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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.BeschV.38.-39. Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland B.BeschV.38. - 39. Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland 26.11.2013 B.BeschV.38. Anwerbung und Vermittlung Für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen darf die Anwerbung in sowie eine Arbeitsvermittlung aus den in der Anlage zu § 38 BeschV aufgeführten Staaten nur durch die Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden. B.BeschV.39. Ordnungswidrigkeiten frei E-Mail an die VAB-Redaktion Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 568 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 1 C.1. Anwendungsbereich ( 02.01.2014; 11.08.2016 ) Freizügigkeitsrichtlinie (UnionsRL 2004/38/EG) C.1. 0 . Zum 01.01.2005 ist das Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU als Artikel 2 des Zuwanderungsgesetzes in Kraft getreten. Die Regelungen dieses Gesetzes werden allerdings nach dem 30.04.2006 durch die unmittelbar Anwendung findende Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Unionsbürgerrichtlinie (UnionsRL 2004/38 EG) überlagert. Merke: Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat Anwendungsvorrang vor dem Aufenthaltsgesetz und ggf. auch vor dem FreizügG/EU. Die Verordnungen und Entscheidungen des Rates und der Kommission haben eine unmittelbare Wirkung (Artikel 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV; in der Generalie einsehbar ). Dasselbe gilt für die Teile des SDÜ und die übrigen Bestimmungen des Schengen-Acquis, die durch den Amsterdamer Vertrag in Gemeinschaftsrecht überführt worden sind. Richtlinien der EU bzw. EG bedürfen der Umsetzung in innerstaatliches Recht. Sind Richtlinien nicht oder nicht ausreichend in innerstaatliches Recht umgesetzt worden, gelten nach Ablauf der Umsetzungsfrist die Regelungen der Richtlinie als unmittelbar anwendbar, die für eine Einzelfallanwendung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau bestimmt sind und nicht selbst Verpflichtungen für den Einzelnen begründen. Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) geregelt ist, sind gemäß § 1 FreizügG/EU Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihre Familienangehörigen sowie Staatsangehörige der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen (§ 12 FreizügG/EU). Nr. 1.2.1.2. AufenthG-VwV stellt klar, dass auf Grund der fortschreitenden Einigung Europas und der weit reichenden Sonderstellung des Freizügigkeitsrechts Unionsbürger und ihre Familienangehörigen grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes ausgenommen werden. Es ist auf diese Personen nur anwendbar, wenn dies ausdrücklich durch ein anderes Gesetz bestimmt ist (vgl. C.11.). Definiert wird ein Unionsbürger als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Das FreizügG/EU übernimmt hier die Definition des Artikels 20 AEUV sowie des Art. 2 Nr. 1 der UnionsRL. Zur Definition eines Familienangehörigen siehe die Ausführungen unter C.3. und C.4. Vollmitglieder der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Staatsangehörige dieser Länder sowie ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen genießen als Arbeitnehmer, Arbeitsuchende und Anbieter von (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen volle Freizügigkeit. ... weggefallen ... Staatsangehörige von Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen sind den Unionsbürgern gleichgestellt. Mitglieder des EWR sind Island, Liechtenstein und Norwegen (siehe C.12.) Für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und deren Familienangehörige gilt das FreizügG/EU nicht. Das Freizügigkeitsrecht leitet sich hier unmittelbar aus dem Freizügigkeitsabkommen EG - Schweiz ab. Gleichwohl sind viele Regelungen des Abkommens deckungsgleich mit den Regelungen der UnionsRL und des FreizügG/EU. § 28 AufenthV spricht ausdrücklich von freizügigkeitsberechtigten Schweizern. Weitere Ausführungen siehe unter B.AufenthV.28. Deutsche sind nicht Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten im Sinne von § 1 FreizügG/EU und zwar auch dann nicht, wenn sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch die eines anderen EU- Mitgliedstaates inne haben (vgl. Nr. 1.4. FreizügG/EU- VwV sowie EuGH, Urteil vom 05.05.2011 - RS C-434/09 - McCarthy). Der Anwendungsbereich des FreizügG/EU wird jedoch - jedenfalls analog - dann eröffnet, wenn ein Deutscher erheblich und nachhaltig von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht und er mit seinen ausländischen Familienangehörigen, die keine Unionsbürger sind, aus einem anderen Mitgliedstaat der EU zuzieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23.09 -). Von praktischer Relevanz ist die analoge Anwendung des FreizügG/EU vor allem insofern, als die Gewährung eines Aufenthaltsrechts an den Familienangehörigen eines Unionsbürgers und mithin auch eines in diesem Sinne "freizügigkeitsberechtigten" Deutschen nicht von der Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens oder von Sprachkenntnissen abhängig gemacht werden darf. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch deutlich gemacht, dass der bloß kurzfristige oder touristische Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat oder die Inanspruchnahme einzelner Dienstleistungen dort nicht ausreichend sind, um deutschen Staatsangehörigen bzw. deren Familienangehörigen freizügigkeitsrechtliche Vergünstigungen zu vermitteln. Dies gilt insbesondere auch für einen vorübergehenden Aufenthalt in Dänemark zum Zwecke der Eheschließung. Vielmehr ist von einem hinreichend erheblichen und nachhaltigen Gebrauchmachen vom Freizügigkeitsrecht erst dann auszugehen, wenn der Deutsche tatsächlich dauerhaft in einen anderen Mitgliedstaat umgezogen war (BVerwG, Urteil vom Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 569 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 11.01.2011 - 1 C 23.09 -). Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Deutsche als Selbstständiger oder Arbeitnehmer grenzüberschreitend (von Deutschland aus) in einem anderen Mitgliedstaat der EU tätig ist und damit nachhaltig von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht (zur Anwendbarkeit des § 28 AufenthG in den Fällen, in denen der Familienangehörige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet behält vgl. A.28.1.0) . Privilegiert sind hier im Übrigen alle Familienangehörigen nach dem Maßstab des Art. 2 Nr. 2 der UnionsRL (siehe C.3. und C.4.). Auch aus der Unionsbürgerschaft, die gemäß Art. 23 AEUV jeder Unionsbürger und mithin auch jeder Deutsche unabhängig davon besitzt, ob er von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht, folgt keine aufenthaltsrechtliche Privilegierung der Familienangehörigen deutscher Staatsangehöriger. So hat der EuGH klargestellt, dass es aufgrund der sich unmittelbar aus Art. 23 AEUV ergebenden Unionsbürgerschaft nicht zulässig ist, einen Unionsbürger unmittelbar oder mittelbar zu zwingen, das Gebiet der Europäischen Union dauerhaft zu verlassen (EuGH, Urteil vom 08.03.2011 - C-34/09 - Zambrano): Der Fall betraf drittstaatsangehörige Eltern, deren gemeinsames minderjähriges Kind die belgische Staatsangehörigkeit erworben hatte und denen aufgrund der Besonderheiten des belgischen Rechts weder ein Aufenthaltsrecht in Belgien noch eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit gewährt worden war. Der EuGH wies darauf hin, dass das Kind damit mittelbar gezwungen sei, Belgien und mithin die Europäische Union zu verlassen, weil sich die Eltern dort weder aufhalten durften noch in der Lage waren, dort den Kindesunterhalt kraft Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Dies hielt der EuGH für mit der Unionsbürgerschaft unvereinbar. Im Gegensatz zur familiären Lebensgemeinschaft mit einem minderjährigen Unionsbürger, geht der EuGH bezogen auf die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Erwachsenen ausdrücklich nicht davon aus, dass allein der Umstand, dass einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen - etwa dem Ehegatten - eines Unionsbürgers keine Aufenthaltsrecht gewährt wird, einen unzulässigen mittelbaren Zwang auf den Unionsbürger ausübt, das Gebiet der EU zu verlassen (EuGH, Urteil vom 05.05.2011, RS C-434/09 - McCarthy). Aufgrund der Regelung des § 28 AufenthG ist im deutschen Recht jedoch - offenbar anders als in Belgien - von vornherein sichergestellt, dass Deutsche weder unmittelbar noch mittelbar gezwungen sind, die Bundesrepublik bzw. die EU dauerhaft zu verlassen, um eine familiäre Lebensgemeinschaft mit ihren drittstaatsangehörigen minderjährigen oder auch erwachsenen Familienangehörigen zu leben. Soweit die Einreise von solchen Familienangehörigen nach dem Aufenthaltsgesetz von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht wird, handelt es sich dabei entweder nicht um dauerhafte Hindernisse für eine Einreise, sondern um in angemessener Zeit erfüllbare Voraussetzungen (Visumsverfahren, Sprachkenntnisse, ggf. Lebensunterhaltssicherung), oder diese Voraussetzungen sind durch überwiegende Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt (Ausweisungsgründe). Allerdings kann drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Deutschen in bestimmten Fällen ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht zustehen. Dies ist der Fall, wenn der deutsche Staatsangehörige aus einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat vorübergehend oder dauerhaft zurückkehrt, nachdem er sein Freizügigkeitsrecht im EU-/EWR-Mitgliedsstaat ausgeübt hat und seine Familienangehörigen ihn begleiten oder zu ihm nachziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Deutsche zugleich die Staatsangehörigkeit des EU-/EWR-Mitgliedsstaates besitzt, von dem aus er nach Deutschland kommt oder zurückkehrt. Dabei muss der deutsche Staatsangehörige von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht nachhaltig Gebrauch gemacht haben, ein Kurzaufenthalt reicht hierfür nicht aus. Bei einem solchen „Rückkehrfall“ sind ausnahmsweise die Regelungen des FreizügG/EU auch auf die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen Deutschen anwendbar. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 570 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 2 Inhaltsverzeichnis C.2. Recht auf Einreise und Aufenthalt ................................................................................................................... 571 C.2.2.1. Arbeitnehmer, betriebliche Berufsausbildung ..................................................................................... 571 C.2.2.2. Selbstständige und Freiberufler .......................................................................................................... 572 C.2.2.3. - 4. Dienstleister .................................................................................................................................. 572 C.2.2.5. Nichterwerbstätige .............................................................................................................................. 572 C.2.2.6. Familienangehörige ............................................................................................................................ 572 C.2.2.7. Daueraufenthaltsberechtigte .............................................................................................................. 572 C.2.3. Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmen oder Selbstständiger ................................... 573 C.2.4. Einreisevoraussetzungen von Unionsbürgern und ihren drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ...... 573 C.2.5. Dreimonatiger voraussetzungsloser Aufenthalt ..................................................................................... 574 C.2.6. Gebührenfreiheit .................................................................................................................................... 574 C.2.7. Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts bei Rechtsmissbrauch oder Betrug ........... 