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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „ältere Versionen der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin

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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Mir ist bewusst, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht kommt, wenn im Abschlusstest mündliche Sprachkenntnisse der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERR) erreicht wurden. 3. Ich habe verstanden und bin damit einverstanden, dass eine positive Entscheidung für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter anderem davon abhängen wird, dass ich die hier getroffenen Vereinbarungen nach Maßgabe des § §§ 104a, 104b AufenthG erfüllt habe. Darüber hinaus werde ich auf Aufforderung der Ausländerbehörde sowie nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis die folgenden Nachweise erbringen: Lohnbelege, Kontoauszüge und Bescheinigungen des Arbeitgebers, aus denen sich die Höhe des Einkommens und der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bzw. der Arbeitsverhältnisse ergibt, sowie – soweit vorhanden - Bescheinigungen des Rentenversicherungsträgers über die erworbenen Ansprüche Bescheinigung über das Ergebnis des Abschlusstests des Integrationskurses bzw. eine Bescheinigung des Kursträgers über die ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs. Eine erste Aufforderung zur Vorlage der entsprechenden Nachweise wird voraussichtlich in einem Jahr nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfolgen. Wir werden auch zu weiteren Integrationsgesprächen erscheinen, wenn uns die Ausländerbehörde dazu einlädt. Eine unterschriebene Durchschrift dieser Vereinbarung erhalte ich zur Kenntnis. …………………………………… gebilligt und Kenntnis genommen …………………………………… verlesen und erläutert. Integrationsvereinbarung (Alleinerziehende) zwischen (Namen, Vornamen und Geburtsdaten aller Begünstigten) und dem Land Berlin vertreten durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Ausländerbehörde - Unsere Familie erhält eine Aufenthaltserlaubnis und damit ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland. Wir wollen uns in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland, in der wir dauerhaft leben wollen, integrieren. Das heißt für uns, die deutsche Sprache zu erlernen, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aspekte des gesellschaftlichen Zusammenlebens und die damit verbundenen Regeln zu kennen, daran teilzuhaben und sie selbst mitzugestalten. Wir begegnen uns und anderen mit Respekt, Achtung und Interesse und bringen dies mit folgender Selbstverpflichtung zum Ausdruck: 1. Ich werde mich spätestens nach dem dritten Geburtstag meines jüngsten Kindes bemühen, den Lebensunterhalt für mich und meine Kinder einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes durch eigene Erwerbstätigkeit dauerhaft zu sichern. Ich wurde darauf hingewiesen, dass mich das für mich zuständige Jobcenter bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen wird. Mir ist bewusst, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden kann, wenn ich innerhalb eines halben Jahres nach dem dritten Geburtstag meines jüngsten Kindes nicht mindestens eine Halbtagsbeschäftigung angenommen habe und dann nur noch ergänzende Sozialhilfe in Anspruch nehme. Ebenso ist mir bewusst, dass die Aufnahme eines Studiums nicht von dem Erfordernis der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes befreit. 2. Ich werde meine Kinder fördern, ihnen durch Bildung und Sprachkompetenz die Eingliederung in die Gesellschaft erleichtern und ihnen gleiche Chancen auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ermöglichen. Dazu werde ich sicherstellen, dass ____________________ ab dem zweiten Geburtstag und bis zum Eintreten der Schulpflicht durchgehend mindestens halbtags eine Kindertagesstätte besucht/besuchen. _____________________ werden/wird die deutsche Schule besuchen und in vollem Umfang am Unterricht teilnehmen, sich um einen möglichst qualifizierten Schulabschluss bemühen und auch an sonstigen schulischen Unternehmungen (Sportunterricht, Klassenfahrten, Ausflüge, sonstige Veranstaltungen) teilnehmen. Nach Beendigung der Schulausbildung wird/werden er/sie sich um die Aufnahme einer angemessenen beruflichen Ausbildung bemühen. ____________________ werden/wird sich nach Abschluss der Berufsausbildung darum bemühen, ihren/seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes durch eigene Erwerbstätigkeit dauerhaft selbständig zu sichern. Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017 Seite 477 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin 3. Wir/Ich, ______________________________, werde/werden innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Abschluss dieser Vereinbarung ein Integrationskursangebot des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wahrnehmen und dieses bis zum Ablauf der Aufenthaltserlaubnis mit einem Abschlusstest beenden. Wir wollen/Ich will das Kursziel auch deshalb erreichen, damit eine Verständigung mit den Kindern in deutscher Sprache möglich ist. Die notwendigen Unterlagen wurden durch die Ausländerbehörde ausgehändigt. Eine Verpflichtung zur Teilnahme wurde auf der Grundlage des § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt, so dass ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht. Uns/Mir ist bewusst, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht kommt, wenn im Abschlusstest mündliche Sprachkenntnisse der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERR) erreicht wurden. 4. Wir haben verstanden und sind damit einverstanden, dass eine positive Entscheidung für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unserer Familie unter anderem davon abhängen wird, dass alle Familienmitglieder die hier getroffenen Vereinbarungen nach Maßgabe der § §§ 104a, 104b AufenthG erfüllt haben. Darüber hinaus werden wir auf Aufforderung der Ausländerbehörde sowie nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis die folgenden Nachweise erbringen: Lohnbelege, Kontoauszüge und Bescheinigungen des Arbeitgebers, aus denen sich die Höhe des Einkommens und der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bzw. der Arbeitsverhältnisse ergibt, sowie – soweit vorhanden - Bescheinigungen des Rentenversicherungsträgers über die erworbenen Ansprüche Bescheinigungen der Schule und/oder Kindertagesstätte über den regelmäßigen Besuch sowie die Vorlage von Schulzeugnissen des letzten Jahres vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis Bescheinigung über das Ergebnis des Abschlusstests des Integrationskurses bzw. eine Bescheinigung des Kursträgers über die ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs. Eine erste Aufforderung zur Vorlage der entsprechenden Nachweise wird voraussichtlich in einem Jahr nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfolgen. Wir werden auch zu weiteren Integrationsgesprächen erscheinen, wenn uns die Ausländerbehörde dazu einlädt. Eine von den Beteiligten unterschriebene Durchschrift dieser Vereinbarung erhalten wir zur Kenntnis. ……………………………… ……………………………………… gebilligt und Kenntnis genommen verlesen und erläutert 104a.s.3. Statistik Monatlich statistisch zu erfassen sind auch nach dem 31.12.2009 und bis zur abschließenden Bearbeitung aller vor dem 01.01.2010 gestellten Anträge auf Ersterteilung a. die Zahl der Anträge auf Ersterteilung: b. die Zahl der Ablehnungen der AE, insg.: wg. Passpflicht: wg. mangelnder Duldung bzw. Ausreisepflicht zum 01.07.2007: wg. wirtschaftl. Gründe: wg. Täuschung, vorsätzlichem Hinauszögern der Ausreise: wg. Ausweisungsgründen u.ä. Weiter sind ab 01.01.2010 nach einer bundeseinheitlichen Vorgabe monatlich statistisch zu erfassen die Zahl der Verlängerungsanträge, die Anzahl der Verlängerungen (Gesamt sowie nach Rechtsgrundlagen bzw. Fallkategorien des IMK- Beschlusses vom 3./4.12.2010) die Zahl der Ablehnungen (Gesamt sowie gesondert die, bei denen kein hinreichendes Bemühen zur Lebensunterhaltssicherung nachgewiesen wurde, oder es an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -6, Abs. 3 fehlte die Zahl der sonstigen Erledigungen. Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017 Seite 478 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin </div> Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017 Seite 479 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 104b A.104 b. Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern (21.11.2009 VwV; 18.10.2016 ) ...weggefallen... Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017 Seite 480 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 105 A.105. Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen (26.10.2005; 21.11.2009 VwV 105.1 . frei 105.2. Soweit eine vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erteilte Arbeitsberechtigung als uneingeschränkte Zustimmung der Arbeitsverwaltung zur Aufnahme einer Beschäftigung fort gilt, sind bezüglich der Gestattung einer selbstständigen Tätigkeit die Ausführungen unter A.21.6 maßgeblich. Die Ausführungen unter Nr. 105.2. AufenthG- VwV sind insoweit unbeachtlich. Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017 Seite 481 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 105a 2. ÄndG A.105a. A.105a. Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren frei Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017 Seite 482 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 106 A.106. Einschränkung von Grundrechten frei Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017 Seite 483 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB A 107 A.107. Stadtstaatenklausel frei Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017 Seite 484 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB B.AufenthV.1. - 14. Passpflicht für Ausländer Inhaltsverzeichnis B.AufenthV.1. - 14. Passpflicht für Ausländer ............................................................................................................ 