20161205.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

/ 747
PDF herunterladen
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Die serbische Seite (Innenministerium) hat auf das Ersuchen mitzuteilen: Bestätigung der Rückübernahmepflicht unter gleichzeitiger Nennung der Personalien der Person mit der Feststellung, dass Passersatz (ggf. auch für die Kinder) ausgestellt wird oder Verneinung der Rückübernahmepflicht, weil die Identität nicht bestätigt werden konnte oder der Betroffene nicht serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger ist. Die zuständigen Innenministerien bestätigen der ABH unverzüglich den Eingang der Ersuchen und beantworten ein Übernahmeersuchen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Kalendertagen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Ersuchens beim zuständigen Innenministerium. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung zur Übernahme als erteilt. Kann das zuständige Innenministerium in Ausnahmefällen das Ersuchen nicht innerhalb der 10 Kalendertage beantworten, teilt es der ABH unverzüglich die Gründe und die für den Abschluss des Verfahrens benötigte weitere Frist mit, die 6 Kalendertage nicht überschreiten darf. Nach Ablauf dieser weiteren Frist gilt die Zustimmung zur Übernahme als erteilt. 3. Passersatz für die Rückkehr Der für die Rückkehr ggf. erforderliche Passersatz ist von der ABH nach Erhalt der positiven Antwort bzw. bei Eintritt der Zustimmungsfiktion bei der Botschaft der Republik Serbien Außenstelle Berlin Taubertstr. 18 14193 Berlin zu beantragen. Der Passersatz wird binnen 3 Tagen mit einer Gültigkeitsdauer von mind. drei Monaten ausgestellt. Die Erstellung des Rückübernahmeersuchens (KK Abschiebung > Rückübernahme) erfolgt durch die aktenhaltende Stelle, die das Ersuchen ohne AA IV R 3 zur Absendung zuleitet. IV R 3 obliegt auch die erforderliche Veranlassung der Beantragung des Passersatzes und die Durchführung des Übernahmeverfahrens. Vorbereitende Arbeiten (s. II.1.1.) sind bereits von dem Bereich zu leisten, der über die Aufenthaltsbeendigung entscheidet. Auch für Personen, für die bereits eine Zustimmung zu Rücküvernahmeersuchen durch das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegt, werden Passersatzpapiere ausgestellt. III. Hinweise 1. Gemischt-nationale Ehen/Kinder aus gemischt-nationalen Ehen Die Rückführung erfolgt ebenfalls im Rahmen des Abkommens. Nähere Einzelheiten sind im Bedarfsfall bei IV R 3 zu erfragen. 2. Aufenthaltsrechtliche Behandlung ausreisepflichtiger serbischer Staatsangehöriger Vollziehbar ausreisepflichtige serbische Staatsangehörige, für die ein Rückübernahmersuchen noch nicht gestellt wurde oder noch keine positive Antwort der serbischen Seite auf ein Übernahmeersuchen vorliegt, erhalten eine Duldung grundsätzlich unter gleichzeitiger Aushändigung des einbehaltenen Passes. Da der Pass in der Regel für die Ausreise im Rahmen des Rückübernahmeverfahrens nicht benötigt wird, ist eine Aushändigung an den Betroffenen unschädlich. Vollständige Passkopien sind, sofern noch nicht geschehen, zu den Akten zu nehmen. Etwas anderes gilt allerdings für Inhaber gültiger blauer Pässe. Da eine Ausreise/Abschiebung mit diesen Pässen ohne weitere Formalitäten möglich ist, sind diese einzuziehen und eine ggf. erforderliche Duldung ist als Ausweisersatz zu erteilen. Soweit kein Pass vorhanden ist, ist die Duldung ebenfalls als Ausweisersatz zu erteilen. In Fällen der Passlosigkeit ist die Duldung immer mit der auflösenden Bedingung Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 714 von 747
714

