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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin den Fällen, in denen der aktuelle Gesundheitszustand, eines nur kurzfristig zum Zwecke einer medizinischen Behandlung hier Eingereisten, die weitere Behandlung im Bundesgebiet für eine gewisse Zeit erforderlich macht. Aus dem unbestimmten Rechtsbegriff „vorübergehend“ folgt zum einen, dass auch der Grund für die mögliche Erteilung nur vorübergehend sein darf und zum anderen, dass die Erteilung immer mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen werden kann. Ein Daueraufenthalt soll über S. 1 nicht eröffnet werden. In den Fällen, in denen nach Ablauf eines Besuchsvisums oder visafreien Aufenthalts ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt wird, der damit begründet wird, dass der gesundheitliche Zustand des Betroffenen den weiteren dauerhaften Aufenthalt bei Angehörigen im Bundesgebiet erforderlich macht, kommt § 25 Abs. 4 S. 1 gundsätzlich nicht zur Anwendung. Diese Vorschrift ermöglicht ebenso wie § 6 Abs. 3 nur den weiteren vorübergehenden Aufenthalt. Hier ist vielmehr § 36 und hilfsweise § 25 Abs. 5 zu prüfen (zu den Fällen einer unmittelbar bevorstehenden Heirat mit einem Deutschen oder einem Ausländer, der einen Aufenthaltstitel besitzt oder Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes vgl. A.60a.2.3.0. bis 2.3.3 ). 25.4.1. 2. Besuchen die Kinder von Eltern, die das Land verlassen, noch die Schule, so ist jeweils zu prüfen, ob bis zum Erreichen eines Schulabschlusses, der kurz bevorsteht, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 zu erteilen ist. 25.4.2. § 25 Abs. 4 S. 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in Fällen, in denen bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht und das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Es handelt sich hierbei um eine eigenständige Möglichkeit der Verlängerung. Eine außergewöhnliche Härte setzt anknüpfend an Nr. 25.4.2.4.1 AufenthG-VwV voraus, dass der Ausländer sich in einer individuellen Sondersituation befindet, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, deren Aufenthalt ebenfalls zu beenden wäre. Eine außergewöhnliche Härte kann sich für den Ausländer auch aus besonderen Verpflichtungen ergeben, die für ihn im Verhältnis zu dritten im Bundesgebiet lebenden Personen - insbesondere engen Familienangehörigen - bestehen. Die Aufenthaltsbeendigung als regelmäßige Folge des Ablaufs bisheriger anderer Aufenthaltstitel muss unvertretbar sein, weil konkret-individuelle Belange des Ausländers in erheblicher Weise beeinträchtigt würden. Ob dies der Fall ist, bedarf einer wertenden Gesamtschau insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und der schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet. Auch die allgemeinen Verhältnisse im Heimatstaat (z.B. Katastrophen- oder Kriegssituation), können hier eine Rolle spielen, soweit sie die Lage des Ausländers nach seiner Rückkehr konkret-individuell unvertretbar erscheinen lassen. Dabei sind allgemeine Verhältnisse im Heimatstaat, die unter Umständen der Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet nur vorübergehend entgegenstehen, unbeachtlich. Auch sind für sich allein genommen keine die außergewöhnliche Härte bestimmenden persönlichen Merkmale die Aussicht auf eine Arbeitsstelle, politische Verfolgungsgründe (§ 60 Abs. 1 Satz 1) und tatsächliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse i.S.v. § 60 Abs. 2 bis 7 oder (weitere) Ausbildungsaufenthalte. Auch das bloße Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen anderer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften, wie etwa des § 23 a bzw. des § 25 Abs. 1 -3, rechtfertigt die Annahme einer außergewöhnlichen Härte nicht. Ob eine individuelle Sondersituation vorliegt, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung wesentlich härter träfe als andere Ausländer, die ausreisepflichtig sind, beurteilt sich damit überwiegend nach dem Maß der Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse sowie der zu prognostizierenden konkret-individuellen Situation im Heimatland. Bezüglich der Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse ist zu berücksichtigen, die Dauer des ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet, die familiäre Situation (Ist eine Familie (Ehegatten mit minderjährigen ledigen Kindern und Alleinerziehende mit minderjährigen ledigen Kindern) betroffen oder lediglich ein Ehepaar oder eine alleinstehende Person), die gesellschaftliche Integration (Sprache, Schulbesuch, gesellschaftliches Engagement; Besuchen alle schulpflichtigen Kinder nachweislich (Vorlage aller Zeugnisse der letzten Jahre und einer aktuellen Schulbescheinigung) die Schule? Verfügen alle einbezogenen Personen über ausreichende Deutschkenntnisse (im Regelfall mündliche Sprachkenntnisse in der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Diese liegen vor, wenn der Ausländer mit einfachen Sätzen z.B. seine Familie oder seine Arbeit beschreiben kann. Er muss kurze Gespräche über vertraute Dinge führen, aber selbst kein Gespräch in Gang halten können. Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann, wenn er eine Schule besucht oder sich im Vorschulalter befindet. Merke: Ist nur eine Person sprachlich nicht integriert, liegen aber sonst für die gesamte Familie die Voraussetzungen für die Verlängerung der AE vor, ist diese zur Teilnahme an einem Integrationskurs gem. § 44 a Abs. 1 Nr. 3 zu verpflichten. sowie die wirtschaftliche Integration (der Lebensunterhalt – bei Familienangehörigen durch mindestens eine erwerbstätige Person - sollte überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert sein oder der Ausländer muss sich zumindest fortdauernd und nachhaltig um eine entsprechende Beschäftigung bemühen. Ausnahmen sind etwa - bei einem besonderen gesellschaftlichen Engagement oder einer besonderen familiären Situation möglich und angezeigt). Bezüglich der zu prognostizierenden konkretindividuellen Situation im Heimatland ist - so entsprechende Erkenntnisse aktenkundig sind - insbesondere von Bedeutung ob noch familiäre, berufliche oder sonstige Bindungen bestehen, die eine Wiedereingliederung erleichtern, wie sich bei dauerhafter Behandlungsbedürftigkeit die medizinische Versorgung darstellt, und Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 202 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ob insbesondere bei Familien alle oder die meisten Betroffene geraume Zeit im Herkunftsland gelebt und gearbeitet haben und die Sprache des Staates sprechen. Merke: Es sei betont, dass die Ausführungen zu den Erfordernissen für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte als grober Maßstab zur Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs zu verstehen sind. Diese erfordern es, den Sachverhalt einzelfallbezogen zu beurteilen. So kann eine außergewöhnliche Härte gem. § 25 Abs. 4 S. 2 beispielsweise auch dann bejaht werden, wenn keinerlei Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse besteht, sich der Betreffende aber aus anderen Gründen in einer individuellen Sondersituation befindet, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung wesentlich härter träfe als andere Ausländer. Zu denken ist hier etwa an Personen, die als Dialysepatienten, Krebs- oder Aidskranke in ständiger medizinischer Behandlung sind. In den Fällen des § 25 Abs. 4 S. 2 kommt eine Ausnahme von der Passpflicht grundsätzlich nicht in Betracht. Bei Passlosigkeit ist das Ermessen des § 5 Abs. 3 2. HS grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen auszuüben. Bis zur Vorlage eines Passes bleibt der Betreffende – zumindest für mehrere Monate - in der Fiktionsbescheinigung. Wird bei Vorlage des Nationalpasses festgestellt, dass der Betreffende seit seiner Einreise und bis zuletzt eine falsche Identität angegeben hat, kann dies im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung unbeachtlich sein, wenn ein Ausländer seine wahre Identität mit der Vorlage des Passes von sich aus offenbart. Im Übrigen ist auch hier das Ermessen des § 5 Abs. 3 2. HS grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen auszuüben. Gleiches gilt, wenn Ausweisungsgründe/Straftaten der Erteilung der AE gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 entgegenstehen (vgl. zum Maßstab A.5.1.2.). Steht der Ausweisungsgrund nach den unter A.5.1.2 genannten großzügigen Kriterien der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen, so ist das Ermessen des § 5 Abs. 3 2. HS in diesen Fällen grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen auszuüben. Soweit ein Familienmitglied Ausweisungsgründe anderer Art gegen sich gelten lassen muss, ist zu prüfen, ob damit die Verlängerung der AE auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 S. 2 grundsätzlich für die gesamte Familie ausscheidet. A.25.4a. Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel A.25.4a.0. Allgemeines § 25 Absatz 4a stellt eine humanitäre Sonderregelung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Opfer von Menschenhandel dar, die zurückgeht auf die sog. Opferschutzrichtlinie und die sog. Sanktionsrichtlinie der EU. Die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung diente zunächst dem Ziel, die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Täter durch einen vorübergehenden Aufenthaltsstatus des kooperationsbereiten Opfers zu erleichtern. Durch Neufassung der Regelung mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung soll den Betroffenen von Menschenhandel nunmehr von Anfang an eine dauerhafte aufenthaltsrechtliche Perspektive im Bundesgebiet gegeben werden. Zuständig für die Entscheidung über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 4a S. 1 und 3 bzw. Abs. 4b ist das Sachgebiet Z2. Merke: Bei zur Ausreise Verpflichteten, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Opfer einer der genannten Straftaten wurden und die sich noch nicht als Zeuginnen oder Zeugen zur Verfügung gestellt haben, wird eine angemessene Ausreisefrist von mindestens sechs Monaten als Bedenkzeit gesetzt, zum Verfahren vgl. A.59.7. A.25.4a.1. Erteilungsvoraussetzungen Begünstigt durch die Regelung des § 25 Abs. 4a sind Opfer von Straftaten nach §§ 232, 233 bzw. 233a StGB. Durch die Neufassung der Regelung ergeben sich für die Praxis der Berliner Ausländerbehörde keine wesentlichen Änderungen, da schon zuvor großzügig vom Ermessen des § 25 Abs. 4 a Gebrauch gemacht und den Betroffenen regelmäßig auch nach dem Strafverfahren eine Bleibeperspektive eröffnet wurde. Solange die Bereitschaft besteht, im Strafverfahren zu kooperieren, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlän-gert werden. Lediglich in atypischen Fällen kann davon abgewichen werden. Merke: Auch wenn § 72 Abs. 6 lediglich ein Beteiligungserfordernis vorsieht und § 25 Abs. 4a S. 1 bzw. 4b S. 1 als Soll- Ermessensvorschrift ausgestaltet ist, ist grundsätzlich dem schriftlichen Votum der Staatsanwaltschaft auch was die Dauer der Erlaubnis angeht, zu folgen. Etwas anderes gilt lediglich, wenn bei dem Ausländer ein schweres oder besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse besteht oder er auf Grund eines solchen Ausweisungsinteresses ausgewiesen wurde. In diesen Fällen sollte grundsätzlich vom Ermessen des § 25 Abs. 4a S. 1 zu Lasten des Ausländers Gebrauch gemacht werden. Gleiches gilt auch bei Personen, die bei der Staatsanwaltschaft Berlin, Abteilung 265, als Intensivtäter geführt werden und für Heranwachsende, die wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind. Vor einer Versagung einer Aufenthaltserlaubnis ist aber möglichst Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft über den Polizeipräsidenten in Berlin herzustellen. Beharrt diese in Kenntnis des Ausweisungsinteresses auf der Titelerteilung, bleibt die Entscheidung der Referats- bzw. Abteilungsleitung vorbehalten. Besondere Voraussetzungen Die Aufenthaltserlaubnis ist an folgende besondere Voraussetzungen gebunden (vgl. 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 1 - 3): Anwesenheit im Bundesgebiet ist für die Strafverfolgung sachgerecht, Abbruch der Verbindung zu den Beschuldigten, Aussagebereitschaft. Die Voraussetzungen werden durch ein entsprechendes schriftliches Votum der Staatsanwaltschaft nachgewiesen, welches das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 4a S. 2 bzw. 4b S. 2 (insbesondere ernsthafte Bereitschaft zur Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 203 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Zeugenschaft sowie die (weitere) Erforderlichkeit der Anwesenheit zum Zwecke der Strafverfolgung) sowie die Tatsache, dass es sich bei der betroffenen Person um das Opfer einer Straftat gem. § 25 Abs. 4a S. 1 bzw. 4b S. 1 handelt, bestätigt. Ausweislich des Wortlauts des § 72 Abs. 6 S. 2 genügt ein Votum der Polizei dem Beteiligungserfordernis des § 72 Abs. 6 für die Erteilung eines Titels nicht. Dem steht allerdings nicht entgegen, dass das Votum der Staatsanwaltschaft durch den Polizeipräsidenten beschafft, ihm gegenüber erklärt wird oder die Staatsanwaltschaft ihre Beteiligungsrechte und – pflichten gänzlich an den Polizeipräsidenten in Berlin delegiert. Von einer Beteiligung des Strafgerichts, die gem. § 72 Abs. 6 gleichfalls möglich wäre, ist aus Gründen der Verwaltungseffizienz abzusehen. Liegt zum Zeitpunkt der Vorsprache kein entsprechendes Votum vor, ist die Erteilung einer Aufenthaltser-laubnis gem. § 72 Abs. 6 ausgeschlossen. In Zweifelsfällen ist so lange auf eine Aufenthaltsbeendigung zu verzichten und eine Ausreisefrist gem. § 59 Abs. 7 zu gewähren, bis geklärt ist, ob die Erteilung einer Erlaubnis in Betracht kommt (vgl. hierzu unten). In einem solchen Fall ist ggf. mit der ermittelnden Polizeidienststelle unverzüglich telefonisch Kontakt aufzunehmen. Regelerteilungsvoraussetzungen Von den Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 kann gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 im Ermessen abgesehen werden. Solange das Strafverfahren andauert, ist regelmäßig die Erfüllung der Passpflicht, die eigenständige Siche-rung des Lebensunterhalts, die Einhaltung der Sichtvermerksvorschriften und das Vorliegen eines Auswei-sungsinteresses unbeachtlich. Etwas anderes gilt lediglich , wenn zu Lasten des Ausländers ein schweres bzw. besonders schweres Ausweisungsinteresse i.S.v. § 54 vorliegt. In diesen Fällen sollte grundsätzlich vom Ermessen des § 25 Abs. 4a S. 1 zu Lasten des Ausländers Gebrauch gemacht werden. Vor einer Versagung einer Aufenthaltserlaub-nis ist aber möglichst Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft über den Polizeipräsidenten in Berlin herzustellen. Beharrt diese in Kenntnis des Ausweisungsinteresses auf der Titelerteilung, bleibt die Entscheidung der Referats- bzw. Abteilungsleitung vorbehalten. Zur Lebensunterhaltssicherung nach Abschluss des Strafverfahrens vgl. A.25.4a.3. Sperrwirkung Grundsätzlich gilt die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1. Allerdings soll nach § 11 Abs. 4 Satz 2 das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach dem 5. Abschnitt erfüllt sind. Ein atypischer Sachverhalt, bei dem eine Aufhebung der Sperrwirkung nicht erfolgt und mithin kein Titel nach § 25 Abs. 4a S. 1 oder 3 erteilt wird, ist gegeben, wenn der