485 ............................................................................................................................................................................. 621 B.AufenthV.1. Begriffsbestimmungen ................................................................................................................. 485 B.AufenthV.2. Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetztlichen Vertreters .............. 485 B.AufenthV.3. Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz .................................................... 485 B.AufenthV.4. Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer ................................................................................. 485 Eintrag "Personalien beruhen auf eigenen Angaben" .................................................................................. 486 Kinderreiseausweise .................................................................................................................................... 486 Reiseausweise für Flüchtlinge ..................................................................................................................... 486 Liste der weiteren Einträge in einen Reiseausweis für Flüchtlinge .............................................................. 487 B.AufenthV.5. Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer .................... 487 Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht ............................................................................................. 488 Unzumutbarkeit aus anderen Gründen ........................................................................................................ 488 Zumutbarkeit einer Nachregistrierung im Heimatstaat ................................................................................. 489 Zumutbarkeit eines Kopftuchs ..................................................................................................................... 489 Zumutbarkeit von Gebühren ........................................................................................................................ 489 Zumutbarkeit bei drohender Strafverfolgung ............................................................................................... 489 Zumutbarkeit bei Asylgründen ..................................................................................................................... 490 Zumutbarkeit bei subsidiär Schutzberechtigten ........................................................................................... 490 B.AufenthV.6. Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland ........................................................... 491 B.AufenthV.7. Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland ....................................................... 491 B.AufenthV.8. Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer ................................................................... 491 B.AufenthV.9. Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer ............................................... 491 B.AufenthV.10. Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer ....................................................... 491 B.AufenthV.11. Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland ...... 491 B.AufenthV.12. Grenzgängerkarte ...................................................................................................................... 491 B.AufenthV.13. Notreiseausweis ......................................................................................................................... 491 B.AufenthV.14. Befreiung von der Passpflicht im Rettungsfällen ....................................................................... 492 B.AufenthV.1. - 14. Passpflicht für Ausländer ( ÄndV AufenthV ; 21.06.2016 ; 13.12.2016 ) B.AufenthV.1. Begriffsbestimmungen frei B.AufenthV.2. Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetztlichen Vertreters § 2 enthält eine allgemeine Regelung für alle minderjährigen Ausländer, die in Pässen oder Passersatzpapieren ihrer gesetzlichen Vertreter – zumeist der Eltern - eingetragen sind. Danach können Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Passpflicht auch durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters erfüllen; ab dem 10. Lebensjahr muss ein Lichtbild des Kindes in einen solchen Pass eingebracht worden sein. Die Eltern sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder der Passpflicht genügen (§ 80 Abs. 4 AufenthG). Die Ausländerbehörde soll die Eltern auf diese Verpflichtung hinweisen. Zum Erfordernis eines Lichtbildes vgl. auch § 60. B.AufenthV.3. Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz frei B.AufenthV.4. Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer Die Reiseausweise für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose werden seit 01.11.2007 grundsätzlich durch die Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017 Seite 485 von 753
