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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Beschaffung nicht hinreichend mitwirkt. Hier fallen Ausreisehindernis und Abschiebungshindernis zusammen. Das Verhalten des Ausländers muss für die Unmöglichkeit der Abschiebung ursächlich sein. Gibt es unabhängig vom Verhalten des Ausländers Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen, fehlt es an dieser Ursächlichkeit. So hat etwa ein Ausländer, der sich nicht um einen Pass bemüht, der aber wegen einer auf Erkrankung oder familiärer Beziehung beruhenden rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung auch bei Vorlage eines Passes nicht abgeschoben werden könnte, das Abschiebungshindernis nicht zu vertreten. Für den Regelfall mangelnder Passbeschaffungsbemühungen bzw. mangelnder Mitwirkung bei der Passbeschaffung gilt, dass ein Ausländer das Abschiebungshindernis nur dann nicht zu vertreten hat, wenn nach den hiesigen Erkenntnissen die Beschaffung eines Heimreisedokumentes für den Staat der nachgewiesenen Staatsangehörigkeit auch nach allen zumutbaren Anstrengungen nicht Erfolg versprechend wäre. Zumutbar ist es insbesondere, etwaige Unterlagen oder Personenstandsurkunden über Kontaktpersonen im Heimatstaat zu beschaffen oder gegenüber den Behörden des Heimatstaates die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise - wenn auch in Erfüllung der Ausreiseverpflichtung - zu erklären (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2008 - OVG 3 N 128.07). Ausländern, die nach Abschluss ihres Asylverfahrens erstmals vorsprechen, ist ihre Passlosigkeit nicht vorzuwerfen, sofern eine entsprechende Belehrung nach §§ 48, 49 bislang nicht erfolgt war. Soweit ein Ausländer vorträgt, als Empfänger öffentlicher Leistungen nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für die Passbeschaffung zu verfügen, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, ein unverschuldetes Abschiebungshindernis anzunehmen. Der Regelsatz eines Leistungsberechtigten wird von der Leistungsbehörde anlassbezogen aufgestockt, wenn dem Betroffenen verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten abverlangt werden, damit er diesen nachkommen bzw. seine Rechte (z.B. zur Erlangung eines besseren aufenthaltsrechtlichen Status) geltend machen kann (so auch Sozialgericht Duisburg – S 16 (31) AY 12/06 – vom 09.10.2008 und Sozialgericht Berlin – S 51 AY 46/06 – vom 26.11.2008). Solange der betroffene Ausländer seine Identität nicht nachgewiesen hat, ist regelmäßig von einem Vertretenmüssen des Abschiebungshindernisses auszugehen. Die Beweis- und Darlegungslast dafür, dass eine Identitätsklärung nicht möglich ist, trägt regelmäßig der Ausländer (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.02.1008 - OVG 3 N 164.06). Dabei gehört es auch zu den zumutbaren Anstrengungen, dass der Ausländer jedenfalls nach dem Fehlschlagen sonstiger Bemühungen einen Rechtsanwalt im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat zur Aufklärung seiner Identität beauftragt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2008 - 18 E 471/08 - AuAS 2008, S. 180). Ein Vertreten müssen ist auch zu unterstellen, wenn die Identität geklärt ist, der Ausländer im Besitz eines Passes ist, die Herausgabe dieses Dokuments an die Behörde jedoch verweigert (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19.02.2016 – VG 19 L 352.15, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2016 – OVG 11 S 14.16). Bei geduldeten jungen Ausländern ist mit Blick auf die Regelung des § 32 Abs. 2 BeschV aber auch des § 60 a Abs. 2 S. 4 bzgl. des Vertretenmüssens ein großzügiger Maßstab anzulegen. Danach wird bei Jugendlichen und Heranwachsenden die Ausübung einer Beschäftigung nach § 32 Abs. 2 BeschV nur dann gemäß Abs. 6 Nr. 2 versagt, wenn diese verfahrensfähig sind und die falschen Angaben von dem Jugendlichen oder Heranwachsenden selbst gemacht werden bzw. die Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit von ihm selbst begangen bzw. eine zumutbare und erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlassen wird. Eine Zurechnung des Verhaltens der Eltern erfolgt nicht. Eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ist unbeachtlich, wenn der Jugendliche oder Heranwachsende seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit etwa durch die Vorlage des erforderlichen Passes von sich aus offenbart. Eine Zusicherung der Beschäftigung bei Passvorlage kann im Einzelfall ausgestellt werden. Vgl. zu den Anforderungen an die Zumutbarkeit der Passbeschaffung bzw. der Mitwirkung daran auch B.AufenthV.5.-11. Bei der Beurteilung, ob der Ausländer das Abschiebungshindernis zu vertreten hat, kommt es auf die Möglichkeiten einer Passersatzbeschaffung von Amts wegen nicht an, auch wenn diese ggf. ohne Mitwirkung des Ausländers erfolgreich ist. Zur Übermittlungspflicht an die Leistungsbehörden siehe A.90.3.2.3. 60a.6.1.3. Mit dieser Regelung wird festgelegt, dass geduldeten Personen auch dann eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet wird, wenn sie aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, nach dem 31.08.2015 einen Asyl(-folge)antrag gestellt haben und dieser Antrag abgelehnt wurde. Dabei kommt es nicht auf die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides des BAMF an. Die Erwerbstätigkeit ist zu versagen, wenn die ABH von einem negativen Bescheid seitens des BAMF Kenntnis erlangt. Als sichere Herkunftsstaaten sind in Anlage II zu § 29a AsylG gelistet: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. 