Ausländer aufgrund eines schweren oder besonders schweren Ausweisungsinteresses i.S.v. § 54 Abs. 1 oder 2 ausgewiesen wurde. Auch in diesen Fällen ist vor einer Versagung einer Aufenthaltserlaubnis möglichst Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft über den Polizeipräsidenten in Berlin herzustellen. Beharrt diese in Kenntnis des Ausweisungsinteresses auf der Titelerteilung, bleibt die Entscheidung auch hier der Referats- bzw. Abteilungsleitung vorbehalten. Erteilungsdauer Die Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4a Satz 1 bzw. 4b wird in der Regel für zunächst ein Jahr, die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a Satz 3 nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich für jeweils zwei Jahre erteilt und verlängert (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 4). Sofern die Staatsanwaltschaft nicht widerspricht sollte die Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4 a S. 3 für drei Jahre ausgestellt werden (vgl. § 26 Abs. 1 S. 4). A.25.4a.3. Verlängerung nach Abschluss des Strafverfahrens Durch die Regelung in Satz 3 wird eine sichere Perspektive für einen längeren Aufenthalt für die Zeit nach Beendigung des Strafverfahrens geschaffen. Die Aufenthaltserlaubnis soll aus humanitären oder persönlichen Gründen verlängert werden. Unter Beendigung des Strafverfahrens ist nicht nur eine Verurteilung unter Mitwirkung der Betroffenen zu verstehen, sondern es sollen auch solche Konstellationen erfasst werden, in denen ein Strafverfahren aus anderen Gründen nicht durchgeführt wird (beispielsweise durch die Einstellung des Verfahrens). Ein atypischer Sachverhalt, der die Versagung der Verlängerung rechtfertigt, liegt jedenfalls dann vor, wenn sich die Zeugenaussagen des Betroffenen als unwahr herausstellen. Kommt demnach die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4 a S. 3 nicht in Betracht ist aber regelmäßig § 25 Abs. 4 S. 2 sowie § 25 Abs. 5 zu prüfen. Im Übrigen gilt für die Anwendung des § 5 Abs. 3 S. 2 Folgendes: Ein Absehen von der Lebensunterhaltssicherung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn ein Studium, ein Schulbesuch bzw. eine Ausbildung, die zu einem anerkannten Abschluss führen, nachgewiesen werden oder der Lebensunterhalt wenigstens teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert wird und z.B. durch Bewerbungen, Fortbildungen nachgewiesen wird, dass ausreichende Bemühungen zur vollständigen Lebensunterhaltssicherung erbracht werden. Ein Absehen von der Erfüllung der Passpflicht kommt nur in Betracht, wenn ausreichende Passbeschaffungsbemühungen vorliegen. A.25.4a.4. Nebenbestimmungen Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt gemäß § 25 Abs. 4a zur Erwerbstätigkeit. A.25.4b. Opfer von ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen Die unter A. 25.4a.0.-2. hinterlegte Verfahrensweise gilt für Opfer von Straftaten nach § 10 Abs.1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzarbeitsbekämpfungsG oder nach § 15a ArbeitnehmerüberlassungsG entsprechend. Allerdings ist zu beachten, dass die Entscheidung weiterhin im Ermessen der Ausländerbehörde steht. Merke: Anders als bei Opfern von Menschenhandel ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4b nach Abschluss des Strafverfahrens im Ermessen nur verlängerbar, solange die zustehende Vergütung seitens des Arbeitsgebers noch nicht vollständig geleistet wurde und die Durchsetzung des Anspruchs aus dem Ausland eine besondere Härte darstellen würde. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 204 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Das Vorliegen einer besonderen Härte ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Durchsetzung des Anspruchs auch im Inland mangels Vermögen des Schuldners aussichtlos ist. Kommt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4 b S. 3 nicht in Betracht ist aber regelmäßig § 25 Abs. 4 S. 2 sowie § 25 Abs. 5 zu prüfen. Die Aufenthaltserlaubnis des § 25 Abs. 4b kann gemäß Abs. 4b S. 3 verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Damit wird Artikel 6 Absatz 5 der Sanktionsrichtlinie umgesetzt, der eine Verlängerungsmöglichkeit der Aufenthaltserlaubnis bis zur Auszahlung etwaiger noch ausstehender Vergütung an den Ausländer vorsieht. Der Familiennachzug zu Inhaberinnen und Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4b ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 29 Abs. 3 S. 3). Hält sich ein minderjähriges lediges Kind aber bereits im Bun-desgebiet auf, ist zu prüfen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 GG erteilt werden kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein alleiniges Personensorgerecht besteht bzw. der Aufenthalt des anderen personensorgeberechtigten Elternteils nicht zu ermitteln ist. A.25.5. Aufenthaltserlaubnis wegen eines bestehenden Ausreisehindernisses 25.5.0. Die Erteilung eines Titels nach § 25 Abs. 5 setzt voraus, dass die Ausreise nicht nur vorübergehend unmöglich ist, also nicht nur die Abschiebung, sondern auch die freiwillige Ausreise, und räumt der Behörde Ermessen ein. Auch in den Fällen des § 25 Abs. 5 ist ggf. das BAMF gem. § 72 Abs. 2 zu beteiligen, wenn eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Heimatland (Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7) im Raum steht und nicht auf Grund eines vorangegangenen Asylverfahrens ohnehin eine Bindungswirkung gem. § 42 AsylVfG besteht. An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde allerdings – außerhalb des Asylverfahrens - nicht gem. § 42 AsylVfG gebunden, da die Entscheidung ausweislich des Wortlauts des § 72 Abs. 2 durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat. Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen (zu den Einzelheiten des Verfahrens vgl. Ausführungen zu § 72 Abs. 2). Achtung: Wird ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot geltend gemacht, ist in jedem Fall beim BAMF gem. § 72 Abs. 2 anzufragen, auch wenn offensichtlich ein weiteres Abschiebungsverbot – etwa Reiseunfähigkeit – vorliegt und dem Betroffenen ohne weiteres eine AE nach § 25 Abs. 5 erteilt werden könnte oder die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 S. 1 oder 2 vorliegen. Zwar kann dies einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auslösen. Da der Titel nach § 25 Abs. 3 aber einen ganz anderen Rechtsstatus vermittelt, z.B. höhere Sozialleistungen (vgl. § 1 AsylbLG), Möglichkeit des Familiennachzugs (vgl. § 29 Abs. 3), längere Laufzeiten des Titels (vgl. § 26 Abs. 1), ist eine Anfrage unverzichtbar. Wird dagegen ausschließlich ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot und/oder Ausreisehindernis geltend gemacht, kommt eine Anfrage beim BAMF gem. § 72 Abs. 2 bzw. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Ausreisehindernis auf Grund einer familiären Gemeinschaft mit einem hier sich Aufhaltenden geltend gemacht wird (Erteilung der AE gem. § 25 Abs. 5 i.V.m. Art 6 GG bzw. Art. 8 EMRK; vgl. insofern etwa E.Bos.2.IV). § 60 Abs. 5 verweist nämlich auf die EMRK lediglich insoweit, als sich aus der EMRK Abschiebungshindernisse ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (so ausdrücklich BVerwG unter Verweis auf die Systematik und den Sinn und Zweck des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK; Urteil vom 11.11.1997; InfAuslR 3/98. Diese Rechtsprechung ist auf § 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 5 übertragbar). 25.5. 1. Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründet ausschließlich dann ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot und Ausreisehindernis, wenn die bestehende familiäre Lebensgemeinschaft in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet und nicht im gemeinsamen Heimatstaat oder einem der Heimatstaaten der Familienangehörigen gelebt werden kann und zudem keine übergeordneten öffentlichen Interessen eine Ausreise bzw. Abschiebung dennoch gebieten. Zu diesen drei Voraussetzungen gilt jeweils folgendes: Familiäre Lebensgemeinschaft kann in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet gelebt werden Eine familiäre Lebensgemeinschaft kann etwa dann in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet gelebt werden, wenn ein Familienangehöriger eine AE aufgrund eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt oder ein tatsächliches oder rechtliches Abschiebungsverbot gemäß § 60a Abs. 2 bei einem Familienangehörigen besteht (z.B. i.V.m. Art. 8 EMRK unter dem Gesichtspunkt des sog. „faktischen Inländers“ oder i.V.m. Art. 6 GG wegen der familiären Lebensgemeinschaft zu einem dt. oder freizügigkeitsberechtigtem Kind). Allein der Umstand, dass ein Familienangehöriger eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis besitzt, steht einer (gemeinsamen) Ausreise nicht entgegen und begründet auch kein Abschiebungsverbot (BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 – BVerwG 1 C 3.08 -). Im Rahmen der erforderlichen Einzelfallprüfung sind jedoch die erfolgte Integration der von einer etwaigen Trennung betroffenen (insbesondere minderjährigen) Familienangehörigen sowie die Zumutbarkeit des (gemeinsamen) Verlassens des Bundesgebiets hinsichtlich der betroffenen Familienangehörigen unter Berücksichtigung der Verwurzelung im Bundesgebiet sowie gleichzeitiger Entwurzelung vom Herkunftsstaat stets zu prüfen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG oder einer sonstigen Bleiberechtsregelung besitzt. Auch eine solche Aufenthaltserlaubnis macht für sich allein betrachtet eine Aufnahme oder Fortführung einer familiären Lebensgemeinschaft im Heimatstaat nicht unzumutbar. Soweit nach den gesetzlichen Vorgaben dem anderen Familienangehörigen eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden kann, mutet der Gesetzgeber der Familie bewusst die Entscheidung zu, sich entweder räumlich zu trennen oder die familiäre Lebensgemeinschaft unter Verzicht auf das einem oder mehreren Familienmitgliedern gewährte Aufenthaltsrecht im gemeinsamen oder in einem der Heimatstaaten zu leben (OVG Berlin-Brandenburg., Beschluss vom 26.06.2009 – OVG 2 S 28.09 –). Auch der Umstand, dass ein Familienangehöriger einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23a Abs. 1 besitzt, macht für sich allein betrachtet, eine Aufnahme oder Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Heimatstaat nicht generell unzumutbar. Die Härtefallkommission wird in der Regel den Integrationsleistungen oder den besonderen Härten einer Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 205 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Ausreise Rechnung tragen. Ganz abgesehen davon, dass diese Härten - etwa aufgrund nachträglich eingegangener familiärer Bindungen zu einem ausreisepflichtigen Staatsangehörigen desselben oder eines anderen Heimatstaates in einem anderen Licht erscheinen können, setzt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Berliner Härtefallkommissionsverordnung eine Beratung in der Härtefallkommission gerade voraus, dass eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 nicht in Betracht kommt und mithin auch ein Abschiebungsverbot nicht besteht (vgl. dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 31.08.2007 - VG 24 A 173.07 -). Beruft sich ein ausreisepflichtiger Ausländer zur Begründung eines Abschiebungsverbotes auf die familiäre Beziehung zu einer Person, die in Besitz einer AE gemäß § 23a Abs. 1 ist, und sind solche Bindungen glaubhaft, ist einzelfallbezogen zu entscheiden, ob der Betroffene auf die Möglichkeit, ein Härtefallersuchen zu initiieren, hinzuweisen ist. Besitzen ausländische Familienangehörige unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, obliegt es ihnen, darzulegen, dass eine gemeinsame Einreise in einen der Heimatstaaten nicht möglich ist. Ggf. haben die Betroffenen über konsularische Vertretungen die Frage zu klären, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen und zu welcher Zeit es ihnen möglich ist, die familiäre Lebensgemeinschaft in einem der Heimatstaaten zu leben, und entsprechende Erkenntnisse nachzuweisen (VG Berlin, Beschluss vom 17.04.2008 - VG 24 A 80.08 -). Wenn einer der Heimatstaaten die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet hat, ist in der Regel ohne Weiteres davon auszugehen, dass dort Art. 8 EMRK ebenfalls beachtet wird und ein Familiennachzug auch in diesen Staat möglich sein wird. Soweit vorgetragen wird, eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem getrennt lebenden Elternteil und seinem Kind könne nicht außerhalb des Bundesgebietes gelebt werden, weil der andere Elternteil, bei dem das Kind lebt, über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt und sich weigert, auf dieses zu Gunsten der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem erstgenannten Elternteil zu verzichten, ergibt sich allein daraus ebenfalls kein rechtliches Abschiebungsverbot im Sinne von § 60a Abs. 2 i.V.m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. So kann von einem ausländischen Familienangehörigen eines ausreisepflichtigen Ausländers grundsätzlich verlangt werden, mit diesem in das gemeinsame Heimatland oder einen der Heimatstaaten auszureisen, um dort die familiäre Lebensgemeinschaft zu führen oder fortzusetzen. Etwas anderes gilt zwar dann, wenn dem Familienangehörigen aus Gründen des Einzelfalles die Ausreise nicht zumutbar ist. Für die Annahme einer solchen Unzumutbarkeit kommt es jedoch auf objektive Umstände und nicht auf eine - ihrem Wesen nach einer Überprüfung nicht zugängliche - entgegenstehende innere Einstellung des Familienangehörigen an (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2008 - OVG 3 S 44.08 -; OVG Münster, Beschluss vom 28.02.2011 - 18 B 252/11 -; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2011 - OVG 3 S 37.11 - für den ebenso zu beurteilenden Fall nicht getrennt lebender Eltern, in dem ein erlaubt aufhältiger Elternteil ankündigt, auch bei Ausreise des anderen ausreisepflichtigen Elternteils, mit den gemeinsamen Kindern dauerhaft im Bundesgebiet zu verbleiben). Im Übrigen kann auch von einem freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen eines ausreisepflichtigen Ausländers nicht verlangt werden, mit diesem in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union auszureisen, um dort die familiäre Lebensgemeinschaft zu führen oder fortzusetzen. Patchwork-Familien Problematisch sind sogenannte „ Patchwork-Familien“, in denen der Ausreisepflichtige nach den bisherigen Ausführungen keine Aufenthaltserlaubnis aus seiner familiären Lebensgemeinschaft zu seinem ausländischen Ehegatten oder ausländischen minderjährigen ledigen Kind ableiten kann, diese aber wiederum in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem minderjährigen ledigen deutschen Kind stehen. Beruft sich der ausreisepflichtige Stiefelternteil des deutschen Kindes auf diese mittelbar familiäre Lebensgemeinschaft, ist zu prüfen, ob es dem deutschen ledigen Kind zumutbar ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem ausländischen Geschwisterkind und/oder seinem ausländischen Elternteil im Ausland zu leben. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, folgt nämlich in diesen Fällen aus der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes für sich genommen grundsätzlich nicht, dass diesem eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland ohne Hinzutreten besonderer Umstände stets unzumutbar wäre (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013, 1 C 15/12, Rn. 17, juris). Besondere Umstände, die einen Verbleib des deutschen Kindes in Deutschland als einzige dem Kind zumutbare Alternative erscheinen lassen (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., Rn. 19, juris) liegen insbesondere vor bei einem regelmäßigen und persönlichen Kontakt des deutschen ledigen Kindes zu einem deutschen oder freizügigkeitsberechtigten Elternteil oder im Einzelfall bei einer familiären Beziehung zu den deutschen Großeltern, wenn z.B. das deutsche Elternteil bereits verstorben ist (vgl. hierzu OVG 11 S 57.15) oder wenn das deutsche Kind durch ein Verlassen des Bundesgebiets Schaden nehmen würde, insbesondere z.B. weil eine chronische Krankheit nur in Deutschland behandelbar ist oder wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung besondere schulische oder sonstige Bedürfnisse des Kindes einen weiteren Aufenthalt in Deutschland erforderlich machen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend und es sind weitere Gründe möglich, die einen Aufenthalt des deutschen ledigen Kindes in Deutschland erforderlich machen. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, die es sorgfältig zu prüfen gilt. Zudem darf keine Alternative zur Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft aller Mitglieder der „Patchwork-Familie“ im Ausland bestehen. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, wie das Verhältnis des deutschen Kindes zum nachzugsbegehrenden Ausländer, zum leiblichen Elternteil, etwaigen Halbgeschwistern und weiteren Elternteil zu bewerten ist. Grundsätzlich obliegt es dem Ausreisepflichtigen darzulegen, dass eine gemeinsame Ausreise der Familie dem deutschen, ledigen minderjährigen Kind nicht zumutbar ist (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG). Für die Annahme einer solchen Unzumutbarkeit Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 206 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin kommt es jedoch auch hier auf objektive Umstände und nicht auf eine - ihrem Wesen nach einer Überprüfung nicht zugängliche - entgegenstehende innere Einstellung der Familienangehörigen an und verbietet sich jede schematische Betrachtungsweise. Hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsregeln des § 5 AufenthG gilt die Regelung de A.25.5.2. Bestehende familiäre Lebensgemeinschaft i.S.v. Art. 6 GG Steht fest, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft in zumutbarer Weise auch außerhalb des Bundesgebietes gelebt werden könnte, besteht schon aus diesem Grunde kein Abschiebungsverbot und es bedarf keiner Prüfung, ob eine schützenwerte familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Kommt es auf das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft an, so ist insbesondere in Hinblick auf das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 – 2 BvR 1064/08 -): Danach verbietet sich bei der Beurteilung, ob eine von Art. 6 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern vorliegt, jede schematische Betrachtung. Insbesondere trägt eine in diesem Sinne schematische und allein an die Dauer und Häufigkeit der familiären Kontakte anknüpfende Unterscheidung zwischen einer Beistands- und Betreuungsgemeinschaft einerseits und einer bloßen Begegnungsgemeinschaft andererseits, den Schutzwirkungen des Art. 6 GG nicht ausreichend Rechnung. Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Kind und dem Elternteil, die nicht nur durch (zeitlich) quantifizierbare Betreuungsbeiträge, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung zwischen dem Elternteil und dem Kind geprägt ist. Danach kann bereits die regelmäßige Wahrnehmung des Umgangsrechts durch einen ausländischen Elternteil die Annahme einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft rechtfertigen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Eltern-Kind-Beziehung bei regelmäßigen Umgangskontakten typischer Weise deutlich von dem Verhältnis des Kindes zu einer täglichen Betreuungsperson unterscheidet. So kann der Umgangsberechtigte naturgemäß nur ausschnittweise am Leben des Kindes teilhaben und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen treffen. Hält sich die Wahrnehmung des Umgangsrechts im Rahmen des Üblichen und kann davon ausgegangen werden, dass die Umgangskontakte von einer geistigen und emotionalen Auseinandersetzung zwischen dem Elternteil und dem Kind geprägt sind, ist die Annahme einer aufenthaltsrechtlich geschützten familiären Lebensgemeinschaft gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hatte in der o.g. Entscheidung einen regelmäßigen Umgang alle zwei Wochen für wenige Stunden jedenfalls dann für ausreichend gehalten, wenn ein darüber hinaus gehender Umgang aufgrund einer mangelnden Kooperationsbereitschaft des anderen Elternteiles nicht zu Stande kommt. Grundsätzlich sind alle Umstände des Einzelfalles in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Dazu gehören neben Unterhaltszahlungen, der Kooperationsbereitschaft des anderen Elternteiles ggf. auch vom Ausländer vorgelegte Stellungnahmen dritter – etwa einen begleitenden Umgang betreuender – Stellen zur Intensität der familiären Beziehung. Maßgeblich ist letztlich das grundrechtlich geschützte Interesse des Kindes, Umgang mit dem Elternteil zu pflegen. Der Bewertung durch die Ausländerbehörde entzogen sind folglich die Motive des Elternteiles für den Umgang mit dem Kind ebenso wie ein vermeintlich „negativer Einfluss“ des Elternteiles auf das Kind – etwa in Hinblick auf begangene Straftaten oder den sonstigen Lebenswandel. Das Interesse des Kindes am Umgang mit dem Elternteil ist gerade auch unabhängig von diesen Gesichtspunkten geschützt. Die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Erwachsenen genießt regelmäßig nur dann besonderen aufenthaltsrechtlichen Schutz nach Art. 6 GG, wenn es sich um Eheleute handelt. Eine Ausnahme besteht ansonsten nur im Falle besonderer Betreuungsabhängigkeiten, die etwa aufgrund von Krankheiten oder Behinderungen zwischen erwachsenen Familienmitgliedern bestehen können. Hierbei sind die privaten Interessen des Betroffenen gegen die aufenthaltsrechtlichen Belange abzuwägen. Der Schutz der Familie wird regelmäßig dann durch aufenthaltsrechtliche Belange zurückgedrängt, wenn Familienangehörige vorhanden sind, die zur Erbringung von Pflegeleistungen zur Verfügung stehen und ggf. sogar vorrangig zur Beistandsleistung sittlich verpflichtet sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2016 - OVG 12 N 52.16). Übergeordnete öffentliche Interessen Selbst wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht und in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet gelebt werden kann, ergibt sich aus Art. 6 GG dann kein rechtliches Abschiebungsverbot im Sinne von § 60a Abs. 2, wenn übergeordnete öffentliche Interessen eine Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung dennoch rechtfertigen (vgl. dazu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2009 - OVG 12 S 66.09 -). Bloße einwanderungspolitische Belange (z.B. Verstöße gegen das Sichtvermerksverfahren) gehören nicht dazu, wohl aber die Ausweisung aufgrund von Ist- und Regelausweisungsgründen. Familiäre Belange sind schon bei der Ermessensbetätigung im Vorfeld einer Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigen. Ist die Ausweisung gerechtfertigt, sind diese erst im Rahmen der Befristungsentscheidung zu berücksichtigen. 25.5. 2. Aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK kann sich auch unabhängig von konkreten familiären Bindungen unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ein rechtliches Ausreisehindernis ergeben. Soweit ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK vorträgt, auf Grund seiner Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse sei ihm die Ausreise nicht mehr zuzumuten, so kann dies nur durchgreifen, wenn er im Bundesgebiet aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.86 -). Im Einzelnen gilt Folgendes: Grundsätzlich lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht entnehmen, dass der Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch dann gewährt werden muss, wenn der Ausländer sich für einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, ohne dass der Aufenthalt Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 207 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin rechtmäßig war (so EGMR, Urteil vom 16.09.2005 - 11103/03 - Ghiban). Wie das Verwaltungsgericht Berlin zu Recht unter ausführlicher Auswertung der Rechtsprechung des EGMR festgestellt hat, können Ausländer, die ohne den geltenden (Aufenthalts-) Gesetzen zu entsprechen die Behörden eines Vertragsstaates der EMRK mit ihrer (faktischen) Anwesenheit in diesem Staat konfrontieren, im Allgemeinen nicht erwarten, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht zugesprochen wird (vgl. m.w.N. VG Berlin, Urteil vom 13.10.2008 - VG 24 A 502.07 -, sowie OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.03.2009 - 10 LA 438/08 -, AuAS 2009, S. 208f.). Ein längerer unrechtmäßiger Aufenthalt kann nur dann zu Gunsten des Ausländers berücksichtigt werden, wenn er sich als „unfreiwillig" darstellt, weil die Ausreise aus von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war (vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 01.08.2008 – 13 S 97.07 -, AuAS 2008, S. 74 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 16.07.2008 - 11 S 1534/08-; AuAS 2008, S. 242 f.). Ist dies der Fall, ist im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Rechtsposition des betroffenen Ausländers gegen das gesetzlich festgeschriebene Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 AufenthG) abzuwägen. Dabei ist maßgebend zu berücksichtigen, ob sich der Betroffene darauf einstellen musste, Deutschland wieder verlassen zu müssen, weil er zu keinem Zeitpunkt auf eine Daueraufenthalt hoffen konnte. Dies ist bei einem durchgehend geduldeten Aufenthalt der Fall. Auch rechtfertigt allein der Umstand, dass ein Ausländer als Kind nach Deutschland eingereist oder hier geboren, hier aufgewachsen und zur Schule gegangen ist nicht den Schluss, dass eine Ausreise im Sinne des Art. 8 EMRK per se unzumutbar ist. Ob eine Ausreise/Abschiebung gem. Art. 8 EMRK einen unzumutbaren Eingriff in das Privatleben darstellt, hängt viel mehr immer davon ab, ob und wie stark der Betroffene im Bundesgebiet integriert/verwurzelt ist und ob eine erstmalige Integration bzw. Reintegration im Heimatstaat zumutbar ist. Für die Verwurzelung spielen neben der Aufenthaltsdauer und der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, die Sprachkenntnisse, die Absolvierung einer allgemeinbildenden Schule, einer Berufsausbildung und/oder eines Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes, das Vorliegen von Ausweisungsgründen, die Straffälligkeit bzw. Straffreiheit aber auch die Kooperation bei der Passbeschaffung und Identitätsfeststellung eine Rolle. Bei minderjährigen Kindern sind im Wege einer familienbezogenen Gesamtbetrachtung weiter auch die Integrationsleistungen der Eltern zu berücksichtigen. Für die Reintegrationsmöglichkeit sind etwa das Alter, aber auch die muttersprachlichen Kenntnisse von Belang. Dabei ist bei ausländischen Kindern, deren Eltern beide nicht Deutsch als Muttersprache sprechen, regelmäßig anzunehmen, dass sie die Muttersprache ihrer Eltern jedenfalls in Grundzügen beherrschen. 25.5.3. Im Falle von Zusicherungen gegenüber dem VG sowie Petitionsverfahren und Beratungen in der Härtefallkommission bleibt es bei der bisherigen Praxis. Diesen Personen ist bis zur Entscheidung des VG oder der Beratung durch den Petitionsausschuss oder Härtefallkommission eine GÜB auszustellen bzw. die Duldung zu verlängern. Allerdings ist auch in diesen Fällen § 61 Abs. 1 (räumliche Beschränkung bei vollziehbar Ausreisepflichtigen von Gesetzes wegen) zu beachten. Etwas anderes gilt bei Anfragen beim BAMF gem. § 72 Abs. 2. In diesen Fällen wird eine Duldung gem. § 60 a Abs. 2 erteilt. Da weder eine Aufenthaltserlaubnis ohne Beteiligung des BAMF noch eine Abschiebung ohne Prüfung des im Raum stehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses durchgeführt werden kann, ist hier bis zur Mitteilung des BAMF von einer Unmöglichkeit der Abschiebung auszugehen (zu den Einzelheiten vgl. Ausführungen zu § 72). 25.5.1. 1. Grundsätzlich verlangt der § 25 Abs. 5 S. 1, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig ist. Von dieser Voraussetzung ist aber abzusehen, wenn sich der Ausländer auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig hier aufgehalten hat, und der Aufenthaltstitel - etwa auf Grund einer Ausweisung - erlischt. Steht zum Zeitpunkt des Erlasses eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Bescheides fest, dass mit dem Wegfall eines Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, gebietet es schon der Grundsatz des verwaltungseffizienten Handelns, nicht zuzuwarten, bis der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig wird. Schon im Bescheid kann auf eine Abschiebungsandrohung verzichtet und auf die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 S. 1 hingewiesen werden. Auf den Erlass eines aufenthaltsbeendenden Bescheides kann gänzlich verzichtet werden, wenn ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zunächst die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 bzw. § 81 Abs. 4 AufenthG hatte, dieser Antrag aber aktenkundig zurück genommen wurde. In diesen Fällen kann dann die vollziehbare Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG unterstellt und die AE nach § 25 Abs. 5 nach einer logischen Sekunde erteilt werden. Erteilung entgegen der Sperrwirkung aus § 11 Abs. 1 AufenthG 25.5.1 . 2. Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung wurde die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz bestehender Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 gestrichen. Nunmehr kommt auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 nur in Betracht, wenn die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Ausländerbehörde aufgehoben wurde. Liegen also die Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 vor und besteht eine Sperrwirkung aufgrund einer früheren Abschiebung oder Ausweisung ist zusätzlich zu prüfen, ob die Sperrwirkung aufgehoben werden soll. Nur bei Aufhebung der Sperrwirkung kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht. Zur Aufhebung der Sperrwirkung, vgl. A. 11.4. Umgang mit Alt-Fällen In den Fällen, in denen in der Vergangenheit bereits eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 entgegen der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 erteilt wurde, ist im Rahmen der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Aufhebung der Sperrwirkung zu prüfen und bei unverändertem Sachverhalt grundsätzlich vorzunehmen. Lediglich in den Fällen, in denen neue Sachverhaltsumstände der Aufhebung der Sperrwirkung entgegen-stehen, kommt ein Festhalten an der Sperrwirkung mit der Folge in Betracht, dass in diesen Fällen der Titel nicht verlängert werden kann. Über ein Festhalten an der Sperrwirkung in diesen Fällen entscheidet die Sachgebietsleitung. Merke: Wird die Sperrwirkung aufgehoben, ist weiter zu prüfen, ob nicht in einer logischen Sekunde ein Titel nach einem anderen Abschnitt erteilt werden kann, z.B. nach § 28. 