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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen können gem. § 11 FreizügG/EU zugelassen werden. Hierüber entscheidet das BAMF auf schriftlichen Antrag, ggf. über einen zugelassenen Kursträger (vgl. § 5 Abs. 1 IntV). Soweit Ausländer sich nach den grundsätzlichen Erfolgsaussichten solcher Anträge erkundigen, sind sie darüber zu informieren, dass bei Geduldeten (ausgenommen Fälle des § 60a Abs. 2 S. 3) und Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 3 oder 24 S. 1 besitzen, Anträge regelmäßig abgelehnt werden, weil die Inhaber keine längerfristige Aufenthaltsperspektive im Bundesgebiet haben. Gleiches gilt für Asylsuchende, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. 44.4.2. Mit der Ergänzung des § 44 Abs. 4 durch S. 2 haben deutsche Staatsangehörige, die im Ausland aufgewachsen sind, mit Inkrafttreten des 2. ÄndG erstmals die Möglichkeit auf Teilnahme am Integrationskurs (§ 5 Abs.3 Nr. 4 IntV). Mit dem AsylVfBeschlG wird diese Regelung erweitert auf folgende Personengruppen: Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (Nr. 1). Mit Inkrafttreten der VO zum IntG wird dieser Personenkreis vorrangig bei der Entscheidung über die Zulassung zum IntKurs berücksichtigt. Ausländer im Besitz einer Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 (wegen dringenden humanitären oder persönlichen Gründe). Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 besitzen. Die ABH ist für die Umsetzung des § 44 Abs. 4 – unter Berücksichtigung des § 5 IntV – nicht zuständig. Für weitere Auskünfte sind die an einem Integrationskurs interessierten Ausländer oder deutsche Staatsangehörige an die Regionalstelle Integration des BAMF, Askanierring 106, 13587 Berlin, Telefon: (030) 355 82 -0, Mail-Adresse: M12Posteingang@bamf.bund.de, zu verweisen. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 289 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 44a Inhaltsverzeichnis A.44a. Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs .......... 290 44a.1.1.1. Prüfung der Teilnahmeverpflichtung ............................ 290 Fallgruppe des § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b: ......................... 290 Fallgruppe des § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a: ......................... 290 44a.1.1.3. Verpflichtung bei besonderer Integrationsbedürftigkeit ...... 290 44a.2.3. Zur Prüfung der Befreiung von der Teilnahmepflicht ...... 292 A.44a. Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (17.02.2015; IntG ) 44a.1. 0 . Mit dem Inkrafttreten des 2. ÄndG wurde der § 44a Abs. 1 vollständig neu gefasst. Ziel der Neufassung ist ausweislich der Gesetzesbegründung die Harmonisierung der aufenthalts- und sozialrechtlichen Verpflichtungen zur Teilnahme am Integrationskurs. Durch diese Harmonisierung wird zudem ein Ineinandergreifen der Sanktionsmechanismen in den Fällen der Verletzung der Teilnahmepflicht ermöglicht. In Satz 1 werden die unterschiedlichen Verpflichtungsarten aufgezählt. Dabei liegen die Verpflichtungen nach den Nummern 1 und 3 in der Zuständigkeit der Ausländerbehörde, nach Nummer 2 ... weggefallen ... in der Zuständigkeit des Jobcenters und nach Nummer 4 beim LAF – ZLA – resp. dem bezirklichen Sozialamt. 44a.1.1.1. Prüfung der Teilnahmeverpflichtung Die Prüfung, ob der Ausländer gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 kraft Gesetzes teilnahmeverpflichtet ist, sollte sowohl in den Fällen der Nr. 1a als auch in den Fällen der Nr. 1b in Form eines einfachen Alltagsgesprächs erfolgen. Fallgruppe des § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b: In den Fällen der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzuges (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 oder § 30) bzw. der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für jüdische Zuwanderer und Aufenthaltserlaubnis für deren Familienangehörige (§ 23 Abs. 2) ist der Betroffene zu verpflichten, so er nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Hiervon ist orientiert an § 3 Abs. 2 IntV immer dann auszugehen, wenn sich der Ausländer