen Personenkreises sei dies sachgerecht. 62.3.1.2. bis 62.3.1.4. frei 62.3.1.5. Nach Nr. 5 liegt ein Haftgrund vor, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 bzw. bei Überstellungen nach der Dublin-II-VO zusätzlich in § 2 Abs. 15 festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht der Entziehung durch Flucht besteht . 62.3. 2. Absehen von Abschiebungshaft In Auslegung des § 62 Abs. 3 S .2 ist für aufgrund der unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, die nicht gemeldet sind, aber bei der Ausländerbehörde vorsprechen, kein Haftantrag zu stellen, wenn keine Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 5 vorliegen. Soweit die übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen, ist ein Verfahren nach § 15a AufenthG einzuleiten. 62. 3. 3. Unzulässigkeit der Abschiebungshaft Steht im Einzelfall fest, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, ist die Abschiebungs(sicherungs-)haft unzulässig. Dabei sind insbesondere die Erfahrungen hinsichtlich der Dauer der Beschaffung von Ausreisepapieren (Verfahrenspraxis der Botschaften und Konsulate der Heimatbehörden) zu berücksichtigen. 62 .4.1. bis 62 .4.2. 62.4a. frei frei 62. 5.0. Rechtsgrundlage für die vorläufige Festnahme Der durch das 2. Änderungsgesetz angefügte Absatz 5 schafft für die Ausländerbehörden und die Polizei als den zur Haftantragstellung nach § 71 Abs. 1 und 5 AufenthG zuständigen Stellen eine Rechtsgrundlage zur vorläufigen Festnahme mit dem Ziel, die richterliche Anordnung über die Sicherungshaft herbeizuführen. Neben dem Vorliegen von Haftgründen ist Voraussetzung, dass eine richterliche Haftanordnung nicht vorher eingeholt werden kann und die Gefahr besteht, dass der Ausländer diese ansonsten vereiteln könnte. Bisher galt in Berlin insofern die Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, so dass die Gesetzesänderung sich nicht auf die Verfahrenspraxis auswirkt. Laut Gesetzesbegründung liegen der Regelung beispielhaft vier Fallkonstellationen zugrunde: 1. Die Polizei überprüft die Personalien eines Ausländers zur Nachtzeit und stellt fest, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. 2. Der Ausländerbehörde ist nicht zuvor bekannt, dass Sicherungshaft beantragt werden soll. Dies ergibt sich erst während einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde. 3. Der Ausländerbehörde ist bereits bekannt, dass Sicherungshaft beantragt werden soll. Der Ausländer erscheint zufällig bei der Ausländerbehörde. 4. Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 377 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 4. Der Aufenthalt des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist unbekannt. Auch in der zweiten und dritten Fallkonstellation einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde wird wie bisher eine vorläufige Festnahme durch die Polizei durchgeführt. Rechtsgrundlage für die vorläufige Festnahme eines Ausländers, der bei der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt wird, und mithin für die vorläufige Festnahme im Vorfeld der Vorbereitungshaft im Sinne von § 62 Abs. 2 ist weiterhin § 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG. 62.S.1. Berichts- und Meldepflichten; Statistik Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport ist über besondere Vorkommnisse in Abschiebungshaft unverzüglich zu unterrichten. Statistisch zu erfassen ist jeweils die Zahl der Personen, die sich länger als zwei Monate in Haft befinden , nach Ablauf der 6-Monatsfrist entlassen wurden. Diese Zahlen werden SenInnSport durch IV R 3 auf Anfrage übermittelt. 