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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Italien 1 E.Italien.1. Statusbescheinigung für anerkannte Asylbewerber (20.07.2005; 07.01.2011 ) Die italienischen Behörden stellen für anerkannte Asylbewerber ein Dokument mit der Bezeichnung „STATUS DI RIFUGIATO“ aus. Dieses Dokument wird von der italienischen „Zentralkommission für die Feststellung des Flüchtlingsstatus“ – das italienische Pendant zum BAMF – ausgestellt. Es dient als Bescheinigung über die festgestellte Asylberechtigung des Inhabers in Italien und entfaltet keine Rechtswirkung als Identitätsdokument oder als Aufenthaltstitel. Eine Kopie eines solchen Dokumentes kann bei IV R 21/22 eingesehen werden. E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 689 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Kasachstan 1 E.Kasachstan.1. Zum kasachischen Staatsangehörigkeitsrecht ( 29.01.2009; 05.01.2012 ) Durch eine bereits seit 04.10.2004 geltende Änderung des kasachischen Staatsangehörigkeitsgesetzes verlieren Personen, die sich mit Genehmigung der kasachischen Heimatbehörden aufhalten und sich ohne Begründung nicht konsularisch registrieren lassen, nach ... weggefallen ... 3 Jahren die kasachische Staatsangehörigkeit . ... weggefallen ... Vor diesem Hintergrund ist bei kasachischen Staatsangehörigen, die von ihren Heimatbehörden eine Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland besitzen (erkennbar an einem entsprechenden Stempeleintrag im Pass) , vor Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels zu prüfen, ob die Betroffenen registriert sind. Erkennbar ist auch dies an einem weiteren rechteckigen - zweisprachigen - Stempel im Pass ("Registered for Permanent Residence"). Trägt der Pass keinen entsprechenden Eintrag, ist der Passinhaber auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG aufzufordern, im Rahmen der Mitwirkungspflicht diesen Passeintrag über die konsularische Registrierung vornehmen zu lassen. Die Aufforderung ist aktenkundig zu machen. Hierfür ist ihm eine angemessene Frist zu setzen, in der er uns die Registrierung (etwa durch Übersendung einer Passkopie) nachzuweisen hat. Ohne einen solchen Nachweis blieben Zweifel, ob der Ausländer seine Staatsangehörigkeit - ungeachtet eines gültigen Passes - noch besitzt oder möglicherweise im Laufe der Gültigkeit des Titels verliert. Bei Vorlage der Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme ist die Registrierung bei der Botschaft sofort möglich. Wurde ein Pass verloren, wird bis zur Ausstellung eines neuen (gestempelten) Passes ausnahmsweise eine gesonderte Bescheinigung über die Registrierung ausgestellt. Kommt der Passinhaber der Aufforderung zur Registrierung nicht nach, ist die nachträgliche zeitliche Verkürzung der AE nach § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG oder der Widerruf der AE nach § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG zu prüfen und der Betroffene hierzu gem. § 28 VwVfG anzuhören. Der Vorgang ist entsprechend auf Wiedervorlage zu legen. Zwingend ist die Einholung einer Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme bei beabsichtigtem Daueraufenthalt im Ausland nicht. Personen, die diese Genehmigung nicht besitzen, verlieren auch ihre Staatsangehörigkeit nie, unabhängig davon, wie lange sie sich im Ausland aufhalten. Muss allerdings ein neuer Pass beantragt werden, ist dies dann nur in Kasachstan möglich. Liegt dagegen eine Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme und eine konsularische Registrierung vor, kann ein neuer Pass über die Botschaft beantragt werden. Die Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland und Registrierung kann auch nachträglich bei der Botschaft beantragt werden. Das Verfahren dauert etwa 6 bis 12 Monate. Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 690 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Kirgisistan 1 E.Kirgisistan.1. Zum kirgisischen Staatsangehörigkeitsrecht (29.01.2009; 08.04.2011 ) Bisher galt, dass k irgisische Staatsangehörige, die sich außerhalb Kirgisiens aufhalten und sich nicht konsularisch registrieren lassen, automatisch nach 3 Jahren die kirgisische Staatsangehörigkeit verlieren. Zwischenzeitlich wurde jedoch das kirgisische Staatsangehörigkeitsrecht novelliert mit der Folge, dass auch bei fehlender Auslandsregistrierung ein automatischer Verlust der Staatsangehörigkeit nicht mehr eintritt. Damit ist die bisherige Regelung, wonach bei kirgisischen Staatsangehörigen vor Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels zu prüfen ist, ob die Betroffenen registriert sind und sie ggf. auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG aufzufordern, im Rahmen der Mitwirkungspflicht diesen Passeintrag über die konsularische Registrierung vornehmen zu lassen, entbehrlich . ... weggefallen ... Es steht kirgisischen Staatsangehörigen jedoch frei, sich bei ihrer Vertretung anzumelden. Die Registrierung kostet 150 Euro und wird für 2 Jahre ausgestellt. Der Verlängerungsantrag für weitere 2 Jahre kostet 15 Euro. Eine erfolgte Registrierung hat für Betroffene den Vorteil, dass sie bestimmte Personenstands- oder Passangelegenheiten über die Botschaft abwickeln können und hierfür nicht ins Herkunftsland reisen müssen. Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 691 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Kongo 1 E.Kongo.1. Rückführungen in die „Demokratische Republik Kongo“ (ehem. Zaire) (30.08.2006; 30.09.2007) Rückführungen in die Demokratische Republik Kongo dürfen bis auf weiteres nur mit ausdrücklicher Zustimmung von SenInnSport angeordnet und durchgeführt werden. Bei beabsichtigten Abschiebungen ist deshalb eine Entscheidungsvorlage für SenInnSport zu fertigen, aus der sich der ausländerrechtliche Werdegang des Betroffenen sowie ggf. in der Vergangenheit geltend gemachte Abschiebungshindernisse und deren rechtliche Bewertung ergeben. Die Entscheidungsvorlage ist unter Beifügung der Ausländerakte über IV AbtL an SenInnSport I B mit der Bitte um Zustimmung zur beabsichtigten Abschiebung zu übersenden. Eine Vorlage ist jedoch entbehrlich in Fällen, in denen ein Ersuchen nach § 23a AufenthG mit der erforderlichen Mehrheit gestellt, eine Entscheidung nach § 23a AufenthG aber nicht getroffen wurde. Hier lag der Vorgang dem Senator für Inneres und Sport vor, so dass eine erneute Vorlage entbehrlich ist. Die Zustimmung zur Abschiebung gilt dann grundsätzlich für die folgenden 12 Monate als erteilt. In Fällen, in denen nach abschließender Beratung ein Ersuchen nach § 23a AufenthG nicht gestellt wurde, wird ein entsprechender Hnweis aufgenommen, der die Zustimmung zur Abschiebung erklärt. Fehlt dieser Zusatz, ist der Vorgang jedoch erneut vorzulegen. Im Falle der Zustimmung ist SenInnSport anschließend über den genauen Abschiebungstermin zu unterrichten. Da das Auswärtige Amt darüber hinaus verpflichtet ist, beabsichtigte Abschiebungen 10 Tage zuvor dem kongolesischen Außenministerium mittels Verbalnote mit einer Kopie der Rückreisedokumente anzukündigen, ist der SenInn zu übersendenden Mitteilung über den Abschiebungstermin gleichzeitig eine Kopie des Laissez Passer beizufügen. Ende August 2006 bestand vorübergehend ein tatsächliches Abschiebungshindernis, weil der Flughafen Ndjili/Kinshasa geschlossen war. Der Flugverkehr wurde aber wieder aufgenommen, so dass Abschiebungen nach den obigen Maßgaben grundsätzlich möglich sind. Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 692 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Kosovo 1 Inhaltsverzeichnis E.Kos.1. Staatsangehörige aus dem Kosovo .................................................... 693 1. Aufenthaltsrechtliche Regelungen 2. Rückführung nach Kosovo ........................................................ 693 .................................................................... 693 2.1. Freiwillige Rückkehr ..................................................................... 693 2.2. Modalitäten im Rahmen der Abschiebung ................................... 694 2.2.1. Rückübernahmepflicht ....................................................... 