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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Merke: Abs. 6 S. 1 Nr. 3 greift nicht, wenn der Asyl(-folge)antrag vor dem 01.09.2015 gestellt worden ist. 60a.6.2. frei </div> </span></span> A.60a.s.1. Tatsächliche Abschiebungshindernisse Abschiebungen in folgende Staaten sind derzeit vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage und/oder der fehlenden bzw. unzureichenden Flugverbindung nicht möglich: Irak – Bagdad (s. aber nachfolgend - Rückführungen in den Nordirak) Syrien - Damaskus (s. hierzu E.Syrien.2.) Jemen - Sanaa u.a. Libyen - Tripolis (s. hierzu E.Libyen.1.) U.a. in die nachfolgend aufgeführten Staaten sind begleitete und unbegleitete Rückführungen möglich: Nordirak - Sulaymania (Rückführung in bestimmten Einzelfällen - s. hierzu E.Irak.2.) Burundi – Bujumbura (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) Haiti – Port-au-Prince (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) Kongo – Brazzaville (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) Liberia – Monrovia (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) Sierra Leone – Freetown Äthiopien – Addis Abeba Eritrea – Asmara Demokratische Republik Kongo - Kinshasa Madagaskar – Antananarivo Tadschikistan – Duschanbe Côte d’Ivoire - Abidjan (begleitete Rückführungen nur im Einzelfall) Libanon - Beirut Nur unbegleitete Rückführungen sind möglich nach: Zentralafrikanische Republik – Jaunde Guinea-Bissau – Bissau Sonstige Hinweise: Gaza/Westbank Die Sicherheitslage in den Palästinensischen Gebieten ist nach wie vor angespann t. Palästinensische Volkszugehörige, die im Besitz eines Passes der Palästinensischen Autonomiebehörde sind, der zur Rückkehr in den Gaza-Streifen berechtigt (vgl. PassInfo Gaza), können derzeit gleichwohl nicht zurückgeführt werden. Bis auf weiteres werden nach Auskunft der Ägyptischen Botschaft vom 18.05.2015 keine Anträge auf Durchreisevisa von Palästinensern aus dem Gaza-Streifen entgegengenommen. Damit sind sowohl freiwillige Ausreisen als auch zwangsweise Rückführungen nicht möglich Somalia Grundsätzlich sind nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes begleitete Rückführungen nach Somalia lediglich nach Hargeisa in Nordwestsomalia (Somaliland) möglich. In die restlichen Landesteile sind wegen unzureichender Fluganbindungen sowie der wegen der Verhältnisse in den einzelnen Clangebieten nicht auszuschließenden Gefährdung der Begleitbeamten begleitete Rückführungen nicht möglich. Der Aufenthalt ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger, deren zwangsweise Rückführung nur ohne amtliche Begleitung erfolgen könnte, die sich aber ihrer Abschiebung widersetzen, ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu dulden. Die Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist wegen des fehlenden Ausreisehindernisses aber ausgeschlossen. Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017 Seite 363 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin A.60a.s.2. Zur Duldung des Aufenthalts ausländischer Strafgefangener Grundsätzlich bedarf ein vollziehbar ausreisepflichtiger ausländischer Strafgefangener auch während des Freiganges oder bei Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BTMG keines Aufenthaltstitels (vgl. Nr. 4.1.0.3. AufenthG- VwV). Die Betroffenen sind geduldet. Die Erteilung der Duldung bedarf nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG der Schriftform. Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem ausländischen Strafgefangenen auf Antrag eine Bescheinigung über die Duldung auszustellen (§ 60a Abs. 4 AufenthG). Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 AufenthG vor, so ist der Aufenthalt auch des ausländischen Strafgefangenen nicht lediglich faktisch, sondern förmlich zu dulden (BVerwG, Urt. v. 25.03.2014 – 5 C 13/13 –, juris Rn. 20, 23) , unabhängig davon, ob er sich im Freigang befindet, um einem Beschäftigungsverhältnis nachzugehen bzw. sich einer Drogentherapie zu unterziehen oder ihm im Rahmen von Vollzugslockerungen Ausgang gewährt wird, um sich beispielsweise auf Wohnungssuche zu begeben. Auch dem in Strafhaft einsitzenden ausgewiesenen und daher vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer ist eine Duldung zu erteilen, solange die Vollstreckungsbehörde nicht von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 456a StPO absieht. Die Duldung ist mit den Nebenbestimmungen „ Erwerbstätigkeit nicht gestattet.“ und „Der Aufenthalt ist beschränkt auf das Land Berlin ab: …." zu versehen, wobei das Datum der Anordnung der Beschränkung gem. § 61 Abs. 1 c Nr. 1 anzugeben ist (zur (Wieder-) Anordnung der räumlichen Beschränkung siehe 61.1.c.). Merke: Zwar muss die Anordnung der räumlichen Beschränkung gem. § 77 Abs. 1 nicht schriftlich erfolgen. In diesen Fällen sollte dies aus Gründen der Gesetzesklarheit immer geschehen und ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zu prüfen. Eine Duldung kommt nicht in Betracht für Personen, für die keine örtliche Zuständigkeit gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG besteht. 60a.s.2 . 1 . Die Beschäftigung von Strafgefangenen ist im Rahmen von 24 StVollzG Bln immer möglich, sofern sie innerhalb oder außerhalb der JVA regelmäßig oder unter Aufsicht einer zugewiesenen Arbeit, Berufsausbildung, sonstiger Beschäftigung oder Hilfstätigkeit nachgehen, unabhängig davon, ob hierfür ein Entgelt gewährt wird. Eine gesonderte Anfrage bei der Ausländerbehörde zur Erlaubnis einer solchen Tätigkeit ist im Interesse der Verwaltungseffizienz nicht erforderlich. Soweit einem Betroffenen nach den o.g. Maßstäben selbst für eine solche Tätigkeit ausnahmsweise eine Duldung zu erteilen ist, ist ihm die Beschäftigung wie folgt zu erlauben: "Beschäftigung ausschließlich für Tätigkeiten im Sinne von § 24 StVollzG Bln erlaubt". 60a.s.2. 