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin „Erlischt bei Besitz eines zur Ausreise in den Herkunftsstaat berechtigenden Dokumentes“ zu erteilen. Soweit der Ausländer sich weigert, beim Stellen des Rückübernahmeersuchens mitzuwirken, etwa indem er zwingend notwendige oder sonstige Angaben, die der jugoslawischen Seite nach Möglichkeit zur Verfügung gestellt werden sollen, verweigert, ist die Duldung mit folgenden Nebenbestimmungen zu versehen: “Erwerbstätigkeit nicht gestattet”, ...weggefallen... In den übrigen Fällen ist die Duldung mit den Auflagen “Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde (§ 4 Abs 2 AufenthG)”, “Selbständige Tätigkeit nicht gestattet” zu erteilen. Personen, bei denen entsprechende Übernahmeersuchen positiv beschieden sind, wird die Duldung ohne Änderung der Auflagen verlängert. In jedem dieser Fälle kann eine erneute Vorsprache nach § 82 Abs. 4 AufenthG angeordnet werden. Spricht die Person trotz Anordnung nach § 82 Abs. 4 nach Ablauf der Geltungsdauer nicht wieder vor, kann sie gem. § 50 Abs. 6 i. V. m. § 82 Abs. 4 AufenthG zur Festnahme ausgeschrieben werden . Soweit ein Abschiebungstermin bestimmbar ist, ist die Duldung entsprechend zu befristen. Gegebenenfalls sind die Duldungen zu widerrufen, wenn ein Abschiebungstermin bestimmbar ist und die Duldungsdauer sich über diesen Termin erstreckt. Ausreisepflichtige serbische Staatsangehörige, für die ein Ersuchen auf Rückübernahme bereits gestellt wurde, eine Zustimmung aber noch nicht vorliegt, erhalten grundsätzlich eine auf sechs Monate befristete Duldung. Zwar soll lt. EU-Rückübernahmeabkommen eine Antwort auf ein Ersuchen in spätestens 16 Tagen vorliegen, entsprechend belastbare Erkenntnisse liegen jedoch hierzu nicht vor. Bei Vorliegen einer Zustimmung wird die Duldung für drei Monate erteilt, es sei denn, eine Abschiebung ist unverzüglich durchführbar. 3. Freiwillige Ausreise Ist der Ausländer bereit, freiwillig auszureisen, soll von der Einbehaltung des Passes abgesehen bzw. ein einbehaltener Pass ausgehändigt werden, wenn keine Zweifel an der Ausreisebereitschaft bestehen. Wer endgültig auf dem Landweg nach Serbien zurückkehren will und im Besitz eines gültigen Passes oder eines zur Rückkehr berechtigenden Passersatzes ist, erhält - um die Reise durch die Transitstaaten zu ermöglichen – eine Rückkehrvignette, die in den Pass bzw. Passersatz geklebt wird. Sie ist nicht zu befristen, eine Ausreisefrist wird nicht verfügt. Gleichzeitig ist - soweit noch nicht geschehen - eine Grenzübertrittsbescheinigung auszuhändigen. Sofern aufenthaltsrechtliche Anträge gestellt wurden oder entsprechende Rechtsbehelfsverfahren anhängig sind, sind diese zuvor zurückzunehmen (Formbrief LABO 4394). Es ist eine Verwaltungsgebühr von 10,00 € zu erheben (§ 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV), es sei denn, der Antragsteller bezieht Hilfe zum Lebensunterhalt. Anlage 1 (JUGWOHN) Prezime Familienname __________________________________________________ Ime Vorname __________________________________________________ Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 715 von 747
715

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Datum rodjenja Geburtsdatum __________________________________________________ Ime oca Name des Vaters __________________________________________________ Ime majke Name der Mutter __________________________________________________ Zadnja adreas u domovini (ulica, kucni broj, mjesto) Letzte Anschrift im Heimatstaat /Straße, Hausnummer, Ort) _________________________________________________ _________________________________________________ _________________________________________________ Datum:________________________ Potpis: _________________________________ Unterschrift Anlage 2 Osobni list / Personalbogen Prezime Name Ime Vorname Datum rodjenja Geburtsdatum Mjesto rodjenja Geburtsort Narodnost Volkszugehörigkeit Vjeroispovjest Religionszugehörigkeit Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 716 von 747
716

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Državljanstvo Staatsangehörigkeit(en) Posljednja adresa u domovini (mjesto, ulica, broj) letzte Anschrift im Heimatstaat (Wohnort, Straße, Hausnr.) ... Podatci o putnim ispravama Angaben zu Reisedokumenten Gdje se sada nalazi taj Vrsta dokumenta i broj Datum i mjesto izdavanja važi do dokument? Art des Dokuments und Nr. Ausstellungsdatum und -ort gültig bis Wo befindet sich das Dokument jetzt? 1) 2) Podatci o roditeljima Angaben zu den Eltern Prezime i ime oca Datum rodjenja Mjesto rodjenja trenutno mjesto boravka Name und Vorname des Vaters Geburtsdatum Geburtsort derzeitiger Aufenthaltsort Prezime i ime majke Datum rodjenja Mjesto rodjenja trenutno mjesto boravka Name und Vorname der Mutter Geburtsdatum Geburtsort derzeitiger Aufenthaltsort Prezime i ime Datum rodjenja Mjesto rodjenja trenutno mjesto boravka Name und Vorname Geburtsdatum Geburtsort derzeitiger Aufenthaltsort vjenan od dana rastavljen od dana udovac/udovica od dana verheiratet seit: geschieden seit: verwitwet seit: Podatci o branom drugu Angaben zum Ehegatten Podatci o djeci Angaben zu Kindern Prezime i ime djeteta Datum rodjenja Mjesto rodjenja trenutno mjesto boravka Name und Vorname des Kindes Geburtsdatum Geburtsort derzeitiger Aufenthaltsort 1) 2) 3) 4) 5) Podatci o brai i sestrama Angaben zu Geschwistern Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 717 von 747
717