25.5.1. 3. Wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 wegen Passlosigkeit erteilt, weil der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten gem. § 48 Abs. 3 und § 49 Abs. 1 voll umfänglich nachkommt, so sind grundsätzlich die auflösende Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 208 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Bedingungen „Aufenthaltserlaubnis erlischt mit der Ausreise in den Herkunftsstaat“ sowie „Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Besitz eines gültigen Passes oder Paßersatzes“ zu verfügen. Wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 wegen einer dauerhaften Reiseunfähigkeit erteilt, ist ebenfalls die auflösende Bedingung „Aufenthaltserlaubnis erlischt mit der Ausreise in den Herkunftsstaat“ zu verfügen. Tritt der Sachverhalt einer der gem. § 12 Abs. 1 verfügten auflösenden Bedingung ein und wird der Betroffene nicht unmittelbar an der Grenze zurückgewiesen, so ist der Betroffene gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. vollziehbar ausreisepflichtig. 25.5.1. 4. Zur Beachtlichkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen beachte Ausführungen zu § 5 Abs. 3 ; zur Möglichkeit der Erwerbstätigkeit die Ausführungen zu § 4 Abs. 2 und zu § 31 BeschV; zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 bei de-jure-Staatenlosen Ausführungen zu § 55 Abs. 1 AufenthV. 25.5.2. Das Ermessen gem. § 25 Abs. 5 S. 2 ist regelmäßig zugunsten des Ausländers auszuüben, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist ("soll"). Dann bleiben in den Fällen des § 25 Abs. 5 S. 2 die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Lebensunterhalt) und des Absatzes 2 grundsätzlich unbeachtlich (vgl. A.5.3.). Entsprechendes soll auch für die Fälle des (…) § 25 Abs. 5 S. 1 gelten. Letzteres aber nur dann, wenn nach unserer Prognose davon auszugehen ist, dass das Ausreisehindernis auf unabsehbare Zeit bestehen bleibt. 25.5.3. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Die gesetzliche Ausreisepflicht schließt die Verpflichtung für den Ausländer ein, sich auf seine Ausreise einzustellen und dazu bereit zu sein. In diesem Rahmen ist es für einen ausreisepflichtigen Ausländer grundsätzlich nicht unzumutbar, die von der Auslandsvertretung geforderte "Freiwilligkeitserklärung" abzugeben (so BVerwG 1 C 19.08 im Urteil vom 10.11.2009 zu iranischen Staatsangehörigen). Zwar kann ein Ausländer zur Abgabe dieser Erklärung nicht gezwungen werden. Gibt er sie nicht ab, trifft ihn allerdings ein Verschulden an der Unmöglichkeit seiner Ausreise, so dass die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ausscheidet. Beachte zum Vertretenmüssen des Ausreisehindernisses auch die Ausführungen zu B.BeschV.33. Hat der Ausländer bisher die Duldung rechtsmissbräuchlich erlangt, etwa indem er falsche Angaben zu seiner Identität oder Staatsangehörigkeit gemacht hat, und kooperiert er nunmehr, so kommt die Erteilung einer AE nicht in Betracht, sofern nunmehr seine Ausreise möglich wird/ist. Sollte die AE nicht erteilt werden, ist bei Fortbestehen von Abschiebungshindernissen die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung gem. § 60 a Abs. 2 und 4 auszustellen. 25.5.4. frei A.25.s.1. Beginn und Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung bzw. eines Studiums Aufnahme eines Studiums während des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 4a 25.s.1.1. Entgegen der früheren Weisungslage wird auch Inhabern dieser humanitären Aufenthaltstitel die Aufnahme eines Studiums nicht mehr untersagt. Aufnahme eines Studiums während des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 25.s.1.2. Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5, die nach alter Weisungslage eine das Studium ausschließende Auflage erhalten hatten, wird diese orientiert an der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, dass Inhaber einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 5 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 8 Abs. 2 Nr. 2) beanspruchen können anlassbezogen - insbesondere bei der Verlängerung des Titels - gestrichen. Fortsetzung des Studiums nach Wegfall des Ausreisehindernisses in den Fällen des § 25 Abs. 5 25.s.1.3. Kann die Aufenthalterlaubnis nach § 25 Abs. 5 nicht mehr verlängert werden, weil das Ausreisehindernis entfallen ist, ist die Fortsetzung des Studiums durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 zu ermöglichen, wenn der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG/SGB II od. XII gesichert ist sowie die sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 4 vorliegen. Bezüglich der Höhe des Einkommens und des Nachweises der Sicherung des Lebensunterhalts gelten die für Studenten und Sprachschüler geltenden allgemeinen Regelungen (vgl. A.2.3.5.) . Vom Erfordernis der Einreise im geregelten Verfahren ist in diesen Fällen gem. § 5 Abs. 2 S. 2 bzw. § 39 Nr. 1 AufenthV abzusehen. Fehlt es an einer der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 4 (insbesondere dem gesicherten Lebensunterhalt) ist die Fortsetzung des Studiums als dringender persönlicher Grund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG anzusehen und im Rahmen des von dieser Vorschrift eröffneten Ermessens zu prüfen, ob eine Duldung zum Zwecke der Beendigung des Studiums zu erteilen ist. Beachte dazu VAB A.60a.s.3. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 209 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 25a Inhaltsverzeichnis A.25a. Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden ...... 210 25a.0. Zur Ermessensausübung ............................................................................... 210 25a.1.1.0. Erteilungsvoraussetzungen ............................................................... 210 Geduldeter Aufenthalt ................................................................................. 210 Familiennachzug ......................................................................................... 211 Geltungsdauer ............................................................................................. 211 Erwerbstätigkeit ........................................................................................... 211 25a.1.1.1. Ununterbrochener Aufenthalt seit 4 Jahren ............................. 211 25a.1.1.2. Erfolgreicher Schulbesuch seit 4 Jahren ................................... 211 25a.1.1.3. Zeitpunkt der Antragstellung ...................................................... 212 25a.1.1.4. Positive Integrationsprognose .................................................... 212 25a.1.1.5. Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung .... 212 25a.1.2. Zum Lebensunterhalt ........................................................................... 212 25a.1.3. Versagungsgründe ............................................................................... 213 25a.2.1. Aufenthaltsrecht für Eltern von Minderjährigen ......................................... 213 25a.2.1.2. Lebensunterhaltssicherung ............................................................. 213 25a.2.2. Aufenthaltsrecht für Geschwister von nach Abs.1 Begünstigten ................ 214 25a.2.3. Aufenthaltsrecht für Ehegatten oder Lebenspartner .................................. 214 25a.2.4. Aufenthaltsrecht für minderjährige ledige Kinder ......................................... 214 25a.3. Ausweisungsinteresse ................................................................................... 214 A.25a. Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden ( 01.10.2015; AsylVfbeschlG ) Checkliste § 25a Abs. 1 Checkliste §§ 25a Abs. 2, 60a Abs. 2b 25a.0. Zur Ermessensausübung Liegen die Voraussetzungen des § 25 a Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 2 vor, soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, d.h. nur in Ausnahmefällen ist von der Titelerteilung abzusehen. Auch im Rahmen der Titelerteilung nach § 25a Abs. 2 Satz 1 ist regelmäßig das Ermessen zugunsten des Betroffenen auszuüben, so die besonderen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Insofern ist auch hier das “kann“ hier praktisch wie ein „ist“ zu lesen. Ein Ausnahmefall, bei dem das nach § 25a Abs. 1 eröffnete Ermessen ... weggefallen ... allerdings zu Lasten des Ausländers auszuüben ist, liegt vor, solange er minderjährig ist und Ist- Ausweisungsgründe nach § 53 AufenthG a.F. bzw. ein Ausweisungsinteresse nach § 54 n.F. bei beiden Eltern oder einem allein personensorgeberechtigten Elternteil der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 oder einer Duldung nach § 60a Abs. 2b (vgl. A.60a.2b.) an beide Eltern oder den allein sorgeberechtigten Elternteil entgegenstehen. 25a.1.1. 0 . Erteilungsvoraussetzungen Geduldeter Aufenthalt Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nach dem Gesetzeswortlaut, dass der Ausländer, der von der Regelung profitieren will, geduldet bzw. dessen Abschiebung auszusetzen ist. Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis etwa nach § 25 Abs. 5 besitzen, profitieren nicht von der Regelung, auch wenn sie dadurch etwa was die Geltungsdauer gem. § 26 Abs. 1 betrifft, schlechter gestellt werden als Geduldete. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, Personen zu begünstigen, die trotz ihrer Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben längerfristig geduldet sind, ohne in eine Aufenthaltserlaubnis gewachsen zu sein und damit ohne die Möglichkeit, ihren Aufenthalt etwa über § 35 oder § 26 Abs. 4 verfestigen zu können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass gemäß § 25 a Abs. 1 Satz 1 neben einem geduldeten auch ein erlaubter oder gestatteter Aufenthalt auf die geforderte Voraufenthaltszeit a n g e r e c h n e t w e r d e n s o l l . Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 210 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Die Frage, ob der Ausländer bei Antragstellung und/oder auch Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geduldet sein muss, wird durch den Wortlaut des Gesetzes nicht beantwortet. Anders als etwa bei der Regelung des § 104 a Abs. 1 S. 1 hat der Gesetzgeber bewusst auf einen Antragsstichtag oder ein Datum, an dem der Antragsteller geduldet sein muss, verzichtet. Vor diesem Hintergrund ist die Vorschrift zugunsten des Betroffenen so auszulegen, dass es hinreichend ist, wenn der Betroffene bei Antragstellung oder Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausreisepflichtig, die Abschiebung allerdings ausgesetzt oder auszusetzen ist. Regelerteilungsvoraussetzungen Die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 einschließlich geklärter Identität und Passpflicht finden auch im Rahmen des § 25a Anwendung. Eine Ausnahme gilt gemäß § 25a Abs. 1 Satz 2 bei der Lebensunterhaltssicherung solange sich die Betroffenen noch in der Ausbildung befinden. Familiennachzug Ein Familiennachzug zu Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a Abs. 1 besitzen, wird im Rahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 gewährt. Bei Personen, die einen Titel nach § 25a Abs. 2 besitzen, ist der Familiennachzug gemäß § 2 9 Abs. 3 Satz 3 ausgeschlossen. Geltungsdauer Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel mit einer Geltungsdauer von drei Jahren erteilt. Etwas anders gilt allerdings dann, wenn durch oder für den Jugendlichen oder Heranwachsenden öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Anspruch genommen werden und der Betroffene sich in einer Ausbildung befindet, die voraussichtlich innerhalb dieses Zeitraums endet. In diesem Fall ist die Geltungsdauer an das voraussichtliche Ende der Ausbildung zu knüpfen. Die Geltungsdauer soll dann 6 Monate nach dem Ausbildungsende auslaufen, um dem Betroffenen den Einstieg in den Arbeitsmarkt bzw. die betriebliche Ausbildung zu ermöglichen. § 25a fehlt eine Regelung zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 8 Abs. 1) ist die Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen auch dann noch zu verlängern, wenn der Ausländer kein Jugendlicher oder Heranwachsender mehr ist. Ist die Schul- / Berufs- oder Hochschulausbildung abgeschlossen setzt dies auch die vollständige Lebensunterhaltssicherung nach den allgemeinen Maßstäben voraus. Vor dem Hintergrund des § 29 Abs. 3 S. 3 ist bei jeder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 allerdings auch zu prüfen, ob nicht auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommt, die die Möglichkeit des Familiennachzugs eröffnet. Erwerbstätigkeit Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Erwerbstätigkeit, vgl. § 25a Abs. 4. 25a.1.1.1. Ununterbrochener Aufenthalt seit 4 Jahren Der erlaubte, geduldete oder gestattete Aufenthalt muss ununterbrochen gewesen sein. Kurzfristige Unterbrechungen sind nur dann unbeachtlich, wenn dem Ausländer zwischenzeitlich eine Grenzübertrittsbescheinigung erteilt worden ist und er sich danach wieder geduldet, gestattet oder erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat. Eine zwischenzeitliche Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat der EU zu einem bloß vorübergehenden Zweck unterbricht den Aufenthaltszeitraum auch vor dem Hintergrund des Rechtsgedankens des § 50 Abs. 4 nicht. Angerechnet werden auch Zeiten, in denen der Ausländer einen Aufenthaltstitel zu anderen als humanitären Zwecken besessen hat. 25a.1.1.2. Erfolgreicher Schulbesuch seit 4 Jahren Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Satz 1 setzt in der Regel einen erfolgreichen Schulbesuch seit vier Jahren voraus. Durch die Formulierung wird in Ausnahmefällen die Möglichkeit eröffnet, auch bei einem kürzeren erfolgreichen Schulbesuch die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dies setzt dann allerdings besonders hervorstechende schulische Leistungen voraus, die auf eine besondere Begabung hindeuten. Die Frage, ob der Ausländer, der noch keinen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat, seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht, ist in Anlehnung an die zu § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entwickelten Maßstäbe zu prüfen. Danach ist darauf abzustellen, ob das Kind, der Jugendliche oder Heranwachsende sich bereits seit vier Jahren und noch in einer Schulausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen Abschluss führt. Davon ist dann auszugehen, wenn die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller aufgrund ordnungsgemäßen und regelmäßigen Besuchs der Schule einen solchen Abschluss erwerben wird, wobei unerheblich ist, um welchen Schultyp es sich handelt (z.B. auch Grundschulen oder Förderschulen für Lernbehinderte) und welcher Abschluss angestrebt wird. Die Tatsache, dass er formal Schüler einer allgemeinbildenden oder einer Berufsschule ist, genügt schon nach dem Wortlaut der Vorschrift für sich genommen nicht. Hierfür sind im Zweifelsfall die Schulzeugnisse heranzuziehen. Ergeben sich hieraus beispielsweise in dem Jahr vor Antragstellung erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten und/oder lassen die Noten darauf schließen, dass der Antragsteller die Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 211 von 747