im täglichen Leben in seiner Umgebung nicht selbstständig sprachlich zurechtfindet und auch nicht schriftlich ausdrücken sowie entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen kann. Insofern gehen die Anforderungen über die sonst im Rahmen des Ehegattennachzugs erforderlichen einfachen Sprachkenntnisse hinaus (vgl. bei Voraufenthalten schon A.44.3.1.3.). Merke: In den Fällen, in denen ein Ausländer über einfache Sprachkenntnisse verfügt, und eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen kann, die nicht in den Katalog des § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 1b fällt, kommt eine Verpflichtung gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bei besonderer Integrationsbedürftigkeit in Betracht. Hierbei ist der Maßstab des § 4 Abs. 3 IntV zu beachten, wonach Eltern minderjähriger Kinder, die nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, insbesondere als besonders integrationsbedürftig anzusehen sind. Fallgruppe des § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a: In den sonstigen Fällen der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Integrationskursberechtigten ist die Verpflichtung bereits anzunehmen, wenn der Ausländer sich bei der persönlichen Vorsprache nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen kann, ohne dass es der Durchführung eines Sprachtests oder weiterer Ermittlungen bedürfte. Ist eine positive Feststellung der Verständigungsfähigkeit nicht möglich, ist der Ausländer zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet (vgl. auch § 11 Abs. 2 IntV, der die Kursträger verpflichtet, vor Beginn des Sprachkurses einen Test durchzuführen, um die Teilnehmer für den Sprachkurs einzustufen und zu ermitteln, ob eine Teilnahme an einem Integrationskurs für spezielle Zielgruppen entsprechend § 13 IntV zu empfehlen ist). Merke: Kommt die Ausländerbehörde bei Anspruchsberechtigten zum Ergebnis, dass der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann bzw. bereits über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, so ändert dies nichts an seinem Teilnahmeanspruch. 44a.1.1.2. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 sieht daneben vor, dass hier aufhältliche Ausländer unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus und der Dauer ihres bisherigen Aufenthalts durch das Jobcenter im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II zur Teilnahme verpflichtet werden können. Merke: Ausweislich des § 98 Abs. 2 Nr. 4 kommt auch in diesen Fällen bei einer Zuwiderhandlung des Ausländers gegen die Verpflichtung ein OWi- Verfahren durch die Ausländerbehörde in Betracht. Hiervon sollte allerdings nur in Ausnahmen und ggf. in Abstimmung mit dem Träger der Grundsicherung Gebrauch gemacht werden . 44a.1.1.3. Verpflichtung bei besonderer Integrationsbedürftigkeit Daneben kann die Ausländerbehörde Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 in besonderer Weise Seite 290 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin integrationsbedürftig sind, zur Teilnahme verpflichten. Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit ist angelehnt an § 9 Abs. 2 i.V.m. § 104 Abs. 2 immer dann auszugehen, wenn ein Ausländer staatliche Hilfe in Anspruch nimmt, d.h., Leistungen nach SGB II und XII bezieht, sich aktuell rechtmäßig und seit fünf Jahren erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält er sich dennoch nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, ohne dass er auf Grund einer Krankheit oder Behinderung oder einer sonstigen Ausnahmesituation am Erlernen der Sprache gehindert war. Insbesondere soll von der Teilnahmepflicht abgesehen werden, wenn die Betroffenen dauerhaft erwerbsunfähig sind oder sie das 67. Lebensjahr vollendet haben. Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit sollte ausweislich § 4 Abs. 3 IntV darüber hinaus unabhängig von der bisherigen Aufenthaltsdauer auch ausgegangen werden, wenn es Personensorgeberechtigten hier aufhältlicher minderjähriger lediger Kinder, die eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis besitzen, ohne über ausreichende deutsche Sprachkenntnis zu verfügen, nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe, d.h. Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII – in das wirtschaftliche, kulturelle und soziale Leben zu integrieren. In solchen Fällen ist auch zu berücksichtigen, dass der Integrationskurs nicht nur der Integration der Eltern dient, sondern auch der Integration ihrer Kinder. Dies gilt insbesondere auch für Fälle, in denen Eltern und Kinder einen humanitären Aufenthaltstitel besitzen. In dieser Fallkonstellation sind die entsprechenden öffentlichen Stellen, wie Kindergärten und Schulen zur Datenübermittlung an die Ausländerbehörden von Gesetzes wegen verpflichtet (vgl. § 87 Abs. 2 S. 2). Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit ist auch auszugehen, wenn ein Anspruch auf Ehegattennachzug im Inland geltend gemacht wird, sich der Ausländer aus anderen Gründen bereits geduldet, gestattet oder erlaubt im Bundesgebiet aufhält und es für die Erlaubnis nach § 30 Abs. 1 bzw. § 28 Abs. 1 S. Nr. 1 allein an den einfachen deutschen Sprachkenntnissen fehlt (vgl. hierzu im Einzelnen A.30.1.3). Merke: Von einer Verpflichtung sollte in den genannten Fällen trotz der Möglichkeiten des Jobcenters Gebrauch gemacht werden. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Betroffenen glaubhaft machen, dass sie bereits durch das Jobcenter zur Teilnahme an einem Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung aufgefordert wurden. Die Prüfung, ob der Ausländer sich entsprechend verständigen kann, sollte auch hier in Form eines einfachen Alltagsgesprächs erfolgen und entsprechend aktenkundig gemacht werden. Merke: Weist der Betroffene nach, dass er bereits einmal ordnungsgemäß ohne entsprechenden Erfolg an einem Integrationskurs teilgenommen hat, so ist eine erneute Verpflichtung allerdings ausgeschlossen. Dies folgt entgegen unserer früheren Rechtsauffassung aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 IntV (einmalige Teilnahme). Teilnahmeberechtigte, die ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen haben, können jedoch zur einmaligen Wiederholung des Aufbausprachkurses zugelassen werden, wenn sie in dem Sprachkurs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntV nicht erfolgreich waren (§ 5 Abs. 4 IntV). 44a.1.1.4. Mit dem IntG wird den Leistungsbehörden – hier dem LAF und den bezirklichen Sozialämtern – ab 01.01.2017 die Möglichkeit eröffnet, Leistungsbezieher zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verpflichten. Mit der Verpflichtung durch den Leistungsträger sollen in Fällen mangelnder Sprachkompetenz die Chancen auf eine rasche Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung erhöht werden. Kommt der Ausländer der Verpflichtung schuldhaft nicht nach, kann dies Leistungseinschränkungen zur Folge haben. Die Ausländerbehörde ist nicht Adressat dieser Norm. 44a.1.2. Wird eine Teilnahmeverpflichtung nach § 44a Satz 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 festgestellt, soll diese durch die Auflage „Verpflichtung zur unverzüglichen Anmeldung und Teilnahme an einem Integrationskurs“ zum Titel erlassen werden (vgl. § 7 Abs. 2 IntV). Satz 2 stellt klar, dass die Begründung der Teilnahmepflicht nach Satz 1 Nr. 1 einen feststellenden Verwaltungsakt darstellt. Eines gesonderten Bescheides' bedarf es nicht (vgl. zum weiteren Verfahren A.43.0.6.).' Merke: Um eine Doppelverpflichtung bei den Anspruchsberechtigten gem. § 44 a Abs. 1 S. 1, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, zu vermeiden, ist der leistungsbeziehende Verpflichtete mündlich aufzufordern, das zuständige Jobcenter von unserer Verpflichtung in Kenntnis zu setzen. 