694 2.2.2. Rückübernahme ohne besondere Formalitäten ................ 694 2.2.3. Rückübernahmeverfahren bei fehlenden Nachweismitteln ...... 694 2.3. Sonstiges ..................................................................................... 695 E.Kos.1. Staatsangehörige aus dem Kosovo (09.10.2013; 10.02.2014 ) 1. Aufenthaltsrechtliche Regelungen Die Innenminister und –senatoren von Bund und Ländern hatten auf der Innenministerkonferenz am 23./24.November 2000 und 10.05.2001 in Bonn Beschlüsse u.a. zum weiteren Umgang mit in Deutschland aufhältigen vollziehbar ausreisepflichtigen vormals jugoslawischen, nunmehr kosovarischen Staatsangehörigen gefasst. Es bestand Einigkeit, dass grundsätzlich für alle Flüchtlinge weiterhin die Verpflichtung besteht, in ihre Heimat zurückzukehren, wobei die Rückkehr auch weiterhin mit Vorrang freiwillig erfolgen soll. Angesichts der Tatsache, dass der ursprünglich geplante Abschluss der Rückführung bis Ende 2000 nicht zu erreichen war, wurden einvernehmlich Sonderregelungen beschlossen, zu denen der BMI sein Einvernehmen gem. § 32 AuslG erteilt hatte. Diese Anordnung nach § 32 AuslG gilt nach dem 01.01.2005 als Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG fort. Kosovarische Staatsangehörige, die nachweislich noch vor dem „Internationalen Strafgerichtshof für das frühere Jugoslawien“ als Zeugen benötigt werden, erhalten eine AE für 1 Jahr nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Diese Aufenthaltserlaubnisse sollen ausländerrechtlich die Möglichkeit der Aufnahme einer Berufsausbildung zulassen, sofern der Betroffene geltend macht, eine Berufsausbildung aufnehmen zu wollen und vom Internationalen Strafgerichtshof auf Nachfrage das Fortbestehen der Zeugeneigenschaft für mindestens noch ein Jahr bestätigt wird. Familienangehörigen auf- und absteigender Linie sowie minderjährigen Geschwistern dieser Zeugen ist mit Blick auf Art. 6 GG eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen (bei Erteilung und Verlängerung ist hinsichtlich der Dauer der AE § 26 Abs. 1 AufenthG zu beachten). Dies gilt auch dann, wenn der ISTGHJ für die Zeit des laufenden Verfahrens eine Gefährdung bei Rückkehr bejaht. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer NE nach § 26 Abs. 4 AufenthG nicht vor und ergibt sich aufgrund einer Stellungnahme des ISTGHJ eine Gefährdung bei der Rückkehr nach Abschluss des Prozesses oder wird dies vom Betroffenen vorgetragen, ist die Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu prüfen und das BAMF nach § 72 Abs. 2 AufenthG zu beteiligen. 2. Rückführung nach Kosovo Am 01.09.2010 ist das bilaterale Rückübernahmeabkommen (RüA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt erfolgen Rückführungen nach Kosovo nach den Regelungen dieses Abkommens und nicht mehr nach den bis dahin weiter analog anzuwendenden Regeln der „Readmission Policy“. Die freiwillige Rückkehr genießt grundsätzlich Vorrang vor der zwangsweisen Rückführung und wird im Rahmen der bestehenden Rückkehrförderungsprogramme finanziell unterstützt. Der Aufenthalt Ausreisepflichtiger ist bis zum Termin der freiwilligen Ausreise grds. zu dulden bzw. so lange bis ein Abschiebungstermin bestimmt werden kann. Bei der Vorsprache ist - so noch nicht geschehen - die jeweilige Volkszugehörigkeit in die DV bei den Grunddaten einzugeben. 2.1. Freiwillige Rückkehr Entsprechend dem Grundsatz des Vorrangs der freiwilligen Rückkehr sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen grundsätzlich nur einzuleiten, wenn die Betroffenen eine zuvor eingeräumte Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nicht genutzt haben. Ausreisepflichtigen Kosovaren ist daher nach Duldungsablauf grundsätzlich eine vierwöchige Ausreisefrist zu gewähren. Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 693 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Nach Unterzeichnung eines multilateralen Transitabkommens am 21.03.2000 ist seit dem 21.04.2000 die Rückkehr auf dem Landweg möglich. Kosovaren, die auf diesem Wege in ihr Herkunftsland zurückkehren möchten, benötigen nach diesem Abkommen eine Rückkehrvignette (die Rückkehrvignetten stehen den Bereichen IV Z 5, 8 und 9 zur Verfügung). Personen, die glaubhaft machen, über den Landweg ausreisen zu wollen, sind die Ausreisefristen entsprechend zu verlängern (GÜB 1). Nach dem Transitabkommen ist der Ausgangsstaat zur Rückübernahme verpflichtet, sofern die Weiterreise oder Einreise in den Zielstaat nicht gesichert ist. Der Ausgangsstaat hat deshalb im Hinblick auf seine Rückübernahmepflicht Aufzeichnungen zu führen, die die Identifizierung der Transitreisenden ermöglichen. Zu diesem Zweck wurde eine zentrale Sammlung entsprechender Aufzeichnungen bei dem BPolP Koblenz eingerichtet. Für jede Person, für die eine Rückkehrvignette ausgestellt wird, sind daher dem BPolP Koblenz zu übermitteln: - Kopie des Passes oder Passersatzpapiers, - Kopie der ausgestellten Vignette, - ein Originalfoto. Ferner ist vom Rückkehrwilligen eine Erklärung zu unterschreiben, in der er sein Einverständnis zur Speicherung seiner Daten zum Zweck der Rückübernahme im Falle des Scheiterns der freiwilligen Rückkehr erklärt. Für die Durch- bzw. Einreise ist bei Fehlen eines gültigen Passes ein EU-Laissez-Passer auszustellen. Beizufügen ist - soweit vorhanden - der ungültige Pass oder ein sonstiges Dokument, ggf. eine Kopie davon, aus dem sich der Bezug zum Kosovo ergibt. 2.2. Modalitäten im Rahmen der Abschiebung 2.2.1. Rückübernahmepflicht Nach Art. 1 des RüA besteht die Rückübernahmepflicht für a) eigene Staatsangehörige b) Personen, die aus der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei entlassen und keine andere erworben haben c) minderjährige Kinder und Ehepartner anderer Staatsangehörigkeit der zu übernehmenden Person. 2.2.2. Rückübernahme ohne besondere Formalitäten Liegen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit Nachweismittel vor, wird die Person von der ersuchten Vertragspartei ohne Formalitäten zurückgenommen, d.h. das Erstellen eines Rückübernahmeersuchens und Einholen einer Zustimmung zur Rückübernahme sind - anders als früher – nicht mehr erforderlich Gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 RüA gelten als Nachweismittel in Bezug auf die Staatsangehörigkeit folgende Dokumente: Staatsangehörigkeitsurkunde Pässe aller Art (Reise-, Diplomatenpässe, Dienstpässe) – ACHTUNG: Besondere Hinweise gibt es im RüA nicht, es ist aber davon auszugehen, dass mit „Pässen aller Art“ ausschließlich (neue) kosovarische Pässe gemeint sind und nicht Pässe, die von serbischen Behörden ausgestellt wurden. Personalausweis (siehe Ausführen zu „Pässen aller Art“) von UNMIK ausgestelltes gültiges Reisedokument, von UNMIK ausgestellter gültiger Personalausweis Ausweis der Sicherheitskräfte von Kosovo (FSK) sonstige amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit der Person ergibt Der Vorgang kann bei Vorliegen der sonstigen Abschiebungsvoraussetzungen an IV R 3 abgegeben werden. Bei Vorliegen einer kosovarischen ID-Karte kann eine Rückführung unmittelbar ohne vroherige PEP-Beantragung erfolgen; lediglich die Rückführung ist der kosovarischen Seite rechtzeitig anzukündigen. 2.2.3. Rückübernahmeverfahren bei fehlenden Nachweismitteln Liegen nur Glaubhaftmachungsmittel vor, ist das Rückübernahmeverfahren nach Art. 3 des RüA durchzuführen. Glaubhaftmachungsmittel sind: Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 694 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Kopien der unter 2.2.2. aufgeführten Unterlagen, Geburtsurkunde (einschl. der von UNMIK ausgestellten) und Kopie davon, für den Grenzübertritt zugelassenes Passersatzpapier und Kopie davon, Wohnsitzbescheinigung (aus dem Kosovo) und Kopie davon, Führerschein (aus dem Kosovo) und Kopie davon, sonstige Dokumente, die auf den Geburtsort oder Wohnsitz im Kosovo hindeuten oder in anderer Weise bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit hilfreich sein können, biometrische Daten, eigene Angaben und Sprache des Betroffenen, das Ergebnis der Anhörung durch die zuständigen Stellen, die auf Antrag der ersuchenden Partei durchzuführen ist. Auch wenn lediglich Glaubhaftmachungsmittel vorliegen, ist der Vorgang bei Vorliegen der sonstigen Abschiebungsvoraussetzungen an IV R 3 abzugeben; das Rückübernahmeverfahren wird von dort in die Wege geleitet. Die Ersuchen sind bis auf weiteres zentral dem Regierungspräsidium Karlsruhe zu übermitteln, von dort erfolgt die Weiterleitung über die deutsche Botschaft an das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Kosovo in Prishtina. ... weggefallen ... 