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Prezime i ime Name und Vorname Datum rodjenja Geburtsdatum Mjesto rodjenja Geburtsort trenutno mjesto boravka derzeitiger Aufenthaltsort 1) 2) 3) 4) 5) Potvrdjujem da su podatci toni i potpuni. Ich versichere, daß die Angaben richtig und vollständig sind. Berlin, dane ............................. ........................................................... (Datum) (Potpis Unterschrift) Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 718 von 747
718

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Serbien 2 E.Serb.2. Durchführung von Adoptionen durch serbisch-montenegrinische Auslandsvertretungen (20.07.2005) Nach serbisch-montenegrinischem Recht kann ein Adoptionsverhältnis nur durch einen Verwaltungsakt der Vormundschaftsbehörden begründet werden. Diplomatische oder konsularische Vertretungen sind hierzu nicht befugt. Adoptionen, die von der serbisch-montenegrinischen Botschaft durchgeführt werden, sind deshalb, auch wenn alle Beteiligten serbisch-montenegrinische Staatsangehörige sind, nicht wirksam. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 719 von 747
719

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Serbien 3 E.Serb.3. Sorgerecht für nichteheliche serbisch-montenegrinische Kinder (20.07.2005) Nach Artikel 123 des serbischen Familiengesetzes legt das serbische Recht auch für nicht verheiratete Eltern ein besonderes gesetzliches Gewaltverhältnis fest: Beide Eltern sind sorgeberechtigt. Der Elternteil, bei dem das (uneheliche) Kind im beiderseitigen Einvernehmen lebt, übt die Sorge praktisch aus. Vertretungsberechtigt ist jeder Elternteil. Die Frage des Nachweises der Vaterschaft bleibt hiervon unberührt. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 720 von 747
720

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Serbien 4 E.Serb.4. Räumlicher Geltungsbereich von Reiseausweisen für asylberechtigte serbische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit (20.07.2005; 01.11.2006) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat erklärt, dass vorübergehende Reisen serbischer Staatsangehöriger albanischer Volkszuhörigkeit in den Kosovo nicht den Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erfüllen, da die serbischen Behörden nicht die faktische Staatsgewalt über dieses Gebiet ausüben. Aus diesem Grunde ist auf Wunsch Asylberechtigter aus dem Kosovo das UNMIK-Mandatsgebiet (Kosovo) in den Gültigkeitsbereich des Reiseausweises mit einzubeziehen. Der räumliche Geltungsbereich ist daher in solchen Fällen wie folgt zu formulieren: "Gültig für alle Länder einschließlich des UNMIK-Mandatsgebiets (Kosovo), ausgenommen Serbien" (s. hierzu auch B.AufenthV.5-11.). Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 721 von 747
721

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Serbien 5 E.Serb.5. Visumpflicht für kosovarische Staatsangehörige mit serbischen Pässen (27.05.2009; 08.12.2009) Durch Beschluss des Rates der Europäischen Union sind u.a. die Inhaber biometrischer Pässe der Republik Serbien ab dem 19. Dezember 2009 für einen Kurzaufenthalt im Schengengebiet von der Sichtvermerkspflicht befreit. Die Befreiung gilt jedoch nicht für Inhaber biometrischer Reisepässe der Republik Serbien, wenn diese durch die serbische Koordinationsdirektion (auf Serbisch: „Koordinaciona uprava“) ausgestellt wurden. Derzeit haben kosovarische sowie serbische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Kosovo die Möglichkeit biometrische Reisepässe bei der Koordinationsdirektion in Belgrad zu bekommen. Nach Information des Bundespolizeipräsidiums sollen ca. 3000 Anträge auf Erteilung eines biometrischen serbischen Reisepasses dort eingegangen sein. Es ist nicht auszuschließen, dass auch dieser Personenkreis ab dem 19. Dezember 2009 versuchen wird, sichtvermerksfrei einzureisen. Achtung: Die Pässe sind nur hinsichtlich der ausstellenden Behörde zu unterscheiden. Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 722 von 747
722

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E SriLanka 1 E.SriLanka.1. Aussetzung der Abschiebung nach Sri Lanka ( QualRiLIUmsG; 13.11.2014 ) ... weggefallen ... Dieses PDF wurde erstellt am: 05.12.2016 Seite 723 von 747
723

Zur nächsten Seite