2 . Will der Strafgefangene allerdings einem Beschäftigungsverhältnis oder einer Berufsausbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses gem. § 26 StVollzG Bln nachgehen, unterliegt er damit der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und bedarf für eine solche Beschäftigung der Erlaubnis der Ausländerbehörde nach § 32 BeschV. Die Ausschlussgründe finden sich nach Aufhebung des § 33 BeschV nunmehr in § 60a Abs. 6 AufenthG. Zwar ist bei Freigängern nicht davon auszugehen, dass § 60a Abs. 6 AufenthG die Beschäftigung generell ausschließt, weil das Ausreisehindernis Strafvollzug aufgrund der begangenen Straftat vom Betroffenen zu vertreten ist. Ansonsten wäre im Freigang immer eine Beschäftigung gänzlich ausgeschlossen, was nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann. Insofern gilt hier für diese Personengruppe ein anderer Maßstab als bei § 25 Abs. 5, wonach die Erteilung einer AE nicht in Betracht kommt, weil der Betroffene das aus der begangenen Straftat resultierende Ausreisehindernis selbst zu vertreten hat. Allerdings ist auch der vollziehbar ausreisepflichtige Strafgefangene verpflichtet, an der Beseitigung anderweitiger Abschiebungshindernisse - etwa der Passlosigkeit - in Hinblick auf eine reguläre Entlassung oder eine bei Wegfall des Hindernisses auch mögliche frühzeitige Entlassung nach § 456a StPO mitzuwirken. Demnach kann die über § 24 StVollzG Bln hinausgehende Beschäftigung wegen des Ausschlussgrundes des § 60a Abs. 6 AufenthG nur erlaubt werden, wenn der Ausländer den von ihm verlangten und unter den Bedingungen der Inhaftierung möglichen Mitwirkungshandlungen nachkommt. Kommt nach den Wertungen der §§ 60a Abs. 6 AufenthG und 32 BeschV eine positive Ermessensentscheidung in Betracht, gelten die allgemeinen Maßstäbe für die Beschäftigung von Geduldeten (vgl. dazu B.BeschV.32.) Dabei sind die Zeiten der Strafhaft im Rahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV auch dann Duldungszeiten, wenn bzw. solange dem Betroffenen kein Duldungsetikett ausgestellt worden ist. A.60a.s.3. Fortsetzung einer Schulausbildung oder eines Studiums Die Fortsetzung einer Schulausbildung oder eines Studiums nach Eintritt der Ausreisepflicht oder Wegfall des Abschiebungshindernisses ist neben der Regelung unter 60a.2.4. zur Berufsausbildung unter bestimmten, im Folgenden näher spezifizierten Voraussetzungen möglich. Dabei ist in einem ersten Schritt stets zu prüfen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 in Betracht kommt. Dabei wird die Bitte des Abgeordnetenhauses von Berlin an den Senat berücksichtigt, eine Regelung für junge Ausländer mit ungesichertem Aufenthaltsstatus zu treffen, die sich in Berlin in einer Schulausbildung befinden und diese hier beenden wollen. Vor dem Inkrafttreten des 2. ÄndG nach dieser Regelung erteilte Aufenthaltserlaubnisse gem. § 25 Abs. 4 S. 1 werden verlängert, so die Voraussetzungen weiter vorliegen. Im Übrigen ist wie folgt zu verfahren: Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017 Seite 364 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 60a.s.3. Sind ...weggefallen... Ausländer vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, weil eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 3 -5 erloschen ist oder nicht mehr verlängert werden kann oder ein bisher bestehendes Ausreisehindernis oder Abschiebungsverbot weggefallen ist, ist im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung insbesondere zu berücksichtigen, a) ob sie sich im letzten Schuljahr einer Real- bzw. Hauptschulausbildung (mittlerer Schulabschluss - MSA - bzw. (erweiterte) Berufsbildungsreife) befinden und ein erfolgreicher Schulabschluss nach dem letzten Zeugnis zu erwarten ist, b) ob sie sich im letzten Schuljahr auf einer Fachoberschule befinden und ein erfolgreicher Schulabschluss mit dem Fachabitur zu erwarten ist, c) ob sie sich in den letzten zwei Jahren der gymnasialen Oberstufe befinden und der erfolgreiche Abschluss mit dem Abitur zu erwarten ist, d) ob sie sich in den letzten zwei Jahren eines Vollzeit-Hochschulstudiums befinden und der erfolgreiche Abschluss zu erwarten ist. In diesen Fällen ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 bzw. § 17 zu erteilen, so die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 4 - insbesondere die Passpflicht – erfüllt sind. Bezüglich der Höhe des Einkommens und des Nachweises der Sicherung des Lebensunterhalts gelten die für Studenten und Sprachschüler geltenden allgemeinen Regelungen (vgl. A.2.3.5.). Vom Erfordernis der Einreise im geregelten Verfahren ist in diesen Fällen gem. § 5 Abs. 2 S. 2 bzw. § 39 Nr. 1 AufenthV abzusehen. Bei Schülern ist in diesen Fällen ein Ausnahmefall des § 16 Abs. 5 anzunehmen. Entscheidend ist in jedem Fall, ob sich der Ausländer zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ausreisehindernis oder Abschiebungsverbot weggefallen ist, im vorletzten bzw. letzten Schul- oder Studienjahr befindet. Der Stand der Ausbildung ist in entsprechenden Fällen bei der Vorsprache zu erfragen. Die Erlaubnisse sind mit der Auflage "Erlischt mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bzw. AsylbLG" zu versehen. Ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mangels der o.g. genannten beachtlichen Erteilungsvoraussetzungen ausgeschlossen, so ist im Fall einer qualifizierten Berufsausbildung zu prüfen, ob eine Duldung gem. § 60 a Abs. 2 S. 4 ff. zu erteilen ist. Liegt eine Schulausbildung gem. der obigen Ziffer a) bis c) vor, so ist die Fortsetzung der Ausbildung als dringender persönlicher Grund nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG anzusehen und grundsätzlich ...weggefallen... eine positive Ermessensentscheidung zu treffen. Der Ausländer ist somit zu dulden. Entscheidend ist auch hier, ob sich der Ausländer zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ausreisehindernis weggefallen ist, im vorletzten bzw. letzten Schuljahr befindet. ...weggefallen... Ebenso ist die Fortsetzung des Studiums nach Ziffer d) als dringender persönlicher Grund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG anzusehen und durch Erteilung einer Duldung zu ermöglichen, so zusätzlich der Lebensunterhalt gesichert ist oder der Betroffene Ansprüche auf BAFöG hätte, d.h. der Student sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat (§ 8 Abs. 2a BAFöG). Die Duldung ist im Falle des Studiums mit folgenden Nebenbestimmungen zu versehen: "Erlischt mit Beendigung des Studiums an einer staatlich anerkannten Hochschule." Hinsichtlich der Ablehnung der Duldung wegen strafrechtlichen Verurteilungen bzw. der Duldung von Familienangehörigen des Schülers oder Studierenden gelten (nur) die unter 60a.2.5. und 60a.2.6 aufgestellten Voraussetzungen für Geduldete in einer qualifizierten Berufsausbildung. Abgelehnte oder zurückgenommene Asylanträge im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 sind für die Entscheidung über die Duldung unbeachtlich, da die Ermessensduldung bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen kann (z.B. §§ 18a, 25a oder 25b). Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017 Seite 365 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 61 Inhaltsverzeichnis A.61. Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen ................................................................ 366 61.0. Allgemeines ................................................................................................................................................. 366 61.1.1. Allgemeine Hinweise zur räumlichen Beschränkung ............................................................................... 366 61.1.1.1. Zweitduldung .................................................................................................................................. 366 61.1.1.2. Wohnortwechsel ............................................................................................................................. 367 61.1.2. Zur räumlichen Beschränkung bei Beschäftigung oder Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft ...... 367 61.1b. Erlöschen der räumlichen Beschränkung kraft Gesetzes ......................................................................... 367 61.1c. Wiederanordnung der räumlichen Beschränkung ..................................................................................... 367 61.1d. Wohnsitzauflage ........................................................................................................................................ 368 A.61. Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen ( 19.05.2015 ; AsylVfBeschlG ; 20.09.2016) 61.0. Allgemeines Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern (Rechtsstellungsverbesserungsgesetz) hat der Gesetzgeber u.a. Lockerungen bei der räumlichen Beschränkung für Geduldete (und Asylbewerber) sowie Änderungen im Rahmen der Wohnsitzauflage vorgenommen. Wie zuvor sieht § 61 Abs. 1 für vollziehbar Ausreisepflichtige das Entstehen der räumlichen Beschränkung kraft Gesetzes mit den bisherigen Ausnahmemöglichkeiten vor, die allerdings praktisch keine Relevanz mehr haben (siehe A.61.1.1.). Mit der Neuregelung wird die räumliche Beschränkung nämlich kraft Gesetzes auf faktisch 3 Monate nach Einreise in das Bundesgebiet befristet (§ 61 Abs. 1b; näheres unter A.61.1b.). In bestimmten Fällen wird der Ausländerbehörde allerdings die Möglichkeit eröffnet, eine erloschene räumliche Beschränkung der Duldung (wieder) anzuordnen (§ 61 Abs. 1c; siehe A.61.1c.). 61.1.1. Allgemeine Hinweise zur räumlichen Beschränkung § 61 Abs. 1 gilt für alle vollziehbar Ausreisepflichtigen, das heißt auch für Personen, die eine GÜB I oder – etwa wegen eines Petitionsverfahrens oder eines Verwaltungsprozesses – eine GÜB II erhalten haben. Auch deren Aufenthalt ist von Gesetzes wegen räumlich beschränkt (zur Strafbarkeit bei wiederholtem Verstoß vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 7). Beachte aber auch § 46 Abs. 1 und die Möglichkeiten des § 12 Abs. 5. Sofern eine räumliche Beschränkung verfügt wird, gilt Folgendes: Die Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 29.07.2010, wonach die räumliche Beschränkung in bestimmten Fällen auf das Land Brandenburg erweitert werden kann, ist vor dem Hintergrund des § 61 Abs. 1 b und c obsolet. Mit Blick auf die genannten Vorschriften sind die entsprechenden Nebenbestimmungen anlassbezogen zu streichen und ist ggf. die räumliche Beschränkung gem. § 61 Abs. 1 c auf das Land Berlin zu prüfen. Entsprechendes gilt für die frühere Regelung, die jungen Geduldeten die Teilnahme an Klassen- und Jugendreisen im Bundesgebiet ermöglichen sollte. Auch hier ist die frühere Nebenbestimmung : „Teilnahme an Klassen- sowie Kinder- und Jugendgruppenreisen innerhalb Deutschlands gestattet.“ anlassbezogen zu streichen und nicht mehr zu verfügen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn es sich bei dem jungen Geduldeten um einen ehemaligen Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (vgl § 29a AsylG) handelt, dessen Asylverfahren nach § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt bzw. nach § 27a AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Für diesen Personenkreis besteht die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis zur Ausreise bzw. Abschiebung fort; damit einhergehend ist in diesen Fällen regelmäßig die räumliche Beschränkung der Duldung zu verfügen.' Jungen Geduldeten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist aber unabhängig vom Duldungsgrund gem. § 12 Abs. 5 S. 1 zu ermöglichen, als Schüler an Klassenreisen oder als Mitglieder von Kinder- oder Jugendgruppen von Kurzreisen in das übrige Bundesgebiet teilzunehmen. Bei Vorsprache zum Zwecke der Erteilung oder Verlängerung der Duldung, ist daher folgende Nebenbestimmung zu verfügen: ' „Teilnahme an Klassen- sowie Kinder- und Jugendgruppenreisen innerhalb Deutschlands gestattet.“' Von der Erhebung einer Gebühr wird gem. § 53 Abs. 2 AufenthV generell abgesehen (bzgl. sonstiger Reisen in Deutschland etwa für Pflegekinder oder Kinder und Jugendliche, die in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht sind, vgl. A.12.5.; für Auslandsreisen B.AufenthV.22.). 61.1.1. 1. Zweitduldung Durch die mit dem Inkrafttreten des Rechtsstellungsverbesserungsgesetzes verbundenen Lockerungen im Bereich der Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017 Seite 366 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin räumlichen Beschränkungen und Wohnsitzauflagen stellt sich in vielen Fällen auch die Frage der Erteilung einer sog. Zweitduldung nicht mehr. Sie stellt sich lediglich in den Fällen, in denen der Aufenthalt eines in einem anderen Bundesland geduldeten Ausländers gem. § 61 Abs. 1 c längerfristig räumlich beschränkt auf das andere Bundesland ist oder der Betroffene zur Wohnsitznahme außerhalb des Landes Berlin verpflichtet ist. Die Erteilung einer solchen Zweitduldung an einen in einem anderen Bundesland bereits geduldeten Ausländer ist nicht möglich. Vorsprechende Geduldete aus anderen Bundesländern sind daher mit ihren Anliegen an die örtlich zuständige Ausländerbehörde zu verweisen, das entsprechende