2. 3 . Sonstiges Die ersuchte Vertragspartei soll das Ersuchen spätestens innerhalb eines Monats beantworten (bei Drittstaatsangehörigen gilt eine Frist von 45 Tagen). Nach Ablauf der Frist gilt die Zustimmung als erteilt. Nach Vorliegen/Eintritt der Zustimmung(-sfiktion) stellt die kosovarische Seite soweit erforderlich ein Passersatzpapier mit einer Gültigkeit von 30 Tagen aus, das bei der jeweils zuständigen Auslandsvertretung der Republik Kosovo zu beantragen ist. Konnte eine Rückführung innerhalb der Gültigkeit dieses Dokuments nicht erfolgen, ist eine Neuausstellung für weitere 30 Tage Gültigkeit innerhalb von 14 Tagen möglich. Erfolgt keine Neuausstellung innerhalb der 14 Tagefrist, kann ein EU-Standardreisedokument (EU-Laissez Passer) für die Rückführung genutzt werden. Bei Bedarf ist für die freiwillige Ausreise ein EU-Laissez-Passer auszustellen. Nach dem Transitabkommen ist dessen Gültigkeit auf drei Monate zu befristen. Die für den Landweg erforderliche Vignette bei freiwilliger Rückkehr ist ebenfalls mit einer Gültigkeit von drei Monaten zu versehen. In die Vignette sind außerdem die vom Rückkehrwilligen für den Reiseweg gewählten Transitstaaten einzutragen. Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 695 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Libanon 1 Inhaltsverzeichnis E.Lib.1. Abschiebungen in den Libanon ................................................................................................................................... 696 I. Libanesische Staatsangehörige und deren Familienangehörige .................................................................................... 696 II. Palästinenser aus dem Libanon ..................................................................................................................................... 697 III. Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon, die nicht palästinensischer Volkszugehörigkeit sind .... 697 E.Lib.1. Abschiebungen in den Libanon ( 2. RiLiUmG; 16.02.2016 ) Die Verhandlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Libanon zum Abschluss eines Rückübernahmeabkommens wurden inzwischen wieder aufgenommen. Bis zum Abschluss eines Abkommens ist bei vollziehbar ausreisepflichtigen Personen aus dem Libanon wie folgt zu verfahren: I. Libanesische Staatsangehörige und deren Familienangehörige 1. Für ausreisepflichtige libanesische Staatsangehörige, die unerlaubt eingereist sind, gilt § 15a AufenthG. 2. Bei ausreisepflichtigen libanesischen Staatsangehörigen werden gemäß § 50 Abs. 6 AufenthG in Verwahrung genommen: • Pässe aller Art, insbesondere die blauen (alt) und roten (neu), • National- sowie Diplomaten- und Dienstpässe, • Passersatzdokumente mit Lichtbild, • Kinderausweise als Passersatz. Kopien werden gefertigt von: • Personalausweisen (auch vorläufige und behelfsmäßige) (sofern der Betroffene nicht im Besitz eines Passes ist: Einbehaltung des Originals), • Geburtsurkunden bzw. Einzel- oder Familienauszüge aus dem Standesregister, • Wehrpässen bzw. Militärausweisen, • Führerscheinen und • Seefahrtsbüchern. 3. Anträge auf Erteilung von Heimreisedokumenten werden durch die Clearingstelle an die Botschaft des Libanon, Berliner Str. 127, 13187 Berlin, gerichtet. Die jeweils aktuellen Passausstellungsmodalitäten, die derzeit ständigen Änderungen unterworfen sind, können bei Bedarf bei der Clearingstelle erfragt werden. 