574 C.2. Recht auf Einreise und Aufenthalt ( ÄndFreizüg/EU; 11.08.2016; 02.11.2016 ) C.2.1. § 2 Abs. 1 wiederholt inhaltlich den § 1. Allerdings wird auf den freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger oder Familienangehörigen abgestellt. Das Freizügigkeitsgesetz/EU nutzt also den im EU-Recht gebräuchlichen Begriff der Freizügigkeit. Laut dessen Definition in Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise in der Europäischen Union (AEUV; in der Generalie einsehbar) hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Dies schließt grundsätzlich das Recht ein, den Arbeitsplatz frei von nationalen Behinderungen zu suchen und sich an einem frei gewählten Ort niederzulassen (s. hierzu unten). C.2.2. 0 . § 2 Abs. 2 FreizügG/EU definiert, unter welcher Voraussetzung Unionsbürger und ihre Familienangehörigen als freizügigkeitsberechtigt anzusehen sind. Dabei orientieren sich die Punkte 1 bis 7 an den Regelungen der Artikel 45ff. AEUV (Arbeitnehmer), Artikel 49 ff. AEUV (Unternehmer) und Artikel 56 ff. AEUV (Dienstleister); zu den Begrifflichkeiten und ihrer Abgrenzung vgl. auch die Ausführungen unter C. 13). Die hier genannten unionsrechtlichen Begriffe, wie z.B. der durch die Rechtsprechung des EuGH konkretisierte Arbeitnehmerbegriff sowie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit werden vom Freizügigkeitsgesetz/EU vorausgesetzt und nicht modifiziert. Merke: Zwar ist jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ein Unionsbürger, aber er ist nicht automatisch freizügigkeitsberechtigt. C.2.2.1. Arbeitnehmer, betriebliche Berufsausbildung C.2.2.1. 1 . Nach Unionsrecht gilt als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1, wer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses während einer bestimmten Zeit eine tatsächliche, echte und nicht nur völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung ausübt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Hierzu bedarf es einer Gesamtbewertung, die anhand aller ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte zu treffen ist (EuGH, Urteil vom 04.02.2010, Rs. C-14/09, Genc – Slg. 2010, I-00931, Rn. 26). Grundmerkmale eines Arbeitsverhältnisses sind ein Abhängigkeitsverhältnis und die Zahlung einer Vergütung als Gegenleistung für die erbrachten Leistungen. Die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH - Rs. 3/81; Rs. 139/85) sieht jedenfalls Tätigkeiten mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden als ausreichend an, um dem Unionsbürger den Arbeitnehmerstatus zuzubilligen. Eine Festlegung anknüpfend an die Höhe des Einkommens erfolgte bisher nicht. Nach der Vorgabe des BMI ist in der Regel ein Verdienst von 400,- Euro netto im Monat als ausreichend anzusehen. Dagegen kann eine geringfügigere Beschäftigung (z.B. 5 ½ Stunden) ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübte Tätigkeit nur untergeordnet und unwesentlich ist. Dies allein steht der Arbeitnehmereigenschaft jedoch nicht stets entgegen, wenn nach einer Gesamtschau die Arbeitnehmereigenschaft dennoch zu bejahen ist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Bezahlung dem Tariflohn entspricht, ein Anspruch auf Urlaub, Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Auch eine nachträgliche Erweiterung des Arbeitsumfanges ist bei der Gesamtbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 19.04.2012, BVerwG 1 C 10.11, Rn. 16 ff). Eine eventuelle Befristung der Arbeitsverträge ist unerheblich. C.2.2.1.2.Der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 ist unionsrechtlich weit gefasst und umfasst sowohl eine Ausbildung an einer Hochschule wie auch an einer sonstigen Ausbildungseinrichtung oder die hier gemeinte betriebliche Berufsausbildung . Erfüllt ein Auszubildender die Voraussetzungen (siehe C.2.2.1.1.), genießen er und seine Familienangehörigen die vollen Freizügigkeitsrechte. 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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin C.2.2.1a. Arbeitssuchende Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a gelten Unionsbüger, die sich zur Arbeitsplatzsuche aufhalten in den ersten sechs Monaten als freizügigkeitsberechtigt. Auf einen konkreten Nachweis der Bemühungen zur Arbeitsplatzsuche bzw. der Erfolgsaussichten kommt es in diesem Zeitraum nicht an. Nach Ablauf der ersten sechs Monate nach Einreise gilt als Arbeitsuchender im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1a, wer nachweisen kann, dass er weiterhin eine Arbeit sucht und die begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Nach Mitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 02.06.2006 folge dies zwingend aus Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b) der UnionsRL und gelte entsprechend für die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1. Mit dieser Vorschrift habe die UnionsRL den Inhalt des Urteils des EuGH vom 26.2.1991, Rechtssache C- 292/89- Antonissen – aufgenommen. Gleiches muss nunmehr für die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1a gelten. Merke: Begründete Aussicht, einen Arbeitsplatz zu finden, kann angenommen werden, wenn der Arbeitssuchende aufgrund seiner Qualifikation und des aktuellen Bedarfs am Arbeitsmarkt voraussichtlich mit seinen Bewerbungen erfolgreich sein wird. Dies ist zu verneinen, wenn er keinerlei ernsthafte Absichten verfolgt, eine Beschäftigung aufzunehmen oder keine begründete Aussicht auf Erfolg besteht. Erbringt der Unionsbürger nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten nach der Einreise den Nachweis, dass er weiterhin mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht, dürfen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergriffen werden. Werden allerdings entsprechende Umstände bekannt, die darauf schließen lassen, dass ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche nicht oder nicht mehr besteht, liegt ein besonderer Anlass für eine Überprüfung der Freizügigkeitsvoraussetzungen entsprechend § 5 Abs. 3 vor und es ist die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 zu prüfen. Eine Feststellung der Ausreisepflicht auf der Basis des § 5 Abs. 4 kommt aber nur in Betracht, wenn eine Agentur für Arbeit gem. § 87 AufenthG qualifiziert mitteilt, dass der Unionsbürger keine Arbeit mehr sucht oder nie gesucht hat. Liegt eine solche Mitteilung vor, ist allerdings vor der Einleitung eines Feststellungsverfahrens stets zu prüfen, ob nicht eventuell ein Freizügigkeitstatbestand des § 2 Abs. 2, Abs. 3 oder des § 4 erfüllt wird. > C.2.2.2. Selbstständige und Freiberufler Selbstständig erwerbstätige Unionsbürger dürfen in Deutschland gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ohne Einschränkungen oder Behinderungen tätig werden. Allerdings müssen sie sich den geltenden standes- und berufsrechtlichen Regelungen unterwerfen, sofern dadurch nicht Unionsrecht verletzt wird. Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten sowie zur Gründung und Leitung von Unternehmen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Unionsbürger in Deutschland (vgl. Art. 49 ff. AEUV). Danach können sich in Deutschland insbesondere Handwerker, freiberuflich Tätige, Gewerbetreibende und Kaufleute niederlassen und tätig werden. Zu beachten sind lediglich die berufs- und gewerberechtlichen Vorgaben, wie sie auch für Inländer gelten. C.2.2.3. - 4. Dienstleister Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4) sind, solange der Aufenthalt vorübergehender Natur ist, gleichfalls freizügigkeitsberechtigt. Die Dienstleistungsfreiheit gewährt dem Dienstleistungserbringer das Recht zum Zweck der Erbringung seiner Leistung vorübergehend in Deutschland tätig zu werden, und zwar unter denselben Voraussetzungen, wie sie für einen Inländer gelten. Unter Dienstleistungen im Sinne des Art. 56 ff. AEUV sind also Leistungen zu verstehen, die grenzüberschreitend und in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Im Gegensatz zur Niederlassungsfreiheit erfasst die Dienstleistungsfreiheit die vorübergehende und gelegentliche, also zeitlich begrenzte und auf die Durchführung eines' Auftrags gerichtete Tätigkeit. Das Dienstleistungsunternehmen hat in seinem Herkunftsland seinen Unternehmenssitz oder unterhält dort eine Niederlassung. Unionsbürger haben die Möglichkeit auch zum Empfang von Dienstleistungen in das Bundesgebiet einzureisen, etwa als Touristen, Geschäftsreisende oder zur Krankenhausbehandlung. Auch hier handelt es sich um vorübergehende Aufenthalte, die somit lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer der Dienstleistung begründen. Sobald der Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Inland verlegt wird, sind die Tatbestände als Erwerbstätiger, Familienangehöriger oder Nichterwerbstätiger (siehe C.4.) zu erfüllen. Es entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil C-200/02 v. 19.10.2004), dass es keinen auf unbestimmte Zeit angelegten Aufenthalt als Erbringer oder Empfänger einer Dienstleistung geben kann. Zum Verfahren siehe Ausführungen zu C.5. (Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht) , C.13. (Regelungen für Staatsangehörige von Kroatien) und B.AufenthV.28 (Schweizer Staatsangehörige) . C.2.2.5. Nichterwerbstätige frei C.2.2.6. Familienangehörige § 2 Abs. 2 Nr. 6 entspricht im Wortlaut dem § 2 Abs. 2 Nr. 7 in der Fassung vor Inkrafttreten des 2. ÄndG. Familienangehörige, unabhängig davon ob sie selbst Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines Drittstaates sind, besitzen ein abgeleitetes Recht auf Einreise und Aufenthalt, wenn sich der ursprünglich freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger zum Zeitpunkt des Nachziehens oder Begleitens weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhält. Die weiteren Voraussetzungen sind in den §§ 3 und 4 beschrieben. Dabei ist das „UND“ als Alternative zwischen § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 zu verstehen. Zum nicht abgeleiteten Freizügigkeitsrecht von daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche die Ausführungen unter C.2.2.7. und C.4a.5. C.2.2.7. Daueraufenthaltsberechtigte Zum Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts vgl. die Ausführungen zu C.4a. Hat ein Unionsbürger oder ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger einmal ein Daueraufenthaltsrecht erworben, begründet das Daueraufenthaltsrecht per se ein Freizügigkeitsrecht gem. § 2 Abs. 1. Daueraufenthaltsberechtigte können ein- und Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 572 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin ausreisen oder sich hier niederlassen. Die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln ist gänzlich unschädlich. Nur die Ausreise aus dem Bundesgebiet ohne Wiedereinreise innerhalb von zwei Jahren oder ein unanfechtbarer Feststellungsbescheid nach § 6 führt zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts. Im Rahmen des Familiennachzugs zu Daueraufenthaltsberechtigten sind mit einer Ausnahme lediglich die (fortbestehenden) Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 zu dem hier lebenden Familienangehörigen zu prüfen, so kein eigenständiges Freizügigkeitsrecht des Nachziehenden in Betracht kommt ( vgl. für die Fälle des Nachzugs des Ehegatten, des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners, des minderjährigen ledigen Kindes und des Elternteils eines minderjährigen ledigen Kindes unter Verweis auf das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 UnionsRL und § 28 AufenthG Nr. 4a.02. FreizügG/EU- VwV). Ist der Nachzugswillige ein Familienangehöriger im Sinne des FreizügG/EU, so ist er freizügigkeitsberechtigt und kann gem. den Voraussetzungen des § 4a später ein eigenes Daueraufenthaltsrecht erwerben. Dieser Verzicht auf die Prüfung weiterer (Freizügigkeits-)Voraussetzungen, etwa der Prüfung ausreichender Existenzmittel, greift allerdings nicht, wenn der Nachzug zu einem Daueraufenthaltsberechtigten erfolgen soll, der sein Daueraufenthaltsrecht nur auf persönlicher Grundlage erworben hat (vgl. C.4a.5.) . Für den Nachzug von Drittstaatsangehörigen gelten dann die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug. C.2.3. Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmen oder Selbstständiger § 2 Abs. 3 regelt, wann das Recht auf Freizügigkeit als Arbeitnehmer oder selbstständig tätiger Unionsbürger gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 erhalten bleibt, auch wenn die Erwerbstätigkeit vorübergehend unterbrochen wird. § 2 Abs. 3 kommt allerdings dann nicht mehr zur Anwendung, wenn die Unionsbürger dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausscheiden oder die allgemeinen Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht erfüllen (bzgl. der Voraussetzungen eines Daueraufenthaltsrechts nach fünf Jahren vgl. Ausführungen zu § 4 a Abs. 1; bzgl. der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts bei dauerhaften Ausscheiden aus dem Erwerbsleben die Ausführungen zu § 4 a Abs. 2). Die Erwerbstätigeneigenschaften bleiben erhalten bei: vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall (§ 2 Abs. 3 Nr. 1) Merke: Der Gesetzgeber nimmt in diesen Fällen die gänzliche Unterstützung des Unionsbürgers und ggf. seiner freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen durch staatliche Sozialleistungen in Kauf. Ob eine Arbeitsunfähigkeit als dauerhaft anzusehen ist, ist durch entsprechende Nachweise zu belegen. Ein Zeitraum von 6 Monaten ist in jedem Fall als vorübergehend anzusehen. unfreiwilliger, durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 3 Nr. 2) Merke: Tritt nach mehr als einjähriger Erwerbstätigkeit eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ein, führt auch diese Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Frist des § 4 a Abs. 1) zu einem Daueraufenthaltsrecht. Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren Tätigkeit ein Zusammenhang besteht - dieser ist nicht erforderlich, wenn der Unionsbürger unfreiwillig arbeitslos geworden ist (§ 2 Abs. 3 Nr. 3) für die Dauer von sechs Monaten bei unfreiwilliger, durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung – auch nach Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 3 S. 2) Merke: Der Gesetzgeber übernimmt hier im Wesentlichen den Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 Buchstabe c) der UnionsRL, ohne ihn an die im deutschen Zuwanderungsrecht eingeführten Begriffe anzupassen. Der Begriff „Beschäftigung“ umfasst hier ebenso die selbstständige Tätigkeit, wie ja auch schon aus Abs. 3 erster Halbsatz der UnionsRL - Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbstätige - ersichtlich. In den Fällen der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit muss diese ordnungsgemäß der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gemeldet sein und der Unionsbürger muss tatsächlich dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. In den besonderen Fällen, in denen hier Veranlassung besteht, das fortdauernde Bestehen des Rechts auf Freizügigkeit zu prüfen, sind die o.g. Punkte durch den Unionsbürger mittels einer entsprechenden Bescheinigung des zuständigen Jobcenters nachzuweisen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Unionsbürger seine Arbeitslosigkeit selbst zu vertreten hat. ( dann vgl. C.5.4. ) Für die eigenständig vorzunehmende Beurteilung der Frage, ob die Einstellung einer selbstständigen Tätigkeit unfreiwillig erfolgte, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Dies dürfte etwa auch dann der Fall sein, wenn das Unternehmen auf Grund von – nicht vorsätzlichen – unternehmerischen Fehlentscheidungen in Konkurs gegangen ist. Das zur allgemeinen Prüfung verwendete Formular "Bescheinigung des Jobcenters- Art. 7 RL 2004-38-EG" erhält der Unionsbürger nur von uns. Die Personalien sind einzutragen. Bestätigt das zuständige Jobcenter auf dem Formular, dass eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht freiwillig aufgegeben wurde sowie dass der Unionsbürger Arbeit suchend gemeldet ist, besteht das Freizügigkeitsrecht als Erwerbstätiger fort. Gleichzeitig ist in den Fällen des § 2 Abs. 3 S. 2 im AusReg2-Datensatz des Kunden unter dem Standardstichwort Vorladung ein Termin in 6 Monaten einzutragen. Weisen die Betroffenen nicht selbstständig innerhalb von 6 Monaten eine neue Erwerbstätigkeit nach, sind sie anzuhören und ist dann ggf. der Verlust des Freizügigkeitsrechts festzustellen. Gilt das Recht auf Freizügigkeit nach den oben genannten Kriterien für den Unionsbürger als vorübergehend fortbestehend, so bleibt auch das Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen unangetastet. Auch der Familiennachzug aus dem Ausland ist weiterhin möglich. C.2.4. Einreisevoraussetzungen von Unionsbürgern und ihren drittstaatsangehörigen Familienangehörigen C.2.4.1. § 2 Abs. 4 Satz 1 legt eindeutig fest, dass Unionsbürger für die Einreise kein Visum und für den Aufenthalt keinen Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 573 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Aufenthaltstitel benötigen. C.2.4.2. § 2 Abs. 4 Satz 2 verpflichtet Familienangehörige von Unionsbürgern aus Drittstaaten grundsätzlich zur Einholung eines Sichtvermerks vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt. Die Visumpflicht besteht unabhängig davon, ob die Einreise über einen Schengenstaat (z.B. Frankreich) erfolgt oder nicht (z.B. Einreise über Großbritannien). Aus Art. 5 Abs. 2 S. 1 der UnionsRL und ausweislich der Gesetzesbegründung zum 2. ÄndG folgt, dass gem. §§ 4 Abs. 1, 6 AufenthG für die Visumspflicht bei Einreise die EG-Visaverordnung (Verordnung EG Nr. 539/2001) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt. Ist der Familienangehörige, der nicht Unionsbürger ist, von der Visumspflicht nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung befreit, so ist die Einreise in jedem Fall erlaubt (sog. Positivstaaterregelung). Handelt es sich dagegen um einen so genannten Negativstaater (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung), so ist grundsätzlich ein Visumverfahren erforderlich. Die Durchführung obliegt allein der befassten Auslandsvertretung (Umkehrschluss aus § 79 AufenthV, gem. dem § 31 AufenthV keine Anwendung findet). Die Prüfung, ob das Visum erteilt wird, wird dort nach Maßgabe