44a.1.3 – 44a.1.6. Die Sätze 3 bis 6 regeln die Zuständigkeit zur Teilnahmeverpflichtung in den Fällen, in denen aufenthaltsrechtliche und sozialrechtliche Verpflichtungsregelungen konkurrieren. Dabei gilt der Grundsatz, dass die sozialrechtliche Verpflichtung aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung – Fallgruppe des § 44a Abs. 1 Nr. 2 - grundsätzlich vorrangig ist. Wurde der Betroffene allerdings bereits nach Satz 1 Nr. 1 oder 3 zu einem Integrationskurs verpflichtet, ist das Jobcenter grundsätzlich an diese Regelung gebunden. Ausnahmsweise kann es jedoch davon abweichende Regelungen treffen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer unmittelbar in eine Erwerbstätigkeit vermittelt werden kann und eine Teilnahme an einem Integrationskurs (auch Teilzeitkurs) daneben nicht zumutbar ist. Teilt das Jobcenter uns mit, dass es die Teilnahme an einem Integrationskurs trotz unserer Verpflichtung für unzumutbar erachtet, so ist die ausländerbehördliche Verpflichtung auf der Grundlage des § 44 a Abs. 1 S. 5 und 6 zu widerrufen. Der Betroffene ist vorzuladen und die Auflage „Verpflichtung zur unverzüglichen Anmeldung und Teilnahme an einem Integrationskurs“ ist gebührenfrei zu streichen und zu siegeln. Eines förmlichen Bescheides bedarf es in diesen Fällen nicht. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 291 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Mit diesem Verfahren werden Doppelverpflichtungen bzw. das Nebeneinander von Berechtigung und Verpflichtung weitgehend ausgeschlossen. Somit ist eine Anfrage beim BAMF bzw. dem zuständigen Jobcenter vor der Verpflichtung entgegen den Anwendungshinweisen des BMI zum 2. Änderungsgesetz - RdNr. 275 - grundsätzlich entbehrlich. 44a.1.7. Mit dem Ziel einer nachhaltigen Integration in die Gesellschaft und eines qualifizierten Zugangs zum Arbeitsmarkt wird der ABH mit dem IntG zum 06.08.2016 die Möglichkeit eröffnet, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte zur Teilnahme am Integrationskurs zu verpflichten, auch wenn eine Verständigung mit ihnen in einfachen Worten bereits möglich ist, so dass die Verpflichtung nach Abs. 1 Nr. 1a nicht greift. Eine Berufstätigkeit steht der Verpflichtung zur Teilnahme nicht entgegen, das BAMF bietet für Berufstätige Teilzeitkurse als Nachmittags- und Abendkurse an. Im Zweifel ist der Betroffene zu verpflichten. 44a.1a. frei 44a.2. 0. Ist der Ausländer gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 teilnahmeverpflichtet oder soll er gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zur Teilnahme verpflichtet werden, so ist § 44 a Abs. 2 sowie 2a durch die Ausländerbehörde zu prüfen. 44a.2.1. bis 44.2.2. frei 44a.2.3. Zur Prüfung der Befreiung von der Teilnahmepflicht Eine Befreiung von der Teilnahmepflicht gem. § 44 a Abs. 2 Nr. 3 sollte nur in Ausnahmefällen erfolgen, etwa wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 vorliegen (vgl. dort). So genügt eine dauerhafte Hörschädigung oder Sehbehinderung für sich genommen noch nicht für die Annahme einer Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit einer Teilnahme an einem Integrationskurs. Für diesen Personenkreis führen in Berlin z.Zt. die Kursträger Friedländer-Schule und unerhört e.V. Kurse mit Gebärdendolmetscher für Gehörlose bzw. ohne Gebärdendolmetscher für Schwerhörige sowie der Kursträger SFZ Förderzentrum gGmbH Kurse für Blinde und Sehbehinderte an. Die genannten Kursträger sind in der Liste des BAMF mit speziellen Kursangeboten genannt. Für Integrationskursverpflichtete, die Kinder zu betreuen haben, gilt bzgl. der Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit einer Teilnahme an einem Integrationskurs Folgendes: Müttern von Kleinkindern unter einem Jahr wie auch Schwangeren im Mutterschutz ist die Teilnahme an einem Integrationskurs während der ersten 12 Lebensmonate des Kindes bzw. während des Mutterschutzes vor der Geburt nicht zumutbar. Zwar sind auch sie bei Erteilung des Titels zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verpflichten, da nicht von einer d a u e r h a f t e n Unzumutbarkeit im Sinne des § 44a Abs. 2 Nr. 3 auszugehen ist. Mit der Verpflichtung sind sie darüber zu informieren, dass die Teilnahme an einem Integrationskurs ab dem Moment erwartet wird, in dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet und somit einen Rechtsanspruch auf eine Kindertagesbetreuung hat (vgl. A.43.0.6.). Im Übrigen gilt bei zu betreuenden Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Teilnahme von Müttern als zumutbar und möglich, wenn eine familiäre Betreuung des oder der Kinder