4. Vollziehbar ausreisepflichtige libanesische Staatsangehörige, die bei Einreise nach dem 01.01.2005 dem Land Berlin zugewiesen wurden oder deren Einreise bereits vor dem 01.01.2005 erfolgte, erhalten nach Ablauf der Ausreisefrist bei Vorsprache grds. zunächst eine Duldung für mindestens 6 Monate, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Ist von vornherein damit zu rechnen, dass das Ausreisehindernis in diesem Zeitraum nicht beseitigt wird, ist die Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu prüfen (zu den Erteilungsvoraussetzungen s. Ausführungen zu § 25 Abs. 5). Der Pass verbleibt bei der Behörde. In Fällen der Passlosigkeit ist die Duldung oder eine ggf. nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilte AE immer mit der auflösenden Bedingung Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 696 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin „Erlischt bei Besitz eines zur Ausreise in den Herkunftsstaat berechtigenden Dokumentes“ zu erteilen. Soweit der Ausländer die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung zu vertreten hat, etwa indem er Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit verweigert oder sich weigert, an einer erforderlichen Passbeschaffung mitzuwirken, ist die allein in Betracht kommende Duldung mit folgende r Nebenbestimmung zu versehen: "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" ...weggefallen... Eine erneute Vorsprache kann nach § 82 Abs. 4 AufenthG angeordnet werden. Bei der erneuten Vorsprache sollte mit dem Ausländer im Gespräch geklärt werden, woran die Ausreise bisher scheitert. Spricht die Person nach Ablauf der Geltungsdauer der Duldung trotz Anordnung eines Vorsprachetermins nicht wieder vor, sind jedoch inzwischen die Abschiebungshindernisse beseitigt, kann sie gemäß § 50 Abs. 6 AufenthG zur Festnahme ausgeschrieben werden. In den übrigen Fällen ist die Duldung oder AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit folgenden Nebenbestimmungen zu versehen: "Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde ( § 4 Abs. 2 AufenthG)", "Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet", darüber hinaus kann eine Anordnung nach § 82 Abs. 4 AufenthG vorgesehen werden. Soweit ein konkreter Abschiebungstermin feststeht, ist die Duldung entsprechend zu befristen. Ist der Ausländer bereit, freiwillig auszureisen, soll von der Einbehaltung des Passes abgesehen bzw. ein einbehaltener Pass ausgehändigt werden, wenn keine Zweifel an der Ausreisebereitschaft bestehen. II. Palästinenser aus dem Libanon 1. Bei unerlaubter Einreise gilt § 15a AufenthG. 2. Zu beachten ist, dass ausreisepflichtige palästinensische Volkszugehörige, die zwar ihrer Passpflicht nicht genügen, ihre Volkszugehörigkeit aber entweder durch die Identitätskarte oder eine UNRWA-Registrierungskarte belegen können, grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft zu nehmen sind. Dieser Grundsatz erfährt aber z.B. dann eine Ausnahme, wenn entweder eine ED-Behandlung auf der Grundlage der EURODAC-VO eine Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates ergibt oder wenn berechtigte und konkrete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente bestehen - in diesen Fällen ist umgehend – zeitgleich mit der Haftantragstellung - die polizeitechnische Untersuchung zu veranlassen. Ergeben sich bei dieser Untersuchung keine Hinweise auf eine Fälschung und auch die ED-Behandlung war ohne Ergebnis, ist der Betroffene zu entlassen. Eine Ausnahme ergibt sich auch für Abschiebungen im Wege der Amtshilfe. Für Personen, die lediglich vorgeben palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon zu sein, sind Haftanträge zu stellen. Ergibt sich im weiteren Verfahren etwa durch Mitteilung der zuständigen Ausländerbe-hörde, dass diese Personen über eine blaue Identitätskarte für Palästinenser oder eine UNWRA- Registrierungskarte verfügen, kommt Nr. 63.1.2.7.3 AuslG-VwV zur Anwendung. Die Ausländer-behörde ist von unserer Verfahrenspraxis und Nr. 63.1.2.7.3 AuslG-VwV in Kenntnis zu setzen und darauf hinzu-weisen, dass die Abschiebung voraussichtlich nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden kann. Beharrt sie auf ihrem Amtshilfeersuchen, so ist die Haft für zunächst vier Wochen durchzu-führen. Danach endet die Amtshilfepflicht grundsätzlich und der Ausländer ist ggf. zu überstellen. 