62.S.2. Impfprophylaxe für Ausreisepflichtige Auf der Grundlage eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses, wonach grundsätzlich kein ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger in sein Herkunftsland zurückgeführt werden soll, ohne dass den Betroffenen eine ausreichende Impfprophylaxe für das jeweilige Zielland angeboten worden ist, sind die Betroffenen grundsätzlich immer darauf hinzuweisen, dass es in ihrer Verantwortung liegt, sich über den bei ihrer Rückkehr angezeigten Impfschutz zu informieren verbunden mit der Anregung, sich hierüber entsprechend ärztlich beraten zu lassen. Durch das Impfangebot soll gewährleistet werden, dass Betroffene nach Möglichkeit die gleiche Immunisierung erhalten wie im Herkunftsland verbliebene Landsleute. Dabei ist zu beachten, dass Impfungen nur im Rahmen der ausländerrechtlichen Vorgaben möglich sind und nicht zu einer Verzögerung der Abschiebung führen dürfen, d.h. ein erst nach Bekanntgabe des konkreten Abschiebungstermins vorgetragener Impfwunsch hat keine Auswirkung auf die Durchführung der Abschiebung. Sofern Betroffene einer ärztlichen Impfempfehlung nicht folgen, führt dies nicht zum Vorliegen eines Abschiebungshindernisses, gleiches gilt, wenn bspw. ärztlicherseits wegen vorliegender Kontraindikationen von einer Impfung abgeraten wird. Auch eine begonnene Impfung stellt kein Abschiebungshindernis dar, das die Ausstellung einer Duldung zur Folge hätte. Eine Beendigung der rechtzeitig begonnenen prophylaktischen Maßnahme ist grundsätzlich durch Gewährung einer Ausreisefrist zu ermöglichen. Zum Zweck der entsprechenden Unterrichtung ausreisepflichtiger Ausländer ist das bereits Verwendung findende Informationsblatt zur Ausreiseverpflichtung um die notwendigen Hinweise ergänzt worden. Dieses Informationsblatt erhält jeder in Freiheit befindliche ausreisepflichtige Ausländer (zur Aushändigung im einzelnen s. 62. 3.0.1.). Für ausreisepflichtige Ausländer in Abschiebungshaft gilt Folgendes: Impfungen sind nur im Rahmen der angeordneten Abschiebungshaft bzw. spätestens bis zum festgesetzten Abschiebungstermin möglich und dürfen nicht zu einer Verzögerung der Abschiebung führen. Dies bedeutet, dass bereits begonnene Impfmaßnahmen nicht zu Ende geführt werden, wenn eine Abschiebung möglich ist. Der Betroffene wird auch mit einer Teil-Immunisierung abgeschoben, weil medizinische Risiken hieraus nicht erwachsen. Äußert ein in Abschiebungshaft befindlicher Ausländer den Wunsch nach einer Impfung, nimmt die Ausländerbehörde mit den für die medizinische Betreuung Verantwortlichen Kontakt auf und klärt das Procedere einer möglichen Impfung, wobei folgende Grundsätze Berücksichtigung finden: Das Angebot erstreckt sich nur auf solche Impfungen, die sich aus medizinischer Sicht risikomindernd auswirken. Da Impfungen kein Abschiebungshindernis begründen dürfen, werden immunisierende Maßnahmen, durch die der Impfling für die Inkubationszeit zu einem Ansteckungsrisiko für andere Personen wird, generell ausgeschlossen. Anderenfalls würde der Termin der Rückführung abhängig von der Frage eines Ansteckungsrisikos. Bei Risikofällen, bspw. bei Zweifeln an der medizinischen Vorgeschichte oder dem Herkunftsland bzw. dem Zielland der Abschiebung, wird vor dem Hintergrund drohender gesundheitlicher Risiken und evt. Haftungsansprüche von einer Impfung abgesehen. Das Zielland der Rückführung, die bisherige Aufenthaltsdauer in Deutschland sowie der Zeitpunkt der voraussichtlichen Abschiebung werden der für die medizinische Betreuung verantwortliche Person übermittelt, damit dies in der Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 378 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Impfberatung entsprechend berücksichtigt werden kann, denn selbst eine mehrjährige Aufenthaltsdauer in Deutschland kann möglicherweise eine Impfung aus ärztlicher Sicht überflüssig machen. Sofern Zweifel am Herkunftsland bzw. Zielland der Abschiebung bestehen ist eine medizinisch angezeigte Erstellung eines Impfplanes nicht möglich ist. ... weggefallen ... Das vorstehende Verfahren gilt nicht für Personen, die in Amtshilfe für andere Ausländerbehörden zurückgeführt werden. Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 379 von 747
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