des FreizügG/EU vorgenommen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des Familiennachzugs zu nicht erwerbstätigen Unionsbürgern hinsichtlich der ausreichenden Existenzmittel (vgl. insofern Ausführungen zu § 4 S. 1 unter C.4.) . Soweit im Einzelfall Auslandsvertretungen unter Verweis auf interne Vorschriften unsere Zustimmung erbitten, ist dieser Bitte allerdings nachzukommen. Allerdings stellt eine unerlaubte Einreise keinen für den weiteren Aufenthalt relevanten Verstoß dar und kann somit laut Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil C-127/08 vom 25.07.2008) auch keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechtfertigen. Die unerlaubte Einreise ist im FreizügG/EU nicht strafbewehrt. Gem. § 11 kann die entsprechende Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht auf Unionsbürger und deren Familienangehörige angewendet werden. Ausnahme ist ein strafbewehrter Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 1. Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte ist allein an die Voraussetzungen der §§ 3, 4 und 5 gebunden. Der Zeitpunkt der Einreise eines Familienangehörigen, der kein Unionsbürger ist, kann in Einzelfällen anhand von Einreisestempeln erkannt werden. Das Anbringen solcher Stempel ist gem. Art. 5 Abs. 3 der Unions R L weiterhin zulässig, mit Ausnahme von Besitzern einer (Dauer-)Aufenthaltskarte. C.2.4.3. § 2 Abs. 4 Satz 3 schränkt den Grundsatz der Visumspflicht für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern vergleichbar dem Art. 21 SDÜ weiter ein. Orientiert an Art. 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 10 der UnionsRL entbindet der rechtmäßige Besitz einer (Dauer-)Aufenthaltskarte – auch jedes anderen Mitgliedstaates - von der Visumspflicht im Rahmen des Familiennachzugs. Reist ein Familienangehöriger mit einer (Dauer-)Aufenthaltskarte eines anderen Mitgliedstaates ein, muss er innerhalb der Frist des § 5 Abs. 2 einen Antrag auf eine neue Aufenthaltskarte stellen. Kann der Antrag nicht sofort abschließend bearbeitet werden, ist dem Familienangehörigen die Textvorlage „Antragsbescheinigung Aufenthaltskarte“ auszustellen und die Aufenthaltskarte des anderen Mitgliedstaates zur Akte zu nehmen. (Dauer-) Aufenthaltskarten sind Aufenthaltstitel im Sinne des Art. 2 Nr. 1 6 des Schengener Grenzkodex (vgl. monatliche Aktualisierung im Amtsblatt der EU). Von EU-S taaten ausgestellte (Dauer-)Aufenthaltskarten berechtigen somit zum Kurzaufenthalt in den anderen Schengen-Staaten. C.2.5. Dreimonatiger voraussetzungsloser Aufenthalt Absatz 5 dient ausweislich der Begründung zum 2. ÄndG der Umsetzung des Art. 6 der Unions R L. Danach ist jeder Unionsbürger und seine Familienangehörigen, die ihn begleiten oder zu ihm nachziehen, grundsätzlich in den ersten drei Monaten ab Zeitpunkt der Einreise freizügigkeitsberechtigt. Außer dem Besitz eines gültigen Personalausweises bzw. Nationalpasses sind keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Weitere Voraussetzungen zur Begründung des Freizügigkeitsrechtes, insbesondere die Ausübung einer Erwerbstätigkeit etwa als Arbeitnehmer - auch in einer betrieblichen Berufsausbildung -, als Selbstständiger oder Freiberufler, a usreichende Existenzmittel oder ausreichender Krankenversicherungsschutz kommen erst bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten zum Tragen. Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das voraussetzungslose Freizügigkeitsrecht zu, solange sie Leistungen gem. SGB II oder XII nicht unangemessen in Anspruch nehmen (Art. 14 Abs. 1 UnionsRL). Die angemessene Inanspruchnahme prüfen die Sozialämter in eigener Zuständigkeit. Nimmt ein Unionsbürger, der die Freizügigkeit nach Abs. 5 genießt, nach Feststellung des Sozialamtes in unangemessener Weise Sozialleistungen in Anspruch, so bedürfte es der Feststellung seines Verlustes gem. § 5 Abs. 4. Gleiches gilt für seine Leistungen beziehenden Familienangehörigen. Ein entsprechende r Bescheid wird geprüft, wenn das Sozialamt gem. § 87 AufenthG über den Bezug informiert. C.2.6. Gebührenfreiheit C.2.6. § 2 Abs. 6 gebietet die Gebührenfreiheit für die Ausstellung des Visums für Familienangehörige aus Drittstaaten gem. § 2 Abs. 4 Satz 2. Sonstige Gebühren auf der Grundlage des § 69 AufenthG i.V.m. § 44 ff AufenthV werden gem. § 11 Abs. 1 erhoben. Mit dem 2. ÄndG wurde § 47 Abs. 3 AufenthV geschaffen, der für die Ausstellung der Aufenthaltskarte, der Daueraufenthaltskarte sowie für die Bescheinigung des Daueraufenthalts Gebühr en vorsieht. Da der Verordnungsgeber eine generelle Befreiung von dieser Gebühr bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII nicht vorgesehen hat (vgl. § 53 Abs. 1 AufenthV), sind diese Gebühr en auch grundsätzlich zu erheben. Von ihrer Erhebung wird nur ausnahmsweise abgesehen. C.2.7. Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts bei Rechtsmissbrauch oder Betrug C.2.7.0. Der Absatz 7 dient der Umsetzung von Artikel 35 der UnionsRL. Danach können die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um das Freizügigkeitsrecht im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug verweigern, aufheben oder widerrufen zu können. Typische Fallkonstellationen sind insbesondere das nur formale Eingehen von Ehen sowie Vaterschaftsanerkennungen ohne das Ziel, eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen, Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 574 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin unterschiedliche Formen des Gebrauchs gefälschter Dokumente sowie Täuschung über den Wohnsitz oder das Arbeitsverhältnis, insbesondere, um Einreise- und Aufenthaltsrechte für Angehörige zu erlangen. Merke: Eine Prüfung ist nur im Einzelfall bei begründeten Zweifeln an der familiären Lebensgemeinschaft zulässig. Grundsätzlich ist bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen vom Bestehen der Vorraussetzungen für ein Freizügigkeitsrecht auszugehen. Systematische oder anlasslose Prüfungen sind nicht gestattet. C.2.7.1. In den Fällen des § 2 Abs. 7 S. 1 kann