Hinweisschreiben ist auszuhändigen. Hält der Vorsprechende dennoch an seinem Antrag auf Erteilung einer Zweitduldung fest, ist dieser Antrag dann unter Hinweis auf die fehlende örtliche Zuständigkeit abzulehnen. Beachte: Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit anderer Bundesländer stellen teilweise nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt, sondern etwa auf den Ort des Aufgriffs oder der Notwendigkeit einer ausländerrechtlichen Maßnahme ab. Diese Regelungen gelten nicht für das Land Berlin, so dass auf der Grundlage dieser Regelungen auch keine Zuständigkeit der Berliner Ausländerbehörde begründet werden kann. Vielmehr können derartige Regelungen aufgrund der bundesrechtlichen Aufenthaltsbeschränkung auf das jeweilige Bundesland nach § 61 AufenthG nur zur landesinternen Zuständigkeitsabgrenzung zwischen mehreren Ausländerbehörden dienen: so etwa zur Klärung der Frage, welche Behörde innerhalb eines Landes für das Durchsetzen der Verlassenspflicht in das Bundesland, in dem der gewöhnliche Aufenthalt genommen werden muss, zuständig ist. 61.1.1. 2. Wohnortwechsel Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 6.-ten Abschnitt oder eines Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige von in anderen Bundesländern Geduldeten, die sich entgegen der räumlichen Beschränkung hier bei den Bürgerämtern anmelden und denen die zuständigen Ausländerbehörden keinen Aufenthaltstitel erteilen, weil sie rechtsirrig von ihrer örtlichen Unzuständigkeit ausgehen und/oder in Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 meinen, eine Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von weniger als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen, hindere die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (zu dem Maßstab in Berlin vgl. A.5.1.2)., ist wie folgt zu verfahren: Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 6.-ten Abschnitt oder der Ausstellung einer Aufenthaltskarte- EU offensichtlich vor, so ist der Titel durch uns in Amtshilfe für die andere Ausländerbehörde zu erteilen, nach dem diese uns zuvor ihr Einvernehmen erklärt hat. Ist dies nicht der Fall oder lehnt die örtlich zuständige Ausländerbehörde es ab, den Amtshilfeantrag zu stellen, so sind die Betroffenen wie bisher auch an die zuständige Ausländerbehörde zu verweisen. Weigert diese sich weiterhin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu prüfen, so sind diese negativen Kompetenzkonflikte durch die betroffenen Innenministerien und –senatsverwaltungen der Länder zu klären. Entsprechende Fälle sind der Referatsleitung mit einem kurzen Abgabevermerk zur Weiterleitung an die Fachaufsicht vorzulegen. Zur Frage des Wohnortwechsels bei einer Wohnsitzauflage vgl. 61.1d. 61.1. 2. Zur räumlichen Beschränkung bei Beschäftigung oder Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft Die Möglichkeiten, abweichende Regelungen von der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts bei vollziehbar ausreisepflichtigen Personen gem. § 61 Abs. 1 S. 2 und 3 zu treffen, haben vor dem Hintergrund des § 61 Abs. 1 b und c ihre praktische Bedeutung verloren. 61.1a.1. bis 61.1a.2. frei 61.1a.3. Ist eine zuständige Ausländerbehörde durch die Bundespolizei nicht feststellbar, ist ein Verteilungsverfahren entsprechend § 15a durchzuführen. Die Gesetzesbegründung spricht insoweit von einem theoretisch denkbaren Fall. Das Verteilungsverfahren wäre über IV R 3 abzuwickeln. 61.1b. Erlöschen der räumlichen Beschränkung kraft Gesetzes Mit Inkrafttreten des Rechtsstellungsverbesserungsgesetzes zum 01.01.2015 wurde die räumliche Beschränkung für Geduldete (und Asylbewerber) wie auch für bereits geduldete Personen faktisch auf drei Monate nach Einreise in das Bundesgebiet befristet. Damit besteht auch in diesen Übergangsfällen keine Notwendigkeit, die ggf. noch im Etikett eingetragene räumliche Beschränkung zu streichen. Allein zu diesem Zweck vorsprechende Kunden sind entsprechend zu informieren. Zwar werden nach dem Wortlaut der Vorschrift Zeiten unerlaubten Aufenthalts nicht angerechnet, daraus folgt aber auch, dass der Aufenthalt eines Ausländers räumlich nicht (mehr) beschränkt ist, wenn der Duldung ein mehr als drei Monate dauernder gestatteter Aufenthalt voranging. Das Gleiche gilt, wenn der Duldung Zeiten des Besitzes eines Aufenthaltstitels vorangingen, dessen Verlängerung abgelehnt wurde. Zeiten eines unerlaubten Aufenthaltes nach Verlust des Aufenthaltsrechts (z.B. AE-Versagung) sind dabei unschädlich. Somit ist auch in den Fällen der Ersterteilung einer Duldung ganz überwiegend von einer bereits erloschenen räumlichen Beschränkung auszugehen, Da sich in den anders gelagerten wenigen Einzelfällen die räumliche Beschränkung bereits aus dem § 61 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 61 b speist, ist auch vor dem Hintergrund der geringen Geltungsdauer der räumlichen Beschränkung auf eine entsprechende Berechnung und einen Eintrag im Duldungsetikett auch bei Erstausstellung zu verzichten. Lediglich in Einzelfällen insbesondere für die Fälle des § 61 Abs. 1c Nr. 1 und Nr.2 kann hiervon abgewichen werden. Es gelten insoweit die Ausführungen unter A.61.1c . Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017 Seite 367 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 61.1c. Wiederanordnung der räumlichen Beschränkung 61.1c.0. Die mit dem Rechtsstellungsverbesserungsgesetz eingeführte Vorschrift eröffnet der Ausländerbehörde in bestimmten Fällen die Möglichkeit, eine kraft Gesetzes erloschene räumliche Beschränkung der Duldung (vgl. § 61 Abs. 1b) behördlich wieder anzuordnen. Der Aufenthalt wird dabei räumlich auf das Land Berlin beschränkt, wobei das Datum der (Wieder-)Anordnung der Beschränkung anzugeben ist: „Der Aufenthalt ist beschränkt auf: Land Berlin ab ……….“ Eine Erweiterung auf ein anderes Bundesland - etwa gem. § 61 Abs. 1 S. 2 oder 3 bzw. zum Zweck einer Klassen- oder Jugendreise - scheidet dann vor dem Hintergrund des Sanktionscharakters dieser Nebenbestimmung generell aus. Verstöße gegen die so angeordnete räumliche Beschränkung sind ebenso wie Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung kraft Gesetzes sanktionsbewehrt (einmaliger Verstoß =Ordnungswidrigkeit, mehrmaliger Verstoß=Straftat). 