3. Von Ausreisepflichtigen evtl. vorgelegte, in arabischer Sprache abgefasste Ausweise oder Bescheinigungen über die palästinensische Volkszugehörigkeit und den früheren legalen Aufenthalt im Libanon (insbesondere Identitätskarten für Palästinenser, UNWRA-Registrierungskarten, Einzel- oder Familienauszüge aus dem Standesregister für Palästinenser, Heiratsurkunden, Führerscheine und Seefahrtsbücher) sind für eine ggf. später entweder bei uns oder der dann zuständige Behörde des Zuweisungsortes erforderlich werdende Passersatzpapierbeschaffung einzubehalten. Für die Akte ist eine Kopie zu fertigen. 4. Zum weiteren Verfahren s. E.Lib.3. III. Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon, die nicht palästinensischer Volkszugehörigkeit sind 1. Bei unerlaubter Einreise gilt § 15a AufenthG. Auch dieser Personenkreis ist grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft zu nehmen (vgl. Ausführungen unter II.). 2. Von Ausreisepflichtigen evtl. vorgelegte, in arabischer Sprache abgefasste Ausweise oder Bescheinigungen über den Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 697 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin früheren legalen Aufenthalt im Libanon (insbesondere Laissez-Passer, Aufenthaltserlaubnis (permis de sejour) des Libanon, Einzel- oder Familienauszüge aus dem Standesregister für angeklärte Staatsangehörige) sind für eine ggf. später entweder bei uns oder der dann zuständige Behörde des Zuweisungsortes erforderlich werdende Passersatzpapierbeschaffung einzubehalten. Für die Akte ist eine Kopie zu fertigen. 3. Vollziehbar ausreisepflichtige Kurden aus dem Libanon, die bei Einreise nach dem 01.01.2005 dem Land Berlin zugewiesen wurden oder deren Einreise bereits vor dem 01.01.2005 erfolgte, erhalten nach Ablauf der Ausreisefrist bei Vorsprache grds. zunächst eine Duldung für mindestens 6 Monate, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Ist von vornherein damit zu rechnen, dass das Ausreisehindernis in diesem Zeitraum nicht beseitigt wird, ist die Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu prüfen (zu den Erteilungsvoraussetzungen s. Ausführungen zu § 25 Abs. 5) . Der Pass verbleibt bei der Behörde. In Fällen der Passlosigkeit ist die Duldung oder eine ggf. nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilte AE immer mit der auflösenden Bedingung „Erlischt bei Besitz eines zur Ausreise in den Herkunftsstaat berechtigenden Dokumentes“ zu erteilen. Soweit der Ausländer die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung zu vertreten hat, etwa indem er Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit verweigert oder sich weigert, an einer erforderlichen Passbeschaffung mitzuwirken, ist die allein in Betracht kommende Duldung mit folgenden Nebenbestimmungen zu versehen: "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" ...weggefallen... Eine erneute Vorsprache kann nach § 82 Abs. 4 AufenthG angeordnet werden. Bei der erneuten Vorsprache sollte mit dem Ausländer im Gespräch geklärt werden, woran die Ausreise bisher scheitert. Spricht die Person nach Ablauf der Geltungsdauer der Duldung trotz Anordnung eines vorsprachetermins nicht wieder vor, sind jedoch inzwischen die Abschiebungshindernisse beseitigt, kann sie gemäß § 50 Abs. 7 AufenthG zur Festnahme ausgeschrieben werden. In den übrigen Fällen ist die Duldung oder AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit folgenden Nebenbestimmungen zu versehen: "Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde ( § 4 Abs. 2 AufenthG)", "Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet", darüber hinaus kann eine Anordnung nach § 82 Abs. 4 AufenthG vorgesehen werden. Soweit ein konkreter Abschiebungstermin feststeht, ist die Duldung entsprechend zu befristen. Ist der Ausländer bereit, freiwillig auszureisen, soll von der Einbehaltung des Passes abgesehen bzw. ein einbehaltener Pass ausgehändigt werden, wenn keine Zweifel an der Ausreisebereitschaft bestehen. Dieses PDF wurde erstellt am: 28.12.2016 Seite 698 von 747
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