das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden, wenn nach umfassender Ermittlung und Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls feststeht, dass das Vorliegen einer Voraussetzung des Freizügigkeitsrechts lediglich vorgetäuscht wurde. C.2.7.2 Bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, kann das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts außerdem festgestellt werden, wenn nach umfassender Ermittlung und Prüfung feststeht, dass das Begleiten des Unionsbürgers oder der Nachzug zu dem Unionsbürger nicht der Herstellung oder Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem Unionsbürger dienen, sondern allein der missbräuchlichen Erlangung des Freizügigkeitsrechts. Mit Blick auf das Urteil des EuGH vom 25.07.2008 in der Rechtssache C-127/08, Metock u.a., ist dabei nicht zwischen einem Erstzuzug in das Unionsgebiet und der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union zu unterscheiden. C.2.7.3. Bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, kann bei Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts die Aufenthaltskarte versagt oder eingezogen oder das erforderliche Visum nicht erteilt werden. C.2.7.4. Mit dem Erfordernis der Schriftlichkeit wird den Verfahrensgarantien der Art. 30 und 31 der Freizügigkeitsrichtlinie Rechnung getragen. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 575 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB C 3 Inhaltsverzeichnis C.3. Familienangehörige ....................................................................................................... 576 C.3.1. Freizügigkeitsrecht von Familienangehörigen ..................................................... 576 Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft .................................................. 576 Familienangehörige von Daueraufenthaltsberechtigten ......................................... 577 Familienangehörige minderjähriger Unionsbürger .................................................. 577 Familienangehörige von Nichterwerbstätigen ......................................................... 578 C.3.2. Begriff des Familienangehörigen ......................................................................... 578 Unterhaltsgewährung an Familienangehörige ........................................................ 579 C.3.3. Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts beim Tod des Unionsbürgers ................ 579 C.3.4. Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts für Kinder ............................................... 580 C.3.5. Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe ...... 580 C.3. Familienangehörige ( ÄndFreizüg/EU ; 15.12.2015; 21.06.2016 ) C.3. 0 . Von besonderer Bedeutung ist beim in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 definierten Begriff des Familienangehörigen, dass dieser unionsrechtlich vorausgesetzt ist und nicht durch das FreizügG/EU modifiziert werden kann. Maßgeblich für den Begriff des Familienangehörigen ist der Art. 2 Nr. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchstabe d), Abs. 2 und Abs. 4 S. 1 der UnionsRL. § 3 Abs. 3 bis 5 regeln die Fälle, in denen das Freizügigkeitsrecht von Familienangehörigen trotz Todes, Wegzugs, Scheidung oder Aufhebung der Ehe des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers fortbesteht. Vorab ist aber stets zu prüfen, ob die Familienangehörigen, soweit sie Unionsbürger sind, nicht selbst die Voraussetzungen für das Recht auf Aufenthalt gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 oder 7 erfüllen. In diesem Fall führt weder der Wegzug noch der Tod, weder die Scheidung noch die Aufhebung der Ehe zu einem Verlust des Freizügigkeitsrechts für alle Familienangehörigen, die ihr Aufenthaltsrecht von dem verbleibenden Unionsbürger ableiteten. Dies muss richtigerweise auch dann gelten, wenn der Familienangehörige sein Aufenthaltsrecht vom Ehegatten bzw. Lebenspartner des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ableitete. Ist dies nicht der Fall empfiehlt sich folgende Prüfungsreihenfolge: 1. Soweit es sich bei den Familienangehörigen um leibliche Kinder des Unionsbürgers die sich in einer Ausbildung befinden, und einen die Personensorge ausübenden Elternteil handelt, prüfe vorrangig § 3 Abs. 4. Dies gilt auch in den Fällen, in denen diese verbliebenen Familienangehörigen selbst Unionsbürger sind. 2. Sind keine Kinder vorhanden, die sich in einer Ausbildung befinden, und handelt es sich bei dem verbliebenen Familienangehörigen um den Ehegatten oder Lebenspartner, der nicht Unionsbürger ist, und wurde die Ehe oder Lebenspartnerschaft geschieden oder aufgehoben, so prüfe § 3 Abs. 5. 3. Liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 und 5 nicht vor, so prüfe immer abschließend § 3 Abs. 3. C.3.1. Freizügigkeitsrecht von Familienangehörigen C.3.1.1. Familienangehörige genießen ein vom freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger abgeleitetes Aufenthaltsrecht, sofern sie nicht bereits über ein Daueraufenthaltsrecht (vgl. C.2.2.7.) verfügen . Dabei dient die Freizügigkeit der Familienangehörigen primär dem Zweck, den Unionsbürgern die Ausübung ihrer Freizügigkeit zu erleichtern. Die Freizügigkeit der Familienangehörigen ist daher grundsätzlich auf die Herstellung der Familieneinheit' ausgerichtet und in Bestand und Dauer mit dem Aufenthaltsrecht des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers verknüpft. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des Satz 1, der (nur) den Familienangehörigen ein Recht auf Aufenthalt gewährt, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Die Rechtsprechung des EuGH (so zuletzt im Urteil Metock C-127/08 vom 25.07.2008) steht einer engen Auslegung der Begriffe „begleiten“ und „nachziehen“ entgegen, so dass Familienangehörigen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 6 selbst dann ein Recht auf Aufenthalt zu gewähren ist, wenn sie unerlaubt eingereist sind oder sich hier zuvor unrechtmäßig aufgehalten haben. Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft Grundsätzlich bleibt für das abgeleitete Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen Voraussetzung, dass d ie Herstellung Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 576 von 747