gewährleistet ist. Dies gilt etwa bei zwei personensorgeberechtigten Elternteilen, bei denen nur einer integrationskursverpflichtet und der andere weder eine Vollzeitbeschäftigung ausübt noch eine Vollzeitausbildung absolviert. Gleiches gilt, wenn ein Familienangehöriger (volljähriges Geschwisterkind, Großelternteil) in der Haushaltsgemeinschaft wohnt, der nicht vollerwerbstätig ist oder sich in einer Vollzeitausbildung befindet. Liegt eine solche Fallkonstellation nicht vor, so ist der Integrationskursverpflichtete, der sich auf die Unzumutbarkeit, einen Kurs wegen der Betreuungssituation zu besuchen, beruft, verpflichtet, in geeigneter Weise nachzuweisen, dass eine angemessene Betreuung durch öffentliche Träger nicht möglich ist bzw. war. Bei Kindern ab dem 2. Lebensjahr kann dies grundsätzlich nie der Fall sein, da der Verpflichtete einen Kurs belegen kann, der während der Öffnungszeiten der Kita bzw. der Unterrichtszeiten der Schule stattfindet. Bei älteren Kindern nach Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine Betreuung schon auf Grund der Selbstständigkeit des Kindes und der Dauer der Unterrichtszeiten während des Kurses nicht erforderlich und die Teilnahme damit auch zumutbar und möglich. 44a.2a. Durch Absatz 2a wird klargestellt, dass langfristig Aufenthaltsberechtigte aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union dann nicht zur Teilnahme an Orientierungskursen verpflichtet werden dürfen, wenn sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben und dies der Erlangung der langfristigen Aufenthaltsberechtigung im Sinne der Daueraufenthalt-Richtlinie diente. Hier ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, ein großzügiger Maßstab anzulegen. Ein entsprechender Vortrag des Betroffenen sollte als zutreffend unterstellt werden, auch wenn keine entsprechenden Bescheinigungen vorgelegt werden können. In einem solchen Fall ist die Auflage zur Verpflichtung entsprechend um den Zusatz "…, ausgenommen der Teilnahme am Orientierungskurs.“ zu ergänzen. 44a.3. 0 . (vgl. Ausführungen unter A.43.0.6.) 44a.3.1. bis 44a.3.2. frei 44a.3.3. Ausländer, die von der Ausländerbehörde zur Kursteilnahme verpflichtet werden, können bei Bedarf vom BAMF einen Zuschuss zu den Fahrtkosten bekommen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 IntV). Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 292 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 45 A.45. Integrationsprogramm frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 293 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 45a A.45a. Berufsbezogene Deutschsprachförderung (AsylVfBeschG) 45a.0. Mit dem Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes zum 01.11.2015 wurde § 45a eingeführt. Ziel ist es die Integration in den Arbeitsmarkt durch schnelleren und bedarfsgerechteren Erwerb der deutschen Sprache zu beschleunigen. 45a.1. Die Umsetzung und Koordinierung der berufsbezogenen Sprachförderung erfolgt durch das BAMF . 45a.2. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Sprachförderung erfolgt, wenn der Ausländer Leistungen nach dem SGB II bezieht ' und die Teilnahme an einer entsprechenden Maßnahme in einer Eingliederungsvereinbarung des Jobcenters festgelegt wurde. Liegen die Voraussetzungen vor, werden die Betroffenen im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung durch das Jobcenter zur Teilnahme verpflichtet. Zwar ist die Zuständigkeit des Jobcenters zur Ausstellung der Bescheinigung über die Teilnahmeverpflichtung im Gesetz nicht eindeutig geregelt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll aber mit Abs. 2 S. 1 eine den Regelungen zu Integrationskursen vergleichbare Möglichkeit, zur Teilnahme an einer berufsbezogenen Sprachförderung zu verpflichten, durch die Jobcenter gesichert werden. Die ABH ist somit nicht Normadressat. Ausgeschlossen ist eine Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Sprachförderung, wenn der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt nicht zu erwarten ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (s. Anlage II des AsylG). E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 294 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 46 A.46. Ordnungsverfügungen (26.11.2009 - VwV; 2. RiLiUmsG ) 46.1.0. Absatz 1 sieht die Möglichkeit vor, gegenüber vollziehbar Ausreisepflichtigen Maßnahmen zur Förderung der Ausreise zu treffen, und ergänzt damit § 61 Abs. 1. 