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Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Bundesdruckerei gedruckt. Seit dem 29.06.2009 sind dabei der Bundesdruckerei neben dem Lichtbild auch Fingerabdrücke des künftigen Reiseausweisinhabers zu übermitteln, was ausschließlich auf elektronischem Weg erfolgt. Bei der Aushändigung durch die ABH ist der Betroffene durch ein entsprechendes Hinweisblatt darauf aufmerksam zu machen, dass eine Neuausstellung rechtzeitig vor Ablauf (d.h. 10 Wochen vorher) zu beantragen ist. Zu beachten ist, dass eine Verlängerung des Reiseausweises mit biometrischen Merkmalen nicht möglich ist. Die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium als "vorläufiger Reiseausweis" kommt nur ausnahmsweise in Betracht (insofern zu eng Nr. 3.3.1.10. AufenthG-VwV). Die Gültigkeitsdauer darf ein Jahr nicht überschreiten, hierin ist eine etwaige Verlängerung bereits eingerechnet. Eintrag "Personalien beruhen auf eigenen Angaben" Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 kann der Eintrag „Personalien beruhen auf eigenen Angaben“ in den Reiseausweis für Ausländer genommen werden. Bei der Entscheidung, ob der Eintrag vorgenommen wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Das Ermessen ist in der Regel zugunsten des Eintrags auszuüben, wenn keinerlei belastbare Identitätsnachweise vorliegen, z.B. wenn im Asylverfahren keinerlei Identitätsnachweise vorgelegt werden und subsidiärer Schutz zuerkannt wird. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 kann der Eintrag auch in einem Reiseausweis für Staatenlos bzw. Flüchtlinge vorgenommen werden, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen. Für ernsthafte Zweifel an den Angaben reicht der bloße Umstand, dass keinerlei Identitätsnachweise vorgelegt wurden nicht. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte, z.B. bei einer polizeilichen Kontrolle aufgefundene Urkunden, die auf eine andere Identität hindeuten, vorliegen. Kinderreiseausweise Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten einen Reiseausweis ohne Speichermedium, der höchstens 6 Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, gültig sein darf. Daraus folgt, dass Kinder nicht mehr in die Reiseausweise ihrer Eltern eingetragen werden. § 4 Abs. 1 S. 3 2.HS sieht auch die Möglichkeit der Ausgabe von Passersatzpapieren mit Speichermedium an Kinder vor Vollendung des 12. Lebensjahres in begründeten Fällen vor, Anwendungsfälle hierfür werden insbesondere bei nachgewiesenen Reisen oder neu auszustellendem Reiseausweis kurz vor dem 12. Geburtstag gesehen. Erlaubt ist eine Antragsentgegennahme von bis zu sechs Monaten vor diesem Datum. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz kann für Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres ein Passersatzpapier mit Speichermedium ausgestellt werden, sofern sie einen elektronischen Aufenthaltstitel erhalten. Auch die Kinderreiseausweise sind mit einem Lichtbild zu versehen; dies gilt unabhängig vom Lebensalter des Kindes, also auch bei einem Säugling. Zu den besonderen Anforderungen an Lichtbilder von Kindern, Kleinkindern und Säuglingen wird auf die von der Bundesdruckerei herausgegebene Foto-Mustertafel für Personaldokumente verwiesen. Soll im Ausnahmefall ein biometrischer Reiseausweis für ein Kind unter 6 Jahren ausgestellt werden, sind keine Fingerabdrücke zu nehmen. Kinderreiseausweise, die vor dem 01.11.2007 ohne Lichtbild ausgestellt wurden, behalten nach der Übergangsregelung des § 18 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes vom 19.10.2007 für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung. Merke: Der Pass muss vom Kind unterschrieben werden, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Passes das 10. Lebensjahr vollendet hat. Abs. 2 und 3 regeln detailliert die Voraussetzungen für die Einziehung des Passersatzes und ein Beteiligungserfordernis der im Inland zuständigen Ausländerbehörde bei Entziehung des Passersatzes im Ausland. Reiseausweise für Flüchtlinge Wird dem Inhaber eines Nationalpasses ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt, ist ihm der Nationalpass gleichwohl zu belassen. Handelt es sich um einen anerkannten Asylberechtigten oder um einen Ausländer, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist eine Kontrollmitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Beifügung von Kopien des Nationalpasses zu übermitteln. Sowohl der Reiseausweis als auch der Nationalpass sind mit einem Vermerk zu versehen, der auf das Vorhandensein des anderen Ausweises hinweist und der lautet: Dieses PDF wurde erstellt am: 20.03.2017 Seite 486 von 753
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