61.1c.1. Eine räumliche Beschränkung der Duldung kann nach ihrem Erlöschen durch die Ausländerbehörde (wieder) angeordnet werden, wenn der Ausländer wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist regelmäßig zu Lasten auszuüben und eine räumliche Beschränkung bei Ausländern wieder anzuordnen, die zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen (additiv) verurteilt wurden. Sie soll angeordnet werden bei Strafhäftlingen im Freigang ( siehe hierzu auch 60a.s.2.). Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmittel bleiben dabei außer Betracht. Ebenfalls bleiben Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann (§ 95 AufenthG – mit Ausnahme von § 95 Abs. 1 Nr. 8 und § 95 Abs. 2 Nr. 2 – , § 85 AsylVfG) sowie nach dem Bundeszentralregistergesetz getilgte strafrechtliche Verurteilungen außer Betracht. 61.1c.2. Eine räumliche Beschränkung kann ferner angeordnet werden, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des BtMG verstoßen hat. Ausweislich des Berichts über den Beratungsverlauf im Innenausschuss des Deutschen Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind „Tatsachen, die die Schlussfolgerung rechtfertigen“ solche, die verwertbar sind, dem betroffenen Ausländer vorgehalten und im Zweifel auch belegt werden können. Das Vorliegen hinreichenden Tatverdachts – und damit insbesondere die Erhebung einer Anklage – ist dabei nicht erforderlich. Daraus folgt, dass bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verstoßes gegen das BtMG (z.B. Mitteilung in KK Sicherheit), Ausländern, die wegen des Verstoßes gegen das BtMG nur deshalb nicht verurteilt wurden, weil die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch hergestellt oder erworben wurden (§ 29 Abs. 5 BtMG), Ausländern, bei denen lediglich aus den vorgenannten Gründen von der Strafverfolgung abgesehen wurde (§ 31a BtMG) eine räumliche Beschränkung (wieder) angeordnet wird. Wurden die Straftaten allerdings ausschließlich in Berlin begangen, wird das behördliche Ermessen zugunsten des Betroffenen ausgeübt und keine räumliche Beschränkung verfügt. 61.1c.3. Nach dieser Vorschrift kann die Ausländerbehörde eine räumliche Beschränkung der Duldung anordnen, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen, die Ausländerbehörde also konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts unternommen bzw. sie bereits eingeleitet hat. 61.1d. Wohnsitzauflage 61.1d.0. § 61 Abs. 1 d S. 1 ist missverständlich formuliert. Dieser Satz enthält keine Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage im Sinne einer selbständig anfechtbaren Nebenbestimmung als Teil eines Verwaltungsaktes (vgl. § 36 VwVfG), sondern eine gesetzliche Beschränkung. Daraus folgt, dass wie auch bei der räumlichen Beschränkung des § 61 Abs. 1 S. 1, dass der Eintrag im Duldungsetikett bzw. das Streichen eines solchen keinerlei Regelungsgehalt hat. Sichert der Geduldete seinen Lebensunterhalt vollständig, so entfällt damit auch vom Zeitpunkt dieser Sicherung – zu, Beispiel dem Zeitpunkt der Aufnahme einer auskömmlichen Beschäftigung – von Gesetzes wegen die Wohnsitzauflage, ohne dass es hierfür der Streichung der Auflage bedürfte. Umgekehrt gilt aber auch: Kann der Betroffene nach einer auskömmlichen Beschäftigung sodann seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG nicht mehr sichern, so lebt diese gesetzliche Beschränkung für das Bundesland wieder auf, in dem der Betroffene seinen Wohnort zum Zeitpunkt der Entstehung der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gewohnt hat (§ 61 Abs. 1 d S. 2). Diese gesetzliche Beschränkung dient allein der gerechten Verteilung der Sozialkosten zwischen den Bundesländern. Entsprechend ist der Eintrag auch nur vorzunehmen und aufrechtzuerhalten, wenn der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft nicht gesichert ist (vgl. VAB A.2.3.). 61.1d.1. Ist der Lebensunterhalt nicht gesichert, entsteht die Verpflichtung zur Wohnsitznahme am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts für den Geduldeten kraft Gesetzes, solange die rechtlichen Voraussetzungen gem. § 61 Abs. 1 d S. 1 fortbestehen. Die Streichung eines Hinweises im Duldungsetikett setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. 61.1d.2.-3. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes entsteht die Wohnsitzauflage am Wohnort des Ausländers, an dem er sich zu dem Zeitpunkt aufhält oder aufhalten muss, an dem er vollziehbar ausreisepflichtig wird. Auf die tatsächliche Erteilung einer Duldung kommt es nicht an. Verteilentscheidungen, insbesondere gem. § 15a Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 AsylVfG, bestimmen grundsätzlich den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Ist Berlin demnach der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und liegen keine Nachweise über die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts vor, ist die Duldung stets mit dem Eintrag „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich“ zu versehen. Da die Verpflichtung dazu kraft Gesetzes entsteht, hat der Eintrag lediglich den Charakter eines rechtlichen Hinweises (vgl. A.4.s.1.). Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017 Seite 368 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Wird die Streichung oder Änderung auf Grund eines konkret beabsichtigten länderübergreifenden Wohnortwechsels beantragt, so hat dies zur Vermeidung widersprüchlichen Verwaltungshandelns nur nach vorheriger Zustimmung der für den Zuzugsort örtlich zuständigen Ausländerbehörde zu erfolgen. Diese ist schriftlich um Zustimmung zu bitten. Merke: Eine Streichung, Änderung oder Beteiligung kommt nicht in Betracht, wenn kein dauerhafter Wohnortwechsel beabsichtigt wird, wie etwa bei mehrtägigen oder mehrwöchigen Fortbildungsmaßnahmen oder Praktika, stationären Krankenhausaufenthalten, Klassen- und Studienreisen, oder der vorübergehenden Inanspruchnahme von Jugendhilfe außerhalb der eigenen Familie nach dem SGB VIII außerhalb Berlins . Von nur vorübergehenden Wohnortwechseln ist immer dann auszugehen, wenn Berlin als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts für nicht länger als drei Monate verlassen wird. Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit findet hierbei nicht statt. Die Bearbeitung des Antrags sowie die Änderung oder Streichung der Wohnsitzauflage für Geduldete sind nicht gebührenpflichtig, § 47 Abs. 1 Nr. 7 AufenthV bzw. § 49 Abs. 2 AufenthV greifen hier nicht, da es sich bei § 61 Abs. 1 d S. 1 um eine gesetzliche Beschränkung und keine Auflage i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 7 AufenthV handelt. Eine Zustimmung ist in folgenden Fällen zu erteilen: der Lebensunterhalt ist am neuen Wohnort voraussichtlich dauerhaft ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert. Hier gilt grundsätzlich der Maßstab des § 2 Abs. 3. Dabei gilt die am Zuzugsort übliche Berechnungsweise des für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Einkommens. Aus diesem Grunde sind der Ausländerbehörde des Zuzugsortes mit dem Antrag die erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Prüfung zu übersenden.Die Wohnsitzauflage ist nach erfolgter Zustimmung zu streichen. der Wohnortwechsel dient der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ehepartner oder einem minderjährigen, ledigen Kind oder der Herstellung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft. Entsprechende Nachweise , z.B. eine Lebenspartnerschaftsurkunde, sind der Ausländerbehörde des Zuzugsortes mit dem Antrag zu übersenden. Auf den aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers wie der betroffenen Familienangehörigen kommt es grundsätzlich nicht an. Insofern findet Nr. 61.1.1.2 letzter Satz AufenthG-VwV keine Anwendung mehr. So ist z.B. auch allein wegen Passlosigkeit geduldeten Ehegatten die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft am beantragten Zuzugsort zu ermöglichen....weggefallen... Damit kommt einer Familie geduldeter Ausländer faktisch ein Wahlrecht ihres Wohnortes zu. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Familienteil an seinem Wohnort erwerbstätig ist und der andere Teil nicht. Hier ist es den Betroffenen zuzumuten, Wohnsitz an dem Ort zu nehmen, in dem geringere Sozialleistungen entstehen . Etwas anderes gilt auch, wenn die Aufenthaltsbeendigung absehbar ist und insbesondere Probleme bei der Passbeschaffung der unmittelbaren Aufenthaltsbeendigung nicht entgegenstehen. Die Wohnsitzauflage ist nach erfolgter Zustimmung auf den Zuzugsort zu ändern. Eine Zustimmung kann zudem aus sonstigen humanitären Gründen erteilt werden: besonderer Schutzbedarf: der Wohnortwechsel ist erforderlich zum Schutz vor einer Gefährdung, die von Familienangehörigen bzw. dem ehemaligen Partner im Gebiet der Wohnsitzauflage ausgeht. Auch in diesen Fällen ist die Streichung nur nach vorheriger Zustimmung der für den Zuzugsort örtlich zuständigen Ausländerbehörde möglich. Merke: Richtet sich der Antrag an Berlin, ist in dieser Fallkonstellation immer auch zu prüfen, worin die Gefahr konkret besteht und warum ein Wohnortwechsel insbesondere nach Berlin erforderlich ist. medizinische Gründe: Grundsätzlich bestehen bundesweit gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten. Der landesinternen Umverteilung bzw. die Änderung der Wohnsitzauflage auf einen Ort mit einer Spezialklinik im selben Bundesland hat Vorrang vor einer länderübergreifenden Änderung der Wohnsitzauflage. Die Mitwirkungs- und Nachweispflicht obliegt dem Antragsteller, dass nur am Zuzugsort eine adäquate Behandlung gewährleistet ist. Bereits unter Ausnutzung der erloschenen räumlichen Beschränkung aufgenommene Behandlungen am Zuzugsort bleiben unberücksichtigt. Eine Zustimmung, insbesondere bei psychischen Erkrankungen, kommt in Betracht, wenn nachweislich im Bereich der Wohnsitzauflage eine Behandlung aus Gründen der Verständigung stark erschwert, jedoch am Zuzugsort gewährleistet ist. Beschäftigungen ohne Sicherung des Lebensunterhalts: Sofern eine Beschäftigung am Zuzugsort den Lebensunterhalt nicht sichern wird, kann aus Gründen des Einzelfalls trotzdem der Änderung der Wohnsitzauflage zugestimmt werden. Dient die Änderung der Wohnsitzauflage der Aufnahme einer Ausbildung im Sinne von §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 soll der Änderung zugestimmt werden. Die Wohnsitzauflage ist nach erfolgter Zustimmung auf den Zuzugsort zu ändern. Bei an uns gerichteten Bitten um Zustimmung gilt bezüglich unserer Prüfung das oben Gesagte. Ist eine Prüfung mangels hinreichender Angaben oder entsprechender Nachweise nicht möglich, ist die anfragende Ausländerbehörde zu bitten, die entsprechenden Informationen ggf. vom Betroffenen über den Weg des § 82 Abs. 1 zu beschaffen. Können wir nicht zustimmen, so ist unsere Entscheidung jeweils kurz zu begründen, um der anfragenden Behörde die Möglichkeit zu geben, den Antrag des Betroffenen begründet abzulehnen. Wird unsere Zustimmung erteilt, ist der zuständigen Ausländerbehörde zusätzlich mitzuteilen, ob die Wohnsitzauflage gestrichen oder auf Berlin geändert werden soll. Im Fall des Zuzugs von Geduldeten ohne unsere Beteiligung gilt hinsichtlich einer Wohnsitzauflage etwas anderes. Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017 Seite 369 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Vorsprechende Geduldete, die zur Wohnsitznahme in einem anderen Ort von Gesetzes wegen aktuell verpflichtet sind, sind mit ihren Anliegen an die örtlich zuständige Ausländerbehörde zu verweisen, das entsprechende Hinweisschreiben ist auszuhändigen. Hält der Vorsprechende dennoch an seinem Antrag fest, ist dieser Antrag dann unter Hinweis auf die fehlende örtliche Zuständigkeit abzulehnen. Hat die örtlich zuständige Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage ohne unsere Beteiligung gestrichen oder geändert, sind die Betroffenen mit ihren Anliegen an die örtlich zuständige Ausländerbehörde zu verweisen, das entsprechende Hinweisschreiben ist auszuhändigen. Weigert diese sich weiterhin uns zu beteiligen, so sind diese negativen Kompetenzkonflikte durch die betroffenen Innenministerien und –senatsverwaltungen der Länder zu klären. Entsprechende Fälle sind der Referatsleitung mit einem kurzen Abgabevermerk zur Weiterleitung an die Fachaufsicht vorzulegen. Wird beantragt die Wohnsitzauflage für das Land Berlin zu streichen, ohne dass der Wohnsitz verlegt werden soll, muss der Antragsteller nachweisen, dass er den Lebensunterhalt in Berlin sichert. Es gilt die übliche Berechnungsweise, vgl. A.2.3. Sichert der geduldete Antragsteller den Lebensunterhalt, ist die Wohnsitzauflage gebührenfrei ersatzlos zu streichen. Bei jeder Verlängerung der Duldung ist die Wohnsitzauflage neu einzutragen, sofern der Geduldete nachweislich öffentliche Mittel in Anspruch nimmt. Öffentliche Mittel im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 sind unschädlich. 