46.1. Es sind verschiedene Maßnahmen denkbar und möglich (z.B. Ansparen finanzieller Mittel für die Heimreise, Ticketvorlagen, Verpflichtung, den Wechsel des Aufenthaltsorts oder der Beschäftigung mitzuteilen etc.) Beachte in diesem Zusammenhang auch die Rechtspflicht des § 49 Abs. 1 i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 5 (strafbewehrte Pflicht, Angaben zu Identität und Staatsangehörigkeit zu machen). Soweit die AufenthG-VwV unter Ziffer 46.1.6. vorsieht, dass entsprechende Ordnungsverfügungen in den Pass des Ausländers einzutragen sind, ist darauf in Hinblick auf die aus § 50 Abs. 5 folgende Verpflichtung, den Pass zu überlassen, zu verzichten. 46.2.1. bis 46.2.3. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 295 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 47 A.47. Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung frei Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 296 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 48 A.48. Ausweisrechtliche Pflichten ( 2. RiLiUmG; NeuBestG ; 17.11.2015 ) 48.0. Der Ausländer ist durch ein Merkblatt möglichst in einer ihm verständlichen Sprache auf seine gesetzlichen Verpflichtungen gem. § 48 Abs. 1 und 3 hinzuweisen. Dies ergibt sich zwingend aus § 82 Abs. 3. Das Merkblatt enthält auch einen Hinweis auf die Ordnungswidrigkeit der Passverschleierung sowie auf die Strafbarkeit unrichtiger oder unvollständiger Angaben gem. § 95 Abs. 2 Nr. 2. Die Aushändigung des Merkblattes ist zumindest aktenkundig zu vermerken. 48.1. Flankierend zur Vorlagepflicht des § 48 Abs. 1 ist § 57 AufenthV zu beachten (siehe Ausführungen unter B.AufenthV.57.). Im Zusammenhang mit der Vorlagepflicht ist auch Nr. 48.1.7. der VwV-AufenthG zu beachten. Danach hat die Ausländerbehörde eine Kopie des vorgelegten Passes zu den Akten zu nehmen. Dieser Vorgabe kommt insbesondere in Hinblick auf eine später evtl. erforderliche Passbeschaffung von Amts wegen große Bedeutung zu. Es ist vor diesem Hintergrund darauf zu achten, dass das Lichtbild auf der Kopie gut erkennbar bleibt. Insbesondere bei Personen mit dunklerer Hautfarbe sollte daher eine Farbkopie der Personalienseite des Passes angefertigt werden. Liegt eine elektronische Akte vor, ist dementprechend ein Farbscan der Personalienseite samt Lichtbild vorzunehmen. Soweit in Nr. 48.1.8. AufenthG-VwV geregelt ist, dass bei Einziehung eines deutschen Passersatzpapiers wegen Ungültigkeit das Orignal wieder ausgehändigt werden soll, nachdem jede Seite ungültig gestempelt, die Hologramme der deutschen Titeletiketten zerkratzt und eine Kopie für die Akte gefertigt worden ist, kommt dies nur auf Antrag und nur im Einzelfall in Betracht, wenn der Betroffene daran ein rechtliches Interesse darlegt - etwa als Nachweis über Auslandsaufenthalte oder ehemalige ausländische Aufenthaltstitel. Wird ein Pass oder Passersatz - etwa zur Sicherung aufenthaltsbeendender Maßnahmen - einbehalten, ist dem Ausländer bei einem bestehenden Aufenthaltstitel auf Antrag ein Ausweisersatz auszustellen (§ 55 Absatz 1 Nummer 2 AufenthV bzw. § 81 Abs.5). Dies gilt gem. Nr. 48.1.10.3. AufenthG- VwV auch bei kurzfristiger Einbehaltung, es sei denn die Einbehaltung auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 dauert nicht länger als 24 Stunden. Zur Beantragung des Ausweisersatzes ist der Ausländer nach § 56 Nummer 4 AufenthV verpflichtet. Hierauf ist er hinzuweisen. Eine Bescheinigung einer Fiktionswirkung ist dagegen in einem Ausweisersatz nicht möglich, diese ist zwingend auf dem vorgesehenen Trägervordruck auszustellen, s. Nr. 81.5.0 AufenthG-VwV. Da die Fiktionsbescheinigung nur in Verbindung mit dem Pass gilt, ist zusätzlich eine formlose, gebührenfrei Passeinzugsbescheinigung auszustellen. Wenn der Ausländer ausreisepflichtig ist oder kurzfristig nach Einbehalten des Passes ausreisepflichtig wird, wie dies etwa nach Erlöschen eines Aufenthaltstitels gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder auf Grund eines versagenden Bescheides der Fall ist, erhält er über die Passverwahrung eine formlose Bescheinigung, die gebührenfrei erteilt wird (vgl. Nr. 50.6. AufenthG- VwV). 