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin einer familiären Lebensgemeinschaft beabsichtigt sein muss. Eine Scheinehe kann kein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügigG/EU begründen. In der Regel kann von einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, wenn die Familienangehörigen für dieselbe Haupt-(Wohnung) gemeldet sind und sie dort zusammen leben. In begründeten Einzelfällen – etwa bei Erwerbstätigkeit der Ehegatten in unterschiedlichen Städten, Trennung auf Grund von Berufsausbildung oder eines laufenden Scheidungsverfahrens, Unterbringung in Alten- und Pflegeheimen, etc. - kann von einem Zusammenleben ausnahmsweise abgesehen werden. Liegen begründete Zweifel an der familiären Lebensgemeinschaft vor, ist dies durch die Ausländerbehörde zu überprüfen und bei zweifelsfreier Bestätigung des Verdachts das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festzustellen (beachte dazu C.2.7. ). Familienangehörige von Daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörige, die zu Daueraufenthaltsberechtigten nachziehen oder sie begleiten, müssen mit einer Ausnahme (§ 3 Abs. 3 S.2, § 3 Abs. 5 S. 2, § 4a Abs. 5) lediglich die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllen. Familienangehörige, die ein Daueraufenthaltsrecht besitzen, sind unabhängig vom jeweiligen Status des einst das Freizügigkeitsrecht vermittelnden Unionsbürgers freizügigkeitsberechtigt . Daher verzichtet der Gesetzgeber auch bewusst auf die Bezugnahme zu Nr. 7 des § 2 Abs. 2. (ausführlicher in C.2.2.7.) . Ein Anspruch auf eine Aufenthaltskarte kann nur von einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger abgeleitet werden. Andernfalls kommt das Aufenthaltsgesetz zur Geltung. Allerdings kann ein nicht gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1-3, 5 oder 7 freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger trotzdem ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln, wenn der Familienangehörige seinerseits die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1-3, 5 oder 7 erfüllt. Familienangehörige minderjähriger Unionsbürger Auch minderjährige Unionsbürger können an ihre Verwandten in auf- und absteigender Linie ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht als Familienangehörige vermitteln. Dies kann in bestimmten Fällen auch dann der Fall sein, wenn nicht der EU-Bürger seinem Verwandten Unterhalt gewährt, sondern es sich umgekehrt verhält (EuGH, Urteil vom 19.10.2004, Rs. C 200/02 - Zhu/Chen, Rn. 42 ff.) Dies ist der Fall, wenn es sich bei dem EU-Bürger um einen freizügigkeitsberechtigten Minderjährigen handelt und der Minderjährige von einem drittstaatsangehörigen Elternteil tatsächlich betreut wird und diese Betreuung erforderlich ist und keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich ist für die Sicherung des Lebensunterhalts bei der gesamten Bedarfsgemeinschaft der Regelsatz von öffentlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG II, Sozialgeld, Sozialhilfe) und die Höhe der Miete zugrunde zu legen. Die Freibeträge sind allerdings nur bei den drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern zu berücksichtigen. Ist der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft vollständig gesichert, erlangen sowohl die Eltern als auch etwaige Geschwister ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht. ... weggefallen ... Soweit der Lebensunterhalt nicht vollständig gesichert ist, kommt die Erteilung einer Aufenthaltskarte nicht in Betracht. In diesem Fall ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG zu prüfen. Eine günstige Ermessensausübung kommt regelmäßig in Betracht, wenn der Lebensunterhalt der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Familienmitglieder nur eine geringfügige Unterdeckung (weniger als 10%) aufweist. Bei einer geringen Sicherung des Lebensunterhalts ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig - außer bei Vorliegen rechtfertigender sonstiger Gründe - zu versagen. Zum einen ist in diesem Fall schon der minderjährige Unionsbürger nicht gemäß § 4 freizügigkeitsberechtigt, da ihm keine ausreichenden Existenzmittel zur Verfügung stehen. Somit können auch die sonstigen Familienmitglieder kein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht vom minderjährigen Unionsbürger erwerben. Zudem kann die Familie regelmäßig darauf verwiesen werden, die familiäre Lebensgemeinschaft im Heimatland des Unionsbürgers zu leben, so dass dieser auch nicht gezwungen ist, das Unionsgebiet zu verlassen. Ein bestehender Familienverbund setzt nicht notwendigerweise eine gemeinsame Wohnung voraus. Insofern gelten dieselben Grundsätze wie bei A.28.1.1. Jedoch muss in jedem Fall der Familienverbund über ausreichende Mittel und über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Werden die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 bzw. § 4 nicht erfüllt, ist grundsätzlich der Verlust des abgeleiteten Freizügigkeitsrechts gem. § 5 Abs. 4 festzustellen. Soweit dann die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann zum Schutz von Ehe und Familie eine AE gem. § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden. Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründet ausschließlich dann ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot und Ausreisehindernis, wenn die bestehende familiäre Lebensgemeinschaft in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet und nicht im gemeinsamen Heimatstaat oder einem der Heimatstaaten der Familienangehörigen gelebt werden kann und zudem keine übergeordneten öffentlichen Interessen eine Ausreise bzw. Abschiebung dennoch gebieten. Einem alleinerziehenden Elternteil ist die Ausreise in den eigenen Herkunftsstaat bzw. den Herkunftsstaat des Kindes Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 577 von 747
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