61.1e. frei 61.2. In Berlin wird von der in § 61 Abs. 2 eröffneten Möglichkeit, Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer zu schaffen, kein Gebrauch gemacht. Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017 Seite 370 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 62 Inhaltsverzeichnis A.62. Abschiebungshaft ................................................................................................................................. 371 ................................................................................................................................................................. 621 62.0. Allgemeine Verfahrenshinweise .................................................................................................... 371 62.1.1. bis 62.1.2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ................................................................... 371 62.1.3. Abschiebungshaft bei Familien mit minderjährigen Kindern ............................................... 371 62.3.0.1. Sicherungshaft .......................................................................................................... 371 62.3.0.2. Verhältnismäßigkeit ................................................................................................... 372 62.3.0.3. Minderjährige Ausländer ........................................................................................... 372 62.3.1.0.1. Zum Freiheitsentziehungsverfahren ....................................................................... 372 62.3.1.0.2. Prüfung der Vermeidbarkeit von Abschiebungshaft ............................................... 373 62.3.1.0.3. Keine Trennungen von Eltern und Kindern vor Vollendung des 18. Lebensjahres ...... 373 62.3.1.0.4. Hafthöchstdauer in bestimmten Fällen ................................................................... 373 62.3.2. Absehen von Abschiebungshaft .......................................................................................... 374 62.3.3. Unzulässigkeit der Abschiebungshaft ................................................................................. 374 62.5.0. Rechtsgrundlage für die vorläufige Festnahme ................................................................... 374 62.S.1. Berichts- und Meldepflichten; Statistik ....................................................................................... 374 62.S.2. Impfprophylaxe für Ausreisepflichtige ........................................................................................ 374 A.62. Abschiebungshaft ( 31.03.2016; 17.10.2016 ) 62.0. Allgemeine Verfahrenshinweise Bei der Abschiebungshaft ist zu berücksichtigen, dass das aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot dazu verpflichtet, die Abschiebung eines in Abschiebungshaft befindlichen Ausländers mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben. Zum Verfahren bei Geltendmachung von zielstaatsbezogenenen Abschiebungshindernissen aus Haft vgl. Ausführungen zu § 60 Abs. 7 bzw. § 72 Abs. 2. Zur Problematik von Anträgen auf Erteilung eines Titels aus Haft vgl. Ausführungen zu § 81 Abs. 4. 62.1.1. bis 62.1.2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit In Abs. 1 wird der Ultima-Ratio-Gedanke der Abschiebungshaft explizit im Gesetz geregelt. Die Abschiebungshaft ist daher ausgeschlossen, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Es gilt jeweils ein strenger Verhältnismäßigkeitsmaßstab. Die Dauer der Haft ist auf die kürzest mögliche Zeit zu beschränken. 62.1.3. Abschiebungshaft bei Familien mit minderjährigen Kindern Abs. 1 S. 3 betrifft ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/5470) nur den Fall, dass Familien mit minderjährigen Kindern als Ganzes in Haft genommen werden sollen. Bei Familien mit minderjährigen Kindern stellt die Abschiebungshaft einen besonders schweren Eingriff verbunden mit einer besonders belastenden Wirkung dar. Im Rahmen der Prüfung eines Haftantrages sind daher stets das Beschleunigungsgebot und das Kindeswohl zu berücksichtigen. Regelmäßig ist zu prüfen, ob andere ausreichende aber weniger intensive Maßnahmen zur Verfügung stehen, um die Abschiebung der betroffenen Familie auch ohne Abschiebungshaft durchführen zu können. Die Abschiebungshaft stellt bei Familien mit minderjährigen Kindern die äußerste Ausnahme dar. 62. 2.1 bis 62.2.3 frei 62. 3.0.1. Sicherungshaft Ziel der Abschiebungshaft in der Form der Sicherungshaft (§ 62 Abs. 3) ist die Sicherung der Abschiebung. Sie dient daher weder der Vorbereitung oder Durchführung eines Strafverfahrens, der Strafvollstreckung noch stellt sie eine Beugemaßnahme dar, etwa um die Mitwirkung bei der Passbeschaffung zu erreichen. Auch sollte im Vorfeld darauf hingewirkt werden, Abschiebungshaft möglichst zu vermeiden. Aus diesem Grund soll Haft bei gemeldeten Personen grundsätzlich nur beantragt werden, wenn der Ausländer zuvor auf seine Ausreisepflicht, mit welchen Mitteln die Ausreisepflicht notfalls durchgesetzt werden kann und welche Folgen die Nichtbeachtung der Ausreisepflicht haben kann, hingewiesen wurde. Dies geschieht zum einen durch den die Ausreisepflicht konkretisierenden Bescheid sowie zum anderen durch die persönliche Unterrichtung im Rahmen von Vorsprachen. Die persönliche Unterrichtung soll durch entsprechende Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017 Seite 371 von 753
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