48.2. Korrespondierend zu § 48 Abs. 2 nennt § 55 Abs. 1 AufenthV die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes (vgl. auch Ausführungen dort). Von besonderer Bedeutung ist der von § 55 Abs. 1 Satz 3 AufenthV in Bezug genommene § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV, wonach die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen sind. Dies gilt auch für Personen, die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen. Der Regelsatz eines Leistungsberechtigten wird von der Leistungsbehörde anlassbezogen aufgestockt, wenn dem Betroffenen verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten abverlangt werden, damit er diesen nachkommen bzw. seine Rechte (z.B. zur Erlangung eines besseren aufenthaltsrechtlichen Status) geltend machen kann (so auch Sozialgericht Duisburg – S 16 (31) AY 12/06 – vom 09.10.2008 und Sozialgericht Berlin – S 51 AY 46/06 - vom 26.11.2008). 48.3.1. § 48 Abs. 3 orientiert sich an den Mitwirkungspflichten Asylsuchender gem. § 15 Abs. 2 Nr. 5 und 6 AsylVfG. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung hat einschneidende Konsequenzen. Die Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 5 wird gesperrt. Vgl.zu den Anforderungen an die Zumutbarkeit der Passbeschaffung bzw. der Mitwirkung daran auch B.AufenthV.5.-11.. Der Ausländer ist verpflichtet, sowohl Urkunden und sonstige Unterlagen als auch Datenträger zur Identitätsfeststellung auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen. Datenträger im Sinne dieser Vorschrift sind beispielsweise Mobiltelefone, Laptops oder Tabletcomputer. So können etwa die Adressdaten in dem Mobiltelefon eines ausreisepflichtigen Ausländers beziehungsweise gespeicherte Verbindungsdaten aufgrund der Auslandsvorwahl wesentliche Hinweise auf eine mögliche Staatsangehörigkeit geben. Erfasst sind zum Beispiel auch in elektronischer Form in (Klein-)Computern gespeicherte Reiseunterlagen. 48.3.2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht ermöglichen die Durchsuchung (§ 48 Abs. 3 S. 2) sowie die Einleitung eines Owi-Verfahrens (§ 98 Abs. 2 Nr. 3). 48.3a. frei 48.4.1. Personen, bei denen nach § 5 Abs. 3 (humanitäre Aufenthaltstitel) vom Regelerfordernis der Erfüllung der Passpflicht abgesehen wird, oder Neugeborenen, die unter § 33 S. 1 oder 2 fallen, ist ein Ausweisersatz auszustellen, sofern nicht vorrangige Bestimmungen zur Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge führen. Die Verpflichtungen zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung nach § 48 Abs. 3 AufenthG bleiben unberührt, sofern die Beantragung eines Passes oder Passersatzes des Herkunftsstaates zumutbar ist (vgl. insoweit die Ausführungen unter B.AufenthV.5.-11.). A.48.S.1. Pass- und ausweisrechtliche Situation von Einbürgerungs-bewerbern a) Ausländern mit Niederlassungserlaubnis, die die Einbürgerung beantragt haben, kann im Fall ungültig gewordener Nationalpässe für die Dauer des Einbürgerungsverfahrens ein Ausweisersatz ausgestellt werden. Sie sind nicht Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 297 von 747
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin aufzufordern, sich einen Nationalpass ausstellen zu lassen. Keinesfalls ist ein Ermittlungsverfahren wegen Fehlens eines gültigen Passes einzuleiten oder die Aufenthaltsgenehmigung nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 zu widerrufen. b) Betreibt ein Ausländer im Rahmen seines Einbürgerungsverfahrens die Entlassung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit und muss deshalb seinen Nationalpass abgeben oder erhält er aus diesem Grunde keinen neuen Pass, ist ein vorläufiger Reiseausweis für Ausländer gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV auszustellen. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 298 von 747